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Tätigkeitsbericht 2012 - RSGV

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Kundenbeschwerdestelle bei dem<br />

Rheinischen Sparkassen- und Giroverband<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

Sparkassen-Finanzgruppe


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

Herausgeber:<br />

Kundenbeschwerdestelle bei dem<br />

Rheinischen Sparkassen- und Giroverband<br />

Postfach 10 42 64<br />

40033 Düsseldorf<br />

Telefon +49 211 3892-463<br />

Telefax +49 211 3892-458<br />

Redaktion:<br />

Marisa Oevermann<br />

Redaktionsschluss: 05.07.2013


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

Die Kundenbeschwerdestelle<br />

Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband hat die Kundenbeschwerdestelle bei<br />

dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband zum 01.01.1996 als neutrale und<br />

unabhängige Schlichtungsstelle eingerichtet. Den Kunden der rheinischen Sparkassen<br />

und den Sparkassen wird damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren<br />

angeboten. Meinungsverschiedenheiten und Störungen in den Geschäftsbeziehungen<br />

können ohne einen häufig Zeit raubenden und aufwändigen Gang zu Gerichten schnell<br />

und effektiv geklärt und beigelegt werden.<br />

Dem Verband wurde die Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes<br />

für die ihm angehörenden Sparkassen übertragen (Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />

vom 07.08.2000, BGBl. 2000 S. 1279). Am 21.06.2002 genehmigte das<br />

Bundesministerium der Justiz die Verfahrensordnung für die Beilegung von Kundenbeschwerden<br />

im Bereich des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes. Mit der<br />

Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides und der Verfahrensordnung wurde die<br />

Übertragung am 12.07.2002 wirksam.<br />

Die Schlichter<br />

Die Objektivität und Qualität des Schlichtungsverfahrens beruht nicht nur auf den<br />

Vorgaben der Verfahrensordnung zur Unabhängigkeit und fachlichen Qualifikation der<br />

Schlichter; wesentlich für den Erfolg eines Schlichtungsverfahrens sind vielmehr auch die<br />

berufliche Prägung und Erfahrung der Persönlichkeiten, die mit der Aufgabe der<br />

Streitschlichtung betraut sind.<br />

Seit Einrichtung der Kundenbeschwerdestelle bei dem Rheinischen Sparkassen- und<br />

Giroverband bekleiden langjährig erfahrene Richterpersönlichkeiten das Amt des<br />

Schlichters.<br />

Seit nunmehr schon über einem Jahrzehnt – seit dem 01.04.2002 – ist der Vorsitzende<br />

Richter am Oberlandesgericht a. D. Dr. Christian Balzer bereits als Schlichter der<br />

Kundenbeschwerdestelle tätig. Als weiterer Schlichter neben Dr. Balzer übt seit dem<br />

01.04.2009 der Landgerichtspräsident a. D. Dr. Hubert Just die Schlichtungstätigkeit aus.<br />

3


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

Bericht<br />

Wie in den Vorjahren nahmen alle Mitgliedssparkassen des Rheinischen Sparkassenund<br />

Giroverbandes an dem Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Kundenbeschwerden<br />

teil. Die aktuelle Liste der Mitgliedssparkassen sowie die Verfahrensordnung<br />

sind im Anhang aufgeführt.<br />

Einen Gesamtüberblick über die Entwicklung der Beschwerdezahlen seit Übertragung der<br />

gesetzlichen Schlichtungsaufgabe (2002) bis zum Berichtsjahr <strong>2012</strong> liefert das<br />

nachfolgende Schaubild:<br />

Der ungewöhnliche Anstieg der Beschwerden im Jahre 2004 beruhte vielfach auf der<br />

Befürchtung oder Erwartung einer zum Jahresende eintretenden Verjährung von<br />

Ansprüchen infolge der Schuldrechtsreform.<br />

Im Berichtsjahr <strong>2012</strong> gingen insgesamt 266 Beschwerden in der Kundenbeschwerdestelle<br />

ein. Hiervon betrafen vier Eingaben keine rheinische Sparkasse, sondern drei in anderen<br />

Verbandsgebieten ansässige Sparkassen und eine den anderen Gruppen des Kreditgewerbes<br />

zugehörige Institute. Diese Beschwerden wurden den zuständigen Schlichtungseinrichtungen<br />

übermittelt.<br />

4


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

Von den verbleibenden 262 Beschwerden konnten 259 im Berichtszeitraum abgeschlossen<br />

werden. Drei Verfahren befanden sich aufgrund der Komplexität der Fälle noch in<br />

Bearbeitung.<br />

Von den 259 abgeschlossenen Beschwerden wurden 45 durch die Beschwerdeführer im<br />

Laufe des Verfahrens zurückgenommen oder nicht weiterverfolgt.<br />

15 Fälle waren nach der Verfahrensordnung unzulässig.<br />

Von den 199 zulässigen und weiterverfolgten Beschwerden gingen 58 zugunsten der<br />

Kunden aus.<br />

Vergleiche beziehungsweise eine einvernehmliche Beilegung der Beschwerde konnten in<br />

68 Fällen erreicht werden.<br />

73 Beschwerdefälle fanden einen Abschluss zugunsten der Sparkasse.<br />

Beschwerdeeingänge und -abschlüsse<br />

Gesamtzahl der Beschwerdeeingänge in <strong>2012</strong> 266<br />

Eingaben gegen Sparkassen anderer Verbandsgebiete 3<br />

sonstige Kreditinstitute 1<br />

Eingaben gegen Mitgliedssparkassen 262<br />

Im Berichtszeitraum noch nicht abgeschlossene Beschwerden 3<br />

Im Berichtszeitraum abgeschlossene Beschwerden 259<br />

davon:<br />

Beschwerden nicht weiterverfolgt oder zurückgenommen 45<br />

Unzulässige Beschwerden 15<br />

Zulässige und weiterverfolgte Beschwerden 199<br />

davon:<br />

Ausgang zugunsten des Kunden 58<br />

Vergleich geschlossen / Beschwerde einvernehmlich beigelegt 68<br />

Ausgang zugunsten der Sparkasse 73<br />

5


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

Schwerpunkte der Beschwerden<br />

Im Berichtsjahr <strong>2012</strong> betrafen die Beschwerden, geordnet nach ihrem zahlenmäßigen und<br />

prozentualen Anteil, folgende Sachgebiete:<br />

Beschwerden nach<br />

Sachgebieten <strong>2012</strong><br />

(bezogen auf die<br />

Anzahl der Eingaben<br />

gegen Mitgliedssparkassen)<br />

Anzahl<br />

Prozent<br />

Kreditgeschäft<br />

83 31,7<br />

Kontoführung/<br />

Zahlungsverkehr<br />

79 30,1<br />

Wertpapiergeschäft 56 21,4<br />

Spargeschäft 15 5,7<br />

Sonstige 29 11,1<br />

Gesamt 262 100,0<br />

6


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

Kreditgeschäft<br />

Die meisten Beschwerden betrafen im Jahr <strong>2012</strong> das Sachgebiet Kreditgeschäft. Hierauf<br />

entfiel ein Anteil von 31,7 Prozent der Beschwerden gegenüber 22,7 Prozent im Vorjahr.<br />

