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Abgrenzungsvertrag nach § 15 StrlSchV

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Vereinbarung über die organisatorischen und administrativen Maßnahmen zur<br />

Gewährleistung des Strahlenschutzes von Bezugspersonen sowie über die<br />

Abgrenzung der Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen der<br />

genehmigungsbedürftigen Beschäftigung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>15</strong> <strong>StrlSchV</strong> in fremden<br />

Anlagen oder Einrichtungen<br />

<strong>Abgrenzungsvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>15</strong> <strong>StrlSchV</strong><br />

zwischen<br />

der fremden Anlage oder Einrichtung<br />

- <strong>nach</strong>stehend „BETREIBER“ genannt -<br />

und der Firma<br />

- <strong>nach</strong>stehend „GENEHMIGUNGSINHABER“ genannt -<br />

1


Präambel<br />

Der GENEHMIGUNGSINHABER beschäftigt im Rahmen seiner Genehmigung <strong>nach</strong><br />

<strong>§</strong> <strong>15</strong> <strong>StrlSchV</strong> unter seiner Aufsicht stehende Personen (BEZUGSPERSONEN) in<br />

Anlagen oder Einrichtungen des BETREIBERS und/oder nimmt dort Aufgaben selbst<br />

wahr. Nach <strong>§</strong> 31 Abs. 2 <strong>StrlSchV</strong> bestellt er hierfür zur Leitung oder Beaufsichtigung<br />

einen oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte. Hat der<br />

Strahlenschutzverantwortliche des GENEHMIGUNGSINHABERS keinen<br />

Strahlenschutzbeauftragten bestellt, so nimmt er selbst die nicht anlagenbezogenen<br />

Strahlenschutzverpflichtungen gemäß dieses Vertrages wahr.<br />

Der BETREIBER bestellt ebenfalls <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 31 Abs. 2 <strong>StrlSchV</strong> einen oder mehrere<br />

Strahlenschutzbeauftragte für die Leitung oder Beaufsichtigung seiner<br />

genehmigungspflichtigen Tätigkeiten.<br />

Die Vertragspartner sind der Auffassung, dass es nicht zweckmäßig ist, wenn sich<br />

Pflichten und Aufgaben ihrer Strahlenschutzbeauftragten überschneiden. Zum<br />

Zwecke der Abgrenzung dieser Pflichten und Aufgaben vereinbaren die<br />

Vertragspartner daher <strong>nach</strong>folgende Regelungen:<br />

1. Regelungen zur Abgrenzung der Strahlenschutzverpflichtung<br />

1.1 Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten des GENEHMIGUNGSINHABERS<br />

Der Strahlenschutzbeauftragte des GENEHMIGUNGSINHABERS nimmt alle<br />

nicht anlagenbezogene Strahlenschutzverpflichtungen wahr, die sich aus der<br />

<strong>StrlSchV</strong> für den GENEHMIGUNGSINHABER hinsichtlich der Beschäftigung<br />

in den Kontrollbereichen des BETREIBERS ergeben, soweit diese<br />

Verpflichtungen nicht vom GENEHMIGUNGSINHABER als<br />

Strahlenschutzverantwortlichem zu erfüllen sind.<br />

2


Nicht anlagenbezogene Strahlenschutzverpflichtungen im Sinne dieses<br />

Vertrages sind alle Strahlenschutzverpflichtungen, die sich aus der <strong>StrlSchV</strong><br />

für den GENEHMIGUNGSINHABER hinsichtlich der Beschäftigung in den<br />

Kontrollbereichen des BETREIBERS ergeben, soweit diese nicht in Ziff. 1.2<br />

dieses Vertrages aufgeführt sind, insbesondere<br />

1.1.1 die Vermittlung und der Nachweis der notwendigen Kenntnisse <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 9<br />

Abs. 1 Nr. 4 <strong>StrlSchV</strong> einschließlich der nichtanlagenspezifischen<br />

Unterweisung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 38 <strong>StrlSchV</strong>,<br />

