Tätigkeitsbericht 2012 - RSGV
Tätigkeitsbericht 2012 - RSGV
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Kundenbeschwerdestelle bei dem<br />
Rheinischen Sparkassen- und Giroverband<br />
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
Sparkassen-Finanzgruppe
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
Herausgeber:<br />
Kundenbeschwerdestelle bei dem<br />
Rheinischen Sparkassen- und Giroverband<br />
Postfach 10 42 64<br />
40033 Düsseldorf<br />
Telefon +49 211 3892-463<br />
Telefax +49 211 3892-458<br />
Redaktion:<br />
Marisa Oevermann<br />
Redaktionsschluss: 05.07.2013
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
Die Kundenbeschwerdestelle<br />
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband hat die Kundenbeschwerdestelle bei<br />
dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband zum 01.01.1996 als neutrale und<br />
unabhängige Schlichtungsstelle eingerichtet. Den Kunden der rheinischen Sparkassen<br />
und den Sparkassen wird damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren<br />
angeboten. Meinungsverschiedenheiten und Störungen in den Geschäftsbeziehungen<br />
können ohne einen häufig Zeit raubenden und aufwändigen Gang zu Gerichten schnell<br />
und effektiv geklärt und beigelegt werden.<br />
Dem Verband wurde die Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes<br />
für die ihm angehörenden Sparkassen übertragen (Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />
vom 07.08.2000, BGBl. 2000 S. 1279). Am 21.06.2002 genehmigte das<br />
Bundesministerium der Justiz die Verfahrensordnung für die Beilegung von Kundenbeschwerden<br />
im Bereich des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes. Mit der<br />
Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides und der Verfahrensordnung wurde die<br />
Übertragung am 12.07.2002 wirksam.<br />
Die Schlichter<br />
Die Objektivität und Qualität des Schlichtungsverfahrens beruht nicht nur auf den<br />
Vorgaben der Verfahrensordnung zur Unabhängigkeit und fachlichen Qualifikation der<br />
Schlichter; wesentlich für den Erfolg eines Schlichtungsverfahrens sind vielmehr auch die<br />
berufliche Prägung und Erfahrung der Persönlichkeiten, die mit der Aufgabe der<br />
Streitschlichtung betraut sind.<br />
Seit Einrichtung der Kundenbeschwerdestelle bei dem Rheinischen Sparkassen- und<br />
Giroverband bekleiden langjährig erfahrene Richterpersönlichkeiten das Amt des<br />
Schlichters.<br />
Seit nunmehr schon über einem Jahrzehnt – seit dem 01.04.2002 – ist der Vorsitzende<br />
Richter am Oberlandesgericht a. D. Dr. Christian Balzer bereits als Schlichter der<br />
Kundenbeschwerdestelle tätig. Als weiterer Schlichter neben Dr. Balzer übt seit dem<br />
01.04.2009 der Landgerichtspräsident a. D. Dr. Hubert Just die Schlichtungstätigkeit aus.<br />
3
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
Bericht<br />
Wie in den Vorjahren nahmen alle Mitgliedssparkassen des Rheinischen Sparkassenund<br />
Giroverbandes an dem Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Kundenbeschwerden<br />
teil. Die aktuelle Liste der Mitgliedssparkassen sowie die Verfahrensordnung<br />
sind im Anhang aufgeführt.<br />
Einen Gesamtüberblick über die Entwicklung der Beschwerdezahlen seit Übertragung der<br />
gesetzlichen Schlichtungsaufgabe (2002) bis zum Berichtsjahr <strong>2012</strong> liefert das<br />
nachfolgende Schaubild:<br />
Der ungewöhnliche Anstieg der Beschwerden im Jahre 2004 beruhte vielfach auf der<br />
Befürchtung oder Erwartung einer zum Jahresende eintretenden Verjährung von<br />
Ansprüchen infolge der Schuldrechtsreform.<br />
Im Berichtsjahr <strong>2012</strong> gingen insgesamt 266 Beschwerden in der Kundenbeschwerdestelle<br />
ein. Hiervon betrafen vier Eingaben keine rheinische Sparkasse, sondern drei in anderen<br />
Verbandsgebieten ansässige Sparkassen und eine den anderen Gruppen des Kreditgewerbes<br />
zugehörige Institute. Diese Beschwerden wurden den zuständigen Schlichtungseinrichtungen<br />
übermittelt.<br />
4
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
Von den verbleibenden 262 Beschwerden konnten 259 im Berichtszeitraum abgeschlossen<br />
werden. Drei Verfahren befanden sich aufgrund der Komplexität der Fälle noch in<br />
Bearbeitung.<br />
Von den 259 abgeschlossenen Beschwerden wurden 45 durch die Beschwerdeführer im<br />
Laufe des Verfahrens zurückgenommen oder nicht weiterverfolgt.<br />
15 Fälle waren nach der Verfahrensordnung unzulässig.<br />
Von den 199 zulässigen und weiterverfolgten Beschwerden gingen 58 zugunsten der<br />
Kunden aus.<br />
Vergleiche beziehungsweise eine einvernehmliche Beilegung der Beschwerde konnten in<br />
68 Fällen erreicht werden.<br />
73 Beschwerdefälle fanden einen Abschluss zugunsten der Sparkasse.<br />
Beschwerdeeingänge und -abschlüsse<br />
Gesamtzahl der Beschwerdeeingänge in <strong>2012</strong> 266<br />
Eingaben gegen Sparkassen anderer Verbandsgebiete 3<br />
sonstige Kreditinstitute 1<br />
Eingaben gegen Mitgliedssparkassen 262<br />
Im Berichtszeitraum noch nicht abgeschlossene Beschwerden 3<br />
Im Berichtszeitraum abgeschlossene Beschwerden 259<br />
davon:<br />
Beschwerden nicht weiterverfolgt oder zurückgenommen 45<br />
Unzulässige Beschwerden 15<br />
Zulässige und weiterverfolgte Beschwerden 199<br />
davon:<br />
Ausgang zugunsten des Kunden 58<br />
Vergleich geschlossen / Beschwerde einvernehmlich beigelegt 68<br />
Ausgang zugunsten der Sparkasse 73<br />
5
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
Schwerpunkte der Beschwerden<br />
Im Berichtsjahr <strong>2012</strong> betrafen die Beschwerden, geordnet nach ihrem zahlenmäßigen und<br />
prozentualen Anteil, folgende Sachgebiete:<br />
Beschwerden nach<br />
Sachgebieten <strong>2012</strong><br />
(bezogen auf die<br />
Anzahl der Eingaben<br />
gegen Mitgliedssparkassen)<br />
Anzahl<br />
Prozent<br />
Kreditgeschäft<br />
