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MagazinJuli.pdf

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zu Punkt 1: Die Ideolgie unserer<br />

Verwaltungs- und Vollzugsbeamten ist<br />

einerseits das Gesetz andererseits der<br />

fallweise gebrauchte und fallweise<br />

mißbrauchte proklammierte Sicherheitsgedanke<br />

und der positiv gesetzte<br />

Corpsgeist ( wir sind die Guten - die<br />

anderen sind die Bösen )<br />

zu Punkt 2: Die Dienstverträge, die<br />

Angelobung bei der Landesverteidigung,<br />

der Diensteid bei Exekutiv- und<br />

Vollzugsbeamten sowie Richtern und<br />

Staatsanwälten und ähnlichen Verwaltungsangestellten<br />

und das als Motivationstraining<br />

getarnte Einschwören<br />

auf die eigene Organisation.<br />

zu Punkt 3: Statustitel, Ränge etc.<br />

zu Punkt 4: es liegt bereits in der<br />

Natur der abstrakten Gesetzgebung,<br />

dass für sich genommen sinnvolle<br />

Regeln in Verbindung mit besonderen<br />

Umständen ihren Sinn verlieren und<br />

andere schädigen. Das österreichische<br />

Antiterrorgesetz zB. ist für sich<br />

genommen sinnvoll -der Mißbrauch<br />

dieses Gesetzes, der durch die erforderliche<br />

abstrakte Formulierung<br />

ermöglicht wird, um damit eine Handhabe<br />

gegen unangenehme Tierschutzorganisationen<br />

oder sonstige NGO´s<br />

zu haben, so wie es seitens des LG<br />

Wr. Neustadt und Seitens des LG Linz<br />

parktiziert wurde ist absurd und Menschenrechtsverletzend.<br />

Zu Punkt 5: Personen, die aus<br />

welchem Grund auch immer von Repressalien<br />

der Machthaber betroffen<br />

sind, wird immer auf den rechten Weg<br />

geholfen. Der Strafvollzug resozialisiert<br />

Menschen, die Haftstrafe hat<br />

dem Wortlaut nach nichts mit Freiheitsberaubung<br />

zu tun, die Ersatzfreiheitsstrafe<br />

nichts mit Erpressung, das<br />

Organstrafmandat nichts mit Nötigung<br />

und die Schätzung des Finanzamtes<br />

nichts mit Willkür obwohl jeder<br />

Vorgang an sich den selben faktischen<br />

Tatbestand erfüllt auch wenn er auf<br />

der einen Seite durch Verantwortungsübernahme<br />

des Rechtsstaates<br />

gedeckt ist. Nichts, womit der Machthaber<br />

Personen schädigt wird offiziell<br />

als Schädigung betitelt.<br />

Zu Punkt 6: Die Verantwortungsdiffussion<br />

haben die Demokratien zur<br />

Vollendung gebracht. Zunächst wird<br />

sie durch die sogenannte Amtshaftung<br />

begünstigt, die es dem Bürger<br />

unmöglich macht, den Beamten<br />

zivilrechtlich für Schäden zur Verantwortung<br />

zu ziehen, womit für den<br />

Beamten keine Veranlassung zur<br />

Sorgfalt besteht. Der Bürger kann sich<br />

in diesem Fall nur an einen absolut<br />

übermächtigen Prozessgegner wenden<br />

- den Staat und unterlässt es<br />

daher im Regelfall. Wenn tatsächlich<br />

etwas größeres schief geht, das<br />

eventuell auch noch in den Medien<br />

erscheint, dann übernimmt irgendwer<br />

ganz oben in der Hierarchie die „ volle<br />

Verantwortung „, so geschehen im<br />

Mißbrauchsskandal der katholischen<br />

Kirche im Jahr 2009 / 2010. Nur, wie<br />

sieht diese Übernahme der vollen Verantwortung<br />

aus? Welche Konsequenzen<br />

im Verhältnis zum angerichteten<br />

Schaden trägt diese Verantwortungsübernahme<br />

denn für den selbstbetitelten<br />

Verantwortlichen mit sich?<br />

zu Punkt 7 u. 8: Verwaltungs- und<br />

Finanzstrafen beginnen meist mit<br />

Bagatellbeträgen, die die meisten<br />

ausübenden Organe mit Ihrem Gewissen<br />

ohne weiteres vereinbaren<br />

können. Im weiteren Verfahrensweg<br />

oder im Wiederholungsfall werden<br />

diese Beträge wesentlich höher - aber<br />

sie werden nicht neu festgesetzt sondern<br />

nur um ..... erhöht. Selbst über<br />

das Thema der Ersatzfreiheitsstrafe<br />

kann sich das Gewissen der Beamten<br />

problemlos hinwegsetzen, denn sie<br />

ist einerseits gesetzlich vorgesehen<br />

also können sie sich darauf berufen,<br />

andererseits ist der Bürger ja selbst<br />

schuld, er hätte ja vorher zahlen können.<br />

Das dieser Bürger dadurch seine<br />

Existenz und möglicherweise auch<br />

seine sozialen Kontakte verliert und<br />

vielleicht gute Gründe hat nicht zu<br />

zahlen, dringt in das Gewissen eines<br />

Beamten auf Grund seiner beruflichen<br />

Prägung nicht mehr durch. Die<br />

typische Äusserung, die man immer<br />

wieder hört, wenn man das Gewissen<br />

eines Beamten anspricht dazu ist: „<br />

man darf so etwas nicht so nah an<br />

sich heranlassen „.<br />

zu Punkt 10: Verweigerung einer Anordnung<br />

oder eines Befehles in einem<br />

Machtgefüge für einen Bediensteten<br />

dieses Machtgefüges ( Zimbardo<br />

nennt diese Menschen „ Täter „ )<br />

würde Dienstvermerke, dadurch<br />

Karrierehindernisse und schlussendlich<br />

die Gefährdung der Existenz und<br />

des Rufes durch Entlassung nach sich<br />

ziehen.<br />

Wir sehen also, dass das Rechtssystem,<br />

der Gesetzgeber, die Machthaber<br />

das System gut durchdacht haben<br />

und alle Voraussetzungen gewissenhaft<br />

geschaffen haben um jegliche<br />

Regung des Gewissens von ausführenden<br />

Organen zu unterbinden.<br />

Der Einfluss des Machthabers, die<br />

Ausübung seiner Macht, basiert bei<br />

der Machtbasis der Legitimation auf<br />

unserer Überzeugung, der Machthaber<br />

habe ein Recht darauf diese<br />

Macht aus zu üben. Mitunter wird die<br />

Meinung vertreten, dass diese Machtbasis<br />

mit Autorität ident wäre, was einem<br />

näheren Hinterfragen allerdings<br />

nicht standhalten kann, denn Autorität<br />

ist abhängig von der Anerkenntnis<br />

Ihrer selbst und vom Respekt des die<br />

Autorität anerkennen den, Umstände<br />

die<br />

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