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Die Sicherungsverwahrung<br />

(SV) als Vollzugsform im<br />

Grenzbereich von Straf- und<br />

Maßregelvollzug - Fakten und<br />

Visionen<br />

- Birgit R. Berning JVA Diez -<br />

Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez Birgit Berning Stand 28.10.13<br />

Folie 1


Was erwartet Sie?<br />

1. „Durchblick nur für Eingeweihte in glücklichen<br />

Stunden“ Kinzig/Pfister<br />

2. Ausgewählte Grundlagen des Rechts der<br />

Sicherungsverwahrung - Abstandsgebot<br />

Fragen:<br />

Quo vaditis „Vollzüge der Maßregeln?“<br />

Bleibt uns noch Optimismus und Gestaltungsspielraum?<br />

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09. Februar 2009<br />

Folie 2


Gliederung<br />

1. Rechtliche Grundlagen der Sicherungsverwahrung<br />

- Abstandsgebot<br />

2. Straf-, Maßregelvollzug und Unterbringungsformen<br />

3. Thesen zum Straf- und Maßregelvollzug im<br />

Zusammenhang mit den SV-Neuregelungen<br />

4. Folgen und Visionen, wenn „man“ sich nicht<br />

abschrecken lässt … .<br />

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09. Februar 2009<br />

Folie 3


1. Bundesverfassungsgericht 4. Mai<br />

2011 Leitsatz Rn3b), juris<br />

„Die SV ist nur zu rechtfertigen, wenn der<br />

Gesetzgeber bei ihrer Konzeption dem besonderen<br />

Charakter des in ihr liegenden Eingriffs<br />

hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt,<br />

dass über den unabdingbaren Entzug der<br />

„äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen<br />

vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten<br />

und therapiegerichteten Vollzug<br />

Rechnung getragen werden, der den allein<br />

präventiven Charakter der Maßregel sowohl<br />

gegenüber dem Untergebrachten als auch<br />

gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht.<br />

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Folie 4


1. Bundesverfassungsgericht 4. Mai<br />

2011 Leitsatz Rn3b)<br />

Die Freiheitsentziehung ist - in deutlichem<br />

Abstand zum Strafvollzug - so auszugestalten,<br />

dass die Perspektive der Wiedererlangung der<br />

Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung<br />

bestimmt.“ Sogenanntes Abstandsgebot<br />

Dies gilt auch für die im Strafvollzug befindlichen<br />

Gefangenen, auf die eine SV zukommt („sogenannte<br />

Rucksackkandidaten“) zum Beispiel bei<br />

angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung<br />

(§§ 66, 66a StGB).<br />

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Folie 5


1. Ausgestaltungsbedingungen<br />

des Abstandsgebotes, Rn 112ff<br />

• Ultima-ratio Prinzip<br />

• Individualisierungs- und Intensivierungsgebot<br />

• Motivierungsgebot<br />

• Trennungsgebot<br />

• Minimierungsgebot<br />

• Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot<br />

• Kontrollgebot<br />

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Folie 6


1.a). Bundesgesetzliche und<br />

landesgesetzliche<br />

Neuregelungen<br />

• a) Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung<br />

des Abstandsgebotes im Recht der<br />

Sicherungsverwahrung<br />

• b) Landesgesetz zur Weiterentwicklung von<br />

Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und<br />

Datenschutz<br />

= Inkrafttreten zum 1. Juni 2013<br />

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Folie 7


1. a) Gesetz zur bundesrechtlichen<br />

Umsetzung des Abstandsgebotes<br />

im Recht der SV (Auszug)<br />

• §§ 66, 66a, 66b, 66c StGB - Neues Recht für Anlasstaten nach<br />

dem 31. Mai 2013 grundsätzlich keine „nachträgliche“ SV nach<br />

Strafhaft für Neufälle; §§ 7, 106 JGG<br />

• Für Taten bis zum 31. Mai 2013 gilt altes Recht, insbesondere<br />

unter der Voraussetzung des Art. 316f Abs.2 Sätze 2 und 4<br />

EGStGB, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung<br />

vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder<br />

seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist,<br />

dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- und<br />

Sexualstraftaten begehen wird.<br />

• Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, erklärt das<br />

Gericht die Maßregel für erledigt, vgl. Art. 316f Abs.2 EGStGB.<br />

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Folie 8


Formen der SV - derzeitige<br />

Rechtslage<br />

• Primäre SV § 66 StGB -<br />

Anordnungspflicht/Anordnungsbefugnis<br />

• Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge<br />

eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch<br />

welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden,<br />

zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist (§<br />

66 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 StGB).<br />

• Vorbehaltene SV § 66a StGB<br />

• Unter anderem wenn Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs.1<br />

