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WA-Nr. 600 759<br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
Themenschwerpunkt Ihres heutigen Praxisbriefes<br />
bilden die kieferorthopädischen Leistungen. Gerade<br />
die Einführung <strong>der</strong> neuen Indikationsgruppen<br />
im vergangenen Jahr führt immer wie<strong>der</strong> zu Fragen<br />
im Bereich <strong>der</strong> Abrechnung. Informieren Sie<br />
sich heute und im nächsten Praxisbrief ausführlich<br />
darüber, wann die gesetzlichen Krankenkassen<br />
die Kosten einer Kfo-Behandlung übernehmen<br />
und was sowohl bei <strong>der</strong> Privat- als auch Kassenabrechnung<br />
zu beachten ist.<br />
Begrüßen möchte ich heute auch alle neu hinzugekommenen<br />
Abonnenten <strong>der</strong> <strong>Spitta</strong>-Werke<br />
»Zahntechnische Abrechnung kompakt« und »Die<br />
richtige Honorarabrechnung des Zahnarztes - digital«.<br />
Ab sofort erhalten auch Sie 8-mal im Jahr den<br />
Newsletter für den erfolgreichen Zahnarzt.<br />
Bettina da Silva<br />
Redaktion Praxisbrief<br />
Maßnahmen als alleinige Leistungen<br />
im Rahmen <strong>der</strong> kieferorthopädischen<br />
»Vor-Behandlung«<br />
Das Beseitigen von schlechten Gewohnheiten wie<br />
Daumenlutschen, das Offenhalten einer Lücke durch<br />
frühzeitigen Zahnverlust sind beispielsweise Maßnahmen,<br />
die vor einer kieferorthopädischen Behandlung<br />
erbracht werden können.<br />
Diese Maßnahmen sind auf keinen Fall in die Kategorie<br />
»Frühbehandlungsmaßnahmen« gemäß <strong>der</strong><br />
Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) einzustufen.<br />
Bei Frühbehandlungsmaßnahmen nach<br />
KIG handelt es sich um beson<strong>der</strong>e Indikationen, zum<br />
Beispiel Überstellung eines Kreuzbisses, skelettale<br />
Dysgnathien usw.<br />
Nr. 3<br />
April 2003<br />
Wenn eine Ausnahmeindikation vorliegt, dann darf<br />
auch vor dem üblichen Behandlungsbeginn mit ca. 9<br />
bis 10 Jahren eine Frühbehandlung zu Lasten <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden.<br />
Die Maßnahmen als alleinige Leistungen sind:<br />
- Maßnahmen zur Beseitigung von schädlichen<br />
Gewohnheiten<br />
-Offenhalten einer Lücke<br />
- Beseitigung eines Diastemas<br />
- Einordnen eines verlagerten Zahnes<br />
Diese Leistungen dürfen niemals während einer aktiven<br />
kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet<br />
werden, wenn ein kieferorthopädischer Behandlungsplan<br />
erstellt wurde und die Gebührennummern<br />
Bema 119 und 120 abgerechnet werden. Ferner handelt<br />
es sich bei diesen Abrechnungspositionen auch<br />
nicht um Positionen, die anstelle von <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Krankenkasse verweigerter Kfo-Maßnahmen (Bema<br />
119/120) o<strong>der</strong> nach Abschluss einer kieferorthopädischen<br />
Behandlung nach Abschluss <strong>der</strong> Retentionsphase<br />
abgerechnet werden können. Die Behandlungsmittel<br />
dürfen auch keine aktiven Elemente<br />
beinhalten, zum Beispiel Platte zum Offenhalten einer<br />
Lücke mit Dehnschraube, um gleichzeitig Fehlstellungen<br />
zu behandeln. Dies ist seit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong><br />
KIG-Richtlinien untersagt.<br />
Maßnahmen als alleinige Leistungen dürfen bei<br />
einem gesetzlich Versicherten ausschließlich vor<br />
einer Kfo-Behandlung abgerechnet werden. Dies gilt<br />
