Schiedsspruch
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Niedersächsische Schiedsstelle Hannover, 17 . Januar 2013<br />
für die Pflegeversicherung<br />
c/o Niedersächsischer Landkreistag Az.z 47540102<br />
Am Mittelfelde 169<br />
30519 Hannover<br />
<strong>Schiedsspruch</strong><br />
in dem Schiedsverfahren<br />
zwischen<br />
dem Pflegedienst Annastift Leben und Lernen gGmbH,<br />
vertreten durch die Geschäftsführer<br />
diese vertreten durch die Rechtsanwältin Anja Möwisch, Nachmittagsweg 3, 30539<br />
Hannover,<br />
und<br />
Antragstellerin,<br />
1. der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Direktion Hannover, Hildesheimer<br />
Straße 273, 30519 Hannover,<br />
2. der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekasse im Verband der Ersatzkassen e.V.,<br />
Landesvertretung Niedersachsen, An der Börse 1, 30159 Hannover,<br />
3. Region Hannover, HildesheimerStraße20,30169 Hannover,<br />
Antragsgegner,<br />
hat die Schiedsstelle unter der Mitwirkung des Vorsitzenden Prof. Heinz-Dieter Gottlieb<br />
sowie der unparteiischen Schiedsstellenmitglieder Karl-Heinz Mönkemeyer, Uwe<br />
Zinkler sowie der Schiedsstellenmitglieder Sascha Engelke, Ulrich Holz, Susanne<br />
Jünke-Mielke, Prof. Dr. Lothar Feige, Barbara Heinrich, Norbert Reisener, lnge<br />
Voigtländer und Wilken Voss<br />
wegen<br />
Punktwert für Leistungskomplexe und StundensäEe für ambulante Leistungen
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012 beschlossen:<br />
Für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis zum 31.<br />
Dezember 2013 wird<br />
1. für die Grundpflege ein Stundensatz in Höhe<br />
von 34,32 € und für die häusliche Betreuung<br />
ein Stundensatz in Höhe von 25,74 €,<br />
festgeseEt,<br />
2. der Punktwert mit 0,0429 Eurocent festgelegt<br />
und<br />
3. das Wegegeld um 2,48 Prozent angehoben.<br />
t.<br />
Die Vertragspartner streiten hinsichtlich der Höhe des Punktwertes für Leistungen<br />
nach dem niedersächsischen Leistungskomplexsystem 2002 sowie der Vergütung<br />
nach Zeitaufwand nach der Sozialen Pflegeversicherung (SGB Xl).<br />
Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen durch Versorgungsvertrag zugelassenen<br />
ambulanten Pflegedienst mit Vergütungs- und Leistungsvereinbarung nach<br />
dem SGB Xl, der 33 Pflegebedürftige im Jahre 2011 betreut hat. Der derzeitige<br />
Punktwert beträgt 0,0393 € und die Höhe der Wegepauschale 3,36 €.<br />
Unter dem 11. Juni 2012 forderte die Antragstellerin die Antragsgegner unter Beifügung<br />
einer Kalkulation zu individuellen Vergütungsverhandlungen auf.<br />
Eine Verständigung zwischen den Vertragsparteien wurde nicht erreicht,<br />
Unter dem 30. Oktober 2012, eingegangen bei der Schiedsstelle am selben Tage,<br />
hat die Antragstellerin um eine Entscheidung der Schiedsstelle nachgesucht.<br />
Zur Begrundung ihres Begehrens trägt die kirchentarifuertraglich gebundene Antragstellerin<br />
im Wesentlíchen vor, von ihr würden nur wenige Personen durchschnittlich<br />
10 bis maximal 24 Stunden täglich intensiv gepflegt, betreut und hauswirtschaftlich<br />
versorgt. lm Vordergrund stünden grundpflegerische Leistungen und die soziale
a<br />
J<br />
Betreuung in Form der aktivierenden Alltagsbegleitung. Sie erbringe weniger medizinische<br />
Behandlungspflege, versorge jedoch Personen mit einem ergänzenden Eingliederungsbedarf.<br />
Die geforderte Wegepauschale berücksichtige, dass kein üblicher<br />
Stadtteilbezug vorliege.<br />
Die Kalkulation beruhe auf geeinigten Kalkulationen in stationären Einrichtungen. Der<br />
Kalkulation läge, was ggf. im Einzelnen nachgewiesen werden könne, eine der Fachleistungsstunde<br />
entsprechende Berechnung zu Grunde. Zwecks Gewährleistung einer<br />
Bezugspflege würden die im stationären Bereich verhandelten Sätze auch für<br />
den ambulanten Dienst beantragt. Der geforderte Punktwert entspreche den Einrichtungen<br />
mit vergleichbaren Versorgungsstrukturen mit einem Punlctwert in Höhe von<br />
0,0429 Eurocent. Einheitliche Punktwerte widersprächen dem Anspruch einer leistungsgerechten<br />
Vergütung. Um marktmäßig durchsetzbare Preise zu kalkulieren,<br />
würden die Stundensätze für Pflegefachkräften, Pflegehilfskräften und BFD/ FSJ getrennt<br />
