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allgemeine vertragsbedingungen für beratungs ... - Aareon Kongress

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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR<br />

BERATUNGS- UND SERVICELEISTUNGEN<br />

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen<br />

1. In allen Vertragsbeziehungen, in denen die<br />

vertragsschließende Gesellschaft der <strong>Aareon</strong>-<br />

Gruppe (nachfolgend „<strong>Aareon</strong>“ genannt) für Vertragspartner<br />

Leistungen der Beratung, der Konzeption,<br />

der Realisierung sowie des Betriebes von<br />

Systemen gemäß allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik erbringt, gelten ausschließlich diese<br />

Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Preislisten<br />

der <strong>Aareon</strong>.<br />

2. Angebote der <strong>Aareon</strong> sind freibleibend,<br />

wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet<br />

sind.<br />

3. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners<br />

werden nicht Vertragsinhalt, auch<br />

wenn der Vertragspartner auf sie Bezug nimmt<br />

oder <strong>Aareon</strong> einen Vertrag durchführt, ohne solchen<br />

Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.<br />

4. Änderungen dieser Vertragsbedingungen<br />

werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt<br />

gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der<br />

Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch<br />

erhebt. Auf diese Folge wird ihn <strong>Aareon</strong> bei der<br />

Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner<br />

muss den Widerspruch innerhalb<br />

von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung<br />

an <strong>Aareon</strong> absenden.<br />

§ 2 Leistungsgegenstand<br />

1. <strong>Aareon</strong> erbringt insbesondere Leistungen in<br />

den Bereichen:<br />

• Erstellung von Angeboten, auch wenn diese<br />

nicht vergütet werden;<br />

• organisatorische und betriebswirtschaftliche<br />

Beratung;<br />

• technische Beratung und Unterstützung<br />

entweder vor Ort oder durch Fernkommunikationsmittel<br />

gleich welcher Art;<br />

• Softwareänderungen und –ergänzungen<br />

oder Unterstützung hierbei;<br />

• Installation der Software und Programmierung<br />

notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung<br />

hierbei;<br />

• Datenüberleitung/Migration von den Struktur-<br />

und Formatvorgaben von <strong>Aareon</strong> entsprechender<br />

Daten (eine Überprüfung der<br />

vom Vertragspartner zur Migration bereitgestellten<br />

Daten auf Inhalte oder Plausibilität<br />

erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung);<br />

• Systembetrieb.<br />

2. Der konkrete Leistungsumfang, die Funktionalität,<br />

die Schnittstellen und das Mengengerüst<br />

werden im jeweiligen Auftrag vereinbart.<br />

3. Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen<br />

stellen nur dann Garantien dar, wenn sie als<br />

solche ausdrücklich schriftlich vereinbart und<br />

durch die Geschäftsleitung von <strong>Aareon</strong> schriftlich<br />

bestätigt werden.<br />

§ 3 Leistungserbringung<br />

1. Der Vertragspartner gibt die Aufgabenstellung<br />

vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung<br />

gemeinsam geplant.<br />

2. <strong>Aareon</strong> kann für die Leistungserbringung<br />

abgrenzbare Teilabschnitte und deren verbindliche<br />

Fertigstellung definieren.<br />

3. Die Erstellung von Softwarelösungen erfolgt<br />

durch <strong>Aareon</strong> im Wege des sog. Prototyping,<br />

soweit dies im jeweiligen Auftrag vereinbart ist.<br />

Beim Prototyping wird das Leistungsziel im Rahmen<br />

der Leistungserbringung sukzessive konkretisiert.<br />

Zunächst wird als Ausgangspunkt einer<br />

gezielten Entwicklung ein vorläufiges Programm<br />

erstellt, das bereits wesentliche Funktionen der<br />

beauftragten Softwarelösung enthält, so dass ihre<br />

kritischen Eigenschaften überprüft und die Anforderungen<br />

des Vertragspartners an die Softwarelösung<br />

präzisiert werden können. Unter Mitwirkung<br />

des Vertragspartners wird das vorläufige<br />

Programm durch sukzessive Anpassung und<br />

wiederholte Prüfung der Entwicklungsergebnisse<br />

durch den Vertragspartner zur endgültigen Softwarelösung<br />

weiterentwickelt.<br />

4. Den Ort der Leistung bestimmt <strong>Aareon</strong>.<br />

Auch soweit die Leistungen beim Vertragspartner<br />

erbracht werden, ist allein <strong>Aareon</strong> ihren eingesetzten<br />

Mitarbeitern gegenüber weisungs-befugt.<br />

5. Mitarbeiter, welche <strong>Aareon</strong> bei der Durchführung<br />

des Vertrages einsetzt, werden nicht in<br />

den Betrieb des Vertragspartners eingegliedert<br />

und der Vertragspartner ist diesen gegenüber<br />

nicht weisungsbefugt. Der Vertragspartner kann<br />

nur dem Projektleiter der <strong>Aareon</strong> Vorgaben machen<br />

(vgl. § 5 Absatz 2).<br />

6. <strong>Aareon</strong> wird für die im Rahmen des Vertrages<br />

zu erbringenden Leistungen Personal mit der<br />

erforderlichen Qualifikation einsetzen, entscheidet<br />

jedoch selbst, welche Mitarbeiter sie einsetzt,<br />

und behält sich deren Austausch jederzeit vor,<br />

wenn dies für den Vertragspartner nicht unzumutbar<br />

ist, insbesondere nicht zu wesentlichen<br />

Verzögerungen führt oder der Vertragspartner<br />

dem zustimmt. <strong>Aareon</strong> hat insbesondere dann<br />

das Recht, Mitarbeiter auszutauschen, wenn das<br />

Arbeitsverhältnis zwischen dem betreffenden<br />

Mitarbeiter und <strong>Aareon</strong> endet oder der betreffende<br />

Mitarbeiter aus privaten, in der Person des<br />

Mitarbeiters liegenden, Gründen an einer Mitarbeit<br />

gehindert ist oder der Mitarbeiter befördert<br />

wird und/oder seine Qualifikation im Rahmen des<br />

Auftrages bereits besetzt oder nicht erforderlich<br />

ist. Auf Anforderung wird <strong>Aareon</strong> zur Darstellung<br />

der Qualifikation der neu eingesetzten Mitarbeiter<br />

aussagefähige Profile vorlegen.<br />

7. <strong>Aareon</strong> kann auch freie Mitarbeiter und<br />

Unterauftragnehmer im Rahmen der Auftragserfüllung<br />

einsetzen.<br />

8. <strong>Aareon</strong> kann, ohne dass hierauf ein Anspruch<br />

des Kunden besteht, für die Meldung von<br />

Störungen, den Austausch von Informationen und<br />

Daten in diesem Zusammenhang sowie für den<br />

Abruf von Serviceleistungen aufgrund bestehender<br />

Systembetriebs- und Rahmenverträge ein<br />

Serviceportal als Kommunikationsinfrastruktur<br />

zur Verfügung stellen. In diesem Fall gelten hierfür<br />

folgende Bestimmungen:<br />

a) Die Nutzung des Portals erfolgt online über<br />

Internet. Hierzu ist ein eigener Anschluss des<br />

Kunden mit Hard- und Software, ein-schließlich<br />

des Portalzugangs über Internet, auf Kosten des<br />

Kunden erforderlich. Die jeweiligen Möglichkeiten<br />

und Einzelheiten der Portalnutzung ergeben sich<br />

aus der Benutzerführung des Portals sowie aus<br />

sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien.<br />

b) Der Zugang zum Portal erfolgt über Passworte<br />

und Nutzer-IDs, die von <strong>Aareon</strong> nur für<br />

Personen („Nutzer“) erteilt werden, die durch den<br />

Kunden zur Nutzung des Portals autorisiert und<br />

<strong>Aareon</strong> als solche in Textform benannt wurden.<br />

Die Nutzungsberechtigten müssen die Berechtigung<br />

haben, den Kunden für die Nutzung des<br />

Portals in vollem Umfang allein zu vertreten,<br />

insbesondere auch bei der Abgabe von Willenserklärungen<br />