nicht im Bereich <strong>der</strong> Privatabrechnung nach GOZ!<br />
Die Maßnahmen als alleinige Leistung werden ohne<br />
Erstellung eines Heil- und Kostenplanes erbracht und<br />
zu 100 % (außer KZV Nordrhein, hier 80 % zu 20 %)<br />
auf einem kieferorthopädischen Abrechnungsformular<br />
o<strong>der</strong> über Diskette bei <strong>der</strong> Quartalsabrechnung<br />
abgerechnet.<br />
Bitte beachten Sie, dass die Abrechnungsbestimmungen<br />
in allen KZV-Bereichen unterschiedlich sind.<br />
Bei unterschiedlicher Auffassung zu den Abrechnungspositionen<br />
habe sind diese gekennzeichnet, so<br />
dass Sie dann gezielt bei Ihrer KZV nachfragen können.<br />
Informationsservice für Abonnenten <strong>der</strong> <strong>Spitta</strong>-Abrechnungswerke
Nach den Bema-Positionen erfolgt jeweils die<br />
Beschreibung <strong>der</strong> Berechnungsmöglichkeit nach<br />
GOZ. Sie erkennen dadurch, dass »Bema denken –<br />
Geld verschenken« heißt.<br />
Zum besseren Verständnis: im folgenden Text finden<br />
Sie häufig »nicht während <strong>der</strong> aktiven Kfo-Behandlung«.<br />
Aktive Behandlung bedeutet, dass ein Patient<br />
kieferorthopädisch behandelt wird, ein Kfo-Plan<br />
wurde bei <strong>der</strong> Krankenkasse erstellt, es erfolgt eine<br />
Abrechnung <strong>der</strong> Abschlagszahlungen nach Bema<br />
119/120. Während dieser aktiven Kfo-Behandlung<br />
dürfen Maßnahmen als alleinige Leistung nicht abgerechnet<br />
werden. Einzige Ausnahme: Vertretungsbehandlung.<br />
Bema Position 121<br />
Maßnahmen zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten<br />
und Dysfunktionen, auch beratende und belehrende<br />
Gespräche, wenn Sie mit praktischen Anweisungen<br />
verbunden sind, je Sitzung<br />
- für die Einglie<strong>der</strong>ung einer konfektionierten Mundvorhofplatte<br />
- zzgl. Materialkosten für das Konfektionsteil<br />
- Kontrollen sind in <strong>der</strong> Position 121 beinhaltet<br />
- praktische Übungen wie z. B. Spatelübung bei progener<br />
Verzahnung<br />
- je Sitzung einmal<br />
- auch Abgewöhnung von Lutschgewohnheiten durch<br />
sogenannte Lutschkalen<strong>der</strong>, wenn diese mit praktischen<br />
Übungen verbunden sind<br />
- mehrfach im Quartal abzurechnen, Anzahl unterliegt<br />
dem Wirtschaftlichkeitsgebot (KZV Unterschiede)<br />
GOZ Position 619<br />
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen<br />
zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten<br />
und Dysfunktionen<br />
- je Sitzung einmal, auch mehrfach innerhalb eines<br />
Behandlungsfalles (Zeitraum eines Monats)<br />
- Beratung z. B. über Daumenlutschen, Mundatmung,<br />
Zungendysfunktionen, fehlerhafte Aussprache von<br />
Zischlauten, fehlerhafte Schluckgewohnheiten usw.<br />
- nicht bei aktiver Kfo-Behandlung<br />
- nicht neben GOZ 001 in gleicher Sitzung<br />
- jedoch neben GOÄ 5 möglich<br />
- keine Zeitvorgabe über Dauer <strong>der</strong> Beratung<br />
- Ä1 in gleicher Sitzung problematisch<br />
- auch in an<strong>der</strong>en Bereichen abrechenbar, z. B. Beratung<br />
über schädliche Gewohnheiten wie Knirschen<br />
usw., allerdings Erstattungsprobleme mit kostenerstattenden<br />
Stellen<br />
- nur für die Beratung, das Einglie<strong>der</strong>n von konfektionierten<br />
Hilfsmitteln wird zusätzlich nach GOZ 620<br />
abgerechnet<br />
- auch für myofunktionstherapeutische Anweisungen<br />
