Satzung - Schützenverein Groß Hehlen e.V.
Satzung - Schützenverein Groß Hehlen e.V.
Satzung - Schützenverein Groß Hehlen e.V.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Schützenverein<br />
Groß <strong>Hehlen</strong> e.V.<br />
<strong>Satzung</strong>, Geschäftsordnung<br />
und Jugendordnung<br />
Stand 1. Februar 2008
Inhaltsverzeichnis<br />
SATZUNG<br />
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.....................................................................3<br />
§ 2 Vereinszweck.........................................................................................3<br />
§ 3 Mitgliedschaft.........................................................................................3<br />
§ 4 Mitgliederrechte.....................................................................................4<br />
§ 5 Pflichten der Mitglieder..........................................................................4<br />
§ 6 Ende der Mitgliedschaft.........................................................................4<br />
§ 7 Ausschluss eines Mitgliedes..................................................................4<br />
§ 8 Organe des Vereins...............................................................................5<br />
§ 9 Der Vorstand..........................................................................................5<br />
§ 10 Mitgliederversammlung..........................................................................5<br />
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung...............................................6<br />
§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung................................................6<br />
§ 13 Vermögen und Beiträge.........................................................................6<br />
§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft.......................................................................7<br />
§ 15 Ordnungsbestimmungen........................................................................7<br />
§ 16 Auflösung des Vereins...........................................................................7<br />
GESCHÄFTSORDNUNG<br />
§ 1 Inhalt der Geschäftsordnung.................................................................9<br />
§ 2 Gliederung des Schützenvereins...........................................................9<br />
§ 3 Aufgaben ...............................................................................................9<br />
§ 4 Jugend.................................................................................................10<br />
§ 5 Schießbetrieb.......................................................................................10<br />
§ 6 Königs- und Bestenschießen...............................................................10<br />
§ 7 Beiträge...............................................................................................11<br />
§ 8 Schützentracht.....................................................................................12<br />
§ 9 Regularien bei Beerdigung von Mitgliedern.........................................12<br />
§ 10 Ordnungsbestimmungen......................................................................13<br />
JUGENDORDNUNG<br />
§ 1 Name und Wesen................................................................................14<br />
§ 2 Zweck und Grundsätze........................................................................14<br />
§ 3 Organe.................................................................................................14<br />
§ 4 Jugendversammlung............................................................................14<br />
§ 5 Jugendarbeitskreis...............................................................................15<br />
§ 6 Jugendleitung......................................................................................16<br />
§ 7 Änderungen.........................................................................................16<br />
Seite<br />
Seite 2
SATZUNG<br />
§ 1<br />
Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Groß <strong>Hehlen</strong> e.V." ' Er hat seinen Sitz in<br />
der Stadt Celle, Ortsteil Groß <strong>Hehlen</strong> und ist beim Amtsgericht Celle unter der Nr. 581<br />
