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Die Sicherungsverwahrung<br />
(SV) als Vollzugsform im<br />
Grenzbereich von Straf- und<br />
Maßregelvollzug - Fakten und<br />
Visionen<br />
- Birgit R. Berning JVA Diez -<br />
Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez Birgit Berning Stand 28.10.13<br />
Folie 1
Was erwartet Sie?<br />
1. „Durchblick nur für Eingeweihte in glücklichen<br />
Stunden“ Kinzig/Pfister<br />
2. Ausgewählte Grundlagen des Rechts der<br />
Sicherungsverwahrung - Abstandsgebot<br />
Fragen:<br />
Quo vaditis „Vollzüge der Maßregeln?“<br />
Bleibt uns noch Optimismus und Gestaltungsspielraum?<br />
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09. Februar 2009<br />
Folie 2
Gliederung<br />
1. Rechtliche Grundlagen der Sicherungsverwahrung<br />
- Abstandsgebot<br />
2. Straf-, Maßregelvollzug und Unterbringungsformen<br />
3. Thesen zum Straf- und Maßregelvollzug im<br />
Zusammenhang mit den SV-Neuregelungen<br />
4. Folgen und Visionen, wenn „man“ sich nicht<br />
abschrecken lässt … .<br />
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09. Februar 2009<br />
Folie 3
1. Bundesverfassungsgericht 4. Mai<br />
2011 Leitsatz Rn3b), juris<br />
„Die SV ist nur zu rechtfertigen, wenn der<br />
Gesetzgeber bei ihrer Konzeption dem besonderen<br />
Charakter des in ihr liegenden Eingriffs<br />
hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt,<br />
dass über den unabdingbaren Entzug der<br />
„äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen<br />
vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten<br />
und therapiegerichteten Vollzug<br />
Rechnung getragen werden, der den allein<br />
präventiven Charakter der Maßregel sowohl<br />
gegenüber dem Untergebrachten als auch<br />
gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht.<br />
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Folie 4
1. Bundesverfassungsgericht 4. Mai<br />
2011 Leitsatz Rn3b)<br />
Die Freiheitsentziehung ist - in deutlichem<br />
Abstand zum Strafvollzug - so auszugestalten,<br />
dass die Perspektive der Wiedererlangung der<br />
Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung<br />
bestimmt.“ Sogenanntes Abstandsgebot<br />
Dies gilt auch für die im Strafvollzug befindlichen<br />
Gefangenen, auf die eine SV zukommt („sogenannte<br />
Rucksackkandidaten“) zum Beispiel bei<br />
angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung<br />
(§§ 66, 66a StGB).<br />
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Folie 5
1. Ausgestaltungsbedingungen<br />
des Abstandsgebotes, Rn 112ff<br />
• Ultima-ratio Prinzip<br />
• Individualisierungs- und Intensivierungsgebot<br />
• Motivierungsgebot<br />
• Trennungsgebot<br />
• Minimierungsgebot<br />
• Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot<br />
• Kontrollgebot<br />
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Folie 6
1.a). Bundesgesetzliche und<br />
landesgesetzliche<br />
Neuregelungen<br />
• a) Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung<br />
des Abstandsgebotes im Recht der<br />
Sicherungsverwahrung<br />
• b) Landesgesetz zur Weiterentwicklung von<br />
Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und<br />
Datenschutz<br />
= Inkrafttreten zum 1. Juni 2013<br />
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Folie 7
1. a) Gesetz zur bundesrechtlichen<br />
Umsetzung des Abstandsgebotes<br />
im Recht der SV (Auszug)<br />
• §§ 66, 66a, 66b, 66c StGB - Neues Recht für Anlasstaten nach<br />
dem 31. Mai 2013 grundsätzlich keine „nachträgliche“ SV nach<br />
Strafhaft für Neufälle; §§ 7, 106 JGG<br />
• Für Taten bis zum 31. Mai 2013 gilt altes Recht, insbesondere<br />
unter der Voraussetzung des Art. 316f Abs.2 Sätze 2 und 4<br />
EGStGB, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung<br />
vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder<br />
seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist,<br />
dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- und<br />
Sexualstraftaten begehen wird.<br />
• Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, erklärt das<br />
Gericht die Maßregel für erledigt, vgl. Art. 316f Abs.2 EGStGB.<br />
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Folie 8
