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Tätigkeitsbericht 2012 - RSGV

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<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

- Kontoführung/Zahlungsverkehr -<br />

(…)<br />

Den mir vorliegenden Akten entnehme ich folgenden Sachverhalt.<br />

Frau XX besuchte am 13.8.<strong>2012</strong> einen Z-Markt in V. Als sie gegen 9.50 Uhr an der Kasse<br />

zahlen wollte, bemerkte sie den Verlust ihrer Geldbörse, die ihr offenbar aus ihrer<br />

Einkaufstasche gestohlen worden war. In der Geldbörse verwahrte sie u. a. ihre EC-<br />

Karte. Frau XX begab sich zur nächsten Filiale der Sparkasse und meldete dort den<br />

Diebstahl um 10.15 Uhr. In der Zwischenzeit, nämlich um 10.02, 10.04 und 10.05 Uhr<br />

waren von ihrem Konto insgesamt 1.000 Euro abgehoben worden. Frau XX möchte den<br />

Betrag von der Sparkasse ersetzt haben. Sie gibt an, sie wisse definitiv, dass sich in der<br />

Geldbörse keine PIN befunden habe. Sie, Herr YY, ergänzen, bekanntlich seien<br />

Kriminelle in der Lage, aus einer entwendeten Geldkarte die PIN zu errechnen. Dies hält<br />

die Sparkasse für nicht möglich.<br />

Was nun die Rechtslage betrifft, so darf ich Sie zunächst auf § 675 v Abs. 1 BGB<br />

hinweisen, Danach steht der Sparkasse unabhängig davon, wie es zu dem unberechtigten<br />

Einsatz der EC-Karte im einzelnen gekommen ist, eine Entschädigung in<br />

Höhe von 150 Euro zu.<br />

Gemäß Absatz 2 Nr. 1 der Vorschrift kann die Sparkasse bei grob fahrlässiger<br />

Verletzung der Pflichten der Beschwerdeführerin aus § 675 l Satz 1 BGB – Schutz der PIN<br />

vor unberechtigtem Zugriff – auch die restlichen 850 Euro als Schadensersatz<br />

beanspruchen. In diesem Sinne kann eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des<br />

Karteninhabers vorliegen, wenn er die PIN auf der Karte vermerkt oder zusammen mit<br />

der Karte verwahrt hat (Nr. 12 (6) der Bedingungen für die Verwendung von Sparkassen-<br />

Cards). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 3623;<br />

<strong>2012</strong>, 1277) geht – wenn die Abhebung mit einer gestohlenen Originalkarte geschehen<br />

ist – der Beweis des ersten Anscheins dahin, dass die Geheimnummer zusammen mit<br />

der Karte verwahrt worden ist und dem Karteninhaber dann grobe Fahrlässigkeit<br />

vorzuwerfen ist. Es ist Sache des Karteninhabers, die gegen ihn sprechende Vermutung<br />

zu erschüttern.<br />

Dazu reicht der Hinweis, Kriminelle könnten aus einer Geldkarte die PIN errechnen,<br />

nicht aus. Zunächst ist zu bezweifeln, dass der Hinweis auch für Karten mit dem 2010<br />

eingeführten EMV-Chip gilt (nach Auskunft der Sparkasse war die Karte der Frau XX mit<br />

diesem Chip ausgerüstet). Außerdem ist es unwahrscheinlich, dass der Dieb der Karte<br />

einen Ort und Zeit genug hatte, um eine komplizierte Rechenoperation durchzuführen,<br />

falls sie überhaupt möglich war. Nach der Schilderung der Frau XX lagen zwischen<br />

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