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Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren

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Merkblatt<br />

Amt für Umwelt<br />

<strong>Verwendung</strong> <strong>von</strong> <strong>Unkrautvertilgungsmitteln</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong><br />

Dieses Merkblatt richtet sich an Verwender <strong>von</strong> <strong>Unkrautvertilgungsmitteln</strong> <strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong>.<br />

Worum geht es?<br />

Definition<br />

Verbotene<br />

Anwendung<br />

Toleranz<br />

Alternative<br />

Methoden<br />

Unkrautvertilgungsmittel <strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong> werden bei der Anwendung in<br />

<strong>und</strong> an Strassen, Wegen <strong>und</strong> Plätzen sehr schnell ausgewaschen <strong>und</strong><br />

verunreinigen dadurch in unverhältnismässiger Weise das Gr<strong>und</strong>wasser.<br />

Diese Belastung soll durch das generelle <strong>Verwendung</strong>sverbot in diesen<br />

Bereichen (wie es die Stoffverordnung seit der Modifikation vom 1. Aug.<br />

1999 vorsieht) verringert werden.<br />

Unkrautvertilgungsmittel sind Erzeugnisse <strong>und</strong> Gegenstände zur<br />

Beseitigung unerwünschter Pflanzen.<br />

<strong>Regulatoren</strong> für die Pflanzenentwicklung sind Erzeugnisse <strong>und</strong><br />

Gegenstände, welche die Entwicklung <strong>von</strong> Pflanzen beeinflussen, aber<br />

nicht deren Ernährung dienen.<br />

Der Einsatz <strong>von</strong> Unkrautvertilgungsmittel <strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong> ist<br />

verboten:<br />

a. auf Dächern <strong>und</strong> Terrassen;<br />

b. auf Lagerplätzen;<br />

c. auf <strong>und</strong> an Strassen, Wegen <strong>und</strong> Plätzen;<br />

Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen <strong>von</strong> Problempflanzen<br />

bei National- <strong>und</strong> Kantonsstrassen, sofern diese mit anderen<br />

Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft<br />

werden können<br />

d. auf Böschungen <strong>und</strong> Grünstreifen entlang <strong>von</strong> Strassen <strong>und</strong><br />

Geleiseanlagen;<br />

Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen <strong>von</strong> Problempflanzen,<br />

sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen,<br />

nicht erfolgreich bekämpft werden können.<br />

Neben der Beseitigung <strong>von</strong> unerwünschten Pflanzen kann diesen auch eine<br />

Toleranz entgegengebracht werden. So kann ein randlicher Bewuchs<br />

durchaus akzeptiert werden. In Gemeinden können Toleranzbereiche<br />

festgelegt werden, wo auf eine intensive Bekämpfung <strong>von</strong> Pflanzen<br />

verzichtet wird.<br />

In Bereichen, in denen Unkrautvertilgungsmittel <strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong><br />

verboten sind, können folgende mechanischen <strong>und</strong> physikalischen<br />

Methoden zur Anwendung gelangen:<br />

a. Regelmässige Strassenreinigung mit einer Wischmaschine;<br />

b. Abranden;<br />

c. Mähen;<br />

d. Jätbesen etc. (an besonderen Stellen);<br />

e. Abkratzen, Abhobeln, Ausreissen <strong>und</strong> Hacken;<br />

f. Infrarotgerät, Abflammgerät;<br />

g. Hochdruckreinigung;<br />

Amt für Umwelt · Werkhofstrasse 5 · 4509 Solothurn · Tel. 032 627 24 47 · Fax 032 627 76 93 · E-Mail: afu@bd.so.ch<br />

August 2001


Erlaubte<br />

Anwendung<br />

Fachbewilligung<br />

Entsorgung<br />

Weitere<br />

Informationen<br />

Unkrautvertilgungsmittel <strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong> dürfen verwendet werden zur<br />

Bekämpfung <strong>von</strong> unerwünschten Pflanzen auf Äckern, Beeten <strong>und</strong><br />

sonstigen Nutzflächen. Diese erlaubte Anwendung gilt sowohl für die<br />

Landwirtschaft, den Gartenbau als auch für die private Anwendung im<br />

eigenen Garten. Speziell beachtet werden müssen die Auflagen der<br />

Gewässerschutzverordnung.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte aber auch in diesen Bereichen der Einsatz <strong>von</strong><br />

Herbiziden auf das absolute Minimum reduziert oder allenfalls gar darauf<br />

verzichtet werden. Sofern Herbizide verwendet werden, ist die<br />

Gebrauchsanweisung strikte zu beachten.<br />

Wer beruflich oder gewerbsmässig Unkrautvertilgungsmittel oder<br />

<strong>Regulatoren</strong> einsetzt, benötigt eine Fachbewilligung. Wer eine<br />

Fachbewilligung erwerben will, muss in einer Prüfung gemäss Art. 45 der<br />

Stoffverordnung Kenntnisse nachweisen über Oekologie, Umweltschutz,<br />

Umweltverträglichkeit, Anwendungsbedingungen etc..<br />

Hersteller <strong>und</strong> Händler müssen die <strong>von</strong> ihnen abgegebenen<br />

Unkrautvertilgungsmittel <strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong>, die nicht mehr verwendet<br />

werden, vom Verbraucher zurücknehmen <strong>und</strong> sachgemäss entsorgen. Im<br />

Kleinverkauf abgegebene Unkrautvertilgungsmittel <strong>und</strong> <strong>Regulatoren</strong><br />

müssen sie unentgeltlich zurücknehmen.<br />

a. Verordnung über umweltgefährdende Stoffe vom 9. Juni 1986<br />

b. Merkblätter des B<strong>und</strong>esamtes für Umwelt, Wald <strong>und</strong> Landschaft<br />

(BUWAL) zum Thema: 'Herbizidfreier Unterhalt <strong>von</strong> Strassen <strong>und</strong><br />

Grünanlagen':<br />

• Toleranz am Strassenrand<br />

• Bauliche Massnahmen im Strassenbereich<br />

• Bewuchs am Strassenrand: Vorbeugen <strong>und</strong> Bekämpfen<br />

• Grünanlagen<br />

c. Pflanzenschutz im Gartenbau, Leitfaden Umwelt Nr.6<br />

Bezugsquellen:<br />

Die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe kann bei der Eidg.<br />

Drucksachen <strong>und</strong> Materialzentrale EDMZ in Bern bestellt werden. Es ist<br />

auch eine Online-Bestellung unter folgender Adresse möglich:<br />

http://www.admin.ch/edmz/<br />

Die übrigen Merkblätter <strong>und</strong> der Leitfaden können beim B<strong>und</strong>esamt für<br />

Umwelt, Wald <strong>und</strong> Landschaft (BUWAL), Postfach, 3003 Bern bestellt<br />

werden. Es ist auch eine Online-Bestellung unter folgender Adresse<br />

möglich:<br />

http://www.buwal.ch/publikat/d/<br />

Wer kann<br />

weiterhelfen?<br />

Amt für Umwelt<br />

Fachstelle Gefährliche Stoffe<br />

Werkhofstrasse 5<br />

4509 Solothurn<br />

Telefon 032 627 24 47<br />

Telefax 032 627 76 93<br />

E-Mail werner.friedli@bd.so.ch

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