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BasisRente - Sparkasse Siegen

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Bestimmungen zur Überschussbeteiligung für die staatlich förderfähige fondsgebundene<br />

Rentenversicherung mit Garantiekapital (zusätzliche Angaben) (Stand 01.12.2012)<br />

wir berechtigt, vertragsindividuell die Überschussbeteiligung um benötigte<br />

Mittel für die Bildung der Zusatzrückstellung zu kürzen. Die Kürzung<br />

können wir so lange vornehmen, bis die Summe der Kürzungen der<br />

Höhe der benötigten zusätzlichen Deckungsrückstellung***) entspricht.<br />

Bei Kündigung der Versicherung, Tod der versicherten Person oder Wahl<br />

der Kapitalabfindung vor Rentenbeginn erhalten Sie jedoch zusätzlich<br />

die verzinslich angesammelten Kürzungen der laufenden Überschussanteile.<br />

4. Zuzahlungen<br />

Zuzahlungen sind am Überschuss beteiligt. Geleistete Zuzahlungen erhöhen<br />

das Vertragsguthaben und fließen somit in die Bemessungsgrößen<br />

der Überschussanteile ein.<br />

*) Der erste Versicherungsmonat beginnt mit dem Tag des vereinbarten<br />

Beginns der Versicherung um 12 Uhr. Jeder weitere Versicherungsmonat<br />

beginnt am Monatsersten des Folgemonats um 12 Uhr.<br />

**) Nähere Hinweise zu den für Ihre Versicherung zutreffenden Börsentagen<br />

finden Sie in den bei Antragstellung ausgehändigten Fondsinformationen.<br />

Setzt die Kapitalanlagegesellschaft die Errechnung<br />

des Ausgabe- bzw. Rücknahmepreises sowie die Rücknahme der<br />

Anteile an dem maßgeblichen Börsentag aus, ist für die Bewertung<br />

der Anteile der nächste Börsentag maßgeblich, an dem ein Rücknahmepreis<br />

ermittelt wird<br />

***) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag<br />

bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten<br />

zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

(VAG) und § 341e und § 341f des Handelsgesetzbuches<br />

(HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen<br />

geregelt.

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