und zum Abschluss von Einzelverträgen<br />

über das Portal. Die Passworte und Nutzer-IDs<br />

werden dem vom Kunden benannten Ansprechpartner<br />

auf dessen Anfrage zur Verfügung gestellt.<br />

c) Eine Erteilung von Aufträgen über das Portal<br />

ist nur möglich, sofern zwischen <strong>Aareon</strong> und dem<br />

Kunden bereits zuvor eine rahmenvertragliche<br />

Vereinbarung (z.B. Betreuungsvertrag) außerhalb<br />

des Portals abgeschlossen wurde. Die Bestimmungen<br />

dieses Rahmenvertrages regeln dann<br />

unter anderem den Abschluss solcher Einzelverträge<br />

unter dem Rahmenabkommen über das<br />

Portal und die sich hieraus ergebende Verpflichtungen.<br />

Der Abschluss eines Einzelauftrages<br />

kommt in diesem Falle erst mit der Auftragsbestätigung<br />

durch <strong>Aareon</strong> oder deren Leistungserbringung<br />

zustande.<br />

d) Die dem Kunden zur Verfügung gestellten<br />

Passworte und Nutzer-IDs sind von dem Kunden<br />

vertraulich zu behandeln. Der Kunde wird dafür<br />

sorgen, dass sie weder an nicht autorisierte Mitarbeiter<br />

und Dritte weiter-gegeben noch auf<br />

sonstige Weise durch diese genutzt werden. Für<br />

den Missbrauch der Passworte und Nutzer-IDs<br />

durch Mitarbeiter des Kunden oder Dritte ist der<br />

Kunde gegenüber <strong>Aareon</strong> ausschließlich verantwortlich.<br />

Der Kunden wird das Portal auch nicht<br />

sachwidrig nutzten und grundsätzlich nur ernsthafte<br />

Informationen und ihn bindende Willenserklärungen<br />

über das Portal übermitteln.<br />

e) Der Kunde haftet für Schäden, die <strong>Aareon</strong><br />

oder Dritten aus der Verletzung dieser Verpflichtungen<br />

entstehen, insbesondere für die nicht<br />

genehmigte oder vollmachtsüberschreitende<br />

Nutzung des Portals und hat diese vor der Inanspruchnahme<br />

durch Geschädigte freizustellen, es<br />

sei denn, er hat <strong>Aareon</strong> den Verlust der Daten<br />

oder deren unbefugte Kenntnisnahme durch<br />

Dritte rechtzeitig schriftlich angezeigt.<br />

f) <strong>Aareon</strong> kann bestimmen, dass die Meldung<br />

von Störungen, den Austausch von Informationen<br />

und Daten in diesem Zusammenhang sowie der<br />

Abruf von Serviceleistungen aufgrund bestehender<br />

Systembetriebs- und Rahmenverträge ausschließlich<br />

über das Service-Portal erfolgt.<br />

g) <strong>Aareon</strong> und der Kunde verzichten hiermit<br />

auf die nach § 312 e Abs. 1, Nr. 1 bis 3 BGB<br />

erforderlichen Angaben.<br />

9. Können die Leistungen aus Gründen, die<br />

<strong>Aareon</strong> nicht verschuldet hat, nicht erbracht<br />

werden, so werden die vereinbarten Zeiten dennoch<br />

in Rechnung gestellt, es sei denn, der Vertragspartner<br />

weist nach, dass die betreffen-den<br />

Mitarbeiter der <strong>Aareon</strong> anderweitig eingesetzt<br />

werden konnten.<br />

© 2009 <strong>Aareon</strong> (AIVN 01.00 / 18.07.2008) Seite 1 von 6


ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR<br />

BERATUNGS- UND SERVICELEISTUNGEN<br />

§ 4 Leistungszeit<br />

1. Fristen und Termine sind verbindlich, wenn<br />

und soweit sie von den Parteien schriftlich als<br />

verbindlich vereinbart werden (z. B. verbindliche<br />

Vereinbarung von Meilensteinen).<br />

2. Vereinbarte Fristen verlängern sich um den<br />

Zeitraum, in dem eine Partei durch Umstände, die<br />

sie nicht zu vertreten hat (z.B. verspätete Mitwirkungsleistung<br />

des Vertragspartners, Naturkatastrophen,<br />

rechtmäßiger Arbeitskampf bei <strong>Aareon</strong><br />

oder Zulieferern oder andere Fälle höherer Gewalt),<br />

an der Leistungserbringung gehindert ist<br />

und um eine angemessene Anlaufzeit nach der<br />

Behinderung.<br />

3. Die Vertragsparteien werden einander über<br />

absehbare Verzögerungen informieren, sobald<br />

diese für sie erkennbar werden. Auf eine Überschreitung<br />

von verbindlichen Terminen werden<br />

die Vertragsparteien einander rechtzeitig hinweisen.<br />

4. <strong>Aareon</strong> ist in Bezug auf die Funktionsfähigkeit<br />

der Dienste teils auf Lieferungen und Leistungen<br />

Dritter angewiesen; die Leistungen von<br />

<strong>Aareon</strong> stehen deshalb unter dem Vorbehalt<br />

richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.<br />

§ 5 Projektorganisation; Projektleitung<br />

Hat <strong>Aareon</strong> die Projektleitung übernommen,<br />

gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen.<br />

1. <strong>Aareon</strong> benennt eine Person als Projektleiter<br />

und teilt dessen Telekommunikationsverbindungen<br />

(Telefon, Telefax, E-Mail) mit. Ein Austausch<br />

der benannten Person ist vor Projektbeginn<br />

jederzeit möglich. Nach Projektbeginn gilt §<br />

3 Absatz 6 entsprechend. Der Projektleiter wird<br />

die Durchführung des jeweiligen Projektes planen,<br />

steuern und dem Vertragspartner über den<br />

Fortgang des Projektes regelmäßig Bericht erstatten.<br />

Der Projektleiter wird jeweils zu Beginn von<br />

Projekten einen Projektplan erstellen, der vor<br />

Durchführung mit dem Vertragspartner abzustimmen<br />

ist.<br />

2. Der Projektleiter nimmt Weisungen des<br />

Vertragspartners im Rahmen von Aufträgen entgegen<br />

und sorgt für deren Umsetzung. Er wird<br />

den jeweiligen Auftrag betreffende Entscheidungen<br />

der <strong>Aareon</strong> unverzüglich herbeiführen.<br />

3. Zur effizienten Umsetzung der vereinbarten<br />

Projektleistungen und Aufgabenstellungen bilden<br />

die Vertragsparteien auf Anforderung einer Partei<br />

oder wenn dies vereinbart ist dar-über hinaus<br />

einen Lenkungsausschuss.<br />

Der Lenkungsausschuss ist oberstes Lenkungsund<br />

Entscheidungsgremium. Er trägt die Verantwortung<br />

für die Umsetzung des vereinbarten<br />

Projektablaufs, insbesondere für:<br />

• die Erreichung der angestrebten Projektziele;<br />

• alle wichtigen Personalfragen;<br />

• die Entscheidung bei allen wesentlichen<br />

Streitfragen.<br />

Der Lenkungsausschuss ist berechtigt, durch<br />

einstimmigen Beschluss die Leistungen dieses<br />

Vertrages zu konkretisieren, anzupassen und zu<br />

ändern.<br />

Für die Wirksamkeit von Beschlüssen bedarf es<br />

eines von beiden Vertragsparteien rechtswirksam<br />

unterzeichneten Protokolls der jeweiligen<br />

Sitzung des Lenkungsausschusses, in dem die<br />

gefassten Beschlüsse hervorzuheben sind.<br />

Der Lenkungsausschuss wird paritätisch mit einer<br />

zu vereinbarenden Anzahl von Entscheidungsträgern<br />

der Vertragsparteien besetzt, die namentlich<br />

zu Projektbeginn zu benennen sind. Während des<br />

Projektverlaufs finden nach Bedarf Sitzungen des<br />

Lenkungsausschusses statt. Diese können von<br />

den Projektleitern und den Mitgliedern des Lenkungsausschusses<br />

bei Bedarf beantragt werden.<br />

Die Vorlagen und die Entscheidungen des Lenkungsausschusses<br />

werden protokolliert.<br />

§ 6 Mitwirkung des Vertragspartners<br />

1. Der Vertragspartner benennt schriftlich<br />

einen Ansprechpartner/Projektkoordinator und<br />

eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die<br />

Erreichbarkeit des Ansprechpartner/Projektkoordinators<br />

für <strong>Aareon</strong> sichergestellt<br />

ist. Der Ansprechpartner/Projektkoordinator<br />

steht für alle Fragen des jeweiligen Auftrages zur<br />

Verfügung und ist alleine zur Weisungserteilung<br />

berechtigt. Er muss in der Lage sein, für den<br />

Vertragspartner die erforderlichen Entscheidungen<br />

zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.<br />

Der Vertragspartner kann Stellvertreter des Ansprechpartner/Projektkoordinators<br />