1.1.2 die Berücksichtigung von Strahlenexpositionen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 111 Abs. 1 und 3<br />

<strong>StrlSchV</strong>,<br />

1.1.3 das Führen der Strahlenpässe <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 40 Abs. 2 <strong>StrlSchV</strong> und die<br />

Dokumentation und Aufbewahrung der personenbezogenen<br />

Strahlenschutzdaten (Strahlenschutzdatei);<br />

ein vollständig geführter Strahlenpass muss lückenlose Angaben auch über<br />

die Zeiträume enthalten, in denen der Strahlenpassinhaber keiner beruflichen<br />

Strahlenexposition ausgesetzt war;<br />

für die Beschäftigung in Kontrollbereichen des BETREIBERS ist die Vorlage<br />

des Strahlenpasses und des Dosimeters <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 41 Abs. 3 Satz 1 <strong>StrlSchV</strong><br />

Voraussetzung,<br />

1.1.4 die Beachtung der Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge <strong>nach</strong><br />

den <strong>§</strong><strong>§</strong> 60, 61 Abs. 3, 63 Abs. 1 und 3 <strong>StrlSchV</strong>,<br />

1.1.5 die Beachtung der Nebenbestimmungen zur Genehmigung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>15</strong><br />

<strong>StrlSchV</strong>,<br />

1.1.6 die Information des BETREIBERS über Anordnungen oder sonstige<br />

Verwaltungsakte der zuständigen Behörde, soweit sie die Beschäftigung von<br />

BEZUGSPERSONEN in der Anlage des BETREIBERS betreffen,<br />

3


1.1.7 bei Bedarf die Vorbereitung der BEZUGSPERSONEN auf das Arbeiten unter<br />

Atemschutz. Hierzu muss jeder dafür vorgesehene Mitarbeiter des<br />

GENEHMIGUNGSINHABERS eine arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchung gemäß berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen BGV<br />

A 4 (Arbeitsmedizinische Vorsorge) G 26 und eine Ausbildung <strong>nach</strong> BGR 190<br />

(Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten) <strong>nach</strong>weisen können,<br />

1.1.8 die Beachtung von Beschäftigungsverboten und<br />

Beschäftigungseinschränkungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 45 <strong>StrlSchV</strong>,<br />

1.1.9 die Ermittlung der amtlichen Dosiswerte <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 41 Abs. 1 bis 6 <strong>StrlSchV</strong>, die<br />

Aufzeichnung und Aufbewahrung der Ereignisse sowie die Mitteilung<br />

gegenüber der zuständigen Behörde und den betroffenen<br />

BEZUGSPERSONEN <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 42 <strong>StrlSchV</strong>,<br />

1.1.10 Einhaltung des Grenzwertes für die Berufslebensdosis <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 56 <strong>StrlSchV</strong>.<br />

1.2 Pflichten der Strahlenschutzbeauftragten des BETREIBERS<br />

Der Strahlenschutzbeauftragte des BETREIBERS nimmt alle<br />

Strahlenschutzverpflichtungen wahr, die sich aus der <strong>StrlSchV</strong> für die<br />

genehmigungspflichtige Tätigkeit des BETREIBERS ergeben, soweit diese<br />

Verpflichtungen nicht vom Strahlenschutzverantwortlichen zu erfüllen sind. Er<br />

nimmt auch alle anlagenbezogenen Strahlenschutzverpflichtungen wahr, die<br />

sich aus der <strong>StrlSchV</strong> für den GENEHMIGUNGSINHABER hinsichtlich der<br />

Beschäftigung in den Kontrollbereichen des BETREIBERS ergeben.<br />

Anlagenbezogene Strahlenschutzverpflichtungen im Sinne dieses Vertrages<br />

sind insbesondere<br />

1.2.1 die anlagenbezogene Unterweisung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 38 <strong>StrlSchV</strong> in einer für die<br />