Formen der SV - derzeitige<br />
Rechtslage<br />
• Primäre SV § 66 StGB -<br />
Anordnungspflicht/Anordnungsbefugnis<br />
• Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge<br />
eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch<br />
welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden,<br />
zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist (§<br />
66 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 StGB).<br />
• Vorbehaltene SV § 66a StGB<br />
• Unter anderem wenn Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs.1<br />
Satz 1 Nr. 4 StGB wahrscheinlich.<br />
• „Nachträgliche“ SV § 66b StGB<br />
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Folie 9
Neuregelungen (1)<br />
• § 66 c StGB „Ausgestaltung der Unterbringung“<br />
- umfassende Behandlungsuntersuchung<br />
- regelmäßig fortzuschreibender Vollzugsplan<br />
- Weckung von Mitwirkungsbereitschaft<br />
- individuell und intensiv zugeschnittene Behandlung<br />
- Ziel schnellstmöglicher Entlassung - bei Minderung der Gefährlichkeit<br />
- geringstmögliche Belastung bei der Unterbringung, Angleichung an<br />
allgemeine Lebensverhältnisse, Abstand vom Strafvollzug<br />
- Lockerungen (Maßstab!); Entlassvorbereitung; nachsorgende<br />
Betreuung durch staatliche und freie Träger<br />
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Folie 10
Neuregelungen (2)<br />
• § 67a Abs.2 StGB<br />
- Überweisung von der SV/Strafvollzug in den Maßregelvollzug, wenn<br />
Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann. Vgl. auch § 2<br />
Abs.2 ThuG.<br />
• § 67c Abs.1 Nr. 2 StGB<br />
- Aussetzung der SV zur Bewährung - unbeschadet bestehender<br />
Gefährlichkeit - falls „die Unterbringung in der SV unverhältnismäßig<br />
wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs<br />
- im Strafvollzug - ausreichende Betreuung“ … „ nicht<br />
angeboten worden ist.“<br />
• § 67d Abs.2 Satz 2 StGB<br />
- „Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der<br />
Unterbringung in der SV feststellt, dass die weitere Vollstreckung<br />
unverhältnismäßig wäre, …. .“ Fristsetzung bis 6 Monate, Angabe der<br />
anzubietenden Maßnahme.<br />
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Folie 11
Neuregelungen (3) Fristen<br />
• § 67e Abs.2 StGB Überprüfung der weiteren Vollstreckung der<br />
Unterbringung durch Gericht<br />
Jederzeit; Prüfungspflicht: „Die Fristen betragen bei der<br />
Unterbringung“ …“in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach<br />
dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung 9 Monate.“<br />
- Ab 10 Jahren Unterbringung: „erhöhte“ Verhältnismäßigkeitsprüfung,<br />
kürzere Frist.<br />
• § 119a Abs. 1 Satz1 StVollzG „Gerichtliche Kontrolle“<br />
- Bei angeordneter oder vorbehaltener SV, stellt das Gericht<br />
während des Vollzugs der Freiheitsstrafe - vAw in der Regel alle<br />
zwei Jahre - maximal 5 Jahre - oder auf Antag der Vollzugsbehörde<br />
- fest, ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im<br />
zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die<br />
§ 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs.1 Nr.1 StGB entspricht.<br />
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Folie 12
1. b) Landesgesetz zur Weiterentwicklung<br />
von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung<br />
und Datenschutz<br />
• Art. 1: Landesjustizvollzugsgesetz (LJVollzG)<br />
§§ 1 - 119<br />
• Art.2: Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz<br />
(LSVVollzG) §§ 1 -107<br />
• Art. 3 Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz<br />
(LJVollzDSG) §§ 1 - 42<br />
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Folie 13
Neuregelungen des LSVVollzG –<br />
Auszug - Vergleich zum MVollzG<br />
§ 2 Ziel und Aufgaben des Vollzugs<br />
„Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten<br />
für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der<br />
Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für<br />
erledigt erklärt werden kann. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit<br />
vor weiteren Straftaten zu schützen.<br />
§ 1 Abs. 2 MVollzG<br />
Der Maßregelvollzug soll den untergebrachten Patienten durch Behandlung<br />
