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Schiedsspruch

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her die jeweilige Punktzahl nach dem Leistungskomplexkatalog 2002 zu multiplizieren,<br />

um den Preis der jeweiligen Komplexleistung festzulegen.<br />

Hinsichtlich der Leistung nach Zeitaufiryand war danach der aktuelle Wert für die<br />

Grundpflege mit 34,32 €/Stunde (Punktwert 800 multipliziert mit Punktweft 0,0429<br />

Eurocent) sowie für die häusliche Betreuung (Punktewert 600 multipliziert mit Punktewert<br />

0,0429 Eurocent 25,75 €) festzusetzen.<br />

Hinsichtlich der Wegepauschale/ des Wegegeldes bestand für die Schiedsstelle keine<br />

Veranlassung von der im Rahmen der ,,Gemeinsamen Empfehlung zut Weiterentwicklung<br />

der Vergütung nach $ 89 SGB Xl für die ambulante Pflege" vereinbarten<br />

Punktwertanhebung um bis zu 2,48 Prozent abzuweichen. Die pauschale Vergütung<br />

von Fahrkosten ist gemäß $ 89 Abs. 3 Satz 1 SGB Xl weiterhin zulässig. Ein besonderer,<br />

sich aus dem Versorgungsauftrag ergebender (über)regionaler Einsatzraum<br />

der Antragstellerin ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein das Vorbringen der<br />

Antragstellerin, ein üblicher Stadtteilbezug sei bei ihr nicht gegeben, reicht nicht aus,<br />

die Angemessenheit der pauschalen Wegepauschalen/ Wegegelder in Frage zu<br />

stellen. Vielmehr dürfte der Versorgungsvertrag darauf gerichtet sein, dass die Antragstellerin<br />

Pflegebedürftige mit und ohne Behinderung unabhängig von ödlichen<br />

Bezügen zu versorgen hat, so dass sich der Einzugsbereich jederzeit wieder ändern<br />

könnte. Unabhängig davon ist der bloße Verweis auf einen nicht üblichen Einzugsbereich<br />

des zu versorgenden Personenkreises zu allgemein, um daraus ein/e konkrete/s<br />

höhere/s Wegepauschale/ Wegegeld nachvollziehbar herzuleiten. lm Übrigen<br />

ist die Problematik der Angemessenheit der Wegepauschale/ des Wegegeldes<br />

ganz allgemeiner Art. Die hierzu seit langem geführten Erörterungen haben bisher<br />

keinen Weg erkennen lassen, der es ermöglichte, abweichend von Pauschalen<br />

sachgerechte einrichtungsbezogene Regelungen zu treffen. Dies dürfte im Übrigen<br />

auch den Gesetzgeber veranlasst haben, in diesem Bereich ausdrücklich eine Pauschalierung<br />

weiter zuzulassen.<br />

Den Zeitraum für Vereinbarung hat die Schiedsstelle vom 1. Januar 2013 bis 31.<br />

Dezember vorgenommen. Dies entspricht im Kern dem gemeinsamen Anliegen der<br />

Verfah rensbetei I igten.

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