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Suchtmittelgesetz (SMG) - Schule.at

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II.<br />

Wie ist nunmehr im Bereich der <strong>Schule</strong> im Einzelnen vorzugehen:<br />

1. Es muss gegebenenfalls auf Grund bestimmter T<strong>at</strong>sachen anzunehmen sein, dass ein<br />

Schüler Suchtgift missbraucht. Unter bestimmten T<strong>at</strong>sachen sind Umstände zu verstehen,<br />

die den Verdacht des Suchtgiftmissbrauches nahe legen, wie z.B. auffälliges Verhalten,<br />

Einstichstellen, Injektionsnadeln, sonstige verdächtige Gebrauchsgegenstände oder<br />

Substanzen etc.<br />

2. Wird eine verdächtige Substanz sichergestellt und ist dem Schularzt oder Schulleiter deren<br />

Erkennung als Suchtgift nicht möglich, so ist vom Schulleiter die gesamte Menge der<br />

verdächtigen Substanz zur qualit<strong>at</strong>iven und quantit<strong>at</strong>iven Analyse an die Bundesanstalt für<br />

chemische und pharmazeutische Untersuchungen, Zimmermanngasse 3, 1091 Wien,<br />

Postfach 6, einzusenden. Bei Benützung des Postweges dürfen derartige Substanzen nur<br />

als eingeschriebene Pakete versendet werden.<br />

3. Ist auf Grund der in Punkt 1 erwähnten T<strong>at</strong>sachen anzunehmen, dass ein Schüler Suchtgift<br />

missbraucht, so h<strong>at</strong> der Schulleiter die Verpflichtung, eine schulärztliche und<br />

erforderlichenfalls eine schulpsychologische Untersuchung zu veranlassen und dem<br />

Schüler die Ambulanzkarte auszuhändigen 1 . Diese ist vom Schularzt und/oder dem<br />

Schulpsychologen und in weiterer Folge von jener Einrichtung, welche die<br />

gesundheitsbezogene Maßnahme durchführt, auszufüllen und mit Unterschrift zu<br />

bestätigen.<br />

Als Hilfestellung für Schulleiter befindet sich eine § 13 <strong>SMG</strong>-Checkliste für das gesamte<br />

Verfahren im Anhang.<br />

4. Die schulärztliche Untersuchung ist keine Untersuchung im Sinne von § 66 SchUG,<br />

sondern eine Untersuchung eigener Art. Ein Schüler kann eine in Zusammenhang mit dem<br />

Verdacht auf Suchtgiftmissbrauch angeordnete schulärztliche Untersuchung daher nicht<br />

mit dem Hinweis verweigern, er wäre in diesem Schuljahr schon einmal vom Schularzt<br />

untersucht worden. Den Schüler trifft die Verpflichtung, sich untersuchen zu lassen. Auch<br />

kann eine diesbezügliche Anordnung des Schulleiters rechtlich nicht bekämpft werden.<br />

Allerdings geht der § 13 Abs. 1 <strong>SMG</strong> von einem verantwortungsbewussten Umgang mit<br />

der Untersuchung aus. Ein Schüler soll nicht leichtfertig dem Verdacht, er missbrauche<br />

Suchtgift, ausgesetzt werden.<br />

1 Die Ambulanzkarte für Schüler ist bei Bedarf im Sekretari<strong>at</strong> der jeweils zuständigen schulpsychologischen<br />

Ber<strong>at</strong>ungsstelle per e-mail anzufordern.<br />

3

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