kalkuliert. Gleichstrukturierte Pflegesätze nach SGB Xl und SGB Xll seien<br />
sinnvoll, um eine auf die Pflegebedürftigen abgestimmte Gesamtleistung erbringen<br />
zu können.<br />
Die Antragstellerin beantragt,<br />
Die Antragsgegner beantragen,<br />
ab 1. Januar 2013 folgende Werte festzusetzen:<br />
1 . Punktwert für Leistungskomplexsystem<br />
in Höhe von 0,0436 Eurocent<br />
2. Stundensätze.<br />
Pflegefachkraft: 40,62€.<br />
Pflegehilfskraft: 33,78€<br />
BFD/ FSJ: 17,34 €<br />
3.Wegepauschale 5,73€.<br />
für mindestens 12 Monate folgende Werte festzusetzen:<br />
1 . Punktwert für Leistungskomplexsystem<br />
in Höhe von 0,0403 €<br />
2. Stundensätze.<br />
Grundpflege: 26,60 €<br />
Betreuung 21,76€
4<br />
3. Wegepauschale: 3,38/ 6,76 €<br />
Wegegeld. 1,08 €l 1,59€.<br />
sowie festzustellen, dass es sich hier um einen Einzelfall<br />
ohne Präjudiz für die laufenden Verhandlungen in der<br />
Pflegeverg ütu ngskomm ission handelt.<br />
Die Antragsgegner weisen darauf hin, dass nach der,,Gemeinsamen Empfehlung<br />
zur Weiterentwicklung der Vergütung nach $ 89 SGB Xl für die ambulante Pflege"<br />
eine Punktwertanhebung um bis zu 2,48 Prozent vereinbart worden sei. Dies sei<br />
keine unverbindliche Untergrenze, sondern der Wert, der höchstens als angemessen<br />
anzusehen sei. Der Verweis der Antragstellerin auf geeinigte stationäre Personalkosten<br />
sei unzureichend. Auch seien die Darlegungen teilweise widersprüchlich.<br />
Die Kostenstrukturen seien undurchsichtig. Es sei nicht erkennbar, welche Leistungen<br />
dem SGB V oder SGB Xl bzw. SGB Xll zuzuordnen seien. Ferner wird darauf<br />
hingewiesen, dass die Vorvereinbarungen eine Angemessenheit vermuten ließen,<br />
die die geltend gemachte Steigerung nicht zu erklären vermag. Bis auf das Jahr<br />
2009 habe die Antragstellerin stets die Höchststeigerungen gemäß der,,Gemeinsamen<br />
Empfehlung zur Weiterentwicklung der Vergütung nach $ 89 SGB Xl für die<br />
ambulante Pflege" in Anspruch genommen. Der geforderte Punktwert wäre der<br />
höchste im externen Vergleich. Gleiches gelte für die/das Wegepauschale/ Wegegeld.<br />
Auch der Hinweis der Antragstellerin auf ein besonderes Klientel gehe ins Leere.<br />
Sie verweisen ferner darauf, dass die niedersächsische Pflegevergütungskommission<br />
die in Zusammenhang mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz zu klärenden<br />
Sach- und Rechtsfragen, insbesondere hinsichtlich der lnhalte und Preise über den<br />
Jahreswechsel hinaus, weiter verhandeln werde. Der ausstehenden Vereinbarung<br />
dürfe nicht vorgegriffen werden. Einig sei man sich, dass in das bestehende Leistungskomplexsystem<br />
zwei neue Komplexe: ,,Grundpflege nach Zeit" und ,,Betreuung<br />
nach Zeit" eingefügt werden sollen. Streitig sei, ob es einen Euro-Betrag oder eine<br />
Punktzahl geben solle. Eine Differenzierung nach der Qualifikation des Personals<br />
sei nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Höhe bestünden die dargelegten erheblichen<br />
Zweifel an der Plausibilität. Die speziellen Einzelvereinbarungen nach SGB Xll seien<br />
nicht zu übertragen. Der Niedersächsische Leistungskomplexkatalog beruhe auf
5<br />
e¡nem Basiswert von 600 Punkten und entspreche einer Stunde. Daraus ergebe sich<br />
eine durchschnittliche Stundenvergütung in Höhe von 23,40 €. Die Forderung der<br />
Antragstellerin wahre nicht die erforderliche Relation zum bestehenden Leistungskomplexsystem.<br />
Angemessen erscheine ein Punktwert für die Betreuung von 540<br />
(9 Punkte/ Minute) und für die Grundpflege von 660 (11 Punkte/ Minute).<br />
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Vertragspartner<br />
im Einzelnen wird auf die vorliegende Verwaltungsakten ven¡viesen.<br />
il.<br />
Die von der Schiedsstelle getroffenen Festsetzungen entsprechen den Festsetzungen<br />
des Niedersächsischen Leistungskomplexsystems 2002 und entwickeln hieraus<br />
eine vom Gesetzgeber ab 1. Januar 2013 geforderte Vergütung nach Zeitauñryand.<br />
Die im Einzelnen festgelegten Punktewert und Stundensätze sind sachgerecht und<br />
angemessen.<br />
Mit <strong>Schiedsspruch</strong> vom 13. November 1995 hat die Schiedsstelle zunächst lediglich<br />