und Betreuung befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes<br />
Leben zu führen, und die Allgemeinheit vor weiteren<br />
rechtswidrigen Taten zu schützen. Seine Bereitschaft zur Mitwirkung<br />
bei der Behandlung ist zu wecken und zu fördern.<br />
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Folie 14
Neuregelungen des LSVVollzG –<br />
Auszug (1)<br />
§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung<br />
• Auseinandersetzung der Untergebrachten mit ihrer Gefährlichkeit und<br />
deren Folgen<br />
• Therapiegerichtet und freiheitsorientiert - baldige Minderung der<br />
Gefährlichkeit<br />
• Betreuung individuell und intensiv; Leben in Würde<br />
• An allgemeine Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen<br />
• Fähigkeiten für selbstbestimmtes Leben sind zu fördern/zu erhalten<br />
• Teilnahme am Leben in der Freiheit ist so bald wie möglich zu<br />
gewähren, Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen<br />
einbezogen werden<br />
• Unterschiedliche Bedürfnisse werden im Allgemeinen/Einzelfall<br />
berücksichtigt<br />
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Folie 15
Neuregelungen des LSVVollzG -<br />
Auszug (2)<br />
§ 4 Stellung des Untergebrachten, Mitwirkung<br />
• Es ist der Anschein zu vermeiden, sie würden zur Verbüßung einer<br />
Strafe festgehalten werden.<br />
• Die Persönlichkeit ist zu achten. Die Selbständigkeit ist so weit wie<br />
möglich zu erhalten und zu fördern.<br />
• Beteiligung an der Vollzugsgestaltung, Erläuterung von Maßnahmen.<br />
• Die Mitwirkungsbereitschaft ist fortwährend zu wecken und zu fördern.<br />
• Soweit keine besondere Regelung vorliegt, dürfen Beschränkungen<br />
nur auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder<br />
zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der<br />
Anstalt unerlässlich sind. - -<br />
• § 12 Regelhafter Wohngruppenvollzug, § 5 Soziale Hilfe<br />
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Folie 16
Neuregelungen des LSVVollzG –<br />
Aufnahme, Diagnose, Vollzugsund<br />
Eingliederungsplanung<br />
§§6 - 7 Aufnahme- und Diagnoseverfahren<br />
• Letzteres dient der Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung,<br />
muss wissenschaftlichen Anforderungen genügen.<br />
• Erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die sozialen Bezüge sowie<br />
alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Beurteilung<br />
der Gefährlichkeit der Untergebrachten und eine zielgerichte<br />
und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung<br />
notwendig erscheint.<br />
• Ermittlung der die Gefährlichkeit begünstigenden Faktoren und<br />
der Fähigkeiten deren Stärkung einer Gefährlichkeit entgegenwirken<br />
können.<br />
§ 8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung<br />
• 8 Wochen nach Aufnahmeverfahren; enorme Detailregelungen, Inhalt<br />
erstreckt sich allein auf wenigstens 19 Aspekte.<br />
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Folie 17
Neuregelungen des LSVVollzG –<br />
Therapeutische Ausgestaltung und<br />
Maßnahmen §§ 15 - 19<br />
§ 15 Therapeutische Ausgestaltung<br />
• Die therapeutische Ausgestaltung erfolgt auf der Grundlage des<br />
Lebens in einer Gemeinschaft. Sie bedient sich sozial- und<br />
psychotherapeutischer, psychiatrischer, sozialpädagogischer<br />
und arbeitstherapeutischer Methoden, die<br />
wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.<br />
• Dem Untergebrachten sind die zur Erreichung des Vollzugsziels<br />
im Einzelfall erforderlichen therapeutischen Maßnahmen<br />
anzubieten. Soweit standardisierte Therapiemethoden nicht<br />
ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell<br />
zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten:<br />
“begründete Therapieversuche“<br />
• Bei der therapeutischen Ausgestaltung wirken Bedienstete<br />
verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen.<br />
Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.<br />
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Folie 18
Neuregelungen des LSVVollzG –<br />
Therapeutische Ausgestaltung und<br />
Maßnahmen §§ 15 - 19<br />
§ 16 Motivierungsmaßnahmen<br />
