Abgrenzungsvertrag nach § 15 StrlSchV
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Vereinbarung über die organisatorischen und administrativen Maßnahmen zur<br />
Gewährleistung des Strahlenschutzes von Bezugspersonen sowie über die<br />
Abgrenzung der Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen der<br />
genehmigungsbedürftigen Beschäftigung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>15</strong> <strong>StrlSchV</strong> in fremden<br />
Anlagen oder Einrichtungen<br />
<strong>Abgrenzungsvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>15</strong> <strong>StrlSchV</strong><br />
zwischen<br />
der fremden Anlage oder Einrichtung<br />
- <strong>nach</strong>stehend „BETREIBER“ genannt -<br />
und der Firma<br />
- <strong>nach</strong>stehend „GENEHMIGUNGSINHABER“ genannt -<br />
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Präambel<br />
Der GENEHMIGUNGSINHABER beschäftigt im Rahmen seiner Genehmigung <strong>nach</strong><br />
<strong>§</strong> <strong>15</strong> <strong>StrlSchV</strong> unter seiner Aufsicht stehende Personen (BEZUGSPERSONEN) in<br />
Anlagen oder Einrichtungen des BETREIBERS und/oder nimmt dort Aufgaben selbst<br />
wahr. Nach <strong>§</strong> 31 Abs. 2 <strong>StrlSchV</strong> bestellt er hierfür zur Leitung oder Beaufsichtigung<br />
einen oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte. Hat der<br />
Strahlenschutzverantwortliche des GENEHMIGUNGSINHABERS keinen<br />
Strahlenschutzbeauftragten bestellt, so nimmt er selbst die nicht anlagenbezogenen<br />
Strahlenschutzverpflichtungen gemäß dieses Vertrages wahr.<br />
Der BETREIBER bestellt ebenfalls <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 31 Abs. 2 <strong>StrlSchV</strong> einen oder mehrere<br />
Strahlenschutzbeauftragte für die Leitung oder Beaufsichtigung seiner<br />
genehmigungspflichtigen Tätigkeiten.<br />
Die Vertragspartner sind der Auffassung, dass es nicht zweckmäßig ist, wenn sich<br />
Pflichten und Aufgaben ihrer Strahlenschutzbeauftragten überschneiden. Zum<br />
Zwecke der Abgrenzung dieser Pflichten und Aufgaben vereinbaren die<br />
Vertragspartner daher <strong>nach</strong>folgende Regelungen:<br />
1. Regelungen zur Abgrenzung der Strahlenschutzverpflichtung<br />
1.1 Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten des GENEHMIGUNGSINHABERS<br />
Der Strahlenschutzbeauftragte des GENEHMIGUNGSINHABERS nimmt alle<br />
nicht anlagenbezogene Strahlenschutzverpflichtungen wahr, die sich aus der<br />
<strong>StrlSchV</strong> für den GENEHMIGUNGSINHABER hinsichtlich der Beschäftigung<br />
in den Kontrollbereichen des BETREIBERS ergeben, soweit diese<br />
Verpflichtungen nicht vom GENEHMIGUNGSINHABER als<br />
Strahlenschutzverantwortlichem zu erfüllen sind.<br />
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Nicht anlagenbezogene Strahlenschutzverpflichtungen im Sinne dieses<br />
Vertrages sind alle Strahlenschutzverpflichtungen, die sich aus der <strong>StrlSchV</strong><br />
für den GENEHMIGUNGSINHABER hinsichtlich der Beschäftigung in den<br />
Kontrollbereichen des BETREIBERS ergeben, soweit diese nicht in Ziff. 1.2<br />
dieses Vertrages aufgeführt sind, insbesondere<br />
1.1.1 die Vermittlung und der Nachweis der notwendigen Kenntnisse <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 9<br />
Abs. 1 Nr. 4 <strong>StrlSchV</strong> einschließlich der nichtanlagenspezifischen<br />
Unterweisung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 38 <strong>StrlSchV</strong>,<br />
