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Satzung - Schützenverein Groß Hehlen e.V.

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Schützenverein<br />

Groß <strong>Hehlen</strong> e.V.<br />

<strong>Satzung</strong>, Geschäftsordnung<br />

und Jugendordnung<br />

Stand 1. Februar 2008


Inhaltsverzeichnis<br />

SATZUNG<br />

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.....................................................................3<br />

§ 2 Vereinszweck.........................................................................................3<br />

§ 3 Mitgliedschaft.........................................................................................3<br />

§ 4 Mitgliederrechte.....................................................................................4<br />

§ 5 Pflichten der Mitglieder..........................................................................4<br />

§ 6 Ende der Mitgliedschaft.........................................................................4<br />

§ 7 Ausschluss eines Mitgliedes..................................................................4<br />

§ 8 Organe des Vereins...............................................................................5<br />

§ 9 Der Vorstand..........................................................................................5<br />

§ 10 Mitgliederversammlung..........................................................................5<br />

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung...............................................6<br />

§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung................................................6<br />

§ 13 Vermögen und Beiträge.........................................................................6<br />

§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft.......................................................................7<br />

§ 15 Ordnungsbestimmungen........................................................................7<br />

§ 16 Auflösung des Vereins...........................................................................7<br />

GESCHÄFTSORDNUNG<br />

§ 1 Inhalt der Geschäftsordnung.................................................................9<br />

§ 2 Gliederung des Schützenvereins...........................................................9<br />

§ 3 Aufgaben ...............................................................................................9<br />

§ 4 Jugend.................................................................................................10<br />

§ 5 Schießbetrieb.......................................................................................10<br />

§ 6 Königs- und Bestenschießen...............................................................10<br />

§ 7 Beiträge...............................................................................................11<br />

§ 8 Schützentracht.....................................................................................12<br />

§ 9 Regularien bei Beerdigung von Mitgliedern.........................................12<br />

§ 10 Ordnungsbestimmungen......................................................................13<br />

JUGENDORDNUNG<br />

§ 1 Name und Wesen................................................................................14<br />

§ 2 Zweck und Grundsätze........................................................................14<br />

§ 3 Organe.................................................................................................14<br />

§ 4 Jugendversammlung............................................................................14<br />

§ 5 Jugendarbeitskreis...............................................................................15<br />

§ 6 Jugendleitung......................................................................................16<br />

§ 7 Änderungen.........................................................................................16<br />

Seite<br />

Seite 2


SATZUNG<br />

§ 1<br />

Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Groß <strong>Hehlen</strong> e.V." ' Er hat seinen Sitz in<br />

der Stadt Celle, Ortsteil Groß <strong>Hehlen</strong> und ist beim Amtsgericht Celle unter der Nr. 581<br />

im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2<br />

Vereinszweck<br />

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsportes als Leibesübung,<br />

Wahrung und Pflege des Schützenbrauchtums, Förderung der Jugend durch Pflege<br />

der Leibesübung, des sportlichen Schießens sowie durch weitere jugendpflegerische<br />

Maßnahmen. Der Verein bezweckt den Bau und die Unterhaltung von<br />

Schießsportanlagen. Er fördert sportliche Übungen und Leistungen durch Teilnahme<br />

an und Ausrichtung von sportlichen Wettkämpfen und Meisterschaften.<br />

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und<br />

verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

§ 3<br />

Mitgliedschaft<br />

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.<br />

Anträge zur Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten. Über die<br />

Aufnahme von volljährigen Personen entscheidet die Mitgliederversammlung durch<br />

Mehrheitsbeschluss. Jugendliche unter 18 Jahren erwerben die Mitgliedschaft durch<br />

eine von ihnen und ihren gesetzlichen Vertretern unterzeichnete Beitrittserklärung,<br />

über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet. Gegen den<br />

ablehnenden Bescheid des Vorstandes über die Aufnahme in den Verein, der mit<br />

Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die<br />

Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides<br />

schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste<br />

ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.<br />

Ehrenmitglied wird jedes Vereinsmitglied, wenn es das 75. Lebensjahr vollendet hat<br />

und länger als 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört. Die Ernennung erfolgt<br />

in dem Jahr, in dem das Mitglied 76 Jahre alt wird. Bisher ernannte Ehrenmitglieder<br />

sind von der Neuregelung nicht betroffen und bleiben Ehrenmitglieder. Andere<br />

