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Tätigkeitsbericht 2012 - RSGV

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Schlichtungsvorschläge<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />

(…)<br />

- Kreditgeschäft -<br />

Den mir vorliegenden Beschwerdeakten entnehme ich: Sie haben am 30.10.2008 bei<br />

der Sparkasse A ein Darlehen in Höhe von 64.000 Euro aufgenommen mit einem 10<br />

Jahre gebundenen Festzins von eff. 5,06 %. Wegen Verkaufs der damit finanzierten<br />

Ferienwohnung Z haben Sie die vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrages<br />

gewünscht. Die Sparkasse hat Ihrem Wunsch entsprochen und Ihnen dafür eine<br />

Vorfälligkeitsentschädigung von 9.719,01 Euro berechnet. Dagegen richtet sich Ihre<br />

Beschwerde. Sie verlangen eine Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 4.000 Euro<br />

mit der Begründung, die Auflösungssumme sei nun weit höher als die Darlehenssumme.<br />

Bei dieser Sachlage vermag ich Ihrer Beschwerde nicht abzuhelfen. Sie ist offensichtlich<br />

unbegründet. Sie wollen sich von einem Vertrag lösen, den Sie selber geschlossen<br />

haben. Verträge müssen jedoch gehalten werden.<br />

Unter Nr. 8.2 ist Ihres Darlehensvertrages die Rechtsfolge geregelt, wenn der<br />

Darlehensnehmer den Vertrag vorzeitig kündigt (oder, was auf dasselbe hinausläuft,<br />

auf seinen Wunsch hin der Vertrag aufgehoben wird):<br />

„In diesem Falle hat der Darlehensnehmer denjenigen Schaden zu ersetzen, der der<br />

Sparkasse aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).“<br />

Diese Klausel stimmt mit § 490 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs überein.<br />

Anscheinend haben Sie den Sinn dieser Regelungen noch nicht verstanden. Stellen Sie<br />

sich vor, Sie haben für 10.000 Euro einen Gegenstand fest bestellt, den Sie an einen<br />

vorhandenen Abnehmer für 12.000 Euro verkaufen wollen. Ihr Lieferant wird<br />

vertragsuntreu und liefert nicht. Damit entgeht Ihnen der Gewinn von 2.000 Euro aus<br />

dem Geschäft mit Ihrem Abnehmer. Würden Sie zögern, von Ihrem vertragsbrüchigen<br />

Lieferanten die 2.000 Euro als Schadensersatz zu fordern ? Genau so verhält es sich mit<br />

der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Sparkasse verlangt damit den Ersatz des<br />

Zinsgewinns, der ihr aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entgeht. Dabei muss<br />

sie von den von Ihnen nicht gezahlten Zinsen unter anderem die Zinsen abziehen, die<br />

sie aus einer anderweitigen Anlage Ihrer Ablösungssumme erzielen kann. Dass die<br />

Differenz dennoch so groß ist, liegt daran, dass nach dem derzeitigen Zinsniveau eine<br />

Wiederanlage in eines der dafür in Frage kommenden Produkte praktisch keinen<br />

Gewinn mehr abwirft.<br />

Ich habe die von der Sparkasse vorgelegte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung<br />

auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

durchgesehen und – ebenso wie anscheinend Sie selber – keinen Fehler entdeckt.<br />

(…)<br />

13

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