benennen.<br />

Der Ansprechpartner/Projektkoordinator sorgt<br />

für eine gute Kooperation mit dem Projektleiter<br />

bei <strong>Aareon</strong>.<br />

2. Der Vertragspartner wirkt bei der Auftragserfüllung<br />

im erforderlichen Umfang unentgeltlich<br />

mit und verpflichtet sich, <strong>Aareon</strong> bei der Durchführung<br />

des jeweiligen Auftrages bestmöglich zu<br />

unterstützen. Die Mitwirkungspflichten im Einzelnen<br />

werden im jeweiligen Auftrag vereinbart.<br />

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird<br />

der Vertragspartner insbesondere<br />

• prüfen, ob die angebotenen und die in Auftrag<br />

gegebenen Leistungen seinen Wünschen<br />

und Bedürfnissen entsprechen und<br />

sich über Zweifelsfragen rechtzeitig durch<br />

Mitarbeiter der <strong>Aareon</strong> oder durch fachkundige<br />

Dritte beraten lassen;<br />

• erforderliche Entscheidungen rechtzeitig<br />

innerhalb vorgesehener Fristen treffen;<br />

• Änderungsbedarf rechtzeitig mitteilen;<br />

• die erforderlichen Unterlagen auf Anforderung<br />

zu Beginn des Projektes übergeben;<br />

• sachkundige Mitarbeiter für die Informationsbeschaffung<br />

sowie die in den abgestimmten<br />

Projektplänen enthaltenen Aufgaben<br />

und Interviews benennen;<br />

• durch sachkundige und entscheidungsbefugte<br />

Mitarbeiter an den vorgesehenen Projektveranstaltungen<br />

teilnehmen;<br />

• Arbeitsplätze in seinen Räumen im Rahmen<br />

der Bürozeiten nach den entsprechenden<br />

Vorgaben der <strong>Aareon</strong> zur Verfügung stellen,<br />

falls Leistungen in seinen Geschäftsräumen<br />

erbracht werden sollen;<br />

• Zugangsmöglichkeiten zu allen seinen technischen<br />

Einrichtungen, die für die Durchführung<br />

benötigt werden, zur Verfügung stellen<br />

(unmittelbar vor Ort und durch Datenfernübertragung);<br />

• Datensicherungsmaßnahmen (Backups)<br />

durchführen, soweit Arbeitsergebnisse auf<br />

seinen Systemen vorgehalten oder gespeichert<br />

werden;<br />

• erforderliche Testdaten rechtzeitig in ausreichender<br />

Zahl bereitstellen;<br />

• im Rahmen einer Datenüberleitung zu migrierende<br />

Daten rechtzeitig entsprechend<br />

den Struktur- und Formatvorgaben von <strong>Aareon</strong><br />

zur Verfügung stellen.<br />

• alle Entwürfe und Ergebnisse (auch Zwischenergebnisse)<br />

unverzüglich und gewissenhaft<br />

prüfen, insbesondere bevor sie<br />

durch den Vertragspartner operativ genutzt<br />

werden;<br />

• Handlungsempfehlungen für die geplante<br />

Projektdurchführung vor Projektbeginn umsetzen.<br />

3. Die Mitarbeiter des Vertragspartners, deren<br />

Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem<br />

Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.<br />

4. Der Vertragspartner ist für die Sicherung<br />

seiner Daten nach dem Stand der Technik selbst<br />

verantwortlich. Mangels eines ausdrücklichen<br />

schriftlichen Hinweises können die Mitarbeiter<br />

der <strong>Aareon</strong> immer davon ausgehen, dass alle<br />

Daten, mit denen sie in Berührung kommen können,<br />

gesichert sind.<br />

5. Befindet sich der Vertragspartner mit der<br />

Erbringung von Mitwirkungsleistungen in Verzug<br />

und ist durch deren Unterlassung die weitere<br />

Leistungserbringung behindert, ist <strong>Aareon</strong> für die<br />

Dauer der Behinderung von der Leistungspflicht<br />

befreit, vereinbarte Fristen verschieben sich um<br />

den Zeitraum des Verzuges und um eine angemessene<br />

Anlaufzeit nach der Behinderung. Soweit<br />

die eingesetzten Mitarbeiter durch <strong>Aareon</strong> in<br />

diesem Falle nicht in anderen Kundenprojekten<br />

eingesetzt werden können, kann <strong>Aareon</strong> für den<br />

Zeitraum des Verzuges eine angemessene Entschädigung<br />

entsprechend ihrer jeweils aktuellen<br />

Preisliste für Beratungsleistungen verlangen.<br />

Weitere Ansprüche aufgrund der Verletzung von<br />

Mitwirkungspflichten bleiben vorbehalten.<br />

6. Der Vertragspartner wird <strong>Aareon</strong> den Fortfall<br />

der Behinderung fünf Arbeitstage vor der<br />

Möglichkeit zur Fortführung des Auftrages anzeigen.<br />

§ 7 Change-Request-Verfahren<br />

1. Während der Laufzeit eines Auftrages können<br />

beide Vertragspartner jederzeit schriftlich<br />

Änderungen, insbesondere der vereinbarten<br />

Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.<br />

2. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch<br />

den Vertragspartner wird <strong>Aareon</strong>, soweit der<br />

Vorschlag für <strong>Aareon</strong> im Rahmen ihrer betrieblichen<br />

Leistungsfähigkeit nicht mit unzumutbarem<br />

Aufwand verbunden ist, innerhalb eines angemessenen<br />

Zeitraums mitteilen, ob die Änderung<br />

möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den<br />

Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung<br />

des definierten Leistungsumfangs, des zeitlichen<br />

Verlaufs (z.B. Auswirkungen auf vereinbarte Meilensteine)<br />

und der Vergütung. Im Falle eines<br />

Änderungsvorschlages durch <strong>Aareon</strong> wird diese<br />

bereits mit Einreichung des Änderungsvorschlages<br />

die Auswirkungen auf die bestehenden vertraglichen<br />

Vereinbarungen mitteilen.<br />

© 2009 <strong>Aareon</strong> (AIVN 01.00 / 18.07.2008) Seite 2 von 6


ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR<br />

BERATUNGS- UND SERVICELEISTUNGEN<br />

3. Der Vertragspartner hat sodann binnen<br />

zehn Werktagen <strong>Aareon</strong> schriftlich mitzuteilen, ob<br />

er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen<br />

aufrechterhalten oder den Vertrag zu den<br />

alten Bedingungen fortführen will.<br />

4. Erfolgt eine Änderung, wird <strong>Aareon</strong> die<br />

vereinbarte Änderung schriftlich dokumentieren.<br />

5. Erfordert die Prüfung und/oder Durchführung<br />

von Änderungen einen Mehraufwand, ist<br />

dieser durch den Vertragspartner zu den vereinbarten<br />

Tages- und Stundensätzen, im Übrigen<br />

entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von<br />

<strong>Aareon</strong> für Beratungsleistungen zu vergüten.<br />

6. Werden die vereinbarten Leistungen aufgrund<br />

der Verhandlungen über Änderungen im<br />

Hinblick auf vom Vertragspartner gewünschte<br />

Änderungen ausgesetzt und kann <strong>Aareon</strong> ihre<br />

Mitarbeiter, die mit der Erbringung der vertraglich<br />

vereinbarten Leistungen befasst sind, während<br />

der Aussetzung nicht anderweitig einsetzen, teilt<br />

<strong>Aareon</strong> dies dem Vertragspartner mit. In diesem<br />

Fall kann <strong>Aareon</strong> ab dem zweiten Werktag nach<br />

der Mitteilung die betroffenen Mitarbeiter von<br />

<strong>Aareon</strong> zu einem Tagessatz gemäß der dann<br />

gültigen Preisliste von <strong>Aareon</strong> für Beratungsleistungen<br />

in Rechnung stellen.<br />

7. Ist ein Festpreis vereinbart und soll auch für<br />

Durchführung von Änderungen ein Festpreis<br />

vereinbart werden, wird <strong>Aareon</strong> vor Durchführung<br />

der Änderungen ein verbindliches Änderungsangebot<br />

zu einem geänderten Festpreis erstellen.<br />

Erfordert die Erstellung des geänderten Angebotes<br />

einen nicht unerheblichen Aufwand, ist die<br />

Erstellung gesondert zu vergüten.<br />

8. Solange kein Einvernehmen über Änderungen<br />

besteht, sind die Vereinbarungen des bestehenden<br />

Vertrages maßgeblich. Das Einvernehmen<br />

über Änderungen ist verbindlich, wenn es schriftlich<br />

oder durch Beschluss des Lenkungsausschusses<br />

gemäß § 5 erfolgt.<br />

9. Vereinbarte Fristen verschieben sich um<br />

den Zeitraum, der für die Prüfung von Änderungsanforderung,<br />

die Verhandlungen hierüber<br />

und deren Durchführung erforderlich ist.<br />

§ 8 Rechte<br />

1. Für sämtliche im Rahmen der von <strong>Aareon</strong><br />

für den Vertragspartner erbrachten Leistungen<br />

entstehende Leistungsergebnisse gelten, soweit<br />

nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist,<br />

folgende Lizenzvereinbarungen:<br />

Alle Rechte an den Leistungsergebnissen stehen<br />

im Verhältnis zum Vertragspartner ausschließlich<br />

<strong>Aareon</strong> zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse<br />

durch Vorgaben oder Mitarbeit des Vertragspartners<br />

entstanden sind. Der Vertragspartner verzichtet<br />

zugunsten von <strong>Aareon</strong> auf seinen Anteil an<br />

den Verwertungsrechten. Der Verzicht ist durch<br />

die Einräumung des Nutzungsrechts gemäß nachfolgendem<br />

Absatz 3 abgegolten.<br />

<strong>Aareon</strong> räumt dem Vertragspartner an den Leistungsergebnissen<br />