Die meisten Beschwerden im Bereich des Kreditgeschäfts betrafen im Berichtsjahr<br />

Entgelte, die im Zusammenhang mit der Begründung oder Abwicklung von Kreditverhältnissen<br />

von Sparkassen beansprucht wurden. Bei Baufinanzierungen wandten sich<br />

Kunden zum Beispiel gegen Entgelte, die Sparkassen für die treuhänderische Abwicklung<br />

von Darlehensablösungen und die Übertragung der zur Absicherung des Darlehens<br />

bestellten Grundpfandrechte beanspruchten.<br />

Häufiger Gegenstand von Beschwerden war ebenfalls die Abrechnung eines beendeten<br />

Kreditverhältnisses, insbesondere eine Berechnung des sogenannten Vorfälligkeitsentgelts,<br />

die für die Kunden nicht vollends verständlich war. Hier konnte in der Regel durch<br />

Erläuterungen eine Klärung im Interesse des Kunden herbeigeführt werden.<br />

Vereinzelt betrafen Beschwerden die Konditionengestaltung, wie zum Beispiel die Höhe<br />

des Zinsanspruchs bei Kontokorrentkrediten oder bei Umschuldungsmaßnahmen.<br />

Wie im Vorjahr wurden von Kunden auch Zahlungsschwierigkeiten angesprochen, in der<br />

Erwartung, geminderte Ratenleistungen oder auch Ratenaussetzungen zu erreichen, die<br />

Folgen einer geschehenen Kündigung zu vermeiden oder auch die Einstellung von<br />

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bewirken zu können. Bereits im Vorprüfungsverfahren<br />

konnten hier häufig einvernehmliche Lösungen zwischen Sparkasse und Kunden gefunden<br />

werden.<br />

7


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

Kontoführung/Zahlungsverkehr<br />

Zweitstärkster Bereich der im Jahr <strong>2012</strong> eingegangenen Beschwerden war das Sachgebiet<br />

Kontoführung/Zahlungsverkehr. Hierauf entfiel ein Anteil von 30,1 Prozent gegenüber 35,2<br />

Prozent im Vorjahr. Eingeschlossen sind die Eingaben mit dem Ziel der Fortführung oder<br />

Einrichtung eines „Girokontos für jedermann“/„Bürgerkonto“.<br />

Girokonto für jedermann/Bürgerkonto<br />

Die rheinischen Sparkassen sind nach § 5 Absatz 2 des Sparkassengesetzes NRW<br />

verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Gebiet ihres Trägers sogenannte<br />

Guthabenkonten („Girokonto für jedermann“/„Bürgerkonto“) zu führen. Nur unter<br />

bestimmten, eng auszulegenden Voraussetzungen entfällt diese Verpflichtung. Die<br />

Ablehnung einer Kontoeröffnung muss schriftlich begründet werden.<br />

Die rheinischen Sparkassen führen über 300.000 Guthabenkonten (Stand: 31.12.<strong>2012</strong>).<br />

Gleichwohl sind im Jahr <strong>2012</strong> lediglich 13 Beschwerden (gegenüber 31 im Jahre 2011)<br />

über die Verweigerung der Errichtung oder Fortführung eines Guthabenkontos<br />

eingegangen. Die Beschwerden wurden mit Vorrang behandelt. So konnte dem Anliegen<br />

des Kunden, bis auf wenige Ausnahmen, bereits im Vorprüfungsverfahren Rechnung<br />

getragen werden.<br />

Die im Vergleich zur Gesamtzahl der geführten Guthabenkonten sehr geringe Anzahl an<br />

Beschwerden sowie die hohe Abhilfequote belegen eindrucksvoll, dass die rheinischen<br />

Sparkassen ihrem öffentlichen Auftrag nachkommen.<br />

Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass von den rheinischen Sparkassen oftmals<br />

Guthabenkonten zur Verfügung gestellt wurden, obwohl berechtigte Gründe vorlagen,<br />

deren Errichtung oder Fortführung zu verweigern.<br />

8


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

P-Konto<br />

Weitere Beschwerden betrafen sogenannte Pfändungsschutzkonten ("P-Konten"). Auf<br />

einem P-Konto erhält der Kontoinhaber für sein Guthaben einen automatischen<br />

Basispfändungsschutz. Dieser betrug im Berichtsjahr 1.028,89 Euro.<br />

Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben stammt.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der pfändungsfreie Betrag erhöht werden,<br />

zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Kontoinhabers.<br />

Zahlungsverkehr<br />

Ferner waren Ansprüche aus der missbräuchlichen Verwendung von Zahlungskarten<br />

(SparkassenCard und Kreditkarten) Gegenstand von Beschwerdeverfahren. Hierbei ging<br />

es in der Regel um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Kunde für den<br />

Schaden, den ein unbefugter Dritter durch nicht berechtigte Kartenverfügungen, zum<br />

Beispiel an Geldausgabeautomaten, verursacht hat, einstehen muss.<br />

Vereinzelt betrafen Beschwerden auch die Art der Bearbeitung konkreter Zahlungsverkehrsvorgänge,<br />

wie zum Beispiel die Art der Bearbeitung eingereichter Auslandsschecks<br />

und Fehlleitungen im Überweisungsverkehr.<br />

Schließlich wandten sich Kunden auch gegen erhobene Entgelte im Zahlungsverkehr,<br />

zum Beispiel gegen Benachrichtigungsentgelte. Zum Teil sind Entgelte kulanzweise<br />

erstattet oder reduziert worden. Im Übrigen konnten vielfach bereits im Vorprüfungsverfahren<br />

die von den Sparkassen berechneten Entgelte zur Zufriedenheit der Kunden<br />

erläutert und diverse Sachverhalte aufgeklärt werden.<br />

9


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

Wertpapiergeschäft<br />

Insgesamt 56 Beschwerden (21,4 Prozent gegenüber 24,1 Prozent im Vorjahr) betrafen das<br />

Wertpapiergeschäft.<br />

Die Beschwerden hatten wie im Vorjahr weit überwiegend den Vorwurf der fehlerhaften<br />