und Übungen<br />
GOZ Position 620<br />
Einglie<strong>der</strong>n von Hilfsmitteln zur Beseitigung von<br />
Funktionsstörungen (zum Beispiel Mundvorhofplatte)<br />
einschließlich Anweisungen zu Gebrauch und Kontrolle<br />
- zzgl. Beratung über die schädliche Gewohnheit, die<br />
das Einglie<strong>der</strong>n des Hilfsmittel überhaupt erst notwendig<br />
macht, nach GOZ 619<br />
- zusätzlich Zuschlag K1 bei Kin<strong>der</strong>n, bis zum vollendeten<br />
4. Lebensjahr, dann noch Position GOÄ 5<br />
neben K1 notwendig<br />
- zzgl. Materialkosten für das konfektionierte Hilfsmittel<br />
- nicht für die individuelle Mundvorhofplatte (= GOZ<br />
623)<br />
- Kontrollen in GOZ 620 beinhaltet, jedoch bei weiteren<br />
Beratungen über schädliche Gewohnheiten<br />
erneut GOZ 619 möglich, o<strong>der</strong> auch Ä1 und Ä5<br />
nebeneinan<strong>der</strong>, wenn ein neuer Behandlungsfall<br />
begonnen hat (nach Ablauf eines Monats)<br />
- nicht während aktiver Behandlung (neben GOZ 603<br />
bis 608) möglich<br />
Bema Position 122 a<br />
Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich kleiner<br />
Än<strong>der</strong>ungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung<br />
- als alleinige Leistung<br />
- je Sitzung einmal<br />
- in fast allen KZV-Bereichen fast ausschließlich für<br />
Vertreterbehandlung möglich<br />
- in Ausnahmefällen in manchen KZV Bereichen für<br />
die Kontrollen individuell hergestellter Hilfsmittel,<br />
zum Beislpiel individuelle Mundvorhofplatte möglich<br />
- bei Vertreterbehandlung (Kind befindet sich bei<br />
an<strong>der</strong>em Kieferorthopäden in Behandlung) dann zu<br />
100 % über die KZV<br />
- ggfs. für die Überwachung einer gesteuerten Extraktionstherapie<br />
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- nicht für Kontrollen bei Offenhalten einer Lücke,<br />
Beseitigung eines Diastemas, Einordnen eines verlagerten<br />
Zahnes, Kontrollen konfektionierter o<strong>der</strong><br />
individueller Mundvorhofplatten, da in diesen Leistungen<br />
die Kontrolle bereits beinhaltet ist<br />
- neben Bema Ä1 und 01 möglich<br />
GOZ Position 621<br />
Kontrolle des Behandlungsverlaufs o<strong>der</strong> Weiterführung<br />
<strong>der</strong> Retention inklusive kleiner Än<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Behandlungs- o<strong>der</strong> Retentionsgeräte, Therapiekontrolle<br />
<strong>der</strong> gesteuerten Extraktion, je Sitzung<br />
- je Sitzung einmal<br />
- Unterschied zum Bema: nach Ablauf <strong>der</strong> aktiven<br />
Kfo-Behandlung (in <strong>der</strong> Regel nach 4 Jahren Kfo-<br />
Behandlung) für eine Langzeitretention, je Sitzung,<br />
zzgl. Ä1 und Ä5 o<strong>der</strong> 001<br />
- auch für Vertretung im Urlaub o<strong>der</strong> Notdienst<br />
- für Kontrollen bei:<br />
- Offenhalten einer Lücke<br />
- Beseitigung eines Diastemas<br />
- Einordnung eines verlagerten Zahnes<br />
- individuelle Mundvorhofplatte etc.<br />
- Abstand zwischen den einzelnen Sitzungen nicht<br />
vorgegeben, demnach auch mehrfach im Monat,<br />
sofern dies medizinisch notwendig ist<br />
- auch neben Ä1, Ä5, 001, Ä6 in gleicher Sitzung<br />
möglich<br />
Bema Position 122 b<br />
Einschleifen des Gebisses, je Sitzung<br />
- für Einschleifmaßnahmen im Zusammenhang mit<br />
kieferorthopädischen Maßnahmen, als alleinige<br />