für eine einzelne anerkannte freigemeinnützige Sozialstation in Anlehnung an ein<br />
hessisches Modell einen Punktwert für die sog. ,,Schwaneweder Leistungskomplexe"<br />
festgesetzt (<strong>Schiedsspruch</strong>, Niedersächsische Schiedsstelle für die Pflegeversicherung<br />
vom 13. November 1995, Az.: 1/95). Bereits in diesem Verfahren war eine reine<br />
Stundenvergütung gefordert worden. Die Schiedsstelle hat diese Forderung unter<br />
Hinweis auf die (damalige) Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung<br />
abgelehnt, dass derartige reine Zeitvergütungen die Tendenz zur Ausweitung<br />
des Leistungsumfanges und zur Polypragmasie in sich trüge. Die Vergütung<br />
nach dem ,,schwaneweder Leistungskomplex" ist in der Folge fast überall von den<br />
freigemeinnützigen Pflegediensten in Niedersachsen übernommen worden. ln den<br />
folgenden Jahren ist die Schiedsstelle sowohl bei den privaten als auch bei den freigemeinnützigen<br />
und kommunalen Pflegediensten bei diesen Leistungskomplexen<br />
geblieben. Der weitaus allergrößte Teil der Pflegedienste in Niedersachsen hat jedoch<br />
das von den Kostenträgern offerierte Leistungskomplexsystem nach dem<br />
,,Bundespflegekassenmodell" entsprechend den Empfehlungen der Spitzenverbände<br />
der Pflegekassen aus dem Jahre 1995 bzr¡'t. 1996 frei vereinbart. Um diese Situation<br />
dreier verschiedener kaum transparenter Systeme zu beenden, bemühten sich die
6<br />
Verbände der Einrichtungs- und der Kostenträger um die Vereinbarung eines einheitlichen<br />
Leistungskomplexsystems. ln einem länger dauernden Verfahren hat<br />
dann die Schiedsstelle in mehreren Sitzungen ein einheitliches ,,Niedersächsisches<br />
Leistungskomplexsystem 2002,, (vgl. <strong>Schiedsspruch</strong>, Niedersächsische Schiedsstelle<br />
für die Pflegeversicherung vom 28. September 2002, LSPf 2612002) entwickelt.<br />
Das Bundessozialgericht hat zwischenzeitlich bestätigt, dass die Festlegung eines<br />
Vergütungsmodells durch die Schiedsstelle rechtmäßig ist (BSG, Urteil vom 29. Januar<br />
2009, B 3 P 8/07 R, Rz21). Die Schiedsstelle ist danach (im Konfliktfalle) nicht<br />
nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ein Vergütungsmodell zu bestimmen.<br />
Dieses Vergütungsmodell hat sich in der Folgezeit flächendeckend in Niedersachsen<br />
durchgesetá und bewährt. Dies zeigt sich u. a. daran, dass in den vergangenen<br />
Jahren die jeweils erforderlichen Anpassungen auf dem Verhandlungswege durch<br />
d ie Niedersächsische Pflegevergütungskommission erfolgreich vorbereitet und einvernehmlich<br />
zwischen den einzelnen Diensten und Pflegekassen umgesetzt werden<br />
konnten. Schiedsstellenverfahren aus dem Bereich der ambulanten pflegerischen<br />
Versorgung nach dem SGB Xl hat es daher in den vergangenen Jahren nicht mehr<br />
gegeben. lnsoweit ist es daher verständlich, wenn die Antragsgegner, auf eine Klärung<br />
der sich aus dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ergeben der Sach- und<br />
Rechtsfragen (in erster Linie) durch die Niedersächsische Pflegevergütungskommission<br />
setzen. Vor dem von dem Gesetzgeber vorgegebenen zeitlichen Hintergrund<br />
besteht für die Schiedsstelle jedoch keine Möglichkeit, eine Einigung auf der Ebene<br />
der Niedersächsischen Pflegevergütungskommission abzuwarten. Dabei betreffen<br />
die hier vorgenommenen Festsetzungen konkret selbstverständlich nur das zu<br />
schlichtende einzelne Verfahren.<br />
Der Schiedsstelle kommt bei den erforderlichen Festsetzungen im Einzelfall nach<br />
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe nur BSG, Urteil vom<br />
29.01.2009, B 3 P 7108, Nr. 41) ein umfassender Beurteilungsspielraum zu. Die<br />
Schiedsstelle hat als sachnahes und unabhängiges Gremium einen lnteressenausgleich<br />
herbeizuführen. Die Schiedsstelle verhandelt insbesondere nicht darüber,<br />
welcher Vertragspartner im Recht ist. Dies wäre Aufgabe der Rechtsprechung. Mit<br />
der Abkehr vom hoheitlichen Verwaltungsakt zum Vereinbarungsprinzip und der<br />
damit verbundenen Einrichtung von Schiedsstellen hat der Gesetzgeber einen
7<br />
grundlegenden Perspektivwechsel vorgenommen. Der Gesetzgeber lässt es zu,<br />
dass Entscheidungen getroffen oder Vorschläge zu einvernehmlichen Regelungen<br />