Anlageberatung zum Gegenstand. Von Seiten der Kunden wurde zumeist vorgetragen, über<br />

bestehende Risiken nicht hinreichend aufgeklärt oder bei der ausgesprochenen Kaufempfehlung<br />

die Wünsche und Interessen des Kunden nicht ausreichend berücksichtigt zu<br />

haben. In einigen Fällen musste von einer Schlichtung abgesehen werden, weil eventuelle<br />

Ansprüche bereits verjährt waren und sich die Sparkasse im Beschwerdeverfahren auf den<br />

Eintritt der Verjährung berufen hatte oder weil eine im Beschwerdeverfahren nicht<br />

zulässige Beweisaufnahme für eine Entscheidung des Schlichters erforderlich gewesen<br />

wäre.<br />

Sparverkehr<br />

5,7 Prozent der Eingaben betrafen im Berichtsjahr den Sparverkehr. Im Vorjahr waren es<br />

5,9 Prozent.<br />

Einige Beschwerden betrafen die Berechnung von Zinsen, insbesondere bei langfristigen<br />

Sparverträgen.<br />

Teilweise wurden auch Entgelte, die zum Beispiel im Zusammenhang mit Umbuchungen<br />

berechnet wurden, beanstandet.<br />

10


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

Ausblick<br />

Das Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Kundenbeschwerden wird von Kunden und<br />

Sparkassen seit nunmehr 17 Jahren positiv aufgenommen.<br />

Dass nur wenige Fälle von der Kundenbeschwerdestelle nicht zur Bearbeitung angenommen<br />

werden konnten, bestätigt, dass die geringen Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

der Verfahrensordnung kundenfreundlich sind und die rheinischen Sparkassen der<br />

einvernehmlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten aufgeschlossen<br />

gegenüberstehen.<br />

Beleg für die hohe Akzeptanz der Kundenbeschwerdestelle sind nicht zuletzt die<br />

Eingaben im Bereich vorgetragener Falschberatung bei Wertpapiergeschäften. Gerade<br />

die Tatsache, dass bei diesen vielfach komplexen Fällen oftmals hohe Vermögenswerte<br />

und eingetretene Verluste Gegenstand derartiger Beschwerden sind, ist ein Zeichen für<br />

das hohe Vertrauen der Kunden in die Kompetenz der Kundenbeschwerdestelle und ihrer<br />

Schlichter. Nach Erfahrung der Kundenbeschwerdestelle nehmen zudem auch Rechtsanwälte<br />

für ihre Mandaten vermehrt unsere Einrichtung in Anspruch, um eine gerichtliche<br />

Auseinandersetzung zu vermeiden.<br />

Die Kundenbeschwerdestelle ist signifikanter Ausdruck der Kunden- und Verbraucherorientierung<br />

der rheinischen Sparkassen. Als neutrale Instanz zwischen Kunden und<br />

Sparkassen hat sie sich auch im Jahr <strong>2012</strong> für beide Seiten als geeigneter Ansprechpartner<br />

zur Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten und Festigung beziehungsweise<br />

Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses zwischen Sparkassen und ihren Kunden<br />

erwiesen.<br />

11


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

Anhang<br />

Liste der<br />

am Schlichtungsverfahren<br />

des Rheinischen Sparkassenund<br />

Giroverbandes<br />

teilnehmenden Sparkassen<br />

Sparkasse Aachen<br />

Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe<br />

Sparkasse Düren<br />

Kreissparkasse Düsseldorf<br />

Stadtsparkasse Düsseldorf<br />

Sparkasse Duisburg<br />

Stadtsparkasse Emmerich-Rees<br />

Sparkasse Essen<br />

Kreissparkasse Euskirchen<br />

Verbandssparkasse Goch<br />

Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt<br />

Stadt-Sparkasse Haan<br />

Kreissparkasse Heinsberg<br />

Sparkasse Hilden●Ratingen●Velbert<br />

Stadtsparkasse Bad Honnef<br />

Sparkasse Kleve<br />

Kreissparkasse Köln<br />

Sparkasse KölnBonn<br />

Sparkasse Krefeld<br />

Stadt-Sparkasse Langenfeld<br />

Sparkasse Leverkusen<br />

Stadtsparkasse Mönchengladbach<br />

Sparkasse Mülheim an der Ruhr<br />

Sparkasse Neuss<br />

Sparkasse am Niederrhein<br />

Stadtsparkasse Oberhausen<br />

Sparkasse Radevormwald-Hückeswagen<br />

Stadtsparkasse Remscheid<br />

Stadt-Sparkasse Solingen<br />

Sparkasse der Stadt Straelen<br />

Stadtsparkasse Wermelskirchen<br />

Verbands-Sparkasse Wesel<br />

Sparkasse der Homburgischen Gemeinden in Wiehl<br />

Stadtsparkasse Wuppertal<br />

12


Schlichtungsvorschläge<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

(…)<br />

- Kreditgeschäft -<br />

Den mir vorliegenden Beschwerdeakten entnehme ich: Sie haben am 30.10.2008 bei<br />

der Sparkasse A ein Darlehen in Höhe von 64.000 Euro aufgenommen mit einem 10<br />

Jahre gebundenen Festzins von eff. 5,06 %. Wegen Verkaufs der damit finanzierten<br />

Ferienwohnung Z haben Sie die vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrages<br />

gewünscht. Die Sparkasse hat Ihrem Wunsch entsprochen und Ihnen dafür eine<br />

Vorfälligkeitsentschädigung von 9.719,01 Euro berechnet. Dagegen richtet sich Ihre<br />

Beschwerde. Sie verlangen eine Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 4.000 Euro<br />

mit der Begründung, die Auflösungssumme sei nun weit höher als die Darlehenssumme.<br />

Bei dieser Sachlage vermag ich Ihrer Beschwerde nicht abzuhelfen. Sie ist offensichtlich<br />

unbegründet. Sie wollen sich von einem Vertrag lösen, den Sie selber geschlossen<br />

haben. Verträge müssen jedoch gehalten werden.<br />

Unter Nr. 8.2 ist Ihres Darlehensvertrages die Rechtsfolge geregelt, wenn der<br />

Darlehensnehmer den Vertrag vorzeitig kündigt (oder, was auf dasselbe hinausläuft,<br />

auf seinen Wunsch hin der Vertrag aufgehoben wird):<br />

„In diesem Falle hat der Darlehensnehmer denjenigen Schaden zu ersetzen, der der<br />

Sparkasse aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).“<br />

Diese Klausel stimmt mit § 490 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs überein.<br />

