allgemeine vertragsbedingungen für beratungs ... - Aareon Kongress
allgemeine vertragsbedingungen für beratungs ... - Aareon Kongress
allgemeine vertragsbedingungen für beratungs ... - Aareon Kongress
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR<br />
BERATUNGS- UND SERVICELEISTUNGEN<br />
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen<br />
1. In allen Vertragsbeziehungen, in denen die<br />
vertragsschließende Gesellschaft der <strong>Aareon</strong>-<br />
Gruppe (nachfolgend „<strong>Aareon</strong>“ genannt) für Vertragspartner<br />
Leistungen der Beratung, der Konzeption,<br />
der Realisierung sowie des Betriebes von<br />
Systemen gemäß allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik erbringt, gelten ausschließlich diese<br />
Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Preislisten<br />
der <strong>Aareon</strong>.<br />
2. Angebote der <strong>Aareon</strong> sind freibleibend,<br />
wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet<br />
sind.<br />
3. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners<br />
werden nicht Vertragsinhalt, auch<br />
wenn der Vertragspartner auf sie Bezug nimmt<br />
oder <strong>Aareon</strong> einen Vertrag durchführt, ohne solchen<br />
Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.<br />
4. Änderungen dieser Vertragsbedingungen<br />
werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt<br />
gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der<br />
Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch<br />
erhebt. Auf diese Folge wird ihn <strong>Aareon</strong> bei der<br />
Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner<br />
muss den Widerspruch innerhalb<br />
von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung<br />
an <strong>Aareon</strong> absenden.<br />
§ 2 Leistungsgegenstand<br />
1. <strong>Aareon</strong> erbringt insbesondere Leistungen in<br />
den Bereichen:<br />
• Erstellung von Angeboten, auch wenn diese<br />
nicht vergütet werden;<br />
• organisatorische und betriebswirtschaftliche<br />
Beratung;<br />
• technische Beratung und Unterstützung<br />
entweder vor Ort oder durch Fernkommunikationsmittel<br />
gleich welcher Art;<br />
• Softwareänderungen und –ergänzungen<br />
oder Unterstützung hierbei;<br />
• Installation der Software und Programmierung<br />
notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung<br />
hierbei;<br />
• Datenüberleitung/Migration von den Struktur-<br />
und Formatvorgaben von <strong>Aareon</strong> entsprechender<br />
Daten (eine Überprüfung der<br />
vom Vertragspartner zur Migration bereitgestellten<br />
Daten auf Inhalte oder Plausibilität<br />
erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung);<br />
• Systembetrieb.<br />
2. Der konkrete Leistungsumfang, die Funktionalität,<br />
die Schnittstellen und das Mengengerüst<br />
werden im jeweiligen Auftrag vereinbart.<br />
3. Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen<br />
stellen nur dann Garantien dar, wenn sie als<br />
solche ausdrücklich schriftlich vereinbart und<br />
durch die Geschäftsleitung von <strong>Aareon</strong> schriftlich<br />
bestätigt werden.<br />
§ 3 Leistungserbringung<br />
1. Der Vertragspartner gibt die Aufgabenstellung<br />
vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung<br />
gemeinsam geplant.<br />
2. <strong>Aareon</strong> kann für die Leistungserbringung<br />
abgrenzbare Teilabschnitte und deren verbindliche<br />
Fertigstellung definieren.<br />
3. Die Erstellung von Softwarelösungen erfolgt<br />
durch <strong>Aareon</strong> im Wege des sog. Prototyping,<br />
soweit dies im jeweiligen Auftrag vereinbart ist.<br />
Beim Prototyping wird das Leistungsziel im Rahmen<br />
der Leistungserbringung sukzessive konkretisiert.<br />
Zunächst wird als Ausgangspunkt einer<br />
gezielten Entwicklung ein vorläufiges Programm<br />
erstellt, das bereits wesentliche Funktionen der<br />
beauftragten Softwarelösung enthält, so dass ihre<br />
kritischen Eigenschaften überprüft und die Anforderungen<br />
des Vertragspartners an die Softwarelösung<br />
präzisiert werden können. Unter Mitwirkung<br />
des Vertragspartners wird das vorläufige<br />
Programm durch sukzessive Anpassung und<br />
wiederholte Prüfung der Entwicklungsergebnisse<br />
durch den Vertragspartner zur endgültigen Softwarelösung<br />
weiterentwickelt.<br />
4. Den Ort der Leistung bestimmt <strong>Aareon</strong>.<br />
Auch soweit die Leistungen beim Vertragspartner<br />
erbracht werden, ist allein <strong>Aareon</strong> ihren eingesetzten<br />
Mitarbeitern gegenüber weisungs-befugt.<br />
5. Mitarbeiter, welche <strong>Aareon</strong> bei der Durchführung<br />
des Vertrages einsetzt, werden nicht in<br />
den Betrieb des Vertragspartners eingegliedert<br />
und der Vertragspartner ist diesen gegenüber<br />
nicht weisungsbefugt. Der Vertragspartner kann<br />
nur dem Projektleiter der <strong>Aareon</strong> Vorgaben machen<br />
(vgl. § 5 Absatz 2).<br />
6. <strong>Aareon</strong> wird für die im Rahmen des Vertrages<br />
zu erbringenden Leistungen Personal mit der<br />
erforderlichen Qualifikation einsetzen, entscheidet<br />
jedoch selbst, welche Mitarbeiter sie einsetzt,<br />
und behält sich deren Austausch jederzeit vor,<br />
wenn dies für den Vertragspartner nicht unzumutbar<br />
ist, insbesondere nicht zu wesentlichen<br />
Verzögerungen führt oder der Vertragspartner<br />
dem zustimmt. <strong>Aareon</strong> hat insbesondere dann<br />
das Recht, Mitarbeiter auszutauschen, wenn das<br />
Arbeitsverhältnis zwischen dem betreffenden<br />
Mitarbeiter und <strong>Aareon</strong> endet oder der betreffende<br />
Mitarbeiter aus privaten, in der Person des<br />
Mitarbeiters liegenden, Gründen an einer Mitarbeit<br />
gehindert ist oder der Mitarbeiter befördert<br />
wird und/oder seine Qualifikation im Rahmen des<br />
Auftrages bereits besetzt oder nicht erforderlich<br />
ist. Auf Anforderung wird <strong>Aareon</strong> zur Darstellung<br />
der Qualifikation der neu eingesetzten Mitarbeiter<br />
aussagefähige Profile vorlegen.<br />
7. <strong>Aareon</strong> kann auch freie Mitarbeiter und<br />
Unterauftragnehmer im Rahmen der Auftragserfüllung<br />
einsetzen.<br />
8. <strong>Aareon</strong> kann, ohne dass hierauf ein Anspruch<br />
des Kunden besteht, für die Meldung von<br />
Störungen, den Austausch von Informationen und<br />
Daten in diesem Zusammenhang sowie für den<br />
Abruf von Serviceleistungen aufgrund bestehender<br />
Systembetriebs- und Rahmenverträge ein<br />
Serviceportal als Kommunikationsinfrastruktur<br />
zur Verfügung stellen. In diesem Fall gelten hierfür<br />
folgende Bestimmungen:<br />
a) Die Nutzung des Portals erfolgt online über<br />
Internet. Hierzu ist ein eigener Anschluss des<br />
Kunden mit Hard- und Software, ein-schließlich<br />
des Portalzugangs über Internet, auf Kosten des<br />
Kunden erforderlich. Die jeweiligen Möglichkeiten<br />
und Einzelheiten der Portalnutzung ergeben sich<br />
aus der Benutzerführung des Portals sowie aus<br />
sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien.<br />
b) Der Zugang zum Portal erfolgt über Passworte<br />
und Nutzer-IDs, die von <strong>Aareon</strong> nur für<br />
Personen („Nutzer“) erteilt werden, die durch den<br />
Kunden zur Nutzung des Portals autorisiert und<br />
<strong>Aareon</strong> als solche in Textform benannt wurden.<br />
Die Nutzungsberechtigten müssen die Berechtigung<br />
haben, den Kunden für die Nutzung des<br />