gemacht werden, die nicht die einzig sachlich vertretbaren sind und/oder Kompromisscharakter<br />
aufrrueisen.<br />
Nicht übergangen werden kann allerdings auch der Umstand, dass die grundlegenden<br />
Überlegungen der Schiedsstelle in dieser Sache Bedeutung für die weiteren<br />
Beratungen der Niedersächsischen Pflegevergütungskommission haben könnten<br />
und sich die Schiedsstelle bei der Beschlussfassung durchaus der von der niedersächsischen<br />
Pflegevergütungskommission noch nicht geklärten Sach- und Rechtsfragen<br />
bewusst war. Die Schiedsstelle hat jedoch keine Veranlassung gesehen, der<br />
Anregung der Antragsgegner zu folgen und diesbezüglich eine besondere Aussage<br />
im Tenor zu treffen.<br />
Der g 89 Abs. 3 Satz 1 SGB Xl hat durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz<br />
(PNG) folgende Fassung erhalten:<br />
,,Die Vergütungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 nach Zeitaufwand und<br />
unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes,<br />
nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen<br />
zu bemessen, je nach Añ und l,Jmfang der Pflegeleistung zu bemessen,'sonsfige<br />
Leistungen wie hauswittschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten<br />
können auch mit Pauschalen vergütet werden."<br />
Die Schiedsstelle sieht daher keine Möglichkeit, das bestehende Leistungskomplexsystem<br />
(lediglich) um die Komplexe ,,Grundpflege nach Zeit" und ,,Betreuung nach<br />
Zeit" zg ergänzen. Vergütungen nach Zeitautwand stellen ein aliud zur Vergütungen<br />
nach Leistungskomplexen dar. Die Schiedsstelle versteht den gesetzgeberischen<br />
Auftrag daher dahingehend, dass neben der Abrechnung nach Leistungskomplexen<br />
eine klar abgegrenzte Vergütung nach Zeitaufi¡vand möglich sein muss. Eine bloße<br />
Erweiterung des Leistungskomplexsystems widerspräche diesem Klarheitsgebot<br />
und der erkennbaren gesetzgeberischen Absicht des Gesetzgebers, den Pflegebedürftigen<br />
eine eindeutige Abrechnungs- bzw. Vergütungsalternative anzubieten.
8<br />
ln der Begründung des Referentenentwurfs dazu es dazu u. a.: ,,Die Anderung sieht<br />
vor, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2013, dem Zeitpunkt der Einführung der<br />
häuslichen Betreuung, die Vertragsparteien immer eine von dem tatsächlichen Zeitaufiuand<br />
des Pflegeeinsatzes abhängige Vergütungsregelung treffen. Hintergrund<br />
ist, dass Abrechnungen nach Zeitauflryand besser mit den Betreuungsleistungen korrespondieren<br />
als die derzeit in der Praxis bevorzugte Abrechung nach Leistungskomplexen.<br />
ln Betracht kommt beispielsweise eine Stundenvergütung, die je nach<br />
tatsächlichem Aufwand an Zeit anteilig berechnet wird. Maßstab ist der tatsächliche<br />
Zeitaufwand vor Ort, so dass Formen der Pauschalierung hier unzulässig sind. Die<br />
Leistungen können also nicht so bemessen werden, dass zum Beispiel für jede angefangene<br />
Viertelstunde eine anteilige Stundevergütung berechnet werden. Welche<br />
Leistung der Pflegedienst in dieser Zeit erbringt, obliegt der freien Auswahl durch<br />
den Pflegebed ürftigen."<br />
Von der noch im Referentenentwurf (Stand: 20. Januar 2012) vorgesehenen Ergänzung<br />
des $ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB Xl um die ,,häusliche Betreuung" hat der Gesetzgeber<br />
jedoch Abstand genommen und in $ 124 SGB Xl lediglich eine Übergangsregelung<br />
zur häusliche Betreuung geschaffen.<br />
Gemäß S 124 Abs. 1 SGB Xl haben Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis lll sowie<br />
Versicherte, die wegen erheblicher eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen<br />
des $ 45a erfüllen, bis zum lnkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung<br />
aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden<br />
Begutachtungsverfahrens regelt, nach den SS 36 und 123 einen Anspruch<br />
auf häusliche Betreuung. Die Leistungen der häuslichen Betreuung werden<br />
neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen<br />
erbracht. Sie umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im<br />
häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie (Abs. 2) und schließen<br />