Anscheinend haben Sie den Sinn dieser Regelungen noch nicht verstanden. Stellen Sie<br />

sich vor, Sie haben für 10.000 Euro einen Gegenstand fest bestellt, den Sie an einen<br />

vorhandenen Abnehmer für 12.000 Euro verkaufen wollen. Ihr Lieferant wird<br />

vertragsuntreu und liefert nicht. Damit entgeht Ihnen der Gewinn von 2.000 Euro aus<br />

dem Geschäft mit Ihrem Abnehmer. Würden Sie zögern, von Ihrem vertragsbrüchigen<br />

Lieferanten die 2.000 Euro als Schadensersatz zu fordern ? Genau so verhält es sich mit<br />

der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Sparkasse verlangt damit den Ersatz des<br />

Zinsgewinns, der ihr aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entgeht. Dabei muss<br />

sie von den von Ihnen nicht gezahlten Zinsen unter anderem die Zinsen abziehen, die<br />

sie aus einer anderweitigen Anlage Ihrer Ablösungssumme erzielen kann. Dass die<br />

Differenz dennoch so groß ist, liegt daran, dass nach dem derzeitigen Zinsniveau eine<br />

Wiederanlage in eines der dafür in Frage kommenden Produkte praktisch keinen<br />

Gewinn mehr abwirft.<br />

Ich habe die von der Sparkasse vorgelegte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung<br />

auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

durchgesehen und – ebenso wie anscheinend Sie selber – keinen Fehler entdeckt.<br />

(…)<br />

13


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

- Kontoführung/Zahlungsverkehr -<br />

(…)<br />

Den mir vorliegenden Akten entnehme ich folgenden Sachverhalt.<br />

Frau XX besuchte am 13.8.<strong>2012</strong> einen Z-Markt in V. Als sie gegen 9.50 Uhr an der Kasse<br />

zahlen wollte, bemerkte sie den Verlust ihrer Geldbörse, die ihr offenbar aus ihrer<br />

Einkaufstasche gestohlen worden war. In der Geldbörse verwahrte sie u. a. ihre EC-<br />

Karte. Frau XX begab sich zur nächsten Filiale der Sparkasse und meldete dort den<br />

Diebstahl um 10.15 Uhr. In der Zwischenzeit, nämlich um 10.02, 10.04 und 10.05 Uhr<br />

waren von ihrem Konto insgesamt 1.000 Euro abgehoben worden. Frau XX möchte den<br />

Betrag von der Sparkasse ersetzt haben. Sie gibt an, sie wisse definitiv, dass sich in der<br />

Geldbörse keine PIN befunden habe. Sie, Herr YY, ergänzen, bekanntlich seien<br />

Kriminelle in der Lage, aus einer entwendeten Geldkarte die PIN zu errechnen. Dies hält<br />

die Sparkasse für nicht möglich.<br />

Was nun die Rechtslage betrifft, so darf ich Sie zunächst auf § 675 v Abs. 1 BGB<br />

hinweisen, Danach steht der Sparkasse unabhängig davon, wie es zu dem unberechtigten<br />

Einsatz der EC-Karte im einzelnen gekommen ist, eine Entschädigung in<br />

Höhe von 150 Euro zu.<br />

Gemäß Absatz 2 Nr. 1 der Vorschrift kann die Sparkasse bei grob fahrlässiger<br />

Verletzung der Pflichten der Beschwerdeführerin aus § 675 l Satz 1 BGB – Schutz der PIN<br />

vor unberechtigtem Zugriff – auch die restlichen 850 Euro als Schadensersatz<br />

beanspruchen. In diesem Sinne kann eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des<br />

Karteninhabers vorliegen, wenn er die PIN auf der Karte vermerkt oder zusammen mit<br />

der Karte verwahrt hat (Nr. 12 (6) der Bedingungen für die Verwendung von Sparkassen-<br />

Cards). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 3623;<br />

<strong>2012</strong>, 1277) geht – wenn die Abhebung mit einer gestohlenen Originalkarte geschehen<br />

ist – der Beweis des ersten Anscheins dahin, dass die Geheimnummer zusammen mit<br />

der Karte verwahrt worden ist und dem Karteninhaber dann grobe Fahrlässigkeit<br />

vorzuwerfen ist. Es ist Sache des Karteninhabers, die gegen ihn sprechende Vermutung<br />

zu erschüttern.<br />

Dazu reicht der Hinweis, Kriminelle könnten aus einer Geldkarte die PIN errechnen,<br />

nicht aus. Zunächst ist zu bezweifeln, dass der Hinweis auch für Karten mit dem 2010<br />

eingeführten EMV-Chip gilt (nach Auskunft der Sparkasse war die Karte der Frau XX mit<br />

diesem Chip ausgerüstet). Außerdem ist es unwahrscheinlich, dass der Dieb der Karte<br />

einen Ort und Zeit genug hatte, um eine komplizierte Rechenoperation durchzuführen,<br />

falls sie überhaupt möglich war. Nach der Schilderung der Frau XX lagen zwischen<br />

14


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

dem Diebstahl und der ersten Abhebung nur etwa 12 Minuten, wenn der Dieb das<br />

Ladenlokal nach Frau XX verlassen hat, andernfalls nur ein paar Minuten mehr.<br />

In der Entscheidung NJW <strong>2012</strong>, 1277 weist der BGH unter Rdnr. 19 darauf hin, dass zur<br />

Erschütterung des Anscheinsbeweises eine förmliche Parteivernehmung nach<br />

§ 448 ZPO in Betracht kommt und genügen könne. Im vorliegenden Verfahren ist eine<br />

solche Beweismaßnahme jedoch nach Nr. 7 (1) und (2) der Verfahrensordnung nicht<br />

zulässig. Danach müsste ich die Beschwerdeführerin darauf verweisen, ein ordentliches<br />

Gericht anzurufen.<br />

Indessen ist der Ausgang eines Gerichtsverfahrens völlig ungewiss. Auch kostet es die<br />

eine oder andere Seite oder beide Seiten Geld. Ich möchte deshalb den Parteien<br />

vorschlagen, den offenen Betrag von 850 € hälftig zu teilen. Frau XX mag bedenken,<br />

dass sie es war, die den Diebstahl aus ihrer Einkaufstasche ermöglicht hat, und nicht<br />

die Sparkasse. Die Sparkasse mag bedenken, dass es ihr gut ansteht, wenn sie einer<br />

langjährigen Kundin mit einer Kulanzregelung entgegenkommt.<br />

Ich unterbreite den Parteien somit folgenden<br />

S c h l i c h t u n g s v o r s c h l a g :<br />

Die Sparkasse bringt Frau XX ohne Anerkennung einer<br />

Rechtspflicht 425 Euro gut.<br />

(…)<br />

15


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

- Wertpapiergeschäft -<br />

(…)<br />

A. Sie haben mir mit dem Ziel einer Schlichtung folgenden Sachverhalt vorgetragen,<br />

den ich um Auskünfte ergänze, die ich im Internet abgerufen habe:<br />

Nach Beratung durch die Sparkasse haben Sie am 7.6.2006, damals 74 Jahre alt, mit<br />

einer Einlage von 50.000 € zuzüglich 5 % Agio Ihren Beitritt zu der Beteiligungsgesellschaft<br />