mit vollständiger Zahlung der<br />

bis einschließlich zur Abnahme fälligen Teilbeträge<br />

ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht<br />

zu dem Zweck ein, seine internen<br />

Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen<br />

abzuwickeln, die mit ihm im Sinne von § 15<br />

AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“).<br />

Nutzungsarten sind nur dann ausgenommen,<br />

sofern dies ausdrücklich vertraglich geregelt ist.<br />

2. Soweit Schulungsunterlagen zur Verfügung<br />

gestellten werden, dienen diese ausschließlich<br />

dem persönlichen Gebrauch des Teilnehmers.<br />

Alle Rechte, insbesondere die des Nachdrucks,<br />

der Verbreitung und die der Vervielfältigung der<br />

Veranstaltungsunterlagen und von Teilen daraus,<br />

bleiben vorbehalten. Kein Teil der Schulungsunterlagen<br />

darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie,<br />

Mikrofilm oder ein anderes Verfahren), auch<br />

nicht für Zwecke der eigenen Unterrichtsgestaltung,<br />

ohne schriftliche Genehmigung der <strong>Aareon</strong><br />

reproduziert, insbesondere unter Verwendung<br />

elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt,<br />

verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben<br />

benutzt werden.<br />

3. Die bei der Programmierung entstehenden<br />

patentfähigen Erfindungen stehen ausschließlich<br />

<strong>Aareon</strong> zu. Dem Vertragspartner steht ein einfaches,<br />

kostenloses, unwiderrufliches und uneingeschränktes<br />

Mitnutzungsrecht für eigene Zwecke<br />

am Erfindungsgegenstand zu.<br />

4. Dem Vertragspartner durch <strong>Aareon</strong> vorvertraglich<br />

überlassene Gegenstände (z. B. Vorschläge,<br />

Testprogramme, Konzepte) sind geistiges<br />

Eigentum der <strong>Aareon</strong>; sie dürfen nicht vervielfältigt<br />

und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.<br />

§ 9 Vergütung<br />

1. Soweit nichts anderes vereinbart wird,<br />

erhält <strong>Aareon</strong> eine Vergütung nach Aufwand in<br />

Höhe der in der jeweils aktuellen Preisliste im<br />

Einzelnen enthaltenen Tages- und Stundensätzen.<br />

Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von acht<br />

Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder<br />

geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet.<br />

Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten,<br />

die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen<br />

6.00 und 20.00 Uhr erbracht werden.<br />

Werden Mitarbeiter der <strong>Aareon</strong> außerhalb der<br />

vorgenannten Zeiten tätig, erhöht sich der anteilige<br />

Tagessatz wie folgt:<br />

− werktags 25%<br />

− samstags 25%<br />

− sonntags 50%<br />

− feiertags 100%<br />

Die Aufschläge werden nicht kumuliert erhoben.<br />

Es gilt der jeweils höhere Aufschlag.<br />

Die Einordnung eingesetzter Mitarbeiter in die<br />

jeweiligen Vergütungskategorien der Preisliste<br />

erfolgt durch Vereinbarung vor ihrem Einsatz.<br />

Soweit ein Mitarbeitereinsatzplan erstellt wird,<br />

umfasst dessen Genehmigung durch den Vertragspartner<br />

auch die Einordnung der eingesetzten<br />

Mitarbeiter in die jeweiligen Vergütungskategorien<br />

und die anfallenden Kosten für Reisetätigkeiten<br />

der eingesetzten Mitarbeiter, soweit sich<br />

dies aus dem Mitarbeitereinsatzplan ergibt.<br />

2. Ist ein Festpreis nicht vereinbart, halten die<br />

Mitarbeiter von <strong>Aareon</strong> tägliche Arbeitszeiten und<br />

Tätigkeiten in einem Tätigkeitsbericht fest, der<br />

von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter<br />

unterzeichnet wird. Die Tätigkeitsberichte werden<br />

dem Vertragspartner jeweils für den abgelaufenen<br />

Monat zur Prüfung zugesandt. Widerspricht<br />

der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen<br />

nach Zugang der Tätigkeits-berichte,<br />

gelten diese als genehmigt.<br />

3. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten<br />

(Spesen) werden in Abhängigkeit vom<br />

Dienstsitz des Mitarbeiters der <strong>Aareon</strong> berechnet.<br />

Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen<br />

zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und<br />

dem jeweiligen Einsatzort des Vertragspartners<br />

bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des<br />

Vertragspartners nach folgen-der Maßgabe, wenn<br />

<strong>Aareon</strong> geschuldete Leistungen auf Wunsch oder<br />

mit Einverständnis des Vertragspartners außerhalb<br />

ihrer Geschäftsräume des für die Leistung<br />

zuständigen Standortes erbringt oder Mitarbeiter<br />

auf ausdrücklichen Wunsch oder mit ausdrücklichem<br />

Einverständnis des Vertragspartners zur<br />

Erbringung von geschuldeten Leistungen an den<br />

zuständigen Standort anreisen:<br />

Flug<br />

Bahn<br />

Km-Pauschale<br />

Economy Class<br />

1. Klasse<br />

Hotel nach Aufwand, max. 4<br />

Sterne<br />

während des gesamten<br />

Projekt--<br />

/Leistungszeitraumes<br />

zu den jeweils geltenden<br />

steuerlichen<br />

Höchstsätzen, soweit<br />

nicht in der geltenden<br />

Preisliste abweichend<br />

geregelt<br />

Öffentliche Verkehrs-mittel,<br />

Taxiund<br />

Parkgebühren<br />

Tagesspesen<br />

nach Aufwand<br />

während des gesamten<br />

Projekt-<br />

/Leistungszeitraumes<br />

zu den jeweils geltenden<br />

steuerlichen<br />

Höchstsätzen<br />

Reisezeiten sind bis zu maximal 8 Stunden pro<br />

Arbeitstag wie Arbeitszeiten der eingesetzten<br />

Mitarbeiter zu vergüten. Die Reisen erfolgen<br />

grundsätzlich während der in § 9Ziffer 1 genannten<br />

Zeiten (Mo. - Fr. 6.00 - 20.00 Uhr).<br />

4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.<br />

<strong>Aareon</strong> ist berechtigt, Teilleistungen<br />

in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung<br />

fällig. Skonto wird nicht gewährt.<br />

Abrechnungen erfolgen monatlich.<br />

5. Vergütungen für Leistungen, die vom Vertragspartner<br />

abzunehmen sind, werden mit Abnahme<br />

der Leistung fällig. Gerät der Vertragspartner<br />

mit der Abnahme in Verzug, wird die<br />

Vergütung mit Verzugseintritt fällig.<br />

6. <strong>Aareon</strong> kann Abschlagszahlungen oder volle<br />

Vorauszahlungen fordern, wenn zum Vertragspartner<br />

noch keine Geschäftsverbindung besteht,<br />

wenn der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland<br />

hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktli-<br />

© 2009 <strong>Aareon</strong> (AIVN 01.00 / 18.07.2008) Seite 3 von 6


ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR<br />

BERATUNGS- UND SERVICELEISTUNGEN<br />

chen Zahlung durch den Vertragspartner zu zweifeln.<br />

Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der<br />

Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners erkennbar,<br />

so kann <strong>Aareon</strong> eingeräumte Zahlungsziele<br />

widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.<br />

7. Benötigt <strong>Aareon</strong> weniger als die vereinbarten<br />

Personentage zur Erreichung des Vertragszwecks,<br />

ist der Vertragspartner nicht berechtigt,<br />

einen vereinbarten Festpreis herabzusetzen.<br />

8. Die vereinbarten Tages- und Stundensätze<br />

sind gültig bis zum 31.12. des ersten Kalenderjahres<br />

ab Vertragsschluss. Danach werden die<br />

Parteien jeweils ab dem 01.01. des Kalenderjahres<br />

eine Anpassung der Tages- und Stundensätze<br />

vereinbaren. Kommt bis zum 01.04. eine Einigung<br />

nicht zustande, kann jede Partei verlangen, dass<br />

ein von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt<br />

am Main zu bestellender Sachverständiger<br />

die Tages- und Stundensätze gemäß § 319 Abs. 1<br />

BGB mit Wirkung zum 01.04. neu festsetzt.<br />

9. Fortlaufende Vergütungen sind im Voraus zu<br />

entrichten und fällig jeweils am ersten Tag des<br />

jeweiligen Abrechnungszeitraumes.<br />

Fortlaufende Vergütungen werden von <strong>Aareon</strong><br />

per Lastschrift eingezogen. Der Vertragspartner<br />

wird <strong>Aareon</strong> eine Einzugsermächtigung erteilen.<br />

10. <strong>Aareon</strong> kann eine fortlaufende Vergütung<br />

unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von<br />

zwei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />

dem Vertragspartner jeweils zum Ende des<br />

Kalenderjahres entsprechend der Änderung des<br />

durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der<br />

Angestellten im Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe<br />

für Deutschland (nachgewiesen<br />

durch das Statistische Bundesamt) gegenüber<br />

dem entsprechenden durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst<br />

zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung<br />

der Vergütung ändern. Wenn der Vertragspartner<br />

in diesem Fall nicht binnen zwei<br />

Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des<br />

Kalenderjahres den Vertrag schriftlich kündigt,<br />

gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf<br />

weist <strong>Aareon</strong> in der Ankündigung hin.<br />

11. Schuldet der Vertragspartner <strong>Aareon</strong> mehrere<br />

Zahlungen gleichzeitig, werden mit einer<br />

eingehenden Zahlung zunächst die Verzugszinsen,<br />

dann seine Verbindlichkeiten aus technischen<br />

Dienstleistungen, dann solche aus Lizenzverträgen,<br />

dann aus Kaufverträgen und zuletzt<br />

aus Mietverträgen verrechnet.<br />

§ 10 Eigentumsvorbehalt<br />

<strong>Aareon</strong> behält sich das Eigentum und die Rechte<br />

an den Leistungsgegenständen bis zum vollständigen<br />

Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag<br />

vor. Der Vertragspartner hat die <strong>Aareon</strong> bei<br />

Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort<br />

schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten<br />

über die Rechte der <strong>Aareon</strong> zu unterrichten.<br />

§ 11 Abnahme bei Werkleistungen<br />

1. Soweit werkvertragliche Leistungen erbracht<br />

werden, sind diese durch den Vertragspartner<br />

abzunehmen. Die Abnahme erfolgt durch eine<br />

Erklärung des Vertragspartners gegenüber <strong>Aareon</strong>,<br />

dass die von <strong>Aareon</strong> erbrachten Vertragsleistungen,<br />

insbesondere die bereitgestellten<br />

Systeme (Test- und Produktivsystem) bzw. die<br />

von <strong>Aareon</strong> gelieferten Konzepte dem vertraglich<br />

Vereinbarten, insbesondere der Leistungsbeschreibung<br />

entsprechen.<br />

2. Zum Bereitstellungszeitpunkt übergibt <strong>Aareon</strong><br />

dem Vertragspartner die abzunehmen-den<br />

Leistungen, in Projekten z. B. Konzepte und Dokumentationen<br />

und stellt ihm die Software-<br />

Komponenten zur Verfügung. Mit der Bereitstellung<br />

zur Abnahme beginnt die zweiwöchige (bei<br />

Konzepten) bzw. die vierwöchige (bei Software-<br />

Komponenten) Abnahmefrist. Der Vertragspartner<br />

wird mit der Abnahme baldmöglichst beginnen,<br />

spätestens aber eine Woche nach Aufforderung<br />

zur Abnahme durch <strong>Aareon</strong>. Soweit für<br />

sonstige Werkleistungen (z.B. im Rahmen des<br />

Systembetriebs) keine konkreten Abnahmefristen<br />

vereinbart sind, erfolgt die Abnahme inner-halb<br />

eines angemessenen Zeitraumes.<br />

Sofern im Einzelfall erforderlich, können die genannten<br />

Abnahmefristen durch gemeinsame<br />

Vereinbarung der Vertragsparteien angepasst<br />

werden.<br />

3. Die Abnahmeprüfung für Software-<br />

Komponenten wird mit vom Vertragspartner<br />

bereitzustellenden Testdaten gemäß den von<br />

<strong>Aareon</strong> bereitgestellten Testfallkatalogen durchgeführt.<br />

Der Vertragspartner erstellt während der<br />

Abnahmeprüfung ein Protokoll über festgestellte<br />

Fehler und meldet diese unverzüglich an <strong>Aareon</strong>.<br />

Die Fehlersituationen müssen reproduzierbar sein<br />

und einen Fehler der Anwendung zumindest nahe<br />

legen. Meldungen, die aus Gründen, die der Auftraggeber<br />

zu vertreten hat, verspätet an <strong>Aareon</strong><br />

gemeldet werden, sind als Fehler der Kategorie 2<br />

(bei Konzepten) bzw. Kategorie 3 (bei Software-<br />

Komponenten) zu werten. Aus dem Abnahmeprotokoll<br />

muss die ausführliche Beschreibung des<br />

Fehlers, die Testfälle/Testdaten sowie die Aktionen,<br />

die zum Fehler führten und die Kategorisierung<br />

des Fehlers hervorgehen. Weitere gegebenenfalls<br />

für eine Fehlerbeseitigung maßgebliche<br />

Unterlagen sind <strong>Aareon</strong> zu übergeben.<br />

4. Spätestens am Ende der Abnahmefrist<br />

übergibt der Vertragspartner <strong>Aareon</strong> das Abnahmeprotokoll,<br />

das die Erklärung oder Verweigerung<br />

der Abnahme, den Gegenstand der Abnahme,<br />

die Begründung für eine Verweigerung der<br />

Abnahme und das Fehlerprotokoll beinhaltet. Die<br />

Abnahme kann nicht verweigert werden, falls aus<br />

Gründen, die <strong>Aareon</strong> nicht zu vertreten hat, einzelne<br />

Abnahmeschritte nicht durchgeführt wurden.<br />

5. Während der Abnahmeprüfung in Konzepten<br />

festgestellte Fehler werden wie folgt kategorisiert:<br />

Kategorie 1: bedeutende Auswirkungen auf die<br />

Nutzbarkeit. Die Nutzung des Konzepts ist wesentlich<br />

eingeschränkt, z. B. widersprüchliche<br />

Aussagen / Empfehlungen im Konzept oder Fehlen<br />

wesentlicher, vertraglich vereinbarter Inhalte.<br />

Kategorie 2: keine bedeutenden Auswirkungen<br />

auf die Nutzbarkeit. Die Nutzung des Konzepts ist<br />

nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.<br />

Während der Abnahmeprüfung in Software-<br />

Komponenten festgestellte Fehler werden wie<br />

folgt kategorisiert:<br />

Kategorie 1: Das System kann nicht genutzt<br />

werden. Der Fehler kann nicht in wirtschaftlich<br />

vertretbarer Weise mit organisatorischen oder<br />

sonstigen Hilfsmitteln umgangen werden.<br />

Kategorie 2: Die Nutzung des Systems ist nicht<br />

soweit beeinträchtigt, dass es nicht genutzt werden<br />

kann. Der Fehler kann in wirtschaftlich vertretbarer<br />

Weise mit organisatorischen oder sonstigen<br />

Hilfsmitteln umgangen werden.<br />

Kategorie 3: keine bedeutenden Auswirkungen<br />

auf Funktionalität und Nutzbarkeit des Systems.<br />

Die Nutzung des Systems ist nicht oder nur unwesentlich<br />

eingeschränkt.<br />

Die Zuordnung von Fehlern zu den Fehlerkategorien<br />

erfolgt durch eine gemeinsame Entscheidung<br />

der Vertragsparteien. Gelingt es den Parteien<br />

nicht, ein solches Einvernehmen herzustellen,<br />

erfolgt die Zuordnung nach billigem Ermessen<br />

durch <strong>Aareon</strong> unter angemessener Berücksichtigung<br />

der Interessen des Vertragspartners. Sollte<br />

der Vertragspartner der Auffassung sein, dass<br />

<strong>Aareon</strong> das Ermessen unrichtig ausgeübt hat,<br />

ergeht eine Entscheidung im Lenkungsausschuss.<br />

Ist ein Lenkungsausschuss nicht vereinbart oder<br />

kann auch hier keine Einigung zwischen den<br />

Parteien erzielt werden, kann der Vertragspartner<br />

eine Entscheidung im Schlichtungsverfahren<br />

beantragen, wenn ein solches ausdrücklich vertraglich<br />

vereinbart ist. Wird festgestellt, dass<br />

<strong>Aareon</strong> die Zuordnung zutreffend durchgeführt<br />

hat und der Vertragspartner die Abnahme hätte<br />

erklären müssen, tritt rück-wirkend auf den Zeitpunkt<br />

der unberechtigten Abnahmeverweigerung<br />

die Abnahmefiktion ein.<br />

6. Die Abnahme der Leistung, z.B. des Systems<br />

bzw. des jeweils gelieferten Konzepts ist<br />

vom Vertragspartner im Abnahmeprotokoll zu<br />

erklären, sobald <strong>Aareon</strong> das Funktionieren der<br />

beauftragten Leistung gemäß Leistungsbeschreibung<br />

bzw. deren Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung<br />

nachgewiesen hat und dabei<br />

am Ende der Abnahmeprüfung keine Fehler der<br />

Kategorie 1 mehr vorhanden sind. Eine produktive<br />

Nutzung der Leistung ohne Rüge eines abnahmeverhindernden<br />

Fehlers von insgesamt<br />

mindestens 3 Monaten gilt in jedem Fall als<br />

Abnahme. Für Leistungserfolge, die im Rahmen<br />

vereinbarter Leistungen des Betriebs von IT-<br />

Systemen erbracht werden, gelten diese bereits<br />

nach einem rügelosen Einsatz der Leistung im<br />

operativen Betrieb von mehr als zwei Tagen als<br />

abgenommen.<br />

7. Sollten am Ende der Abnahmeprüfung noch<br />

Fehler der Kategorie 1 vorhanden sein, kann<br />

<strong>Aareon</strong> eine Nachkorrekturphase von einer der<br />

Schwere der Fehler angemessenen Dauer, mindestens<br />

jedoch einer Woche begehren. Diese<br />

Nachkorrekturphase dient ausschließlich der<br />

Behebung der abnahmeverhindernden Fehler<br />

durch <strong>Aareon</strong> und der Überprüfung dieser Korrekturen<br />

durch den Vertragspartner. Die Abnahme<br />

des Systems bzw. des gelieferten Konzepts ist<br />

vom Vertragspartner demnach ebenso zu erklären,<br />

sobald (analog zum Abnahmetest) am Ende<br />

der Nachkorrekturphase kein Fehler der Kategorie<br />

1 mehr vorhanden ist. Andernfalls kann die<br />

Abnahme durch den Vertragspartner verweigert<br />

werden und muss wiederholt wer-den.<br />

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BERATUNGS- UND SERVICELEISTUNGEN<br />

