Tätigkeitsbericht 2012 - RSGV
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<strong>Tätigkeitsbericht</strong> <strong>2012</strong><br />
- Sparverkehr -<br />
(…)<br />
I.<br />
Die Sparkasse A legte Anfang 1946 ein Sparbuch auf den Namen der am (…) geborenen<br />
Beschwerdeführerin an. Es wurden zweimal jeweils 500 Reichsmark eingezahlt. Die<br />
Beschwerdeführerin ließ das Sparbuch über die Sparkasse B und die Sparkasse C der<br />
Sparkasse D zwecks Auflösung des Sparbuchs und Auszahlung des Guthabens vorlegen.<br />
Die Sparkasse D ist eine der Rechtsnachfolgerinnen der Sparkasse A. Die Sparkasse<br />
lehnte die Auszahlung ab, weil die Frist zur Umwandlung von Reichsmark-Guthaben in<br />
Deutsche Mark im Juni 1976 abgelaufen sei.<br />
Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Richtigkeit<br />
der angegebenen Begründung und meint, dass die damals zuständige Sparkasse (E) sie<br />
mit Rücksicht auf die bestehende Kundenbeziehung „auf die nachteiligen Folgen“ hätte<br />
aufmerksam machen müssen.<br />
Die Sparkasse verbleibt bei ihrer Ablehnung.<br />
Nach rechtlicher Überprüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit:<br />
Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Abschluss der Währungsumstellung sind<br />
Ansprüche aus Reichsmarkguthaben in der hier fraglichen Form von Altgeldguthaben<br />
bei Geldinstituten im Währungsgebiet mit Ablauf des 30.06.1976 erloschen, wenn sie<br />
nicht bis zu diesem Zeitpunkt zur Umwandlung in Deutsche Mark angemeldet waren.<br />
Die Beschwerdeführerin hat das Sparguthaben nicht zur Umwandlung angemeldet.<br />
II.<br />
Die Sparkasse hat auch nicht dafür einzustehen, dass die Anmeldung unterblieben ist.<br />
Sparkasse E war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf den Erlöschenstatbestand<br />
hinzuweisen. Aus dem Sparvertrag lässt sich diese Pflicht nicht herleiten. Dafür<br />
ist jeder Sparer selbst verantwortlich, zumal darüber unstreitig in den Medien berichtet<br />
worden ist. Anderes wäre allenfalls in Betracht gekommen, wenn zwischen Kunde und<br />
Bank eine weitere schuldrechtliche Sonderbeziehung bestanden hätte, etwa eine<br />
Verwahrung des Sparbuchs. So war es hier aber nicht. Die Beschwerdeführerin hatte das<br />
Sparbuch selbst in Besitz.<br />
Die Beschwerde erweist sich demgemäß als unbegründet.<br />
(…)<br />
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