ZZ gezeichnet. Die Ausschüttungen sind bisher hinter den prospektierten<br />

Zahlen weit zurückgeblieben. Die Gesellschafter sind aufgefordert, bis zum 28.9.<strong>2012</strong><br />

eine Kapitalaufstockung in Höhe von 12 % zu beschließen.<br />

Sie verlangen von der Sparkasse eine Rückabwicklung des Engagements mit dieser<br />

Begründung: Ihre Berater hätten Ihre Frage nach der Möglichkeit eines Totalverlustes<br />

Ihres eingesetzten Kapitals verneint. Überhaupt seien Sie über die Risiken der Anlage,<br />

die Ihrer Altersversorgung hätte dienen sollen, ebenso wenig aufgeklärt worden wie<br />

darüber, dass die Ausschüttungen ausbleiben könnten. Man habe Ihnen die lange<br />

Laufzeit des Fonds verschwiegen und die Gefahr, dass eine vorzeitige Veräußerung mit<br />

einem Verlust verbunden sein werde. Schließlich seien Sie auch nicht auf die an die<br />

Sparkasse zurückfließenden Provisionen (kick backs) hingewiesen worden.<br />

Die Sparkasse bestreitet, dass die Anlage Ihrer Altersversorgung habe dienen sollen und<br />

dass Sie über die Anlagerisiken nicht umfassend aufgeklärt worden seien. Die<br />

Sparkasse verweist darauf, dass allein Ihr Kapitalvermögen im Juni 2006 etwa 800.000<br />

€ betragen habe und dass Sie von Ihren mehrfachen Kapitalanlagen nur diejenigen<br />

loswerden wollen, die im Gegensatz zu den anderen nicht erfolgreich verlaufen sind.<br />

B. Bei diesem Sachverhalt, sehr geehrte Frau XX, vermag ich keinen Schlichtungsvorschlag<br />

zu unterbreiten, der Ihnen entgegenkommt.<br />

I. Was zunächst die Risikoaufklärung betrifft, deren Mangelhaftigkeit der Anleger<br />

beweisen muss, so steht hier Aussage gegen Aussage. Die Klärung kann nur durch eine<br />

Beweisaufnahme geschehen. Nach Nr. 7 (1) und (2) der Verfahrensordnung steht dem<br />

Schlichter als Beweismittel nur die Auswertung der ihm vorgelegten Dokumente und<br />

unstreitiger Umstände offen; eine Beweisaufnahme durch Zeugen muss er einem vom<br />

Kunden einzuleitenden Gerichtsverfahren überlassen.<br />

Eine Auswertung der mir zur Verfügung stehenden Beweismittel ergibt, dass die<br />

Darlegungen der Sparkasse zutreffen, zumindest in diesem Verfahren nicht zu<br />

widerlegen sind.<br />

16


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

Ihre Beratung ist nicht gleichsam „zwischen Tür und Angel“ erfolgt, sondern in Rahmen<br />

einer von der Initiatorin ZZ veranlassten Werbeveranstaltung und im Zusammenhang<br />

damit durch die persönliche Aussprache mit zwei Mitarbeitern der Sparkasse. In dem<br />

dabei ausgefüllten und von Ihnen unterschriebenen Beratungsbogen heißt es zu Ihrer<br />

Anlegermentalität „chancenorientiert“; das Feld „Altersvorsorge“ ist durchgestrichen.<br />

Aus anderen Dokumenten kann man entnehmen, dass Sie – freilich verhältnismäßig<br />

geringfügige – Sparguthaben Ihren Enkeln zugedacht haben. Auch haben Sie in Bezug<br />

auf ZZz Ihre Eintragung ins Handelsregister veranlasst. Das tut man, wenn man ans<br />

Schenken oder Vererben als Anlageziel denkt und dem Bedachten für diesen Fall die<br />

Steuervergünstigungen des § 13 a oder 19 a (a. F.) des Erbschaftsteuergesetzes<br />

ermöglichen will. Deshalb und auch im Hinblick auf Ihre sonstigen Kapitaleinkünfte ist<br />

zu bezweifeln, dass gerade die Anlage ZZz Ihrer Altersversorgung dienen sollte und dass<br />

Sie darauf Wert legten, die Beteiligung jederzeit günstig veräußern zu können.<br />

Zur Risikoaufklärung vermerkt der Beratungsbogen außer der Übergabe des<br />

Hauptprospektes ZZz.<br />

„Unter Berücksichtigung der Anlegermentalität und der Kundenanlageziele<br />

wurden die Funktionsweise, Möglichkeiten und Risiken … besprochen. Dabei<br />

wurde insbesondere auf folgende Punkte hingewiesen:<br />

mögliche steuerl. Änderungen<br />

Eintritt der Prognose hängt vom tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Ergebnis<br />

ab. Währungsschwankungen“<br />

Ob damit auch die Möglichkeit eines Totalverlustes verneint war, lässt sich dem<br />

Vermerk nicht eindeutig entnehmen. Wurde sie Frage verneint, dann ist auch damit ein<br />

Beratungsfehler nicht dargetan. Es kommt nicht auf die heute möglichen Erkenntnisse<br />

an, sondern auf die Verhältnisse des Sommers 2006. Damals galten Anlagen in Schiffe<br />

als sicher und ertragreich. Die Charterraten waren etwa doppelt so hoch wie heute. In<br />

wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist der Welthandel und damit die Schifffahrt<br />

durch die 2007/2008 begonnene Finanz- und Wirtschaftkrise, hier auch durch die<br />

Aufwertung des zur Finanzierung mit verwendeten Yen (ein Risiko, auf das laut<br />

Beratungsbogen hingewiesen wurde). Das aber konnte ein Berater im Sommer 2006<br />

nicht voraussehen. Im Übrigen ist selbst heute ein Totalverlust Ihrer Anlage nicht<br />

wahrscheinlich. Per 19.9.<strong>2012</strong> (Internetauskunft) waren alle 14 Schiffe des Fonds<br />

verchartert, fast alle bei den renommierten Reedereien VV und WW. Die Charterraten<br />

sind zwar mit zwei bemerkenswerten Ausnahmen auf etwa 6.500 bis 7.500 $/Tag<br />

abgesunken; indessen versprechen die vorgesehene Kapitalerhöhung und eine<br />

Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gesundung des Betriebs.<br />

