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Satzung des Vereins der Freunde und Förderer am ...

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<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> <strong>der</strong> <strong>Fre<strong>und</strong>e</strong> <strong>und</strong> För<strong>der</strong>er <strong>am</strong> Mariengymnasium Warendorf e.V.<br />

§ 1 N<strong>am</strong>e <strong>und</strong> Sitz<br />

Der Verein führt den N<strong>am</strong>en "Verein <strong>der</strong> Fe<strong>und</strong>e <strong>und</strong> För<strong>der</strong>er <strong>am</strong> Mariengymnasium Warendorf e.V."<br />

(VFFM).Er hat seinen Sitz in Warendorf <strong>und</strong> ist in das <strong>Vereins</strong>register beim Amtsgericht<br />

Warendorf unter <strong>der</strong> VR 546 eingetragen.<br />

§ 2 Zweck <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong><br />

1) Der Zweck <strong>des</strong> VFFM ist die materielle, ideelle <strong>und</strong> finanzielle För<strong>der</strong>ung von Bildung <strong>und</strong><br />

Erziehung <strong>am</strong> Städt. Mariengymnasium in Warendorf. Zu den Aufgaben gehören insbeson<strong>der</strong>e:<br />

- die Vervollständigung, Ergänzung <strong>und</strong> Erneuerung von schulischen Lehrmitteln <strong>und</strong><br />

Einrichtungen, soweit hierfür Haushaltmittel nicht zur Verfügung stehen<br />

- die Unterstützung <strong>der</strong> Ziele <strong>der</strong> Schule in <strong>der</strong> Öffentlichkeit, vor allem auch durch die<br />

Kontaktpflege zu ehemaligen Schülern <strong>und</strong> Lehrpersonen <strong>der</strong> Schule<br />

- die För<strong>der</strong>ung sozialschwacher Schüler durch finanzielle <strong>und</strong> materielle Hilfen in<br />

schulischen Belangen<br />

- die För<strong>der</strong>ung von schulischen Veranstaltungen.<br />

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

2) Die För<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Zweckes erfolgt durch Mitglie<strong>der</strong>beiträge, freiwillige Spenden <strong>und</strong><br />

Überschüsse aus Veranstaltungen.<br />

3) Der Verein verfolgt ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>des</strong><br />

Abschnittes "steuerbegünstige Zwecke" <strong>der</strong> Abgabenordnung.<br />

4) Die Mittel <strong>des</strong> VFFM dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die<br />

Mitglie<strong>der</strong> dürfen keine Gewinnanteile <strong>und</strong> in ihrer Eigenschaft als Mitglie<strong>der</strong> auch keine<br />

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> erhalten.<br />

5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> fremd sind, o<strong>der</strong><br />

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.<br />

§ 3 Mitgliedschaft<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> können natürliche Personen (insbeson<strong>der</strong>e die Erziehungsberechtigten von<br />

Schülern <strong>am</strong> Mariengymnasium Warendorf sowie Lehrpersonen <strong>und</strong> ehemalige Schüler <strong>des</strong><br />

Mariengymnasiums), juristische Personen, Vereine <strong>und</strong> Personengemeinschaften werden, die den Verein<br />

in seinen Bestrebungen unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche<br />

Beitrittserklärung beantragt, über die <strong>der</strong> geschäftsführende Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft<br />

endet durch Tod, Austrittserklärung <strong>und</strong> Ausschluss sowie im Falle einer juristischen Person auch<br />

durch <strong>der</strong>en Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand <strong>und</strong> muss bis<br />

zum 30. November erklärt werden <strong>und</strong> wird zum Ende <strong>des</strong> Kalen<strong>der</strong>jahres wirks<strong>am</strong>. Eine Aufhebung <strong>der</strong><br />

Mitgliedschaft kann auf Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> erfolgen. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem<br />

Gr<strong>und</strong> erfolgen. Wichtige Gründe sind insbeson<strong>der</strong>e ein die Vereinzwecke schädigen<strong>des</strong><br />

Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten o<strong>der</strong> Beitragsrückstände von min<strong>des</strong>tens<br />

einem Jahr.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>, insbeson<strong>der</strong>e die Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, dürfen für ihre Tätigkeit für den Verein<br />

keine Vergütung erhalten. Bare Auslagen dürfen erstattet werden.<br />

§ 4 Beiträge<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> zahlen einen <strong>Vereins</strong>beitrag, über <strong>des</strong>sen Min<strong>des</strong>thöhe jeweils die ordentliche<br />

Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung beschließt. Eine unterschiedliche Bemessung <strong>der</strong> <strong>Vereins</strong>beiträge für natürliche<br />

<strong>und</strong> juristische Personen o<strong>der</strong> Personengemeinschaften ist zulässig. Der Verein ist zur Entgegennahme<br />

von Spenden (Geldspenden o<strong>der</strong> Sachleistung) sowohl von Mitglie<strong>der</strong>n als auch von Außenstehenden<br />

berechtigt. Die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Spenden <strong>und</strong> sonstigen Mitteln ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ausgeschlossen.


Die Beitragsleistungen erfolgen ausschließlich bargeldlos mittels Lastschrift. Die Mitglie<strong>der</strong> sind<br />

verpflichtet, Än<strong>der</strong>ungen ihrer angegebenen Kontonummer dem Verein unverzüglich schriftlich<br />

mitzuteilen. Durch Unterlassung eventuell entstandene Kosten gehen zu Lasten <strong>des</strong> Kontoinhabers.<br />

§ 5 Organe<br />

Organe <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> sind die Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Vorstand.<br />

§ 6 Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung<br />

1) Die Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung findet min<strong>des</strong>tens einmal in jedem Geschäftsjahr - jeweils im ersten<br />

Quartal - statt. Sie wird vom Vorsitzenden <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> unter Bekanntgabe <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

schriftlich durch einfachen Brief mit einer Min<strong>des</strong>teinberufungsfrist von 14 Tagen<br />

einberufen. Die<br />

Leitung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung obliegt dem Vorsitzenden <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

stellvertretenden Vorsitzenden.<br />

2) Eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung ist einzuberufen, wenn <strong>der</strong> geschäftsführende<br />

o<strong>der</strong> Ges<strong>am</strong>tvorstand es für erfor<strong>der</strong>lich hält o<strong>der</strong> min<strong>des</strong>tens 1/3 <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> unter<br />

Angabe <strong>des</strong> Zweckes <strong>und</strong> <strong>des</strong> Grun<strong>des</strong> es verlangt.<br />

3) Die Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung hat folgende Aufgaben:<br />

- Wahl <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

- Entgegennahme <strong>des</strong> Geschäftsberichtes <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

- Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

- Bestellung von zwei Kassenprüfern<br />

- Entgegennahme <strong>des</strong> Kassenprüfungsberichtes<br />

- Beschlussfassung über die Min<strong>des</strong>tbeitragshöhe<br />

- Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />

- Auflösung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong><br />

4) Die Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung mit den anwesenden<br />

Mitglie<strong>der</strong>n beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

5) Über jede Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, die von <strong>der</strong> nächsten<br />

Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung zu genehmigen ist. Der Vers<strong>am</strong>mlungsleiter bestimmt den<br />

Protokollführer. Die Unterzeichnung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift erfolgt durch den Vers<strong>am</strong>mlungsleiter<br />

<strong>und</strong> den Protokollführer.<br />

§ 7 Vorstand<br />

1) Der Verein hat einen geschäftsführenden Vorstand <strong>und</strong> einen Ges<strong>am</strong>tvorstand. Die<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Ges<strong>am</strong>tvorstan<strong>des</strong> müssen Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> sein.<br />

2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:<br />

- dem 1. Vorsitzenden<br />

- dem stellvertretenden Vorsitzenden<br />

- dem Schatzmeister<br />

- dem Schriftführer.<br />

3) Der Ges<strong>am</strong>tvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand <strong>und</strong> min<strong>des</strong>tens 4<br />

