13.07.2014 Aufrufe

Wettbewerblicher Dialog: Chancen und Risiken für Contracting ...

Wettbewerblicher Dialog: Chancen und Risiken für Contracting ...

Wettbewerblicher Dialog: Chancen und Risiken für Contracting ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

IV. Fazit für die Praxis<br />

Generelle Aussagen, nach denen <strong>Contracting</strong>-Verträge als Bauoder<br />

Lieferleistung zu qualifizieren sind, verbieten sich. Prozentuale<br />

Wertgrenzen, ab denen ein gemischter Vertrag nach<br />

der einen oder anderen Seite „kippt“, lassen sich nicht angeben.<br />

Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob der Vertrag sein<br />

wesentliches Gepräge durch die Verpflichtung des Auftragnehmers<br />

zur Errichtung einer baulichen Anlage zur Erzeugung<br />

von Wärme oder durch die Lieferpflicht erhält. Ein<br />

Kriterium hierfür ist das Interesse des Auftraggebers: Erhält<br />

dieser nur Wärme bzw. Energie, deren Herstellung ihm<br />

gleichgültig ist, oder legt er Wert auf die Errichtung einer bestimmten<br />

Anlage, deren Eigentum er am Ende der Laufzeit<br />

auch übernehmen wird? Ergibt eine Bewertung, dass die Bauleistung<br />

wesentlich ist, liegt ein Bauauftrag vor, der erst bei<br />

Überschreiten des Schwellenwertes von (derzeit noch) 5 Mio.<br />

EUR europaweit auszuschreiben ist.<br />

Die Nichtanwendbarkeit des Kartellvergaberechts der §§ 97 ff.<br />

GWB entbindet jedoch nicht vollends von vergaberechtlichen<br />

Pflichten. Einerseits können sich aus nationalem Haushaltsrecht<br />

Ausschreibungspflichten ergeben, andererseits sind auch europarechtlich<br />

unterhalb der Schwellenwerte <strong>und</strong> damit außerhalb<br />

des Anwendungsbereichs der Vergaberichtlinien Mindeststandards<br />

eines transparenten <strong>und</strong> dem Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz<br />

verpflichteten Vergabeverfahrens zu beachten. 25<br />

25 Vgl. dazu „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht,<br />

das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur<br />

teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“, ABl. EU Nr. C 179 v. 1. 8. 2006, S. 2.<br />

Rechtsanwalt Wolfgang E.Trautner, Frankfurt/Main*<br />

<strong>Wettbewerblicher</strong> <strong>Dialog</strong>: <strong>Chancen</strong> <strong>und</strong> <strong>Risiken</strong><br />

für <strong>Contracting</strong>-Aufträge<br />

In der Vergangenheit wurde – gerade bei komplexen Vergabevorhaben<br />

– immer wieder der Vorwurf erhoben, dass die<br />

herkömmlichen Vergabeverfahren zu schwerfällig <strong>und</strong> formalistisch<br />

sind. In Bereichen der Hochtechnologie oder sich<br />

ständig verändernder Märkte ist es im Vorfeld einer Ausschreibung<br />

nicht immer möglich, die beste technische Lösung<br />

für den Bedarf des öffentlichen Auftraggebers zu bestimmen.<br />

Hier soll der sog. „Wettbewerbliche <strong>Dialog</strong>“ Abhilfe schaffen.<br />

Auch bei der Vergabe von einzelnen <strong>Contracting</strong>-Leistungen<br />

tun sich die öffentlichen Auftraggebern schwer, vor Beginn der<br />

Ausschreibung die beste technische Lösung zu bestimmen –<br />

insbesondere dann, wenn die erwarteten Leistungen von den<br />

Vorstrukturierungen abweichen, die ihnen Hilfestellungen wie<br />

z. B. Leitfäden bieten. 1 Daher stellt sich auch <strong>und</strong> gerade für<br />

<strong>Contracting</strong>-Leistungen die Frage, ob die noch bestehenden<br />

Schwierigkeiten bei der öffentlichen Auftragsvergabe durch<br />

den Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong> überw<strong>und</strong>en werden können<br />

