Baugebiet „Schlepphorst-Erweiterung II“ im Stadtteil ... - Stadt Rietberg
Baugebiet „Schlepphorst-Erweiterung II“ im Stadtteil ... - Stadt Rietberg
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<strong>Baugebiet</strong> <strong>„Schlepphorst</strong>-<strong>Erweiterung</strong> <strong>II“</strong> <strong>im</strong> <strong><strong>Stadt</strong>teil</strong> Mastholte<br />
Der 2. Bauabschnitt des <strong>Baugebiet</strong>es <strong>„Schlepphorst</strong>-<strong>Erweiterung</strong> <strong>II“</strong> liegt östlich des Ortskerns<br />
Mastholte zwischen dem <strong>Baugebiet</strong> <strong>„Schlepphorst</strong>-<strong>Erweiterung</strong> I“ und der Stukemeyerstraße<br />
(siehe Übersichtsplan). Die Grundstücke des 1. Bauabschnitts (östlicher Bereich)<br />
wurden bereits <strong>im</strong> Jahr 2005 verkauft.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Rietberg</strong> bietet 17 Baugrundstücke an. Die Grundstücke sind <strong>im</strong> beigefügten Lageplan<br />
mit den lfd. Nrn. 1 bis 17 gekennzeichnet.<br />
Es handelt sich wahlweise um Kauf- oder Erbpachtgrundstücke.<br />
Sofern Sie sich zunächst für ein Erbpachtgrundstück entscheiden, haben Sie jederzeit auf<br />
Antrag die Möglichkeit, das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt zu kaufen. Der Erbbauzins<br />
ist an den Verbraucherpreisindex für Deutschland gekoppelt. Steigt der Index innerhalb<br />
eines Zeitraumes von 3 Jahren um mehr als 10 Prozent, ist der Erbbauzins entsprechend<br />
anzupassen. Der Kaufpreis be<strong>im</strong> späteren Erwerb des Grundstückes beträgt dann<br />
das 25-fache des jeweils gültigen Erbbauzinses.<br />
Vertragsbedingungen:<br />
Kaufpreis (Vergaberichtlinien):<br />
Erbbauzins (4 % vom Kaufpreis):<br />
Kaufpreis (freie Vergabe):<br />
kein Erbbaurecht möglich!<br />
Kanalanschlussbeitrag<br />
Ablösungsbeitrag<br />
66,00 €/qm<br />
2,64 €/qm jährlich<br />
79,00 €/qm<br />
6,72 €/qm<br />
13,14 €/qm<br />
Bei Kaufgrundstücken wird der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Eintragung der Erwerbsvormerkung<br />
zugunsten des Käufers <strong>im</strong> Grundbuch und schriftlicher Anforderung durch<br />
die <strong>Stadt</strong> <strong>Rietberg</strong> fällig, ebenso der Kanalanschlussbeitrag für die Anschlussmöglichkeit an<br />
den Schmutz- und Regenwasserkanal und der Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch<br />
(Ablösungsbeitrag) für den erstmaligen endgültigen Straßenausbau.<br />
Bei Erbbaugrundstücken ist der Erbbauzins erstmalig innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss<br />
des Erbbaurechtsvertrages (anteilig ab Besitzübergang), danach <strong>im</strong> Voraus zum<br />
15.02. eines jeden Jahres zu entrichten.<br />
Der Kanalanschlussbeitrag für die Anschlussmöglichkeit an den Schmutz- und Regenwasserkanal<br />
und der Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch (Ablösungsbeitrag) für den<br />
erstmaligen endgültigen Straßenausbau sind ebenfalls innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss<br />
des Erbbaurechtsvertrages zur Zahlung fällig.<br />
Sämtliche Vertragsnebenkosten (u.a. Notar- und Vermessungsgebühren, Grunderwerbsteuer,<br />
Gebühren des Amtsgerichtes) sind vom Erwerber zu tragen.
