Merkblatt zum Krankengeld für Arbeitnehmer - R+V ...
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<strong>Merkblatt</strong> <strong>zum</strong> <strong>Krankengeld</strong> für <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
Nach Ablauf Ihrer Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber erhalten Sie nun –<br />
bei weiterer Arbeitsunfähigkeit – <strong>Krankengeld</strong> durch Ihre R + V BKK.<br />
<strong>Krankengeld</strong>anspruch<br />
Der Anspruch auf <strong>Krankengeld</strong> entsteht einen Tag, nachdem Ihr Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt<br />
hat. Bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung<br />
entsteht der Anspruch auf <strong>Krankengeld</strong> schon am ersten Tag.<br />
Der Anspruch auf <strong>Krankengeld</strong> ruht, solange Sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten oder eine<br />
andere Entgeltersatzleistung (z. B. Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitation über die<br />
Deutsche Rentenversicherung) bezogen wird. Ferner ruht ggf. der Anspruch auf <strong>Krankengeld</strong>, wenn die<br />
Arbeitsunfähigkeit der <strong>R+V</strong> BKK nicht gemeldet worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb<br />
von einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingereicht wird. Weiterhin ruht der <strong>Krankengeld</strong>anspruch,<br />
wenn Sie ohne vorherige Zustimmung der <strong>R+V</strong> BKK eine Reise ins Ausland antreten.<br />
Höhe des <strong>Krankengeld</strong>es<br />
Die Höhe des <strong>Krankengeld</strong>es orientiert sich an Ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten<br />
Abrechnungszeitraums vor Eintritt Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Einmalzahlungen wie Urlaubsoder<br />
Weihnachtsgeld innerhalb der letzten zwölf Monate werden ebenfalls berücksichtigt. Mehrarbeitsvergütungen<br />
erhöhen Ihr <strong>Krankengeld</strong> nur, wenn sie in den letzten drei Abrechnungsmonaten regelmäßig<br />
Überstunden geleistet haben. Entgeltumwandlungen werden ebenfalls entsprechend berücksichtigt.<br />
Das Bruttokrankengeld beträgt 70 Prozent Ihres beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes – es darf<br />
jedoch 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgeltes nicht übersteigen.<br />
BERECHNUNGSBEISPIEL<br />
Bekommen Sie ein Gehalt von 1.800 EUR mtl. (1.800 : 30 = 60 EUR<br />
täglich) und einen Nettolohn von 1.380 EUR (= 46 EUR täglich), wird<br />
Ihr <strong>Krankengeld</strong> wie folgt berechnet:<br />
Beispiel<br />
Ihre Werte<br />
70% von 60 EUR = 42,00 EUR * = ................EUR<br />
Max. 90% des Nettolohns<br />
(90% von 46 EUR)<br />
= 41,40 EUR * = ................EUR<br />
<strong>Krankengeld</strong> also = 41,40 EUR * = ................EUR<br />
* Abzüglich der Beiträge zu Pflege- und Rentenversicherung und zur<br />
Arbeitsförderung, wenn dort Versicherungspflicht besteht.<br />
Während des <strong>Krankengeld</strong>bezuges sind Sie bei der R + V BKK beitragsfrei krankenversichert. Allerdings<br />
müssen Sie von Ihrem <strong>Krankengeld</strong> den <strong>Arbeitnehmer</strong>anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur<br />
Arbeitsförderung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung entrichten. Die Beiträge berechnen sich aus<br />
Ihrem Bruttokrankengeld. Sie werden direkt vom <strong>Krankengeld</strong> einbehalten und an die entsprechenden
Sozialversicherungsträger weitergeleitet. Der <strong>Krankengeld</strong>bezug zählt in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
als Pflichtbeitragszeit. Die Zeiten des Bezuges werden von uns an den zuständigen Rentenversicherungsträger<br />
gemeldet und Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.<br />
Zahlungshinweise<br />
Das <strong>Krankengeld</strong> wird für Kalendertage gezahlt. Erhält der Versicherte für einen ganzen Kalendermonat<br />
<strong>Krankengeld</strong>, so wird der Monat mit 30 Tagen angesetzt, unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen<br />
Kalendertage, dies gilt auch im Februar. Zur Auszahlung des <strong>Krankengeld</strong>es benötigen wir den vom Arzt<br />