im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 2<br />
Vereinszweck<br />
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsportes als Leibesübung,<br />
Wahrung und Pflege des Schützenbrauchtums, Förderung der Jugend durch Pflege<br />
der Leibesübung, des sportlichen Schießens sowie durch weitere jugendpflegerische<br />
Maßnahmen. Der Verein bezweckt den Bau und die Unterhaltung von<br />
Schießsportanlagen. Er fördert sportliche Übungen und Leistungen durch Teilnahme<br />
an und Ausrichtung von sportlichen Wettkämpfen und Meisterschaften.<br />
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und<br />
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
§ 3<br />
Mitgliedschaft<br />
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.<br />
Anträge zur Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten. Über die<br />
Aufnahme von volljährigen Personen entscheidet die Mitgliederversammlung durch<br />
Mehrheitsbeschluss. Jugendliche unter 18 Jahren erwerben die Mitgliedschaft durch<br />
eine von ihnen und ihren gesetzlichen Vertretern unterzeichnete Beitrittserklärung,<br />
über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet. Gegen den<br />
ablehnenden Bescheid des Vorstandes über die Aufnahme in den Verein, der mit<br />
Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die<br />
Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides<br />
schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste<br />
ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.<br />
Ehrenmitglied wird jedes Vereinsmitglied, wenn es das 75. Lebensjahr vollendet hat<br />
und länger als 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört. Die Ernennung erfolgt<br />
in dem Jahr, in dem das Mitglied 76 Jahre alt wird. Bisher ernannte Ehrenmitglieder<br />
sind von der Neuregelung nicht betroffen und bleiben Ehrenmitglieder. Andere<br />
Personen können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der<br />
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.<br />
Seite 3
§ 4<br />
Mitgliederrechte<br />
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und den<br />
Veranstaltungen des Vereins.<br />
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:<br />
§ 5<br />
Pflichten der Mitglieder<br />
1. <strong>Satzung</strong>, Geschäftsordnung, Jugendordnung und Weisungen des Vorstandes zu<br />
befolgen.<br />
2. Vereinsämter nach Wahl durch die Mitgliederversammlung und Annahmeerklärung<br />
des Mitgliedes ehrenamtlich zu verwalten. Die Wiederwahl zu einem Vereinsamt<br />
kann vom Mitglied abgelehnt werden.<br />
3. Den Jahresbeitrag bis zum 1. März eines jeden Jahres auf ein Konto des Vereins zu<br />
entrichten.<br />
§ 6<br />
Ende der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft endet:<br />
1. Durch Tod.<br />
2. Durch Kündigung des Mitgliedes, die durch eingeschriebenen Brief zu Händen des<br />
1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist auf den<br />
Schluss eines Kalenderjahres zu erklären ist. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung<br />
kommt es auf den Eingang dieses Schreibens an.<br />
3. Durch Ausschluss.<br />
4. Durch Auflösung des Vereins.<br />
§ 7<br />
Ausschluss eines Mitgliedes<br />
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung<br />
mit Zweidrittelmehrheit ausgesprochen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann durch<br />
jedes Mitglied schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Ausschlussgründe sind:<br />
1. Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Schützenvereins.<br />
2. Rückstand in der Beitragszahlung länger als 3 Monate.<br />
3. Andere wichtige Gründe.<br />
Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem betroffenen Mitglied eine<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist<br />
dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen.<br />
Seite 4
§ 8<br />
Organe des Vereins<br />
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.<br />
§ 9<br />
Der Vorstand<br />
Der Vorstand besteht aus:<br />
1. Vorsitzenden Schatzmeister Schießsportleiter<br />
2. Vorsitzenden Schriftführer Jugendleiter<br />
3. Vorsitzenden<br />
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.<br />
Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, führt den Vorsitz<br />
in den Versammlungen.<br />
