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Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in Salzhemmendorf - Flecken ...

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<strong>Satzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>in</strong> <strong>Salzhemmendorf</strong><br />

Nachfolgende <strong>Satzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Salzhemmendorf</strong> hat der Rat<br />

des <strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung am 29.02.1996 beschlossen; <strong>die</strong><br />

hier bereits e<strong>in</strong>gearbeitete Änderungssatzung wurde am 18.10.2007 vom Rat<br />

beschlossen.<br />

§ 1<br />

Organisation und Aufgaben<br />

Die <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung des <strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong>. Sie<br />

besteht aus den zur Sicherstellung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes<br />

und der Hilfeleistung <strong>in</strong> den Ortsteilen Ahrenfeld, Benstorf, Hemmendorf, Lauenste<strong>in</strong>,<br />

Levedagsen, Ockensen, Oldendorf, Osterwald, <strong>Salzhemmendorf</strong>, Thüste und<br />

Wallensen unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Die <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> erfüllt <strong>die</strong> dem<br />

<strong>Flecken</strong> <strong>Salzhemmendorf</strong> nach dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben.<br />

§ 2<br />

Leitung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />

Die <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> der Geme<strong>in</strong>de wird von dem/der Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong><br />

geleitet (§ 13 Abs.1 NBrandSchG). Sie s<strong>in</strong>d im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der<br />

<strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist <strong>die</strong> von der Geme<strong>in</strong>de<br />

erlassene „Dienstanweisung <strong>für</strong> Geme<strong>in</strong>de- und Ortsbrandmeister der <strong>Freiwillige</strong>n<br />

<strong>Feuerwehr</strong>“ zu beachten. Im Verh<strong>in</strong>derungsfalle erfolgt <strong>die</strong> Vertretung <strong>in</strong> allen Dienstangelegenheiten<br />

durch den/<strong>die</strong> stellvertretende/n Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong>.<br />

§ 3<br />

Leitung der Ortsfeuerwehr<br />

Die Ortsfeuerwehr (§ 13 Abs. 1 NBrandSchG) wird von dem/der Ortsbrandmeister/<strong>in</strong><br />

geleitet. Sie s<strong>in</strong>d im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr. Bei der<br />

Erfüllung der Aufgaben ist <strong>die</strong> von der Geme<strong>in</strong>de erlassene „Dienstanweisung <strong>für</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de- und Ortsbrandmeister der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>“ zu beachten. Im<br />

Verh<strong>in</strong>derungsfalle erfolgt <strong>die</strong> Vertretung <strong>in</strong> allen Dienstangelegenheiten durch<br />

den/<strong>die</strong> stellvertretende/n Ortbrandmeister/<strong>in</strong>.<br />

§ 4<br />

Führungskräfte taktischer <strong>Feuerwehr</strong>e<strong>in</strong>heiten<br />

Der/Die Ortsbrandmeister/<strong>in</strong> bestellt aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr<br />

nach deren Anhörung <strong>die</strong> entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen<br />

Führer/<strong>in</strong>nen und stellvertretenden Führer/<strong>in</strong>nen der taktischen <strong>Feuerwehr</strong>e<strong>in</strong>heiten<br />

Zug, Gruppe, Staffel und Trupp (vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 der Verordnung über <strong>die</strong><br />

M<strong>in</strong>deststärke, <strong>die</strong> Gliederung nach Funktionen und <strong>die</strong> M<strong>in</strong>destausrüstung der<br />

<strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Niedersachsen). Ortsbrandmeister/<strong>in</strong> können <strong>die</strong><br />

Führungskräfte nach Maßgabe der Verordnung über den E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Dienst, <strong>die</strong><br />

Gliederung nach Dienstgraden und <strong>die</strong> Übertragung von Funktionen bei den <strong>Freiwillige</strong>n<br />

<strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Niedersachsen abberufen. Der/Die Geme<strong>in</strong>de-


2<br />

brandmeister/<strong>in</strong> ist über <strong>die</strong> beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.<br />

Die Führungskräfte der taktischen E<strong>in</strong>heiten s<strong>in</strong>d im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen<br />

der jeweiligen taktischen E<strong>in</strong>heit.<br />

§ 5<br />

Geme<strong>in</strong>dekommando<br />

(1) Das Geme<strong>in</strong>dekommando unterstützt den/<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong>.<br />

Dabei obliegen dem Geme<strong>in</strong>dekommando <strong>in</strong>sbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum E<strong>in</strong>satz der <strong>Freiwillige</strong>n<br />

<strong>Feuerwehr</strong> <strong>in</strong>nerhalb der Geme<strong>in</strong>de und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe,<br />

b) Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs an Geräten und technischen<br />

E<strong>in</strong>richtungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Brandbekämpfung und <strong>die</strong> Durchführung von<br />

Hilfeleistungen,<br />

c) Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Geme<strong>in</strong>de<br />

(Abschnitt: <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong>),<br />

d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und E<strong>in</strong>satzplänen und<br />

Plänen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,<br />

e) Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der <strong>Freiwillige</strong>n<br />

<strong>Feuerwehr</strong> sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,<br />

f) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen,<br />

g) Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und<br />

sonstiger Sicherheitsbestimmungen.<br />

(2) Das Geme<strong>in</strong>dekommando besteht aus<br />

a) dem/der Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> als Leiter/<strong>in</strong>,<br />

b) dem/der stellvertretenden Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong>, den Ortsbrandmeistern/<strong>in</strong>nen<br />

und dem/der Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrwart/<strong>in</strong> als<br />

Beisitzer/<strong>in</strong>nen kraft Amtes,<br />

c) dem Schriftwart und dem/der Geme<strong>in</strong>desicherheitsbeauftragten als<br />

bestellte Beisitzer/<strong>in</strong>nen.<br />

Der/<strong>die</strong> Beisitzer/<strong>in</strong>nen gem. Satz 1 Buchst. c werden auf Vorschlag der <strong>in</strong><br />

Satz 1 Buchst. a und b genannten Geme<strong>in</strong>dekommandomitglieder von<br />

dem/der Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> aus den aktiven Mitgliedern der<br />

<strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von drei Jahren bestellt.<br />

Die Träger/<strong>in</strong>nen anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte<br />

