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Baugebiet „Schlepphorst-Erweiterung II“ im Stadtteil ... - Stadt Rietberg

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<strong>Baugebiet</strong> <strong>„Schlepphorst</strong>-<strong>Erweiterung</strong> <strong>II“</strong> <strong>im</strong> <strong><strong>Stadt</strong>teil</strong> Mastholte<br />

Der 2. Bauabschnitt des <strong>Baugebiet</strong>es <strong>„Schlepphorst</strong>-<strong>Erweiterung</strong> <strong>II“</strong> liegt östlich des Ortskerns<br />

Mastholte zwischen dem <strong>Baugebiet</strong> <strong>„Schlepphorst</strong>-<strong>Erweiterung</strong> I“ und der Stukemeyerstraße<br />

(siehe Übersichtsplan). Die Grundstücke des 1. Bauabschnitts (östlicher Bereich)<br />

wurden bereits <strong>im</strong> Jahr 2005 verkauft.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Rietberg</strong> bietet 17 Baugrundstücke an. Die Grundstücke sind <strong>im</strong> beigefügten Lageplan<br />

mit den lfd. Nrn. 1 bis 17 gekennzeichnet.<br />

Es handelt sich wahlweise um Kauf- oder Erbpachtgrundstücke.<br />

Sofern Sie sich zunächst für ein Erbpachtgrundstück entscheiden, haben Sie jederzeit auf<br />

Antrag die Möglichkeit, das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt zu kaufen. Der Erbbauzins<br />

ist an den Verbraucherpreisindex für Deutschland gekoppelt. Steigt der Index innerhalb<br />

eines Zeitraumes von 3 Jahren um mehr als 10 Prozent, ist der Erbbauzins entsprechend<br />

anzupassen. Der Kaufpreis be<strong>im</strong> späteren Erwerb des Grundstückes beträgt dann<br />

das 25-fache des jeweils gültigen Erbbauzinses.<br />

Vertragsbedingungen:<br />

Kaufpreis (Vergaberichtlinien):<br />

Erbbauzins (4 % vom Kaufpreis):<br />

Kaufpreis (freie Vergabe):<br />

kein Erbbaurecht möglich!<br />

Kanalanschlussbeitrag<br />

Ablösungsbeitrag<br />

66,00 €/qm<br />

2,64 €/qm jährlich<br />

79,00 €/qm<br />

6,72 €/qm<br />

13,14 €/qm<br />

Bei Kaufgrundstücken wird der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Eintragung der Erwerbsvormerkung<br />

zugunsten des Käufers <strong>im</strong> Grundbuch und schriftlicher Anforderung durch<br />

die <strong>Stadt</strong> <strong>Rietberg</strong> fällig, ebenso der Kanalanschlussbeitrag für die Anschlussmöglichkeit an<br />

den Schmutz- und Regenwasserkanal und der Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch<br />

(Ablösungsbeitrag) für den erstmaligen endgültigen Straßenausbau.<br />

Bei Erbbaugrundstücken ist der Erbbauzins erstmalig innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss<br />

des Erbbaurechtsvertrages (anteilig ab Besitzübergang), danach <strong>im</strong> Voraus zum<br />

15.02. eines jeden Jahres zu entrichten.<br />

Der Kanalanschlussbeitrag für die Anschlussmöglichkeit an den Schmutz- und Regenwasserkanal<br />

und der Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch (Ablösungsbeitrag) für den<br />

erstmaligen endgültigen Straßenausbau sind ebenfalls innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss<br />

des Erbbaurechtsvertrages zur Zahlung fällig.<br />

Sämtliche Vertragsnebenkosten (u.a. Notar- und Vermessungsgebühren, Grunderwerbsteuer,<br />

Gebühren des Amtsgerichtes) sind vom Erwerber zu tragen.