17


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

II. Dass Sie im Juni 2006 auf die Rückflüsse an die Sparkasse nicht hingewiesen<br />

wurden, trifft zu; solche Hinweise waren damals noch nicht üblich. Indessen hat das<br />

Der Unterlassen Prospekt solcher der Aufklärung nennt nicht zwar automatisch nur ganz allgemein zur Folge, Provisionen dass der Anleger von (nur) das 5,3 %<br />

der Geschäft Investitionssumme, rückgängig machen ohne kann. nach Dafür den einzelnen ist vorauszusetzen, Vertriebspartnern dass er, hätte zu differenzieren.<br />

die<br />

Aber Rückflüsse wenn ein gekannt, Anleger von sich dem für Geschäft die Provisionsfrage Abstand genommen wirklich interessiert hätte, dass und also davon das seine<br />

Entscheidung Unterlassen der abhängig Aufklärung macht, für seine dann Anlageentscheidung kann er „seine“ Bank ursächlich fragen, ob war. der veröffentlichte<br />

Ein solcher<br />

Satz Ursachenzusammenhang von 5,3 % auch für soll sie nach gilt. Letztlich der von Ihnen können zitierten diese Rechtsprechung<br />

Überlegungen dahinstehen.<br />

Denn (Bundesgerichtshof die aufgeworfenen – BGH-Urteil Fragen sind vom von 8.12.<strong>2012</strong>) grundsätzlicher zu vermuten Bedeutung sein. Jedoch und bedürfen kann die der<br />

höchstrichterlichen Vermutung widerlegt Klärung werden, durch und das den ist Bundesgerichtshof. nach meiner Überzeugung Dem soll ein hier Schlichter der Fall. Sie nach<br />

Nr. haben 5 a. in E. den VerfO Jahren nicht 2003, vorgreifen. 2004, 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Fondsbeteiligung/<br />

Kommanditanteil erworben. Die drei zuerst erworbenen Beteiligungen verlaufen<br />

(…) prospektgemäß, und an ihnen halten Sie fest, obwohl Ihnen auch in diesen Fällen die<br />

von der Sparkasse bezogenen Provisionsrückflüsse verschwiegen wurden. Die beiden<br />

2006 und 2007 gezeichneten Beteiligungen haben sich prospektwidrig entwickelt,<br />

insbesondere hinsichtlich der Ausschüttungen; nur von diesen beiden Beteiligungen<br />

wollen Sie sich heute trennen. Daraus muss man folgern, dass dieser Entschluss eben<br />

auf dem Misserfolg der Anlagen beruht und nicht darauf, dass Ihnen seinerzeit die<br />

Provisionen verschwiegen wurden; andernfalls würden Sie sich auch von den ersten drei<br />

Beteiligungen trennen wollen. Wenn die Provisionsfrage für Ihre heutige Rücktritts-<br />

Entschließung in Wahrheit unerheblich ist, dann muss dies auch für Ihre damalige<br />

Anlageentscheidung gelten.<br />

Es kommt hinzu: Vermögende Anleger haben schon immer nach Investitionen gesucht,<br />

die ihnen Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer; seit 2009 Abgeltungsteuer) ersparte.<br />

Dafür eignen sich besonders Schiffsfonds, die für die Tonnagesteuer optiert haben,<br />

sowie Fonds, bei denen das Kapital im Ausland belegen und die Erträge durch<br />

Doppelbesteuerungsabkommen begünstigt sind. Zu den Bankkunden, die in erster Linie<br />

derartige Anlagen wünschten, darf ich, sehr geehrte Frau XX, auch Sie zählen. Sie waren<br />

schon damals vermögend und hatten erhebliche Kapitaleinkünfte zu erwarten. Sie<br />

haben sich 2003 für einen österreichischen Immobilienfonds entschieden, 2004 und<br />

2006 für einen Schiffsfonds und 2007 für einen auf dem britischen Markt tätigen Fonds<br />

(UUu). Im Beratungsbogen vom 22.3.2007 ist Ihr Anlageziel so bezeichnet:<br />

„steueroptimierte Anlage“. Die Attraktivität solcher Anlagen war den Fondsgründern<br />

und ihren Vertriebspartnern selbstverständlich bekannt, und so konnten sie mit relativ<br />

hohen Vertriebskosten operieren. Wer sich an einem steuergünstigen Projekt beteiligen<br />

wollte, musste deshalb zwangsläufig hohe – offene oder verdeckte – Vertriebkosten<br />

hinnehmen. Deshalb darf ich folgern: Hätte man Ihnen die der Sparkasse zufließenden<br />

Provisionen offenbart, dann hätten Sie ZZz dennoch gezeichnet, eben weil eine so<br />

steuergünstige Anlage auf dem Markt anders nicht zu haben war, auch nicht bei andern<br />

Geldinstituten.<br />

18


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

Die beiden vorstehend erläuterten Gesichtspunkte verwendet in der von Ihnen<br />

vorgelegten Entscheidung auch der BGH (dort unter Randnummer 57 und 60) als<br />

Der Argument Prospekt gegen der eine Ursächlichkeit nennt zwar von nur Aufklärungsmängeln ganz allgemein Provisionen in Bezug auf von (nur) 5,3 %<br />

der Rückvergütungen.<br />

Investitionssumme, ohne nach den einzelnen Vertriebspartnern zu differenzieren.<br />

Aber wenn ein Anleger sich für die Provisionsfrage wirklich interessiert und davon seine<br />

Entscheidung C. Damit, sehr abhängig geehrte Frau macht, XX, dann darf ich kann das er Schlichtungsverfahren „seine“ Bank fragen, ob abschließen, der veröffentlichte nicht<br />

Satz ohne von Ihnen 5,3 zu % wünschen, auch für dass sie gilt. sich Letztlich der Fonds können ZZz – vielleicht diese Überlegungen mit Ihrer Kapitalhilfe dahinstehen. –<br />

Denn wieder die erholt. aufgeworfenen Fragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und bedürfen der<br />

höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof. Dem soll ein Schlichter nach<br />

Nr. (…) 5 a. E. VerfO nicht vorgreifen.<br />

(…)<br />

19


<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

- Sparverkehr -<br />

(…)<br />

I.<br />

Die Sparkasse A legte Anfang 1946 ein Sparbuch auf den Namen der am (…) geborenen<br />

Beschwerdeführerin an. Es wurden zweimal jeweils 500 Reichsmark eingezahlt. Die<br />

Beschwerdeführerin ließ das Sparbuch über die Sparkasse B und die Sparkasse C der<br />

Sparkasse D zwecks Auflösung des Sparbuchs und Auszahlung des Guthabens vorlegen.<br />