Beisitzer/<strong>in</strong>nen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von drei Jahren bzw. <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer ihrer Amtszeit


3<br />

<strong>in</strong> das Geme<strong>in</strong>dekommando aufgenommen werden. Für das Bestellungsverfahren<br />

gilt Satz 2.<br />

(3) Das Geme<strong>in</strong>dekommando wird von dem/der Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> bei<br />

Bedarf, m<strong>in</strong>destens jedoch zweimal im Jahr, mit 2-wöchiger Ladungsfrist unter<br />

Angabe der Tagesordnung e<strong>in</strong>berufen. Die Ladungsfrist kann <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>genden<br />

Fällen angemessen verkürzt werden. Das Geme<strong>in</strong>dekommando ist e<strong>in</strong>zuberufen,<br />

wenn der Geme<strong>in</strong>dedirektor, der Verwaltungsausschuss oder mehr als<br />

<strong>die</strong> Hälfte der Geme<strong>in</strong>dekommandomitglieder <strong>die</strong>s unter Angabe des Grundes<br />

verlangen.<br />

(4) Das Geme<strong>in</strong>dekommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer<br />

Ladung mehr als <strong>die</strong> Hälfte se<strong>in</strong>er Mitglieder anwesend ist.<br />

(5) Beschlüsse des Geme<strong>in</strong>dekommandos werden mit der Mehrheit der<br />

anwesenden Mitglieder gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird<br />

offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn e<strong>in</strong> Mitglied des<br />

Geme<strong>in</strong>dekommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.<br />

(6) Über jede Sitzung des Geme<strong>in</strong>dekommandos ist e<strong>in</strong>e Niederschrift zu fertigen,<br />

<strong>die</strong> von dem/der Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>em weiteren Mitglied des<br />

Geme<strong>in</strong>dekommandos (Schriftwart) zu unterzeichnen ist. E<strong>in</strong>e Ausfertigung<br />

der Niederschrift ist der Geme<strong>in</strong>de zuzuleiten.<br />

§ 6<br />

Ortskommando<br />

(1) Das Ortskommando unterstützt den/<strong>die</strong> Ortsbrandmeister/<strong>in</strong>. Dem Ortskommando<br />

obliegen auf der Ortsebene <strong>die</strong> <strong>in</strong> § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, b, d,<br />

e, f und g aufgeführten Aufgaben. Darüber h<strong>in</strong>aus entscheidet das Ortskommando<br />

unter Beachtung der Vorschriften über <strong>die</strong> M<strong>in</strong>deststärke und<br />

Gliederung <strong>Freiwillige</strong>r <strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Niedersachsen über <strong>die</strong><br />

Aufnahme von Mitgliedern <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Feuerwehr</strong>, über <strong>die</strong> Auf- bzw. Übernahme<br />

e<strong>in</strong>es Mitgliedes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den<br />

Ausschluss e<strong>in</strong>es Mitgliedes (§ 18).<br />

(2) Das Ortskommando besteht aus<br />

a) dem/der Ortsbrandmeister/<strong>in</strong> als Leiter/<strong>in</strong>,<br />

b) dem/der stellvertretenden Ortsbrandmeister/<strong>in</strong>, den Führern/<strong>in</strong>nen der<br />

taktischen <strong>Feuerwehr</strong>e<strong>in</strong>heiten (§ 4) und dem/der Jugendfeuerwehrwart/<strong>in</strong><br />

als Beisitzer/<strong>in</strong> kraft Amtes,<br />

c) dem/der Schriftwart/<strong>in</strong>, dem/der Gerätewart/<strong>in</strong> und dem/der Sicherheitsbeauftragten<br />

als bestellte Beisitzer/<strong>in</strong>nen.<br />

Die Beisitzer/<strong>in</strong>nen gem. Satz 1 Buchst. c werden von dem/der Ortsbrandmeister/<strong>in</strong><br />

aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der


4<br />

Mitgliederversammlung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von drei Jahren bestellt. § 5 Abs. 2 Satz<br />

3 gilt entsprechend.<br />

(3) Das Ortskommando wird von dem/der Ortsbrandmeister/<strong>in</strong> bei Bedarf,<br />

m<strong>in</strong>destens jedoch zweimal im Jahr, mit 1-wöchiger Ladungsfrist unter Angabe<br />

der Tagesordnung e<strong>in</strong>berufen. Die Ladungsfrist kann <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>genden Fällen<br />

angemessen verkürzt werden. Das Ortskommando ist e<strong>in</strong>zuberufen, wenn<br />

der/<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> oder mehr als <strong>die</strong> Hälfte der Ortskommandomitglieder<br />

<strong>die</strong>s unter Angabe des Grundes verlangen. Der/Die<br />

Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> können an allen Sitzungen der Ortskommandos mit<br />

beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gilt § 5<br />

Abs. 4 und 5 entsprechend.<br />

(4) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist e<strong>in</strong>e Niederschrift zu fertigen, <strong>die</strong><br />

von dem/der Ortsbrandmeister/<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>em der Ortskommandomitglieder<br />

(Schriftwart) zu unterzeichnen ist. E<strong>in</strong>e Ausfertigung der Niederschrift ist<br />

dem/der Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> sowie der Geme<strong>in</strong>de zuzuleiten.<br />

§ 7<br />

Mitgliederversammlung<br />

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über <strong>die</strong> Angelegenheiten der<br />

Ortsfeuerwehr, <strong>für</strong> <strong>die</strong> nicht der/<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>derbrandmeister/<strong>in</strong>, der/<strong>die</strong><br />

Ortsbrandmeister/<strong>in</strong>, das Geme<strong>in</strong>dekommando oder das Ortskommando im<br />

Rahmen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> oder anderer Vorschrift zuständig ist. Insbesondere<br />

obliegen ihr<br />

a) <strong>die</strong> Entgegennahme des Jahresberichts (Tätigkeitsbericht),<br />

b) <strong>die</strong> Entgegennahme des Berichts über <strong>die</strong> Dienstbeteiligung,<br />

c) <strong>die</strong> Entscheidung über <strong>die</strong> Berufung von Ehrenmitgliedern.<br />