Bebauungsfrist:<br />

Die Grundstücke sind innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nach Eintragung des Eigentums/Erbbaurechts<br />

<strong>im</strong> Grundbuch zu bebauen. Für den Fall, dass diese Frist nicht eingehalten<br />

wird, behält sich die <strong>Stadt</strong> <strong>Rietberg</strong> ein Rückauflassungsrecht zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen<br />

vor. Die Bebauungsfrist kann um 1 Jahr verlängert werden, sofern Gründe<br />

vorgetragen werden, die eine Verlängerung rechtfertigen.<br />

Eigennutzungsverpflichtung (nur bei Vergabe nach den Richtlinien)<br />

Der neu geschaffene Wohnraum ist vom Erwerber und seiner Familie für einen Zeitraum von<br />

10 Jahren selbst zu nutzen. Sollte der neu geschaffene Wohnraum innerhalb der 10 Jahre<br />

vermietet oder veräußert werden, so ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Rietberg</strong> berechtigt, als Ausgleich einen<br />

Betrag in Höhe von 29,00 EURO je qm Grundstücksfläche anzufordern. Eine Teilvermietung<br />

ist möglich.<br />

Hinweise:<br />

Auf den Grundstücken können nur Einzel- oder Doppelhäuser mit max<strong>im</strong>al 2 Wohnungen je<br />

Wohngebäude bzw. 1 Wohnung je Doppelhaushälfte errichtet werden. Bei Doppelhäusern<br />

kann als Ausnahme eine Einliegerwohnung je Doppelhaushälfte zugelassen werden (s.<br />

Festsetzungen <strong>im</strong> Bebauungsplan).<br />

Doppelhäuser erhalten nur einen gemeinsamen Anschluss an den Schmutz- und Regenwasserkanal.<br />

Aufgrund der Bodenverhältnisse, insbesondere der Grundwasserstände, ist eine Versickerung/Verrieselung<br />

des Niederschlagswassers auf den Baugrundstücken nur teilweise möglich.<br />

Im Plangebiet wird nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser auf den<br />

Grundstücken versickert (z.B. Mulden oder Sickerschächte). Einzelheiten sind mit der Abt.<br />

66 – Straßen-, Wasser- und Kanalbau – (Tel.: 05244/986-260) abzust<strong>im</strong>men<br />

Die <strong>im</strong> Zuge des Straßenausbaues anzulegenden Pflanzbeete sind von den zukünftigen Anliegern<br />

zu pflegen. Hier wird in den jeweils abzuschließenden Kauf- bzw. Erbbaurechtsverträgen<br />

eine entsprechende vertragliche Verpflichtung aufgenommen.<br />

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Grundstücke aufgrund der Höhenlage – je<br />

nach Straßenniveau – teilweise aufzufüllen sind.<br />

Vermessung:<br />

Die zu vergebenden Baugrundstücke werden zur Zeit vermessen und die entsprechenden<br />

Grenzsteine gesetzt.<br />

Erschließung:<br />

Der 2. Bauabschnitt wird durch die Straße „Kleekamp“ erschlossen und verbindet die Straßen<br />

„Gerstenkamp“ und „Auf dem Knapp“ mit der Stukemeyerstraße.<br />

Die Ausführung wird durch die separate Ausbauplanung festgelegt, die von den kommunalen<br />

Gremien zu beschließen ist.<br />

Es ist geplant, die Erschließung des <strong>Baugebiet</strong>es bis zum Ende des Jahres abzuschließen.<br />

Während der Bauphase können die Grundstücke ausschließlich über die Stukemeyerstraße<br />

angefahren werden. Die Baufirmen sind vom Käufer entsprechend zu informieren.


Energieeinsparung:<br />

Tipps und sachkundige Antworten zu diesem Thema, insbesondere zur Antragstellung und<br />

zur Zuschussbewilligung, erhalten Sie be<strong>im</strong> Energieberater der Verbraucher-Zentrale NRW<br />

für <strong>Rietberg</strong>, Herrn Dipl.-Ing. Martin Brandis. Herrn Brandis erreichen Sie mittwochs in der<br />

Zeit von 10.00 bis 12.30 Uhr sowie donnerstags in den Zeiten von 10.00 bis 12.30 Uhr und<br />

14.00 bis 17.00 Uhr <strong>im</strong> Gebäude Rathausstr. 17 in <strong>Rietberg</strong>. Oder vereinbaren Sie einfach<br />

einen Termin mit ihm (Tel. 05244/905919).<br />

Wohnungsbauförderung:<br />

Nach den Wohnungsbauförderungsbest<strong>im</strong>mungen wird der Neubau oder der Ersterwerb von<br />

Familienhe<strong>im</strong>en gefördert (Eigenhe<strong>im</strong>förderung).<br />

Auskünfte hierzu erteilt bei der Abteilung Wohnungsbauförderung des Kreises Gütersloh<br />

Herr Martinschledde (Telefon: 05241/851953).

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