83 31,7<br />
Kontoführung/<br />
Zahlungsverkehr<br />
79 30,1<br />
Wertpapiergeschäft 56 21,4<br />
Spargeschäft 15 5,7<br />
Sonstige 29 11,1<br />
Gesamt 262 100,0<br />
6
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
Kreditgeschäft<br />
Die meisten Beschwerden betrafen im Jahr <strong>2012</strong> das Sachgebiet Kreditgeschäft. Hierauf<br />
entfiel ein Anteil von 31,7 Prozent der Beschwerden gegenüber 22,7 Prozent im Vorjahr.<br />
Die meisten Beschwerden im Bereich des Kreditgeschäfts betrafen im Berichtsjahr<br />
Entgelte, die im Zusammenhang mit der Begründung oder Abwicklung von Kreditverhältnissen<br />
von Sparkassen beansprucht wurden. Bei Baufinanzierungen wandten sich<br />
Kunden zum Beispiel gegen Entgelte, die Sparkassen für die treuhänderische Abwicklung<br />
von Darlehensablösungen und die Übertragung der zur Absicherung des Darlehens<br />
bestellten Grundpfandrechte beanspruchten.<br />
Häufiger Gegenstand von Beschwerden war ebenfalls die Abrechnung eines beendeten<br />
Kreditverhältnisses, insbesondere eine Berechnung des sogenannten Vorfälligkeitsentgelts,<br />
die für die Kunden nicht vollends verständlich war. Hier konnte in der Regel durch<br />
Erläuterungen eine Klärung im Interesse des Kunden herbeigeführt werden.<br />
Vereinzelt betrafen Beschwerden die Konditionengestaltung, wie zum Beispiel die Höhe<br />
des Zinsanspruchs bei Kontokorrentkrediten oder bei Umschuldungsmaßnahmen.<br />
Wie im Vorjahr wurden von Kunden auch Zahlungsschwierigkeiten angesprochen, in der<br />
Erwartung, geminderte Ratenleistungen oder auch Ratenaussetzungen zu erreichen, die<br />
Folgen einer geschehenen Kündigung zu vermeiden oder auch die Einstellung von<br />
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bewirken zu können. Bereits im Vorprüfungsverfahren<br />
konnten hier häufig einvernehmliche Lösungen zwischen Sparkasse und Kunden gefunden<br />
werden.<br />
7
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
Kontoführung/Zahlungsverkehr<br />
Zweitstärkster Bereich der im Jahr <strong>2012</strong> eingegangenen Beschwerden war das Sachgebiet<br />
Kontoführung/Zahlungsverkehr. Hierauf entfiel ein Anteil von 30,1 Prozent gegenüber 35,2<br />
Prozent im Vorjahr. Eingeschlossen sind die Eingaben mit dem Ziel der Fortführung oder<br />
Einrichtung eines „Girokontos für jedermann“/„Bürgerkonto“.<br />
Girokonto für jedermann/Bürgerkonto<br />
Die rheinischen Sparkassen sind nach § 5 Absatz 2 des Sparkassengesetzes NRW<br />
verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Gebiet ihres Trägers sogenannte<br />
Guthabenkonten („Girokonto für jedermann“/„Bürgerkonto“) zu führen. Nur unter<br />
bestimmten, eng auszulegenden Voraussetzungen entfällt diese Verpflichtung. Die<br />
Ablehnung einer Kontoeröffnung muss schriftlich begründet werden.<br />
Die rheinischen Sparkassen führen über 300.000 Guthabenkonten (Stand: 31.12.<strong>2012</strong>).<br />
Gleichwohl sind im Jahr <strong>2012</strong> lediglich 13 Beschwerden (gegenüber 31 im Jahre 2011)<br />
über die Verweigerung der Errichtung oder Fortführung eines Guthabenkontos<br />
eingegangen. Die Beschwerden wurden mit Vorrang behandelt. So konnte dem Anliegen<br />
des Kunden, bis auf wenige Ausnahmen, bereits im Vorprüfungsverfahren Rechnung<br />
getragen werden.<br />
Die im Vergleich zur Gesamtzahl der geführten Guthabenkonten sehr geringe Anzahl an<br />
Beschwerden sowie die hohe Abhilfequote belegen eindrucksvoll, dass die rheinischen<br />
Sparkassen ihrem öffentlichen Auftrag nachkommen.<br />
Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass von den rheinischen Sparkassen oftmals<br />
Guthabenkonten zur Verfügung gestellt wurden, obwohl berechtigte Gründe vorlagen,<br />
deren Errichtung oder Fortführung zu verweigern.<br />
8
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
P-Konto<br />
Weitere Beschwerden betrafen sogenannte Pfändungsschutzkonten ("P-Konten"). Auf<br />
einem P-Konto erhält der Kontoinhaber für sein Guthaben einen automatischen<br />
Basispfändungsschutz. Dieser betrug im Berichtsjahr 1.028,89 Euro.<br />
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben stammt.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der pfändungsfreie Betrag erhöht werden,<br />
zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Kontoinhabers.<br />
Zahlungsverkehr<br />
Ferner waren Ansprüche aus der missbräuchlichen Verwendung von Zahlungskarten<br />
(SparkassenCard und Kreditkarten) Gegenstand von Beschwerdeverfahren. Hierbei ging<br />
es in der Regel um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Kunde für den<br />
Schaden, den ein unbefugter Dritter durch nicht berechtigte Kartenverfügungen, zum<br />
Beispiel an Geldausgabeautomaten, verursacht hat, einstehen muss.<br />
Vereinzelt betrafen Beschwerden auch die Art der Bearbeitung konkreter Zahlungsverkehrsvorgänge,<br />
wie zum Beispiel die Art der Bearbeitung eingereichter Auslandsschecks<br />
und Fehlleitungen im Überweisungsverkehr.<br />
Schließlich wandten sich Kunden auch gegen erhobene Entgelte im Zahlungsverkehr,<br />
zum Beispiel gegen Benachrichtigungsentgelte. Zum Teil sind Entgelte kulanzweise<br />
erstattet oder reduziert worden. Im Übrigen konnten vielfach bereits im Vorprüfungsverfahren<br />
die von den Sparkassen berechneten Entgelte zur Zufriedenheit der Kunden<br />
erläutert und diverse Sachverhalte aufgeklärt werden.<br />
9
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
Wertpapiergeschäft<br />
Insgesamt 56 Beschwerden (21,4 Prozent gegenüber 24,1 Prozent im Vorjahr) betrafen das<br />
Wertpapiergeschäft.<br />
Die Beschwerden hatten wie im Vorjahr weit überwiegend den Vorwurf der fehlerhaften<br />
Anlageberatung zum Gegenstand. Von Seiten der Kunden wurde zumeist vorgetragen, über<br />
bestehende Risiken nicht hinreichend aufgeklärt oder bei der ausgesprochenen Kaufempfehlung<br />