Die Sparkasse D ist eine der Rechtsnachfolgerinnen der Sparkasse A. Die Sparkasse<br />

lehnte die Auszahlung ab, weil die Frist zur Umwandlung von Reichsmark-Guthaben in<br />

Deutsche Mark im Juni 1976 abgelaufen sei.<br />

Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Richtigkeit<br />

der angegebenen Begründung und meint, dass die damals zuständige Sparkasse (E) sie<br />

mit Rücksicht auf die bestehende Kundenbeziehung „auf die nachteiligen Folgen“ hätte<br />

aufmerksam machen müssen.<br />

Die Sparkasse verbleibt bei ihrer Ablehnung.<br />

Nach rechtlicher Überprüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit:<br />

Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Abschluss der Währungsumstellung sind<br />

Ansprüche aus Reichsmarkguthaben in der hier fraglichen Form von Altgeldguthaben<br />

bei Geldinstituten im Währungsgebiet mit Ablauf des 30.06.1976 erloschen, wenn sie<br />

nicht bis zu diesem Zeitpunkt zur Umwandlung in Deutsche Mark angemeldet waren.<br />

Die Beschwerdeführerin hat das Sparguthaben nicht zur Umwandlung angemeldet.<br />

II.<br />

Die Sparkasse hat auch nicht dafür einzustehen, dass die Anmeldung unterblieben ist.<br />

Sparkasse E war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf den Erlöschenstatbestand<br />

hinzuweisen. Aus dem Sparvertrag lässt sich diese Pflicht nicht herleiten. Dafür<br />

ist jeder Sparer selbst verantwortlich, zumal darüber unstreitig in den Medien berichtet<br />

worden ist. Anderes wäre allenfalls in Betracht gekommen, wenn zwischen Kunde und<br />

Bank eine weitere schuldrechtliche Sonderbeziehung bestanden hätte, etwa eine<br />

Verwahrung des Sparbuchs. So war es hier aber nicht. Die Beschwerdeführerin hatte das<br />

Sparbuch selbst in Besitz.<br />

Die Beschwerde erweist sich demgemäß als unbegründet.<br />

(…)<br />

20


Kundenbeschwerdestelle<br />

bei dem Rheinischen<br />

Sparkassen- und Giroverband<br />

_________________________________________________________________<br />

Verfahrensordnung<br />

für die Beilegung von Kundenbeschwerden im Bereich des Rheinischen Sparkassen- und<br />

Giroverbandes (Fassung August 2010)<br />

Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband<br />

(<strong>RSGV</strong>) hat zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen ihm angeschlossenen Sparkassen<br />