Personen können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der<br />

Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.<br />

Seite 3


§ 4<br />

Mitgliederrechte<br />

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und den<br />

Veranstaltungen des Vereins.<br />

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:<br />

§ 5<br />

Pflichten der Mitglieder<br />

1. <strong>Satzung</strong>, Geschäftsordnung, Jugendordnung und Weisungen des Vorstandes zu<br />

befolgen.<br />

2. Vereinsämter nach Wahl durch die Mitgliederversammlung und Annahmeerklärung<br />

des Mitgliedes ehrenamtlich zu verwalten. Die Wiederwahl zu einem Vereinsamt<br />

kann vom Mitglied abgelehnt werden.<br />

3. Den Jahresbeitrag bis zum 1. März eines jeden Jahres auf ein Konto des Vereins zu<br />

entrichten.<br />

§ 6<br />

Ende der Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft endet:<br />

1. Durch Tod.<br />

2. Durch Kündigung des Mitgliedes, die durch eingeschriebenen Brief zu Händen des<br />

1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist auf den<br />

Schluss eines Kalenderjahres zu erklären ist. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung<br />

kommt es auf den Eingang dieses Schreibens an.<br />

3. Durch Ausschluss.<br />

4. Durch Auflösung des Vereins.<br />

§ 7<br />

Ausschluss eines Mitgliedes<br />

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

mit Zweidrittelmehrheit ausgesprochen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann durch<br />

jedes Mitglied schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Ausschlussgründe sind:<br />

1. Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Schützenvereins.<br />

2. Rückstand in der Beitragszahlung länger als 3 Monate.<br />

3. Andere wichtige Gründe.<br />

Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem betroffenen Mitglied eine<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist<br />

dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen.<br />

Seite 4


§ 8<br />

Organe des Vereins<br />

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.<br />

§ 9<br />

Der Vorstand<br />

Der Vorstand besteht aus:<br />

1. Vorsitzenden Schatzmeister Schießsportleiter<br />

2. Vorsitzenden Schriftführer Jugendleiter<br />

3. Vorsitzenden<br />

Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.<br />

Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, führt den Vorsitz<br />

in den Versammlungen.<br />

Sie sind berechtigt, von Fall zu Fall eine Mitgliederversammlung einzuberufen.<br />

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung<br />

und Verwendung der Vereinsmittel. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit<br />

Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des<br />

Vorsitzenden.<br />

Der 3. Vorsitzende vertritt den 1. und 2. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.<br />

Der Schatzmeister führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch und legt Rechnung in<br />

der Jahreshauptversammlung.<br />

Der Schriftführer führt den Schriftverkehr und verwahrt die Schriften und Unterlagen<br />

des Vereins.<br />

Der Schießsportleiter leitet den gesamten Schießsport des Vereins.<br />

Der Jugendleiter leitet die Jugendarbeit des Vereins.<br />

§ 10<br />

Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:<br />

1. Die Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des Offizierskorps. Die<br />

Wahlen zu diesen Ämtern erfolgen jeweils auf die Dauer von 3 Jahren. Gewählt<br />

wird in geheimer Abstimmung nur, wenn mindestens 10 der versammelten<br />

stimmberechtigten Mitglieder dieses wünschen. Ansonsten wird offen abgestimmt.<br />

2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und<br />

Beschlussfassung über dessen Entlastung.<br />

3. Genehmigung des Haushaltsplanes. Festlegung der Mitgliederbeiträge,<br />

Aufnahmegebühren und Umlagen.<br />

4. Beschlussfassung über die <strong>Satzung</strong>. Beschlussfassung über alle sonstigen hier<br />

vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten sowie die ihr nach der <strong>Satzung</strong><br />

übertragenen Aufgaben.<br />

Seite 5


5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.<br />

§ 11<br />

Einberufung der Mitgliederversammlung<br />

Die Jahreshauptversammlung soll jährlich im Januar stattfinden. Die Mitglieder sind<br />

unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der<br />

Jahreshauptversammlung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung, die durch<br />

den vereinsüblichen Aushang oder durch Zeitungsnotiz erfolgt, einzuladen.<br />

Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist verpflichtet, eine<br />

außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 10 % der<br />

stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe<br />

schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder mindestens 5 Tage vor dem Tag<br />

der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich oder durch öffentliche<br />