insbesondere mit ein: 1. Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die<br />
dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen,<br />
Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfe zur<br />
Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur zur Durchführung bedürfnisgerechter<br />
Beschäftigung und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-
9<br />
Rhythmus. Ferner setzt der Anspruch auf häusliche Betreuung voraus, dass die<br />
Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind.<br />
Vor diesem Hintergrund sieht die Schiedsstelle die Notwendigkeit, für die ,,häusliche<br />
Betreuung" eine eigene Abrechnungsposition nach Zeitaufwand vorzusehen. Die<br />
Schiedsstelle folgt insoweit insbesondere nicht dem Anliegen der Antragstellerin, nur<br />
eine einzelne Abrechungsposition nach Zeitautwand auszuweisen, die allein auf der<br />
Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abstellt, ansonsten<br />
aber die Grundpflege, die hauswirtschaftliche Versorgung und die häusliche Betreuung<br />
umfassen soll. Unabhängig von den praktischen Schwierigkeiten einer derartigen<br />
Abgrenzung hat die Schiedsstelle keine Anhaltspunkte dafür finden können,<br />
dass eine derartige Abgrenzung vom Gesetzgeber vorgesehen sein könnte. Insbesondere<br />
soll nach der Begründung des Referentenentwurfs die Abrechnung nach<br />
Zeitaufwand besser mit den Betreuungsleistungen korrespondieren und neben<br />
Grundpflege und häuslicher Versorgung stehen. Nicht etwa soll die Abrechnung<br />
nach Zeitauñruand auch die häusliche Betreuung umfassen. Ferner hat der Gesetzgeber<br />
für den Bereich der häuslichen Versorgung ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet,<br />
weiterhin eine pauschale Vergütung vorzusehen. Die Schiedsstelle hält es deshalb<br />
für sachgerecht, insoweit an die bewährten Regelungen im Niedersächsischen<br />
Leistungskomplexsystem 2OO2 anzuknüpfen. Dies hat im Übrigen den nach Auffassung<br />
der Schiedsstelle durchaus gewünschten Effekt, dass die Pflegebedürftigen bei<br />
der Wahl einer Vergütung nach Zeitaufiruand insoweit nicht an einen einzelnen Anbieter<br />
gebunden sind.<br />
Danach verbleibt es hinsichtlich der häuslichen Versorgung bei der bewährten pauschalen<br />
Abrechnung nach dem Niedersächsischen Leistungskomplexsystem 2002,<br />
während für die Grundpflege und die häusliche Betreuung Vergütungen nach Zeitaufwand<br />
festzusetzen sind.<br />
Bei diesen Bestimmungen hat sich die Schiedsstelle der Überlegung leiten lassen,<br />
dass die Punktzahlen ein Maßstab sind, der das Verhältnis des durchschnittlichen<br />
notwendigen Aufiryandes zur Erbringung der einzelnen Leistungskomplexe sowie<br />
des Verhältnisses der Leistungskomplexe zueinander darstellt (vgl. Ziffer 3 Niedersächsischer<br />
Leistungskomplexkatalog, Stand: 1.März2O1O).lm Rahmen der Erörte-
10<br />
rungen zum Niedersächsischen Leistungskomplexsystem 2002 ist hierzu eine<br />
Punktzahl in Höhe von 600, worauf die Antragsgegner hingewiesen haben, als einem<br />
Zeitaufiruand von einer Stunde entsprechend erörtert worden, ohne dass dies<br />
aber an irgendeiner Stelle ausdrücklich wiedergegeben bzw. festgehalten wurde.<br />
Allerdings weist auch die Antragstellerin darauf hin, dass sie zwar selbst mit unter<br />
800 Punkten je Stunde abrechne, dass es jedoch Einrichtungen gebe, die über<br />
1.000 Punkte je Stunde abrechneten.<br />
Maßstab für die Festsetzung ist nach Auffassung der Schiedsstelle vor allem die<br />
Aufrechterhaltung und Gewährleitung der erforderlichen Qualität. Die Schiedsstelle<br />
hat sich daher eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, mit welcher Punktzahl<br />
eine Vergutung nach Zeitaufiryand sachgerecht abgebildet werden könnte. Eine<br />
Punktzahl von 1.000 wäre nach Auffassung der Schiedsstelle überdimensioniert und<br />
gefährdete ohne Not das seit vielen Jahren bewährte Niedersächsische Leistungskomplexsystem.<br />
Eine Steigerung der Punktzahl im Rahmen der Vergütung nach<br />
Zeitaufwand, deren Notwendigkeit auch die Antragsgegner grundsätzlich anerkennen,<br />
muss daher eine Alternative zum Leistungskomplexsystem darstellen, ohne<br />
aber zugleich zu erheblichen Leistungseinbußen auf Seiten der Pflegebedürftigen zu<br />