1.1.2 die Berücksichtigung von Strahlenexpositionen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 111 Abs. 1 und 3<br />
<strong>StrlSchV</strong>,<br />
1.1.3 das Führen der Strahlenpässe <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 40 Abs. 2 <strong>StrlSchV</strong> und die<br />
Dokumentation und Aufbewahrung der personenbezogenen<br />
Strahlenschutzdaten (Strahlenschutzdatei);<br />
ein vollständig geführter Strahlenpass muss lückenlose Angaben auch über<br />
die Zeiträume enthalten, in denen der Strahlenpassinhaber keiner beruflichen<br />
Strahlenexposition ausgesetzt war;<br />
für die Beschäftigung in Kontrollbereichen des BETREIBERS ist die Vorlage<br />
des Strahlenpasses und des Dosimeters <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 41 Abs. 3 Satz 1 <strong>StrlSchV</strong><br />
Voraussetzung,<br />
1.1.4 die Beachtung der Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge <strong>nach</strong><br />
den <strong>§</strong><strong>§</strong> 60, 61 Abs. 3, 63 Abs. 1 und 3 <strong>StrlSchV</strong>,<br />
1.1.5 die Beachtung der Nebenbestimmungen zur Genehmigung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>15</strong><br />
<strong>StrlSchV</strong>,<br />
1.1.6 die Information des BETREIBERS über Anordnungen oder sonstige<br />
Verwaltungsakte der zuständigen Behörde, soweit sie die Beschäftigung von<br />
BEZUGSPERSONEN in der Anlage des BETREIBERS betreffen,<br />
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1.1.7 bei Bedarf die Vorbereitung der BEZUGSPERSONEN auf das Arbeiten unter<br />
Atemschutz. Hierzu muss jeder dafür vorgesehene Mitarbeiter des<br />
GENEHMIGUNGSINHABERS eine arbeitsmedizinische<br />
Vorsorgeuntersuchung gemäß berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen BGV<br />
A 4 (Arbeitsmedizinische Vorsorge) G 26 und eine Ausbildung <strong>nach</strong> BGR 190<br />
(Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten) <strong>nach</strong>weisen können,<br />
1.1.8 die Beachtung von Beschäftigungsverboten und<br />
Beschäftigungseinschränkungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 45 <strong>StrlSchV</strong>,<br />
1.1.9 die Ermittlung der amtlichen Dosiswerte <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 41 Abs. 1 bis 6 <strong>StrlSchV</strong>, die<br />
Aufzeichnung und Aufbewahrung der Ereignisse sowie die Mitteilung<br />
gegenüber der zuständigen Behörde und den betroffenen<br />
BEZUGSPERSONEN <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 42 <strong>StrlSchV</strong>,<br />
1.1.10 Einhaltung des Grenzwertes für die Berufslebensdosis <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 56 <strong>StrlSchV</strong>.<br />
1.2 Pflichten der Strahlenschutzbeauftragten des BETREIBERS<br />
Der Strahlenschutzbeauftragte des BETREIBERS nimmt alle<br />
Strahlenschutzverpflichtungen wahr, die sich aus der <strong>StrlSchV</strong> für die<br />
genehmigungspflichtige Tätigkeit des BETREIBERS ergeben, soweit diese<br />
Verpflichtungen nicht vom Strahlenschutzverantwortlichen zu erfüllen sind. Er<br />
nimmt auch alle anlagenbezogenen Strahlenschutzverpflichtungen wahr, die<br />
sich aus der <strong>StrlSchV</strong> für den GENEHMIGUNGSINHABER hinsichtlich der<br />
Beschäftigung in den Kontrollbereichen des BETREIBERS ergeben.<br />
Anlagenbezogene Strahlenschutzverpflichtungen im Sinne dieses Vertrages<br />
sind insbesondere<br />