Leistung<br />
- in <strong>der</strong> Regel für Vertreterbehandlung<br />
- je Sitzung, auch mehrfach pro Quartal<br />
- nicht während aktiver Kfo-Behandlung<br />
- nicht für das Einschleifen im Rahmen prothetischer<br />
Maßnahmen (= Bema 89)<br />
- für das Beseitigen scharfer Kanten(= Bema 106)<br />
- nicht nach einer Kfo-Behandlung<br />
GOZ Position 404<br />
Beseitigung grober Vorkontakte <strong>der</strong> Okklusion und<br />
Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses<br />
o<strong>der</strong> bereits vorhandenen Zahnersatzes<br />
- je Sitzung einmal<br />
- auch mehrfach je Behandlungsfall abrechenbar, falls<br />
medizinisch erfor<strong>der</strong>lich<br />
- nicht nur im Rahmen Kfo<br />
- nur für grobes Einschleifen, systematisches Einschleifen<br />
= GOZ 810<br />
- nicht für die Entfernung scharfer Kanten, dann GOZ<br />
403 je Kieferhälfte o<strong>der</strong> Frontzahnbereich<br />
- mehrere Vorkontakte, die pro Sitzung eingeschliffen<br />
werden müssen = Faktorerhöhung<br />
Bema Position 122 c<br />
Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen<br />
Behandlungsmitteln, je Kiefer<br />
- je Kiefer<br />
- z. B. für die Abdrucknahme für eine individuelle<br />
Mundvorhofplatte (Achtung: KZV-Unterschiede)<br />
- bei Abdrucknahme Ober- und Unterkiefer =<br />
2 x 122 c<br />
- auch als alleinige Maßnahme bei Vertreterbehandlung<br />
- nicht für die Abdrucknahme für Retentionsgeräten<br />
nach Abschluss einer aktiven Kfo-Behandlung<br />
- ggfs. zusätzlich Position 6 und 7 (Planungsmodelle)<br />
abrechenbar<br />
- zzgl. Materialkosten (KZV-Unterschiede)<br />
- nicht für Abdrucknahmen für Wie<strong>der</strong>herstellung von<br />
z. B. individueller Mundvorhofplatte<br />
GOZ Position 622<br />
Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung kieferorthopädischer<br />
Behandlungsmittel (z. B. Abformung), je<br />
Kiefer<br />
- je Kiefer<br />
- auch für Abdrucknahme nach aktiver Kfo-Behandlung<br />
z. B. für die Herstellung eines neuen Retentionsgerätes<br />
- für die Abdrucknahme z. B. einer individuellen<br />
Mundvorhofplatte, schiefen Ebene, Aktivator usw.<br />
- Abdruck im Ober- und Unterkiefer = 2 x GOZ 622<br />
- zzgl. Materialkosten für Abdruckmaterial<br />
- ggfs. zusätzlich GOZ 005 o<strong>der</strong> GOZ 006, wenn mit<br />
Planung verbunden, nicht für reine Arbeitsmodelle<br />
- dann zzgl. Laborkosten für Modellherstellung<br />
- für die Abdrucknahme eines herausnehmbaren<br />
Lückenhalters<br />
Informationsservice für Abonnenten <strong>der</strong> <strong>Spitta</strong>-Abrechnungswerke
Bema Position 122 d<br />
Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln,<br />
je Kiefer<br />
- Für die Einglie<strong>der</strong>ung von individuell hergestellten<br />
Behandlungsmitteln, z. B. individuelle Mundvorhofplatte<br />
- Kontrollen nach Bema 122 a (KZV-Unterschiede!)<br />
- je Kiefer einmal, bei bimaxillären Geräten 2 x 122 d<br />
- zzgl. Laborkosten nach BEL<br />
- auch als alleinige Maßnahme bei Vertreterbehandlung<br />
- nicht für die Einglie<strong>der</strong>ung von Behandlungsmitteln<br />
zum Offenhalten einer Lücke, Beseitigung eines<br />
Diastemas, Einordnen eines verlagerten Zahnes, da<br />
die Einglie<strong>der</strong>ung in den Positionen beinhaltet ist<br />
GOZ Position 623<br />
Einglie<strong>der</strong>ung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln,<br />
