Schiedsspruch
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her die jeweilige Punktzahl nach dem Leistungskomplexkatalog 2002 zu multiplizieren,<br />
um den Preis der jeweiligen Komplexleistung festzulegen.<br />
Hinsichtlich der Leistung nach Zeitaufiryand war danach der aktuelle Wert für die<br />
Grundpflege mit 34,32 €/Stunde (Punktwert 800 multipliziert mit Punktweft 0,0429<br />
Eurocent) sowie für die häusliche Betreuung (Punktewert 600 multipliziert mit Punktewert<br />
0,0429 Eurocent 25,75 €) festzusetzen.<br />
Hinsichtlich der Wegepauschale/ des Wegegeldes bestand für die Schiedsstelle keine<br />
Veranlassung von der im Rahmen der ,,Gemeinsamen Empfehlung zut Weiterentwicklung<br />
der Vergütung nach $ 89 SGB Xl für die ambulante Pflege" vereinbarten<br />
Punktwertanhebung um bis zu 2,48 Prozent abzuweichen. Die pauschale Vergütung<br />
von Fahrkosten ist gemäß $ 89 Abs. 3 Satz 1 SGB Xl weiterhin zulässig. Ein besonderer,<br />
sich aus dem Versorgungsauftrag ergebender (über)regionaler Einsatzraum<br />
der Antragstellerin ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein das Vorbringen der<br />
Antragstellerin, ein üblicher Stadtteilbezug sei bei ihr nicht gegeben, reicht nicht aus,<br />
die Angemessenheit der pauschalen Wegepauschalen/ Wegegelder in Frage zu<br />
stellen. Vielmehr dürfte der Versorgungsvertrag darauf gerichtet sein, dass die Antragstellerin<br />
Pflegebedürftige mit und ohne Behinderung unabhängig von ödlichen<br />
Bezügen zu versorgen hat, so dass sich der Einzugsbereich jederzeit wieder ändern<br />
könnte. Unabhängig davon ist der bloße Verweis auf einen nicht üblichen Einzugsbereich<br />
des zu versorgenden Personenkreises zu allgemein, um daraus ein/e konkrete/s<br />
höhere/s Wegepauschale/ Wegegeld nachvollziehbar herzuleiten. lm Übrigen<br />
ist die Problematik der Angemessenheit der Wegepauschale/ des Wegegeldes<br />
ganz allgemeiner Art. Die hierzu seit langem geführten Erörterungen haben bisher<br />
keinen Weg erkennen lassen, der es ermöglichte, abweichend von Pauschalen<br />
sachgerechte einrichtungsbezogene Regelungen zu treffen. Dies dürfte im Übrigen<br />
auch den Gesetzgeber veranlasst haben, in diesem Bereich ausdrücklich eine Pauschalierung<br />
weiter zuzulassen.<br />
Den Zeitraum für Vereinbarung hat die Schiedsstelle vom 1. Januar 2013 bis 31.<br />
Dezember vorgenommen. Dies entspricht im Kern dem gemeinsamen Anliegen der<br />
Verfah rensbetei I igten.