Schiedsspruch
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ln der Begründung des Referentenentwurfs dazu es dazu u. a.: ,,Die Anderung sieht<br />
vor, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2013, dem Zeitpunkt der Einführung der<br />
häuslichen Betreuung, die Vertragsparteien immer eine von dem tatsächlichen Zeitaufiuand<br />
des Pflegeeinsatzes abhängige Vergütungsregelung treffen. Hintergrund<br />
ist, dass Abrechnungen nach Zeitauflryand besser mit den Betreuungsleistungen korrespondieren<br />
als die derzeit in der Praxis bevorzugte Abrechung nach Leistungskomplexen.<br />
ln Betracht kommt beispielsweise eine Stundenvergütung, die je nach<br />
tatsächlichem Aufwand an Zeit anteilig berechnet wird. Maßstab ist der tatsächliche<br />
Zeitaufwand vor Ort, so dass Formen der Pauschalierung hier unzulässig sind. Die<br />
Leistungen können also nicht so bemessen werden, dass zum Beispiel für jede angefangene<br />
Viertelstunde eine anteilige Stundevergütung berechnet werden. Welche<br />
Leistung der Pflegedienst in dieser Zeit erbringt, obliegt der freien Auswahl durch<br />
den Pflegebed ürftigen."<br />
Von der noch im Referentenentwurf (Stand: 20. Januar 2012) vorgesehenen Ergänzung<br />
des $ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB Xl um die ,,häusliche Betreuung" hat der Gesetzgeber<br />
jedoch Abstand genommen und in $ 124 SGB Xl lediglich eine Übergangsregelung<br />
zur häusliche Betreuung geschaffen.<br />
Gemäß S 124 Abs. 1 SGB Xl haben Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis lll sowie<br />
Versicherte, die wegen erheblicher eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen<br />
des $ 45a erfüllen, bis zum lnkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung<br />
aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden<br />
Begutachtungsverfahrens regelt, nach den SS 36 und 123 einen Anspruch<br />
auf häusliche Betreuung. Die Leistungen der häuslichen Betreuung werden<br />
neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen<br />
erbracht. Sie umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im<br />
häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie (Abs. 2) und schließen<br />
insbesondere mit ein: 1. Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die<br />
dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen,<br />
Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfe zur<br />
Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur zur Durchführung bedürfnisgerechter<br />
Beschäftigung und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-