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WA-Nr. 600 759<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

Themenschwerpunkt Ihres heutigen Praxisbriefes<br />

bilden die kieferorthopädischen Leistungen. Gerade<br />

die Einführung <strong>der</strong> neuen Indikationsgruppen<br />

im vergangenen Jahr führt immer wie<strong>der</strong> zu Fragen<br />

im Bereich <strong>der</strong> Abrechnung. Informieren Sie<br />

sich heute und im nächsten Praxisbrief ausführlich<br />

darüber, wann die gesetzlichen Krankenkassen<br />

die Kosten einer Kfo-Behandlung übernehmen<br />

und was sowohl bei <strong>der</strong> Privat- als auch Kassenabrechnung<br />

zu beachten ist.<br />

Begrüßen möchte ich heute auch alle neu hinzugekommenen<br />

Abonnenten <strong>der</strong> <strong>Spitta</strong>-Werke<br />

»Zahntechnische Abrechnung kompakt« und »Die<br />

richtige Honorarabrechnung des Zahnarztes - digital«.<br />

Ab sofort erhalten auch Sie 8-mal im Jahr den<br />

Newsletter für den erfolgreichen Zahnarzt.<br />

Bettina da Silva<br />

Redaktion Praxisbrief<br />

Maßnahmen als alleinige Leistungen<br />

im Rahmen <strong>der</strong> kieferorthopädischen<br />

»Vor-Behandlung«<br />

Das Beseitigen von schlechten Gewohnheiten wie<br />

Daumenlutschen, das Offenhalten einer Lücke durch<br />

frühzeitigen Zahnverlust sind beispielsweise Maßnahmen,<br />

die vor einer kieferorthopädischen Behandlung<br />

erbracht werden können.<br />

Diese Maßnahmen sind auf keinen Fall in die Kategorie<br />

»Frühbehandlungsmaßnahmen« gemäß <strong>der</strong><br />

Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) einzustufen.<br />

Bei Frühbehandlungsmaßnahmen nach<br />

KIG handelt es sich um beson<strong>der</strong>e Indikationen, zum<br />

Beispiel Überstellung eines Kreuzbisses, skelettale<br />

Dysgnathien usw.<br />

Nr. 3<br />

April 2003<br />

Wenn eine Ausnahmeindikation vorliegt, dann darf<br />

auch vor dem üblichen Behandlungsbeginn mit ca. 9<br />

bis 10 Jahren eine Frühbehandlung zu Lasten <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden.<br />

Die Maßnahmen als alleinige Leistungen sind:<br />

- Maßnahmen zur Beseitigung von schädlichen<br />

Gewohnheiten<br />

-Offenhalten einer Lücke<br />

- Beseitigung eines Diastemas<br />

- Einordnen eines verlagerten Zahnes<br />

Diese Leistungen dürfen niemals während einer aktiven<br />

kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet<br />

werden, wenn ein kieferorthopädischer Behandlungsplan<br />

erstellt wurde und die Gebührennummern<br />

Bema 119 und 120 abgerechnet werden. Ferner handelt<br />

es sich bei diesen Abrechnungspositionen auch<br />

nicht um Positionen, die anstelle von <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenkasse verweigerter Kfo-Maßnahmen (Bema<br />

119/120) o<strong>der</strong> nach Abschluss einer kieferorthopädischen<br />

Behandlung nach Abschluss <strong>der</strong> Retentionsphase<br />

abgerechnet werden können. Die Behandlungsmittel<br />

dürfen auch keine aktiven Elemente<br />

beinhalten, zum Beispiel Platte zum Offenhalten einer<br />

Lücke mit Dehnschraube, um gleichzeitig Fehlstellungen<br />

zu behandeln. Dies ist seit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong><br />

