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recht kompakt - bei SNP Schlawien Partnerschaft

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RECHT KOMPAKT<br />

BAU - VERGABE - IMMOBILIEN<br />

4-2012 Seite 2 von 2<br />

Die insoweit vom Auftragnehmer erhobene Zahlungsklage blieb in allen Instanzen erfolglos.<br />

Durch das eindeutig von der Ausschreibung und dem Angebot des Auftragnehmers abweichende<br />

Zuschlagsschreiben wurde ein Vertrag zu den Bedingungen des Angebotes nicht abgeschlossen.<br />

Vielmehr bot der Auftraggeber einen abweichenden Vertragsschluss an, den der Auftragnehmer<br />

durch Bestätigung, insbesondere auch hinsichtlich der geänderten Bauzeit, annahm. Eine Verlängerung<br />

der Bauzeit als „geänderte Leistung“ im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B und daraus folgende<br />

geänderte (erhöhte) Vergütung konnte der Auftragnehmer daher nicht geltend machen.<br />

Praxistipp:<br />

<br />

Bei Bauvergaben kommt es aufgrund von Verzögerungen häufig zu Verlängerungen der<br />

Bindefrist. Wenn dadurch ursprünglich vorgesehene Termine gefährdet oder unmöglich<br />

werden, sollten möglichst einvernehmlich neue Vertragsfristen unter Berücksichtigung der<br />

daraus folgenden finanziellen Folgen vereinbart werden. Hier<strong>bei</strong> sind ggfs. vergabe<strong>recht</strong>liche<br />

Beschränkungen zu beachten.<br />

Wenn der Auftraggeber die Bedingungen der Ausschreibung/das Angebot – sei es z. B.<br />

durch Veränderung der Leistung, der Leistungszeit oder der Preise – im Auftrags-<br />

/Zuschlagsschreiben modifiziert kommt allein hierdurch kein entsprechender Vertrag zu<br />

den veränderten Bedingungen zustande. Vielmehr muss der Auftragnehmer, wenn er diese<br />

Veränderungen überhaupt gelten lassen will, das neue Angebot annehmen.<br />

<br />

<br />

Die Annahme eines neuen Angebotes kann ausdrücklich, aber auch durch schlüssiges<br />

Verhalten erfolgen. Der Auftragnehmer ist also nicht auf der „sicheren Seite“, wenn er den<br />

veränderten Vertrag zwar nicht ausdrücklich annimmt, aber mit den Ar<strong>bei</strong>ten beginnt.<br />

Denn schon dies kann als Annahme des veränderten Angebotes gewertet werden.<br />

Bei Zweifelsfragen sollte aufgrund der noch in Entwicklung befindlichen Rechtsprechung<br />

vor der Erklärung von Bindefristverlängerungen oder <strong>bei</strong> Eingang von abändernden Zuschlagsschreiben<br />

unverzüglich kundiger Rechtsrat eingeholt werden, um die adäquate<br />

Reaktion zu besprechen und den Verlust von Ansprüchen zu vermeiden.<br />

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an einen unserer Spezialisten an den u. g. Standorten.<br />

Weitere Angaben erhalten Sie auf unserer Website.<br />

Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer<br />

Berlin Dresden Düsseldorf Frankfurt/Main Freiburg Leipzig München Mailand<br />

www.snp-online.de<br />

Impressum:<br />

RECHT KOMPAKT – BAU-VERGABE-IMMOBILIEN ist ein Service für Neuigkeiten aus der Rechtsprechung und Gesetzgebung zu<br />

Themen rund um die Immobilie, herausgegeben von <strong>SNP</strong> <strong>Schlawien</strong> <strong>Partnerschaft</strong>.<br />

Verantwortlich für den Inhalt (V. i. S. d. P.):<br />

René Buscher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architekten<strong>recht</strong><br />

Kurfürstendamm 33 - 10719 Berlin<br />

Tel. 030 – 2537800<br />

Fax 030 – 25378050<br />

Email: rene.buscher@snp-online.de<br />

Beiträge dieser Ausgabe von: René Buscher

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