und ihren Kunden eine Kundenbeschwerdestelle<br />

eingerichtet.<br />

1. Kundenbeschwerdestelle<br />

(1) Die Kundenbeschwerdestelle führt eine Liste<br />

der an dem Schlichtungsverfahren teilnehmenden<br />

Sparkassen und stellt sie Interessierten zur Verfügung.<br />

(2) Das Schlichtungsverfahren wird vor einem<br />

Schlichter durchgeführt. Der <strong>RSGV</strong> bestellt mehrere<br />

Schlichter.<br />

(3) Die Kundenbeschwerdestelle hat eine Geschäftsstelle.<br />

(4) Ein Bericht über die Schlichtungstätigkeit wird<br />

jährlich veröffentlicht.<br />

(5) Die Schlichter und Mitarbeiter der Geschäftsstelle<br />

sind in dieser Eigenschaft unabhängig und<br />

nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit<br />

über alle die Parteien betreffenden<br />

Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen<br />

sie im Rahmen eines Verfahrens Kenntnis erlangen.<br />

2. Bestellung des Schlichters<br />

(1) Der Schlichter wird durch den <strong>RSGV</strong> für die Dauer<br />

von drei Jahren bestellt. Die Bestellung kann<br />

wiederholt werden.<br />

Vor der Bestellung teilt der <strong>RSGV</strong> dem Bundesverband<br />

der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände<br />

(VZBV) den Namen und den beruflichen<br />

Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Person<br />

mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten von dem<br />

VZBV schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden,<br />

welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit<br />

der vorgesehenen Person in Frage stellen oder<br />

wenn erhobene Einwendungen geklärt sind, kann<br />

die Bestellung erfolgen.<br />

(2) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Schlichter<br />

vom <strong>RSGV</strong> nur abberufen werden, wenn Tatsachen<br />

vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der<br />

Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,<br />

wenn er nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung<br />

seines Amtes gehindert ist oder wenn ein<br />

vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.<br />

3. Qualifikation und Unabhängigkeit des<br />

Schlichters<br />

Der Schlichter muss zum Richteramt befähigt sein.<br />

Er darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung<br />

nicht beim <strong>RSGV</strong> oder bei diesem angeschlossenen<br />

Sparkassen beschäftigt gewesen sein. In<br />

Streitfällen, an deren Abwicklung er selbst beteiligt<br />

war, darf der Schlichter nicht tätig werden. Hierüber<br />

entscheidet seine Vertretung.<br />

4. Mehrere Schlichter, Vertreter<br />

(1) Die Geschäftsverteilung unter den mehreren<br />

Schlichtern und die Vertretung regelt der Verbandsvorsteher<br />

des <strong>RSGV</strong> vor jedem Geschäftsjahr.<br />

Die Geschäftsverteilung kann während des Geschäftsjahres<br />

nur aus besonderem Grund geändert<br />

werden.<br />

(2) Ein verhinderter Schlichter wird durch einen<br />

anderen Schlichter vertreten.<br />

5. Gegenstand und Zulässigkeit des Verfahrens<br />

(1) Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind<br />

Beschwerden von Kunden der dem <strong>RSGV</strong> angeschlossenen<br />

Sparkassen.<br />

Das Verfahren kann bei Meinungsverschiedenheiten<br />

aller Art stattfinden, insbesondere auch<br />

- ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes,<br />

- wenn der Sachverhalt von Kunde und Sparkasse<br />

nicht einheitlich dargestellt wird,<br />

- bei Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes<br />

* ,<br />

- bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der<br />

Verweigerung eines Girokontos auf Guthabenbasis.<br />

(2) Eine Schlichtung ist ausgeschlossen, wenn<br />

a) der Beschwerdegegenstand bereits bei einem<br />

Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig<br />

war oder von dem Beschwerdeführer während<br />

des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht<br />

wird; dasselbe gilt, wenn die Streitigkeit durch<br />

außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder ein<br />

Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden<br />

ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine<br />

Aussicht auf Erfolg bietet,<br />

b) die Angelegenheit bereits Gegenstand eines<br />

Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens<br />

einer Schlichtungsstelle nach § 14 des<br />

Unterlassungsklagengesetzes oder einer anderen<br />

Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder<br />

war,<br />

* Streitigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts<br />

(§§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

- BGB), des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c bis<br />

676c BGB und Verordnung (EG) Nr. 924/2009) oder der<br />

Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über<br />

Finanzdienstleistungen


c) der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde<br />

bereits verjährt war und der Beschwerdegegner<br />

sich auf Verjährung beruft.<br />

Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn<br />

sie die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage<br />

beeinträchtigen würde.<br />

6. Vorprüfungsverfahren<br />

(1) Beschwerden sind unter kurzer Schilderung des<br />

Sachverhalts und Beifügung der notwendigen Unterlagen<br />

an die<br />

Kundenbeschwerdestelle bei dem<br />

Rheinischen Sparkassen- und Giroverband<br />

Kirchfeldstraße 60, 40217 Düsseldorf<br />

zu richten.<br />

Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in<br />

der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle<br />

und keine Gütestelle, die Streitbeilegung<br />

betreibt, angerufen und auch keinen<br />

außergerichtlichen Vergleich mit der Sparkasse<br />

abgeschlossen hat.<br />

Die Geschäftsstelle bestätigt den Eingang der Beschwerde<br />

und übermittelt dem Beschwerdeführer<br />

eine Darstellung des künftigen Verfahrensganges.<br />

Ist der Beschwerdegegner dem Schlichtungsverfahren<br />

des <strong>RSGV</strong> nicht angeschlossen, gibt sie die<br />

Beschwerde an die zuständige Schlichtungsstelle<br />

ab und benachrichtigt den Beschwerdeführer.<br />

(2) Soweit erforderlich, bittet die Geschäftsstelle<br />

um Ergänzung des Sachvortrags bzw. Vervollständigung<br />

der Beschwerdeunterlagen innerhalb eines<br />

Monats. Dabei weist sie den Beschwerdeführer auf<br />

eine etwaige Unzulässigkeit seines Antrags hin.<br />

(3) Ist die Geschäftsstelle nach Prüfung der Unterlagen<br />

der Auffassung, dass die Beschwerde gemäß<br />

Nr. 5 dieser Verfahrensordnung unzulässig ist oder<br />

ergibt sich bei der weiteren Behandlung ein Unzulässigkeitsgrund,<br />

legt sie die Beschwerde dem<br />

Schlichter zur Entscheidung über die Zulässigkeit<br />

vor. Schließt sich der Schlichter der Auffassung der<br />

Geschäftsstelle an, weist er die Beschwerde mit<br />

einem entsprechenden Hinweis als unzulässig ab.<br />

Hält er sie dagegen für zulässig, wird das Verfahren<br />

fortgesetzt.<br />

(4) Die Geschäftsstelle leitet die Beschwerde an die<br />

betroffene Sparkasse weiter. Diese muss sich innerhalb<br />

eines Monats ab Zugang zur Darstellung<br />

des Kunden äußern. Diese Frist kann um einen<br />

weiteren Monat verlängert werden. Eine Stellungnahme<br />

der Sparkasse wird dem Kunden übermittelt.<br />

Hilft die Sparkasse der Beschwerde nicht ab, wird<br />

dem Kunden anheim gegeben, sich zu der Stellungnahme<br />

der Sparkasse innerhalb eines Monats<br />

ab Zugang zu äußern.<br />

(5) Hat die Sparkasse der Beschwerde nicht abgeholfen<br />

oder hat sich diese nicht in sonstiger Weise<br />

erledigt, legt die Geschäftsstelle den Vorgang nach<br />

Ablauf der in Absatz 4 bezeichneten Fristen dem<br />

Schlichter vor.<br />

7. Verfahren beim Schlichter<br />

(1) Sieht der Schlichter eine weitere Aufklärung des<br />

Sach- und Streitstandes als erforderlich an, kann er<br />

eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der<br />

Beteiligten einholen. Die Parteien können auch<br />

mündlich angehört werden. Eine Beweisaufnahme<br />

führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann<br />

durch Vorlage von Urkunden angetreten werden.<br />

(2) Gelangt der Schlichter zu dem Ergebnis, dass<br />

die Beschwerde unzulässig ist oder in der Sache nur<br />

nach weitergehender Beweisaufnahme entschieden<br />

werden kann, sieht er mit entsprechendem Hinweis<br />

an die Parteien von einer Schlichtung ab.<br />

(3) Ansonsten unterbreitet der Schlichter den Parteien<br />

nach Lage der Akten einen schriftlichen<br />

Schlichtungsvorschlag, wie der Streit auf Grund der<br />

Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und<br />

Glauben angemessen beigelegt werden kann. Der<br />

Vorschlag wird mit einer Begründung versehen, in<br />

welcher er kurz und verständlich erläutert wird.<br />

(4) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass<br />

sie den Schlichtungsvorschlag innerhalb von sechs<br />

Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung<br />

an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle<br />

annehmen können, ferner darauf, dass sie zur Annahme<br />

nicht verpflichtet und bei Nichtannahme<br />

berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf<br />

der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten<br />

das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und<br />

des Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung<br />

ist das Verfahren beendet.<br />

8. Erfolglosigkeitsbescheinigung<br />

(1) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung<br />

gemäß Nummer 7 Abs. 4 der Verfahrensordnung<br />

gleichzeitig eine "Bescheinigung über einen<br />

erfolglosen Einigungsversuch nach § 15 a Abs. 3<br />

Satz 3 EGZPO" und wird als solche bezeichnet.<br />

(2) Will der Beschwerdeführer vor Beendigung des<br />

Schlichtungsverfahrens die Gerichte anrufen und<br />

benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen<br />

erfolglosen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen<br />

Gütestelle, wird ihm diese nach Ablauf<br />

von drei Monaten ab Zugang der Beschwerde bei<br />

der Kundenbeschwerdestelle des Rheinischen<br />

Sparkassen- und Giroverbandes auf schriftlichen<br />

Antrag erteilt. Mit Erteilung der Bescheinigung ist<br />

das Verfahren beendet.<br />

9. Kosten<br />

Die Kosten des Vorprüfungsverfahrens (Nummer 6)<br />

und der Schlichtung durch den Schlichter (Nummer<br />

7) trägt der <strong>RSGV</strong>.<br />

Es ist den Parteien freigestellt, sich sachkundig<br />

vertreten zu lassen. Jede Partei trägt ihre eigenen<br />

Kosten und gegebenenfalls die ihres Vertreters<br />

selbst.<br />

________<br />

Die vorstehende Verfahrensordnung ist vom Bundesministerium<br />

der Justiz genehmigt und im Bundesanzeiger<br />

Nr. 123 am 18. August 2010 veröffentlicht worden.

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