die Wünsche und Interessen des Kunden nicht ausreichend berücksichtigt zu<br />
haben. In einigen Fällen musste von einer Schlichtung abgesehen werden, weil eventuelle<br />
Ansprüche bereits verjährt waren und sich die Sparkasse im Beschwerdeverfahren auf den<br />
Eintritt der Verjährung berufen hatte oder weil eine im Beschwerdeverfahren nicht<br />
zulässige Beweisaufnahme für eine Entscheidung des Schlichters erforderlich gewesen<br />
wäre.<br />
Sparverkehr<br />
5,7 Prozent der Eingaben betrafen im Berichtsjahr den Sparverkehr. Im Vorjahr waren es<br />
5,9 Prozent.<br />
Einige Beschwerden betrafen die Berechnung von Zinsen, insbesondere bei langfristigen<br />
Sparverträgen.<br />
Teilweise wurden auch Entgelte, die zum Beispiel im Zusammenhang mit Umbuchungen<br />
berechnet wurden, beanstandet.<br />
10
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
Ausblick<br />
Das Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Kundenbeschwerden wird von Kunden und<br />
Sparkassen seit nunmehr 17 Jahren positiv aufgenommen.<br />
Dass nur wenige Fälle von der Kundenbeschwerdestelle nicht zur Bearbeitung angenommen<br />
werden konnten, bestätigt, dass die geringen Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
der Verfahrensordnung kundenfreundlich sind und die rheinischen Sparkassen der<br />
einvernehmlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten aufgeschlossen<br />
gegenüberstehen.<br />
Beleg für die hohe Akzeptanz der Kundenbeschwerdestelle sind nicht zuletzt die<br />
Eingaben im Bereich vorgetragener Falschberatung bei Wertpapiergeschäften. Gerade<br />
die Tatsache, dass bei diesen vielfach komplexen Fällen oftmals hohe Vermögenswerte<br />
und eingetretene Verluste Gegenstand derartiger Beschwerden sind, ist ein Zeichen für<br />
das hohe Vertrauen der Kunden in die Kompetenz der Kundenbeschwerdestelle und ihrer<br />
Schlichter. Nach Erfahrung der Kundenbeschwerdestelle nehmen zudem auch Rechtsanwälte<br />
für ihre Mandaten vermehrt unsere Einrichtung in Anspruch, um eine gerichtliche<br />
Auseinandersetzung zu vermeiden.<br />
Die Kundenbeschwerdestelle ist signifikanter Ausdruck der Kunden- und Verbraucherorientierung<br />
der rheinischen Sparkassen. Als neutrale Instanz zwischen Kunden und<br />
Sparkassen hat sie sich auch im Jahr <strong>2012</strong> für beide Seiten als geeigneter Ansprechpartner<br />
zur Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten und Festigung beziehungsweise<br />
Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses zwischen Sparkassen und ihren Kunden<br />
erwiesen.<br />
11
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
Anhang<br />
Liste der<br />
am Schlichtungsverfahren<br />
des Rheinischen Sparkassenund<br />
Giroverbandes<br />
teilnehmenden Sparkassen<br />
Sparkasse Aachen<br />
Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe<br />
Sparkasse Düren<br />
Kreissparkasse Düsseldorf<br />
Stadtsparkasse Düsseldorf<br />
Sparkasse Duisburg<br />
Stadtsparkasse Emmerich-Rees<br />
Sparkasse Essen<br />
Kreissparkasse Euskirchen<br />
Verbandssparkasse Goch<br />
Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt<br />
Stadt-Sparkasse Haan<br />
Kreissparkasse Heinsberg<br />
Sparkasse Hilden●Ratingen●Velbert<br />
Stadtsparkasse Bad Honnef<br />
Sparkasse Kleve<br />
Kreissparkasse Köln<br />
Sparkasse KölnBonn<br />
Sparkasse Krefeld<br />
Stadt-Sparkasse Langenfeld<br />
Sparkasse Leverkusen<br />
Stadtsparkasse Mönchengladbach<br />
Sparkasse Mülheim an der Ruhr<br />
Sparkasse Neuss<br />
Sparkasse am Niederrhein<br />
Stadtsparkasse Oberhausen<br />
Sparkasse Radevormwald-Hückeswagen<br />
Stadtsparkasse Remscheid<br />
Stadt-Sparkasse Solingen<br />
Sparkasse der Stadt Straelen<br />
Stadtsparkasse Wermelskirchen<br />
Verbands-Sparkasse Wesel<br />
Sparkasse der Homburgischen Gemeinden in Wiehl<br />
Stadtsparkasse Wuppertal<br />
12
Schlichtungsvorschläge<br />
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
(…)<br />
- Kreditgeschäft -<br />
Den mir vorliegenden Beschwerdeakten entnehme ich: Sie haben am 30.10.2008 bei<br />
der Sparkasse A ein Darlehen in Höhe von 64.000 Euro aufgenommen mit einem 10<br />
Jahre gebundenen Festzins von eff. 5,06 %. Wegen Verkaufs der damit finanzierten<br />
Ferienwohnung Z haben Sie die vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrages<br />
gewünscht. Die Sparkasse hat Ihrem Wunsch entsprochen und Ihnen dafür eine<br />
Vorfälligkeitsentschädigung von 9.719,01 Euro berechnet. Dagegen richtet sich Ihre<br />
Beschwerde. Sie verlangen eine Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 4.000 Euro<br />
mit der Begründung, die Auflösungssumme sei nun weit höher als die Darlehenssumme.<br />
Bei dieser Sachlage vermag ich Ihrer Beschwerde nicht abzuhelfen. Sie ist offensichtlich<br />
unbegründet. Sie wollen sich von einem Vertrag lösen, den Sie selber geschlossen<br />
haben. Verträge müssen jedoch gehalten werden.<br />
Unter Nr. 8.2 ist Ihres Darlehensvertrages die Rechtsfolge geregelt, wenn der<br />
Darlehensnehmer den Vertrag vorzeitig kündigt (oder, was auf dasselbe hinausläuft,<br />
auf seinen Wunsch hin der Vertrag aufgehoben wird):<br />
„In diesem Falle hat der Darlehensnehmer denjenigen Schaden zu ersetzen, der der<br />
Sparkasse aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).“<br />
Diese Klausel stimmt mit § 490 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs überein.<br />
Anscheinend haben Sie den Sinn dieser Regelungen noch nicht verstanden. Stellen Sie<br />
sich vor, Sie haben für 10.000 Euro einen Gegenstand fest bestellt, den Sie an einen<br />
vorhandenen Abnehmer für 12.000 Euro verkaufen wollen. Ihr Lieferant wird<br />
vertragsuntreu und liefert nicht. Damit entgeht Ihnen der Gewinn von 2.000 Euro aus<br />
dem Geschäft mit Ihrem Abnehmer. Würden Sie zögern, von Ihrem vertragsbrüchigen<br />
Lieferanten die 2.000 Euro als Schadensersatz zu fordern ? Genau so verhält es sich mit<br />