(unten III.). Zuvor sollen Gr<strong>und</strong>strukturen (unten I.) <strong>und</strong> die<br />

noch offenen Fragen des Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong>s (unten II.)<br />

aufgezeigt werden.<br />

I. Gr<strong>und</strong>strukturen des Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong>s<br />

In der Vergabekoordinierungsrichtlinie (VKR) 2 hat die Europäische<br />

Gemeinschaft schon 2004 die Voraussetzung dafür geschaffen,<br />

dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Wettbewerblichen<br />

<strong>Dialog</strong> führen kann, um eine oder mehrere seinen Bedürfnissen<br />

entsprechende Lösungen herauszuarbeiten, auf deren<br />

Gr<strong>und</strong>lage die ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe<br />

aufgefordert werden – so Art. 1 Abs. 11 lit. c, Art. 29 VKR.<br />

Die Einführung des Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong>s in das jeweilige<br />

nationale Vergaberecht war den Mitgliedsstaaten freigestellt.<br />

Durch die Neufassung des § 101 Abs. 1, Abs. 5 <strong>und</strong> 6 GWB 3<br />

<strong>und</strong> die Einfügung eines § 6a in die Vergabeverordnung (VgV)<br />

* Der Autor ist Partner von SNP Schlawien Naab Rechtsanwälte, Steuerberater,<br />

Wirtschaftsprüfer am Standort Frankfurt/Main. Er leitet das SNP-Vergaberechtsteam<br />

<strong>und</strong> ist Mitverfasser der <strong>Contracting</strong>-Leitfäden des Landes Hessen <strong>und</strong> des<br />

B<strong>und</strong>es.<br />

1 Trautner/Wetters, CuR 2004, 79 ff.<br />

2 Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 31. 3. 2004<br />

über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,<br />

Lieferaufträge <strong>und</strong> Dienstleistungsaufträge (VKR), ABl. EU Nr. L 134 v. 30. 4. 2004,<br />

S. 114 ff.<br />

3 Art. 1 des „Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten<br />

Partnerschaften <strong>und</strong> zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für<br />

Öffentlich Private Partnerschaften“ vom 1. 9. 2005, BGBl. 2005 I, 2676 (ÖPP-Beschleunigungsgesetz).<br />

88 Beiträge CuR 03-2006


wurde der Wettbewerbliche <strong>Dialog</strong> für das deutsche Vergaberecht<br />

übernommen, wenn auch nur für Aufträge oberhalb<br />

der Schwellenwerte von derzeit noch 5,0 Mio. EUR im Bereich<br />

der VOB/A <strong>und</strong> von 200.000,- EUR im Bereich der<br />

VOL/A. 4 Diese Vergabeart, die neben das Offene Verfahren, das<br />

Nichtoffene Verfahren <strong>und</strong> das Verhandlungsverfahren getreten<br />

ist, kann seit dem Inkrafttreten des ÖPP-Beschleunigungsgesetzes,<br />

also seit September 2005 angewendet werden.<br />

1. Einführung durch die Hintertür<br />

Die Einführung des Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong>s sollte eigentlich<br />

im Mittelpunkt des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts<br />

stehen. Das Gesetzgebungsverfahren kam aber aufgr<strong>und</strong> der<br />

B<strong>und</strong>estagsneuwahlen im Herbst 2005 ins Stocken, so dass im<br />

Rahmen des ÖPP-Beschleunigungsgesetzes durch die Einfügung<br />

eines § 6a in die Vergabeverordnung der Wettbewerbliche<br />

<strong>Dialog</strong> gewissermaßen durch die Hintertür in das Vergaberecht<br />

eingeführt wurde. Das ÖPP-Beschleunigungsgesetz<br />

trat am 8. 9. 2005 in Kraft. Seitdem könnte der Wettbewerbliche<br />

<strong>Dialog</strong> eigentlich eingesetzt werden.<br />

2. Anwendungsbereich<br />

Die öffentlichen Auftraggeber können für die Vergabe eines<br />

Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrags oberhalb der<br />

Schwellenwerte einen wettbewerblichen <strong>Dialog</strong> durchführen.<br />

Auch wenn diese Vergabeart in erster Linie im Baubereich zur<br />

Anwendung kommen wird, ist sie bei der Vergabe aller anderen<br />

Leistungen ebenfalls möglich. Der öffentliche Auftraggeber<br />

kann den wettbewerblichen <strong>Dialog</strong> allerdings nur dann als Vergabeart<br />

wählen, wenn er objektiv nicht in der Lage ist,<br />

– die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse<br />

<strong>und</strong> Ziele erfüllt werden können, oder<br />

– die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens<br />

anzugeben (§ 6a Abs. 1 VgV).<br />

3. Bekanntmachung<br />

In einem ersten Verfahrensschritt machen die staatlichen Auftraggeber<br />

ihre Bedürfnisse <strong>und</strong> Anforderungen europaweit bekannt,<br />

wobei die Erläuterung dieser Anforderungen in der Bekanntmachung<br />

oder in einer Beschreibung erfolgen soll (§ 6a<br />

Abs. 2 VgV). Mit den im Anschluss daran ausgewählten<br />

Unternehmen wird ein <strong>Dialog</strong> eröffnet, in dem die öffentlichen<br />