Portals in vollem Umfang allein zu vertreten,<br />
insbesondere auch bei der Abgabe von Willenserklärungen<br />
und zum Abschluss von Einzelverträgen<br />
über das Portal. Die Passworte und Nutzer-IDs<br />
werden dem vom Kunden benannten Ansprechpartner<br />
auf dessen Anfrage zur Verfügung gestellt.<br />
c) Eine Erteilung von Aufträgen über das Portal<br />
ist nur möglich, sofern zwischen <strong>Aareon</strong> und dem<br />
Kunden bereits zuvor eine rahmenvertragliche<br />
Vereinbarung (z.B. Betreuungsvertrag) außerhalb<br />
des Portals abgeschlossen wurde. Die Bestimmungen<br />
dieses Rahmenvertrages regeln dann<br />
unter anderem den Abschluss solcher Einzelverträge<br />
unter dem Rahmenabkommen über das<br />
Portal und die sich hieraus ergebende Verpflichtungen.<br />
Der Abschluss eines Einzelauftrages<br />
kommt in diesem Falle erst mit der Auftragsbestätigung<br />
durch <strong>Aareon</strong> oder deren Leistungserbringung<br />
zustande.<br />
d) Die dem Kunden zur Verfügung gestellten<br />
Passworte und Nutzer-IDs sind von dem Kunden<br />
vertraulich zu behandeln. Der Kunde wird dafür<br />
sorgen, dass sie weder an nicht autorisierte Mitarbeiter<br />
und Dritte weiter-gegeben noch auf<br />
sonstige Weise durch diese genutzt werden. Für<br />
den Missbrauch der Passworte und Nutzer-IDs<br />
durch Mitarbeiter des Kunden oder Dritte ist der<br />
Kunde gegenüber <strong>Aareon</strong> ausschließlich verantwortlich.<br />
Der Kunden wird das Portal auch nicht<br />
sachwidrig nutzten und grundsätzlich nur ernsthafte<br />
Informationen und ihn bindende Willenserklärungen<br />
über das Portal übermitteln.<br />
e) Der Kunde haftet für Schäden, die <strong>Aareon</strong><br />
oder Dritten aus der Verletzung dieser Verpflichtungen<br />
entstehen, insbesondere für die nicht<br />
genehmigte oder vollmachtsüberschreitende<br />
Nutzung des Portals und hat diese vor der Inanspruchnahme<br />
durch Geschädigte freizustellen, es<br />
sei denn, er hat <strong>Aareon</strong> den Verlust der Daten<br />
oder deren unbefugte Kenntnisnahme durch<br />
Dritte rechtzeitig schriftlich angezeigt.<br />
f) <strong>Aareon</strong> kann bestimmen, dass die Meldung<br />
von Störungen, den Austausch von Informationen<br />
und Daten in diesem Zusammenhang sowie der<br />
Abruf von Serviceleistungen aufgrund bestehender<br />
Systembetriebs- und Rahmenverträge ausschließlich<br />
über das Service-Portal erfolgt.<br />
g) <strong>Aareon</strong> und der Kunde verzichten hiermit<br />
auf die nach § 312 e Abs. 1, Nr. 1 bis 3 BGB<br />
erforderlichen Angaben.<br />
9. Können die Leistungen aus Gründen, die<br />
<strong>Aareon</strong> nicht verschuldet hat, nicht erbracht<br />
werden, so werden die vereinbarten Zeiten dennoch<br />
in Rechnung gestellt, es sei denn, der Vertragspartner<br />
weist nach, dass die betreffen-den<br />
Mitarbeiter der <strong>Aareon</strong> anderweitig eingesetzt<br />
werden konnten.<br />
© 2009 <strong>Aareon</strong> (AIVN 01.00 / 18.07.2008) Seite 1 von 6
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR<br />
BERATUNGS- UND SERVICELEISTUNGEN<br />
§ 4 Leistungszeit<br />
1. Fristen und Termine sind verbindlich, wenn<br />
und soweit sie von den Parteien schriftlich als<br />
verbindlich vereinbart werden (z. B. verbindliche<br />
Vereinbarung von Meilensteinen).<br />
2. Vereinbarte Fristen verlängern sich um den<br />
Zeitraum, in dem eine Partei durch Umstände, die<br />
sie nicht zu vertreten hat (z.B. verspätete Mitwirkungsleistung<br />
des Vertragspartners, Naturkatastrophen,<br />
rechtmäßiger Arbeitskampf bei <strong>Aareon</strong><br />
oder Zulieferern oder andere Fälle höherer Gewalt),<br />
an der Leistungserbringung gehindert ist<br />
und um eine angemessene Anlaufzeit nach der<br />
Behinderung.<br />
3. Die Vertragsparteien werden einander über<br />
absehbare Verzögerungen informieren, sobald<br />
diese für sie erkennbar werden. Auf eine Überschreitung<br />
von verbindlichen Terminen werden<br />
die Vertragsparteien einander rechtzeitig hinweisen.<br />
4. <strong>Aareon</strong> ist in Bezug auf die Funktionsfähigkeit<br />
der Dienste teils auf Lieferungen und Leistungen<br />
Dritter angewiesen; die Leistungen von<br />
<strong>Aareon</strong> stehen deshalb unter dem Vorbehalt<br />
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.<br />
§ 5 Projektorganisation; Projektleitung<br />
Hat <strong>Aareon</strong> die Projektleitung übernommen,<br />
gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen.<br />
1. <strong>Aareon</strong> benennt eine Person als Projektleiter<br />
und teilt dessen Telekommunikationsverbindungen<br />
(Telefon, Telefax, E-Mail) mit. Ein Austausch<br />
der benannten Person ist vor Projektbeginn<br />
jederzeit möglich. Nach Projektbeginn gilt §<br />
3 Absatz 6 entsprechend. Der Projektleiter wird<br />
die Durchführung des jeweiligen Projektes planen,<br />
steuern und dem Vertragspartner über den<br />
Fortgang des Projektes regelmäßig Bericht erstatten.<br />
Der Projektleiter wird jeweils zu Beginn von<br />
Projekten einen Projektplan erstellen, der vor<br />
Durchführung mit dem Vertragspartner abzustimmen<br />
ist.<br />
2. Der Projektleiter nimmt Weisungen des<br />
Vertragspartners im Rahmen von Aufträgen entgegen<br />
und sorgt für deren Umsetzung. Er wird<br />
den jeweiligen Auftrag betreffende Entscheidungen<br />
der <strong>Aareon</strong> unverzüglich herbeiführen.<br />
3. Zur effizienten Umsetzung der vereinbarten<br />
Projektleistungen und Aufgabenstellungen bilden<br />
die Vertragsparteien auf Anforderung einer Partei<br />
oder wenn dies vereinbart ist dar-über hinaus<br />
einen Lenkungsausschuss.<br />
Der Lenkungsausschuss ist oberstes Lenkungsund<br />
Entscheidungsgremium. Er trägt die Verantwortung<br />
für die Umsetzung des vereinbarten<br />
Projektablaufs, insbesondere für:<br />
• die Erreichung der angestrebten Projektziele;<br />
• alle wichtigen Personalfragen;<br />
• die Entscheidung bei allen wesentlichen<br />
Streitfragen.<br />
Der Lenkungsausschuss ist berechtigt, durch<br />
einstimmigen Beschluss die Leistungen dieses<br />
Vertrages zu konkretisieren, anzupassen und zu<br />
ändern.<br />
Für die Wirksamkeit von Beschlüssen bedarf es<br />
eines von beiden Vertragsparteien rechtswirksam<br />
unterzeichneten Protokolls der jeweiligen<br />
Sitzung des Lenkungsausschusses, in dem die<br />
gefassten Beschlüsse hervorzuheben sind.<br />
Der Lenkungsausschuss wird paritätisch mit einer<br />
zu vereinbarenden Anzahl von Entscheidungsträgern<br />
der Vertragsparteien besetzt, die namentlich<br />
zu Projektbeginn zu benennen sind. Während des<br />
Projektverlaufs finden nach Bedarf Sitzungen des<br />
Lenkungsausschusses statt. Diese können von<br />
den Projektleitern und den Mitgliedern des Lenkungsausschusses<br />
bei Bedarf beantragt werden.<br />
Die Vorlagen und die Entscheidungen des Lenkungsausschusses<br />
werden protokolliert.<br />
§ 6 Mitwirkung des Vertragspartners<br />
1. Der Vertragspartner benennt schriftlich<br />
einen Ansprechpartner/Projektkoordinator und<br />
eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die<br />
Erreichbarkeit des Ansprechpartner/Projektkoordinators<br />
für <strong>Aareon</strong> sichergestellt<br />
ist. Der Ansprechpartner/Projektkoordinator<br />
steht für alle Fragen des jeweiligen Auftrages zur<br />
Verfügung und ist alleine zur Weisungserteilung<br />
berechtigt. Er muss in der Lage sein, für den<br />