• Sie fördern die Bereitschaft, an der Erreichung des Vollzugsziels<br />
mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere wiederkehrende<br />
Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen<br />
und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts.<br />
• Zur Motivierung können auch Vergünstigungen gewährt oder<br />
bereits gewährte Vergünstigungen wieder entzogen werden.<br />
§17 Sozialtherapeutische Maßnahmen - Bedienen sich auf der<br />
Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft psychotherapeutischer,<br />
sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer<br />
Methoden … .<br />
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Folie 19
Psychotherapeutische u. psychiachiatrische<br />
Maßnahmen im<br />
LSVVollzG<br />
§18 Psychotherapeutische Maßnahmen<br />
Psychotherapeutische Maßnahmen im Vollzug dienen insbesondere<br />
der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens<br />
und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit<br />
stehen. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich<br />
fundierter psychologischer Methoden der Gesprächsführung<br />
mit einer oder mehreren Personen durchgeführt.<br />
§19 Psychiatrische Maßnahmen<br />
Psychiatrische Maßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung<br />
psychiatrischer Krankheiten, die in einem Zusammenhang mit der<br />
Gefährlichkeit stehen.<br />
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Folie 20
Vollzugsöffnende Maßnahmen und<br />
sonstige Aufenthalte außerhalb der<br />
Anstalt §§ 39 - 46<br />
§ 40 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels<br />
• sind zu gewähren, wenn verantwortet werden kann, zu<br />
erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht<br />
entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen<br />
werden.<br />
• Lockerungen sind etwa Begleitausgang, unbegleiteter Ausgang,<br />
Langzeitausgang, Freigang.<br />
§ 43 Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels,<br />
grundsätzlich jährlich mindestens 4 Ausführungen.<br />
§ 45 Außenbeschäftigung<br />
ist regelmäßige Beschäftigung unter ständiger Aufsicht/unter<br />
Aufsicht in regelmäßigen Abständen.<br />
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Folie 21
Vorbereitung der Eingliederung,<br />
Entlassung und nachgehende Betreuung<br />
(1)<br />
§ 47 Vorbereitung der Eingliederung<br />
Die Untergebrachten sind bei der Ordnung ihrer persönlichen,<br />
wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen.<br />
Die Anstalt arbeitet frühzeitig mit Personen und Einrichtungen<br />
außerhalb des Vollzugs zusammen.<br />
Ziel: geeignete Unterkunft, Arbeits- oder Ausbildungsstelle. Bei<br />
Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden<br />
Maßnahmen. Durchführung von Antragsformalitäten, damit die<br />
Hilfegewährung unmittelbar zum Entlasszeitpunkt einsetzen kann.<br />
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Folie 22
Vorbereitung der Eingliederung,<br />
Entlassung und nachgehende Betreuung<br />
(2)<br />
§ 49 Nachgehende Betreuung<br />
Die Anstalt kann den Entlassenen auf Antrag Hilfestellung<br />
gewähren, soweit diese nicht anderweitig<br />
zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung<br />
gefährdet erscheint. Es können auch Bedienstete<br />
daran mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung<br />
gefährdet wäre, in der Regel maximal 6 Monate.<br />
§ 50 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage<br />
- ausnahmsweise und auf vertraglicher Basis<br />
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Folie 23
2. Übersicht Straf-, Maßregelvollzug<br />
und Unterbringungsformen<br />
LJVollzG - Ausfluss<br />
Föderalismusreform, „update“<br />
StVollzG 1977; StVollzG<br />
Resozialisierung auf<br />
wissenschaftlicher Grundlage<br />
LSVVollzG - für Sicherungsverwahrte<br />
nach neuem und altem<br />
.<br />
Recht grunds. . im Anschluss an<br />
Freiheitsstrafe; StVollzG; StGB,<br />
EGStGB<br />
ThuG - Für zu entlassende<br />
Verwahrte Auffangregelung<br />
für „psychisch gestörte<br />
Gewalttäter“;<br />
LThUVollzG Zivilgericht!<br />
Und PsychKG; BGB<br />
MVollzG - für in einem<br />