KIG-Richtlinien untersagt.<br />

Maßnahmen als alleinige Leistungen dürfen bei<br />

einem gesetzlich Versicherten ausschließlich vor<br />

einer Kfo-Behandlung abgerechnet werden. Dies gilt<br />

nicht im Bereich <strong>der</strong> Privatabrechnung nach GOZ!<br />

Die Maßnahmen als alleinige Leistung werden ohne<br />

Erstellung eines Heil- und Kostenplanes erbracht und<br />

zu 100 % (außer KZV Nordrhein, hier 80 % zu 20 %)<br />

auf einem kieferorthopädischen Abrechnungsformular<br />

o<strong>der</strong> über Diskette bei <strong>der</strong> Quartalsabrechnung<br />

abgerechnet.<br />

Bitte beachten Sie, dass die Abrechnungsbestimmungen<br />

in allen KZV-Bereichen unterschiedlich sind.<br />

Bei unterschiedlicher Auffassung zu den Abrechnungspositionen<br />

habe sind diese gekennzeichnet, so<br />

dass Sie dann gezielt bei Ihrer KZV nachfragen können.<br />

Informationsservice für Abonnenten <strong>der</strong> <strong>Spitta</strong>-Abrechnungswerke


Nach den Bema-Positionen erfolgt jeweils die<br />

Beschreibung <strong>der</strong> Berechnungsmöglichkeit nach<br />

GOZ. Sie erkennen dadurch, dass »Bema denken –<br />

Geld verschenken« heißt.<br />

Zum besseren Verständnis: im folgenden Text finden<br />

Sie häufig »nicht während <strong>der</strong> aktiven Kfo-Behandlung«.<br />

Aktive Behandlung bedeutet, dass ein Patient<br />

kieferorthopädisch behandelt wird, ein Kfo-Plan<br />

wurde bei <strong>der</strong> Krankenkasse erstellt, es erfolgt eine<br />

Abrechnung <strong>der</strong> Abschlagszahlungen nach Bema<br />

119/120. Während dieser aktiven Kfo-Behandlung<br />

dürfen Maßnahmen als alleinige Leistung nicht abgerechnet<br />

werden. Einzige Ausnahme: Vertretungsbehandlung.<br />

Bema Position 121<br />

Maßnahmen zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten<br />

und Dysfunktionen, auch beratende und belehrende<br />

Gespräche, wenn Sie mit praktischen Anweisungen<br />

verbunden sind, je Sitzung<br />

- für die Einglie<strong>der</strong>ung einer konfektionierten Mundvorhofplatte<br />

- zzgl. Materialkosten für das Konfektionsteil<br />

- Kontrollen sind in <strong>der</strong> Position 121 beinhaltet<br />

- praktische Übungen wie z. B. Spatelübung bei progener<br />

Verzahnung<br />

- je Sitzung einmal<br />

- auch Abgewöhnung von Lutschgewohnheiten durch<br />

sogenannte Lutschkalen<strong>der</strong>, wenn diese mit praktischen<br />

Übungen verbunden sind<br />

- mehrfach im Quartal abzurechnen, Anzahl unterliegt<br />

dem Wirtschaftlichkeitsgebot (KZV Unterschiede)<br />

GOZ Position 619<br />

Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen<br />

zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten<br />

und Dysfunktionen<br />

- je Sitzung einmal, auch mehrfach innerhalb eines<br />

Behandlungsfalles (Zeitraum eines Monats)<br />

- Beratung z. B. über Daumenlutschen, Mundatmung,<br />

Zungendysfunktionen, fehlerhafte Aussprache von<br />

Zischlauten, fehlerhafte Schluckgewohnheiten usw.<br />

- nicht bei aktiver Kfo-Behandlung<br />

- nicht neben GOZ 001 in gleicher Sitzung<br />

- jedoch neben GOÄ 5 möglich<br />

- keine Zeitvorgabe über Dauer <strong>der</strong> Beratung<br />

- Ä1 in gleicher Sitzung problematisch<br />

- auch in an<strong>der</strong>en Bereichen abrechenbar, z. B. Beratung<br />

über schädliche Gewohnheiten wie Knirschen<br />

usw., allerdings Erstattungsprobleme mit kostenerstattenden<br />

Stellen<br />

- nur für die Beratung, das Einglie<strong>der</strong>n von konfektionierten<br />