führen. Eine nur geringfügige Steigerung wiederum böte keine überzeugende Alternative<br />
für die Pflegebedürftigen und ließe die vom Gesetzgeber verlangte Wahlmöglichkeit<br />
vermutlich ins Leere laufen. Die Schiedsstelle ist daher unter Abwägung der<br />
unterschiedlichen Ansätze zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einer Punktezahl in<br />
Höhe von 800 Punkten sowohl weiterhin erforderliche Qualität gewährleistet als<br />
auch die notwendige Abstimmung mit dem Leistungskomplexsystem gegeben ist.<br />
Wegen des lnhaltes dieser Leistung veruveist die Schiedsstelle zwecks Vermeidung<br />
von Wiederholungen klarstellend ausdrücklich auf die entsprechende, im Rahmen<br />
der Verhandlungen der Niedersächsischen Pflegevergütungskommission im Wesentlichen<br />
konsentierte Anlage: Grundpflege nach Zeit.<br />
Hinsichtlich der häuslichen Betreuung geht die Schiedsstelle davon aus, dass eine<br />
Punktzahl von 600 den Zeitauñuand für eine Stunde zutreffend abbilden dürfte. Die<br />
Schiedsstelle hat keine Gründe erkennen können, die es rechtfertigten hier eine geringere<br />
Punktzahl anzunehmen. Die Schiedsstelle hält diese Leistung für mit der
11<br />
Begleitung bei Aktivitäten in der Grundpflege gemäß Leistungskomplex 18 des Niedersächsischen<br />
Leistungskomplexkatalog 2002 vergleichbar, so dass mit dieser<br />
Punktzahl 600 auch insoweit die erforderliche Qualität gewährleistet wird.<br />
Wegen des lnhaltes dieser Leistung verweist die Schiedsstelle zwecks Vermeidung<br />
von Wiederholungen ebenfalls klarstellend auf die entsprechende, im Rahmen der<br />
Verhandlungen der Niedersächsischen Pflegevergütungskommission im Wesentlichen<br />
konsentierte Anlage: Betreuungsleistungen.<br />
Mit einer entsprechenden Punktzahl in Höhe von 800 für die Grundpflege, einer entsprechenden<br />
Punktzahl in Höhe von 600 für die häusliche Betreuung sowie des pauschalierten<br />
Wertes von 480 Punkten (80 Punkte je angefangene 10 Minuten gemäß<br />
Leistungskomplex 19 des Niedersächsischen Leistungskomplexkatalog 2002) für die<br />
häusliche Versorgung werden nach Auffassung der Schiedsstelle die unterschiedlichen<br />
Leistungsbereiche zugleich im Rahmen einer Vergütung nach Zeitaufiruand<br />
nach dem durchschnittlichen notwendigen Aufiruand und im Verhältnis zueinander<br />
zutreffend abgebildet.<br />
Die danach im Einzelfall festzusetzende Vergütung nach Zeitauñruand ergibt sich aus<br />
der Multiplikation mit dem einrichtungsindividuellen Punktwert (Geldbetrag je Punkt).<br />
Der Niedersächsische Leistungskomplexkatalog 2002 (Punkt 3 Vergütung) sieht vor,<br />
dass für die Verrichtungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung<br />
ein einheitlicher Punkt wert zu vereinbaren ist. Entsprechendes muss für die<br />
nunmehr übergangsweise in $ 124 SGB Xl geregelte häusliche Betreuung gelten,<br />
wenn die systematische Einheit der Vergütungsregelungen gewahrt bleiben soll.<br />
Bei der Festsetzung des einrichtungsindividuellen Punktwertes, konnte die Schiedsstelle<br />
nach eingehender Erörterung kein ,,Alleinstellungsmerkmal" bei der Antragstellerin<br />
erkennen. Die Einrichtung verfügt über einen ,,normalen" Versorgungsvertrag,<br />
der die Antragstellerin verpflichten/ berechtigen dürfte, auch Pflegebedürftige ohne<br />
Eingliederungsbedarf pflegerisch zu versorgen. Eine Anerkennung der Antragstellerin<br />
als Spezialpflegedienst mit der Möglichkeit der Abrechnung außerhalb der Regelungen<br />
der Sozialen Pflegeversicherung (SGB Xl) gemäß den Strukturen der Eingliederungshilfe<br />
(SGB Xll) war danach nicht möglich. Die sich aus der gesetzgeberi-
12<br />
schen Gestaltung der Versorgungsbereiche ergebenden Abgrenzungen, sind von<br />
der Schiedsstelle zu beachten. Aufgabe der Schiedsstelle ist es insbesondere nicht,<br />
hier den Überlegungen des Gesetzgebers zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff<br />
vorzugreifen. Besondere Bedarfe von behinderten Pflegebedürftigen sind daher<br />
im Rahmen der Leistungen nach der Sozialen Pflegeversicherung (SGB Xl) nicht<br />
auszugleichen (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 1. September 2005, B 3 P 4104 R sowie B<br />