Bekanntmachung einzuladen.<br />

§ 12<br />

Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />

Der Schützenverein beschließt durch die Mitgliederversammlung. Diese besteht aus<br />

den Mitgliedern, die zu einer ordnungsgemäß anberaumten Versammlung erschienen<br />

sind. Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Vertretung<br />

ist unzulässig. Bei Beschlüssen, für welche Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, genügt<br />

für das Zustandekommen eines solchen Beschlusses, dass zwei Drittel der<br />

abgegebenen gültigen Stimmen für diesen Antrag sind. Stimmenthaltungen bleiben<br />

unberücksichtigt. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in<br />

der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Mit Zustimmung der Versammlung<br />

kann der Vorstand auf Antrag weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Anträge<br />

zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind schriftlich beim<br />

1. Vorsitzenden bis zum 30. 11. eines Jahres für die nächste Jahreshauptversammlung<br />

einzureichen. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz und <strong>Satzung</strong> dieses zulassen,<br />

mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes,<br />

entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Im Übrigen gilt Stimmengleichheit als<br />

Ablehnung.<br />

Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" können keine den Verein bindende<br />

Beschlüsse herbeigeführt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />

und des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und<br />

einem Vorstandsmitglied nach Verlesen vor Versammlungsschluss zu unterzeichnen<br />

ist.<br />

§ 13<br />

Vermögen und Beiträge<br />

1. Aufnahmegebühren und Beiträge werden jährlich in der Jahreshauptversammlung<br />

festgelegt. Umlagen können in den Mitgliederversammlungen beschlossen werden,<br />

sie sind rechtlich den Beiträgen gleichgestellt.<br />

Seite 6


2. Bei allen Vereinsmitgliedern, die ihre aktive Wehrpflicht oder Ersatzdienst ableisten,<br />

ruht auf Antrag die Beitragspflicht für ein Jahr, jedoch bleiben sie im Besitz der<br />

Mitgliederrechte. Beginn und Ende der Dienstpflicht sind dem 1. Vorsitzenden<br />

vorher schriftlich anzuzeigen.<br />

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die<br />

Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es<br />

darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder<br />

durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.<br />

4. Entstandene Aufwendungen können gegen Nachweis erstattet werden.<br />

5. Das gesamte Inventar ist vom 2. Vorsitzenden jährlich vor der<br />

Jahreshauptversammlung körperlich zu überprüfen, das Ergebnis nach<br />

Bekanntgabe zu den Akten zu nehmen.<br />

6. Die Kasse wird in jedem Jahr vor der Jahreshauptversammlung von 2 Mitgliedern,<br />

die nicht dem Vorstand angehören dürfen, geprüft. Die Kassenprüfer werden in der<br />

Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.<br />

§ 14<br />

Ruhen der Mitgliedschaft<br />

Verzug in der Beitragszahlung lässt die Mitgliedschaft und damit auch die<br />

Mitgliederrechte ruhen.<br />

§ 15<br />

Ordnungsbestimmungen<br />

1. Bei den Veranstaltungen des Vereins sind die gesetzlichen Bestimmungen zu<br />

beachten.<br />

2. Bei allen öffentlichen Vereinsveranstaltungen ist die Schützentracht zu tragen.<br />

§ 16<br />

Auflösung des Vereins<br />

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf<br />

Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung,<br />

die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens 4 Wochen vor der<br />

Mitgliederversammlung schriftlich oder durch öffentliche vereinsübliche<br />

Bekanntmachung erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />

mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die<br />

Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung<br />

einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf<br />

die Zahl der Erschienenen beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der<br />

Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Im übrigen ist der Verein<br />

aufzulösen, wenn er aus weniger als sieben Mitgliedern besteht. Im Falle der Auflösung<br />

oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das<br />

Vereinsvermögen an die Stadt Celle mit der Auflage der Verwendung entsprechend § 2<br />

dieser <strong>Satzung</strong> im Ortsteil Groß <strong>Hehlen</strong>.<br />

Seite 7


Diese <strong>Satzung</strong> wurde im Wortlaut von der Mitgliederversammlung am 2. Juli 1991<br />

beschlossen. Am 23. Januar 2002 wurde laut Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

Paragraph 3, Abs.2, Ehrenmitgliedschaft, geändert und. Paragraph 5, Abs.1 um das<br />

Wort "Jugendordnung" ergänzt -.<br />

Seite 8


GESCHÄFTSORDNUNG<br />

§ 1<br />

Inhalt der Geschäftsordnung<br />

Die Geschäftsordnung regelt den inneren Geschäftsbetrieb des Schützenvereins.<br />