Hilfsmitteln wird zusätzlich nach GOZ 620<br />

abgerechnet<br />

- auch für myofunktionstherapeutische Anweisungen<br />

und Übungen<br />

GOZ Position 620<br />

Einglie<strong>der</strong>n von Hilfsmitteln zur Beseitigung von<br />

Funktionsstörungen (zum Beispiel Mundvorhofplatte)<br />

einschließlich Anweisungen zu Gebrauch und Kontrolle<br />

- zzgl. Beratung über die schädliche Gewohnheit, die<br />

das Einglie<strong>der</strong>n des Hilfsmittel überhaupt erst notwendig<br />

macht, nach GOZ 619<br />

- zusätzlich Zuschlag K1 bei Kin<strong>der</strong>n, bis zum vollendeten<br />

4. Lebensjahr, dann noch Position GOÄ 5<br />

neben K1 notwendig<br />

- zzgl. Materialkosten für das konfektionierte Hilfsmittel<br />

- nicht für die individuelle Mundvorhofplatte (= GOZ<br />

623)<br />

- Kontrollen in GOZ 620 beinhaltet, jedoch bei weiteren<br />

Beratungen über schädliche Gewohnheiten<br />

erneut GOZ 619 möglich, o<strong>der</strong> auch Ä1 und Ä5<br />

nebeneinan<strong>der</strong>, wenn ein neuer Behandlungsfall<br />

begonnen hat (nach Ablauf eines Monats)<br />

- nicht während aktiver Behandlung (neben GOZ 603<br />

bis 608) möglich<br />

Bema Position 122 a<br />

Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich kleiner<br />

Än<strong>der</strong>ungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung<br />

- als alleinige Leistung<br />

- je Sitzung einmal<br />

- in fast allen KZV-Bereichen fast ausschließlich für<br />

Vertreterbehandlung möglich<br />

- in Ausnahmefällen in manchen KZV Bereichen für<br />

die Kontrollen individuell hergestellter Hilfsmittel,<br />

zum Beislpiel individuelle Mundvorhofplatte möglich<br />

- bei Vertreterbehandlung (Kind befindet sich bei<br />

an<strong>der</strong>em Kieferorthopäden in Behandlung) dann zu<br />

100 % über die KZV<br />

- ggfs. für die Überwachung einer gesteuerten Extraktionstherapie<br />

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- nicht für Kontrollen bei Offenhalten einer Lücke,<br />

Beseitigung eines Diastemas, Einordnen eines verlagerten<br />

Zahnes, Kontrollen konfektionierter o<strong>der</strong><br />

individueller Mundvorhofplatten, da in diesen Leistungen<br />

die Kontrolle bereits beinhaltet ist<br />

- neben Bema Ä1 und 01 möglich<br />

GOZ Position 621<br />

Kontrolle des Behandlungsverlaufs o<strong>der</strong> Weiterführung<br />

<strong>der</strong> Retention inklusive kleiner Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Behandlungs- o<strong>der</strong> Retentionsgeräte, Therapiekontrolle<br />