3 P 5 /04 R) bz'¡t. zu übernehmen. Ob und inwieweit hier ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff<br />
zukünftig Veränderungen mit sich bringen könnte, erscheint durchaus<br />
offen. Gegenwärtig sind jedoch weiterhin klare Leistungsabgrenzungen vorzunehmen,<br />
auch wenn, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, diese Abgrenzungen<br />
in der Praxis, nur schwer nachzuvollziehen sind und gelegentlich willkürlich erscheinen.<br />
Die hierzu von der Antragstellerin vorgelegten vertraglichen Regelungen<br />
mit Trägern von Leistungen nach dem SGB Xll sind daher als Maßstab für Regelungen<br />
für die Soziale Pflegeversicherung nicht geeignet. Der Hinweis der Antragstellerin<br />
auf das von ihr praktizierte Bezugspflegemodell ist ebenso wenig geeignet, hieran<br />
durchgreifende Zweifel zu wecken. lnsbesondere erfassen diese vertraglichen<br />
Regelungen nicht den gemeinsamen ,,engen" Pflegebegriff von SGB Xl und SGB<br />
Xll, sondern dürften nur Leistungen des erweiterten Pflegebegriffs nach $ 61 Abs. 1<br />
Satz 2 SGB Xll, insbesondere der ,,anderen Verrichtungen" betreffen. Diese Regelungen<br />
unterliegen jedoch besonderen Bedingungen und können daher für die Soziale<br />
Pflegeversicherung allenfalls nur sehr eingeschränkt mitgedacht werden.<br />
Ferner ist es nicht möglich, bei der Feststellung des einrichtungsindividuellen Punktewertes,<br />
wie von der Antragstellerin begehrt, in der Unternehmensgruppe geeinigten<br />
stationären Kalkulationen zugrunde zu legen. Allerdings sieht die Schiedsstelle<br />
auch keine Veranlassung, die Antragstellerin insoweit (zunächst) aufzufordern, ihre<br />
Berechnungsgrundlagen (noch) näher darzulegen. Dies würde die begehrte Entscheidung<br />
ohne Not verzögern und eine Regelung zum 1. Januar 2013, wie vom<br />
Gesetzgeber vorgesehen, verhindern. Dies wäre nur dann angezeigt, wenn auf andere<br />
Weise kein sachgerechter Punktwert festgelegt werden könnte. Dies ist hier<br />
aber nicht der Fall.<br />
Die Schiedsstelle kann der vorliegenden Aufstellung von über einhundert ambulanten<br />
Einrichtungen in der Region mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass ein
13<br />
höherer Punktwert als der von den Antragsgegnern angebotene, durchaus vereinbart<br />
wurde. Zwar venryeisen die Antragsgegner zutreffend darauf, dass die Vorvereinbarung<br />
die Vermutung der Richtigkeit und Angemessenheit in sich trage. Jedoch<br />
kann die auf Landesebene vereinbarte eine Punktwertanhebung um bis zu 2,48<br />
Prozent nicht als absoluter Höchst- bzw. Steigerungswert verstanden werden. Dieser<br />
Wert besitzt keine Allgemeinverbindlichkeit und folgt lediglich der,,Gemeinsamen<br />
Empfehlung zul Weiterentwicklung der Vergütung nach S 89 SGB Xl für die ambulante<br />
Pflege". Unabhängig davon kommt der Empfehlung auch zukünftig eine zentrale<br />
Bedeutung bei der Entwicklung der ambulanten Vergütung in Niedersachsen zu,<br />
die weiterhin bei den Verhandlungen vor Ort zu beachten ist. Entscheidend kommt<br />
es darauf an, dass der jeweilige Punktwert leistungsgerecht bzw. angemessen ist.<br />
lm Einzelfall muss daher möglich sein, den empfohlenen Höchstwert auf seine Angemessenheit<br />
im Einzelfall zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Vor diesem<br />
Hintergrund ist die Schiedsstelle in einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis<br />
gelangt, dass die Darlegungen der Antragstellerin eine Abweichung von den Antragsgegnern<br />
angebotenen Wert von 4.03 Eurocent hinreichend plausibel erscheinen<br />
lassen, auch wenn die Entwicklung aus den Personalkosten der stationären<br />
Pflege für sich genommen nur sehr eingeschränkt zu uberzeugen vermag. Jedoch<br />
zeigt der externe Vergleich mit über einhundert ambulanten Einrichtungen in der<br />
Region mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein höherer Punktwert als der von den<br />
Antragsgegnern angebotene, durchaus leistungsgerecht sein kann. Dort wird teilweise<br />
ein mit anderen Einrichtungen vereinbarter Punktewert von 0,0429 Eurocent<br />
von den Antragsgegnern anerkannt. Die Antragsgegner haben sich mit diesem Wert<br />
nicht näher auseinander gesetzt, insbesondere haben sie nicht dargelegt, dass dieser<br />
Wert im Vergleich zu der Antragstellerin nicht leistungsgerecht sein könnte. Dies<br />
