Tätigkeitsbericht 2012 - RSGV
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<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
dem Diebstahl und der ersten Abhebung nur etwa 12 Minuten, wenn der Dieb das<br />
Ladenlokal nach Frau XX verlassen hat, andernfalls nur ein paar Minuten mehr.<br />
In der Entscheidung NJW <strong>2012</strong>, 1277 weist der BGH unter Rdnr. 19 darauf hin, dass zur<br />
Erschütterung des Anscheinsbeweises eine förmliche Parteivernehmung nach<br />
§ 448 ZPO in Betracht kommt und genügen könne. Im vorliegenden Verfahren ist eine<br />
solche Beweismaßnahme jedoch nach Nr. 7 (1) und (2) der Verfahrensordnung nicht<br />
zulässig. Danach müsste ich die Beschwerdeführerin darauf verweisen, ein ordentliches<br />
Gericht anzurufen.<br />
Indessen ist der Ausgang eines Gerichtsverfahrens völlig ungewiss. Auch kostet es die<br />
eine oder andere Seite oder beide Seiten Geld. Ich möchte deshalb den Parteien<br />
vorschlagen, den offenen Betrag von 850 € hälftig zu teilen. Frau XX mag bedenken,<br />
dass sie es war, die den Diebstahl aus ihrer Einkaufstasche ermöglicht hat, und nicht<br />
die Sparkasse. Die Sparkasse mag bedenken, dass es ihr gut ansteht, wenn sie einer<br />
langjährigen Kundin mit einer Kulanzregelung entgegenkommt.<br />
Ich unterbreite den Parteien somit folgenden<br />
S c h l i c h t u n g s v o r s c h l a g :<br />
Die Sparkasse bringt Frau XX ohne Anerkennung einer<br />
Rechtspflicht 425 Euro gut.<br />
(…)<br />
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