Vertragspartner die erforderlichen Entscheidungen<br />
zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.<br />
Der Vertragspartner kann Stellvertreter des Ansprechpartner/Projektkoordinators<br />
benennen.<br />
Der Ansprechpartner/Projektkoordinator sorgt<br />
für eine gute Kooperation mit dem Projektleiter<br />
bei <strong>Aareon</strong>.<br />
2. Der Vertragspartner wirkt bei der Auftragserfüllung<br />
im erforderlichen Umfang unentgeltlich<br />
mit und verpflichtet sich, <strong>Aareon</strong> bei der Durchführung<br />
des jeweiligen Auftrages bestmöglich zu<br />
unterstützen. Die Mitwirkungspflichten im Einzelnen<br />
werden im jeweiligen Auftrag vereinbart.<br />
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird<br />
der Vertragspartner insbesondere<br />
• prüfen, ob die angebotenen und die in Auftrag<br />
gegebenen Leistungen seinen Wünschen<br />
und Bedürfnissen entsprechen und<br />
sich über Zweifelsfragen rechtzeitig durch<br />
Mitarbeiter der <strong>Aareon</strong> oder durch fachkundige<br />
Dritte beraten lassen;<br />
• erforderliche Entscheidungen rechtzeitig<br />
innerhalb vorgesehener Fristen treffen;<br />
• Änderungsbedarf rechtzeitig mitteilen;<br />
• die erforderlichen Unterlagen auf Anforderung<br />
zu Beginn des Projektes übergeben;<br />
• sachkundige Mitarbeiter für die Informationsbeschaffung<br />
sowie die in den abgestimmten<br />
Projektplänen enthaltenen Aufgaben<br />
und Interviews benennen;<br />
• durch sachkundige und entscheidungsbefugte<br />
Mitarbeiter an den vorgesehenen Projektveranstaltungen<br />
teilnehmen;<br />
• Arbeitsplätze in seinen Räumen im Rahmen<br />
der Bürozeiten nach den entsprechenden<br />
Vorgaben der <strong>Aareon</strong> zur Verfügung stellen,<br />
falls Leistungen in seinen Geschäftsräumen<br />
erbracht werden sollen;<br />
• Zugangsmöglichkeiten zu allen seinen technischen<br />
Einrichtungen, die für die Durchführung<br />
benötigt werden, zur Verfügung stellen<br />
(unmittelbar vor Ort und durch Datenfernübertragung);<br />
• Datensicherungsmaßnahmen (Backups)<br />
durchführen, soweit Arbeitsergebnisse auf<br />
seinen Systemen vorgehalten oder gespeichert<br />
werden;<br />
• erforderliche Testdaten rechtzeitig in ausreichender<br />
Zahl bereitstellen;<br />
• im Rahmen einer Datenüberleitung zu migrierende<br />
Daten rechtzeitig entsprechend<br />
den Struktur- und Formatvorgaben von <strong>Aareon</strong><br />
zur Verfügung stellen.<br />
• alle Entwürfe und Ergebnisse (auch Zwischenergebnisse)<br />
unverzüglich und gewissenhaft<br />
prüfen, insbesondere bevor sie<br />
durch den Vertragspartner operativ genutzt<br />
werden;<br />
• Handlungsempfehlungen für die geplante<br />
Projektdurchführung vor Projektbeginn umsetzen.<br />
3. Die Mitarbeiter des Vertragspartners, deren<br />
Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem<br />
Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.<br />
4. Der Vertragspartner ist für die Sicherung<br />
seiner Daten nach dem Stand der Technik selbst<br />
verantwortlich. Mangels eines ausdrücklichen<br />
schriftlichen Hinweises können die Mitarbeiter<br />
der <strong>Aareon</strong> immer davon ausgehen, dass alle<br />
Daten, mit denen sie in Berührung kommen können,<br />
gesichert sind.<br />
5. Befindet sich der Vertragspartner mit der<br />
Erbringung von Mitwirkungsleistungen in Verzug<br />
und ist durch deren Unterlassung die weitere<br />
Leistungserbringung behindert, ist <strong>Aareon</strong> für die<br />
Dauer der Behinderung von der Leistungspflicht<br />
befreit, vereinbarte Fristen verschieben sich um<br />
den Zeitraum des Verzuges und um eine angemessene<br />
Anlaufzeit nach der Behinderung. Soweit<br />
die eingesetzten Mitarbeiter durch <strong>Aareon</strong> in<br />
diesem Falle nicht in anderen Kundenprojekten<br />
eingesetzt werden können, kann <strong>Aareon</strong> für den<br />
Zeitraum des Verzuges eine angemessene Entschädigung<br />
entsprechend ihrer jeweils aktuellen<br />
Preisliste für Beratungsleistungen verlangen.<br />
Weitere Ansprüche aufgrund der Verletzung von<br />
Mitwirkungspflichten bleiben vorbehalten.<br />
6. Der Vertragspartner wird <strong>Aareon</strong> den Fortfall<br />
der Behinderung fünf Arbeitstage vor der<br />
Möglichkeit zur Fortführung des Auftrages anzeigen.<br />
§ 7 Change-Request-Verfahren<br />
1. Während der Laufzeit eines Auftrages können<br />
beide Vertragspartner jederzeit schriftlich<br />
Änderungen, insbesondere der vereinbarten<br />
Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.<br />
2. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch<br />
den Vertragspartner wird <strong>Aareon</strong>, soweit der<br />
Vorschlag für <strong>Aareon</strong> im Rahmen ihrer betrieblichen<br />
Leistungsfähigkeit nicht mit unzumutbarem<br />
Aufwand verbunden ist, innerhalb eines angemessenen<br />
Zeitraums mitteilen, ob die Änderung<br />
möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den<br />
Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung<br />
des definierten Leistungsumfangs, des zeitlichen<br />
Verlaufs (z.B. Auswirkungen auf vereinbarte Meilensteine)<br />
und der Vergütung. Im Falle eines<br />
Änderungsvorschlages durch <strong>Aareon</strong> wird diese<br />
bereits mit Einreichung des Änderungsvorschlages<br />
die Auswirkungen auf die bestehenden vertraglichen<br />
Vereinbarungen mitteilen.<br />
© 2009 <strong>Aareon</strong> (AIVN 01.00 / 18.07.2008) Seite 2 von 6
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR<br />
BERATUNGS- UND SERVICELEISTUNGEN<br />
3. Der Vertragspartner hat sodann binnen<br />
zehn Werktagen <strong>Aareon</strong> schriftlich mitzuteilen, ob<br />
er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen<br />
aufrechterhalten oder den Vertrag zu den<br />
alten Bedingungen fortführen will.<br />
4. Erfolgt eine Änderung, wird <strong>Aareon</strong> die<br />
vereinbarte Änderung schriftlich dokumentieren.<br />
5. Erfordert die Prüfung und/oder Durchführung<br />
von Änderungen einen Mehraufwand, ist<br />
dieser durch den Vertragspartner zu den vereinbarten<br />
Tages- und Stundensätzen, im Übrigen<br />
entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von<br />
<strong>Aareon</strong> für Beratungsleistungen zu vergüten.<br />
6. Werden die vereinbarten Leistungen aufgrund<br />
der Verhandlungen über Änderungen im<br />
Hinblick auf vom Vertragspartner gewünschte<br />
Änderungen ausgesetzt und kann <strong>Aareon</strong> ihre<br />
Mitarbeiter, die mit der Erbringung der vertraglich<br />
vereinbarten Leistungen befasst sind, während<br />
der Aussetzung nicht anderweitig einsetzen, teilt<br />
<strong>Aareon</strong> dies dem Vertragspartner mit. In diesem<br />
Fall kann <strong>Aareon</strong> ab dem zweiten Werktag nach<br />
der Mitteilung die betroffenen Mitarbeiter von<br />
<strong>Aareon</strong> zu einem Tagessatz gemäß der dann<br />
gültigen Preisliste von <strong>Aareon</strong> für Beratungsleistungen<br />
in Rechnung stellen.<br />
7. Ist ein Festpreis vereinbart und soll auch für<br />
Durchführung von Änderungen ein Festpreis<br />
vereinbart werden, wird <strong>Aareon</strong> vor Durchführung<br />
der Änderungen ein verbindliches Änderungsangebot<br />
zu einem geänderten Festpreis erstellen.<br />
Erfordert die Erstellung des geänderten Angebotes<br />
einen nicht unerheblichen Aufwand, ist die<br />
Erstellung gesondert zu vergüten.<br />