(2) Die Mitgliederversammlung wird auf der Ortsebene von dem/der Ortsbrandmeister/<strong>in</strong><br />

bei Bedarf, m<strong>in</strong>destens jedoch e<strong>in</strong>mal im Jahr, e<strong>in</strong>berufen. Sie ist<br />

e<strong>in</strong>zuberufen, wenn der Geme<strong>in</strong>dedirektor, der Verwaltungsausschuss oder<br />

e<strong>in</strong> Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr <strong>die</strong>s unter Angabe des<br />

Grundes verlangen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens<br />

zwei Wochen vorher, ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung<br />

bekanntzugeben. An der Mitgliederversammlung soll jedes aktive Mitglied der<br />

Ortsfeuerwehr teilnehmen. Andere Mitglieder können teilnehmen.<br />

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Ortsbrandmeister/<strong>in</strong> geleitet; sie<br />

ist beschlussfähig, wenn mehr als <strong>die</strong> Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder<br />

(Abs. 4) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist <strong>in</strong>nerhalb von 4 Wochen<br />

unter E<strong>in</strong>haltung der Ladungsfrist e<strong>in</strong>e neue Mitgliederversammlung mit der<br />

gleichen Tagesordnung e<strong>in</strong>zuberufen, <strong>die</strong> unabhängig von der Zahl der<br />

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf <strong>die</strong><br />

Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>ladung<br />

h<strong>in</strong>zuweisen.


5<br />

(4) Jedes aktive Mitglied hat e<strong>in</strong>e Stimme, <strong>die</strong> nicht übertragen werden kann<br />

(stimmberechtigtes Mitglied). Andere Mitglieder haben beratende Stimmen.<br />

(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten<br />

Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt.<br />

Abweichend davon wird, wenn e<strong>in</strong> stimmberechtigtes Mitglied es<br />

verlangt, e<strong>in</strong>e schriftliche Abstimmung durchgeführt.<br />

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist e<strong>in</strong>e Niederschrift zu fertigen, <strong>die</strong> von<br />

dem/der Ortsbrandmeister/<strong>in</strong> und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. E<strong>in</strong>e<br />

Ausfertigung der Niederschrift ist dem/der Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> sowie der<br />

Geme<strong>in</strong>de zuzuleiten.<br />

§ 8<br />

Verfahren bei Vorschlägen<br />

(1) Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird schriftlich abgestimmt. Ist<br />

nur e<strong>in</strong> Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf<br />

abgestimmt. Vorgeschlagen ist, wer <strong>die</strong> Mehrheit der Stimmen des beschlussfähigen<br />

zuständigen Gremiums erhält.<br />

(2) Wird e<strong>in</strong>e Mehrheit nicht erreicht, so f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e zweite Abstimmung statt,<br />

durch <strong>die</strong> das Mitglied vorgeschlagen ist, <strong>für</strong> das <strong>die</strong> meisten Stimmen abgegeben<br />

worden s<strong>in</strong>d. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von<br />

dem/der jeweiligen Leiter/<strong>in</strong> des Verfahrens zu ziehen ist.<br />

(3) Über den dem Rat der Geme<strong>in</strong>de gem. § 13 Abs. 2 NBrandSchG abzugebenden<br />

Vorschlag der <strong>in</strong> das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden<br />

Führungskräfte (Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong>, Ortsbrandmeister/<strong>in</strong> sowie der<br />

Stellvertreter/<strong>in</strong>) wird schriftlich abgestimmt. Wird bei mehr als zwei<br />

Bewerbern/<strong>in</strong>nen im ersten Abstimmungsgang nicht <strong>die</strong> <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Vorschlag<br />

gem. § 13 Abs. 2 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist e<strong>in</strong>e<br />

Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerber<strong>in</strong>nen oder Bewerbern, auf<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> meisten Stimmen entfallen s<strong>in</strong>d, durchzuführen. Wird <strong>die</strong> erforderliche<br />

Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen<br />

durchgeführt werden.<br />

§ 9<br />

Aktive Mitglieder<br />

(1) Für den E<strong>in</strong>satz<strong>die</strong>nst geeignete E<strong>in</strong>wohner/<strong>in</strong>nen der Geme<strong>in</strong>de über 16<br />

Jahre können aktive Mitglieder der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> werden;<br />

Bewerber/<strong>in</strong>nen sollen das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei<br />

M<strong>in</strong>derjährigen ist <strong>die</strong> schriftliche E<strong>in</strong>willigung der Erziehungsberechtigten<br />

erforderlich.<br />

(2) Aufnahmegesuche s<strong>in</strong>d an <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu<br />

richten. Die Geme<strong>in</strong>de kann e<strong>in</strong> ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand<br />

der Bewerber/<strong>in</strong>nen anfordern; <strong>die</strong> Kosten trägt <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de.


6<br />

(3) Über <strong>die</strong> Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet das Ortskommando (§ 6<br />

Abs. 1). Der/<strong>die</strong> Ortsbrandmeister/<strong>in</strong> hat <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de über den/<strong>die</strong><br />

Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den<br />

Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de darauf nicht generell<br />

verzichtet.<br />

(4) Aufgenommene Bewerber/<strong>in</strong>nen werden von dem/der Ortsbrandmeister/<strong>in</strong> als<br />

<strong>Feuerwehr</strong>frau-Anwärter<strong>in</strong> oder <strong>Feuerwehr</strong>mann-Anwärter auf e<strong>in</strong>e<br />

Probe<strong>die</strong>nstzeit von e<strong>in</strong>em Jahr verpflichtet. Bei Bewerber<strong>in</strong>nen und<br />

Bewerbern, <strong>die</strong> bereits aktives Mitglied e<strong>in</strong>er anderen <strong>Feuerwehr</strong> waren, ist § 8<br />

der Verordnung über den E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Dienst, <strong>die</strong> Gliederung nach Dienstgraden<br />

und <strong>die</strong> Übertragung von Funktionen bei den <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong>en<br />

im Lande Niedersachsen (Dienstgrad-VO-FF) vom 21.09.1993 (Nds. GVBl. S.<br />

362) <strong>in</strong> der jeweils gültigen Fassung zu beachten.<br />

(5) Nach erfolgreicher Ausbildung und e<strong>in</strong>wandfreiem Verhalten im Dienst<br />

beschließt das Ortskommando über <strong>die</strong> endgültige Aufnahme als <strong>Feuerwehr</strong>frau/-mann.<br />

Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung<br />

abzugeben:<br />

„Ich verspreche, <strong>die</strong> freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der<br />

<strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute<br />

Kameradschaft zu halten.“<br />

(6) Die Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er Ortsfeuerwehr richtet sich bei aktiven Mitgliedern<br />

nach ihrem Wohnsitz. In E<strong>in</strong>zelfällen kann das Geme<strong>in</strong>dekommando e<strong>in</strong>e<br />

hiervon abweichende Regelung treffen.<br />

§ 10<br />

Mitglieder der Altersabteilung<br />

(1) Aktive Mitglieder s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>die</strong> Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 62.<br />

Lebensjahr vollendet haben.<br />

(2) Aktive Mitglieder können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des<br />

Ortskommandos <strong>in</strong> <strong>die</strong> Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den<br />

aktiven Dienst aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben<br />

können.<br />

(3) Mitglieder der Altersabteilung dürfen bei <strong>die</strong>nstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung<br />

tragen.<br />

§ 11<br />

Mitglieder der Jugendabteilung<br />

(1) Jugendabteilungen der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des <strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong><br />

können <strong>in</strong> den Ortsfeuerwehren e<strong>in</strong>gerichtet werden. Zusammenschlüsse s<strong>in</strong>d<br />

möglich.


7<br />

(2) Geeignete K<strong>in</strong>der und Jugendliche aus der Geme<strong>in</strong>de können nach Vollendung<br />

des 10. Lebensjahres Mitglied <strong>in</strong> der Jugendabteilung werden, wenn<br />

<strong>die</strong> schriftliche E<strong>in</strong>willigung der Erziehungsberechtigten vorliegt.<br />

(3) Darüber h<strong>in</strong>aus können Mitglieder, <strong>die</strong> <strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong>e Jugendarbeit fördern<br />

oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über <strong>die</strong> <strong>in</strong> § 18 Abs. 2 genannte<br />

Altersgrenze tätig werden.<br />

(4) Über <strong>die</strong> Aufnahme <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jugendabteilung entscheidet das Ortskommando<br />

auf Vorschlag der Jugendabteilung.<br />

§ 11 a<br />

Mitglieder der Abteilung „K<strong>in</strong>der“<br />

(1) Abteilungen „K<strong>in</strong>der“ können <strong>in</strong> den Ortsfeuerwehren e<strong>in</strong>gerichtet werden,<br />

Zusammenschlüsse s<strong>in</strong>d möglich. Geeignetes Personal <strong>für</strong> <strong>die</strong> Betreuung der<br />

K<strong>in</strong>der muss vorab zur Verfügung stehen. Der/Die Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong><br />

ist vor E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er Gruppe zu <strong>in</strong>formieren.<br />

(2) Das Ortskommando entscheidet über <strong>die</strong> Aufnahme von K<strong>in</strong>dern unter 10<br />

Jahren aus der Geme<strong>in</strong>de auf Vorschlag der Jugendbetreuer<strong>in</strong>/des Jugendbetreuers.<br />

Die schriftliche E<strong>in</strong>willigung der Erziehungsberechtigten muss<br />

vorliegen.<br />

(3) Nach Vollendung des 10. Lebensjahres können Mitglieder der Abteilung<br />

„K<strong>in</strong>der“ <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jugendabteilung übernommen werden.<br />

(4) Mitglieder der Abteilung „K<strong>in</strong>der“ tragen ke<strong>in</strong>e Dienstkleidung und verrichten<br />

ke<strong>in</strong>en <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nst. Sie sollen durch Spiel und Spaß <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en möglichen<br />

E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jugendfeuerwehr <strong>in</strong>teressiert werden.<br />

§ 12<br />

Musiktreibende Züge; Mitglieder der Abteilung „<strong>Feuerwehr</strong>musik“<br />

(1) <strong>Feuerwehr</strong>musik-/<strong>Feuerwehr</strong>spielmannszüge s<strong>in</strong>d bei den Ortsfeuerwehren<br />

Lauenste<strong>in</strong>, Oldendorf und Wallensen aufgestellt.<br />

(2) Die Mitgliedschaft <strong>in</strong> der Abteilung „<strong>Feuerwehr</strong>musik“ ist an besondere<br />

Voraussetzungen nicht gebunden. Mitglied können auch Bewerber/<strong>in</strong>nen<br />

werden, <strong>die</strong> ihren Wohnsitz nicht im <strong>Flecken</strong> <strong>Salzhemmendorf</strong> haben. Die<br />

Mitglieder <strong>die</strong>ser Abteilung leisten ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>satz<strong>die</strong>nst.<br />

(3) Über <strong>die</strong> Aufnahme entscheidet das Ortskommando.<br />

§ 13<br />

Innere Organisation der Abteilungen<br />

Die Organisation der e<strong>in</strong>zelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften<br />

des Landes und/oder den jeweiligen Organisationsgrundsätzen der<br />

Geme<strong>in</strong>de.


8<br />

§ 14<br />

Ehrenmitglieder<br />

<strong>Feuerwehr</strong>mitglieder und sonstige E<strong>in</strong>wohner/<strong>in</strong>nen der Geme<strong>in</strong>de, <strong>die</strong> sich<br />

besondere Ver<strong>die</strong>nste um den kommunalen Brandschutz und <strong>die</strong> Hilfeleistung<br />

erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der<br />

Geme<strong>in</strong>de und des/der Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> durch <strong>die</strong> Mitgliederversammlung<br />

zu Ehrenmitgliedern der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> ernannt werden.<br />

§ 15<br />

Fördernde Mitglieder<br />

Die <strong>Feuerwehr</strong> kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über <strong>die</strong> Aufnahme<br />

entscheidet das Ortskommando.<br />

§ 16<br />

Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

(1) Die aktiven Mitglieder s<strong>in</strong>d verpflichtet, <strong>die</strong> ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft<br />

auszuführen. Sie haben <strong>die</strong> von ihren Vorgesetzten im Rahmen der<br />

Aufgaben der <strong>Feuerwehr</strong> gegebenen Anordnungen zu befolgen. Aktive<br />