der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Sparkasse verlangt damit den Ersatz des<br />
Zinsgewinns, der ihr aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entgeht. Dabei muss<br />
sie von den von Ihnen nicht gezahlten Zinsen unter anderem die Zinsen abziehen, die<br />
sie aus einer anderweitigen Anlage Ihrer Ablösungssumme erzielen kann. Dass die<br />
Differenz dennoch so groß ist, liegt daran, dass nach dem derzeitigen Zinsniveau eine<br />
Wiederanlage in eines der dafür in Frage kommenden Produkte praktisch keinen<br />
Gewinn mehr abwirft.<br />
Ich habe die von der Sparkasse vorgelegte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung<br />
auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />
durchgesehen und – ebenso wie anscheinend Sie selber – keinen Fehler entdeckt.<br />
(…)<br />
13
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
- Kontoführung/Zahlungsverkehr -<br />
(…)<br />
Den mir vorliegenden Akten entnehme ich folgenden Sachverhalt.<br />
Frau XX besuchte am 13.8.<strong>2012</strong> einen Z-Markt in V. Als sie gegen 9.50 Uhr an der Kasse<br />
zahlen wollte, bemerkte sie den Verlust ihrer Geldbörse, die ihr offenbar aus ihrer<br />
Einkaufstasche gestohlen worden war. In der Geldbörse verwahrte sie u. a. ihre EC-<br />
Karte. Frau XX begab sich zur nächsten Filiale der Sparkasse und meldete dort den<br />
Diebstahl um 10.15 Uhr. In der Zwischenzeit, nämlich um 10.02, 10.04 und 10.05 Uhr<br />
waren von ihrem Konto insgesamt 1.000 Euro abgehoben worden. Frau XX möchte den<br />
Betrag von der Sparkasse ersetzt haben. Sie gibt an, sie wisse definitiv, dass sich in der<br />
Geldbörse keine PIN befunden habe. Sie, Herr YY, ergänzen, bekanntlich seien<br />
Kriminelle in der Lage, aus einer entwendeten Geldkarte die PIN zu errechnen. Dies hält<br />
die Sparkasse für nicht möglich.<br />
Was nun die Rechtslage betrifft, so darf ich Sie zunächst auf § 675 v Abs. 1 BGB<br />
hinweisen, Danach steht der Sparkasse unabhängig davon, wie es zu dem unberechtigten<br />
Einsatz der EC-Karte im einzelnen gekommen ist, eine Entschädigung in<br />
Höhe von 150 Euro zu.<br />
Gemäß Absatz 2 Nr. 1 der Vorschrift kann die Sparkasse bei grob fahrlässiger<br />
Verletzung der Pflichten der Beschwerdeführerin aus § 675 l Satz 1 BGB – Schutz der PIN<br />
vor unberechtigtem Zugriff – auch die restlichen 850 Euro als Schadensersatz<br />
beanspruchen. In diesem Sinne kann eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des<br />
Karteninhabers vorliegen, wenn er die PIN auf der Karte vermerkt oder zusammen mit<br />
der Karte verwahrt hat (Nr. 12 (6) der Bedingungen für die Verwendung von Sparkassen-<br />
Cards). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 3623;<br />
<strong>2012</strong>, 1277) geht – wenn die Abhebung mit einer gestohlenen Originalkarte geschehen<br />
ist – der Beweis des ersten Anscheins dahin, dass die Geheimnummer zusammen mit<br />
der Karte verwahrt worden ist und dem Karteninhaber dann grobe Fahrlässigkeit<br />
vorzuwerfen ist. Es ist Sache des Karteninhabers, die gegen ihn sprechende Vermutung<br />
zu erschüttern.<br />
Dazu reicht der Hinweis, Kriminelle könnten aus einer Geldkarte die PIN errechnen,<br />
nicht aus. Zunächst ist zu bezweifeln, dass der Hinweis auch für Karten mit dem 2010<br />
eingeführten EMV-Chip gilt (nach Auskunft der Sparkasse war die Karte der Frau XX mit<br />
diesem Chip ausgerüstet). Außerdem ist es unwahrscheinlich, dass der Dieb der Karte<br />
einen Ort und Zeit genug hatte, um eine komplizierte Rechenoperation durchzuführen,<br />
falls sie überhaupt möglich war. Nach der Schilderung der Frau XX lagen zwischen<br />
14
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
dem Diebstahl und der ersten Abhebung nur etwa 12 Minuten, wenn der Dieb das<br />
Ladenlokal nach Frau XX verlassen hat, andernfalls nur ein paar Minuten mehr.<br />
In der Entscheidung NJW <strong>2012</strong>, 1277 weist der BGH unter Rdnr. 19 darauf hin, dass zur<br />
Erschütterung des Anscheinsbeweises eine förmliche Parteivernehmung nach<br />
§ 448 ZPO in Betracht kommt und genügen könne. Im vorliegenden Verfahren ist eine<br />
solche Beweismaßnahme jedoch nach Nr. 7 (1) und (2) der Verfahrensordnung nicht<br />
zulässig. Danach müsste ich die Beschwerdeführerin darauf verweisen, ein ordentliches<br />
Gericht anzurufen.<br />
Indessen ist der Ausgang eines Gerichtsverfahrens völlig ungewiss. Auch kostet es die<br />
eine oder andere Seite oder beide Seiten Geld. Ich möchte deshalb den Parteien<br />
vorschlagen, den offenen Betrag von 850 € hälftig zu teilen. Frau XX mag bedenken,<br />
dass sie es war, die den Diebstahl aus ihrer Einkaufstasche ermöglicht hat, und nicht<br />
die Sparkasse. Die Sparkasse mag bedenken, dass es ihr gut ansteht, wenn sie einer<br />
langjährigen Kundin mit einer Kulanzregelung entgegenkommt.<br />
Ich unterbreite den Parteien somit folgenden<br />
S c h l i c h t u n g s v o r s c h l a g :<br />
Die Sparkasse bringt Frau XX ohne Anerkennung einer<br />
Rechtspflicht 425 Euro gut.<br />
(…)<br />
15
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
- Wertpapiergeschäft -<br />
(…)<br />
A. Sie haben mir mit dem Ziel einer Schlichtung folgenden Sachverhalt vorgetragen,<br />
den ich um Auskünfte ergänze, die ich im Internet abgerufen habe:<br />
Nach Beratung durch die Sparkasse haben Sie am 7.6.2006, damals 74 Jahre alt, mit<br />
einer Einlage von 50.000 € zuzüglich 5 % Agio Ihren Beitritt zu der Beteiligungsgesellschaft<br />
ZZ gezeichnet. Die Ausschüttungen sind bisher hinter den prospektierten<br />
Zahlen weit zurückgeblieben. Die Gesellschafter sind aufgefordert, bis zum 28.9.<strong>2012</strong><br />
eine Kapitalaufstockung in Höhe von 12 % zu beschließen.<br />
Sie verlangen von der Sparkasse eine Rückabwicklung des Engagements mit dieser<br />