Bebauungsfrist:<br />
Die Grundstücke sind innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nach Eintragung des Eigentums/Erbbaurechts<br />
<strong>im</strong> Grundbuch zu bebauen. Für den Fall, dass diese Frist nicht eingehalten<br />
wird, behält sich die <strong>Stadt</strong> <strong>Rietberg</strong> ein Rückauflassungsrecht zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen<br />
vor. Die Bebauungsfrist kann um 1 Jahr verlängert werden, sofern Gründe<br />
vorgetragen werden, die eine Verlängerung rechtfertigen.<br />
Eigennutzungsverpflichtung (nur bei Vergabe nach den Richtlinien)<br />
Der neu geschaffene Wohnraum ist vom Erwerber und seiner Familie für einen Zeitraum von<br />
10 Jahren selbst zu nutzen. Sollte der neu geschaffene Wohnraum innerhalb der 10 Jahre<br />
vermietet oder veräußert werden, so ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Rietberg</strong> berechtigt, als Ausgleich einen<br />
Betrag in Höhe von 29,00 EURO je qm Grundstücksfläche anzufordern. Eine Teilvermietung<br />
ist möglich.<br />
Hinweise:<br />
Auf den Grundstücken können nur Einzel- oder Doppelhäuser mit max<strong>im</strong>al 2 Wohnungen je<br />
Wohngebäude bzw. 1 Wohnung je Doppelhaushälfte errichtet werden. Bei Doppelhäusern<br />
kann als Ausnahme eine Einliegerwohnung je Doppelhaushälfte zugelassen werden (s.<br />
Festsetzungen <strong>im</strong> Bebauungsplan).<br />
Doppelhäuser erhalten nur einen gemeinsamen Anschluss an den Schmutz- und Regenwasserkanal.<br />
Aufgrund der Bodenverhältnisse, insbesondere der Grundwasserstände, ist eine Versickerung/Verrieselung<br />
des Niederschlagswassers auf den Baugrundstücken nur teilweise möglich.<br />
Im Plangebiet wird nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser auf den<br />
Grundstücken versickert (z.B. Mulden oder Sickerschächte). Einzelheiten sind mit der Abt.<br />
66 – Straßen-, Wasser- und Kanalbau – (Tel.: 05244/986-260) abzust<strong>im</strong>men<br />
Die <strong>im</strong> Zuge des Straßenausbaues anzulegenden Pflanzbeete sind von den zukünftigen Anliegern<br />
zu pflegen. Hier wird in den jeweils abzuschließenden Kauf- bzw. Erbbaurechtsverträgen<br />
eine entsprechende vertragliche Verpflichtung aufgenommen.<br />
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Grundstücke aufgrund der Höhenlage – je<br />
nach Straßenniveau – teilweise aufzufüllen sind.<br />
Vermessung:<br />
Die zu vergebenden Baugrundstücke werden zur Zeit vermessen und die entsprechenden<br />
Grenzsteine gesetzt.<br />
Erschließung:<br />
Der 2. Bauabschnitt wird durch die Straße „Kleekamp“ erschlossen und verbindet die Straßen<br />
„Gerstenkamp“ und „Auf dem Knapp“ mit der Stukemeyerstraße.<br />
Die Ausführung wird durch die separate Ausbauplanung festgelegt, die von den kommunalen<br />
Gremien zu beschließen ist.<br />
Es ist geplant, die Erschließung des <strong>Baugebiet</strong>es bis zum Ende des Jahres abzuschließen.<br />
Während der Bauphase können die Grundstücke ausschließlich über die Stukemeyerstraße<br />
angefahren werden. Die Baufirmen sind vom Käufer entsprechend zu informieren.
Energieeinsparung:<br />
Tipps und sachkundige Antworten zu diesem Thema, insbesondere zur Antragstellung und<br />
zur Zuschussbewilligung, erhalten Sie be<strong>im</strong> Energieberater der Verbraucher-Zentrale NRW<br />
für <strong>Rietberg</strong>, Herrn Dipl.-Ing. Martin Brandis. Herrn Brandis erreichen Sie mittwochs in der<br />
Zeit von 10.00 bis 12.30 Uhr sowie donnerstags in den Zeiten von 10.00 bis 12.30 Uhr und<br />
14.00 bis 17.00 Uhr <strong>im</strong> Gebäude Rathausstr. 17 in <strong>Rietberg</strong>. Oder vereinbaren Sie einfach<br />
einen Termin mit ihm (Tel. 05244/905919).<br />
Wohnungsbauförderung:<br />
Nach den Wohnungsbauförderungsbest<strong>im</strong>mungen wird der Neubau oder der Ersterwerb von<br />
Familienhe<strong>im</strong>en gefördert (Eigenhe<strong>im</strong>förderung).<br />
Auskünfte hierzu erteilt bei der Abteilung Wohnungsbauförderung des Kreises Gütersloh<br />
Herr Martinschledde (Telefon: 05241/851953).