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Patrick Puls – – Hannover<br />
Patrick Puls – Hannover Fon: 0511/<br />
S<br />
Staatsanwaltschaft Hannover<br />
Amtsanwalt L.<br />
Volgerweg 67 Fax: 0511/<br />
30175 Hannover<br />
Mobil: 0178 /<br />
Facebook: Schweigen ist Gewalt<br />
Mail: schweigen.ist.gewalt.nds@gmail.com<br />
Internet: www.schweigen-ist-gewalt-nds.de<br />
Betreff:Widerspruch zu Ihrem Bescheid vom<br />
27.06.2014 (NZS /13) Hannover, 20.07.2014<br />
Sehr geehrter Herr Amtsanwalt L.,<br />
Sehr geehrte Damen und Herren!<br />
"Der Generalstaatsanwalt war der Meinung, dass die Ermittlungen aufgrund meiner Angaben erneut zu führen seien.<br />
Daraus ergibt sich doch eindeutig, dass der Generalstaatsanwalt sehr wohl geeignete Beweismittel gesehen hat.<br />
Wieso Sie nun dazu kommen, das Verfahren erneut einzustellen, ist mir nicht klar und wirft Fragen auf. Ihre Zuschrift<br />
vom 27.06.2014 enthält keine weiteren Hinweise.<br />
Auf Grund welcher Einschätzungen sind Sie zu der Überzeugung gekommen, dass ein Nachweis mit der erforderlichen<br />
Sicherheit nicht geführt werden kann?<br />
Diese Einschätzungen sollten Sie mir schnellstmöglich mitteilen, da ich nun über eine weitere Beschwerde zu befinden<br />
habe."<br />
Zudem mahne ich an, dass meine weiteren Anzeigestellungen ihrerseits deutlich und für mich nicht erklärlich, mich den<br />
Verdacht erheben lassen, dass diese ignoriert wurden.<br />
Diese waren:<br />
§ 225 StGB, Abs. 1 – Misshandlung von Schutzbefohlenen (Heizung war 4 Wochen defekt! ),<br />
§ 223 StGB – Körperverletzung (Wundversorgung der Beine gar nicht sichergestellt oder durch nicht<br />
medizinisch, examiniertes und ausgebildetes Personal durchführen lassen. Dieses richtet sich hier gegen<br />
die Betreiberin, Frau S. V.-G., da diese die Führsorgepflicht und Aufsichtspflicht als<br />
Hausleitung hat. Weiterhin ein nächtliches grundloses Wecken, so Frau Kämmerer durch Frau N.<br />
K., die mit einer 2. Hilfskraft zum Üben, wie Frau Kämmerer es sagte, einer Frau D., einer<br />
Zuckerkontrolle gegen 3 Uhr in der Nacht über sich ergehen lassen musste. Die Dame steht unter<br />
gesetzlicher Betreuung, da sie demenziell erkrankt ist. Es ist fragwürdig, ob hier zu eine berechtigte<br />
Begründung zum Testen des Blutzuckers bestand.)
§ 239 StGB & § 240– Freiheitsberaubung & Nötigung (Patienten konnten aufgrund des monatelangen<br />
defekten Fahrstuhls nicht die Einrichtung in den hauseigenen Garten verlassen. Hier die stark<br />
gehbehinderten und an den Rollstuhl gebundenen Bewohner!)<br />
Ich beantrage daher erneut und stelle gleichzeitig erneut die nachstehenden Anzeigen:<br />
a) die Einstellungsverfügung vom 27.06.2014 aufzuheben und das Verfahren, sowie die gestellten Strafanzeigen<br />
zu verfolgen.<br />
§ 221 StGB – Verlassen in hilfloser Lage,<br />
§ 223 StGB – Körperverletzung,<br />
§ 225 StGB, Abs.1 – Misshandlung von Schutzbefohlenen,<br />
§ 239 StGB – Freiheitsberaubung,<br />
§ 240 StGB – Nötigung,<br />
§ 241 StGB - Androhen/ Drohung,<br />
§ 242 StGB – Einbruch (gegen unbekannt).<br />
Eine Kopie dieses Schreiben, lasse ich den Generalstaatsanwalt vorlegen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Patrick Puls