§ 2<br />

Gliederung des Schützenvereins<br />

1. Der Schützenverein besteht aus: a) dem Vorstand, b) dem erweiterten Vorstand, c)<br />

den Mitgliedern, d) den Jugendlichen, e) den Ehrenmitgliedern.<br />

2. Den erweiterten Vorstand bilden: a) die Damenleiterin, b) der Festausschuss, c) das<br />

Offizierskorps, d) die Schützenmeister, e) die Jugendgruppenleiter, f) Pressereferent,<br />

g) Sterbekassenwart, h) Leiter aktiver Gruppen, i) Stellvertreter und Arbeitskreis-<br />

Mitglieder.<br />

Das Offizierskorps bilden: a) der Kommandeur, b) der Adjutant, c) die Zugführer, d)<br />

der Feldwebel, e) der Fahnenträger.<br />

§ 3<br />

Aufgaben<br />

1 . Vorstand<br />

a) Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften<br />

nach Innen und nach Außen. Er ist verpflichtet, für die Ausführung der<br />

Vereinsbeschlüsse und Ordnung im Verein zu sorgen. Soweit es die Sache<br />

erfordert, ist er verpflichtet, Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen<br />

einzuberufen. Der 1. Vorsitzende ist von Anschaffungen und Zahlungen durch<br />

den Schatzmeister vorher schriftlich zu informieren. Schriftverkehr mit Behörden<br />

und Verbänden ist von ihm zu unterzeichnen.<br />

b) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.<br />

c) Der 3. Vorsitzende vertritt den 1. und den 2. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.<br />

d) Der Schatzmeister hat Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachzuweisen.<br />

Im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand stellt er einen Haushaltsplan (Etat)<br />

auf und legt ihn den Mitgliedern zur Beschlussfassung vor. Ansonsten sind seine<br />

Aufgaben in der <strong>Satzung</strong> festgelegt.<br />

e) Der Schriftführer führt das Mitgliederverzeichnis. Ihm obliegt die<br />

Protokollführung in den Mitglieder- und Vorstandsversammlungen. Ansonsten<br />

sind seine Aufgaben in der <strong>Satzung</strong> festgelegt.<br />

f) Der Schießsportleiter leitet den gesamten Schießsport (Übungs-, Wettkampfund<br />

Preisschießen). Er ist für die Betriebssicherheit der Anlagen und Waffen<br />

sowie für die Sicherheit während des Schießens und der Einhaltung der<br />

gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben<br />

wird er von den Schützenmeistern und Zugführern unterstützt. Der<br />

Schießsportleiter hat bei Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften Weisungsrecht<br />

gegen jedes Vereinsmitglied. Über die schießsportliche Tätigkeit des Vereins<br />

hat er in der Jahreshauptversammlung zu berichten.<br />

Seite 9


g) Der Jugendleiter leitet die Jugendarbeit des Vereins und berichtet darüber in der<br />

Jahreshauptversammlung. Seine Aufgabe ist die Förderung des Nachwuchses<br />

durch geeignete jugendpflegerische Maßnahmen, mit dem Ziel der körperlichseelischen<br />

Gesunderhaltung zur Erreichung hoher sportlicher, schießsportlicher<br />

und musikalischer Leistungen sowie das Anhalten der Jugend zur Pflege und<br />

Wahrung des Schützenbrauchtums in freiheitlich-kameradschaftlichem Sinne.<br />

2. Erweiterter Vorstand<br />

Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Vereinsarbeit. Seine<br />

Mitglieder sind Bindeglied zwischen den aktiven Gruppen und dem Vorstand. Sie<br />

sorgen für den Informationsfluss zwischen dem Vorstand und der von ihnen<br />

vertretenen, aktiven Gruppe. Veranstaltungen jeglicher Art bereitet er mit vor und sorgt<br />

für eine ordnungsgemäße Durchführung.<br />

Das Offizierskorps lenkt die öffentlichen Veranstaltungen unter Einhaltung der<br />

gesetzlichen Bestimmungen und sorgt für ein ordentliches und sauberes Auftreten des<br />

Vereins in der Öffentlichkeit.<br />

§ 4<br />

Jugend<br />

Die Jugendordnung regelt die Vertretung der Jugendlichen im Verein.<br />

Die Jugendgruppen gestalten ihr Gemeinschaftsleben eigenständig im Sinne einer<br />

freiheitlich-demokratischen und kameradschaftlichen Ordnung. Sie berichten in der<br />