Sie sind berechtigt, von Fall zu Fall eine Mitgliederversammlung einzuberufen.<br />
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung<br />
und Verwendung der Vereinsmittel. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit<br />
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des<br />
Vorsitzenden.<br />
Der 3. Vorsitzende vertritt den 1. und 2. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.<br />
Der Schatzmeister führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch und legt Rechnung in<br />
der Jahreshauptversammlung.<br />
Der Schriftführer führt den Schriftverkehr und verwahrt die Schriften und Unterlagen<br />
des Vereins.<br />
Der Schießsportleiter leitet den gesamten Schießsport des Vereins.<br />
Der Jugendleiter leitet die Jugendarbeit des Vereins.<br />
§ 10<br />
Mitgliederversammlung<br />
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:<br />
1. Die Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des Offizierskorps. Die<br />
Wahlen zu diesen Ämtern erfolgen jeweils auf die Dauer von 3 Jahren. Gewählt<br />
wird in geheimer Abstimmung nur, wenn mindestens 10 der versammelten<br />
stimmberechtigten Mitglieder dieses wünschen. Ansonsten wird offen abgestimmt.<br />
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und<br />
Beschlussfassung über dessen Entlastung.<br />
3. Genehmigung des Haushaltsplanes. Festlegung der Mitgliederbeiträge,<br />
Aufnahmegebühren und Umlagen.<br />
4. Beschlussfassung über die <strong>Satzung</strong>. Beschlussfassung über alle sonstigen hier<br />
vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten sowie die ihr nach der <strong>Satzung</strong><br />
übertragenen Aufgaben.<br />
Seite 5
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.<br />
§ 11<br />
Einberufung der Mitgliederversammlung<br />
Die Jahreshauptversammlung soll jährlich im Januar stattfinden. Die Mitglieder sind<br />
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der<br />
Jahreshauptversammlung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung, die durch<br />
den vereinsüblichen Aushang oder durch Zeitungsnotiz erfolgt, einzuladen.<br />
Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist verpflichtet, eine<br />
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 10 % der<br />
stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe<br />
schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder mindestens 5 Tage vor dem Tag<br />
der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich oder durch öffentliche<br />
Bekanntmachung einzuladen.<br />
§ 12<br />
Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />
Der Schützenverein beschließt durch die Mitgliederversammlung. Diese besteht aus<br />
den Mitgliedern, die zu einer ordnungsgemäß anberaumten Versammlung erschienen<br />
sind. Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Vertretung<br />
ist unzulässig. Bei Beschlüssen, für welche Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, genügt<br />
für das Zustandekommen eines solchen Beschlusses, dass zwei Drittel der<br />
abgegebenen gültigen Stimmen für diesen Antrag sind. Stimmenthaltungen bleiben<br />
unberücksichtigt. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in<br />
der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Mit Zustimmung der Versammlung<br />
kann der Vorstand auf Antrag weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Anträge<br />
zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind schriftlich beim<br />
1. Vorsitzenden bis zum 30. 11. eines Jahres für die nächste Jahreshauptversammlung<br />
einzureichen. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz und <strong>Satzung</strong> dieses zulassen,<br />
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes,<br />
entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Im Übrigen gilt Stimmengleichheit als<br />
Ablehnung.<br />
Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" können keine den Verein bindende<br />
Beschlüsse herbeigeführt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />
und des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und<br />
einem Vorstandsmitglied nach Verlesen vor Versammlungsschluss zu unterzeichnen<br />
ist.<br />
§ 13<br />
Vermögen und Beiträge<br />
1. Aufnahmegebühren und Beiträge werden jährlich in der Jahreshauptversammlung<br />