Satz 1 Nr. 4 StGB wahrscheinlich.<br />

• „Nachträgliche“ SV § 66b StGB<br />

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Folie 9


Neuregelungen (1)<br />

• § 66 c StGB „Ausgestaltung der Unterbringung“<br />

- umfassende Behandlungsuntersuchung<br />

- regelmäßig fortzuschreibender Vollzugsplan<br />

- Weckung von Mitwirkungsbereitschaft<br />

- individuell und intensiv zugeschnittene Behandlung<br />

- Ziel schnellstmöglicher Entlassung - bei Minderung der Gefährlichkeit<br />

- geringstmögliche Belastung bei der Unterbringung, Angleichung an<br />

allgemeine Lebensverhältnisse, Abstand vom Strafvollzug<br />

- Lockerungen (Maßstab!); Entlassvorbereitung; nachsorgende<br />

Betreuung durch staatliche und freie Träger<br />

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Folie 10


Neuregelungen (2)<br />

• § 67a Abs.2 StGB<br />

- Überweisung von der SV/Strafvollzug in den Maßregelvollzug, wenn<br />

Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann. Vgl. auch § 2<br />

Abs.2 ThuG.<br />

• § 67c Abs.1 Nr. 2 StGB<br />

- Aussetzung der SV zur Bewährung - unbeschadet bestehender<br />

Gefährlichkeit - falls „die Unterbringung in der SV unverhältnismäßig<br />

wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs<br />

- im Strafvollzug - ausreichende Betreuung“ … „ nicht<br />

angeboten worden ist.“<br />

• § 67d Abs.2 Satz 2 StGB<br />

- „Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der<br />

Unterbringung in der SV feststellt, dass die weitere Vollstreckung<br />

unverhältnismäßig wäre, …. .“ Fristsetzung bis 6 Monate, Angabe der<br />

anzubietenden Maßnahme.<br />

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Folie 11


Neuregelungen (3) Fristen<br />

• § 67e Abs.2 StGB Überprüfung der weiteren Vollstreckung der<br />

Unterbringung durch Gericht<br />

Jederzeit; Prüfungspflicht: „Die Fristen betragen bei der<br />

Unterbringung“ …“in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach<br />

dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung 9 Monate.“<br />

- Ab 10 Jahren Unterbringung: „erhöhte“ Verhältnismäßigkeitsprüfung,<br />

kürzere Frist.<br />

• § 119a Abs. 1 Satz1 StVollzG „Gerichtliche Kontrolle“<br />

- Bei angeordneter oder vorbehaltener SV, stellt das Gericht<br />

während des Vollzugs der Freiheitsstrafe - vAw in der Regel alle<br />

zwei Jahre - maximal 5 Jahre - oder auf Antag der Vollzugsbehörde<br />

- fest, ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im<br />

zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die<br />

§ 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs.1 Nr.1 StGB entspricht.<br />

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Folie 12


1. b) Landesgesetz zur Weiterentwicklung<br />

von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung<br />

und Datenschutz<br />

• Art. 1: Landesjustizvollzugsgesetz (LJVollzG)<br />

§§ 1 - 119<br />

• Art.2: Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz<br />

(LSVVollzG) §§ 1 -107<br />

• Art. 3 Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz<br />

(LJVollzDSG) §§ 1 - 42<br />

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Folie 13


Neuregelungen des LSVVollzG –<br />

Auszug - Vergleich zum MVollzG<br />

§ 2 Ziel und Aufgaben des Vollzugs<br />

„Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten<br />

für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der<br />

Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für<br />

erledigt erklärt werden kann. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit<br />