Jahreshauptversammlung über ihre Arbeit. Die Jugendgruppen können sich einen<br />

eigenen Vorstand wählen. Die Leiter der Jugendgruppen und ihre Vertreter gehören<br />

dem erweiterten Vorstand an und sollen durch die Jahreshauptversammlung bestätigt<br />

werden. Die Leiter der Jugendgruppen sind für den ordnungsgemäßen Zustand der<br />

Waffen, Geräte, Instrumente und den dazugehörigen Gegenständen verantwortlich.<br />

§ 5<br />

Schießbetrieb<br />

An den Schießveranstaltungen hat jedes Vereinsmitglied das Recht der Teilnahme,<br />

soweit es seiner Beitragspflicht nachgekommen ist. Zeiten des Übungs- und<br />

Wettkampfschießens werden bekannt gegeben. Waffen und Geräte sind schonend und<br />

pflegsam zu behandeln. Bei allen schießsportlichen Veranstaltungen ist die<br />

Sportordnung des Deutschen Schützenbundes zu beachten. Die Schieß- und<br />

Schießstandordnung ist auf jedem Schießstand ausgehängt und muss befolgt werden.<br />

Angetrunkenen Personen ist das Betreten der Schießstände nicht gestattet.<br />

§ 6<br />

Königs- und Bestenschießen<br />

1. Am Ausschießen der Könige, Haupt-, Jugend- und Ehrenkönig, können alle<br />

männlichen Mitglieder teilnehmen, die<br />

Seite 10


a) eine mindestens einjährige Mitgliedschaft besitzen;<br />

b) einen dauerhaften Verbleib der Königsscheibe im Ortsteil Groß <strong>Hehlen</strong><br />

zusichern.<br />

Durch den Schuss auf die Königsscheibe wird zugesichert, dass die Scheibe<br />

dauerhaft an einem Giebel im Ortsteil Groß <strong>Hehlen</strong> verbleibt. Damit ist auch<br />

sichergestellt, dass die Hauptkönigsscheibe während des laufenden Schützenfestes<br />

dem Hauptkönig überbracht werden kann.<br />

.<br />

c) Es kann beim Königsschießen nur Hauptkönigswürde oder auf die<br />

Ehrenkönigswürde geschossen werden, nicht auf beides gleichzeitig.<br />

2. Wer die Königswürde errungen hat, darf während der darauffolgenden 10 Jahre<br />

nicht auf die Hauptkönigsscheibe schießen.<br />

3.<br />

a) Hauptkönig kann werden, wer mindestens 21 Jahre alt ist.<br />

b) Jugendkönig kann werden, wer 15, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.<br />

c) Knabenkönig kann werden, wer 12 aber noch nicht 15 Jahre alt ist.<br />

d) Gespensterkönig können alle Jungen und Mädchen werden und zwar<br />

- bis 8 Jahre Gespensterkönig klein,<br />

- ab 9 bis 12 Jahre Gespensterkönig groß.<br />

Die Gespensterkönigswürde kann in jeder Altersstufe nur einmal errungen<br />

werden.<br />

e) Ehrenkönig können alle ehemaligen Hauptkönige werden.<br />

f) Damenbeste kann werden, wer mindestens 21 Jahre alt ist.<br />

g) Jugendbeste kann werden, wer 15, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.<br />

h) Mädchenbeste kann werden, wer 12, aber noch nicht 15 Jahre alt ist.<br />

i) Seniorenbester kann werden, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat.<br />

4. Aufsicht und Auswertung beim Königsschießen erfolgt durch den Vorstand, dem<br />

Kommandeur und einem Mitglied des Festausschusses.<br />

5. Das Königs- und Bestenschießen soll während der Schützenfesttage stattfinden.<br />

§ 7<br />

Beiträge<br />

1. Der Beitrag ist Bringeschuld und nach § 5 Abs. 3 der <strong>Satzung</strong> einschließlich der<br />

durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen auf ein Konto des<br />

Schützenvereins Groß <strong>Hehlen</strong> e.V. bis spätestens zum 1. März eines jeden Jahres<br />

einzuzahlen, falls keine Einzugsermächtigung erteilt wurde.<br />

2. Mitglieder, deren Beitrag nicht fristgerecht bezahlt wurde, werden vom<br />

Schatzmeister schriftlich zur Zahlung aufgefordert. Nach 6 Monaten ist gerichtliche<br />