psychiatrischen Krankenhaus/einer<br />
Entziehungsanstalt<br />
untergebrachte<br />
Patienten; StVollzG, (EG-<br />
)StGB<br />
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Folie 24
Straf-, Maßregelvollzug, SV, ThuG:<br />
Begriffsunschärfen: „psychische<br />
Störung“; „Hang“; „Gefährlichkeit“<br />
LJVollzG/LSVVollzG/ThuG : „psychische Störung“; Art. 5 Abs. 1 e)<br />
EMRK: „psychische Kranken“, ThuG: Unterbringung, „wenn infolge ihrer<br />
psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperche<br />
Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung<br />
einer anderen Person erheblich beeinträchtigt wird und sie zum<br />
Schutz der Allgemeinheit erforderlich Ist,“ aber BVerfG Beschluss v. 11. Juli<br />
2013; ThUVollzG: „psychisch gestörte Gewalttäter“. Behandlung bei<br />
möglichst geringem Eingriff in persönliche Freiheit; § 66 StGB : „Gesamtwürdigung<br />
des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines<br />
Hanges zu erheblichen Straftaten,“ … „durch welche die Opfer seelisch<br />
und körperlich schwer geschädigt werden“ … „für die Allgemeinheit<br />
gefährlich ist.“ „Psychotherapie im Vollzug“ LJVollzG/SVVollzG<br />
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Folie 25
Thesen zum Straf- und Maßregelvollzug<br />
im Zusammenhang der SV-<br />
Neuregelungen (1)<br />
• LJVollzG als „Update“ StVollzG 1977<br />
• Ausrichtung der Regelungen an derzeitigen gesetzlichen<br />
Neuausrichtungen (z.B. Eingliederung, Mitwirkung, Datenschutz)<br />
• Flickenteppich bleibt; Mehrspurigkeit auch<br />
• LSVVollzG: freiheits- und therapieorientiert = Innensicherheit (-)<br />
• Die SV wird „Maßregel“ in Reinform; Maßregel = „Sonderopfer“,<br />
Behandlungsauftrag, Verhältnismäßigkeit, Fristen und Kontrollen<br />
• Motivierungsverpflichtung - Therapiewunsch von wem?<br />
• Hohe Ausrichtung auf Wissenschaftsorientierung mit Erfolgs-<br />
“gläubigkeit“ = aber nur Konsequenz aus juristischer Sicht!<br />
• Gesetz der Superlative mit hoher Kontrolldichte - Praxis?<br />
• Begriffsunschärfen „Psychische Störung, „Hang“ in §§ 66, 64<br />
StGB, „Ausmaß von Gefährlichkeiten“, „Psychotherapie im Vollzug“<br />
• Ausgestaltung übertrifft wohl - grundsätzlich - Maßnahmen nach<br />
MVollzG, Ausnahme unter anderem bei pflegerischen Aspekten<br />
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Folie 26
Thesen zum Straf- und Maßregelvollzug<br />
im Zusammenhang der SV-<br />
Neuregelungen (2)<br />
• Die engen verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben<br />
erfordern vergleichbare Maßstäbe bei der SV und dem<br />
Maßregelvollzug = beides Maßregeln, vgl. Rechtsprechung =<br />
Angleichung bei Freiheitsorientierung, Menschenwürde, VM<br />
• Die Anforderungen an die Eingliederung - das „Übergangsmanagement“<br />
- sind extrem gestiegen. Der Zweck und der<br />
Effekt der Maßregeln - kann nur gesichert werden, wenn Ambulanzen<br />
und geeignete Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung<br />
stehen. Hier sollte ein einheitliches Konzept des Vollzugs<br />
der stationären Maßregeln der Besserung und Sicherung“<br />
- auch mit staatlichen Trägern - angestrebt werden.<br />
• Behandlungstendenz: SV mehr vollzugliche Psychotherapie/Maßregelvollzug<br />
mehr vollzugliche Psychiatrie<br />
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Folie 27
Folgen und Visionen, wenn<br />
„wir“ uns nicht abschrecken<br />
lassen … (1)<br />
• Extreme behandlerische Ausrichtung und sonstige Ausstattung der<br />
SV macht ein „Nachfolgen“ des Maßregelvollzugs notwendig =<br />
grundrechtlicher Angleichungsdruck.<br />
• Gerichte werden angesichts diverser Dilematta verschiedene Wege<br />
beschreiten. Es bleibt zu hoffen, dass sie auch notwendige<br />
Korrekturen vornehmen = Uneinheitlichkeit des Rechts bleibt.<br />
• Eigentliche Rechte der Untergebrachten müssen erst - durch die<br />
Praxis und die Gerichte - herausgebildet werden.<br />
• Die Praxis muss sich auf standardisiertere, qualifiziertere und<br />
„wissenschaftlichere“ Verfahren einstellen - Gerichte entscheiden!<br />
• Die SV/der Maßregelvollzug wird gleichzeitig sehr viel einzelfallspezifischer<br />
vorgehen müssen.<br />
• Die Verweildauer in der SV und im Maßregelvollzug dürfte sinken,<br />