Begründung: Ihre Berater hätten Ihre Frage nach der Möglichkeit eines Totalverlustes<br />
Ihres eingesetzten Kapitals verneint. Überhaupt seien Sie über die Risiken der Anlage,<br />
die Ihrer Altersversorgung hätte dienen sollen, ebenso wenig aufgeklärt worden wie<br />
darüber, dass die Ausschüttungen ausbleiben könnten. Man habe Ihnen die lange<br />
Laufzeit des Fonds verschwiegen und die Gefahr, dass eine vorzeitige Veräußerung mit<br />
einem Verlust verbunden sein werde. Schließlich seien Sie auch nicht auf die an die<br />
Sparkasse zurückfließenden Provisionen (kick backs) hingewiesen worden.<br />
Die Sparkasse bestreitet, dass die Anlage Ihrer Altersversorgung habe dienen sollen und<br />
dass Sie über die Anlagerisiken nicht umfassend aufgeklärt worden seien. Die<br />
Sparkasse verweist darauf, dass allein Ihr Kapitalvermögen im Juni 2006 etwa 800.000<br />
€ betragen habe und dass Sie von Ihren mehrfachen Kapitalanlagen nur diejenigen<br />
loswerden wollen, die im Gegensatz zu den anderen nicht erfolgreich verlaufen sind.<br />
B. Bei diesem Sachverhalt, sehr geehrte Frau XX, vermag ich keinen Schlichtungsvorschlag<br />
zu unterbreiten, der Ihnen entgegenkommt.<br />
I. Was zunächst die Risikoaufklärung betrifft, deren Mangelhaftigkeit der Anleger<br />
beweisen muss, so steht hier Aussage gegen Aussage. Die Klärung kann nur durch eine<br />
Beweisaufnahme geschehen. Nach Nr. 7 (1) und (2) der Verfahrensordnung steht dem<br />
Schlichter als Beweismittel nur die Auswertung der ihm vorgelegten Dokumente und<br />
unstreitiger Umstände offen; eine Beweisaufnahme durch Zeugen muss er einem vom<br />
Kunden einzuleitenden Gerichtsverfahren überlassen.<br />
Eine Auswertung der mir zur Verfügung stehenden Beweismittel ergibt, dass die<br />
Darlegungen der Sparkasse zutreffen, zumindest in diesem Verfahren nicht zu<br />
widerlegen sind.<br />
16
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
Ihre Beratung ist nicht gleichsam „zwischen Tür und Angel“ erfolgt, sondern in Rahmen<br />
einer von der Initiatorin ZZ veranlassten Werbeveranstaltung und im Zusammenhang<br />
damit durch die persönliche Aussprache mit zwei Mitarbeitern der Sparkasse. In dem<br />
dabei ausgefüllten und von Ihnen unterschriebenen Beratungsbogen heißt es zu Ihrer<br />
Anlegermentalität „chancenorientiert“; das Feld „Altersvorsorge“ ist durchgestrichen.<br />
Aus anderen Dokumenten kann man entnehmen, dass Sie – freilich verhältnismäßig<br />
geringfügige – Sparguthaben Ihren Enkeln zugedacht haben. Auch haben Sie in Bezug<br />
auf ZZz Ihre Eintragung ins Handelsregister veranlasst. Das tut man, wenn man ans<br />
Schenken oder Vererben als Anlageziel denkt und dem Bedachten für diesen Fall die<br />
Steuervergünstigungen des § 13 a oder 19 a (a. F.) des Erbschaftsteuergesetzes<br />
ermöglichen will. Deshalb und auch im Hinblick auf Ihre sonstigen Kapitaleinkünfte ist<br />
zu bezweifeln, dass gerade die Anlage ZZz Ihrer Altersversorgung dienen sollte und dass<br />
Sie darauf Wert legten, die Beteiligung jederzeit günstig veräußern zu können.<br />
Zur Risikoaufklärung vermerkt der Beratungsbogen außer der Übergabe des<br />
Hauptprospektes ZZz.<br />
„Unter Berücksichtigung der Anlegermentalität und der Kundenanlageziele<br />
wurden die Funktionsweise, Möglichkeiten und Risiken … besprochen. Dabei<br />
wurde insbesondere auf folgende Punkte hingewiesen:<br />
mögliche steuerl. Änderungen<br />
Eintritt der Prognose hängt vom tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Ergebnis<br />
ab. Währungsschwankungen“<br />
Ob damit auch die Möglichkeit eines Totalverlustes verneint war, lässt sich dem<br />
Vermerk nicht eindeutig entnehmen. Wurde sie Frage verneint, dann ist auch damit ein<br />
Beratungsfehler nicht dargetan. Es kommt nicht auf die heute möglichen Erkenntnisse<br />
an, sondern auf die Verhältnisse des Sommers 2006. Damals galten Anlagen in Schiffe<br />
als sicher und ertragreich. Die Charterraten waren etwa doppelt so hoch wie heute. In<br />
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist der Welthandel und damit die Schifffahrt<br />
durch die 2007/2008 begonnene Finanz- und Wirtschaftkrise, hier auch durch die<br />
Aufwertung des zur Finanzierung mit verwendeten Yen (ein Risiko, auf das laut<br />
Beratungsbogen hingewiesen wurde). Das aber konnte ein Berater im Sommer 2006<br />
nicht voraussehen. Im Übrigen ist selbst heute ein Totalverlust Ihrer Anlage nicht<br />
wahrscheinlich. Per 19.9.<strong>2012</strong> (Internetauskunft) waren alle 14 Schiffe des Fonds<br />
verchartert, fast alle bei den renommierten Reedereien VV und WW. Die Charterraten<br />
sind zwar mit zwei bemerkenswerten Ausnahmen auf etwa 6.500 bis 7.500 $/Tag<br />
abgesunken; indessen versprechen die vorgesehene Kapitalerhöhung und eine<br />
Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gesundung des Betriebs.<br />
17
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
II. Dass Sie im Juni 2006 auf die Rückflüsse an die Sparkasse nicht hingewiesen<br />
wurden, trifft zu; solche Hinweise waren damals noch nicht üblich. Indessen hat das<br />
Der Unterlassen Prospekt solcher der Aufklärung nennt nicht zwar automatisch nur ganz allgemein zur Folge, Provisionen dass der Anleger von (nur) das 5,3 %<br />
der Geschäft Investitionssumme, rückgängig machen ohne kann. nach Dafür den einzelnen ist vorauszusetzen, Vertriebspartnern dass er, hätte zu differenzieren.<br />
die<br />
Aber Rückflüsse wenn ein gekannt, Anleger von sich dem für Geschäft die Provisionsfrage Abstand genommen wirklich interessiert hätte, dass und also davon das seine<br />
Entscheidung Unterlassen der abhängig Aufklärung macht, für seine dann Anlageentscheidung kann er „seine“ Bank ursächlich fragen, ob war. der veröffentlichte<br />
Ein solcher<br />
Satz Ursachenzusammenhang von 5,3 % auch für soll sie nach gilt. Letztlich der von Ihnen können zitierten diese Rechtsprechung<br />
Überlegungen dahinstehen.<br />