festgelegt. Umlagen können in den Mitgliederversammlungen beschlossen werden,<br />
sie sind rechtlich den Beiträgen gleichgestellt.<br />
Seite 6
2. Bei allen Vereinsmitgliedern, die ihre aktive Wehrpflicht oder Ersatzdienst ableisten,<br />
ruht auf Antrag die Beitragspflicht für ein Jahr, jedoch bleiben sie im Besitz der<br />
Mitgliederrechte. Beginn und Ende der Dienstpflicht sind dem 1. Vorsitzenden<br />
vorher schriftlich anzuzeigen.<br />
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die<br />
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es<br />
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder<br />
durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.<br />
4. Entstandene Aufwendungen können gegen Nachweis erstattet werden.<br />
5. Das gesamte Inventar ist vom 2. Vorsitzenden jährlich vor der<br />
Jahreshauptversammlung körperlich zu überprüfen, das Ergebnis nach<br />
Bekanntgabe zu den Akten zu nehmen.<br />
6. Die Kasse wird in jedem Jahr vor der Jahreshauptversammlung von 2 Mitgliedern,<br />
die nicht dem Vorstand angehören dürfen, geprüft. Die Kassenprüfer werden in der<br />
Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.<br />
§ 14<br />
Ruhen der Mitgliedschaft<br />
Verzug in der Beitragszahlung lässt die Mitgliedschaft und damit auch die<br />
Mitgliederrechte ruhen.<br />
§ 15<br />
Ordnungsbestimmungen<br />
1. Bei den Veranstaltungen des Vereins sind die gesetzlichen Bestimmungen zu<br />
beachten.<br />
2. Bei allen öffentlichen Vereinsveranstaltungen ist die Schützentracht zu tragen.<br />
§ 16<br />
Auflösung des Vereins<br />
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf<br />
Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung,<br />
die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens 4 Wochen vor der<br />
Mitgliederversammlung schriftlich oder durch öffentliche vereinsübliche<br />
Bekanntmachung erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />
mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die<br />
Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung<br />
einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf<br />
die Zahl der Erschienenen beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der<br />
Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Im übrigen ist der Verein<br />
aufzulösen, wenn er aus weniger als sieben Mitgliedern besteht. Im Falle der Auflösung<br />
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das<br />
Vereinsvermögen an die Stadt Celle mit der Auflage der Verwendung entsprechend § 2<br />
dieser <strong>Satzung</strong> im Ortsteil Groß <strong>Hehlen</strong>.<br />
Seite 7
Diese <strong>Satzung</strong> wurde im Wortlaut von der Mitgliederversammlung am 2. Juli 1991<br />
beschlossen. Am 23. Januar 2002 wurde laut Beschluss der Mitgliederversammlung<br />
Paragraph 3, Abs.2, Ehrenmitgliedschaft, geändert und. Paragraph 5, Abs.1 um das<br />
Wort "Jugendordnung" ergänzt -.<br />
Seite 8
GESCHÄFTSORDNUNG<br />
§ 1<br />
Inhalt der Geschäftsordnung<br />
Die Geschäftsordnung regelt den inneren Geschäftsbetrieb des Schützenvereins.<br />
§ 2<br />
Gliederung des Schützenvereins<br />
1. Der Schützenverein besteht aus: a) dem Vorstand, b) dem erweiterten Vorstand, c)<br />
den Mitgliedern, d) den Jugendlichen, e) den Ehrenmitgliedern.<br />
2. Den erweiterten Vorstand bilden: a) die Damenleiterin, b) der Festausschuss, c) das<br />
Offizierskorps, d) die Schützenmeister, e) die Jugendgruppenleiter, f) Pressereferent,<br />
g) Sterbekassenwart, h) Leiter aktiver Gruppen, i) Stellvertreter und Arbeitskreis-<br />
Mitglieder.<br />
Das Offizierskorps bilden: a) der Kommandeur, b) der Adjutant, c) die Zugführer, d)<br />
der Feldwebel, e) der Fahnenträger.<br />
§ 3<br />
Aufgaben<br />
1 . Vorstand<br />
a) Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften<br />
nach Innen und nach Außen. Er ist verpflichtet, für die Ausführung der<br />
Vereinsbeschlüsse und Ordnung im Verein zu sorgen. Soweit es die Sache<br />
erfordert, ist er verpflichtet, Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen<br />
einzuberufen. Der 1. Vorsitzende ist von Anschaffungen und Zahlungen durch<br />
den Schatzmeister vorher schriftlich zu informieren. Schriftverkehr mit Behörden<br />
und Verbänden ist von ihm zu unterzeichnen.<br />
b) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.<br />
c) Der 3. Vorsitzende vertritt den 1. und den 2. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.<br />
d) Der Schatzmeister hat Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachzuweisen.<br />
Im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand stellt er einen Haushaltsplan (Etat)<br />
auf und legt ihn den Mitgliedern zur Beschlussfassung vor. Ansonsten sind seine<br />
Aufgaben in der <strong>Satzung</strong> festgelegt.<br />
e) Der Schriftführer führt das Mitgliederverzeichnis. Ihm obliegt die<br />
Protokollführung in den Mitglieder- und Vorstandsversammlungen. Ansonsten<br />
sind seine Aufgaben in der <strong>Satzung</strong> festgelegt.<br />
f) Der Schießsportleiter leitet den gesamten Schießsport (Übungs-, Wettkampfund<br />
Preisschießen). Er ist für die Betriebssicherheit der Anlagen und Waffen<br />
sowie für die Sicherheit während des Schießens und der Einhaltung der<br />
gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben<br />
wird er von den Schützenmeistern und Zugführern unterstützt. Der<br />
Schießsportleiter hat bei Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften Weisungsrecht<br />
gegen jedes Vereinsmitglied. Über die schießsportliche Tätigkeit des Vereins<br />
hat er in der Jahreshauptversammlung zu berichten.<br />
Seite 9
g) Der Jugendleiter leitet die Jugendarbeit des Vereins und berichtet darüber in der<br />
Jahreshauptversammlung. Seine Aufgabe ist die Förderung des Nachwuchses<br />
durch geeignete jugendpflegerische Maßnahmen, mit dem Ziel der körperlichseelischen<br />
Gesunderhaltung zur Erreichung hoher sportlicher, schießsportlicher<br />
und musikalischer Leistungen sowie das Anhalten der Jugend zur Pflege und<br />
Wahrung des Schützenbrauchtums in freiheitlich-kameradschaftlichem Sinne.<br />
2. Erweiterter Vorstand<br />
Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Vereinsarbeit. Seine<br />
Mitglieder sind Bindeglied zwischen den aktiven Gruppen und dem Vorstand. Sie<br />
sorgen für den Informationsfluss zwischen dem Vorstand und der von ihnen<br />
vertretenen, aktiven Gruppe. Veranstaltungen jeglicher Art bereitet er mit vor und sorgt<br />
für eine ordnungsgemäße Durchführung.<br />
Das Offizierskorps lenkt die öffentlichen Veranstaltungen unter Einhaltung der<br />
gesetzlichen Bestimmungen und sorgt für ein ordentliches und sauberes Auftreten des<br />
Vereins in der Öffentlichkeit.<br />
§ 4<br />
Jugend<br />
Die Jugendordnung regelt die Vertretung der Jugendlichen im Verein.<br />
Die Jugendgruppen gestalten ihr Gemeinschaftsleben eigenständig im Sinne einer<br />
freiheitlich-demokratischen und kameradschaftlichen Ordnung. Sie berichten in der<br />
Jahreshauptversammlung über ihre Arbeit. Die Jugendgruppen können sich einen<br />
eigenen Vorstand wählen. Die Leiter der Jugendgruppen und ihre Vertreter gehören<br />
dem erweiterten Vorstand an und sollen durch die Jahreshauptversammlung bestätigt<br />
werden. Die Leiter der Jugendgruppen sind für den ordnungsgemäßen Zustand der<br />
Waffen, Geräte, Instrumente und den dazugehörigen Gegenständen verantwortlich.<br />
§ 5<br />
Schießbetrieb<br />
An den Schießveranstaltungen hat jedes Vereinsmitglied das Recht der Teilnahme,<br />
soweit es seiner Beitragspflicht nachgekommen ist. Zeiten des Übungs- und<br />
Wettkampfschießens werden bekannt gegeben. Waffen und Geräte sind schonend und<br />
pflegsam zu behandeln. Bei allen schießsportlichen Veranstaltungen ist die<br />
Sportordnung des Deutschen Schützenbundes zu beachten. Die Schieß- und<br />
Schießstandordnung ist auf jedem Schießstand ausgehängt und muss befolgt werden.<br />
Angetrunkenen Personen ist das Betreten der Schießstände nicht gestattet.<br />
§ 6<br />
Königs- und Bestenschießen<br />
1. Am Ausschießen der Könige, Haupt-, Jugend- und Ehrenkönig, können alle<br />
männlichen Mitglieder teilnehmen, die<br />
Seite 10
a) eine mindestens einjährige Mitgliedschaft besitzen;<br />
b) einen dauerhaften Verbleib der Königsscheibe im Ortsteil Groß <strong>Hehlen</strong><br />
zusichern.<br />
Durch den Schuss auf die Königsscheibe wird zugesichert, dass die Scheibe<br />
dauerhaft an einem Giebel im Ortsteil Groß <strong>Hehlen</strong> verbleibt. Damit ist auch<br />
sichergestellt, dass die Hauptkönigsscheibe während des laufenden Schützenfestes<br />