Mitglieder, <strong>die</strong> aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme<br />

am E<strong>in</strong>satz- und Ausbildungs<strong>die</strong>nst verh<strong>in</strong>dert s<strong>in</strong>d, können auf Antrag durch<br />

das Ortskommando befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung<br />

ruhen <strong>die</strong> Rechte und Pflichten als aktives Mitglied.<br />

(2) Die Mitglieder der Altersabteilung nehmen – unbeschadet der ihnen gem.<br />

§ 323 c Strafgesetzbuch obliegenden allgeme<strong>in</strong>en Hilfeleistungspflicht – nicht<br />

an dem angeordneten feuerwehrtechnischen Übungs- und E<strong>in</strong>satz<strong>die</strong>nst teil.<br />

(3) Die Mitglieder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Jugendabteilung sollen an dem <strong>für</strong> sie vorgesehenen<br />

Übungs<strong>die</strong>nst teilnehmen. Sie haben <strong>die</strong> im Rahmen der Aufgaben der<br />

Jugendabteilung gegebenen Anordnungen zu befolgen.<br />

(4) Jedes Mitglied hat <strong>die</strong> ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände<br />

sowie <strong>die</strong> Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei<br />

vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen<br />

sowie von Geräten kann <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de den Ersatz des<br />

entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des<br />

Dienstes nicht getragen werden.<br />

(5) Mitglieder, <strong>die</strong> <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nst verrichten, s<strong>in</strong>d nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />

unfallversichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, <strong>die</strong> „Unfallverhütungsvorschriften<br />

<strong>für</strong> <strong>Feuerwehr</strong>en“ zu beachten. Tritt e<strong>in</strong> Unfall im


9<br />

<strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nst e<strong>in</strong>, so ist <strong>die</strong>s unverzüglich – spätestens b<strong>in</strong>nen 48 Stunden<br />

– über <strong>die</strong> Ortsfeuerwehr der Geme<strong>in</strong>de zu melden. Dies gilt auch <strong>für</strong><br />

Erkrankungen, <strong>die</strong> erkennbar auf den <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nst zurückzuführen s<strong>in</strong>d.<br />

(6) Stellt e<strong>in</strong> Mitglied fest, dass ihm während des <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nstes e<strong>in</strong> Schaden<br />

an se<strong>in</strong>em privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Abs. 5 Satz 3<br />

entsprechend.<br />

§ 17<br />

Verleihung von Dienstgraden<br />

(1) Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften über <strong>die</strong><br />

M<strong>in</strong>deststärke und Gliederung <strong>Freiwillige</strong>r <strong>Feuerwehr</strong>en im Lande<br />

Niedersachsen über Dienstgrade und Funktionen, <strong>in</strong> den <strong>Freiwillige</strong>n<br />

<strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Niedersachsen an aktive Mitglieder verliehen werden.<br />

(2) Die Verleihung e<strong>in</strong>es Dienstgrades <strong>in</strong>nerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum<br />

Dienstgrad „Hauptfeuerwehrfrau/Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht der/<strong>die</strong><br />

Ortsbrandmeister/<strong>in</strong> auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung<br />

bedarf der Zustimmung des/der Geme<strong>in</strong>debrandmeisters/<strong>in</strong>. Verleihungen ab<br />

Dienstgrad „Löschmeister/<strong>in</strong>“ vollzieht der/<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> auf<br />

Beschluss des Ortskommandos nach Anhörung des Geme<strong>in</strong>dekommandos.<br />

Die Verleihung e<strong>in</strong>es Dienstgrades an Funktionsträger/<strong>in</strong>nen der Geme<strong>in</strong>defeuerwehr<br />

vollzieht der/<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> auf Beschluss des<br />

Geme<strong>in</strong>dekommandos. Die Verleihung e<strong>in</strong>es Dienstgrades ab<br />

„Löschmeister/<strong>in</strong>“ bedarf der Zustimmung des/der Kreisbrandmeister/<strong>in</strong>.<br />

(1) Die Mitgliedschaft endet durch<br />

§ 18<br />

Beendigung der Mitgliedschaft<br />

a) Austritt<br />

b) Geschäftsunfähigkeit<br />

c) Auflösung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />

d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts <strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>de bei aktiven Mitgliedern<br />

e) Ausschluss<br />

(2) Die Mitgliedschaft <strong>in</strong> der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> endet <strong>für</strong> <strong>die</strong> Mitglieder der<br />

Jugendabteilung darüber h<strong>in</strong>aus<br />

a) mit der Auflösung der Jugendabteilung,<br />

b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme<br />

als aktives Mitglied <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong>, spätestens jedoch mit<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres.<br />

(2 a) Die Mitgliedschaft <strong>in</strong> der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> endet <strong>für</strong> Mitglieder der<br />

Abteilung „K<strong>in</strong>der“ darüber h<strong>in</strong>aus mit


10<br />

- Auflösung der Abteilung „K<strong>in</strong>der“ oder<br />

- mit Vollendung des 10. Lebensjahres.<br />

(3) Der Austritt aus der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> kann zu jedem Vierteljahresende<br />

erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens e<strong>in</strong>en Monat<br />

vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären.<br />

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Geschäftsunfähigkeit ist<br />

dem/der gesetzlichen Vertreter/<strong>in</strong> der oder des Betroffenen durch <strong>die</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de schriftlich mitzuteilen.<br />

(5) Mitglieder der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> können aus der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />

ausgeschlossen werden, wenn e<strong>in</strong> wichtiger Grund vorliegt. E<strong>in</strong> wichtiger<br />

Grund liegt <strong>in</strong>sbesondere dann vor, wenn e<strong>in</strong> Mitglied<br />

1. wiederholt schuldhaft se<strong>in</strong>e Pflicht zur Teilnahme am E<strong>in</strong>satz- und<br />

Ausbildungs<strong>die</strong>nst verletzt,<br />

2. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt,<br />

3. <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>schaft <strong>in</strong>nerhalb der <strong>Feuerwehr</strong> durch se<strong>in</strong> Verhalten erheblich<br />

stört,<br />

4. das Ansehen der <strong>Feuerwehr</strong> schuldhaft geschädigt hat,<br />

5. rechtskräftig zu e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe von mehr als e<strong>in</strong>em Jahr verurteilt<br />

worden ist.<br />

(6) Vor der Entscheidung des Ortskommandos über den Ausschluss aus der<br />

<strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> ist der oder dem Betroffenen und der Geme<strong>in</strong>de<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussverfügung wird von<br />

der Geme<strong>in</strong>de erlassen.<br />

(7) Aktive Mitglieder oder Mitglieder der Jugendabteilung könnten, wenn gegen<br />

sie e<strong>in</strong> Ausschlussverfahren e<strong>in</strong>geleitet wird, von dem/der Ortsbrandmeister/<strong>in</strong><br />

bis zur Entscheidung über den Ausschluss vom Dienst suspen<strong>die</strong>rt werden.<br />

