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Merkblatt Schulfremdenprüfung Realschule - Staatliche Schulämter ...

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Staatl. Schulamt Lörrach 79539 Lörrach, 01.01.2009<br />

Am Alten Markt 2<br />

M E R K B L A T T<br />

über die Schulfremdenprüfung zum Erwerb des Abschlusszeugnisses der <strong>Realschule</strong> in<br />

Baden-Württemberg<br />

(Auszug aus der Verordnung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 04.08.1994, geändert am<br />

09.04.1999 und 10.07.2002), zuletzt geändert am 10. Februar 2006<br />

1. Zweck der Prüfung (§ 10)<br />

Die Prüfung dient dem Erwerb des Abschlusszeugnisses der <strong>Realschule</strong> für Bewerber,<br />

die keine öffentliche oder staatlich anerkannte Hauptschule, <strong>Realschule</strong> oder kein<br />

öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium besuchen (Schulfremde).<br />

2. Zeitpunkt der Prüfung (§ 11)<br />

Die Abschlussprüfung findet in der Regel einmal jährlich zusammen mit der ordentlichen<br />

Abschlussprüfung statt.<br />

3. Meldung zur Prüfung (§12 (1))<br />

Die Meldung zur Abschlussprüfung für Schulfremde ist bis zum 01. März jeden Jahres<br />

an das für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige Staatl. Schulamt zu richten; dieses<br />

kann eine öffentliche <strong>Realschule</strong> mit der Durchführung der Abschlussprüfung<br />

beauftragen.<br />

4. Zulassung zur Prüfung (§12 (2))<br />

Zur Prüfung zugelassen wird, wer:<br />

a) diese Abschlussprüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem Schulbesuch<br />

möglich wäre,<br />

b) nicht bereits die ordentliche Abschlussprüfung oder die Abschlussprüfung für<br />

Schulfremde nach dieser Prüfungsordnung mit Erfolg abgelegt hat (es ist also keine<br />

Prüfungsnachbesserung möglich!),<br />

c) nicht mehr als einmal erfolglos an der ordentlichen Abschlussprüfung oder der<br />

Abschlussprüfung für Schulfremde nach dieser Prüfungsordnung teilgenommen hat,<br />

d) keine Hauptschule, <strong>Realschule</strong> oder kein Gymnasium besucht.<br />

Das <strong>Staatliche</strong> Schulamt Lörrach entscheidet über die Zulassung und benachrichtigt<br />

den Bewerber (§13).<br />

5. Einzureichende Unterlagen (§12 (3))<br />

Der Anmeldung sind beizufügen:<br />

a) ein handgeschriebener Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang<br />

und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,<br />

b) die Geburtsurkunde,<br />

c) die Abgangs- bzw. Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (oder beglaubigte<br />

Kopien davon),<br />

d) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg der Bewerber<br />

schon einmal an der Abschlussprüfung an <strong>Realschule</strong>n teilgenommen hat,<br />

e) eine Erklärung darüber, in welcher Pflichtfremdsprache die Prüfung abgelegt<br />

werden soll,<br />

f) eine Erklärung darüber, welche Wahlfächer mündliche Prüfungsfächer sein sollen<br />

(§14)<br />

g) eine Erklärung über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung.


6. Prüfungsgegenstände (§ 14)<br />

Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik,<br />

Pflichtfremdsprache (Englisch oder Französisch).<br />

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Fächerverbund Naturwissenschaftliches<br />

Arbeiten sowie auf zwei Wahlfächer. Die mündliche Prüfung erstreckt sich daneben auf<br />

die Pflichtfremdsprache in Form der EurokomPrüfung und auf ein weiteres vom<br />

Prüfungsteilnehmer zu benennendes schriftliches Prüfungsfach sowie auf Wunsch oder<br />

nach Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden auch auf das übrige schriftliche<br />

Prüfungsfach. Der Prüfungsteilnehmer benennt die Fächer nach Satz 2 spätestens am<br />

zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung schriftlich<br />

gegenüber dem Schulleiter der beauftragten Schule.<br />

Wahlfächer sind: Fächerverbund Erdkunde/Wirtschaftskunde/Gemeinschaftskunde,<br />

sowie die Fächer Geschichte und Religionslehre oder Ethik<br />

Der Bewerber kann dem Prüfungsausschuss selbst angefertigte Arbeiten, insbesondere<br />

schriftliche Arbeiten, Zeichnungen, Modelle und Werkstücke vorlegen, deren Thema in<br />

die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches oder Fächerverbundes einbezogen wird.<br />

7. Prüfungsergebnis (§ 15 (1))<br />

Bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses zählen allein die Prüfungsleistungen.<br />

Das Ergebnis in den Prüfungsfächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde,<br />

errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftlichen und mündlichen<br />

Prüfungsleistungen.<br />

Alle Prüfungsfächer sind maßgebende Fächer, die schriftlichen Prüfungsfächer und der<br />

Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten sind Kernfächer im Sinne der<br />

Realschulversetzungsordnung.<br />

8. Wiederholung der Prüfung (§ 15 (2))<br />

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr,<br />

wiederholen.

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