vor weiteren Straftaten zu schützen.<br />

§ 1 Abs. 2 MVollzG<br />

Der Maßregelvollzug soll den untergebrachten Patienten durch Behandlung<br />

und Betreuung befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes<br />

Leben zu führen, und die Allgemeinheit vor weiteren<br />

rechtswidrigen Taten zu schützen. Seine Bereitschaft zur Mitwirkung<br />

bei der Behandlung ist zu wecken und zu fördern.<br />

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Folie 14


Neuregelungen des LSVVollzG –<br />

Auszug (1)<br />

§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung<br />

• Auseinandersetzung der Untergebrachten mit ihrer Gefährlichkeit und<br />

deren Folgen<br />

• Therapiegerichtet und freiheitsorientiert - baldige Minderung der<br />

Gefährlichkeit<br />

• Betreuung individuell und intensiv; Leben in Würde<br />

• An allgemeine Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen<br />

• Fähigkeiten für selbstbestimmtes Leben sind zu fördern/zu erhalten<br />

• Teilnahme am Leben in der Freiheit ist so bald wie möglich zu<br />

gewähren, Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen<br />

einbezogen werden<br />

• Unterschiedliche Bedürfnisse werden im Allgemeinen/Einzelfall<br />

berücksichtigt<br />

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Folie 15


Neuregelungen des LSVVollzG -<br />

Auszug (2)<br />

§ 4 Stellung des Untergebrachten, Mitwirkung<br />

• Es ist der Anschein zu vermeiden, sie würden zur Verbüßung einer<br />

Strafe festgehalten werden.<br />

• Die Persönlichkeit ist zu achten. Die Selbständigkeit ist so weit wie<br />

möglich zu erhalten und zu fördern.<br />

• Beteiligung an der Vollzugsgestaltung, Erläuterung von Maßnahmen.<br />

• Die Mitwirkungsbereitschaft ist fortwährend zu wecken und zu fördern.<br />

• Soweit keine besondere Regelung vorliegt, dürfen Beschränkungen<br />

nur auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder<br />

zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der<br />

Anstalt unerlässlich sind. - -<br />

• § 12 Regelhafter Wohngruppenvollzug, § 5 Soziale Hilfe<br />

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Folie 16


Neuregelungen des LSVVollzG –<br />

Aufnahme, Diagnose, Vollzugsund<br />

Eingliederungsplanung<br />

§§6 - 7 Aufnahme- und Diagnoseverfahren<br />

• Letzteres dient der Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung,<br />

muss wissenschaftlichen Anforderungen genügen.<br />

• Erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die sozialen Bezüge sowie<br />

alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Beurteilung<br />

der Gefährlichkeit der Untergebrachten und eine zielgerichte<br />

und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung<br />

notwendig erscheint.<br />

• Ermittlung der die Gefährlichkeit begünstigenden Faktoren und<br />

der Fähigkeiten deren Stärkung einer Gefährlichkeit entgegenwirken<br />

können.<br />

§ 8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung<br />

• 8 Wochen nach Aufnahmeverfahren; enorme Detailregelungen, Inhalt<br />

erstreckt sich allein auf wenigstens 19 Aspekte.<br />

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Folie 17


Neuregelungen des LSVVollzG –<br />

Therapeutische Ausgestaltung und<br />

Maßnahmen §§ 15 - 19<br />

§ 15 Therapeutische Ausgestaltung<br />

• Die therapeutische Ausgestaltung erfolgt auf der Grundlage des<br />

Lebens in einer Gemeinschaft. Sie bedient sich sozial- und<br />

psychotherapeutischer, psychiatrischer, sozialpädagogischer<br />

und arbeitstherapeutischer Methoden, die<br />

wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.<br />

• Dem Untergebrachten sind die zur Erreichung des Vollzugsziels<br />

im Einzelfall erforderlichen therapeutischen Maßnahmen<br />

anzubieten. Soweit standardisierte Therapiemethoden nicht<br />

ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell<br />

zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten:<br />

“begründete Therapieversuche“<br />

• Bei der therapeutischen Ausgestaltung wirken Bedienstete<br />

verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen.<br />

Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.<br />

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Folie 18


Neuregelungen des LSVVollzG –<br />

Therapeutische Ausgestaltung und<br />

Maßnahmen §§ 15 - 19<br />

§ 16 Motivierungsmaßnahmen<br />

• Sie fördern die Bereitschaft, an der Erreichung des Vollzugsziels<br />

mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere wiederkehrende<br />

Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen<br />

und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts.<br />

• Zur Motivierung können auch Vergünstigungen gewährt oder<br />

bereits gewährte Vergünstigungen wieder entzogen werden.<br />

§17 Sozialtherapeutische Maßnahmen - Bedienen sich auf der<br />

Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft psychotherapeutischer,<br />

sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer<br />

Methoden … .<br />

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Folie 19


Psychotherapeutische u. psychiachiatrische<br />

Maßnahmen im<br />

LSVVollzG<br />

§18 Psychotherapeutische Maßnahmen<br />

Psychotherapeutische Maßnahmen im Vollzug dienen insbesondere<br />

der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens<br />

und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit<br />

stehen. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich<br />

fundierter psychologischer Methoden der Gesprächsführung<br />

mit einer oder mehreren Personen durchgeführt.<br />

§19 Psychiatrische Maßnahmen<br />

Psychiatrische Maßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung<br />

psychiatrischer Krankheiten, die in einem Zusammenhang mit der<br />

Gefährlichkeit stehen.<br />

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Folie 20


Vollzugsöffnende Maßnahmen und<br />

sonstige Aufenthalte außerhalb der<br />

Anstalt §§ 39 - 46<br />

§ 40 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels<br />

• sind zu gewähren, wenn verantwortet werden kann, zu<br />

erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht<br />

entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen<br />

werden.<br />

• Lockerungen sind etwa Begleitausgang, unbegleiteter Ausgang,<br />

Langzeitausgang, Freigang.<br />

§ 43 Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels,<br />

grundsätzlich jährlich mindestens 4 Ausführungen.<br />

§ 45 Außenbeschäftigung<br />

ist regelmäßige Beschäftigung unter ständiger Aufsicht/unter<br />

Aufsicht in regelmäßigen Abständen.<br />

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Folie 21


Vorbereitung der Eingliederung,<br />

Entlassung und nachgehende Betreuung<br />

(1)<br />

§ 47 Vorbereitung der Eingliederung<br />

Die Untergebrachten sind bei der Ordnung ihrer persönlichen,<br />

wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen.<br />

Die Anstalt arbeitet frühzeitig mit Personen und Einrichtungen<br />

außerhalb des Vollzugs zusammen.<br />

Ziel: geeignete Unterkunft, Arbeits- oder Ausbildungsstelle. Bei<br />

Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden<br />

Maßnahmen. Durchführung von Antragsformalitäten, damit die<br />

Hilfegewährung unmittelbar zum Entlasszeitpunkt einsetzen kann.<br />

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Folie 22


Vorbereitung der Eingliederung,<br />

Entlassung und nachgehende Betreuung<br />

(2)<br />

§ 49 Nachgehende Betreuung<br />

Die Anstalt kann den Entlassenen auf Antrag Hilfestellung<br />

gewähren, soweit diese nicht anderweitig<br />

zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung<br />

gefährdet erscheint. Es können auch Bedienstete<br />

daran mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung<br />

gefährdet wäre, in der Regel maximal 6 Monate.<br />

§ 50 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage<br />

- ausnahmsweise und auf vertraglicher Basis<br />

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Folie 23


2. Übersicht Straf-, Maßregelvollzug<br />

und Unterbringungsformen<br />

LJVollzG - Ausfluss<br />

Föderalismusreform, „update“<br />

StVollzG 1977; StVollzG<br />

Resozialisierung auf<br />

wissenschaftlicher Grundlage<br />

LSVVollzG - für Sicherungsverwahrte<br />

nach neuem und altem<br />

.<br />

Recht grunds. . im Anschluss an<br />

Freiheitsstrafe; StVollzG; StGB,<br />

EGStGB<br />

ThuG - Für zu entlassende<br />

Verwahrte Auffangregelung<br />

für „psychisch gestörte<br />

Gewalttäter“;<br />

LThUVollzG Zivilgericht!<br />

Und PsychKG; BGB<br />

MVollzG - für in einem<br />

psychiatrischen Krankenhaus/einer<br />

Entziehungsanstalt<br />

untergebrachte<br />

Patienten; StVollzG, (EG-<br />

)StGB<br />

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Folie 24


Straf-, Maßregelvollzug, SV, ThuG:<br />

Begriffsunschärfen: „psychische<br />

Störung“; „Hang“; „Gefährlichkeit“<br />

LJVollzG/LSVVollzG/ThuG : „psychische Störung“; Art. 5 Abs. 1 e)<br />

EMRK: „psychische Kranken“, ThuG: Unterbringung, „wenn infolge ihrer<br />

psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperche<br />

Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung<br />

einer anderen Person erheblich beeinträchtigt wird und sie zum<br />

Schutz der Allgemeinheit erforderlich Ist,“ aber BVerfG Beschluss v. 11. Juli<br />