BEZUGSPERSON verständlichen Form und Sprache durchzuführen,<br />

4


1.2.2 die Beaufsichtigung der BEZUGSPERSONEN im Hinblick auf die<br />

Erfordernisse des Strahlenschutzes in der Anlage und im Hinblick auf die<br />

Einhaltung der am Einsatzort geltenden Strahlenschutzanweisungen,<br />

1.2.3 die unverzüglich schriftliche Unterrichtung über festgestellte Dosiswerte sowie<br />

über die Ergebnisse der erforderlichen Ermittlungen der Körperdosis <strong>nach</strong> <strong>§</strong><br />

41 Abs. 2 <strong>StrlSchV</strong>, sofern diese nicht bei der Beendigung der Beschäftigung<br />

in den Strahlenpass eingetragen werden konnten und die Rückgabe des<br />

Strahlenpasses an die BEZUGSPERSON,<br />

1.2.4 die Einhaltung der Dosisgrenzwerte zum Schutz bei beruflicher<br />

Strahlenexposition <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 55 <strong>StrlSchV</strong> unter Berücksichtigung des <strong>§</strong> 111<br />

<strong>StrlSchV</strong>; zur Einhaltung der Grenzwerte behält sich der BETREIBER vor, die<br />

Beschäftigung von BEZUGSPERSONEN durch geeignete Anordnungen<br />

einzuschränken,<br />

1.2.5 die unverzügliche Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Abwendung von<br />

Gefahren für Mensch und Umwelt, die im Anlagenbereich des Betreibers<br />

auftreten können <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 33 Abs. 3 <strong>StrlSchV</strong>.<br />

2. Sonstige Pflichten<br />

2.1 Vor Beginn der Beschäftigung von Bezugspersonen hat der<br />

GENEHMIGUNGSINHABER dem BETREIBER eine Mehrfertigung oder Kopie<br />

der Genehmigung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>15</strong> <strong>StrlSchV</strong> zu überlassen.<br />

2.2 Jeder Strahlenschutzbeauftragter der fremden Anlage, der für einen<br />

Aufgabenbereich zuständig ist, in dem BEZUGSPERSONEN beschäftigt<br />

werden sollen, ist vor Aufnahme der Beschäftigung vom BETREIBER über die<br />

Personen sowie Art und Beginn der vorgesehenen Aufgaben zu unterrichten.<br />

2.3 Der GENEHMIGUNGSINHABER wird dem BETREIBER mitteilen, welche<br />

Strahlenschutzbeauftragten mit der Wahrnehmung der nicht<br />

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anlagenbezogenen Strahlenschutzverpflichtungen im Sinne von Nr. 1.1 dieses<br />

Vertrages beauftragt sind. Ferner wird der GENEHMIGUNGSINHABER dem<br />

BETREIBER unverzüglich mitteilen, wenn er einen oder mehrere dieser<br />

Strahlenschutzbeauftragten von ihren Aufgaben und Pflichten entbunden hat.<br />

2.4 Unabhängig von der Pflicht des GENEHMIGUNGSINHABERS zur Mitteilung<br />

<strong>nach</strong> <strong>§</strong> 42 <strong>StrlSchV</strong> meldet der BETREIBER der für ihn zuständigen Behörde<br />

mitteilungspflichtige Ereignisse. BETREIBER und<br />

GENEHMIGUNGSINHABER unterrichten sich unverzüglich gegenseitig von<br />

Mitteilungen und Aufzeichnungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 42 <strong>StrlSchV</strong>, falls<br />