1.2.1 die anlagenbezogene Unterweisung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 38 <strong>StrlSchV</strong> in einer für die<br />
BEZUGSPERSON verständlichen Form und Sprache durchzuführen,<br />
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1.2.2 die Beaufsichtigung der BEZUGSPERSONEN im Hinblick auf die<br />
Erfordernisse des Strahlenschutzes in der Anlage und im Hinblick auf die<br />
Einhaltung der am Einsatzort geltenden Strahlenschutzanweisungen,<br />
1.2.3 die unverzüglich schriftliche Unterrichtung über festgestellte Dosiswerte sowie<br />
über die Ergebnisse der erforderlichen Ermittlungen der Körperdosis <strong>nach</strong> <strong>§</strong><br />
41 Abs. 2 <strong>StrlSchV</strong>, sofern diese nicht bei der Beendigung der Beschäftigung<br />
in den Strahlenpass eingetragen werden konnten und die Rückgabe des<br />
Strahlenpasses an die BEZUGSPERSON,<br />
1.2.4 die Einhaltung der Dosisgrenzwerte zum Schutz bei beruflicher<br />
Strahlenexposition <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 55 <strong>StrlSchV</strong> unter Berücksichtigung des <strong>§</strong> 111<br />
<strong>StrlSchV</strong>; zur Einhaltung der Grenzwerte behält sich der BETREIBER vor, die<br />
Beschäftigung von BEZUGSPERSONEN durch geeignete Anordnungen<br />
einzuschränken,<br />
1.2.5 die unverzügliche Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Abwendung von<br />
Gefahren für Mensch und Umwelt, die im Anlagenbereich des Betreibers<br />
auftreten können <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 33 Abs. 3 <strong>StrlSchV</strong>.<br />
2. Sonstige Pflichten<br />
2.1 Vor Beginn der Beschäftigung von Bezugspersonen hat der<br />
GENEHMIGUNGSINHABER dem BETREIBER eine Mehrfertigung oder Kopie<br />
der Genehmigung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>15</strong> <strong>StrlSchV</strong> zu überlassen.<br />
2.2 Jeder Strahlenschutzbeauftragter der fremden Anlage, der für einen<br />
Aufgabenbereich zuständig ist, in dem BEZUGSPERSONEN beschäftigt<br />
werden sollen, ist vor Aufnahme der Beschäftigung vom BETREIBER über die<br />
Personen sowie Art und Beginn der vorgesehenen Aufgaben zu unterrichten.<br />
2.3 Der GENEHMIGUNGSINHABER wird dem BETREIBER mitteilen, welche<br />
Strahlenschutzbeauftragten mit der Wahrnehmung der nicht<br />
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anlagenbezogenen Strahlenschutzverpflichtungen im Sinne von Nr. 1.1 dieses<br />
Vertrages beauftragt sind. Ferner wird der GENEHMIGUNGSINHABER dem<br />
BETREIBER unverzüglich mitteilen, wenn er einen oder mehrere dieser<br />
Strahlenschutzbeauftragten von ihren Aufgaben und Pflichten entbunden hat.<br />
2.4 Unabhängig von der Pflicht des GENEHMIGUNGSINHABERS zur Mitteilung<br />
<strong>nach</strong> <strong>§</strong> 42 <strong>StrlSchV</strong> meldet der BETREIBER der für ihn zuständigen Behörde<br />
mitteilungspflichtige Ereignisse. BETREIBER und<br />
GENEHMIGUNGSINHABER unterrichten sich unverzüglich gegenseitig von<br />
Mitteilungen und Aufzeichnungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 42 <strong>StrlSchV</strong>, falls<br />
BEZUGSPERSONEN betroffen sind.<br />
2.5 Der GENEHMIGUNGSINHABER wird dem BETREIBER auf Anfrage die für<br />
den Zeitraum der Beschäftigung der BEZUGSPERSON in der Anlage<br />
ermittelten Werte der amtlichen Dosisauswertung mitteilen. Falls der Einsatz<br />
des Mitarbeiters den Überwachungszeitraum der von der zuständigen<br />
Behörde bestimmten Messstelle überschreitet, wird der<br />