Auftraggeber ermitteln <strong>und</strong> festlegen, wie ihre Bedürfnisse am<br />

besten erfüllt werden können.<br />

aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt werden, um die Zahl<br />

der in der <strong>Dialog</strong>phase zu erörternden Lösungen anhand der in<br />

der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen<br />

Zuschlagskriterien zu verringern. Unternehmen, deren Lösungen<br />

nicht für die nächstfolgende <strong>Dialog</strong>phase vorgesehen sind,<br />

sind darüber zu informieren. Im Übrigen muss der öffentliche<br />

Auftraggeber dafür sorgen, dass alle Unternehmen bei dem<br />

<strong>Dialog</strong> gleich behandelt werden. Insbesondere darf er nicht<br />

Informationen so weitergeben, dass bestimmte Unternehmen<br />

begünstigt werden könnten. Die öffentlichen Auftraggeber<br />

dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen<br />

eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die<br />

anderen Unternehmen weitergeben <strong>und</strong> diese nur im Rahmen<br />

des Vergabeverfahrens verwenden (§ 6a Abs. 3 VgV).<br />

5. Abschluss des <strong>Dialog</strong>s<br />

Der <strong>Dialog</strong> ist als abgeschlossen zu erklären, wenn<br />

a) eine Lösung gef<strong>und</strong>en worden ist, die die Bedürfnisse des<br />

öffentlichen Auftraggebers erfüllt, oder<br />

b) erkennbar ist, dass keine Lösung gef<strong>und</strong>en werden kann.<br />

Die Unternehmen sind darüber zu informieren. Wenn eine<br />

Lösung gef<strong>und</strong>en wurde, werden die Unternehmen aufgefordert,<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage der eingereichten <strong>und</strong> in der <strong>Dialog</strong>phase<br />

näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot<br />

vorzulegen. Die Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts<br />

erforderlichen Einzelheiten enthalten. Präzisierungen,<br />

Klarstellungen <strong>und</strong> Ergänzungen können zu diesen Angeboten<br />

verlangt werden, ohne dass dies jedoch eine Änderung der<br />

gr<strong>und</strong>legenden Elemente des Angebots oder der Ausschreibung<br />

zur Folge haben darf; insbesondere darf der Wettbewerb nicht<br />

verfälscht werden (§ 6a Abs. 5 VgV).<br />

6. Auswahl der Angebote<br />

Diese Angebote werden dann aufgr<strong>und</strong> der in der Bekanntmachung<br />

oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien<br />

bewertet <strong>und</strong> das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt.<br />

Das Unternehmen mit dem wirtschaftlichsten Angebot<br />

kann aufgefordert werden, bestimmte Einzelheiten des<br />

Angebots näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen<br />

zu bestätigen. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass<br />

wesentliche Aspekte des Angebots oder der Ausschreibung geändert<br />

werden; auch darf der Wettbewerb nicht verzerrt oder<br />

andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert<br />

werden (§ 6a Abs. 6 VgV).<br />

4. <strong>Dialog</strong>phase(n)<br />

Bei diesem – eigentlichen – <strong>Dialog</strong> können die öffentlichen<br />

Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzelheiten<br />

des Auftrags erörtern. Der <strong>Dialog</strong> kann in verschiedenen<br />

4 Mit der für Herbst 2006 erwarteten Verabschiedung der neuen Vergabeverordnung<br />

werden die Schwellenwerte auf 5,278 Mio. EUR für Bauleistungen <strong>und</strong><br />

211.000,- EUR für sonstige Leistungen (VOL/A) angehoben.<br />

CuR 03-2006<br />

Beiträge<br />

89


Verlangen die öffentlichen Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen<br />

<strong>Dialog</strong> teilnehmenden Unternehmen Entwürfe,<br />

Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen<br />

ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle Unternehmen, die<br />

die geforderte Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene<br />

Kostenerstattung hierfür gewähren (§ 6a Abs. 7<br />

VgV).<br />

II. Offene Fragen zum Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong><br />

Seit Inkrafttreten des ÖPP-Beschleunigungsgesetzes am 8. 9.<br />

2005 kann der Wettbewerbliche <strong>Dialog</strong> in der Praxis eingesetzt<br />

werden. Die öffentlichen Auftraggeber zeigen derzeit aber noch<br />

erhebliche Zurückhaltung gegenüber dieser neuen Verfahrensart.<br />

Daher fehlen noch zumeist die praktischen Erfahrungen<br />

mit dieser neuen Vergabeart. Ein Gr<strong>und</strong> für die Zurückhaltung<br />

könnte auch sein, dass viele Einzelheiten noch nicht abschließend<br />

geklärt sind.<br />

1. Unübersichtliche Verortung der Regelungen<br />

Erste Hürden stellen sich vor dem Rechtsanwender schon auf,<br />

wenn er nach der Verortung der Einzelheiten des Wettbewerblichen<br />

<strong>Dialog</strong>s sucht.<br />

Erst einmal ist § 101 Abs. 1 GWB zu entnehmen, dass öffentliche<br />

Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Offenen Verfahren,<br />

Nichtoffenen Verfahren,Verhandlungsverfahren <strong>und</strong> im<br />

Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong> vergeben werden. Nach § 101 Abs. 5<br />