8. Solange kein Einvernehmen über Änderungen<br />
besteht, sind die Vereinbarungen des bestehenden<br />
Vertrages maßgeblich. Das Einvernehmen<br />
über Änderungen ist verbindlich, wenn es schriftlich<br />
oder durch Beschluss des Lenkungsausschusses<br />
gemäß § 5 erfolgt.<br />
9. Vereinbarte Fristen verschieben sich um<br />
den Zeitraum, der für die Prüfung von Änderungsanforderung,<br />
die Verhandlungen hierüber<br />
und deren Durchführung erforderlich ist.<br />
§ 8 Rechte<br />
1. Für sämtliche im Rahmen der von <strong>Aareon</strong><br />
für den Vertragspartner erbrachten Leistungen<br />
entstehende Leistungsergebnisse gelten, soweit<br />
nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist,<br />
folgende Lizenzvereinbarungen:<br />
Alle Rechte an den Leistungsergebnissen stehen<br />
im Verhältnis zum Vertragspartner ausschließlich<br />
<strong>Aareon</strong> zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse<br />
durch Vorgaben oder Mitarbeit des Vertragspartners<br />
entstanden sind. Der Vertragspartner verzichtet<br />
zugunsten von <strong>Aareon</strong> auf seinen Anteil an<br />
den Verwertungsrechten. Der Verzicht ist durch<br />
die Einräumung des Nutzungsrechts gemäß nachfolgendem<br />
Absatz 3 abgegolten.<br />
<strong>Aareon</strong> räumt dem Vertragspartner an den Leistungsergebnissen<br />
mit vollständiger Zahlung der<br />
bis einschließlich zur Abnahme fälligen Teilbeträge<br />
ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht<br />
zu dem Zweck ein, seine internen<br />
Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen<br />
abzuwickeln, die mit ihm im Sinne von § 15<br />
AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“).<br />
Nutzungsarten sind nur dann ausgenommen,<br />
sofern dies ausdrücklich vertraglich geregelt ist.<br />
2. Soweit Schulungsunterlagen zur Verfügung<br />
gestellten werden, dienen diese ausschließlich<br />
dem persönlichen Gebrauch des Teilnehmers.<br />
Alle Rechte, insbesondere die des Nachdrucks,<br />
der Verbreitung und die der Vervielfältigung der<br />
Veranstaltungsunterlagen und von Teilen daraus,<br />
bleiben vorbehalten. Kein Teil der Schulungsunterlagen<br />
darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie,<br />
Mikrofilm oder ein anderes Verfahren), auch<br />
nicht für Zwecke der eigenen Unterrichtsgestaltung,<br />
ohne schriftliche Genehmigung der <strong>Aareon</strong><br />
reproduziert, insbesondere unter Verwendung<br />
elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt,<br />
verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben<br />
benutzt werden.<br />
3. Die bei der Programmierung entstehenden<br />
patentfähigen Erfindungen stehen ausschließlich<br />
<strong>Aareon</strong> zu. Dem Vertragspartner steht ein einfaches,<br />
kostenloses, unwiderrufliches und uneingeschränktes<br />
Mitnutzungsrecht für eigene Zwecke<br />
am Erfindungsgegenstand zu.<br />
4. Dem Vertragspartner durch <strong>Aareon</strong> vorvertraglich<br />
überlassene Gegenstände (z. B. Vorschläge,<br />
Testprogramme, Konzepte) sind geistiges<br />
Eigentum der <strong>Aareon</strong>; sie dürfen nicht vervielfältigt<br />
und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.<br />
§ 9 Vergütung<br />
1. Soweit nichts anderes vereinbart wird,<br />
erhält <strong>Aareon</strong> eine Vergütung nach Aufwand in<br />
Höhe der in der jeweils aktuellen Preisliste im<br />
Einzelnen enthaltenen Tages- und Stundensätzen.<br />
Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von acht<br />
Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder<br />
geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet.<br />
Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten,<br />
die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen<br />
6.00 und 20.00 Uhr erbracht werden.<br />
Werden Mitarbeiter der <strong>Aareon</strong> außerhalb der<br />
vorgenannten Zeiten tätig, erhöht sich der anteilige<br />
Tagessatz wie folgt:<br />
− werktags 25%<br />
− samstags 25%<br />
− sonntags 50%<br />
− feiertags 100%<br />
Die Aufschläge werden nicht kumuliert erhoben.<br />
Es gilt der jeweils höhere Aufschlag.<br />
Die Einordnung eingesetzter Mitarbeiter in die<br />
jeweiligen Vergütungskategorien der Preisliste<br />
erfolgt durch Vereinbarung vor ihrem Einsatz.<br />
Soweit ein Mitarbeitereinsatzplan erstellt wird,<br />
umfasst dessen Genehmigung durch den Vertragspartner<br />
auch die Einordnung der eingesetzten<br />
Mitarbeiter in die jeweiligen Vergütungskategorien<br />
und die anfallenden Kosten für Reisetätigkeiten<br />
der eingesetzten Mitarbeiter, soweit sich<br />
dies aus dem Mitarbeitereinsatzplan ergibt.<br />
2. Ist ein Festpreis nicht vereinbart, halten die<br />
Mitarbeiter von <strong>Aareon</strong> tägliche Arbeitszeiten und<br />
Tätigkeiten in einem Tätigkeitsbericht fest, der<br />
von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter<br />
unterzeichnet wird. Die Tätigkeitsberichte werden<br />
dem Vertragspartner jeweils für den abgelaufenen<br />
Monat zur Prüfung zugesandt. Widerspricht<br />
der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen<br />
nach Zugang der Tätigkeits-berichte,<br />
gelten diese als genehmigt.<br />
3. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten<br />
(Spesen) werden in Abhängigkeit vom<br />
Dienstsitz des Mitarbeiters der <strong>Aareon</strong> berechnet.<br />
Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen<br />
zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und<br />
dem jeweiligen Einsatzort des Vertragspartners<br />
bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des<br />
Vertragspartners nach folgen-der Maßgabe, wenn<br />
<strong>Aareon</strong> geschuldete Leistungen auf Wunsch oder<br />
mit Einverständnis des Vertragspartners außerhalb<br />
ihrer Geschäftsräume des für die Leistung<br />
zuständigen Standortes erbringt oder Mitarbeiter<br />
auf ausdrücklichen Wunsch oder mit ausdrücklichem<br />
Einverständnis des Vertragspartners zur<br />
Erbringung von geschuldeten Leistungen an den<br />
zuständigen Standort anreisen:<br />
Flug<br />
Bahn<br />
Km-Pauschale<br />
Economy Class<br />
1. Klasse<br />
Hotel nach Aufwand, max. 4<br />
Sterne<br />
während des gesamten<br />
Projekt--<br />
/Leistungszeitraumes<br />
zu den jeweils geltenden<br />
steuerlichen<br />
Höchstsätzen, soweit<br />
nicht in der geltenden<br />
Preisliste abweichend<br />
geregelt<br />
Öffentliche Verkehrs-mittel,<br />
Taxiund<br />
Parkgebühren<br />
Tagesspesen<br />
nach Aufwand<br />
während des gesamten<br />
Projekt-<br />
/Leistungszeitraumes<br />
zu den jeweils geltenden<br />
steuerlichen<br />
Höchstsätzen<br />
Reisezeiten sind bis zu maximal 8 Stunden pro<br />
Arbeitstag wie Arbeitszeiten der eingesetzten<br />
Mitarbeiter zu vergüten. Die Reisen erfolgen<br />
grundsätzlich während der in § 9Ziffer 1 genannten<br />
Zeiten (Mo. - Fr. 6.00 - 20.00 Uhr).<br />
4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.<br />
<strong>Aareon</strong> ist berechtigt, Teilleistungen<br />
in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung<br />
fällig. Skonto wird nicht gewährt.<br />
Abrechnungen erfolgen monatlich.<br />
5. Vergütungen für Leistungen, die vom Vertragspartner<br />
abzunehmen sind, werden mit Abnahme<br />
der Leistung fällig. Gerät der Vertragspartner<br />
mit der Abnahme in Verzug, wird die<br />
Vergütung mit Verzugseintritt fällig.<br />
6. <strong>Aareon</strong> kann Abschlagszahlungen oder volle<br />