Eintreibung des Beitrages und der Kosten einzuleiten. Mit dieser Aufgabe ist ein<br />

Rechtsanwalt zu beauftragen.<br />

3. Der zu zahlende Jahresbeitrag ermäßigt sich bei Eintritt in den Verein im 3. Quartal<br />

auf 50% und im 4. Quartal auf 25% des Jahresbeitrages.<br />

4. Mitgliedern, die noch in Ausbildung und ohne eigenes Einkommen sind, kann bei<br />

Nachweis und schriftlichem Antrag ein Teil des Beitrages vom Vorstand erlassen<br />

werden.<br />

5. Die Aufnahmegebühr wird nach dem Beschluss über die Aufnahme durch die<br />

Mitgliederversammlung fällig.<br />

Seite 11


§ 8<br />

Schützentracht<br />

1. Für Schützen besteht die Schützentracht aus der grauen Schützenjacke mit grünen<br />

Schulterstücken, weißem Hemd, grüner Krawatte, langer schwarzer Hose,<br />

schwarzen Socken, schwarzen Schuhen sowie schwarzem Schützenhut mit<br />

Gamsbart. Bei festlichen Anlässen kann eine grüne Fliege getragen werden.<br />

2. Bei Festumzügen tragen alle Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten<br />

Vorstandes – außer Mitglieder der Musikzüge – weiße Handschuhe, Degen (außer<br />

Damen) und, mit Ausnahme des Kommandeurs, grün-weiße Schärpen.<br />

3. Der Vorstand trägt grüne geflochtene Schulterstücke mit goldenen Sternen. Der<br />

erweiterte Vorstand trägt grün/silberne Schulterstücke. Das Offizierskorps trägt<br />

silberne Platt- bzw. geflochtene Schulterstücke, Feldwebel grüne Schulterstücke mit<br />

silberner Umrandung. Alle Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten<br />

Vorstandes tragen goldenes Eichenlaub mit Eicheln auf den Kragenspiegeln.<br />

Besondere Funktionsträger tragen am linken Unterarm einen Ärmelstreifen und /<br />

oder Funktionsabzeichen.<br />

4. Für Damen besteht die Schützentracht aus der grauen Damen-Schützenjacke ohne<br />

Schulterstücke, weißer Bluse, grüner Halsschleife, schwarzem Rock, dunkle<br />

Strümpfe und schwarzen Schuhen. Bei festlichen Anlässen ist den Damen die<br />

Kleidung freigestellt.<br />

5. Der Musikzug trägt kornblumenblaue Jacken, weißes Hemd (Bluse), rote Krawatte,<br />

schwarze Hose (Rock) und schwarze Schuhe. Bei festlichen Anlässen kann eine<br />

rote Fliege getragen werden.<br />

6. Der Spielmannszug trägt graue Schützenjacke mit Schwalbennestern und grünen<br />

Schulterstücken, weißes Hemd (Bluse), grüne Krawatte oder Kordel, schwarze<br />

Hose (Rock) und schwarze Schuhe. Kinder und Jugendliche können anstelle der<br />

Schützenjacke eine grüne Weste tragen.<br />

7. Die Jugendgruppe trägt weißes Hemd, grüne Krawatte, schwarze Hose, und<br />

schwarze Schuhe.<br />

8. Die Sportschützen tragen eine grüne Weste mit Vereinswappen ohne<br />

Schulterstücke, weißes Hemd (Bluse), grüne Krawatte oder Kordel, schwarze Hose<br />

(Rock), schwarze Socken oder dunkle Strümpfe und schwarze Schuhe.<br />

9. Die vom Verein ernannten Ehrendienstgrade tragen die Abzeichen weiter; jedoch<br />

Schulterstücke mit silbernen Sternen.<br />

10. Ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes haben<br />

die besonderen Abzeichen und Schulterstücke abzulegen.<br />

§ 9<br />

Regularien bei Beerdigung von Mitgliedern<br />

1. Für alle Mitglieder sind im Sterbefall Nachruf in der Zeitung und Schleifenkranz<br />

vorgesehen.<br />

2. Bei Bestattungen auf dem Friedhof in Groß <strong>Hehlen</strong> übernehmen die Schützen mit<br />

Wohnsitz in Groß <strong>Hehlen</strong> das Tragen. Hierzu werden alle männlichen Mitglieder,<br />