dem Hauptkönig überbracht werden kann.<br />
.<br />
c) Es kann beim Königsschießen nur Hauptkönigswürde oder auf die<br />
Ehrenkönigswürde geschossen werden, nicht auf beides gleichzeitig.<br />
2. Wer die Königswürde errungen hat, darf während der darauffolgenden 10 Jahre<br />
nicht auf die Hauptkönigsscheibe schießen.<br />
3.<br />
a) Hauptkönig kann werden, wer mindestens 21 Jahre alt ist.<br />
b) Jugendkönig kann werden, wer 15, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.<br />
c) Knabenkönig kann werden, wer 12 aber noch nicht 15 Jahre alt ist.<br />
d) Gespensterkönig können alle Jungen und Mädchen werden und zwar<br />
- bis 8 Jahre Gespensterkönig klein,<br />
- ab 9 bis 12 Jahre Gespensterkönig groß.<br />
Die Gespensterkönigswürde kann in jeder Altersstufe nur einmal errungen<br />
werden.<br />
e) Ehrenkönig können alle ehemaligen Hauptkönige werden.<br />
f) Damenbeste kann werden, wer mindestens 21 Jahre alt ist.<br />
g) Jugendbeste kann werden, wer 15, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.<br />
h) Mädchenbeste kann werden, wer 12, aber noch nicht 15 Jahre alt ist.<br />
i) Seniorenbester kann werden, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat.<br />
4. Aufsicht und Auswertung beim Königsschießen erfolgt durch den Vorstand, dem<br />
Kommandeur und einem Mitglied des Festausschusses.<br />
5. Das Königs- und Bestenschießen soll während der Schützenfesttage stattfinden.<br />
§ 7<br />
Beiträge<br />
1. Der Beitrag ist Bringeschuld und nach § 5 Abs. 3 der <strong>Satzung</strong> einschließlich der<br />
durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen auf ein Konto des<br />
Schützenvereins Groß <strong>Hehlen</strong> e.V. bis spätestens zum 1. März eines jeden Jahres<br />
einzuzahlen, falls keine Einzugsermächtigung erteilt wurde.<br />
2. Mitglieder, deren Beitrag nicht fristgerecht bezahlt wurde, werden vom<br />
Schatzmeister schriftlich zur Zahlung aufgefordert. Nach 6 Monaten ist gerichtliche<br />
Eintreibung des Beitrages und der Kosten einzuleiten. Mit dieser Aufgabe ist ein<br />
Rechtsanwalt zu beauftragen.<br />
3. Der zu zahlende Jahresbeitrag ermäßigt sich bei Eintritt in den Verein im 3. Quartal<br />
auf 50% und im 4. Quartal auf 25% des Jahresbeitrages.<br />
4. Mitgliedern, die noch in Ausbildung und ohne eigenes Einkommen sind, kann bei<br />
Nachweis und schriftlichem Antrag ein Teil des Beitrages vom Vorstand erlassen<br />
werden.<br />
5. Die Aufnahmegebühr wird nach dem Beschluss über die Aufnahme durch die<br />
Mitgliederversammlung fällig.<br />
Seite 11
§ 8<br />
Schützentracht<br />
1. Für Schützen besteht die Schützentracht aus der grauen Schützenjacke mit grünen<br />
Schulterstücken, weißem Hemd, grüner Krawatte, langer schwarzer Hose,<br />
schwarzen Socken, schwarzen Schuhen sowie schwarzem Schützenhut mit<br />
Gamsbart. Bei festlichen Anlässen kann eine grüne Fliege getragen werden.<br />
2. Bei Festumzügen tragen alle Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten<br />
Vorstandes – außer Mitglieder der Musikzüge – weiße Handschuhe, Degen (außer<br />
Damen) und, mit Ausnahme des Kommandeurs, grün-weiße Schärpen.<br />
3. Der Vorstand trägt grüne geflochtene Schulterstücke mit goldenen Sternen. Der<br />
erweiterte Vorstand trägt grün/silberne Schulterstücke. Das Offizierskorps trägt<br />
silberne Platt- bzw. geflochtene Schulterstücke, Feldwebel grüne Schulterstücke mit<br />
silberner Umrandung. Alle Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten<br />
Vorstandes tragen goldenes Eichenlaub mit Eicheln auf den Kragenspiegeln.<br />
Besondere Funktionsträger tragen am linken Unterarm einen Ärmelstreifen und /<br />
oder Funktionsabzeichen.<br />
4. Für Damen besteht die Schützentracht aus der grauen Damen-Schützenjacke ohne<br />
Schulterstücke, weißer Bluse, grüner Halsschleife, schwarzem Rock, dunkle<br />
Strümpfe und schwarzen Schuhen. Bei festlichen Anlässen ist den Damen die<br />
Kleidung freigestellt.<br />
5. Der Musikzug trägt kornblumenblaue Jacken, weißes Hemd (Bluse), rote Krawatte,<br />
schwarze Hose (Rock) und schwarze Schuhe. Bei festlichen Anlässen kann eine<br />
rote Fliege getragen werden.<br />
6. Der Spielmannszug trägt graue Schützenjacke mit Schwalbennestern und grünen<br />