(8) Das Ausscheiden e<strong>in</strong>es aktiven Mitgliedes (Absatz 1) hat <strong>die</strong> Ortsfeuerwehr<br />

über den/<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de schriftlich anzuzeigen.<br />

(9) Im Falle des Ausscheidens e<strong>in</strong>es Mitgliedes der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände<br />

und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten<br />

Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. Die Ortsfeuerwehr bestätigt<br />

dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen<br />

Gegenstände und händigt ihm e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung über <strong>die</strong> Dauer der<br />

Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.


11<br />

(10) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gem. § 9<br />

Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht<br />

zurückgegeben, kann <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de den Ersatz des entstandenen Schadens<br />

bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.<br />

Anlage (zu § 13)<br />

Grundsätze über <strong>die</strong> Organisation der Jugendabteilung<br />

der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des <strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong><br />

§ 1<br />

Organisation<br />

Die Jugendabteilung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des <strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong><br />

besteht aus den Jugendabteilungen <strong>in</strong> den Ortsfeuerwehren. Sie s<strong>in</strong>d Bestandteil der<br />

<strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des <strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong>.<br />

§ 2<br />

Aufgaben und Ziele<br />

(1) Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung s<strong>in</strong>d:<br />

1. E<strong>in</strong>führung der Mitglieder <strong>in</strong> <strong>die</strong> dem Geme<strong>in</strong>wohl und dem Dienst am<br />

Nächsten gewidmete Aufgabe der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> und <strong>die</strong><br />

Vorbereitung auf <strong>die</strong> Aufgaben e<strong>in</strong>es aktiven Mitgliedes der <strong>Freiwillige</strong>n<br />

<strong>Feuerwehr</strong>,<br />

2. Erziehung der Mitglieder zur praktischen Nächstenhilfe,<br />

3. theoretische und praktische Ausbildung <strong>für</strong> den abwehrenden Brandschutz<br />

und <strong>die</strong> Hilfeleistung,<br />

4. Pflege und Förderung des Geme<strong>in</strong>schaftslebens unter den Mitgliedern,<br />

5. Durchführung der Jugendarbeit <strong>in</strong> jugendpflegerischer, kultureller und<br />

sportlicher H<strong>in</strong>sicht.<br />

(2) Bei der praktischen feuerwehrtechnischen Ausbildung an den Fahrzeugen und<br />

Geräten ist <strong>die</strong> körperliche Leistungsfähigkeit des e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedes zu<br />

berücksichtigen. Auf <strong>die</strong> E<strong>in</strong>haltung der Unfallverhütungsvorschriften ist<br />

besonders zu achten.<br />

(3) Die Jugendabteilung gestaltet ihre jugendpflegerische Arbeit nach den Richtl<strong>in</strong>ien<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentliche Anerkennung von Trägern der Jugendarbeit – RdErl.<br />

des MK vom 01.02.1989 (Nds. MBl. S. 188) <strong>in</strong> der jeweils gültigen Fassung,<br />

dem Gesetz zur Neuordnung des K<strong>in</strong>der- und Jugendhilferechts, dem


12<br />

Jugendförderungsgesetz, dem Bildungsprogramm der Deutschen Jugendfeuerwehr<br />

im Deutschen <strong>Feuerwehr</strong>verband e. V. und den Grundsätzen über<br />

<strong>die</strong> Jugendarbeit des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e.V.<br />

§ 3<br />

Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrwart<br />

(1) Die Jugendabteilung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des <strong>Flecken</strong>s<br />

<strong>Salzhemmendorf</strong> wird von dem/der Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrwart/<strong>in</strong> geleitet.<br />

Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrwart/<strong>in</strong> und Stellvertreter/<strong>in</strong> müssen aktive<br />

Mitglieder der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> der Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>; sie müssen mit<br />

Erfolg an e<strong>in</strong>em Gruppenführerlehrgang, an e<strong>in</strong>em Gruppenleiterlehrgang und<br />

sollen an e<strong>in</strong>em Lehrgang <strong>für</strong> Führungskräfte der Jugendabteilung an e<strong>in</strong>er<br />

Landesfeuerwehrschule teilgenommen haben. Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrwart/<strong>in</strong><br />

und Stellvertreter/<strong>in</strong> werden auf Vorschlag der Mehrheit der Jugendfeuerwehrwarte<br />

der Ortsfeuerwehren der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des <strong>Flecken</strong>s<br />

<strong>Salzhemmendorf</strong> nach Anhörung des Geme<strong>in</strong>dekommandos von dem/der<br />

Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von drei Jahren bestellt.<br />

(2) Der/<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrwart/<strong>in</strong> leitet <strong>die</strong> Jugendabteilung der<br />

<strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des <strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong> nach Maßgabe <strong>die</strong>ser<br />

Grundsätze. Er/sie ist <strong>in</strong>sbesondere zuständig <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

- Beratung der Ortsfeuerwehren <strong>in</strong> Angelegenheiten der Jugendabteilungen,<br />

- Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten,<br />

- E<strong>in</strong>berufung und Leitung der Sitzungen des Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrausschusses,<br />

- Leitung von geme<strong>in</strong>samen Veranstaltungen,<br />

- Vertretung der Jugendabteilung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des<br />

<strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong>, soweit hier<strong>für</strong> der/<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong><br />

zuständig ist.<br />

§ 4<br />

Ausschuss der Jugendabteilung der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong><br />

(Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrausschuss)<br />

(1) Der Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrausschuss besteht aus dem/der Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrwart/<strong>in</strong>,<br />

dem/der stellvertretenden Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrwart/<strong>in</strong><br />

und den Jugendfeuerwehrwarten der Ortsfeuerwehren als<br />

Beisitzer/<strong>in</strong>nen.