ausgefüllten Auszahlschein. Eine Auszahlung des <strong>Krankengeld</strong>es für die Zukunft ist grundsätzlich nicht<br />
möglich, so dass wir immer für zurückliegende Zeiten, bis <strong>zum</strong> Tage der ärztlichen Feststellung (Arzttermin)<br />
auszahlen. Bitte reichen Sie Ihren Auszahlschein einmal im Monat bei uns ein. Sie erhalten<br />
automatisch einen weiteren Vordruck sobald die Auszahlung erfolgt ist.<br />
Wie lange wird gezahlt?<br />
Grundsätzlich zahlen wir Ihnen <strong>Krankengeld</strong> für die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Das <strong>Krankengeld</strong><br />
wird wegen der gleichen Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt – gerechnet<br />
vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Wenn während der Erkrankung eine weitere<br />
Krankheit hinzutritt, verlängert sich dadurch nicht die Dauer der <strong>Krankengeld</strong>zahlung. Bestand zu<br />
einem früheren Zeitpunkt bereits Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Diagnose desselben Ursprungs, wird<br />
hierdurch die Dauer des <strong>Krankengeld</strong>anspruchs verkürzt. Zeiten, in denen der <strong>Krankengeld</strong>anspruch<br />
ruht oder für die das <strong>Krankengeld</strong> versagt wird, werden auf die Höchstbezugsdauer angerechnet.<br />
<strong>Krankengeld</strong> und Rente<br />
Der Anspruch auf <strong>Krankengeld</strong> endet mit Beginn der Rente bei<br />
Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters,<br />
Erhalt von Vorruhestandsgeld oder Ruhegehalt,<br />
vergleichbaren Leistungen, die von einem ausländischen Träger oder einer staatlichen Stelle oder<br />
die nach den ausschließlich für die neuen Bundesländer geltenden Bestimmungen gezahlt werden.<br />
Wird die Rente rückwirkend zugebilligt, fordern wir das über den Rentenbeginn hinaus gezahlte <strong>Krankengeld</strong><br />
– bis zur Höhe der Rente – vom Rentenversicherungsträger zurück. Das bereits ausgezahlte<br />
<strong>Krankengeld</strong> oberhalb der Rentenhöhe bleibt Ihnen erhalten.<br />
Gekürzt wird das <strong>Krankengeld</strong>, wenn Ihnen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine der folgenden<br />
Leistungen zuerkannt wird:<br />
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Teilrente wegen Alters aus der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung.<br />
Vergleichbaren Leistungen, die von einem ausländischen Träger oder einer staatlichen Stelle oder<br />
die nach den ausschließlich für die neuen Bundesländer geltenden Bestimmungen gezahlt werden.<br />
In diesen Fällen wird das <strong>Krankengeld</strong> um den Zahlbetrag dieser Leistung gekürzt.<br />
Was ist sonst noch zu beachten?<br />
Planen Sie eine Urlaubsreise? Bitte setzen Sie sich rechtzeitig (spätestens vier Wochen vorher) mit uns<br />
in Verbindung, denn eine Urlaubsreise während des <strong>Krankengeld</strong>bezuges bedarf der Zustimmung Ihrer<br />
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BKK. Wird der Urlaub ohne Zustimmung angetreten, kann der <strong>Krankengeld</strong>anspruch gekürzt oder versagt<br />
werden.<br />
Der Anspruch auf <strong>Krankengeld</strong> wird bei jeder Auszahlung erneut geprüft. Bitte teilen Sie uns daher<br />
Veränderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen mit (Rentenantragstellung, Änderung der Bankverbindung,<br />
etc.).<br />
Wer <strong>Krankengeld</strong> bezieht, hat so genannte Mitwirkungspflichten zu erfüllen (z. B. Teilnahme an ärztlichen<br />
Untersuchungen).<br />
Wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit des Mitgliedes gefährdet<br />
oder gemindert ist, kann die <strong>R+V</strong> BKK verlangen, Rehabilitationsmaßnahmen zu beantragen. Werden<br />
diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, entfällt der Anspruch auf <strong>Krankengeld</strong>.<br />
<strong>Krankengeld</strong> ist zwar steuerfrei, dennoch wird es bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige<br />
Einkommen berücksichtigt. In der Einkommenssteuererklärung müssen Sie also das bezogene <strong>Krankengeld</strong><br />
angeben. Hierzu erhalten Sie von uns eine entsprechende Bescheinigung.<br />
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