Beisitzern, davon dem Schulleiter <strong>des</strong> Mariengymnasiums Warendorf o<strong>der</strong> einem Vertreter<br />

<strong>und</strong> dem Schulpflegschaftsvorsitzenden <strong>des</strong> Mariengymnasiums o<strong>der</strong> einem Vertreter.<br />

4) Der Ges<strong>am</strong>tvorstand sowie <strong>der</strong> geschäftsführende Vorstand wird von <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung für eine Amtsdauer von jeweils 2 Jahren<br />

gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.<br />

5) Scheidet ein Mitglied <strong>des</strong> geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong> während seiner Amtszeit aus,<br />

so wählt <strong>der</strong> verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer für den Ausgeschiedenen einen<br />

kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person<br />

ist unzulässig.<br />

6) Aufgaben <strong>des</strong> geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong> sind:<br />

- die Führung <strong>der</strong> <strong>Vereins</strong>geschäfte


- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitglie<strong>der</strong>n<br />

- die Vorbereitung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung sowie die Aufstellung einer Tagesordnung<br />

- die Ausführung von Beschlüssen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Ges<strong>am</strong>tvorstan<strong>des</strong>.<br />

7) Aufgabe <strong>des</strong> Ges<strong>am</strong>tvorstan<strong>des</strong> ist die Beschlussfassung über die Verwendung <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>mittel.<br />

8) Der geschäftsführende Vorstand bzw. <strong>der</strong> Ges<strong>am</strong>tvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte<br />

seiner Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

§ 8 Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

1) Der Vorsitzende <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> beruft den geschäftsführenden <strong>und</strong> den Ges<strong>am</strong>tvorstand<br />

ein, so oft er dies für erfor<strong>der</strong>lich hält o<strong>der</strong> zwei Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Ges<strong>am</strong>tvorstan<strong>des</strong> es<br />

verlangen.<br />

2) Er leitet die Vers<strong>am</strong>mlungen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>und</strong> <strong>des</strong> geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong> sowie<br />

<strong>des</strong> Ges<strong>am</strong>tvorstan<strong>des</strong>.<br />

§ 9 Vertretung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong><br />

Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> geschäftsführenden Vorstan<strong>des</strong> vertreten, von denen<br />

min<strong>des</strong>tens einer <strong>der</strong> Vorsitzende o<strong>der</strong> Stellvertreter sein muss.<br />

§ 10 Auflösung<br />

1) Bei Fortfall <strong>der</strong> satzungsmäßigen Zwecke, wie sie im § 2 dieser <strong>Satzung</strong> nie<strong>der</strong>gelegt sind,<br />

ist die Auflösung dieses <strong>Vereins</strong> zwingend.<br />

2) Die Auflösung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> kann nur in einer beson<strong>der</strong>s zu diesem Zweck einberufenen<br />

außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung mit einer Mehrheit von 3/4 <strong>der</strong> anwesenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> erfolgen.<br />

3) Das bei <strong>der</strong> Auflösung vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Warendorf als Schulträger, die es<br />

unmittelbar <strong>und</strong> ausschließlich für Zwecke <strong>des</strong> Mariengymnasiums Warendorf zu<br />

verwenden hat.<br />

4) Die aus Gel<strong>der</strong>n <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> angeschafften Sachwerte können dem Mariengymnasium<br />

Warendorf nicht entzogen werden.<br />

§ 11 Geschäftsjahr <strong>und</strong> Gerichtsstand<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht<br />

Warendorf.<br />

§ 12 <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen können vom Ges<strong>am</strong>tvorstand o<strong>der</strong> min<strong>des</strong>tens 1/3 <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> beantragt werden.<br />

Über Anträge entscheidet die Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung.<br />

§ 13 Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />

Diese <strong>Satzung</strong> wurde auf <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>vers<strong>am</strong>mlung <strong>am</strong> 19. Februar 2002 beschlossen <strong>und</strong> tritt mit<br />

Beschlussfassung in Kraft<br />

Warendorf, 19.2.2002

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