Vorauszahlungen fordern, wenn zum Vertragspartner<br />
noch keine Geschäftsverbindung besteht,<br />
wenn der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland<br />
hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktli-<br />
© 2009 <strong>Aareon</strong> (AIVN 01.00 / 18.07.2008) Seite 3 von 6
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR<br />
BERATUNGS- UND SERVICELEISTUNGEN<br />
chen Zahlung durch den Vertragspartner zu zweifeln.<br />
Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der<br />
Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners erkennbar,<br />
so kann <strong>Aareon</strong> eingeräumte Zahlungsziele<br />
widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.<br />
7. Benötigt <strong>Aareon</strong> weniger als die vereinbarten<br />
Personentage zur Erreichung des Vertragszwecks,<br />
ist der Vertragspartner nicht berechtigt,<br />
einen vereinbarten Festpreis herabzusetzen.<br />
8. Die vereinbarten Tages- und Stundensätze<br />
sind gültig bis zum 31.12. des ersten Kalenderjahres<br />
ab Vertragsschluss. Danach werden die<br />
Parteien jeweils ab dem 01.01. des Kalenderjahres<br />
eine Anpassung der Tages- und Stundensätze<br />
vereinbaren. Kommt bis zum 01.04. eine Einigung<br />
nicht zustande, kann jede Partei verlangen, dass<br />
ein von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt<br />
am Main zu bestellender Sachverständiger<br />
die Tages- und Stundensätze gemäß § 319 Abs. 1<br />
BGB mit Wirkung zum 01.04. neu festsetzt.<br />
9. Fortlaufende Vergütungen sind im Voraus zu<br />
entrichten und fällig jeweils am ersten Tag des<br />
jeweiligen Abrechnungszeitraumes.<br />
Fortlaufende Vergütungen werden von <strong>Aareon</strong><br />
per Lastschrift eingezogen. Der Vertragspartner<br />
wird <strong>Aareon</strong> eine Einzugsermächtigung erteilen.<br />
10. <strong>Aareon</strong> kann eine fortlaufende Vergütung<br />
unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von<br />
zwei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />
dem Vertragspartner jeweils zum Ende des<br />
Kalenderjahres entsprechend der Änderung des<br />
durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der<br />
Angestellten im Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />
für Deutschland (nachgewiesen<br />
durch das Statistische Bundesamt) gegenüber<br />
dem entsprechenden durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst<br />
zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung<br />
der Vergütung ändern. Wenn der Vertragspartner<br />
in diesem Fall nicht binnen zwei<br />
Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des<br />
Kalenderjahres den Vertrag schriftlich kündigt,<br />
gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf<br />
weist <strong>Aareon</strong> in der Ankündigung hin.<br />
11. Schuldet der Vertragspartner <strong>Aareon</strong> mehrere<br />
Zahlungen gleichzeitig, werden mit einer<br />
eingehenden Zahlung zunächst die Verzugszinsen,<br />
dann seine Verbindlichkeiten aus technischen<br />
Dienstleistungen, dann solche aus Lizenzverträgen,<br />
dann aus Kaufverträgen und zuletzt<br />
aus Mietverträgen verrechnet.<br />
§ 10 Eigentumsvorbehalt<br />
<strong>Aareon</strong> behält sich das Eigentum und die Rechte<br />
an den Leistungsgegenständen bis zum vollständigen<br />
Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag<br />
vor. Der Vertragspartner hat die <strong>Aareon</strong> bei<br />
Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort<br />
schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten<br />
über die Rechte der <strong>Aareon</strong> zu unterrichten.<br />
§ 11 Abnahme bei Werkleistungen<br />
1. Soweit werkvertragliche Leistungen erbracht<br />
werden, sind diese durch den Vertragspartner<br />
abzunehmen. Die Abnahme erfolgt durch eine<br />
Erklärung des Vertragspartners gegenüber <strong>Aareon</strong>,<br />
dass die von <strong>Aareon</strong> erbrachten Vertragsleistungen,<br />
insbesondere die bereitgestellten<br />
Systeme (Test- und Produktivsystem) bzw. die<br />
von <strong>Aareon</strong> gelieferten Konzepte dem vertraglich<br />
Vereinbarten, insbesondere der Leistungsbeschreibung<br />
entsprechen.<br />
2. Zum Bereitstellungszeitpunkt übergibt <strong>Aareon</strong><br />
dem Vertragspartner die abzunehmen-den<br />
Leistungen, in Projekten z. B. Konzepte und Dokumentationen<br />
und stellt ihm die Software-<br />
Komponenten zur Verfügung. Mit der Bereitstellung<br />
zur Abnahme beginnt die zweiwöchige (bei<br />
Konzepten) bzw. die vierwöchige (bei Software-<br />
Komponenten) Abnahmefrist. Der Vertragspartner<br />
wird mit der Abnahme baldmöglichst beginnen,<br />
spätestens aber eine Woche nach Aufforderung<br />
zur Abnahme durch <strong>Aareon</strong>. Soweit für<br />
sonstige Werkleistungen (z.B. im Rahmen des<br />
Systembetriebs) keine konkreten Abnahmefristen<br />
vereinbart sind, erfolgt die Abnahme inner-halb<br />
eines angemessenen Zeitraumes.<br />
Sofern im Einzelfall erforderlich, können die genannten<br />
Abnahmefristen durch gemeinsame<br />
Vereinbarung der Vertragsparteien angepasst<br />
werden.<br />
3. Die Abnahmeprüfung für Software-<br />
Komponenten wird mit vom Vertragspartner<br />
bereitzustellenden Testdaten gemäß den von<br />
<strong>Aareon</strong> bereitgestellten Testfallkatalogen durchgeführt.<br />
Der Vertragspartner erstellt während der<br />
Abnahmeprüfung ein Protokoll über festgestellte<br />
Fehler und meldet diese unverzüglich an <strong>Aareon</strong>.<br />
Die Fehlersituationen müssen reproduzierbar sein<br />
und einen Fehler der Anwendung zumindest nahe<br />
legen. Meldungen, die aus Gründen, die der Auftraggeber<br />
zu vertreten hat, verspätet an <strong>Aareon</strong><br />
gemeldet werden, sind als Fehler der Kategorie 2<br />
(bei Konzepten) bzw. Kategorie 3 (bei Software-<br />
Komponenten) zu werten. Aus dem Abnahmeprotokoll<br />
muss die ausführliche Beschreibung des<br />
Fehlers, die Testfälle/Testdaten sowie die Aktionen,<br />
die zum Fehler führten und die Kategorisierung<br />
des Fehlers hervorgehen. Weitere gegebenenfalls<br />
für eine Fehlerbeseitigung maßgebliche<br />
Unterlagen sind <strong>Aareon</strong> zu übergeben.<br />
4. Spätestens am Ende der Abnahmefrist<br />
übergibt der Vertragspartner <strong>Aareon</strong> das Abnahmeprotokoll,<br />
das die Erklärung oder Verweigerung<br />
der Abnahme, den Gegenstand der Abnahme,<br />
die Begründung für eine Verweigerung der<br />
Abnahme und das Fehlerprotokoll beinhaltet. Die<br />
Abnahme kann nicht verweigert werden, falls aus<br />
Gründen, die <strong>Aareon</strong> nicht zu vertreten hat, einzelne<br />
Abnahmeschritte nicht durchgeführt wurden.<br />
5. Während der Abnahmeprüfung in Konzepten<br />
festgestellte Fehler werden wie folgt kategorisiert:<br />
Kategorie 1: bedeutende Auswirkungen auf die<br />
Nutzbarkeit. Die Nutzung des Konzepts ist wesentlich<br />
eingeschränkt, z. B. widersprüchliche<br />
Aussagen / Empfehlungen im Konzept oder Fehlen<br />
wesentlicher, vertraglich vereinbarter Inhalte.<br />
Kategorie 2: keine bedeutenden Auswirkungen<br />
auf die Nutzbarkeit. Die Nutzung des Konzepts ist<br />
nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.<br />
Während der Abnahmeprüfung in Software-<br />
Komponenten festgestellte Fehler werden wie<br />
folgt kategorisiert:<br />
Kategorie 1: Das System kann nicht genutzt<br />