Denn (Bundesgerichtshof die aufgeworfenen – BGH-Urteil Fragen sind vom von 8.12.<strong>2012</strong>) grundsätzlicher zu vermuten Bedeutung sein. Jedoch und bedürfen kann die der<br />
höchstrichterlichen Vermutung widerlegt Klärung werden, durch und das den ist Bundesgerichtshof. nach meiner Überzeugung Dem soll ein hier Schlichter der Fall. Sie nach<br />
Nr. haben 5 a. in E. den VerfO Jahren nicht 2003, vorgreifen. 2004, 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Fondsbeteiligung/<br />
Kommanditanteil erworben. Die drei zuerst erworbenen Beteiligungen verlaufen<br />
(…) prospektgemäß, und an ihnen halten Sie fest, obwohl Ihnen auch in diesen Fällen die<br />
von der Sparkasse bezogenen Provisionsrückflüsse verschwiegen wurden. Die beiden<br />
2006 und 2007 gezeichneten Beteiligungen haben sich prospektwidrig entwickelt,<br />
insbesondere hinsichtlich der Ausschüttungen; nur von diesen beiden Beteiligungen<br />
wollen Sie sich heute trennen. Daraus muss man folgern, dass dieser Entschluss eben<br />
auf dem Misserfolg der Anlagen beruht und nicht darauf, dass Ihnen seinerzeit die<br />
Provisionen verschwiegen wurden; andernfalls würden Sie sich auch von den ersten drei<br />
Beteiligungen trennen wollen. Wenn die Provisionsfrage für Ihre heutige Rücktritts-<br />
Entschließung in Wahrheit unerheblich ist, dann muss dies auch für Ihre damalige<br />
Anlageentscheidung gelten.<br />
Es kommt hinzu: Vermögende Anleger haben schon immer nach Investitionen gesucht,<br />
die ihnen Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer; seit 2009 Abgeltungsteuer) ersparte.<br />
Dafür eignen sich besonders Schiffsfonds, die für die Tonnagesteuer optiert haben,<br />
sowie Fonds, bei denen das Kapital im Ausland belegen und die Erträge durch<br />
Doppelbesteuerungsabkommen begünstigt sind. Zu den Bankkunden, die in erster Linie<br />
derartige Anlagen wünschten, darf ich, sehr geehrte Frau XX, auch Sie zählen. Sie waren<br />
schon damals vermögend und hatten erhebliche Kapitaleinkünfte zu erwarten. Sie<br />
haben sich 2003 für einen österreichischen Immobilienfonds entschieden, 2004 und<br />
2006 für einen Schiffsfonds und 2007 für einen auf dem britischen Markt tätigen Fonds<br />
(UUu). Im Beratungsbogen vom 22.3.2007 ist Ihr Anlageziel so bezeichnet:<br />
„steueroptimierte Anlage“. Die Attraktivität solcher Anlagen war den Fondsgründern<br />
und ihren Vertriebspartnern selbstverständlich bekannt, und so konnten sie mit relativ<br />
hohen Vertriebskosten operieren. Wer sich an einem steuergünstigen Projekt beteiligen<br />
wollte, musste deshalb zwangsläufig hohe – offene oder verdeckte – Vertriebkosten<br />
hinnehmen. Deshalb darf ich folgern: Hätte man Ihnen die der Sparkasse zufließenden<br />
Provisionen offenbart, dann hätten Sie ZZz dennoch gezeichnet, eben weil eine so<br />
steuergünstige Anlage auf dem Markt anders nicht zu haben war, auch nicht bei andern<br />
Geldinstituten.<br />
18
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
Die beiden vorstehend erläuterten Gesichtspunkte verwendet in der von Ihnen<br />
vorgelegten Entscheidung auch der BGH (dort unter Randnummer 57 und 60) als<br />
Der Argument Prospekt gegen der eine Ursächlichkeit nennt zwar von nur Aufklärungsmängeln ganz allgemein Provisionen in Bezug auf von (nur) 5,3 %<br />
der Rückvergütungen.<br />
Investitionssumme, ohne nach den einzelnen Vertriebspartnern zu differenzieren.<br />
Aber wenn ein Anleger sich für die Provisionsfrage wirklich interessiert und davon seine<br />
Entscheidung C. Damit, sehr abhängig geehrte Frau macht, XX, dann darf ich kann das er Schlichtungsverfahren „seine“ Bank fragen, ob abschließen, der veröffentlichte nicht<br />
Satz ohne von Ihnen 5,3 zu % wünschen, auch für dass sie gilt. sich Letztlich der Fonds können ZZz – vielleicht diese Überlegungen mit Ihrer Kapitalhilfe dahinstehen. –<br />
Denn wieder die erholt. aufgeworfenen Fragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und bedürfen der<br />
höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof. Dem soll ein Schlichter nach<br />
Nr. (…) 5 a. E. VerfO nicht vorgreifen.<br />
(…)<br />
19
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
- Sparverkehr -<br />
(…)<br />
I.<br />
Die Sparkasse A legte Anfang 1946 ein Sparbuch auf den Namen der am (…) geborenen<br />
Beschwerdeführerin an. Es wurden zweimal jeweils 500 Reichsmark eingezahlt. Die<br />
Beschwerdeführerin ließ das Sparbuch über die Sparkasse B und die Sparkasse C der<br />
Sparkasse D zwecks Auflösung des Sparbuchs und Auszahlung des Guthabens vorlegen.<br />
Die Sparkasse D ist eine der Rechtsnachfolgerinnen der Sparkasse A. Die Sparkasse<br />
lehnte die Auszahlung ab, weil die Frist zur Umwandlung von Reichsmark-Guthaben in<br />
Deutsche Mark im Juni 1976 abgelaufen sei.<br />
Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Richtigkeit<br />
der angegebenen Begründung und meint, dass die damals zuständige Sparkasse (E) sie<br />
mit Rücksicht auf die bestehende Kundenbeziehung „auf die nachteiligen Folgen“ hätte<br />
aufmerksam machen müssen.<br />
Die Sparkasse verbleibt bei ihrer Ablehnung.<br />
Nach rechtlicher Überprüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit:<br />
Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Abschluss der Währungsumstellung sind<br />
Ansprüche aus Reichsmarkguthaben in der hier fraglichen Form von Altgeldguthaben<br />
bei Geldinstituten im Währungsgebiet mit Ablauf des 30.06.1976 erloschen, wenn sie<br />
nicht bis zu diesem Zeitpunkt zur Umwandlung in Deutsche Mark angemeldet waren.<br />
Die Beschwerdeführerin hat das Sparguthaben nicht zur Umwandlung angemeldet.<br />
II.<br />
Die Sparkasse hat auch nicht dafür einzustehen, dass die Anmeldung unterblieben ist.<br />
Sparkasse E war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf den Erlöschenstatbestand<br />
hinzuweisen. Aus dem Sparvertrag lässt sich diese Pflicht nicht herleiten. Dafür<br />
