Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren
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Merkblatt<br />
Amt für Umwelt<br />
<strong>Verwendung</strong> <strong>von</strong> <strong>Unkrautvertilgungsmitteln</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong><br />
Dieses Merkblatt richtet sich an Verwender <strong>von</strong> <strong>Unkrautvertilgungsmitteln</strong> <strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong>.<br />
Worum geht es?<br />
Definition<br />
Verbotene<br />
Anwendung<br />
Toleranz<br />
Alternative<br />
Methoden<br />
Unkrautvertilgungsmittel <strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong> werden bei der Anwendung in<br />
<strong>und</strong> an Strassen, Wegen <strong>und</strong> Plätzen sehr schnell ausgewaschen <strong>und</strong><br />
verunreinigen dadurch in unverhältnismässiger Weise das Gr<strong>und</strong>wasser.<br />
Diese Belastung soll durch das generelle <strong>Verwendung</strong>sverbot in diesen<br />
Bereichen (wie es die Stoffverordnung seit der Modifikation vom 1. Aug.<br />
1999 vorsieht) verringert werden.<br />
Unkrautvertilgungsmittel sind Erzeugnisse <strong>und</strong> Gegenstände zur<br />
Beseitigung unerwünschter Pflanzen.<br />
<strong>Regulatoren</strong> für die Pflanzenentwicklung sind Erzeugnisse <strong>und</strong><br />
Gegenstände, welche die Entwicklung <strong>von</strong> Pflanzen beeinflussen, aber<br />
nicht deren Ernährung dienen.<br />
Der Einsatz <strong>von</strong> Unkrautvertilgungsmittel <strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong> ist<br />
verboten:<br />
a. auf Dächern <strong>und</strong> Terrassen;<br />
b. auf Lagerplätzen;<br />
c. auf <strong>und</strong> an Strassen, Wegen <strong>und</strong> Plätzen;<br />
Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen <strong>von</strong> Problempflanzen<br />
bei National- <strong>und</strong> Kantonsstrassen, sofern diese mit anderen<br />
Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft<br />
werden können<br />
d. auf Böschungen <strong>und</strong> Grünstreifen entlang <strong>von</strong> Strassen <strong>und</strong><br />
Geleiseanlagen;<br />
Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen <strong>von</strong> Problempflanzen,<br />
sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen,<br />
nicht erfolgreich bekämpft werden können.<br />
Neben der Beseitigung <strong>von</strong> unerwünschten Pflanzen kann diesen auch eine<br />
Toleranz entgegengebracht werden. So kann ein randlicher Bewuchs<br />
durchaus akzeptiert werden. In Gemeinden können Toleranzbereiche<br />
festgelegt werden, wo auf eine intensive Bekämpfung <strong>von</strong> Pflanzen<br />
verzichtet wird.<br />
In Bereichen, in denen Unkrautvertilgungsmittel <strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong><br />
verboten sind, können folgende mechanischen <strong>und</strong> physikalischen<br />
Methoden zur Anwendung gelangen:<br />
a. Regelmässige Strassenreinigung mit einer Wischmaschine;<br />
b. Abranden;<br />
c. Mähen;<br />
d. Jätbesen etc. (an besonderen Stellen);<br />
e. Abkratzen, Abhobeln, Ausreissen <strong>und</strong> Hacken;<br />
f. Infrarotgerät, Abflammgerät;<br />
g. Hochdruckreinigung;<br />
Amt für Umwelt · Werkhofstrasse 5 · 4509 Solothurn · Tel. 032 627 24 47 · Fax 032 627 76 93 · E-Mail: afu@bd.so.ch<br />
August 2001
Erlaubte<br />
Anwendung<br />
Fachbewilligung<br />
Entsorgung<br />
Weitere<br />
Informationen<br />
Unkrautvertilgungsmittel <strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong> dürfen verwendet werden zur<br />
Bekämpfung <strong>von</strong> unerwünschten Pflanzen auf Äckern, Beeten <strong>und</strong><br />
sonstigen Nutzflächen. Diese erlaubte Anwendung gilt sowohl für die<br />
Landwirtschaft, den Gartenbau als auch für die private Anwendung im<br />
eigenen Garten. Speziell beachtet werden müssen die Auflagen der<br />
Gewässerschutzverordnung.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte aber auch in diesen Bereichen der Einsatz <strong>von</strong><br />
Herbiziden auf das absolute Minimum reduziert oder allenfalls gar darauf<br />
verzichtet werden. Sofern Herbizide verwendet werden, ist die<br />
Gebrauchsanweisung strikte zu beachten.<br />
Wer beruflich oder gewerbsmässig Unkrautvertilgungsmittel oder<br />
<strong>Regulatoren</strong> einsetzt, benötigt eine Fachbewilligung. Wer eine<br />
Fachbewilligung erwerben will, muss in einer Prüfung gemäss Art. 45 der<br />
Stoffverordnung Kenntnisse nachweisen über Oekologie, Umweltschutz,<br />
Umweltverträglichkeit, Anwendungsbedingungen etc..<br />
Hersteller <strong>und</strong> Händler müssen die <strong>von</strong> ihnen abgegebenen<br />
Unkrautvertilgungsmittel <strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong>, die nicht mehr verwendet<br />
werden, vom Verbraucher zurücknehmen <strong>und</strong> sachgemäss entsorgen. Im<br />
Kleinverkauf abgegebene Unkrautvertilgungsmittel <strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong><br />
müssen sie unentgeltlich zurücknehmen.<br />
a. Verordnung über umweltgefährdende Stoffe vom 9. Juni 1986<br />
b. Merkblätter des B<strong>und</strong>esamtes für Umwelt, Wald <strong>und</strong> Landschaft<br />
(BUWAL) zum Thema: 'Herbizidfreier Unterhalt <strong>von</strong> Strassen <strong>und</strong><br />
Grünanlagen':<br />
• Toleranz am Strassenrand<br />
• Bauliche Massnahmen im Strassenbereich<br />
• Bewuchs am Strassenrand: Vorbeugen <strong>und</strong> Bekämpfen<br />
• Grünanlagen<br />
c. Pflanzenschutz im Gartenbau, Leitfaden Umwelt Nr.6<br />
Bezugsquellen:<br />
Die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe kann bei der Eidg.<br />
Drucksachen <strong>und</strong> Materialzentrale EDMZ in Bern bestellt werden. Es ist<br />
auch eine Online-Bestellung unter folgender Adresse möglich:<br />
http://www.admin.ch/edmz/<br />
Die übrigen Merkblätter <strong>und</strong> der Leitfaden können beim B<strong>und</strong>esamt für<br />
Umwelt, Wald <strong>und</strong> Landschaft (BUWAL), Postfach, 3003 Bern bestellt<br />
werden. Es ist auch eine Online-Bestellung unter folgender Adresse<br />
möglich:<br />
http://www.buwal.ch/publikat/d/<br />
Wer kann<br />
weiterhelfen?<br />
Amt für Umwelt<br />
Fachstelle Gefährliche Stoffe<br />
Werkhofstrasse 5<br />
4509 Solothurn<br />
Telefon 032 627 24 47<br />
Telefax 032 627 76 93<br />
E-Mail werner.friedli@bd.so.ch