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zu Punkt 1: Die Ideolgie unserer<br />
Verwaltungs- und Vollzugsbeamten ist<br />
einerseits das Gesetz andererseits der<br />
fallweise gebrauchte und fallweise<br />
mißbrauchte proklammierte Sicherheitsgedanke<br />
und der positiv gesetzte<br />
Corpsgeist ( wir sind die Guten - die<br />
anderen sind die Bösen )<br />
zu Punkt 2: Die Dienstverträge, die<br />
Angelobung bei der Landesverteidigung,<br />
der Diensteid bei Exekutiv- und<br />
Vollzugsbeamten sowie Richtern und<br />
Staatsanwälten und ähnlichen Verwaltungsangestellten<br />
und das als Motivationstraining<br />
getarnte Einschwören<br />
auf die eigene Organisation.<br />
zu Punkt 3: Statustitel, Ränge etc.<br />
zu Punkt 4: es liegt bereits in der<br />
Natur der abstrakten Gesetzgebung,<br />
dass für sich genommen sinnvolle<br />
Regeln in Verbindung mit besonderen<br />
Umständen ihren Sinn verlieren und<br />
andere schädigen. Das österreichische<br />
Antiterrorgesetz zB. ist für sich<br />
genommen sinnvoll -der Mißbrauch<br />
dieses Gesetzes, der durch die erforderliche<br />
abstrakte Formulierung<br />
ermöglicht wird, um damit eine Handhabe<br />
gegen unangenehme Tierschutzorganisationen<br />
oder sonstige NGO´s<br />
zu haben, so wie es seitens des LG<br />
Wr. Neustadt und Seitens des LG Linz<br />
parktiziert wurde ist absurd und Menschenrechtsverletzend.<br />
Zu Punkt 5: Personen, die aus<br />
welchem Grund auch immer von Repressalien<br />
der Machthaber betroffen<br />
sind, wird immer auf den rechten Weg<br />
geholfen. Der Strafvollzug resozialisiert<br />
Menschen, die Haftstrafe hat<br />
dem Wortlaut nach nichts mit Freiheitsberaubung<br />
zu tun, die Ersatzfreiheitsstrafe<br />
nichts mit Erpressung, das<br />
Organstrafmandat nichts mit Nötigung<br />
und die Schätzung des Finanzamtes<br />
nichts mit Willkür obwohl jeder<br />
Vorgang an sich den selben faktischen<br />
Tatbestand erfüllt auch wenn er auf<br />
der einen Seite durch Verantwortungsübernahme<br />
des Rechtsstaates<br />
gedeckt ist. Nichts, womit der Machthaber<br />
Personen schädigt wird offiziell<br />
als Schädigung betitelt.<br />
Zu Punkt 6: Die Verantwortungsdiffussion<br />
haben die Demokratien zur<br />
Vollendung gebracht. Zunächst wird<br />
sie durch die sogenannte Amtshaftung<br />
begünstigt, die es dem Bürger<br />
unmöglich macht, den Beamten<br />
zivilrechtlich für Schäden zur Verantwortung<br />
zu ziehen, womit für den<br />
Beamten keine Veranlassung zur<br />
Sorgfalt besteht. Der Bürger kann sich<br />
in diesem Fall nur an einen absolut<br />
übermächtigen Prozessgegner wenden<br />
- den Staat und unterlässt es<br />
daher im Regelfall. Wenn tatsächlich<br />
etwas größeres schief geht, das<br />
eventuell auch noch in den Medien<br />
erscheint, dann übernimmt irgendwer<br />
ganz oben in der Hierarchie die „ volle<br />
Verantwortung „, so geschehen im<br />
Mißbrauchsskandal der katholischen<br />
Kirche im Jahr 2009 / 2010. Nur, wie<br />
sieht diese Übernahme der vollen Verantwortung<br />
aus? Welche Konsequenzen<br />
im Verhältnis zum angerichteten<br />
Schaden trägt diese Verantwortungsübernahme<br />
denn für den selbstbetitelten<br />
Verantwortlichen mit sich?<br />
zu Punkt 7 u. 8: Verwaltungs- und<br />
Finanzstrafen beginnen meist mit<br />
Bagatellbeträgen, die die meisten<br />
ausübenden Organe mit Ihrem Gewissen<br />
ohne weiteres vereinbaren<br />
können. Im weiteren Verfahrensweg<br />
oder im Wiederholungsfall werden<br />
diese Beträge wesentlich höher - aber<br />
sie werden nicht neu festgesetzt sondern<br />
nur um ..... erhöht. Selbst über<br />
das Thema der Ersatzfreiheitsstrafe<br />
kann sich das Gewissen der Beamten<br />
problemlos hinwegsetzen, denn sie<br />
ist einerseits gesetzlich vorgesehen<br />
also können sie sich darauf berufen,<br />
andererseits ist der Bürger ja selbst<br />
schuld, er hätte ja vorher zahlen können.<br />
Das dieser Bürger dadurch seine<br />
Existenz und möglicherweise auch<br />
seine sozialen Kontakte verliert und<br />
vielleicht gute Gründe hat nicht zu<br />
zahlen, dringt in das Gewissen eines<br />
Beamten auf Grund seiner beruflichen<br />
Prägung nicht mehr durch. Die<br />
typische Äusserung, die man immer<br />
wieder hört, wenn man das Gewissen<br />
eines Beamten anspricht dazu ist: „<br />
man darf so etwas nicht so nah an<br />
sich heranlassen „.<br />
zu Punkt 10: Verweigerung einer Anordnung<br />
oder eines Befehles in einem<br />
Machtgefüge für einen Bediensteten<br />
dieses Machtgefüges ( Zimbardo<br />
nennt diese Menschen „ Täter „ )<br />
würde Dienstvermerke, dadurch<br />
Karrierehindernisse und schlussendlich<br />
die Gefährdung der Existenz und<br />
des Rufes durch Entlassung nach sich<br />
ziehen.<br />
Wir sehen also, dass das Rechtssystem,<br />
der Gesetzgeber, die Machthaber<br />
das System gut durchdacht haben<br />
und alle Voraussetzungen gewissenhaft<br />
geschaffen haben um jegliche<br />
Regung des Gewissens von ausführenden<br />
Organen zu unterbinden.<br />
Der Einfluss des Machthabers, die<br />
Ausübung seiner Macht, basiert bei<br />
der Machtbasis der Legitimation auf<br />
unserer Überzeugung, der Machthaber<br />
habe ein Recht darauf diese<br />
Macht aus zu üben. Mitunter wird die<br />
Meinung vertreten, dass diese Machtbasis<br />
mit Autorität ident wäre, was einem<br />
näheren Hinterfragen allerdings<br />
nicht standhalten kann, denn Autorität<br />
ist abhängig von der Anerkenntnis<br />
Ihrer selbst und vom Respekt des die<br />
Autorität anerkennen den, Umstände<br />
die<br />
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