wäre jedoch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin einen Punktwert in Höhe<br />
von 0,0436 Eurocent fordert, angezeigt gewesen. Allerdings hat die Schiedsstelle<br />
ebenso wenig Veranlassung gesehen, über den (Spitzen)Wert von 0,0429 Eurocent<br />
hinauszugehen. Besonderheiten, die ein Überschreiten des regionalen Höchstwertes<br />
angezeigt erscheinen lassen, hat die Antragstellerin nicht darzulegen vermocht<br />
und sind auch nicht ersichtlich.<br />
Demgemäß hat die Schiedsstelle den leistungsgerechten Punktwert für die Einrichtung<br />
im Einzelfall einheitlich auf 0,0429 Eurocent festgelegt. Mit diesem Wert ist da-
l4<br />
her die jeweilige Punktzahl nach dem Leistungskomplexkatalog 2002 zu multiplizieren,<br />
um den Preis der jeweiligen Komplexleistung festzulegen.<br />
Hinsichtlich der Leistung nach Zeitaufiryand war danach der aktuelle Wert für die<br />
Grundpflege mit 34,32 €/Stunde (Punktwert 800 multipliziert mit Punktweft 0,0429<br />
Eurocent) sowie für die häusliche Betreuung (Punktewert 600 multipliziert mit Punktewert<br />
0,0429 Eurocent 25,75 €) festzusetzen.<br />
Hinsichtlich der Wegepauschale/ des Wegegeldes bestand für die Schiedsstelle keine<br />
Veranlassung von der im Rahmen der ,,Gemeinsamen Empfehlung zut Weiterentwicklung<br />
der Vergütung nach $ 89 SGB Xl für die ambulante Pflege" vereinbarten<br />
Punktwertanhebung um bis zu 2,48 Prozent abzuweichen. Die pauschale Vergütung<br />
von Fahrkosten ist gemäß $ 89 Abs. 3 Satz 1 SGB Xl weiterhin zulässig. Ein besonderer,<br />
sich aus dem Versorgungsauftrag ergebender (über)regionaler Einsatzraum<br />
der Antragstellerin ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein das Vorbringen der<br />
Antragstellerin, ein üblicher Stadtteilbezug sei bei ihr nicht gegeben, reicht nicht aus,<br />
die Angemessenheit der pauschalen Wegepauschalen/ Wegegelder in Frage zu<br />
stellen. Vielmehr dürfte der Versorgungsvertrag darauf gerichtet sein, dass die Antragstellerin<br />
Pflegebedürftige mit und ohne Behinderung unabhängig von ödlichen<br />
Bezügen zu versorgen hat, so dass sich der Einzugsbereich jederzeit wieder ändern<br />
könnte. Unabhängig davon ist der bloße Verweis auf einen nicht üblichen Einzugsbereich<br />
des zu versorgenden Personenkreises zu allgemein, um daraus ein/e konkrete/s<br />
höhere/s Wegepauschale/ Wegegeld nachvollziehbar herzuleiten. lm Übrigen<br />
ist die Problematik der Angemessenheit der Wegepauschale/ des Wegegeldes<br />
ganz allgemeiner Art. Die hierzu seit langem geführten Erörterungen haben bisher<br />
keinen Weg erkennen lassen, der es ermöglichte, abweichend von Pauschalen<br />
sachgerechte einrichtungsbezogene Regelungen zu treffen. Dies dürfte im Übrigen<br />
auch den Gesetzgeber veranlasst haben, in diesem Bereich ausdrücklich eine Pauschalierung<br />
weiter zuzulassen.<br />
Den Zeitraum für Vereinbarung hat die Schiedsstelle vom 1. Januar 2013 bis 31.<br />
Dezember vorgenommen. Dies entspricht im Kern dem gemeinsamen Anliegen der<br />
Verfah rensbetei I igten.
15<br />
ilt.<br />
Rechtsbehelfsbeleh ru nq<br />
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Klage gegeben. Die Klage kann<br />
binnen eines Monats nach Zustellung beim Landessozialgericht Niedersachsen-<br />
Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle, schriftlich oder zur Niederschrift des<br />
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werdentv.<br />
Kostenentscheidung:<br />
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 3.000,00 € tragen die Antragstellerin und<br />
die Antragsgegner je zur Hä|fte. Die Kostenverteilung entspricht dem gegenseitigen<br />
Obsiegen und Unterliegen unter Berücksichtigung der gestellten Anträge.<br />
Rechtsbehelfsbeleh ru nq<br />
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Klage gegeben. Die Klage kann<br />
binnen eines Monats nach Zustellung beim Landessozialgericht Niedersachsen-<br />
Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle, schriftlich oder zur Niederschrift des<br />
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.<br />
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Vorsitzender<br />
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