GWB ist ein <strong>Wettbewerblicher</strong> <strong>Dialog</strong> ein Verfahren zur Vergabe<br />

besonders komplexer Aufträge, bei denen eine Aufforderung<br />

zur Teilnahme <strong>und</strong> anschließend Verhandlungen mit<br />

ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags<br />

erfolgen.<br />

In § 6a Abs. 1 bis 7 VgV sind dann das gesamte Verfahren <strong>und</strong><br />

die einzelnen Voraussetzungen dargestellt. Diese Regelungen<br />

werden als gr<strong>und</strong>sätzlich lückenhaft angesehen. 5 Daher wird<br />

zur Klärung von Auslegungsfragen auf die VKR, insbesondere<br />

auf deren Art. 29 verwiesen. In der im Mai 2006 bekannt<br />

gegebenen VOB/A 2006 6 , findet sich in § 3a Nr. 4 VOB/A<br />

2006 eine reine Wiederholung des Textes aus § 6a VgV wieder.<br />

Das lässt sich ebenso schwer nachvollziehen wie der Umstand,<br />

dass in der VOL/A 7 lediglich ein Verweis auf die Regelungen<br />

des § 6a VgV stattfindet.<br />

Daraus folgt, dass der Wettbewerbliche <strong>Dialog</strong> in jedem Fall für<br />

alle Arten von Leistungen gr<strong>und</strong>sätzlich in Frage kommt. Bei<br />

der Vergabe von Bauleistungen kann man sich auf ausdrückliche<br />

VOB/A-Regeln stützen, während man zur Gestaltung<br />

von Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong>en bei Liefer- <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />

auf die Vergabeverordnung (§ 6a VgV) zurückgreifen<br />

muss.<br />

2. Eigenständige Verfahrensart<br />

Unterschiedliche Auffassungen gibt es auch zu der Frage, ob es<br />

sich beim wettbewerblichen <strong>Dialog</strong> um einen bloßen Unterfall<br />

des Verhandlungsverfahrens handelt. 8 Zwar wird sowohl in der<br />

Richtlinie als auch in § 101 Abs. 1, Abs. 5 GWB der wettbewerbliche<br />

<strong>Dialog</strong> neben den schon bekannten Vergabearten<br />

wie u. a. dem Verhandlungsverfahren als eigenständiges viertes<br />

Verfahren erwähnt. Zum Teil wird sogar die Auffassung vertreten,<br />

dass der Wettbewerbliche <strong>Dialog</strong> dem Teilnahmewettbewerb<br />

innerhalb eines Nichtoffenen Verfahrens entspricht.<br />

Denn nach Abschluss der <strong>Dialog</strong>phase werden die <strong>Dialog</strong>partner<br />

aufgefordert, ihr endgültiges Angebot einzureichen.<br />

Dazu kann der Auftraggeber nur verlangen, dass Präzisierungen,<br />

Klarstellungen <strong>und</strong> Ergänzungen zu den Angeboten erfolgen,<br />

was aber nach § 6a Abs. 5 Satz 4 <strong>und</strong> Satz 5 VgV bzw. § 3a<br />

Nr. 4 Abs. 6 Satz 3 <strong>und</strong> 4 VOB/A nicht zu einer Änderung<br />

der wesentlichen Elemente des Angebots führen darf. Dies<br />

entspricht im Gr<strong>und</strong>satz dem Nachverhandlungsverbot, das für<br />