8. Wird die Abnahme zu Recht verweigert,<br />

beginnt nach erneuter Bereitstellung zur Abnahme<br />

eine angemessene Abnahmefrist von längstens<br />

2 Wochen (bei Konzepten) bzw. 4 Wochen<br />

Dauer (bei Software-Komponenten) zu laufen.<br />

9. Fehler der Kategorie 2 werden, soweit möglich,<br />

noch während der Abnahmeprüfung behoben.<br />

Nach der Abnahme verbleibende Fehler der<br />

Kategorie 2 werden im Rahmen der Gewährleistung<br />

innerhalb einer der Schwere des Mangels<br />

angemessenen Frist behoben.<br />

10. Der Vertragspartner trägt alle Kosten und<br />

verantwortet eine zeitliche Verzögerung des<br />

weiteren Projektverlaufs bzw. eine Projektunterbrechung,<br />

die in Folge der unberechtigten Verweigerung<br />

der Abnahme entstehen. Die Abnahme<br />

/ Teilabnahme des Systems bzw. des erstellten<br />

Konzepts gilt als erklärt, wenn sich der Vertragspartner,<br />

nachdem ihn <strong>Aareon</strong> nach der Bereitstellung<br />

zur Abnahme zur Abgabe der Abnahmeerklärung<br />

unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes<br />

und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist<br />

aufgefordert hat, auch innerhalb dieser<br />

Nachfrist zur Abnahme nicht erklärt oder sie<br />

verweigert, obwohl kein Fehler der Kategorie 1<br />

vorliegt.<br />

11. Neben der Schlussabnahme kann <strong>Aareon</strong><br />

mindestens die im Vertrag (z.B. „Abnahme- und<br />

Testplan“) vorgesehenen Teilabnahmen verlangen.<br />

Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständig<br />

nutzbare Leistungsteile kann <strong>Aareon</strong> darüber<br />

hinaus die Durchführung von weiteren Teilabnahmen<br />

verlangen. Dies gilt insbesondere auch<br />

für die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen<br />

Meilensteine. In diesem Fall gilt mit der letzten<br />

Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte<br />

Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen<br />

bleiben vom Erfolg der Endabnahme<br />

unberührt.<br />

§ 12 Gewährleistung; Rechte Dritter<br />

1. <strong>Aareon</strong> leistet Gewähr dafür, dass die Leistungen,<br />

mit Ausnahme von Dienstleistungen, die<br />

ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale<br />

haben oder, soweit keine Beschaffenheit<br />

vereinbart ist, sich für die vertraglich vorausgesetzte,<br />

sonst die gewöhnliche Verwendung eignen<br />

und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen<br />

der gleichen Art üblich ist und die der<br />

Besteller nach der Art der Leistungen erwarten<br />

kann, und dass dem Übergang der vereinbarten<br />

Befugnisse auf den Vertragspartner (§ 8) keine<br />

Rechte Dritter entgegenstehen.<br />

2. Der Vertragspartner hat im Rahmen der<br />

Gewährleistungsfrist festgestellte Fehler in einem<br />

Fehlerprotokoll in nachvollziehbarer Form schriftlich<br />

zu dokumentieren und dieses <strong>Aareon</strong> unverzüglich<br />

zu übermitteln.<br />

3. Soweit eine nach diesem Vertrag zu erbringende<br />

Leistung nicht vertragsgerecht ausgeführt<br />

wird, kann <strong>Aareon</strong> Gewähr in erster Linie durch<br />

Nacherfüllung leisten, d. h. die geschuldete Leistung<br />

vertragsgemäß ohne zusätzliche Vergütung<br />

erbringen. Dazu hat der Vertragspartner schriftlich<br />

eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die<br />

Regeln des § 6 gelten entsprechend. <strong>Aareon</strong> ist<br />

verpflichtet, mit der Fehlerbehebung innerhalb<br />

der vereinbarten Zeiträume zu beginnen. Sind<br />

keine Zeiträume ausdrücklich vereinbart, beginnt<br />

<strong>Aareon</strong> innerhalb von 72 Stunden mit der Fehlerbehebung.<br />

Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung<br />

richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung.<br />

4. Schlagen zwei Nacherfüllungsverlangen<br />

endgültig fehl, stehen dem Vertragspartner die<br />

gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.<br />

5. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in<br />

einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.<br />

6. Die Gewährleistung für die erbrachte Leistung<br />

erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein<br />

von ihm beauftragter Dritter hierin eingegriffen<br />

oder diese geändert hat, es sei denn, der Vertragspartner<br />

weist nach, dass der Eingriff oder<br />

die Änderung für den Fehler nicht ursächlich ist.<br />

7. Hat der Vertragspartner einen Fehler an<br />

<strong>Aareon</strong> gemeldet, ohne dass tatsächlich ein Fehler<br />

vorlag, kann <strong>Aareon</strong> für ihre Tätigkeit eine<br />

angemessene Entschädigung im Rahmen der<br />

Tages- und Stundensätze der jeweils aktuellen<br />

Preisliste der <strong>Aareon</strong> für Beratungsleistungen<br />

verlangen.<br />

8. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die<br />

der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis<br />

entgegenstehen, so hat der Vertragspartner<br />

<strong>Aareon</strong> unverzüglich schriftlich und<br />

umfassend zu unterrichten. Er ermächtigt <strong>Aareon</strong><br />

bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem<br />

Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu<br />

führen. Macht <strong>Aareon</strong> von dieser Ermächtigung<br />

Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf<br />

der Vertragspartner die Ansprüche des Dritten<br />

