Tätigkeitsbericht 2012 - RSGV
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Schlichtungsvorschläge<br />
<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
(…)<br />
- Kreditgeschäft -<br />
Den mir vorliegenden Beschwerdeakten entnehme ich: Sie haben am 30.10.2008 bei<br />
der Sparkasse A ein Darlehen in Höhe von 64.000 Euro aufgenommen mit einem 10<br />
Jahre gebundenen Festzins von eff. 5,06 %. Wegen Verkaufs der damit finanzierten<br />
Ferienwohnung Z haben Sie die vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrages<br />
gewünscht. Die Sparkasse hat Ihrem Wunsch entsprochen und Ihnen dafür eine<br />
Vorfälligkeitsentschädigung von 9.719,01 Euro berechnet. Dagegen richtet sich Ihre<br />
Beschwerde. Sie verlangen eine Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 4.000 Euro<br />
mit der Begründung, die Auflösungssumme sei nun weit höher als die Darlehenssumme.<br />
Bei dieser Sachlage vermag ich Ihrer Beschwerde nicht abzuhelfen. Sie ist offensichtlich<br />
unbegründet. Sie wollen sich von einem Vertrag lösen, den Sie selber geschlossen<br />
haben. Verträge müssen jedoch gehalten werden.<br />
Unter Nr. 8.2 ist Ihres Darlehensvertrages die Rechtsfolge geregelt, wenn der<br />
Darlehensnehmer den Vertrag vorzeitig kündigt (oder, was auf dasselbe hinausläuft,<br />
auf seinen Wunsch hin der Vertrag aufgehoben wird):<br />
„In diesem Falle hat der Darlehensnehmer denjenigen Schaden zu ersetzen, der der<br />
Sparkasse aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).“<br />
Diese Klausel stimmt mit § 490 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs überein.<br />
Anscheinend haben Sie den Sinn dieser Regelungen noch nicht verstanden. Stellen Sie<br />
sich vor, Sie haben für 10.000 Euro einen Gegenstand fest bestellt, den Sie an einen<br />
vorhandenen Abnehmer für 12.000 Euro verkaufen wollen. Ihr Lieferant wird<br />
vertragsuntreu und liefert nicht. Damit entgeht Ihnen der Gewinn von 2.000 Euro aus<br />
dem Geschäft mit Ihrem Abnehmer. Würden Sie zögern, von Ihrem vertragsbrüchigen<br />
Lieferanten die 2.000 Euro als Schadensersatz zu fordern ? Genau so verhält es sich mit<br />
der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Sparkasse verlangt damit den Ersatz des<br />
Zinsgewinns, der ihr aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entgeht. Dabei muss<br />
sie von den von Ihnen nicht gezahlten Zinsen unter anderem die Zinsen abziehen, die<br />
sie aus einer anderweitigen Anlage Ihrer Ablösungssumme erzielen kann. Dass die<br />
Differenz dennoch so groß ist, liegt daran, dass nach dem derzeitigen Zinsniveau eine<br />
Wiederanlage in eines der dafür in Frage kommenden Produkte praktisch keinen<br />
Gewinn mehr abwirft.<br />
Ich habe die von der Sparkasse vorgelegte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung<br />
auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />
durchgesehen und – ebenso wie anscheinend Sie selber – keinen Fehler entdeckt.<br />
(…)<br />
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