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Informationen für Schüler und Studenten aus dem Ausland

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Ausländerfragen<br />

Ambassadorenhof<br />

4509 Solothurn<br />

Telefon 032 627 28 37<br />

Telefax 032 627 22 67<br />

<strong>Informationen</strong><br />

für Schüler <strong>und</strong> <strong>Studenten</strong> <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>Ausland</strong><br />

Stand Juli 2009<br />

1. Gesuchseinreichung<br />

Aufenthaltsgesuche zwecks Studienaufnahme,<br />

resp. Schulbesuch in der Schweiz sind in je<strong>dem</strong><br />

Fall mittels <strong>dem</strong> vorgesehenen Formular „Aufenthaltsgesuch<br />

Nichterwerbstätige“ rechtzeitig<br />

- in der Regel mindestens 6 Wochen vor Studienbeginn<br />

– bei der Migrationsbehörde zu beantragen.<br />

Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:<br />

- Kopie des Reisepasses<br />

- Mietvertrag<br />

- Nachweis der Krankenversicherung<br />

- Nachweis der finanziellen Mittel (Unterstützungszahlungen,<br />

Konto<strong>aus</strong>züge)<br />

- Studienprogramm<br />

- Bestätigung der Schulleitung, resp. Immatrikulationsbestätigung<br />

- Schilderungen betreffend familiärer Situation;<br />

bisherige Ausbildungen <strong>und</strong> Wieder<strong>aus</strong>reiseverpflichtung<br />

Bei visumspflichtigen Staaten ist zusätzlich via<br />

Botschaft ein Visumsantrag (=persönliches Einreisegesuch)<br />

einzureichen. Die genannten Unterlagen<br />

werden diesfalls bereits auf der Botschaft<br />

verlangt.<br />

Gesuche von Studierenden werden durch die Migrationsbehörde<br />

geprüft, wenn sie vollständig<br />

<strong>und</strong> mit sämtlichen Unterlagen eingereicht<br />

werden.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich erfolgt ein Nichteintretensentscheid,<br />

wenn die Gesuche nicht vollständig sind<br />

oder wenn im Fall der Visumspflicht kein persönliches<br />

Einreisegesuch bei der Botschaft deponiert<br />

wurde.<br />

2. Aust<strong>aus</strong>chschüler<br />

Gesuche für Aust<strong>aus</strong>schüler werden bearbeitet,<br />

wenn sie durch eine anerkannte Jugendorganisation<br />

(bspw: Youth For Understandig YFU in Bern<br />

oder AFS Interkulturelle Programme in Zürich)<br />

eingereicht werden.<br />

3. <strong>Studenten</strong> <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> EU/EFTA-Raum<br />

(EU17 1 <strong>und</strong> EU8 2 sowie EU2 3 )<br />

Gemäss den Art. 2 <strong>und</strong> 24 des Anhang I FZA 4<br />

sowie der Art. 16-20 VEP 5 haben Personen <strong>aus</strong><br />

EU-Ländern das Recht, sich in einem anderen<br />

Vertragsstaat aufzuhalten, sofern sie über<br />

genügend finanzielle Mittel verfügen <strong>und</strong><br />

umfassend gegen Krankheit <strong>und</strong> Unfall<br />

versichert sind.<br />

4. <strong>Studenten</strong> <strong>aus</strong> anderen Ländern (Nicht-<br />

EU/EFTA-Bürger)<br />

Für Drittstaatsangehörige kann gestützt auf die<br />

Art. 27 AuG 6 eine Aufenthaltsbewilligung als<br />

Nichterwerbstätige/r <strong>aus</strong>gestellt werden. In<br />

diesen Fällen besteht kein Anspruch.<br />

Das Gesetz nennt die Vor<strong>aus</strong>setzungen explizit.<br />

Es müssen alle Vor<strong>aus</strong>setzungen gleichzeitig<br />

erfüllt sein. Gemäss Art. 27 AuG sowie Art. 23 ff.<br />

VZAE 7 kann für Schüler <strong>und</strong> Studierende eine<br />

Bewilligung erteilt werden, wenn :<br />

- Die Schulleitung bestätigt hat, dass die Ausoder<br />

Weiterbildung aufgenommen werden<br />

kann<br />

- es sich um eine öffentliche oder bewilligte<br />

private Ganztagesschule, resp. ein Hochschulstudium<br />

oder um eine höhere Ausbildung<br />

handelt,<br />

1<br />

Belgien, Deutschland, Dänemark, Frankreich,<br />

Griechenland, Italien, Liechtenstein, Malta, Niederlande,<br />

Portugal, Spanien, Österreich, Finnland, Grossbritannien,<br />

Irland, Island, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Zypern.<br />

2 Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien,<br />

Tschechien, Ungarn (Osterweiterung I)<br />

3 Rumänien, Bulgarien (Osterweiterung II)<br />

4 Freizügigkeitsabkommen zwischen den EU-Staaten <strong>und</strong><br />

der Schweiz; SR 0.142.112.681<br />

5 Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs;<br />

SR 142.203<br />

6 B<strong>und</strong>esgesetz über Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer (AuG)<br />

7 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit<br />

(VZAE)