nicht ohne Zustimmung der <strong>Aareon</strong> anerkennen<br />

und <strong>Aareon</strong> ist verpflichtet, die Ansprüche auf<br />

eigene Kosten abzuwehren und den Vertragspartner<br />

von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen<br />

Kosten und Schäden freizustellen,<br />

soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten<br />

des Vertragspartners beruhen.<br />

<strong>Aareon</strong> kann stattdessen die Ansprüche des<br />

Dritten erfüllen, ein Nutzungsrecht erwirken oder<br />

auf ihre Kosten das Lizenzmaterial ändern oder<br />

austauschen.<br />

Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich,<br />

kann jeder Vertragspartner das betreffende<br />

Programm fristlos kündigen. In diesem Fall haftet<br />

<strong>Aareon</strong> dem Lizenznehmer für den ihm durch die<br />

Kündigung entstehenden unmittelbaren Schaden<br />

nach Maßgabe der <strong>allgemeine</strong>n Haftungsbeschränkungen<br />

gemäß § 13. <strong>Aareon</strong> hat keine<br />

Verpflichtungen, falls Ansprüche eines Dritten<br />

darauf beruhen, dass die vertragsgegenständlichen<br />

Leistungen in Widerspruch zu den Bestimmungen<br />

des Vertrages, insbesondere spezifizierter<br />

Einsatzbedingungen genutzt wurden, die vertragsgegenständlichen<br />

Leistungen in Verbindung<br />

mit anderen Produkten, Zubehör, Software oder<br />

Daten die nicht von <strong>Aareon</strong> gelieferten oder empfohlen<br />

wurden, genutzt wurden oder die vertragsgegenständlichen<br />

Leistungen durch den Vertragspartner<br />

oder einen Dritten modifiziert wurden.<br />

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften<br />

für Rechtsmängel mit einer Gewährleistungsfrist<br />

von einem Jahr. Satz 1 bis 3 gelten unabhängig<br />

vom Eintritt der Verjährung.<br />

§ 13 Haftung<br />

1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher<br />

Haftung leistet <strong>Aareon</strong> Schadensersatz<br />

oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:<br />

a) bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit,<br />

für die <strong>Aareon</strong> eine Garantie übernommen<br />

hat in voller Höhe;<br />

b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des<br />

typischen vorhersehbaren Schadens, der durch<br />

die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;<br />

diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden<br />

durch gesetzliche Vertreter oder leitende<br />

Angestellte der <strong>Aareon</strong> verursacht wurde;<br />

c) bei einfacher Fahrlässigkeit: nur aus Verletzung<br />

einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch<br />

der Vertragszweck gefährdet ist, nur in Höhe des<br />

typischen vorhersehbaren Schadens, der durch<br />

die verletzte Pflicht verhindert werden sollte,<br />

jedoch stets beschränkt auf € 125.000 pro Schadensfall,<br />

insgesamt auf höchstens € 250.000 aus<br />

dem Vertrag;<br />

d) darüber hinaus nur, soweit <strong>Aareon</strong> gegen<br />

die aufgetretenen Schäden versichert ist, im<br />

Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend<br />

bedingt durch die Versicherungszahlung.<br />

2. Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus<br />

§ 6) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen<br />

gemäß Absatz1 gelten nicht bei der Haftung für<br />

Personenschäden und bei der Haftung nach dem<br />

Produkthaftungsgesetz.<br />

3. Für alle Ansprüche gegen <strong>Aareon</strong> auf Schadensersatz<br />

oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen<br />

bei vertraglicher und außervertraglicher<br />

Haftung gilt – außer in Fällen unbeschränkter<br />

Haftung – eine Verjährungsfrist von einem Jahr.<br />

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199<br />

Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens<br />

mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB<br />

bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend<br />

geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen<br />

Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen<br />

dieses Absatzes unberührt.<br />

4. Soweit <strong>Aareon</strong> auf Schadensersatz haftet,<br />

umfasst der Anspruch Aufwendungen für die<br />

Wiederbeschaffung zerstörter oder fehlerhaft<br />

aufgezeichneter lokaler Daten nur, soweit diese<br />

aus maschinenlesbaren Sicherungskopien des<br />

Vertragspartners rekonstruiert werden können.<br />

Das gilt nicht für den Verlust von Daten, die auch<br />

bei regelmäßiger mindestens täglicher Datensicherung<br />

nicht gesichert gewesen wären.<br />

5. Falls der Vertragspartner eine weitergehende<br />

Sicherung gegen Schadensfälle wünscht,<br />

werden die Parteien durch individuelle Absprachen<br />

hierfür sorgen.<br />

§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz<br />

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle<br />

im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses und der<br />

Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen<br />

Informationen und Betriebsgeheimnissen<br />

des jeweils anderen Vertragspartner zeitlich<br />

unbegrenzt, auch über die Laufzeit dieses Vertrages<br />

hinaus, vertraulich zu behandeln. Informationen<br />

gelten auch dann als vertraulich, wenn sie<br />

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nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden,<br />