2013; ThUVollzG: „psychisch gestörte Gewalttäter“. Behandlung bei<br />

möglichst geringem Eingriff in persönliche Freiheit; § 66 StGB : „Gesamtwürdigung<br />

des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines<br />

Hanges zu erheblichen Straftaten,“ … „durch welche die Opfer seelisch<br />

und körperlich schwer geschädigt werden“ … „für die Allgemeinheit<br />

gefährlich ist.“ „Psychotherapie im Vollzug“ LJVollzG/SVVollzG<br />

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Folie 25


Thesen zum Straf- und Maßregelvollzug<br />

im Zusammenhang der SV-<br />

Neuregelungen (1)<br />

• LJVollzG als „Update“ StVollzG 1977<br />

• Ausrichtung der Regelungen an derzeitigen gesetzlichen<br />

Neuausrichtungen (z.B. Eingliederung, Mitwirkung, Datenschutz)<br />

• Flickenteppich bleibt; Mehrspurigkeit auch<br />

• LSVVollzG: freiheits- und therapieorientiert = Innensicherheit (-)<br />

• Die SV wird „Maßregel“ in Reinform; Maßregel = „Sonderopfer“,<br />

Behandlungsauftrag, Verhältnismäßigkeit, Fristen und Kontrollen<br />

• Motivierungsverpflichtung - Therapiewunsch von wem?<br />

• Hohe Ausrichtung auf Wissenschaftsorientierung mit Erfolgs-<br />

“gläubigkeit“ = aber nur Konsequenz aus juristischer Sicht!<br />

• Gesetz der Superlative mit hoher Kontrolldichte - Praxis?<br />

• Begriffsunschärfen „Psychische Störung, „Hang“ in §§ 66, 64<br />

StGB, „Ausmaß von Gefährlichkeiten“, „Psychotherapie im Vollzug“<br />

• Ausgestaltung übertrifft wohl - grundsätzlich - Maßnahmen nach<br />

MVollzG, Ausnahme unter anderem bei pflegerischen Aspekten<br />

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Folie 26


Thesen zum Straf- und Maßregelvollzug<br />

im Zusammenhang der SV-<br />

Neuregelungen (2)<br />

• Die engen verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben<br />

erfordern vergleichbare Maßstäbe bei der SV und dem<br />

Maßregelvollzug = beides Maßregeln, vgl. Rechtsprechung =<br />

Angleichung bei Freiheitsorientierung, Menschenwürde, VM<br />

• Die Anforderungen an die Eingliederung - das „Übergangsmanagement“<br />

- sind extrem gestiegen. Der Zweck und der<br />

Effekt der Maßregeln - kann nur gesichert werden, wenn Ambulanzen<br />

und geeignete Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung<br />

stehen. Hier sollte ein einheitliches Konzept des Vollzugs<br />

der stationären Maßregeln der Besserung und Sicherung“<br />

- auch mit staatlichen Trägern - angestrebt werden.<br />

• Behandlungstendenz: SV mehr vollzugliche Psychotherapie/Maßregelvollzug<br />

mehr vollzugliche Psychiatrie<br />

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Folie 27


Folgen und Visionen, wenn<br />

„wir“ uns nicht abschrecken<br />

lassen … (1)<br />

• Extreme behandlerische Ausrichtung und sonstige Ausstattung der<br />

SV macht ein „Nachfolgen“ des Maßregelvollzugs notwendig =<br />

grundrechtlicher Angleichungsdruck.<br />

• Gerichte werden angesichts diverser Dilematta verschiedene Wege<br />

beschreiten. Es bleibt zu hoffen, dass sie auch notwendige<br />

Korrekturen vornehmen = Uneinheitlichkeit des Rechts bleibt.<br />

• Eigentliche Rechte der Untergebrachten müssen erst - durch die<br />

Praxis und die Gerichte - herausgebildet werden.<br />

• Die Praxis muss sich auf standardisiertere, qualifiziertere und<br />

„wissenschaftlichere“ Verfahren einstellen - Gerichte entscheiden!<br />

• Die SV/der Maßregelvollzug wird gleichzeitig sehr viel einzelfallspezifischer<br />

vorgehen müssen.<br />

• Die Verweildauer in der SV und im Maßregelvollzug dürfte sinken,<br />

wenn die Gesetze umgesetzt werden.<br />

PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung <strong>Rhein</strong>land-Pfalz 09. Februar 2009<br />