wenn die Gesetze umgesetzt werden.<br />
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Folie 28
Folgen und Visionen, wenn<br />
„wir“ uns nicht abschrecken<br />
lassen … (2)<br />
• Die Medizin und die Psychowissenschaften müssen achtsam und<br />
behandlungsrealitätsbezogen sein. Juristische Definitionen sind<br />
mitzuprägen.<br />
• Die Langzeitunterbringung wird angesichts höherer Kontrolldichte<br />
und engerer Grundrechtsprüfungen zurückgehen müssen, wenn<br />
nicht die Macht der faktischen Kriminalpolitik wäre … .<br />
Gestaltungsmöglichkeiten „könnten“ sein: die stärkere Annäherung<br />
der stationären „Maßregel(n)vollzüge“, die Forderung nach<br />
grundrechtskonformen „gemeinsamen“ Eingliederungslösungen und<br />
die gemeinsame Auseinandersetzung mit unbestimmten Rechtsbegriffen<br />
in kriminalitätsbezogener Hinsicht.<br />
> Quo vadis „stationärer Maßregel(n)vollzug“ - zusammen?<br />
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Folie 29
Quellen-/Literaturhinweise (1)<br />
• Andrews, D.A.; Bonta, J. & Holsinger, M. (2010). The Psychology of<br />
Criminal Conduct, 5th Edition. Cincinnati: Anderson Publishing.<br />
• Braasch, M. (2006). Untherapierbare Straftäter im Maßregelvollzug.<br />
Mönchengladbach: Forum Verlag Godesberg GmbH.<br />
• Bartsch, T. (2010). Sicherungsverwahrung - Recht, Vollzug, aktuelle<br />
Probleme. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.<br />
• Bundesgerichtshof Beschluss vom 23. Mai 2013 - V ZB 201/12<br />
www.openjur.de (ThuG).<br />
• Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/<br />
09 (MVollzG-RhPfl) www.bundesverfassungsgericht/entscheidungen .<br />
• Bundesverfassungsgericht Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a.,<br />
juris (SV).<br />
• Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR<br />
2302/11/ 2 BvR 1279/12 (ThuG).<br />
www.bundesverfassungsgericht/entscheidungen .<br />
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Folie 30
Quellen-/Literaturhinweise (2)<br />
• Dölling/Duttke/Rössner (Hrsg.) (2013). Gesamtes Strafrecht -<br />
Handkommentar, 3. Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.<br />
• Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.2009 Rechtssache M./<br />
Deutschland Individualbeschwerde 19359/04;<br />
http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf<br />
_deutsch/volltext/urteile/20091217-M.asp<br />
• Fischer, Th. (2013). Therapie und Therapiebeurteilung als<br />
Grundlage juristischer Entscheidungen. Forensische Psychiatrie<br />
Psychologie, Kriminologie, 7, 151-156.<br />
• Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes<br />
im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012,<br />
BGBl. 2012 I, 2425- 2430. BT-Drs. 17/9874; vgl. auch Nr.<br />
17/3403; 17/11726.<br />
• Landesgesetz zur Weiterentwicklung von Justizvollzug,<br />
Sicherungsverwahrung und Datenschutz vom 8. Mai 2013, GVBl.<br />
2013, 79. Vgl. auch LT-Drs. 16/1910.<br />
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Quellen-/Literaturhinweise (3)<br />
• LT-Drs. Baden-Württ. 13/888 Große Anfrage der Grünen zu<br />
„Therapieplätze für Sexualstraftäter“, 26.03.2002<br />
• Müller, J.L., Nedopil, N., Saimeh, N., Habermeyer, E. & Falkai, P.<br />
(Hrsg.) (2012). Sicherungsverwahrung – wissenschaftliche Basis<br />
und Positionsbestimmung. Was folgt nach dem Urteil des<br />
Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011? Berlin: MWV<br />
Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft.<br />
• Schäfer, J. (2013). Der Therapiewunsch und die Realität der<br />
Vollzugsanstalt. Forensische Psychiatrie, Psychologie,<br />
Kriminologie, 7, 157-163.<br />
• Skirl, M. (2012). Wegsperren? Ein Gefängnisdirektor über Sinn<br />
und Unsinn der Sicherungsverwahrung. Frankfurt am Main:<br />
Fischer Verlag.<br />
• Standards zur Langzeitunterbringung im Maßregelvollzug. BAG-<br />
Psychiatrie vom 2. Oktober 2012 vgl.<br />
http://bflk.de/files/doku/2012/2012.12.01-_bag-psychiatriestandards_zur_langzeitunterbringung_im_massregelvollzug.pdf<br />
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VIELEN DANK FÜR IHRE<br />
AUFMERKSAMKEIT !<br />
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