je Kiefer<br />
- je Kiefer<br />
- bei bimaxillären Geräten 2 x GOZ 623<br />
- vorher vorbereitende Maßnahmen nach GOZ 622,<br />
je Kiefer<br />
- für die Einglie<strong>der</strong>ung individuell hergestellter Hilfsmittel,<br />
z. B. individuelle Mundvorhofplatte, schiefe<br />
Ebene<br />
- für die Einglie<strong>der</strong>ung eines Retentionsgerätes nach<br />
Abschluss einer aktiven Kfo-Behandlung, z. B. Positioner,<br />
herausnehmbarer Retainer<br />
- Kontrollen nach GOZ 621 je Sitzung möglich<br />
Position Bema 122 e<br />
Maßnahmen zur Wie<strong>der</strong>herstellung von Behandlungsmitteln<br />
einschließlich Wie<strong>der</strong>einfügen, je Kiefer<br />
- einzige Position, die auch während <strong>der</strong> aktiven Kfo-<br />
Behandlung abgerechnet werden kann<br />
- für Reparaturen eines herausnehmbaren Lückenhalters,<br />
individueller Mundvorhofplatten, etc. (KZV-<br />
Unterschiede, da manche KZVen die Meinung vertreten,<br />
auch Reparaturen wären in den Maßnahmen<br />
als alleinige Leistungen beinhaltet, somit nur Laborkosten<br />
berechnungsfähig)<br />
- zzgl. angefallener Material- und Laborkosten<br />
- bei bimaxillären Geräten nur einmal 122 e (KZV-<br />
Unterschiede)<br />
- bei zwei Geräten Ober- und Unterkiefer, dann 2 x<br />
Position 122 e<br />
- nicht für Unterfütterungen, dann nur Material- und<br />
Laborkosten<br />
- Reparatur muss sich auf Draht- o<strong>der</strong> Basisteile<br />
beziehen<br />
- nicht daneben Bema 122 d (Einfügen von Behandlungsmitteln)<br />
für das Einsetzen <strong>der</strong> Reparatur<br />
- nicht für die Erweiterung von Behandlungsmitteln,<br />
dann nur Material- und Laborkosten<br />
GOZ Position 618<br />
Maßnahmen zur Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit<br />
und/o<strong>der</strong> Erweiterung von herausnehmbaren<br />
Behandlungsgeräten einschließlich Abformung<br />
und Wie<strong>der</strong>einfügen, je Kiefer und je Sitzung<br />
- auch während aktiver Kfo-Behandlung berechnungsfähig<br />
- je Kiefer und je Sitzung<br />
- bei bimaxillären Geräten 2 x GOZ 618<br />
- nur für herausnehmbare Geräte<br />
- Reparatur festsitzen<strong>der</strong> Behandlungsmittel, z. B.<br />
Wie<strong>der</strong>einsetzen eines Bandes im Rahmen des<br />
Offenhaltens einer Lücke = GOZ 613/612<br />
- auch für Erweiterung eines herausnehmbaren<br />
Behandlungsgerätes, z. B. zusätzlichen Einbaus<br />
einer Protrusionsschraube<br />
- auch für Unterfütterungen<br />
- zzgl. Material- und Laborkosten<br />
- nicht für das Einfügen GOZ 623, da das Wie<strong>der</strong>einsetzen<br />
in GOZ 618 enthalten ist<br />
- auch für die Wie<strong>der</strong>herstellung deformierter<br />
Behandlungsgeräte (z. B. verbogener Labialabogen)<br />
Vorschau<br />
Im nächsten Praxisbrief erhalten Sie Erläuterungen<br />
zu den Bema-Positionen 123, 124, 125 sowie den<br />
GOZ-Nrn. 624, 625, 626.<br />
Weiterhin werden wir Ihnen dann einige private<br />
Abrechnungsbeispiele aufführen.<br />
Praxisbrief – Informationen für den erfolgreichen Zahnarzt, April 2003<br />
Autorin <strong>der</strong> Beiträge: Heike Herrmann, Tiefenbronn, http://www.zahnarztabrechnung.de<br />
Redaktion: Bettina da Silva • Tel. 07433 952-353 • Fax 07433 952-347 • E-Mail: Abrechnung@spitta.de<br />
Alle Informationen sorgfältig recherchiert, jedoch ohne Gewähr<br />
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