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DFR - BGE 72 III 83 - servat.unibe.ch

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90 S<strong>ch</strong>uldbetreibungs- und Konkursre<strong>ch</strong>t. N0 24.<br />

Wird davon ausgegangen, dass jene Bestimmung neue<br />

Betreibungen nur für « alte» Forderungen verbiete, so<br />

haben demna<strong>ch</strong> die Betreibungsbehörden, wenn während<br />

des Konkursverfahrens eine Betreibung gegen den Gemeins<strong>ch</strong>uldner<br />

angehoben wird, die Frage zu prüfen, ob die<br />

in. Betreibung gesetzte Forderung vor oder na<strong>ch</strong> d~r<br />

Konkurseröffnung begründet worden sei. Damit wird<br />

ihnen ni<strong>ch</strong>t eine Aufgabe gestellt, die ihre gesetzli<strong>ch</strong>e<br />

Zuständigkeit übers<strong>ch</strong>ritte. Ober Bestand und Fälligkeit<br />

der Forderung sowie darüber, ob der Gläubiger das Re<strong>ch</strong>t<br />

habe, sie zwangsweise einzutreiben, hat au<strong>ch</strong> bei sol<strong>ch</strong>en<br />

Betreibungen na<strong>ch</strong> erfolgtem Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>lag der Ri<strong>ch</strong>ter<br />

zu ents<strong>ch</strong>eiden. Die Betreibung~behörden haben bei der<br />

Anwendung von Art. 206 S<strong>ch</strong>KG ledigli<strong>ch</strong> zu untersu<strong>ch</strong>en,<br />

ob die Forderung, ihre Existenz vorausgesetzt, vor oder<br />

na<strong>ch</strong> der Konkurseröffnung entstanden sei. Die Prüfung<br />

dieser Frage, die in der Regel einfa<strong>ch</strong> zu beantworten<br />

sein wird, darf ihnen unbedenkli<strong>ch</strong> zugemutet werden.<br />

Dur<strong>ch</strong> geeignete Vorkehren dafür zu sorgen, dass ihre<br />

Interessen au<strong>ch</strong> ohne Betreibung gewahrt bleiben, ist<br />

übrigens allen denen unmögli<strong>ch</strong>, die ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Vertrag,<br />

sondern auf anderem Wege Gläubiger des Gemeins<strong>ch</strong>uldners<br />

werden. In dieser Lage befinden si<strong>ch</strong> u. a. die Alimentengläubiger,<br />

die Gläubiger aus unerlaubter Handlung<br />

oder aus Kausalhaftung, der Steuerfiskus, die SUV AL,<br />

die Erwerbsausglei<strong>ch</strong>skassen. Aber a\1<strong>ch</strong> von denjenigen,<br />

die mit dem Gemeins<strong>ch</strong>uldner Verträge abs<strong>ch</strong>liessen, darf<br />

ni<strong>ch</strong>t ohne weiteres erwartet werden, dass sie Vorsi<strong>ch</strong>tsmassnahmen<br />

der erwähnten Art· treffen.<br />

Die Argumente, mit denen die bisherige Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />

ihre Auffassung begründet hat, sind also ni<strong>ch</strong>t sti<strong>ch</strong>haltig<br />

und vermögen die in Erwägung 3 gezogene S<strong>ch</strong>lussfolgerung,<br />

dass nur Betreibungen für « alte» Forderungen unter<br />

das Verbot des Art. 206 S<strong>ch</strong>KG fallen, ni<strong>ch</strong>t zu widerlegen,<br />

Gegen diese Annahme lässt si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> aus der Entstehungsges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te<br />

des Gesetzes ni<strong>ch</strong>ts ableiten. In den<br />

S<strong>ch</strong>uldbetreibungso und Konkursre<strong>ch</strong>t. N° 24. 91<br />

ersten Entwürfen war überhaupt nur gesagt, dass die<br />

gegen den Gemeins<strong>ch</strong>uldner laufenden Betreibungen mit<br />

der Konkurseröffnung dahinfallen. Eine Bestimmung des<br />

Inhalts, dass na<strong>ch</strong> Eröffnung des Konkurses keine Betreibungen<br />

mehr eingeleitet werden dürfen, findet si<strong>ch</strong> erstmals<br />

im Entwurf des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes<br />

vom 11. November 1885 (Art. 204). Diese Vors<strong>ch</strong>rift<br />

ist in der Folge ni<strong>ch</strong>t weiter erörtert worden.<br />

Für Forderungen, die erst na<strong>ch</strong> der Konkurseröffnung<br />

entstanden sind, kann also der Gemeins<strong>ch</strong>uldner s<strong>ch</strong>on<br />

während des Konkursverfahrens betrieben werden. Gegenstand<br />

der Vollstreckung bildet dabei, was der Gemeins<strong>ch</strong>uldner<br />

seit der Konkurseröffnung dur<strong>ch</strong> seine persönli<strong>ch</strong>eTätigkeit<br />

erworben hat bezw. erwirbt, soweit<br />

ihm diese Vermögenswerte ni<strong>ch</strong>t gemäss Art. 92 und 93<br />

S<strong>ch</strong>KG zu belassen sind.<br />

5. - Wie s<strong>ch</strong>on gesagt, haben die Betreibungsbehörden<br />

darüber zu befinden, ob eine während des Konkursverfahrens<br />

in Betreibung gesetzte Forderung vor oder na<strong>ch</strong><br />

der Konkurseröffnungentstanden, und ob die Betreibung<br />

demgemäss zu verbieten oder zu gestatten sei. Das Betreibungsamt<br />

hat dabei auf die Angaben des Gläubigers<br />

über den « Grund der Forderung» und das « Datum der<br />

Ausstellung der S<strong>ch</strong>uldurkunde » abzustellen. Geht daraus<br />

hervor, dass die Forderung vor der Konkurseröffnung<br />

entstanden ist, oder lässt si<strong>ch</strong> daraus ni<strong>ch</strong>t auf ihre<br />

Entstehungszeit s<strong>ch</strong>liessen und gibt der Gläubiger dem<br />

Amte . über diesen Punkt trotz Aufforderung hiezu keine<br />

nähere Auskunft, so ist das Betreibungsbegehren zurückzuweisen.<br />

Ist dagegen na<strong>ch</strong> den Angaben des Gläubigers<br />

anzunehmen, dass die Forderung erst na<strong>ch</strong> der Konkurseröffnung<br />

begründet worden sei, so ist der Zahlungsbefehl<br />

zu erlassen.<br />

Gegen den Ni<strong>ch</strong>tvollzug des Betreibungsbegehrens kann<br />

der Gläubiger, gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls<br />

der S<strong>ch</strong>uldner Bes<strong>ch</strong>werde fü1u;en. Ergibt si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ohne<br />

weiteres s<strong>ch</strong>on aus der Bezei<strong>ch</strong>nung der, Forderung, wann

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