Offene <strong>und</strong> Nichtoffene Verfahren gilt (§ 24 VOB/A; § 24<br />

VOL/A). Daher würde der Wettbewerbliche <strong>Dialog</strong> eher einem<br />

Vorverfahren zur Bestimmung des Leistungsgegenstands als<br />

einem selbständigen Vergabeverfahren entsprechen. 9 Dem kann<br />

man aber entgegenhalten, dass Nichtoffenes <strong>und</strong> Offenes Verfahren<br />

ebenfalls als unterschiedliche Verfahrensarten angesehen<br />

werden, auch wenn dem Nichtoffenen Verfahren ein Verfahren<br />

zur Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieter<br />

vorangeht.<br />

3. Kein Vorrang vor dem Verhandlungsverfahren?<br />

Im Zusammenhang damit steht die eigentlich wesentlich<br />

„spannendere“ Frage, ob der Wettbewerbliche <strong>Dialog</strong> nur<br />

gegenüber dem Offenen <strong>und</strong> Nichtoffenen Verfahren, sondern<br />

auch gegenüber dem Verhandlungsverfahren subsidiär ist. Auch<br />

wenn die Reihenfolge der Aufzählung der Verfahrensarten in<br />

§ 3a VOB/A – mit dem Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong> vor dem<br />

5 Vgl. Opitz, VergabeR 2006, 451 (452).<br />

6 Die VOB/A – Ausgabe 2006 ist durch das B<strong>und</strong>esministerium für Verkehr, Bau <strong>und</strong><br />

Stadtentwicklung im B<strong>und</strong>esanzeiger Nr. 94a vom 18. 5. 2006 als Anlage zur<br />

Bekanntmachung des Sofortpakets zur Anpassung der Vergabe- <strong>und</strong> Vertragsordnung<br />

für Bauleistungen (VOB/A) an zwingende Änderungen durch neue EU-<br />

Vergaberichtlinien (2004/17/EG <strong>und</strong> 2004/18/EG) <strong>und</strong> das ÖPP-Beschleunigungsgesetz<br />

veröffentlicht worden.<br />

7 Das B<strong>und</strong>esministerium für Wirtschaft <strong>und</strong> Technologie hat im B<strong>und</strong>esanzeiger<br />

Nr. 91a vom 13. 5. 2006 die Neufassung der Verdingungsordnung für freiberufliche<br />

Leistungen –VOF– Ausgabe 2006 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung der<br />

Neufassung der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A –VOL/A– Ausgabe<br />

2006 wurde durch das Ministerium im B<strong>und</strong>esanzeiger Nr. 100a vom 30. 5. 2006<br />

veranlasst. Zwischenzeitlich wurde dazu im B<strong>und</strong>esanzeiger Nr. 109 vom 13. 6.<br />

2006 auch eine Berichtigung veröffentlicht, die §§ 1a, 1b VOL/A <strong>und</strong> § 8 SKR betrifft.<br />

8 Vgl. Pünder/Franzius, ZfBR 2006, 20.<br />

9 Siehe auch Pünder/Franzius, ZfBR 2006, 20.<br />

90 Beiträge CuR 03-2006


Verhandlungsverfahren – den Schluss eines Anwendungsvorrangs<br />

10 nahe legen mag, stehen diese beiden Verfahrensarten<br />

doch eher nebeneinander. Ein Vorrang ergibt sich weder aus der<br />

VKR noch aus der nationalen Umsetzung in § 6a VgV oder<br />

§ 3a VOB/A. Liegen also die Anwendungsvoraussetzungen für<br />

beide Verfahrensarten vor, hat der öffentliche Auftraggeber die<br />

freie Wahl, ob er den Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong> oder das Verhandlungsverfahren<br />

durchführt. 11 Der Wettbewerbliche <strong>Dialog</strong><br />

wird also nur gewählt werden, wenn er gegenüber dem Verhandlungsverfahren<br />

Vorteile aufweist. Als Faustformel bietet<br />

sich in diesem Zusammenhang an: Kann der Auftraggeber<br />

keine Auftragsbedingungen bestimmen, weil er keine konkreten<br />

Vorstellungen von der Art <strong>und</strong> Weise des Beschaffungsvorgangs<br />

hat, dann bietet sich der Wettbewerbliche <strong>Dialog</strong> an.<br />

Ist er allerdings in der Lage, die Eckdaten für den Auftrag festzulegen,<br />

dann müsste er in dieser Situation das Verhandlungsverfahren<br />

wählen. Je mehr Informationen die Vergabestelle hat,<br />

um so eher kommt sie zum Verhandlungsverfahren als zum<br />

Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong>.<br />

4. Rosinenpicken nicht erlaubt<br />

Während ein Entwurf der Europäischen Kommission noch<br />

vorsah, dass die Aufforderung zur Angebotsabgabe die<br />

endgültigen Verdingungsunterlagen mit den vom Auftraggeber<br />

festgelegten technischen Lösungen enthalten sollte, soll nunmehr<br />

jeder Teilnehmer sein endgültiges Angebot auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage seiner Lösung(en) erstellen. Damit entsteht der Eindruck,<br />