GENEHMIGUNGSINHABER die amtlich ermittelten Werte unverzüglich dem<br />
BETREIBER mitteilen.<br />
2.6 Beachtet ein Mitarbeiter des GENEHMIGUNGSINHABERS die <strong>StrlSchV</strong> oder<br />
die betriebsinternen BETREIBER-Strahlenschutzregelungen nicht oder<br />
verstößt er gegen Anweisungen der BETREIBER-Strahlenschutzbeauftragten,<br />
so hat der GENEHMIGUNGSINHABER auf Verlangen des BETREIBERS den<br />
Mitarbeiter abzulösen und auf eigene Kosten entsprechenden Ersatz zu<br />
stellen.<br />
2.7 Besonders zugelassene Strahlenexpositionen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 58 <strong>StrlSchV</strong> oder<br />
Strahlenexpositionen bei Personengefährdung und Hilfeleistung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 59<br />
<strong>StrlSchV</strong> bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des<br />
GENEHMIGUNGSINHABERS oder des zuständigen<br />
Strahlenschutzbeauftragten des GENEHMIGUNGSINHABERS.<br />
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2.8 Der BETREIBER wird für die BEZUGSPERSONEN die erforderliche<br />
Schutzkleidung und Schutzausrüstung bestimmen, stellen und deren<br />
Benutzung bzw. Trageweise erläutern.<br />
2.9 Der BETREIBER wird für die BEZUGSPERSONEN erforderliche<br />
nichtamtlichen Dosimeter (z.B. Dosimeter zur Ermittlung der Tages- oder<br />
Neutronendosis) bestimmen, stellen und deren Benutzung bzw. Trageweise<br />
erläutern.<br />
2.10 Der BETREIBER wird den GENEHMIGUNGSINHABER über die<br />
Bestimmungen der für seine Anlage geltenden Genehmigungsauflagen,<br />
Strahlenschutzanweisungen und sonstigen Verwaltungsakte, die für die<br />
BEZUGSPERSONEN von Bedeutung sind, unterrichten.<br />
2.11 Der BETREIBER wird den GENEHMIGUNGSINHABER unverzüglich über<br />
besondere Vorkommnisse und Maßnahmen unterrichten, die<br />
BEZUGSPERSONEN betreffen, insbesondere über<br />
2.11.1 Überschreitungen von Dosisgrenzwerten, (2.11.2)<br />
2.11.2 Inkorporationen aus besonderem Anlass, die Durchführung der hierzu<br />
erforderlichen Inkorporationsmessungen und deren Ergebnisse, (2.11.4)<br />
2.11.3 Kontaminationen, die nicht mit einfachen Dekontaminationsmaßnahmen<br />
beseitigt werden konnten,<br />
2.11.4 Verstöße gegen Strahlenschutzanweisungen oder Anordnungen, (2.11.1)<br />
2.11.5 Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse und deren Auswirkungen, soweit<br />
BEZUGSPERSONEN Betroffene oder Verursacher sind.<br />
3. Anwendungsbereich, Änderung, Laufzeit<br />
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3.1 Dieser Vertrag gilt für alle Beschäftigungen und Aufgaben, welche der<br />
GENEHMIGUNGSINHABER während der Dauer dieses Vertrages in den<br />
Kontrollbereichen des BETREIBERS mit dessen Kenntnis unter Beachtung<br />
der innerbetrieblichen Regelungen zur Auftragsabwicklung ausführt.<br />
3.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer<br />
Wirksamkeit der Schriftform.<br />
3.3 Diese Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist<br />
von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />
Dieser Vertrag bleibt jedoch für solche Aufträge noch gültig, die beim Erhalt<br />
des Kündigungsschreibens bereits erteilt waren.<br />
............................................... ..............................................<br />
Ort, Datum<br />
GENEHMIGUNGSINHABER<br />
............................................... ...............................................<br />
Ort, Datum<br />
BETREIBER<br />
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