- ein Schulprogramm (mind. 20 Wochenst<strong>und</strong>en),<br />

resp. ein Studienprogramm vorliegt,<br />

- eine schriftliche Bestätigung der Schulleitung<br />

über den beabsichtigten Studiengang <strong>und</strong> die<br />

genaue Dauer sowie darüber, dass der Schüler/Studierende<br />

über die nötigen Sprachkenntnisse<br />

verfügt, vorliegt,<br />

- Eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung<br />

steht<br />

- Die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden<br />

sind<br />

- Die Wieder<strong>aus</strong>reise gesichert erscheint (Verpflichtungserklärung<br />

muss vorliegen)<br />

- Bei Minderjährigen muss zu<strong>dem</strong> die Betreuung<br />

sichergestellt sein.<br />

5. Vertrag von Bologna<br />

Visumsgesuche für Studierende, die in den Genuss<br />

des Vertrages von Bologna kommen (Universitäten;<br />

ETHL; ETHZ) werden von der Botschaft<br />

ohne die endgültige Immatrikulationsbestätigung<br />

an die zuständige Migrationsbehörde gesandt.<br />

Die Immatrikulationsbestätigung ist nachzureichen.<br />

6. Der Begriff der genügend finanziellen<br />

Mittel<br />

Die Berechnung der genügenden finanziellen<br />

Mittel hat im Einzelfall, unter Berücksichtigung<br />

der effektiven Wohnkosten,<br />

Krankenkassenbeiträge <strong>und</strong> übrigen monatlichen<br />

Fixbeträgen, zu erfolgen.<br />

Der Aufenthalt als Schüler/Student berechtigt<br />

nicht zum Bezug von Sozialhilfegeldern.<br />

7. Der Begriff der gesicherten Wieder<strong>aus</strong>reise<br />

Die Migrationsbehörde prüft diesen Umstand gestützt<br />

auf:<br />

- die persönliche familiäre Situation im Heimatland<br />

(familiäre Verbindungen im Heimatland,<br />

Partnerschaft, Verwandtschaften in der<br />

Schweiz).<br />

- die soziale, politische <strong>und</strong> wirtschaftliche<br />

Lage im Heimatland<br />

- den regelmässigen Besuch des Ausbildungsprogrammes<br />

- die <strong>aus</strong>länderrechtliche Vorgeschichte (frühere<br />

Visa, Visumsverweigerungen, frühere Aufenthalte<br />

etc.)<br />

- die eingereichten Dokumente<br />

8. Bewilligung <strong>und</strong> Verlängerung<br />

Die Migrationsbehörde erteilt Aufenthaltsbewilligungen<br />

(B-Ausweis) für Schüler/<strong>Studenten</strong> in<br />

der Schweiz, wenn die entsprechenden Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

als erfüllt betrachtet werden sowie<br />

bei Studienaufenthalten, wenn die Institution<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einen anerkannten Titel vermittelt<br />

(Diplom).<br />

Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE wird nur eine einmalige<br />

Aus- resp. Weiterbildung <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

keine Studienwechsel bewilligt. Die Ausbildung<br />

darf längstens 8 Jahre dauern.<br />

Für die Verlängerung des Aufenthaltes wird das<br />

Formular (Verfallsanzeige) anhand der vorhandenen<br />

Adressdaten direkt durch das B<strong>und</strong>esamt<br />

für Migration verschickt. Dieses Verlängerungsformular<br />

ist spätestens 14 Tage vor Ablauf der<br />

Gültigkeitsdauer unter Beilage einer aktuellen<br />

Immatrikulationsbestätigung bei der Wohnsitzgemeinde<br />

abzugeben.<br />

9. Erwerbstätigkeit<br />

<strong>Studenten</strong> sind berechtigt, bis zu 15 Wochenst<strong>und</strong>en<br />

einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.<br />

Die Bewilligungspflicht ist je nach Herkunft unterschiedlich<br />

(vgl. Merkblatt zur Beschäftigung<br />

von <strong>aus</strong>ländischen Staatsangehörigen).<br />

10. Gebühren<br />

Bearbeitungsgebühren für Gesuche werden<br />

nach Aufwand CHF 100.- bis max. CHF 1'000.- in<br />

Rechnung gestellt.<br />

11. Auskünfte<br />

Auskunft erteilt die kantonale Migrationsbehörde:<br />

Ausländerfragen<br />

Ambassadorenhof<br />

4509 Solothurn<br />

Telefon 032 627 28 37<br />

Telefax 032 627 22 67<br />

<strong>aus</strong>laender@ddi.so.ch<br />

Formulare <strong>und</strong> Merkblätter können auf der Homepage:<br />

www.migration.so.ch heruntergeladen<br />

werden.

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