13<br />

(2) Dem Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrausschuss obliegen <strong>in</strong>sbesondere folgende<br />

Aufgaben:<br />

- Koord<strong>in</strong>ierung der Jugendarbeiten im Geme<strong>in</strong>debereich,<br />

- Zusammenarbeit mit anderen Jugendvere<strong>in</strong>igungen,<br />

- Vorbereitung und Durchführung geme<strong>in</strong>samer Veranstaltungen.<br />

(3) Der Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrausschuss wird vom Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrwart<br />

bei Bedarf, m<strong>in</strong>destens jedoch zweimal im Jahr, mit 2-wöchiger<br />

Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung e<strong>in</strong>berufen. Die Ladungsfrist<br />

kann <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>genden Fällen angemessen verkürzt werden. Der Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrwart<br />

hat den Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrausschuss e<strong>in</strong>zuberufen,<br />

wenn mehr als <strong>die</strong> Hälfte der Beisitzer/<strong>in</strong>nen des Ausschusses oder<br />

der/<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> <strong>die</strong>s unter Angabe des Grundes verlangen.<br />

Der/<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>debrandmeister/<strong>in</strong> soll, der/<strong>die</strong> Ortsbrandmeister/<strong>in</strong> können an<br />

den Sitzungen des Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrausschusses mit beratender<br />

Stimme teilnehmen.<br />

(4) Der Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als<br />

<strong>die</strong> Hälfte se<strong>in</strong>er Mitglieder anwesend ist.<br />

(5) Beschlüsse des Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrausschusses werden mit der<br />

Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als<br />

Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn e<strong>in</strong><br />

Mitglied des Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrausschusses es verlangt, schriftlich<br />

abgestimmt.<br />

(6) Über jede Sitzung des Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrausschusses ist e<strong>in</strong>e<br />

Niederschrift zu fertigen, <strong>die</strong> vom Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrwart und e<strong>in</strong>er<br />

Beisitzer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>em Beisitzer zu unterzeichnen ist. E<strong>in</strong>e Ausfertigung der<br />

Niederschrift ist der Geme<strong>in</strong>de über <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>defeuerwehr zuzuleiten.<br />

§ 5<br />

Jugendfeuerwehrwart<br />

(1) Die Jugendabteilung der Ortsfeuerwehr wird von dem/der Jugendfeuerwehrwart/<strong>in</strong><br />

geleitet. Jugendfeuerwehrwart/<strong>in</strong> und Stellvertreter/<strong>in</strong> müssen aktive<br />

Mitglieder der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des <strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong> se<strong>in</strong>;<br />

der/<strong>die</strong> Jugendfeuerwehrwart/<strong>in</strong> muss mit Erfolg an e<strong>in</strong>em<br />

Gruppenführerlehrgang, an e<strong>in</strong>em Jugendgruppenleiterlehrgang und soll an<br />

e<strong>in</strong>em Lehrgang <strong>für</strong> Führungskräfte der Jugendabteilung an e<strong>in</strong>er Landesfeuerwehrschule<br />

teilgenommen haben. Der/<strong>die</strong> Jugendfeuerwehrwart/<strong>in</strong> und<br />

se<strong>in</strong>e/ihre Stellvertreter/<strong>in</strong> werden auf Vorschlag der Mitglieder der Jugendabteilung<br />

nach Anhörung der Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr von<br />

dem/der Ortsbrandmeister/<strong>in</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von drei Jahren bestellt.<br />

(2) Der/<strong>die</strong> Jugendfeuerwehrwart/<strong>in</strong> leitet <strong>die</strong> Jugendabteilung nach Maßgabe<br />

<strong>die</strong>ser Grundsätze. Er/sie ist <strong>in</strong>sbesondere zuständig <strong>für</strong> <strong>die</strong>


14<br />

- Durchführung der <strong>die</strong>nstlichen Veranstaltungen,<br />

- Aufstellung des Dienstplanes,<br />

- Führung des Mitgliederverzeichnisses und Dienstbuches,<br />

- Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen,<br />

- Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten.<br />

§ 6<br />

Mitgliederversammlungen der Jugendabteilung der Ortsfeuerwehren<br />

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal im Jahr,<br />

vom Jugendfeuerwehrwart im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem/der Ortsbrandmeister/<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>zuberufen. Der/<strong>die</strong> Ortsbrandmeister/<strong>in</strong> und der Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrwart<br />

sollen an der Mitgliederversammlung teilnehmen. An der Mitgliederversammlung<br />

können <strong>die</strong> Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Mitglieder<br />

der Jugendabteilung sowie <strong>die</strong> Mitglieder der Ortsfeuerwehr mit beratender<br />

Stimme teilnehmen. Zu der Mitgliederversammlung ist m<strong>in</strong>destens zwei<br />

Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung e<strong>in</strong>zuladen.<br />

(2) Die Mitgliederversammlung hat <strong>in</strong>sbesondere folgende Aufgaben:<br />

- Vorschlag des Jugendfeuerwehrwartes und des stellvertretenden<br />

Jugendfeuerwehrwartes,<br />

- Genehmigung des Jahresberichtes des Jugendfeuerwehrwartes,<br />

- Entgegennahme des Berichtes über <strong>die</strong> Dienstbeteiligung,<br />

- Beratung und Beschlussfassung über e<strong>in</strong>gebrachte Anträge.<br />

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als <strong>die</strong> Hälfte der<br />

Mitglieder anwesend ist.<br />

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der<br />

anwesenden Mitglieder der Jugendabteilung gefasst; Stimmengleichheit gilt<br />

als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn e<strong>in</strong><br />

Mitglied es verlangt, schriftlich abgestimmt.<br />

(5) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist e<strong>in</strong>e Niederschrift zu fertigen,<br />

<strong>die</strong> vom Jugendfeuerwehrwart und der Sprecher<strong>in</strong> oder dem Sprecher der<br />

Mitglieder (§ 7) zu unterzeichnen ist. E<strong>in</strong>e Ausfertigung ist der Ortsfeuerwehr<br />

und dem Geme<strong>in</strong>dejugendfeuerwehrwart zuzuleiten.<br />

§ 7<br />

Sprecher<strong>in</strong> oder Sprecher der Jugendlichen


15<br />

Die Angehörigen der Jugendabteilung der Ortsfeuerwehr wählen jeweils <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Dauer e<strong>in</strong>es Jahres aus ihrer Mitte e<strong>in</strong>e Sprecher<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Sprecher. Aufgabe<br />