<strong>der</strong> gesteuerten Extraktion, je Sitzung<br />

- je Sitzung einmal<br />

- Unterschied zum Bema: nach Ablauf <strong>der</strong> aktiven<br />

Kfo-Behandlung (in <strong>der</strong> Regel nach 4 Jahren Kfo-<br />

Behandlung) für eine Langzeitretention, je Sitzung,<br />

zzgl. Ä1 und Ä5 o<strong>der</strong> 001<br />

- auch für Vertretung im Urlaub o<strong>der</strong> Notdienst<br />

- für Kontrollen bei:<br />

- Offenhalten einer Lücke<br />

- Beseitigung eines Diastemas<br />

- Einordnung eines verlagerten Zahnes<br />

- individuelle Mundvorhofplatte etc.<br />

- Abstand zwischen den einzelnen Sitzungen nicht<br />

vorgegeben, demnach auch mehrfach im Monat,<br />

sofern dies medizinisch notwendig ist<br />

- auch neben Ä1, Ä5, 001, Ä6 in gleicher Sitzung<br />

möglich<br />

Bema Position 122 b<br />

Einschleifen des Gebisses, je Sitzung<br />

- für Einschleifmaßnahmen im Zusammenhang mit<br />

kieferorthopädischen Maßnahmen, als alleinige<br />

Leistung<br />

- in <strong>der</strong> Regel für Vertreterbehandlung<br />

- je Sitzung, auch mehrfach pro Quartal<br />

- nicht während aktiver Kfo-Behandlung<br />

- nicht für das Einschleifen im Rahmen prothetischer<br />

Maßnahmen (= Bema 89)<br />

- für das Beseitigen scharfer Kanten(= Bema 106)<br />

- nicht nach einer Kfo-Behandlung<br />

GOZ Position 404<br />

Beseitigung grober Vorkontakte <strong>der</strong> Okklusion und<br />

Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses<br />

o<strong>der</strong> bereits vorhandenen Zahnersatzes<br />

- je Sitzung einmal<br />

- auch mehrfach je Behandlungsfall abrechenbar, falls<br />

medizinisch erfor<strong>der</strong>lich<br />

- nicht nur im Rahmen Kfo<br />

- nur für grobes Einschleifen, systematisches Einschleifen<br />

= GOZ 810<br />

- nicht für die Entfernung scharfer Kanten, dann GOZ<br />

403 je Kieferhälfte o<strong>der</strong> Frontzahnbereich<br />

- mehrere Vorkontakte, die pro Sitzung eingeschliffen<br />

werden müssen = Faktorerhöhung<br />

Bema Position 122 c<br />

Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen<br />

Behandlungsmitteln, je Kiefer<br />

- je Kiefer<br />

- z. B. für die Abdrucknahme für eine individuelle<br />

Mundvorhofplatte (Achtung: KZV-Unterschiede)<br />

- bei Abdrucknahme Ober- und Unterkiefer =<br />

2 x 122 c<br />

- auch als alleinige Maßnahme bei Vertreterbehandlung<br />

- nicht für die Abdrucknahme für Retentionsgeräten<br />

nach Abschluss einer aktiven Kfo-Behandlung<br />

- ggfs. zusätzlich Position 6 und 7 (Planungsmodelle)<br />

abrechenbar<br />

- zzgl. Materialkosten (KZV-Unterschiede)<br />

- nicht für Abdrucknahmen für Wie<strong>der</strong>herstellung von<br />

z. B. individueller Mundvorhofplatte<br />

GOZ Position 622<br />

Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung kieferorthopädischer<br />

Behandlungsmittel (z. B. Abformung), je<br />

Kiefer<br />

- je Kiefer<br />

- auch für Abdrucknahme nach aktiver Kfo-Behandlung<br />

z. B. für die Herstellung eines neuen Retentionsgerätes<br />

- für die Abdrucknahme z. B. einer individuellen<br />

Mundvorhofplatte, schiefen Ebene, Aktivator usw.<br />

- Abdruck im Ober- und Unterkiefer = 2 x GOZ 622<br />

- zzgl. Materialkosten für Abdruckmaterial<br />

- ggfs. zusätzlich GOZ 005 o<strong>der</strong> GOZ 006, wenn mit<br />

Planung verbunden, nicht für reine Arbeitsmodelle<br />

- dann zzgl. Laborkosten für Modellherstellung<br />

- für die Abdrucknahme eines herausnehmbaren<br />

Lückenhalters<br />

Informationsservice für Abonnenten <strong>der</strong> <strong>Spitta</strong>-Abrechnungswerke


Bema Position 122 d<br />

Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln,<br />

je Kiefer<br />

- Für die Einglie<strong>der</strong>ung von individuell hergestellten<br />

Behandlungsmitteln, z. B. individuelle Mundvorhofplatte<br />

- Kontrollen nach Bema 122 a (KZV-Unterschiede!)<br />

- je Kiefer einmal, bei bimaxillären Geräten 2 x 122 d<br />

- zzgl. Laborkosten nach BEL<br />

- auch als alleinige Maßnahme bei Vertreterbehandlung<br />

- nicht für die Einglie<strong>der</strong>ung von Behandlungsmitteln<br />

zum Offenhalten einer Lücke, Beseitigung eines<br />

Diastemas, Einordnen eines verlagerten Zahnes, da<br />

die Einglie<strong>der</strong>ung in den Positionen beinhaltet ist<br />

GOZ Position 623<br />

Einglie<strong>der</strong>ung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln,<br />

je Kiefer<br />

- je Kiefer<br />

- bei bimaxillären Geräten 2 x GOZ 623<br />

- vorher vorbereitende Maßnahmen nach GOZ 622,<br />

je Kiefer<br />

- für die Einglie<strong>der</strong>ung individuell hergestellter Hilfsmittel,<br />