die über 21 Jahre alt sind, nach besonderer Liste durch den Sterbekassenwart<br />

herangezogen.<br />

Seite 12


3. Sollte ein Mitglied, welches zum Tragen aufgefordert ist, an der Erfüllung dieser<br />

Ehrenpflicht verhindert sein, sorgt es selbst für einen Ersatzmann<br />

§ 10<br />

Ordnungsbestimmungen<br />

1. Jedes Mitglied muss im Besitz eines gültigen Schützenpasses sein. Bei Beendigung<br />

der Mitgliedschaft ist dieser an den Verein zurückzugeben.<br />

2. Wer Vereinseigentum zerstört oder beschädigt, hat den Schaden zu ersetzen.<br />

3. Volljährige Personen, die im Laufe des Jahres um Mitgliedschaft nachsuchen,<br />

müssen mindestens 2 Vereinsmitglieder als Fürsprecher benennen, die über die<br />

Person des Antragstellers Auskunft geben können. Antragsteller und Fürsprecher<br />

haben in der Mitgliederversammlung anwesend zu sein.<br />

Abwesenheit ist vor Beginn der Versammlung schriftlich zu begründen.<br />

Personen, die im Laufe des Jahres um Mitgliedschaft nachsuchen, können vom<br />

Vorstand vorläufig aufgenommen werden, wenn keinerlei Gründe, die gegen die<br />

vorläufige Aufnahme sprechen, den Vorstandsmitgliedern bekannt sind. Im Falle der<br />

vorläufigen Aufnahme ist der Beschluss über die Aufnahme der nächsten<br />

Mitgliederversammlung zur Abstimmung nach § 3 der <strong>Satzung</strong> vorzulegen. Die<br />

vorläufige Aufnahme verpflichtet zur Zahlung des Beitrages und der Umlagen.<br />

4. Bei Ablehnung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung besteht kein<br />

Anspruch auf Erstattung des Beitrages und der Umlagen.<br />

Die Geschäftsordnung wurde im Wortlaut von der Mitgliederversammlung am 27.<br />

Januar 1999 beschlossen. Paragraph 8 "Schützentracht" wurde am 23. Januar 2002<br />

um Punkt 8. "Kleiderordnung für Sportschützen" ergänzt; demgemäss verschieben sich<br />

die ehemaligen Punkte 8 und 9 auf 9 und 10.<br />

Seite 13


JUGENDORDNUNG<br />

§ 1<br />

Name und Wesen<br />

Die Jugendordnung regelt die Vertretung der Jugendlichen im Verein. Sie trifft auf alle<br />

Jugendlichen bis zum 21. Geburtstag zu. Sie ergänzt die <strong>Satzung</strong> vom 2.07.1991 und<br />

die Geschäftsordnung vom 27.01.1999 und hat den gleichen Stellenwert wie die<br />

Geschäftsordnung.<br />

§ 2<br />

Zweck und Grundsätze<br />

Zweck der Jugendordnung ist die Beteiligung der Jugendlichen an den demokratischen<br />

Entscheidungsprozessen des Vereins für ihren Bereich. Sie üben dieses durch<br />

Mitbestimmung und Mitverantwortung aus. Die Jugendarbeit beinhaltet das Ziel der<br />

Erreichung hoher sportlicher, schießsportlicher und musikalischer Leistungen. Sie soll<br />

die Jugend zur Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums in freiheitlich<br />

kameradschaftlichem Sinne anhalten.<br />

§ 3<br />

Organe<br />

Die Organe der Schützenjugend des Schützenvereins Groß <strong>Hehlen</strong> sind:<br />

die Jugendversammlung<br />

der Jugendarbeitskreis<br />

die Jugendleitung<br />

§ 4<br />

Jugendversammlung<br />

4.1 Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der jugendlichen Mitglieder des<br />

Schützenvereins Groß <strong>Hehlen</strong>.<br />

4.2 Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen. Die ordentliche<br />

Jugendversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin ist so zu legen, daß<br />

die Jugendversammlung fristgerecht Anträge an die Jahreshauptversammlung<br />

stellen kann. Der Jugendleiter lädt zur Jugendversammlung durch schriftliche<br />