BEZUGSPERSONEN betroffen sind.<br />

2.5 Der GENEHMIGUNGSINHABER wird dem BETREIBER auf Anfrage die für<br />

den Zeitraum der Beschäftigung der BEZUGSPERSON in der Anlage<br />

ermittelten Werte der amtlichen Dosisauswertung mitteilen. Falls der Einsatz<br />

des Mitarbeiters den Überwachungszeitraum der von der zuständigen<br />

Behörde bestimmten Messstelle überschreitet, wird der<br />

GENEHMIGUNGSINHABER die amtlich ermittelten Werte unverzüglich dem<br />

BETREIBER mitteilen.<br />

2.6 Beachtet ein Mitarbeiter des GENEHMIGUNGSINHABERS die <strong>StrlSchV</strong> oder<br />

die betriebsinternen BETREIBER-Strahlenschutzregelungen nicht oder<br />

verstößt er gegen Anweisungen der BETREIBER-Strahlenschutzbeauftragten,<br />

so hat der GENEHMIGUNGSINHABER auf Verlangen des BETREIBERS den<br />

Mitarbeiter abzulösen und auf eigene Kosten entsprechenden Ersatz zu<br />

stellen.<br />

2.7 Besonders zugelassene Strahlenexpositionen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 58 <strong>StrlSchV</strong> oder<br />

Strahlenexpositionen bei Personengefährdung und Hilfeleistung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 59<br />

<strong>StrlSchV</strong> bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des<br />

GENEHMIGUNGSINHABERS oder des zuständigen<br />

Strahlenschutzbeauftragten des GENEHMIGUNGSINHABERS.<br />

6


2.8 Der BETREIBER wird für die BEZUGSPERSONEN die erforderliche<br />

Schutzkleidung und Schutzausrüstung bestimmen, stellen und deren<br />

Benutzung bzw. Trageweise erläutern.<br />

2.9 Der BETREIBER wird für die BEZUGSPERSONEN erforderliche<br />

nichtamtlichen Dosimeter (z.B. Dosimeter zur Ermittlung der Tages- oder<br />

Neutronendosis) bestimmen, stellen und deren Benutzung bzw. Trageweise<br />

erläutern.<br />

2.10 Der BETREIBER wird den GENEHMIGUNGSINHABER über die<br />

Bestimmungen der für seine Anlage geltenden Genehmigungsauflagen,<br />

Strahlenschutzanweisungen und sonstigen Verwaltungsakte, die für die<br />

BEZUGSPERSONEN von Bedeutung sind, unterrichten.<br />

2.11 Der BETREIBER wird den GENEHMIGUNGSINHABER unverzüglich über<br />

besondere Vorkommnisse und Maßnahmen unterrichten, die<br />

BEZUGSPERSONEN betreffen, insbesondere über<br />

2.11.1 Überschreitungen von Dosisgrenzwerten, (2.11.2)<br />

2.11.2 Inkorporationen aus besonderem Anlass, die Durchführung der hierzu<br />

erforderlichen Inkorporationsmessungen und deren Ergebnisse, (2.11.4)<br />

2.11.3 Kontaminationen, die nicht mit einfachen Dekontaminationsmaßnahmen<br />

beseitigt werden konnten,<br />

2.11.4 Verstöße gegen Strahlenschutzanweisungen oder Anordnungen, (2.11.1)<br />

2.11.5 Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse und deren Auswirkungen, soweit<br />

BEZUGSPERSONEN Betroffene oder Verursacher sind.<br />

3. Anwendungsbereich, Änderung, Laufzeit<br />

7


3.1 Dieser Vertrag gilt für alle Beschäftigungen und Aufgaben, welche der<br />

GENEHMIGUNGSINHABER während der Dauer dieses Vertrages in den<br />

Kontrollbereichen des BETREIBERS mit dessen Kenntnis unter Beachtung<br />

der innerbetrieblichen Regelungen zur Auftragsabwicklung ausführt.<br />

3.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer<br />

Wirksamkeit der Schriftform.<br />

3.3 Diese Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist<br />

von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />

Dieser Vertrag bleibt jedoch für solche Aufträge noch gültig, die beim Erhalt<br />

des Kündigungsschreibens bereits erteilt waren.<br />

............................................... ..............................................<br />

Ort, Datum<br />

GENEHMIGUNGSINHABER<br />

............................................... ...............................................<br />

Ort, Datum<br />

BETREIBER<br />

8

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