Folie 28


Folgen und Visionen, wenn<br />

„wir“ uns nicht abschrecken<br />

lassen … (2)<br />

• Die Medizin und die Psychowissenschaften müssen achtsam und<br />

behandlungsrealitätsbezogen sein. Juristische Definitionen sind<br />

mitzuprägen.<br />

• Die Langzeitunterbringung wird angesichts höherer Kontrolldichte<br />

und engerer Grundrechtsprüfungen zurückgehen müssen, wenn<br />

nicht die Macht der faktischen Kriminalpolitik wäre … .<br />

Gestaltungsmöglichkeiten „könnten“ sein: die stärkere Annäherung<br />

der stationären „Maßregel(n)vollzüge“, die Forderung nach<br />

grundrechtskonformen „gemeinsamen“ Eingliederungslösungen und<br />

die gemeinsame Auseinandersetzung mit unbestimmten Rechtsbegriffen<br />

in kriminalitätsbezogener Hinsicht.<br />

> Quo vadis „stationärer Maßregel(n)vollzug“ - zusammen?<br />

PowerPoint-Folienmaster für das neue Corporate Design der Landesregierung <strong>Rhein</strong>land-Pfalz 09. Februar 2009<br />

Folie 29


Quellen-/Literaturhinweise (1)<br />

• Andrews, D.A.; Bonta, J. & Holsinger, M. (2010). The Psychology of<br />

Criminal Conduct, 5th Edition. Cincinnati: Anderson Publishing.<br />

• Braasch, M. (2006). Untherapierbare Straftäter im Maßregelvollzug.<br />

Mönchengladbach: Forum Verlag Godesberg GmbH.<br />

• Bartsch, T. (2010). Sicherungsverwahrung - Recht, Vollzug, aktuelle<br />

Probleme. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.<br />

• Bundesgerichtshof Beschluss vom 23. Mai 2013 - V ZB 201/12<br />

www.openjur.de (ThuG).<br />

• Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/<br />

09 (MVollzG-RhPfl) www.bundesverfassungsgericht/entscheidungen .<br />

• Bundesverfassungsgericht Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a.,<br />

juris (SV).<br />

• Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR<br />

2302/11/ 2 BvR 1279/12 (ThuG).<br />

www.bundesverfassungsgericht/entscheidungen .<br />

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Folie 30


Quellen-/Literaturhinweise (2)<br />

• Dölling/Duttke/Rössner (Hrsg.) (2013). Gesamtes Strafrecht -<br />

Handkommentar, 3. Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.<br />

• Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.2009 Rechtssache M./<br />

Deutschland Individualbeschwerde 19359/04;<br />

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf<br />

_deutsch/volltext/urteile/20091217-M.asp<br />

• Fischer, Th. (2013). Therapie und Therapiebeurteilung als<br />

Grundlage juristischer Entscheidungen. Forensische Psychiatrie<br />

Psychologie, Kriminologie, 7, 151-156.<br />

• Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes<br />

im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012,<br />

BGBl. 2012 I, 2425- 2430. BT-Drs. 17/9874; vgl. auch Nr.<br />

17/3403; 17/11726.<br />

• Landesgesetz zur Weiterentwicklung von Justizvollzug,<br />

Sicherungsverwahrung und Datenschutz vom 8. Mai 2013, GVBl.<br />

2013, 79. Vgl. auch LT-Drs. 16/1910.<br />

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Quellen-/Literaturhinweise (3)<br />

• LT-Drs. Baden-Württ. 13/888 Große Anfrage der Grünen zu<br />

„Therapieplätze für Sexualstraftäter“, 26.03.2002<br />

• Müller, J.L., Nedopil, N., Saimeh, N., Habermeyer, E. & Falkai, P.<br />

(Hrsg.) (2012). Sicherungsverwahrung – wissenschaftliche Basis<br />

und Positionsbestimmung. Was folgt nach dem Urteil des<br />

Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011? Berlin: MWV<br />

Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft.<br />

• Schäfer, J. (2013). Der Therapiewunsch und die Realität der<br />

Vollzugsanstalt. Forensische Psychiatrie, Psychologie,<br />

Kriminologie, 7, 157-163.<br />

• Skirl, M. (2012). Wegsperren? Ein Gefängnisdirektor über Sinn<br />

und Unsinn der Sicherungsverwahrung. Frankfurt am Main:<br />

Fischer Verlag.<br />

• Standards zur Langzeitunterbringung im Maßregelvollzug. BAG-<br />

Psychiatrie vom 2. Oktober 2012 vgl.<br />

http://bflk.de/files/doku/2012/2012.12.01-_bag-psychiatriestandards_zur_langzeitunterbringung_im_massregelvollzug.pdf<br />

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