Schulterstücken, weißes Hemd (Bluse), grüne Krawatte oder Kordel, schwarze<br />
Hose (Rock) und schwarze Schuhe. Kinder und Jugendliche können anstelle der<br />
Schützenjacke eine grüne Weste tragen.<br />
7. Die Jugendgruppe trägt weißes Hemd, grüne Krawatte, schwarze Hose, und<br />
schwarze Schuhe.<br />
8. Die Sportschützen tragen eine grüne Weste mit Vereinswappen ohne<br />
Schulterstücke, weißes Hemd (Bluse), grüne Krawatte oder Kordel, schwarze Hose<br />
(Rock), schwarze Socken oder dunkle Strümpfe und schwarze Schuhe.<br />
9. Die vom Verein ernannten Ehrendienstgrade tragen die Abzeichen weiter; jedoch<br />
Schulterstücke mit silbernen Sternen.<br />
10. Ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes haben<br />
die besonderen Abzeichen und Schulterstücke abzulegen.<br />
§ 9<br />
Regularien bei Beerdigung von Mitgliedern<br />
1. Für alle Mitglieder sind im Sterbefall Nachruf in der Zeitung und Schleifenkranz<br />
vorgesehen.<br />
2. Bei Bestattungen auf dem Friedhof in Groß <strong>Hehlen</strong> übernehmen die Schützen mit<br />
Wohnsitz in Groß <strong>Hehlen</strong> das Tragen. Hierzu werden alle männlichen Mitglieder,<br />
die über 21 Jahre alt sind, nach besonderer Liste durch den Sterbekassenwart<br />
herangezogen.<br />
Seite 12
3. Sollte ein Mitglied, welches zum Tragen aufgefordert ist, an der Erfüllung dieser<br />
Ehrenpflicht verhindert sein, sorgt es selbst für einen Ersatzmann<br />
§ 10<br />
Ordnungsbestimmungen<br />
1. Jedes Mitglied muss im Besitz eines gültigen Schützenpasses sein. Bei Beendigung<br />
der Mitgliedschaft ist dieser an den Verein zurückzugeben.<br />
2. Wer Vereinseigentum zerstört oder beschädigt, hat den Schaden zu ersetzen.<br />
3. Volljährige Personen, die im Laufe des Jahres um Mitgliedschaft nachsuchen,<br />
müssen mindestens 2 Vereinsmitglieder als Fürsprecher benennen, die über die<br />
Person des Antragstellers Auskunft geben können. Antragsteller und Fürsprecher<br />
haben in der Mitgliederversammlung anwesend zu sein.<br />
Abwesenheit ist vor Beginn der Versammlung schriftlich zu begründen.<br />
Personen, die im Laufe des Jahres um Mitgliedschaft nachsuchen, können vom<br />
Vorstand vorläufig aufgenommen werden, wenn keinerlei Gründe, die gegen die<br />
vorläufige Aufnahme sprechen, den Vorstandsmitgliedern bekannt sind. Im Falle der<br />
vorläufigen Aufnahme ist der Beschluss über die Aufnahme der nächsten<br />
Mitgliederversammlung zur Abstimmung nach § 3 der <strong>Satzung</strong> vorzulegen. Die<br />
vorläufige Aufnahme verpflichtet zur Zahlung des Beitrages und der Umlagen.<br />
4. Bei Ablehnung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung besteht kein<br />
Anspruch auf Erstattung des Beitrages und der Umlagen.<br />
Die Geschäftsordnung wurde im Wortlaut von der Mitgliederversammlung am 27.<br />
Januar 1999 beschlossen. Paragraph 8 "Schützentracht" wurde am 23. Januar 2002<br />
um Punkt 8. "Kleiderordnung für Sportschützen" ergänzt; demgemäss verschieben sich<br />
die ehemaligen Punkte 8 und 9 auf 9 und 10.<br />
Seite 13
JUGENDORDNUNG<br />
§ 1<br />
Name und Wesen<br />
Die Jugendordnung regelt die Vertretung der Jugendlichen im Verein. Sie trifft auf alle<br />
Jugendlichen bis zum 21. Geburtstag zu. Sie ergänzt die <strong>Satzung</strong> vom 2.07.1991 und<br />
die Geschäftsordnung vom 27.01.1999 und hat den gleichen Stellenwert wie die<br />
Geschäftsordnung.<br />
§ 2<br />
Zweck und Grundsätze<br />
Zweck der Jugendordnung ist die Beteiligung der Jugendlichen an den demokratischen<br />
Entscheidungsprozessen des Vereins für ihren Bereich. Sie üben dieses durch<br />
Mitbestimmung und Mitverantwortung aus. Die Jugendarbeit beinhaltet das Ziel der<br />
Erreichung hoher sportlicher, schießsportlicher und musikalischer Leistungen. Sie soll<br />
die Jugend zur Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums in freiheitlich<br />
kameradschaftlichem Sinne anhalten.<br />
§ 3<br />
Organe<br />
Die Organe der Schützenjugend des Schützenvereins Groß <strong>Hehlen</strong> sind:<br />
die Jugendversammlung<br />
der Jugendarbeitskreis<br />
die Jugendleitung<br />
§ 4<br />
Jugendversammlung<br />
4.1 Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der jugendlichen Mitglieder des<br />
Schützenvereins Groß <strong>Hehlen</strong>.<br />
4.2 Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen. Die ordentliche<br />
Jugendversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin ist so zu legen, daß<br />
die Jugendversammlung fristgerecht Anträge an die Jahreshauptversammlung<br />
stellen kann. Der Jugendleiter lädt zur Jugendversammlung durch schriftliche<br />
Benachrichtigung oder Bekanntmachung mindestens zwei Wochen vorher ein.<br />
4.3 Eine außerordentliche Jugendversammlung findet nach Bedarf statt. Auf Antrag<br />
von mindestens 10 der Jugendlichen ist eine außerordentliche<br />
Jugendversammlung zwei Wochen nach Eingang des Antrages beim 1.<br />
Vorsitzenden durch diesen einzuberufen.<br />
Seite 14
4.4 Die Aufgaben der Jugendversammlung sind die Interessen und Wünsche der<br />
jugendlichen Mitglieder zusammenzufassen und Ihre Umsetzung in die Wege zu<br />
leiten.<br />
Sie wählt<br />
a) den Jugendvertreter und seinen Stellvertreter,<br />
b) die jugendlichen Vertreter des Jugendarbeitskreises<br />
c) den jugendlichen Delegierten für den Kreisjugendtag bis<br />
zum Alter von 20 Jahren<br />
4.5 Anträge können von allen Jugendlichen des Vereins und den Organen der<br />
Schützenjugend gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor der<br />
Jugendversammlung schriftlich beim Jugendleiter eingehen.<br />
4.6 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Wahlen gilt als gewählt,<br />
wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.<br />
4.7 Jugendliche können sich ab dem 14. bis zum 21. Geburtstag in ein Amt wählen<br />
lassen. Der Jugendvertreter und sein Stellvertreter ab dem 16. Geburtstag.<br />
Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre.<br />
§ 5<br />
Jugendarbeitskreis<br />
5.1 Der Jugendarbeitskreis besteht aus<br />
a) dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter<br />
b) dem Jugendvertreter und seinem Stellvertreter<br />
c) dem Stabführer des Spielmannszuges oder seinem Stellvertreter<br />
d) dem Musikzugführer oder seinem Stellvertreter<br />
e) dem Schützenmeister Jugend oder seinem Stellvertreter<br />
f) dem Betreuer Kindergruppe oder seinem Stellvertreter<br />
g) 5 Jugendlichen, die durch die Jugendversammlung gewählt werden.<br />
5.2 Der Jugendarbeitskreis bereitet die Jugendversammlung mit vor.<br />
In ihm wird die Arbeit der einzelnen Jugendgruppen aufeinander abgestimmt.<br />
Er hilft die allgemeine Jugendarbeit des Vereins zu organisieren und<br />
durchzuführen.<br />
Er hilft älteren Jugendlichen bei Ihrer Eingliederung in die gesellschaftlichen<br />
Strukturen des Gesamtvereins.<br />
5.3 Der Jugendarbeitskreis tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vor der<br />
Jugendversammlung.<br />
5.4 Der Jugendarbeitskreis kann weitere Personen zur Mitarbeit auffordern.<br />
Vereinsmitglieder sollten dieser Aufforderung nachkommen.<br />
Seite 15
§ 6<br />
Jugendleitung<br />
6.1 Die Jugendleitung setzt sich aus dem Jugendleiter, dem Jugendvertreter und<br />
ihren Stellvertretern zusammen.<br />
6.2 Der Jugendleiter ist Mitglied im Vorstand des Schützenvereins.<br />
Seine Wahl und seine Aufgaben im Verein sind in der <strong>Satzung</strong> und der<br />
Geschäftsordnung geregelt. Des weiteren leitet er den Jugendarbeitskreis und die<br />
Jugendversammlung.<br />
Der stellvertretende Jugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes. Seine Wahl<br />
und seine Aufgaben sind in der Geschäftsordnung geregelt. Er sorgt für die<br />
Protokollführung bei allen Sitzungen gemäß §3 der Jugendordnung.<br />
Bei der Wahl des Jugendleiters und seines Stellvertreters hat die<br />
Jugendversammlung ein Vorschlagsrecht.<br />
6.3 Der Jugendvertreter und sein Stellvertreter werden von der Jugendversammlung<br />
gewählt. Sie müssen durch die Jahreshauptversammlung des Vereins bestätigt<br />
werden und sind Mitglied des Gesamtvorstandes.<br />
Sie vertreten die Interessen der Jugendlichen und sind Bindeglied zwischen der<br />
Vereinsjugend und dem Gesamtvorstand.<br />
§ 7<br />
Änderungen<br />
Anträge auf Änderungen der Jugendordnung können von der Jugendversammlung<br />
gestellt werden. Die Mitgliederversammlung des Schützenvereins entscheidet gemäß<br />
<strong>Satzung</strong> und Geschäftsordnung über diese Anträge.<br />
Diese Jugendordnung wurde im Wortlaut von der Mitgliederversammlung am 07. Juli<br />
1999 beschlossen.<br />
Seite 16