ist jeder Sparer selbst verantwortlich, zumal darüber unstreitig in den Medien berichtet<br />
worden ist. Anderes wäre allenfalls in Betracht gekommen, wenn zwischen Kunde und<br />
Bank eine weitere schuldrechtliche Sonderbeziehung bestanden hätte, etwa eine<br />
Verwahrung des Sparbuchs. So war es hier aber nicht. Die Beschwerdeführerin hatte das<br />
Sparbuch selbst in Besitz.<br />
Die Beschwerde erweist sich demgemäß als unbegründet.<br />
(…)<br />
20
Kundenbeschwerdestelle<br />
bei dem Rheinischen<br />
Sparkassen- und Giroverband<br />
_________________________________________________________________<br />
Verfahrensordnung<br />
für die Beilegung von Kundenbeschwerden im Bereich des Rheinischen Sparkassen- und<br />
Giroverbandes (Fassung August 2010)<br />
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband<br />
(<strong>RSGV</strong>) hat zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten<br />
zwischen ihm angeschlossenen Sparkassen<br />
und ihren Kunden eine Kundenbeschwerdestelle<br />
eingerichtet.<br />
1. Kundenbeschwerdestelle<br />
(1) Die Kundenbeschwerdestelle führt eine Liste<br />
der an dem Schlichtungsverfahren teilnehmenden<br />
Sparkassen und stellt sie Interessierten zur Verfügung.<br />
(2) Das Schlichtungsverfahren wird vor einem<br />
Schlichter durchgeführt. Der <strong>RSGV</strong> bestellt mehrere<br />
Schlichter.<br />
(3) Die Kundenbeschwerdestelle hat eine Geschäftsstelle.<br />
(4) Ein Bericht über die Schlichtungstätigkeit wird<br />
jährlich veröffentlicht.<br />
(5) Die Schlichter und Mitarbeiter der Geschäftsstelle<br />
sind in dieser Eigenschaft unabhängig und<br />
nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit<br />
über alle die Parteien betreffenden<br />
Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen<br />
sie im Rahmen eines Verfahrens Kenntnis erlangen.<br />
2. Bestellung des Schlichters<br />
(1) Der Schlichter wird durch den <strong>RSGV</strong> für die Dauer<br />
von drei Jahren bestellt. Die Bestellung kann<br />
wiederholt werden.<br />
Vor der Bestellung teilt der <strong>RSGV</strong> dem Bundesverband<br />
der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände<br />
(VZBV) den Namen und den beruflichen<br />
Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Person<br />
mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten von dem<br />
VZBV schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden,<br />
welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit<br />
der vorgesehenen Person in Frage stellen oder<br />
wenn erhobene Einwendungen geklärt sind, kann<br />
die Bestellung erfolgen.<br />
(2) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Schlichter<br />
vom <strong>RSGV</strong> nur abberufen werden, wenn Tatsachen<br />
vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der<br />
Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,<br />
wenn er nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung<br />
seines Amtes gehindert ist oder wenn ein<br />
vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.<br />
3. Qualifikation und Unabhängigkeit des<br />
Schlichters<br />
Der Schlichter muss zum Richteramt befähigt sein.<br />
Er darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung<br />
nicht beim <strong>RSGV</strong> oder bei diesem angeschlossenen<br />
Sparkassen beschäftigt gewesen sein. In<br />
Streitfällen, an deren Abwicklung er selbst beteiligt<br />
war, darf der Schlichter nicht tätig werden. Hierüber<br />
entscheidet seine Vertretung.<br />
4. Mehrere Schlichter, Vertreter<br />
(1) Die Geschäftsverteilung unter den mehreren<br />
Schlichtern und die Vertretung regelt der Verbandsvorsteher<br />
des <strong>RSGV</strong> vor jedem Geschäftsjahr.<br />
Die Geschäftsverteilung kann während des Geschäftsjahres<br />
nur aus besonderem Grund geändert<br />
werden.<br />
(2) Ein verhinderter Schlichter wird durch einen<br />
anderen Schlichter vertreten.<br />
5. Gegenstand und Zulässigkeit des Verfahrens<br />
(1) Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind<br />
Beschwerden von Kunden der dem <strong>RSGV</strong> angeschlossenen<br />
Sparkassen.<br />
Das Verfahren kann bei Meinungsverschiedenheiten<br />
aller Art stattfinden, insbesondere auch<br />
- ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes,<br />
- wenn der Sachverhalt von Kunde und Sparkasse<br />
nicht einheitlich dargestellt wird,<br />
- bei Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes<br />
* ,<br />
- bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der<br />
Verweigerung eines Girokontos auf Guthabenbasis.<br />
(2) Eine Schlichtung ist ausgeschlossen, wenn<br />
a) der Beschwerdegegenstand bereits bei einem<br />
Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig<br />
war oder von dem Beschwerdeführer während<br />
des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht<br />
wird; dasselbe gilt, wenn die Streitigkeit durch<br />
außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder ein<br />
Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden<br />
ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine<br />
Aussicht auf Erfolg bietet,<br />
b) die Angelegenheit bereits Gegenstand eines<br />
Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens<br />
einer Schlichtungsstelle nach § 14 des<br />
Unterlassungsklagengesetzes oder einer anderen<br />
Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder<br />
war,<br />
* Streitigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts<br />
(§§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
- BGB), des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c bis<br />
676c BGB und Verordnung (EG) Nr. 924/2009) oder der<br />
Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über<br />
Finanzdienstleistungen
c) der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde<br />