jedoch die jeweils übermittelnde Partei ein erkennbares<br />

Interesse an ihrer Geheimhaltung hat.<br />

Zu den Betriebsgeheimnissen der <strong>Aareon</strong> gehören<br />

auch die nach den vorliegenden Bedingungen<br />

erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse.<br />

2. Beide Parteien werden alle Personen, die sie<br />

im Rahmen der Leistungserbringung einsetzen<br />

zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten und<br />

auf Anforderung den Nachweis hierüber erbringen.<br />

3. Der Vertragspartner verwahrt die Vertragsgegenstände<br />

– insbesondere ihm eventuelle<br />

überlassene Quellprogramme und Dokumentationen<br />

– sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.<br />

4. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung<br />

gilt nicht für im Zusammenhang mit der<br />

Vertragsdurchführung durch <strong>Aareon</strong> erlangtes<br />

Know-how, insbesondere nicht für <strong>allgemeine</strong>s<br />

betriebswirtschaftliches und technisches Knowhow.<br />

5. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt<br />

darüber hinaus nicht für Informationen,<br />

• die einer Partei zum Zeitpunkt der Übermittlung<br />

durch die jeweils andere Partei ohne<br />

Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits<br />

bekannt waren;<br />

• die zum vorgenannten Zeitpunkt bereits<br />

allgemein bekannt waren oder später allgemein<br />

bekannt werden, ohne dass dies auf<br />

eine rechts- oder vertragswidrige Handlung<br />

des Informationsempfängers zurückzuführen<br />

ist;<br />

• die rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung<br />

zur Geheimhaltung erhalten wurden;<br />

• bezüglich deren Weitergabe die jeweils<br />

andere Partei vorher schriftlich zugestimmt<br />

hat.<br />

6. Die Vertragspartner werden das Datengeheimnis<br />

gemäß § 5 BDSG wahren und bei der<br />

Durchführung des Auftrages nur solche Personen<br />

einsetzen, die ebenfalls auf das Datengeheimnis<br />

verpflichtet worden sind. Auf Anforderung des<br />

Vertragspartners stellt <strong>Aareon</strong> ihre Hinweise zum<br />

Datenschutz zur Verfügung.<br />

7. <strong>Aareon</strong> ist berechtigt, personenbezogene<br />

Daten an Unterauftragnehmer weiterzugeben,<br />

sofern eine solche Weitergabe zur Erbringung der<br />

jeweils beauftragten Leistungen erforderlich ist.<br />

<strong>Aareon</strong> wird diese Unterauftragnehmer entsprechend<br />

den einschlägigen datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen verpflichten.<br />

8. <strong>Aareon</strong> ist berechtigt, den Vertragspartner<br />

in die Referenzkundenliste der <strong>Aareon</strong>-Gruppe<br />

aufzunehmen und den Namen des Vertragspartners<br />

im Zusammenhang mit den Produkten und<br />

Leistungen der <strong>Aareon</strong>-Gruppe gegenüber Dritten<br />

und in Veröffentlichungen unabhängig vom Medium<br />

(z.B. Internet, Presse, Angebote, Präsentationen,<br />

Interviews etc.) zu erwähnen. Der Kunde<br />

kann die Zustimmung hierzu jederzeit schriftlich<br />

für die Zukunft wieder entziehen.<br />

§ 15 Treuepflicht<br />

Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Loyalität.<br />

Zu unterlassen ist insbesondere die aktive<br />

Abwerbung von Mitarbeitern der <strong>Aareon</strong>. Weiterhin<br />

verpflichtet sich der Vertragspartner, keinen<br />

Mitarbeiter der <strong>Aareon</strong> während der Laufzeit des<br />

Vertrages sowie innerhalb von 12 Monaten nach<br />

Ablauf des Vertrages auf eigene Rechnung oder<br />

durch Dritte einzustellen oder sonst in irgendeiner<br />

Weise zu beschäftigen oder zu beauftragen,<br />

es sei denn <strong>Aareon</strong> stimmt vorher schriftlich zu.<br />

§ 16 Kündigung<br />

1. Projektaufträge sind, sofern Leistungen im<br />

Rahmen von Dienstverträgen erbracht werden,<br />

jeweils mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende<br />

kündbar.<br />

2. Beide Parteien können den Vertrag jeweils<br />

aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.<br />

Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht<br />

insbesondere dann, wenn<br />

a) eine Vertragspartei in schwerwiegender<br />

Weise gegen Bestimmungen dieses Vertrages<br />

verstößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung<br />

mit angemessener Fristsetzung nicht behoben<br />

wird und die jeweilige Vertragspartei in dem<br />

Abmahnschreiben für den Fall der Nichtbeachtung<br />

eine fristlose Kündigung dieses Vertrages<br />

angekündigt hat, oder<br />

b) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen einer Vertragspartei<br />

gestellt wird, der nicht innerhalb eines Monats<br />

zurückgenommen wird oder ein Insolvenzverfahren<br />

über das Vermögen einer Vertragspartei<br />

eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung<br />

mangels Masse erfolgt.<br />

3. Kann keine Einigung über die Leistungsbeschreibung<br />

oder Projektpläne erzielt werden, sind<br />

beide Vertragspartner berechtigt, den Vertrag mit<br />

sofortiger Wirkung zu kündigen. Von <strong>Aareon</strong> mit<br />

Zustimmung des Vertragspartners bereits getätigte<br />

Aufwendungen sind von diesem zu ersetzen.<br />

§ 17 Schlussvorschriften<br />

1. Vertragsänderungen und –ergänzungen,<br />

Kündigungen sowie Mahnungen und Fristsetzungen<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />

Dies gilt auch für diese Klausel. Zusagen<br />

und Garantien, gleich welcher Art, die eine weitergehende<br />

Einstandspflicht der <strong>Aareon</strong> begründen,<br />

als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt<br />

ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen<br />

Bestätigung durch <strong>Aareon</strong>. Mündliche<br />

Nebenabsprachen sind nicht getroffen.<br />

2. Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes<br />

Maß an Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft.<br />

Frist- und Nachfristsetzungen<br />

müssen (außer in Eilfällen) zumindest 12 Werktage<br />

betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer<br />

gesetzten Frist den Vertragspartner zum Rückstritt<br />

vom Vertrag, zur Beendigung des Vertrages<br />

in sonstiger Weise oder zur Minderung der Vergütung<br />

berechtigen, so muss der Vertragspartner<br />

diese Konsequenz des fruchtlosen Fristablaufs<br />

schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen.<br />

Der Leistungspflichtige hat unverzüglich auf<br />

eine Fristsetzung zu reagieren.<br />

3. Die Durchführung der einzelnen vertraglich<br />

vereinbarten Beratungsleistungen erfolgt in Abhängigkeit<br />

von der jeweiligen Aufgabenstellung<br />

entweder in Mainz oder an dem für die Betreuung<br />

des Kunden zuständigen Standort von <strong>Aareon</strong>,<br />

sofern sich nicht hierfür aus dem Vertrag, insbesondere<br />

der Leistungsbeschreibung ein anderer<br />

Ort, z.B. der Sitz des Vertragspartners ergibt.<br />

4. Der Vertragspartner kann seine Forderungen<br />

– unbeschadet der Regelung des § 354a HGB<br />

– nicht an Dritte abtreten.<br />

5. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen<br />

oder rechtskräftig festgestellten Forderungen<br />

aufrechnen.<br />

6. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und<br />

im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mainz.<br />

7. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland ohne das UN-Kaufrecht.<br />

8. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder<br />

teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt<br />

der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der<br />

ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt<br />

das in Kraft, was die Parteien bei verständiger<br />

Würdigung der ganz oder teilweise unwirksamen<br />

Regelung unter Berücksichtigung des angestrebten<br />

wirtschaftlichen Erfolges vereinbart hätten,<br />

falls ihnen dieser Umstand bekannt gewesen<br />

wäre. Das Gleiche gilt, sofern dieser Vertrag eine<br />

Regelungslücke enthält.<br />

© 2009 <strong>Aareon</strong> (AIVN 01.00 / 18.07.2008) Seite 6 von 6

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