z. B. individuelle Mundvorhofplatte, schiefe<br />

Ebene<br />

- für die Einglie<strong>der</strong>ung eines Retentionsgerätes nach<br />

Abschluss einer aktiven Kfo-Behandlung, z. B. Positioner,<br />

herausnehmbarer Retainer<br />

- Kontrollen nach GOZ 621 je Sitzung möglich<br />

Position Bema 122 e<br />

Maßnahmen zur Wie<strong>der</strong>herstellung von Behandlungsmitteln<br />

einschließlich Wie<strong>der</strong>einfügen, je Kiefer<br />

- einzige Position, die auch während <strong>der</strong> aktiven Kfo-<br />

Behandlung abgerechnet werden kann<br />

- für Reparaturen eines herausnehmbaren Lückenhalters,<br />

individueller Mundvorhofplatten, etc. (KZV-<br />

Unterschiede, da manche KZVen die Meinung vertreten,<br />

auch Reparaturen wären in den Maßnahmen<br />

als alleinige Leistungen beinhaltet, somit nur Laborkosten<br />

berechnungsfähig)<br />

- zzgl. angefallener Material- und Laborkosten<br />

- bei bimaxillären Geräten nur einmal 122 e (KZV-<br />

Unterschiede)<br />

- bei zwei Geräten Ober- und Unterkiefer, dann 2 x<br />

Position 122 e<br />

- nicht für Unterfütterungen, dann nur Material- und<br />

Laborkosten<br />

- Reparatur muss sich auf Draht- o<strong>der</strong> Basisteile<br />

beziehen<br />

- nicht daneben Bema 122 d (Einfügen von Behandlungsmitteln)<br />

für das Einsetzen <strong>der</strong> Reparatur<br />

- nicht für die Erweiterung von Behandlungsmitteln,<br />

dann nur Material- und Laborkosten<br />

GOZ Position 618<br />

Maßnahmen zur Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit<br />

und/o<strong>der</strong> Erweiterung von herausnehmbaren<br />

Behandlungsgeräten einschließlich Abformung<br />

und Wie<strong>der</strong>einfügen, je Kiefer und je Sitzung<br />

- auch während aktiver Kfo-Behandlung berechnungsfähig<br />

- je Kiefer und je Sitzung<br />

- bei bimaxillären Geräten 2 x GOZ 618<br />

- nur für herausnehmbare Geräte<br />

- Reparatur festsitzen<strong>der</strong> Behandlungsmittel, z. B.<br />

Wie<strong>der</strong>einsetzen eines Bandes im Rahmen des<br />

Offenhaltens einer Lücke = GOZ 613/612<br />

- auch für Erweiterung eines herausnehmbaren<br />

Behandlungsgerätes, z. B. zusätzlichen Einbaus<br />

einer Protrusionsschraube<br />

- auch für Unterfütterungen<br />

- zzgl. Material- und Laborkosten<br />

- nicht für das Einfügen GOZ 623, da das Wie<strong>der</strong>einsetzen<br />

in GOZ 618 enthalten ist<br />

- auch für die Wie<strong>der</strong>herstellung deformierter<br />

Behandlungsgeräte (z. B. verbogener Labialabogen)<br />

Vorschau<br />

Im nächsten Praxisbrief erhalten Sie Erläuterungen<br />

zu den Bema-Positionen 123, 124, 125 sowie den<br />

GOZ-Nrn. 624, 625, 626.<br />

Weiterhin werden wir Ihnen dann einige private<br />

Abrechnungsbeispiele aufführen.<br />

Praxisbrief – Informationen für den erfolgreichen Zahnarzt, April 2003<br />

Autorin <strong>der</strong> Beiträge: Heike Herrmann, Tiefenbronn, http://www.zahnarztabrechnung.de<br />

Redaktion: Bettina da Silva • Tel. 07433 952-353 • Fax 07433 952-347 • E-Mail: Abrechnung@spitta.de<br />

Alle Informationen sorgfältig recherchiert, jedoch ohne Gewähr<br />

<strong>Spitta</strong> <strong>Verlag</strong> GmbH & Co. KG • Geschäftsführer Volker Maier, Renate Dempfle • Ammonitenstraße 1 • 72336 Balingen • www.spitta.de • www.dent-all.de

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