Benachrichtigung oder Bekanntmachung mindestens zwei Wochen vorher ein.<br />

4.3 Eine außerordentliche Jugendversammlung findet nach Bedarf statt. Auf Antrag<br />

von mindestens 10 der Jugendlichen ist eine außerordentliche<br />

Jugendversammlung zwei Wochen nach Eingang des Antrages beim 1.<br />

Vorsitzenden durch diesen einzuberufen.<br />

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4.4 Die Aufgaben der Jugendversammlung sind die Interessen und Wünsche der<br />

jugendlichen Mitglieder zusammenzufassen und Ihre Umsetzung in die Wege zu<br />

leiten.<br />

Sie wählt<br />

a) den Jugendvertreter und seinen Stellvertreter,<br />

b) die jugendlichen Vertreter des Jugendarbeitskreises<br />

c) den jugendlichen Delegierten für den Kreisjugendtag bis<br />

zum Alter von 20 Jahren<br />

4.5 Anträge können von allen Jugendlichen des Vereins und den Organen der<br />

Schützenjugend gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor der<br />

Jugendversammlung schriftlich beim Jugendleiter eingehen.<br />

4.6 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Wahlen gilt als gewählt,<br />

wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.<br />

4.7 Jugendliche können sich ab dem 14. bis zum 21. Geburtstag in ein Amt wählen<br />

lassen. Der Jugendvertreter und sein Stellvertreter ab dem 16. Geburtstag.<br />

Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre.<br />

§ 5<br />

Jugendarbeitskreis<br />

5.1 Der Jugendarbeitskreis besteht aus<br />

a) dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter<br />

b) dem Jugendvertreter und seinem Stellvertreter<br />

c) dem Stabführer des Spielmannszuges oder seinem Stellvertreter<br />

d) dem Musikzugführer oder seinem Stellvertreter<br />

e) dem Schützenmeister Jugend oder seinem Stellvertreter<br />

f) dem Betreuer Kindergruppe oder seinem Stellvertreter<br />

g) 5 Jugendlichen, die durch die Jugendversammlung gewählt werden.<br />

5.2 Der Jugendarbeitskreis bereitet die Jugendversammlung mit vor.<br />

In ihm wird die Arbeit der einzelnen Jugendgruppen aufeinander abgestimmt.<br />

Er hilft die allgemeine Jugendarbeit des Vereins zu organisieren und<br />

durchzuführen.<br />

Er hilft älteren Jugendlichen bei Ihrer Eingliederung in die gesellschaftlichen<br />

Strukturen des Gesamtvereins.<br />

5.3 Der Jugendarbeitskreis tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vor der<br />

Jugendversammlung.<br />

5.4 Der Jugendarbeitskreis kann weitere Personen zur Mitarbeit auffordern.<br />

Vereinsmitglieder sollten dieser Aufforderung nachkommen.<br />

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§ 6<br />

Jugendleitung<br />

6.1 Die Jugendleitung setzt sich aus dem Jugendleiter, dem Jugendvertreter und<br />

ihren Stellvertretern zusammen.<br />

6.2 Der Jugendleiter ist Mitglied im Vorstand des Schützenvereins.<br />

Seine Wahl und seine Aufgaben im Verein sind in der <strong>Satzung</strong> und der<br />

Geschäftsordnung geregelt. Des weiteren leitet er den Jugendarbeitskreis und die<br />

Jugendversammlung.<br />

Der stellvertretende Jugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes. Seine Wahl<br />

und seine Aufgaben sind in der Geschäftsordnung geregelt. Er sorgt für die<br />

Protokollführung bei allen Sitzungen gemäß §3 der Jugendordnung.<br />

Bei der Wahl des Jugendleiters und seines Stellvertreters hat die<br />

Jugendversammlung ein Vorschlagsrecht.<br />

6.3 Der Jugendvertreter und sein Stellvertreter werden von der Jugendversammlung<br />

gewählt. Sie müssen durch die Jahreshauptversammlung des Vereins bestätigt<br />

werden und sind Mitglied des Gesamtvorstandes.<br />

Sie vertreten die Interessen der Jugendlichen und sind Bindeglied zwischen der<br />

Vereinsjugend und dem Gesamtvorstand.<br />

§ 7<br />

Änderungen<br />

Anträge auf Änderungen der Jugendordnung können von der Jugendversammlung<br />

gestellt werden. Die Mitgliederversammlung des Schützenvereins entscheidet gemäß<br />

<strong>Satzung</strong> und Geschäftsordnung über diese Anträge.<br />

Diese Jugendordnung wurde im Wortlaut von der Mitgliederversammlung am 07. Juli<br />

1999 beschlossen.<br />

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