dass den Auftraggebern das von der Anbieterseite<br />

befürchtete „Rosinenpicken“ („cherry picking“) der jeweils<br />

besten Elemente aus den unterschiedlichen Lösungen der verschiedenen<br />

Anbieter nicht möglich wäre.<br />

Jedoch lässt die zentrale Verfahrensnorm des § 6a Abs. 3 Satz 4<br />

VgV auch eine andere Sichtweise zu: Ohne Zustimmung des<br />

teilnehmenden Unternehmens dürfen seine Lösungsvorschläge<br />

oder vertraulichen Informationen nicht an andere Teilnehmer<br />

weitergegeben werden. Ohne Zustimmung zur Weitergabe also<br />

muss der Auftraggeber mit den einzelnen Teilnehmern getrennt<br />

(„hinter verschlossenen Türen“) den <strong>Dialog</strong> führen. Erklären<br />

die Teilnehmer allerdings ausdrücklich ihre Zustimmung zur<br />

Weitergabe, ist ein gemeinsamer <strong>Dialog</strong> sehr wohl möglich. Der<br />

Auftraggeber kann also aus der Gesamtheit der Lösungen die<br />

besten Teile auswählen, also Rosinen picken.<br />

Der Auftraggeber hat in der Regel ein starkes Interesse daran,<br />

die besten Lösungselemente herauszufiltern <strong>und</strong> dem Preiswettbewerb<br />

aller Bieter zu unterstellen. Das kollidiert mit dem<br />

Interesse des Bieters, seine besten Lösungsansätze nicht auf den<br />

Markt zu tragen, wo ihn dann andere mit seiner Idee preislich<br />

unterbieten. Daher stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber<br />

den Bieter zur Zustimmung „zwingen“ kann.<br />

Zwingen könnte er den Bieter dadurch, dass er seine Teilnahme<br />

von der Erteilung dieser Zustimmung abhängig macht. Dies<br />

scheint die EG-Kommission nach ihren Erläuterungen zum<br />

Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong> für möglich zu halten. 12 Dagegen<br />

spricht allerdings u. a. die Entstehungsgeschichte dieses Vertraulichkeitsgebots,<br />

das ja genau der Kritik an dem ursprünglich<br />

im Kommissionsentwurf vorgesehenen Know-How-Transfer<br />

Rechnung tragen sollte. Könnte der Auftraggeber die weitere<br />

Teilnahme eines Bieters von seiner Zustimmung zur Weitergabe<br />

vertraulicher Informationen an die anderen Bieter abhängig<br />

machen, würde das Vertraulichkeitsgebot faktisch leerlaufen.<br />

13<br />

5. Schrittweise Reduzierung der Teilnehmer<br />

in der <strong>Dialog</strong>phase<br />

Die Kommission scheint weiterhin auch die Auffassung zu vertreten,<br />

in der <strong>Dialog</strong>phase könnte eine Reduzierung auf eine<br />

einzige Lösung <strong>und</strong> einen einzigen Bieter („Preferred Bidder“)<br />

erfolgen. Aus der Gr<strong>und</strong>struktur des Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong>s<br />

ergibt sich aber, dass in der sich an die <strong>Dialog</strong>phase anschließenden<br />

Angebotsphase ein Bestbieter auszuwählen ist. Das<br />

kann aber nicht gelingen, wenn der Auftraggeber die Zahl der<br />

Bieter schon in der <strong>Dialog</strong>phase auf ein Angebot reduziert hat.<br />

Daher kann er zwar in der <strong>Dialog</strong>phase die Zahl der Bieter<br />

sukzessive senken, aber minimal auf zwei Bieter.<br />

6. Diskriminierungsfreie Leistungsbeschreibung<br />

Der Wettbewerbliche <strong>Dialog</strong> begegnet einem wesentlichen<br />

Nachteil herkömmlicher Vergabeverfahren, bei denen die<br />

Bieter nur wenig Einfluss auf die Festlegung der Leistungsparameter<br />

durch den Auftraggeber haben. In diesem neuen<br />

Verfahren allerdings haben die Bieter die Chance, den Auftraggeber<br />

von ihren eigenen Lösungen zu überzeugen, seien es nun<br />

bewährte Verfahren oder besonders innovative Vorgehensweisen.<br />

Der Auftraggeber hatte zu Beginn des <strong>Dialog</strong>s allenfalls<br />

punktuell Vorstellungen hinsichtlich der Leistungsbeschreibung.<br />

Daher kommt den Teilnehmern an der <strong>Dialog</strong>phase<br />

gewissermaßen automatisch auch die Funktion des Planers zu.<br />

Daher wird im wettbewerblichen <strong>Dialog</strong> auch die sog. „Projektantenproblematik“<br />