<strong>die</strong>ses gewählten Mitgliedes ist es, <strong>die</strong> Belange der Mitglieder der Jugendabteilung<br />

gegenüber dem/der Jugendfeuerwehrwart/<strong>in</strong> zu vertreten.<br />

§ 8<br />

Stärke der Jugendabteilung<br />

E<strong>in</strong>e Jugendabteilung soll m<strong>in</strong>destens Gruppenstärke i. S. der Vorschriften über <strong>die</strong><br />

M<strong>in</strong>deststärke und Gliederung <strong>Freiwillige</strong>r <strong>Feuerwehr</strong>en im Land Niedersachsen<br />

haben.<br />

§ 9<br />

Funktionsabzeichen<br />

Die Jugendfeuerwehrwarte und stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte können <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Dauer der Wahrnehmung ihrer Funktion e<strong>in</strong> auf <strong>die</strong>se Funktion h<strong>in</strong>weisendes<br />

Abzeichen auf der <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nstkleidung (Dienstjacke) tragen.


16<br />

Grundsätze über <strong>die</strong> Organisation der Abteilung "K<strong>in</strong>der" der<br />

<strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des <strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong><br />

Anlage zu § 13<br />

§ 1<br />

Organisation<br />

In den Ortsfeuerwehren der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des <strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong><br />

können Abteilungen "K<strong>in</strong>der" e<strong>in</strong>gerichtet werden. Sie s<strong>in</strong>d Bestandteil der<br />

<strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des <strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong>.<br />

§ 2<br />

Aufgaben und Ziele<br />

(1) Aufgaben und Ziele der Abteilungen "K<strong>in</strong>der" s<strong>in</strong>d:<br />

1. E<strong>in</strong>führung der Mitglieder <strong>in</strong> <strong>die</strong> dem Geme<strong>in</strong>wohl und dem Dienst am<br />

Nächsten gewidmete Aufgabe der Abteilung "K<strong>in</strong>der" und <strong>die</strong> Vorbereitung auf<br />

<strong>die</strong> Aufgaben e<strong>in</strong>es aktiven Mitgliedes, der Jugendabteilung,<br />

2. Erziehung der Mitglieder zur Nächstenhilfe,<br />

3. Spielerische Vorbereitung auf den Dienst <strong>in</strong> der Jugendabteilung,<br />

4. Pflege und Förderung des Geme<strong>in</strong>schaftslebens unter den Mitgliedern.<br />

5. Durchführung der Betreuungsarbeit <strong>in</strong> jugendpflegerischer, kultureller und<br />

sportlicher H<strong>in</strong>sicht.


17<br />

(2) Bei der spielerischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist <strong>die</strong><br />

körperliche Leistungsfähigkeit des e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedes zu berücksichtigen. Auf <strong>die</strong><br />

E<strong>in</strong>haltung der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten.<br />

(3) Die Abteilung "K<strong>in</strong>der" gestaltet ihre jugendpflegerische Arbeit nach den<br />

Richtl<strong>in</strong>ien <strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentliche Anerkennung von Trägern der Jugendarbeit, des<br />

K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetzes und den hierzu erlassenen gesetzlichen<br />

Änderungen, sonstigen Regelungen und Bestimmungen.<br />

§ 3<br />

Jugendbetreuer<strong>in</strong>nen / Jugendbetreuer der Abteilung "K<strong>in</strong>der"<br />

(1) Die Abteilung "K<strong>in</strong>der" der jeweiligen Ortsfeuerwehr wird von der<br />

Jugendbetreuer<strong>in</strong> / dem Jugendbetreuer geführt. Jugendbetreuer<strong>in</strong> / Jugendbetreuer<br />

und Stellvertreter<strong>in</strong> / Stellvertreter müssen Mitglieder der <strong>Freiwillige</strong>n <strong>Feuerwehr</strong> des<br />

<strong>Flecken</strong>s <strong>Salzhemmendorf</strong> se<strong>in</strong>. Sie müssen an e<strong>in</strong>em Jugendgruppenlehrgang<br />

teilgenommen haben und e<strong>in</strong>en entsprechenden Nachweis führen.<br />

(2) Die Jugendbetreuer<strong>in</strong> / der Jugendbetreuer leitet <strong>die</strong> Abteilung "K<strong>in</strong>der" nach<br />

Maßgabe <strong>die</strong>ser Grundsätze und ist <strong>in</strong>sbesondere zuständig und verantwortlich <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong><br />

- Durchführung der Veranstaltungen,<br />

- Führung des Mitgliederverzeichnisses und des „Dienstbuches“,<br />

- Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeit,<br />

- Zusammenarbeit mit der Ortsbrandmeister<strong>in</strong> / dem Ortsbrandmeister und dem Ortskommando.<br />

§ 4<br />

Rechte und Pflichten<br />

(1) Jedes Mitglied der Abteilung "K<strong>in</strong>der" hat das Recht bei der Gestaltung der<br />

Jugendarbeit aktiv mitzuwirken und <strong>in</strong> eigener Sache gehört zu werden.<br />

(2) Jedes Mitglied übernimmt freiwillig <strong>die</strong> Verpflichtung an Dienststunden und<br />

Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen, <strong>die</strong> im<br />

Rahmen <strong>die</strong>ser Organisationsgrundsätze gegebenen Anordnungen zu befolgen und<br />

<strong>die</strong> Kameradschaft <strong>in</strong>nerhalb der Abteilung "K<strong>in</strong>der" zu pflegen und zu fördern.<br />

§ 5<br />

Sprecher<strong>in</strong> / Sprecher der K<strong>in</strong>der<br />

Die Mitglieder der Abteilung "K<strong>in</strong>der" der Ortsfeuerwehr wählen jeweils <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer


18<br />

e<strong>in</strong>es Jahres e<strong>in</strong>e Sprecher<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Sprecher. Aufgabe <strong>die</strong>ses gewählten<br />

Mitgliedes ist es, <strong>die</strong> Belange der Mitglieder der Abteilung "K<strong>in</strong>der" gegenüber der<br />

Jugendbetreuer<strong>in</strong> / dem Jugendbetreuer zu vertreten.

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