werden. Der Fehler kann nicht in wirtschaftlich<br />
vertretbarer Weise mit organisatorischen oder<br />
sonstigen Hilfsmitteln umgangen werden.<br />
Kategorie 2: Die Nutzung des Systems ist nicht<br />
soweit beeinträchtigt, dass es nicht genutzt werden<br />
kann. Der Fehler kann in wirtschaftlich vertretbarer<br />
Weise mit organisatorischen oder sonstigen<br />
Hilfsmitteln umgangen werden.<br />
Kategorie 3: keine bedeutenden Auswirkungen<br />
auf Funktionalität und Nutzbarkeit des Systems.<br />
Die Nutzung des Systems ist nicht oder nur unwesentlich<br />
eingeschränkt.<br />
Die Zuordnung von Fehlern zu den Fehlerkategorien<br />
erfolgt durch eine gemeinsame Entscheidung<br />
der Vertragsparteien. Gelingt es den Parteien<br />
nicht, ein solches Einvernehmen herzustellen,<br />
erfolgt die Zuordnung nach billigem Ermessen<br />
durch <strong>Aareon</strong> unter angemessener Berücksichtigung<br />
der Interessen des Vertragspartners. Sollte<br />
der Vertragspartner der Auffassung sein, dass<br />
<strong>Aareon</strong> das Ermessen unrichtig ausgeübt hat,<br />
ergeht eine Entscheidung im Lenkungsausschuss.<br />
Ist ein Lenkungsausschuss nicht vereinbart oder<br />
kann auch hier keine Einigung zwischen den<br />
Parteien erzielt werden, kann der Vertragspartner<br />
eine Entscheidung im Schlichtungsverfahren<br />
beantragen, wenn ein solches ausdrücklich vertraglich<br />
vereinbart ist. Wird festgestellt, dass<br />
<strong>Aareon</strong> die Zuordnung zutreffend durchgeführt<br />
hat und der Vertragspartner die Abnahme hätte<br />
erklären müssen, tritt rück-wirkend auf den Zeitpunkt<br />
der unberechtigten Abnahmeverweigerung<br />
die Abnahmefiktion ein.<br />
6. Die Abnahme der Leistung, z.B. des Systems<br />
bzw. des jeweils gelieferten Konzepts ist<br />
vom Vertragspartner im Abnahmeprotokoll zu<br />
erklären, sobald <strong>Aareon</strong> das Funktionieren der<br />
beauftragten Leistung gemäß Leistungsbeschreibung<br />
bzw. deren Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung<br />
nachgewiesen hat und dabei<br />
am Ende der Abnahmeprüfung keine Fehler der<br />
Kategorie 1 mehr vorhanden sind. Eine produktive<br />
Nutzung der Leistung ohne Rüge eines abnahmeverhindernden<br />
Fehlers von insgesamt<br />
mindestens 3 Monaten gilt in jedem Fall als<br />
Abnahme. Für Leistungserfolge, die im Rahmen<br />
vereinbarter Leistungen des Betriebs von IT-<br />
Systemen erbracht werden, gelten diese bereits<br />
nach einem rügelosen Einsatz der Leistung im<br />
operativen Betrieb von mehr als zwei Tagen als<br />
abgenommen.<br />
7. Sollten am Ende der Abnahmeprüfung noch<br />
Fehler der Kategorie 1 vorhanden sein, kann<br />
<strong>Aareon</strong> eine Nachkorrekturphase von einer der<br />
Schwere der Fehler angemessenen Dauer, mindestens<br />
jedoch einer Woche begehren. Diese<br />
Nachkorrekturphase dient ausschließlich der<br />
Behebung der abnahmeverhindernden Fehler<br />
durch <strong>Aareon</strong> und der Überprüfung dieser Korrekturen<br />
durch den Vertragspartner. Die Abnahme<br />
des Systems bzw. des gelieferten Konzepts ist<br />
vom Vertragspartner demnach ebenso zu erklären,<br />
sobald (analog zum Abnahmetest) am Ende<br />
der Nachkorrekturphase kein Fehler der Kategorie<br />
1 mehr vorhanden ist. Andernfalls kann die<br />
Abnahme durch den Vertragspartner verweigert<br />
werden und muss wiederholt wer-den.<br />
© 2009 <strong>Aareon</strong> (AIVN 01.00 / 18.07.2008) Seite 4 von 6
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR<br />
BERATUNGS- UND SERVICELEISTUNGEN<br />
8. Wird die Abnahme zu Recht verweigert,<br />
beginnt nach erneuter Bereitstellung zur Abnahme<br />
eine angemessene Abnahmefrist von längstens<br />
2 Wochen (bei Konzepten) bzw. 4 Wochen<br />
Dauer (bei Software-Komponenten) zu laufen.<br />
9. Fehler der Kategorie 2 werden, soweit möglich,<br />
noch während der Abnahmeprüfung behoben.<br />
Nach der Abnahme verbleibende Fehler der<br />
Kategorie 2 werden im Rahmen der Gewährleistung<br />
innerhalb einer der Schwere des Mangels<br />
angemessenen Frist behoben.<br />
10. Der Vertragspartner trägt alle Kosten und<br />
verantwortet eine zeitliche Verzögerung des<br />
weiteren Projektverlaufs bzw. eine Projektunterbrechung,<br />
die in Folge der unberechtigten Verweigerung<br />
der Abnahme entstehen. Die Abnahme<br />
/ Teilabnahme des Systems bzw. des erstellten<br />
Konzepts gilt als erklärt, wenn sich der Vertragspartner,<br />
nachdem ihn <strong>Aareon</strong> nach der Bereitstellung<br />
zur Abnahme zur Abgabe der Abnahmeerklärung<br />
unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes<br />
und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist<br />
aufgefordert hat, auch innerhalb dieser<br />
Nachfrist zur Abnahme nicht erklärt oder sie<br />
verweigert, obwohl kein Fehler der Kategorie 1<br />
vorliegt.<br />
11. Neben der Schlussabnahme kann <strong>Aareon</strong><br />
mindestens die im Vertrag (z.B. „Abnahme- und<br />
Testplan“) vorgesehenen Teilabnahmen verlangen.<br />
Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständig<br />
nutzbare Leistungsteile kann <strong>Aareon</strong> darüber<br />
hinaus die Durchführung von weiteren Teilabnahmen<br />
verlangen. Dies gilt insbesondere auch<br />
für die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen<br />
Meilensteine. In diesem Fall gilt mit der letzten<br />
Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte<br />
Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen<br />
bleiben vom Erfolg der Endabnahme<br />
unberührt.<br />
§ 12 Gewährleistung; Rechte Dritter<br />
1. <strong>Aareon</strong> leistet Gewähr dafür, dass die Leistungen,<br />
mit Ausnahme von Dienstleistungen, die<br />
ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale<br />
haben oder, soweit keine Beschaffenheit<br />
vereinbart ist, sich für die vertraglich vorausgesetzte,<br />
sonst die gewöhnliche Verwendung eignen<br />
und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen<br />
der gleichen Art üblich ist und die der<br />
Besteller nach der Art der Leistungen erwarten<br />
kann, und dass dem Übergang der vereinbarten<br />
Befugnisse auf den Vertragspartner (§ 8) keine<br />
Rechte Dritter entgegenstehen.<br />
2. Der Vertragspartner hat im Rahmen der<br />
Gewährleistungsfrist festgestellte Fehler in einem<br />
Fehlerprotokoll in nachvollziehbarer Form schriftlich<br />
zu dokumentieren und dieses <strong>Aareon</strong> unverzüglich<br />
zu übermitteln.<br />
3. Soweit eine nach diesem Vertrag zu erbringende<br />
Leistung nicht vertragsgerecht ausgeführt<br />
wird, kann <strong>Aareon</strong> Gewähr in erster Linie durch<br />
Nacherfüllung leisten, d. h. die geschuldete Leistung<br />
vertragsgemäß ohne zusätzliche Vergütung<br />
erbringen. Dazu hat der Vertragspartner schriftlich<br />
eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die<br />
Regeln des § 6 gelten entsprechend. <strong>Aareon</strong> ist<br />
verpflichtet, mit der Fehlerbehebung innerhalb<br />
der vereinbarten Zeiträume zu beginnen. Sind<br />
keine Zeiträume ausdrücklich vereinbart, beginnt<br />
<strong>Aareon</strong> innerhalb von 72 Stunden mit der Fehlerbehebung.<br />
Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung<br />
richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung.<br />
4. Schlagen zwei Nacherfüllungsverlangen<br />
endgültig fehl, stehen dem Vertragspartner die<br />
gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.<br />
5. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in<br />
einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.<br />
6. Die Gewährleistung für die erbrachte Leistung<br />
erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein<br />
von ihm beauftragter Dritter hierin eingegriffen<br />
oder diese geändert hat, es sei denn, der Vertragspartner<br />
weist nach, dass der Eingriff oder<br />
die Änderung für den Fehler nicht ursächlich ist.<br />
7. Hat der Vertragspartner einen Fehler an<br />
<strong>Aareon</strong> gemeldet, ohne dass tatsächlich ein Fehler<br />
vorlag, kann <strong>Aareon</strong> für ihre Tätigkeit eine<br />
angemessene Entschädigung im Rahmen der<br />
Tages- und Stundensätze der jeweils aktuellen<br />
Preisliste der <strong>Aareon</strong> für Beratungsleistungen<br />
verlangen.<br />
8. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die<br />
der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis<br />
entgegenstehen, so hat der Vertragspartner<br />
<strong>Aareon</strong> unverzüglich schriftlich und<br />
umfassend zu unterrichten. Er ermächtigt <strong>Aareon</strong><br />
bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem<br />
Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu<br />
führen. Macht <strong>Aareon</strong> von dieser Ermächtigung<br />
Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf<br />
der Vertragspartner die Ansprüche des Dritten<br />
nicht ohne Zustimmung der <strong>Aareon</strong> anerkennen<br />
und <strong>Aareon</strong> ist verpflichtet, die Ansprüche auf<br />
eigene Kosten abzuwehren und den Vertragspartner<br />
von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen<br />
Kosten und Schäden freizustellen,<br />
soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten<br />
des Vertragspartners beruhen.<br />
<strong>Aareon</strong> kann stattdessen die Ansprüche des<br />
Dritten erfüllen, ein Nutzungsrecht erwirken oder<br />
auf ihre Kosten das Lizenzmaterial ändern oder<br />
austauschen.<br />
Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich,<br />
kann jeder Vertragspartner das betreffende<br />
Programm fristlos kündigen. In diesem Fall haftet<br />
<strong>Aareon</strong> dem Lizenznehmer für den ihm durch die<br />
Kündigung entstehenden unmittelbaren Schaden<br />
nach Maßgabe der <strong>allgemeine</strong>n Haftungsbeschränkungen<br />
gemäß § 13. <strong>Aareon</strong> hat keine<br />
Verpflichtungen, falls Ansprüche eines Dritten<br />
darauf beruhen, dass die vertragsgegenständlichen<br />
Leistungen in Widerspruch zu den Bestimmungen<br />
des Vertrages, insbesondere spezifizierter<br />
Einsatzbedingungen genutzt wurden, die vertragsgegenständlichen<br />
Leistungen in Verbindung<br />
mit anderen Produkten, Zubehör, Software oder<br />
Daten die nicht von <strong>Aareon</strong> gelieferten oder empfohlen<br />
wurden, genutzt wurden oder die vertragsgegenständlichen<br />
Leistungen durch den Vertragspartner<br />
oder einen Dritten modifiziert wurden.<br />
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften<br />
für Rechtsmängel mit einer Gewährleistungsfrist<br />
von einem Jahr. Satz 1 bis 3 gelten unabhängig<br />
vom Eintritt der Verjährung.<br />
§ 13 Haftung<br />
1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher<br />
Haftung leistet <strong>Aareon</strong> Schadensersatz<br />
oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:<br />
a) bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit,<br />
für die <strong>Aareon</strong> eine Garantie übernommen<br />
hat in voller Höhe;<br />
b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des<br />
typischen vorhersehbaren Schadens, der durch<br />
die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;<br />
diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden<br />
durch gesetzliche Vertreter oder leitende<br />
Angestellte der <strong>Aareon</strong> verursacht wurde;<br />
c) bei einfacher Fahrlässigkeit: nur aus Verletzung<br />
einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch<br />
der Vertragszweck gefährdet ist, nur in Höhe des<br />
typischen vorhersehbaren Schadens, der durch<br />
die verletzte Pflicht verhindert werden sollte,<br />
jedoch stets beschränkt auf € 125.000 pro Schadensfall,<br />
insgesamt auf höchstens € 250.000 aus<br />
dem Vertrag;<br />
d) darüber hinaus nur, soweit <strong>Aareon</strong> gegen<br />
die aufgetretenen Schäden versichert ist, im<br />
Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend<br />
bedingt durch die Versicherungszahlung.<br />
2. Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus<br />
§ 6) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen<br />
gemäß Absatz1 gelten nicht bei der Haftung für<br />
Personenschäden und bei der Haftung nach dem<br />
Produkthaftungsgesetz.<br />
3. Für alle Ansprüche gegen <strong>Aareon</strong> auf Schadensersatz<br />
oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen<br />
bei vertraglicher und außervertraglicher<br />
Haftung gilt – außer in Fällen unbeschränkter<br />
Haftung – eine Verjährungsfrist von einem Jahr.<br />
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199<br />
Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens<br />
mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB<br />
bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend<br />
geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen<br />
Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen<br />
dieses Absatzes unberührt.<br />
4. Soweit <strong>Aareon</strong> auf Schadensersatz haftet,<br />
umfasst der Anspruch Aufwendungen für die<br />
Wiederbeschaffung zerstörter oder fehlerhaft<br />
aufgezeichneter lokaler Daten nur, soweit diese<br />
aus maschinenlesbaren Sicherungskopien des<br />
Vertragspartners rekonstruiert werden können.<br />
Das gilt nicht für den Verlust von Daten, die auch<br />
bei regelmäßiger mindestens täglicher Datensicherung<br />
nicht gesichert gewesen wären.<br />
5. Falls der Vertragspartner eine weitergehende<br />
Sicherung gegen Schadensfälle wünscht,<br />
werden die Parteien durch individuelle Absprachen<br />
hierfür sorgen.<br />
§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz<br />
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle<br />
im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses und der<br />
Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen<br />
Informationen und Betriebsgeheimnissen<br />
des jeweils anderen Vertragspartner zeitlich<br />
unbegrenzt, auch über die Laufzeit dieses Vertrages<br />
hinaus, vertraulich zu behandeln. Informationen<br />
gelten auch dann als vertraulich, wenn sie<br />
© 2009 <strong>Aareon</strong> (AIVN 01.00 / 18.07.2008) Seite 5 von 6
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR<br />
BERATUNGS- UND SERVICELEISTUNGEN<br />
nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden,<br />
jedoch die jeweils übermittelnde Partei ein erkennbares<br />
Interesse an ihrer Geheimhaltung hat.<br />
Zu den Betriebsgeheimnissen der <strong>Aareon</strong> gehören<br />
auch die nach den vorliegenden Bedingungen<br />
erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse.<br />
2. Beide Parteien werden alle Personen, die sie<br />
im Rahmen der Leistungserbringung einsetzen<br />
zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten und<br />
auf Anforderung den Nachweis hierüber erbringen.<br />
3. Der Vertragspartner verwahrt die Vertragsgegenstände<br />