nicht virulent, da keine unzulässigen<br />

wettbewerbsverzerrenden Gespräche zwischen den Auftraggebern<br />

<strong>und</strong> Bietern im Vorfeld der Ausschreibung stattfinden<br />

(können). Dies ist im Übrigen ein wesentlicher Vorteil dieser<br />

neuen Vergabeart. Damit der Auftraggeber allerdings nicht völlig<br />

den Interessen der Unternehmen ausgeliefert ist, muss der<br />

Auftraggeber in den für ihn wichtigen Fragen Mindestanforderungen<br />

formulieren. Aber genau gegen eine solche<br />

Mindestanforderung könnte sich ein Bieter wenden, wenn er<br />

darin eine diskriminierende Wirkung sieht, weil dadurch ein<br />

anderer Bieter beispielsweise bevorzugt wird.<br />

10 So wohl Pünder/Franzius, ZfBR 2006, 20 (24).<br />

11 So auch Opitz, VergabeR 2006, 451 (452).<br />

12 KOM Dok. CC/2005/04_rev1 v. 5. 10. 2005.<br />

13 So auch Opitz, VergabeR 2006, 451 (458).<br />

CuR 03-2006<br />

Beiträge<br />

91


7. Wertung der Angebote<br />

Dass dem Auftraggeber zu Beginn des <strong>Dialog</strong>s Informationen<br />

fehlen, um die Leistung hinreichend zu beschreiben, setzt sich<br />

in der Bewertung der Angebote fort. Der Auftraggeber muss<br />

die Kriterien für den Zuschlag bereits zu Beginn der <strong>Dialog</strong>phase<br />

verbindlich festlegen, <strong>und</strong> zwar schon in der Bekanntmachung<br />

oder in der Beschreibung, § 6a Abs. 6 Satz 1 VgV.<br />

Dann kann es durchaus passieren, dass sich in der <strong>Dialog</strong>phase<br />

herausstellt, dass gewählte Kriterien irrelevant werden oder<br />

neue Kriterien erforderlich sind, weil die Angebote sonst nicht<br />

unterschieden werden können. Hier könnten die Kriterien in<br />

der <strong>Dialog</strong>phase durch Unterkriterien ausgefüllt werden. Auch<br />

die Gewichtung der Kriterien könnte in den einzelnen <strong>Dialog</strong>phasen<br />

angepasst werden – ohne allerdings bestimmte Bieter zu<br />

diskriminieren.<br />

III. Beseitigung von Hemmnissen für die Vergabe von<br />

<strong>Contracting</strong>-Leistungen?<br />

Der Wettbewerbliche <strong>Dialog</strong> hinterlässt – so sagen manche<br />

Stimmen in der Literatur 14 – einen „zwiespältigen Eindruck“.<br />

Zwar eröffnet er den Bietern anders als bei den herkömmlichen<br />

Vergabeverfahren einen erheblichen Einfluss auf die<br />

Festlegung der Leistungsparameter. Damit korrespondiert für<br />

die Bieter allerdings die Gefahr der Diskriminierung, gerade<br />

weil die Kriterien endgültig <strong>und</strong> verbindlich erst im Laufe des<br />

Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong>s festgelegt werden. Eine echte<br />

Gefahr liegt für Bieter darin, dass ihre vertraulichen Informationen<br />

bewusst oder auch nur unbewusst in den <strong>Dialog</strong>phasen<br />

zu den anderen Bietern getragen werden – ob sie nun<br />

damit einverstanden waren oder nicht.<br />

Diese gr<strong>und</strong>sätzlichen Überlegungen zu Vor- <strong>und</strong> Nachteilen<br />

sind auch in den Fällen beachtlich, in denen <strong>Contracting</strong>-<br />

Leistungen Gegenstand des wettbewerblichen <strong>Dialog</strong>s sind.<br />

Vorab steht die Frage, ob <strong>Contracting</strong>-Leistungen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

in den Anwendungsbereich des Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong>s<br />

fallen können. Nach § 6a Abs. 1 VgV kann der öffentliche Auftraggeber<br />

den Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong> wählen, wenn er objektiv<br />

nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben,<br />

mit denen er seine Bedürfnisse <strong>und</strong> Ziele erfüllen kann (Nr. 1)<br />

oder die rechtlichen <strong>und</strong> finanziellen Bedingungen des Vorhabens<br />

anzugeben (Nr. 2).<br />

In der Regel wurde bisher bei der Vergabe gerade von Leistungen<br />

des Energieeinspar-<strong>Contracting</strong>s das Verhandlungsverfahren<br />

als das geeignete <strong>und</strong> zulässige Vergabeverfahren angesehen.<br />