bereits verjährt war und der Beschwerdegegner<br />
sich auf Verjährung beruft.<br />
Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn<br />
sie die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage<br />
beeinträchtigen würde.<br />
6. Vorprüfungsverfahren<br />
(1) Beschwerden sind unter kurzer Schilderung des<br />
Sachverhalts und Beifügung der notwendigen Unterlagen<br />
an die<br />
Kundenbeschwerdestelle bei dem<br />
Rheinischen Sparkassen- und Giroverband<br />
Kirchfeldstraße 60, 40217 Düsseldorf<br />
zu richten.<br />
Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in<br />
der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle<br />
und keine Gütestelle, die Streitbeilegung<br />
betreibt, angerufen und auch keinen<br />
außergerichtlichen Vergleich mit der Sparkasse<br />
abgeschlossen hat.<br />
Die Geschäftsstelle bestätigt den Eingang der Beschwerde<br />
und übermittelt dem Beschwerdeführer<br />
eine Darstellung des künftigen Verfahrensganges.<br />
Ist der Beschwerdegegner dem Schlichtungsverfahren<br />
des <strong>RSGV</strong> nicht angeschlossen, gibt sie die<br />
Beschwerde an die zuständige Schlichtungsstelle<br />
ab und benachrichtigt den Beschwerdeführer.<br />
(2) Soweit erforderlich, bittet die Geschäftsstelle<br />
um Ergänzung des Sachvortrags bzw. Vervollständigung<br />
der Beschwerdeunterlagen innerhalb eines<br />
Monats. Dabei weist sie den Beschwerdeführer auf<br />
eine etwaige Unzulässigkeit seines Antrags hin.<br />
(3) Ist die Geschäftsstelle nach Prüfung der Unterlagen<br />
der Auffassung, dass die Beschwerde gemäß<br />
Nr. 5 dieser Verfahrensordnung unzulässig ist oder<br />
ergibt sich bei der weiteren Behandlung ein Unzulässigkeitsgrund,<br />
legt sie die Beschwerde dem<br />
Schlichter zur Entscheidung über die Zulässigkeit<br />
vor. Schließt sich der Schlichter der Auffassung der<br />
Geschäftsstelle an, weist er die Beschwerde mit<br />
einem entsprechenden Hinweis als unzulässig ab.<br />
Hält er sie dagegen für zulässig, wird das Verfahren<br />
fortgesetzt.<br />
(4) Die Geschäftsstelle leitet die Beschwerde an die<br />
betroffene Sparkasse weiter. Diese muss sich innerhalb<br />
eines Monats ab Zugang zur Darstellung<br />
des Kunden äußern. Diese Frist kann um einen<br />
weiteren Monat verlängert werden. Eine Stellungnahme<br />
der Sparkasse wird dem Kunden übermittelt.<br />
Hilft die Sparkasse der Beschwerde nicht ab, wird<br />
dem Kunden anheim gegeben, sich zu der Stellungnahme<br />
der Sparkasse innerhalb eines Monats<br />
ab Zugang zu äußern.<br />
(5) Hat die Sparkasse der Beschwerde nicht abgeholfen<br />
oder hat sich diese nicht in sonstiger Weise<br />
erledigt, legt die Geschäftsstelle den Vorgang nach<br />
Ablauf der in Absatz 4 bezeichneten Fristen dem<br />
Schlichter vor.<br />
7. Verfahren beim Schlichter<br />
(1) Sieht der Schlichter eine weitere Aufklärung des<br />
Sach- und Streitstandes als erforderlich an, kann er<br />
eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der<br />
Beteiligten einholen. Die Parteien können auch<br />
mündlich angehört werden. Eine Beweisaufnahme<br />
führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann<br />
durch Vorlage von Urkunden angetreten werden.<br />
(2) Gelangt der Schlichter zu dem Ergebnis, dass<br />
die Beschwerde unzulässig ist oder in der Sache nur<br />
nach weitergehender Beweisaufnahme entschieden<br />
werden kann, sieht er mit entsprechendem Hinweis<br />
an die Parteien von einer Schlichtung ab.<br />
(3) Ansonsten unterbreitet der Schlichter den Parteien<br />
nach Lage der Akten einen schriftlichen<br />
Schlichtungsvorschlag, wie der Streit auf Grund der<br />
Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und<br />
Glauben angemessen beigelegt werden kann. Der<br />
Vorschlag wird mit einer Begründung versehen, in<br />
welcher er kurz und verständlich erläutert wird.<br />
(4) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass<br />
sie den Schlichtungsvorschlag innerhalb von sechs<br />
Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung<br />
an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle<br />
annehmen können, ferner darauf, dass sie zur Annahme<br />
nicht verpflichtet und bei Nichtannahme<br />
berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf<br />
der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten<br />
das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und<br />
des Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung<br />
ist das Verfahren beendet.<br />
8. Erfolglosigkeitsbescheinigung<br />
(1) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung<br />
gemäß Nummer 7 Abs. 4 der Verfahrensordnung<br />
gleichzeitig eine "Bescheinigung über einen<br />
erfolglosen Einigungsversuch nach § 15 a Abs. 3<br />
Satz 3 EGZPO" und wird als solche bezeichnet.<br />
(2) Will der Beschwerdeführer vor Beendigung des<br />
Schlichtungsverfahrens die Gerichte anrufen und<br />
benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen<br />
erfolglosen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen<br />
Gütestelle, wird ihm diese nach Ablauf<br />
von drei Monaten ab Zugang der Beschwerde bei<br />
der Kundenbeschwerdestelle des Rheinischen<br />
Sparkassen- und Giroverbandes auf schriftlichen<br />
Antrag erteilt. Mit Erteilung der Bescheinigung ist<br />
das Verfahren beendet.<br />
9. Kosten<br />
Die Kosten des Vorprüfungsverfahrens (Nummer 6)<br />
und der Schlichtung durch den Schlichter (Nummer<br />
7) trägt der <strong>RSGV</strong>.<br />
Es ist den Parteien freigestellt, sich sachkundig<br />
vertreten zu lassen. Jede Partei trägt ihre eigenen<br />
Kosten und gegebenenfalls die ihres Vertreters<br />
selbst.<br />
________<br />
Die vorstehende Verfahrensordnung ist vom Bundesministerium<br />
der Justiz genehmigt und im Bundesanzeiger<br />
Nr. 123 am 18. August 2010 veröffentlicht worden.