– insbesondere ihm eventuelle<br />
überlassene Quellprogramme und Dokumentationen<br />
– sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.<br />
4. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung<br />
gilt nicht für im Zusammenhang mit der<br />
Vertragsdurchführung durch <strong>Aareon</strong> erlangtes<br />
Know-how, insbesondere nicht für <strong>allgemeine</strong>s<br />
betriebswirtschaftliches und technisches Knowhow.<br />
5. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt<br />
darüber hinaus nicht für Informationen,<br />
• die einer Partei zum Zeitpunkt der Übermittlung<br />
durch die jeweils andere Partei ohne<br />
Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits<br />
bekannt waren;<br />
• die zum vorgenannten Zeitpunkt bereits<br />
allgemein bekannt waren oder später allgemein<br />
bekannt werden, ohne dass dies auf<br />
eine rechts- oder vertragswidrige Handlung<br />
des Informationsempfängers zurückzuführen<br />
ist;<br />
• die rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung<br />
zur Geheimhaltung erhalten wurden;<br />
• bezüglich deren Weitergabe die jeweils<br />
andere Partei vorher schriftlich zugestimmt<br />
hat.<br />
6. Die Vertragspartner werden das Datengeheimnis<br />
gemäß § 5 BDSG wahren und bei der<br />
Durchführung des Auftrages nur solche Personen<br />
einsetzen, die ebenfalls auf das Datengeheimnis<br />
verpflichtet worden sind. Auf Anforderung des<br />
Vertragspartners stellt <strong>Aareon</strong> ihre Hinweise zum<br />
Datenschutz zur Verfügung.<br />
7. <strong>Aareon</strong> ist berechtigt, personenbezogene<br />
Daten an Unterauftragnehmer weiterzugeben,<br />
sofern eine solche Weitergabe zur Erbringung der<br />
jeweils beauftragten Leistungen erforderlich ist.<br />
<strong>Aareon</strong> wird diese Unterauftragnehmer entsprechend<br />
den einschlägigen datenschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen verpflichten.<br />
8. <strong>Aareon</strong> ist berechtigt, den Vertragspartner<br />
in die Referenzkundenliste der <strong>Aareon</strong>-Gruppe<br />
aufzunehmen und den Namen des Vertragspartners<br />
im Zusammenhang mit den Produkten und<br />
Leistungen der <strong>Aareon</strong>-Gruppe gegenüber Dritten<br />
und in Veröffentlichungen unabhängig vom Medium<br />
(z.B. Internet, Presse, Angebote, Präsentationen,<br />
Interviews etc.) zu erwähnen. Der Kunde<br />
kann die Zustimmung hierzu jederzeit schriftlich<br />
für die Zukunft wieder entziehen.<br />
§ 15 Treuepflicht<br />
Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Loyalität.<br />
Zu unterlassen ist insbesondere die aktive<br />
Abwerbung von Mitarbeitern der <strong>Aareon</strong>. Weiterhin<br />
verpflichtet sich der Vertragspartner, keinen<br />
Mitarbeiter der <strong>Aareon</strong> während der Laufzeit des<br />
Vertrages sowie innerhalb von 12 Monaten nach<br />
Ablauf des Vertrages auf eigene Rechnung oder<br />
durch Dritte einzustellen oder sonst in irgendeiner<br />
Weise zu beschäftigen oder zu beauftragen,<br />
es sei denn <strong>Aareon</strong> stimmt vorher schriftlich zu.<br />
§ 16 Kündigung<br />
1. Projektaufträge sind, sofern Leistungen im<br />
Rahmen von Dienstverträgen erbracht werden,<br />
jeweils mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende<br />
kündbar.<br />
2. Beide Parteien können den Vertrag jeweils<br />
aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.<br />
Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht<br />
insbesondere dann, wenn<br />
a) eine Vertragspartei in schwerwiegender<br />
Weise gegen Bestimmungen dieses Vertrages<br />
verstößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung<br />
mit angemessener Fristsetzung nicht behoben<br />
wird und die jeweilige Vertragspartei in dem<br />
Abmahnschreiben für den Fall der Nichtbeachtung<br />
eine fristlose Kündigung dieses Vertrages<br />
angekündigt hat, oder<br />
b) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen einer Vertragspartei<br />
gestellt wird, der nicht innerhalb eines Monats<br />
zurückgenommen wird oder ein Insolvenzverfahren<br />
über das Vermögen einer Vertragspartei<br />
eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung<br />
mangels Masse erfolgt.<br />
3. Kann keine Einigung über die Leistungsbeschreibung<br />
oder Projektpläne erzielt werden, sind<br />
beide Vertragspartner berechtigt, den Vertrag mit<br />
sofortiger Wirkung zu kündigen. Von <strong>Aareon</strong> mit<br />
Zustimmung des Vertragspartners bereits getätigte<br />
Aufwendungen sind von diesem zu ersetzen.<br />
§ 17 Schlussvorschriften<br />
1. Vertragsänderungen und –ergänzungen,<br />
Kündigungen sowie Mahnungen und Fristsetzungen<br />
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />
Dies gilt auch für diese Klausel. Zusagen<br />
und Garantien, gleich welcher Art, die eine weitergehende<br />
Einstandspflicht der <strong>Aareon</strong> begründen,<br />
als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt<br />
ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen<br />
Bestätigung durch <strong>Aareon</strong>. Mündliche<br />
Nebenabsprachen sind nicht getroffen.<br />
2. Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes<br />
Maß an Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft.<br />
Frist- und Nachfristsetzungen<br />
müssen (außer in Eilfällen) zumindest 12 Werktage<br />
betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer<br />
gesetzten Frist den Vertragspartner zum Rückstritt<br />
vom Vertrag, zur Beendigung des Vertrages<br />
in sonstiger Weise oder zur Minderung der Vergütung<br />
berechtigen, so muss der Vertragspartner<br />
diese Konsequenz des fruchtlosen Fristablaufs<br />
schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen.<br />
Der Leistungspflichtige hat unverzüglich auf<br />
eine Fristsetzung zu reagieren.<br />
3. Die Durchführung der einzelnen vertraglich<br />
vereinbarten Beratungsleistungen erfolgt in Abhängigkeit<br />
von der jeweiligen Aufgabenstellung<br />
entweder in Mainz oder an dem für die Betreuung<br />
des Kunden zuständigen Standort von <strong>Aareon</strong>,<br />
sofern sich nicht hierfür aus dem Vertrag, insbesondere<br />
der Leistungsbeschreibung ein anderer<br />
Ort, z.B. der Sitz des Vertragspartners ergibt.<br />
4. Der Vertragspartner kann seine Forderungen<br />
– unbeschadet der Regelung des § 354a HGB<br />
– nicht an Dritte abtreten.<br />
5. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen<br />
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen<br />
aufrechnen.<br />
6. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und<br />
im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mainz.<br />
7. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik<br />
Deutschland ohne das UN-Kaufrecht.<br />
8. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder<br />
teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt<br />
der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der<br />
ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt<br />
das in Kraft, was die Parteien bei verständiger<br />
Würdigung der ganz oder teilweise unwirksamen<br />
Regelung unter Berücksichtigung des angestrebten<br />
wirtschaftlichen Erfolges vereinbart hätten,<br />
falls ihnen dieser Umstand bekannt gewesen<br />
wäre. Das Gleiche gilt, sofern dieser Vertrag eine<br />
Regelungslücke enthält.<br />
© 2009 <strong>Aareon</strong> (AIVN 01.00 / 18.07.2008) Seite 6 von 6