Denn die Eigenart beispielsweise des Erfolgsgarantie-<br />

Vertrags rechtfertigt die Wahl des Verhandlungsverfahren mit<br />

vorausgehenden Teilnahmewettbewerb nach § 3a Nr. 5 lit. a<br />

VOB/A. 15 Die vom Auftraggeber erwarteten Leistungen lassen<br />

sich nach ihrer Art <strong>und</strong> ihrem Umfang vom Auftraggeber nicht<br />

so eindeutig <strong>und</strong> erschöpfend im Vorhinein beschreiben, dass<br />

eine einwandfreie Preisermittlung zwecks Vereinbarung einer<br />

festen Vergütung möglich wäre.<br />

Die Tatbestandsalternative in § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VgV wird<br />

für eine Vielzahl von <strong>Contracting</strong>-Leistungen die Rechtfertigung<br />

für die Wahl des Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong>s darstellen<br />

können. Die Kenntnis von den technischen Mitteln, wie eine<br />

möglichst große Energieeinsparung erzielt werden kann, wird<br />

den Auftraggebern in einer Vielzahl der Fälle fehlen. Es liegen<br />

in der Regel die Anwendungsvoraussetzungen sowohl für das<br />

Verhandlungsverfahren als auch für den Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong><br />

vor. Dann muss der Auftraggeber beurteilen, welches der<br />

beiden Verfahren für ihn vorteilhafter ist. Hat er keine konkreten<br />

Vorstellungen von der Art <strong>und</strong> Weise des Beschaffungsvorgangs,<br />

dann sollte er den Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong> wählen.<br />

Kann er die Eckdaten für den Auftrag festlegen, müsste er das<br />

Verhandlungsverfahren wählen.<br />

Je nach Beschaffenheit der zu vergebenden Leistungen kann<br />

sich der Auftraggeber fragen, ob es besser passt, wenn er – wie<br />

im Verhandlungsverfahren – einen bevorzugten Bieter aussucht,<br />

mit dem er dann die Verhandlungen zum Abschluss<br />

bringt, oder eher aus den vorliegenden Angeboten das Beste<br />

aussucht, nachdem ihm die Bieter bei der Formulierung der<br />

Leistungsbeschreibung geholfen haben.Wenn es sich um ein –<br />

wenn auch mit Hilfe von Leitfäden – klar strukturierbares<br />

Verfahren wie beispielsweise bei einem „einfachen“ Energiespar-<strong>Contracting</strong><br />

im Sinne eines Einspargarantie-Vertrags<br />

handelt, sollte er das Verhandlungsverfahren wählen. Wird das<br />

eigentliche <strong>Contracting</strong> aber mit weiteren Leistungen verzahnt,<br />

könnte sich der Wettbewerbliche <strong>Dialog</strong> als das günstigere<br />

Verfahren herausstellen. Denn dann kann gemeinsam mit den<br />

fachk<strong>und</strong>igen Unternehmen an der immer konkreter werdenden<br />

Leistungsbeschreibung im <strong>Dialog</strong>verfahren gearbeitet<br />

werden. Insgesamt wird die Gestaltung der Vergabeverfahren<br />

für die Auftraggeberseite im Zusammenhang mit <strong>Contracting</strong>-<br />

Leistungen flexibler.<br />

Dennoch wird die Einführung des Wettbewerblichen <strong>Dialog</strong>s<br />

nach derzeitiger Sicht der Dinge die bestehenden Hemmnisse<br />

für die Beauftragung weiterer <strong>Contracting</strong>-Leistungen nicht<br />

spürbar abbauen. Der Wettbewerbliche <strong>Dialog</strong> erscheint, auch<br />

wenn er bereits seit einem Jahr durchgeführt werden kann,<br />

kaum bekannt zu sein. Soweit er doch schon ins Bewusstsein<br />

der Verantwortlichen für Vergabeverfahren vorgedrungen ist,<br />

wird er wegen der mangelnden Praxiserfahrungen mit dieser<br />

Vergabeart mit Argwohn betrachtet. Außerdem stellt er keine<br />

Vereinfachung dar. Mehr Sicherheit auf der Auftraggeberseite<br />

könnte es bringen, wenn auch die maßgeblichen Leitfäden entsprechend<br />

angepasst würden.<br />

14 Z. B. Pünder/Franzius, ZfBR 2006, 20 (24).<br />

15 Vgl. Deutsche Energieagentur / B<strong>und</strong>esministerium für Verkehr, Bau- <strong>und</strong><br />

Wohnungswesen (Hrsg.), Leitfaden Energiespar-<strong>Contracting</strong>, Oktober 2003, S. 16.<br />

92 Beiträge CuR 03-2006

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!