Merkblatt Schulfremdenprüfung Realschule - Staatliche Schulämter ...
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Staatl. Schulamt Lörrach 79539 Lörrach, 01.01.2009<br />
Am Alten Markt 2<br />
M E R K B L A T T<br />
über die Schulfremdenprüfung zum Erwerb des Abschlusszeugnisses der <strong>Realschule</strong> in<br />
Baden-Württemberg<br />
(Auszug aus der Verordnung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 04.08.1994, geändert am<br />
09.04.1999 und 10.07.2002), zuletzt geändert am 10. Februar 2006<br />
1. Zweck der Prüfung (§ 10)<br />
Die Prüfung dient dem Erwerb des Abschlusszeugnisses der <strong>Realschule</strong> für Bewerber,<br />
die keine öffentliche oder staatlich anerkannte Hauptschule, <strong>Realschule</strong> oder kein<br />
öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium besuchen (Schulfremde).<br />
2. Zeitpunkt der Prüfung (§ 11)<br />
Die Abschlussprüfung findet in der Regel einmal jährlich zusammen mit der ordentlichen<br />
Abschlussprüfung statt.<br />
3. Meldung zur Prüfung (§12 (1))<br />
Die Meldung zur Abschlussprüfung für Schulfremde ist bis zum 01. März jeden Jahres<br />
an das für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige Staatl. Schulamt zu richten; dieses<br />
kann eine öffentliche <strong>Realschule</strong> mit der Durchführung der Abschlussprüfung<br />
beauftragen.<br />
4. Zulassung zur Prüfung (§12 (2))<br />
Zur Prüfung zugelassen wird, wer:<br />
a) diese Abschlussprüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem Schulbesuch<br />
möglich wäre,<br />
b) nicht bereits die ordentliche Abschlussprüfung oder die Abschlussprüfung für<br />
Schulfremde nach dieser Prüfungsordnung mit Erfolg abgelegt hat (es ist also keine<br />
Prüfungsnachbesserung möglich!),<br />
c) nicht mehr als einmal erfolglos an der ordentlichen Abschlussprüfung oder der<br />
Abschlussprüfung für Schulfremde nach dieser Prüfungsordnung teilgenommen hat,<br />
d) keine Hauptschule, <strong>Realschule</strong> oder kein Gymnasium besucht.<br />
Das <strong>Staatliche</strong> Schulamt Lörrach entscheidet über die Zulassung und benachrichtigt<br />
den Bewerber (§13).<br />
5. Einzureichende Unterlagen (§12 (3))<br />
Der Anmeldung sind beizufügen:<br />
a) ein handgeschriebener Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang<br />
und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,<br />
b) die Geburtsurkunde,<br />
c) die Abgangs- bzw. Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (oder beglaubigte<br />
Kopien davon),<br />
d) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg der Bewerber<br />
schon einmal an der Abschlussprüfung an <strong>Realschule</strong>n teilgenommen hat,<br />
e) eine Erklärung darüber, in welcher Pflichtfremdsprache die Prüfung abgelegt<br />
werden soll,<br />
f) eine Erklärung darüber, welche Wahlfächer mündliche Prüfungsfächer sein sollen<br />
(§14)<br />
g) eine Erklärung über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung.
6. Prüfungsgegenstände (§ 14)<br />
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik,<br />
Pflichtfremdsprache (Englisch oder Französisch).<br />
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Fächerverbund Naturwissenschaftliches<br />
Arbeiten sowie auf zwei Wahlfächer. Die mündliche Prüfung erstreckt sich daneben auf<br />
die Pflichtfremdsprache in Form der EurokomPrüfung und auf ein weiteres vom<br />
Prüfungsteilnehmer zu benennendes schriftliches Prüfungsfach sowie auf Wunsch oder<br />
nach Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden auch auf das übrige schriftliche<br />
Prüfungsfach. Der Prüfungsteilnehmer benennt die Fächer nach Satz 2 spätestens am<br />
zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung schriftlich<br />
gegenüber dem Schulleiter der beauftragten Schule.<br />
Wahlfächer sind: Fächerverbund Erdkunde/Wirtschaftskunde/Gemeinschaftskunde,<br />
sowie die Fächer Geschichte und Religionslehre oder Ethik<br />
Der Bewerber kann dem Prüfungsausschuss selbst angefertigte Arbeiten, insbesondere<br />
schriftliche Arbeiten, Zeichnungen, Modelle und Werkstücke vorlegen, deren Thema in<br />
die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches oder Fächerverbundes einbezogen wird.<br />
7. Prüfungsergebnis (§ 15 (1))<br />
Bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses zählen allein die Prüfungsleistungen.<br />
Das Ergebnis in den Prüfungsfächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde,<br />
errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftlichen und mündlichen<br />
Prüfungsleistungen.<br />
Alle Prüfungsfächer sind maßgebende Fächer, die schriftlichen Prüfungsfächer und der<br />
Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten sind Kernfächer im Sinne der<br />
Realschulversetzungsordnung.<br />
8. Wiederholung der Prüfung (§ 15 (2))<br />
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr,<br />
wiederholen.