Teil 1 - staatsrecht.info
Teil 1 - staatsrecht.info
Teil 1 - staatsrecht.info
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Juristische Fakultät<br />
Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht,<br />
Öffentliches Wirtschaftsrecht<br />
Dr. jur. Johannes Rux, Wiss. Ass.<br />
Fallbesprechung zur Vorlesung Öffentliches Recht IV<br />
Allgemeine Hinweise<br />
Nach dem Studienplan der Juristischen Fakultät sollte die Fallbesprechung im 4. Semester an die Vorlesung<br />
zum Verwaltungsprozessrecht angebunden sein. Tatsächlich ist die Fakultät nicht in der Lage, diese Vorgabe<br />
tatsächlich umzusetzen, da diese Vorlesung nur in jedem zweiten (i.d.R. Sommer-)Semester angeboten wird.<br />
Laut Vorlesungsverzeichnis wird die Fallbesprechung daher der Vorlesung „Öffentliches Recht IV – Allgemeines<br />
Verwaltungsrecht“ zugeordnet.<br />
Gegenstand der Fallbesprechung ist dennoch nicht nur das Allgemeine Verwaltungsrecht sondern auch das<br />
Verwaltungsprozessrecht. Dies bringt eine erhebliche Arbeitsbelastung mit sich. Dies ist allerdings unvermeidbar,<br />
da sich die Rechtsprobleme des Allgemeinen Verwaltungsrechts nur dann erschliessen, wenn man sie in<br />
Bezug zum Verwaltungsprozessrecht setzt.<br />
Im Rahmen der Fallbesprechung werden zwei Klausuren angeboten. Die Termine werden noch bekannt<br />
gegeben. Außerdem besteht die Möglichkeit, Lösungen der behandelten Fälle zur Korrektur einzureichen.<br />
Die Fallbesprechung wird durch meine „virtuelle Fallbesprechung“ im Internet ergänzt. Was damit gemeint<br />
ist, erfahren Sie auf meinen WWW-Seiten: www.<strong>staatsrecht</strong>.<strong>info</strong>. Ich empfehle Ihnen auf jeden Fall, mir Ihre<br />
e-mail-Adresse anzugeben, damit ich Sie stets auf dem Laufenden halten kann.<br />
Literaturhinweise<br />
Zur Vor- und Nachbereitung empfehle ich vor allem folgende Werke. Mindestens eines der genannten<br />
Lehrbücher oder ein vergleichbares Werk sollten bis zum Ende des Semesters gründlich durchgearbeitet haben.<br />
Das jeweils zuerst genannte Lehrbuch halte ich für die beste Einführung.<br />
Gesetzestexte<br />
Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland, C. F. Müller, Heidelberg<br />
Staats- und Verwaltungsrecht Baden-Württemberg, C.F. Müller, Heidelberg<br />
Literatur zum Verwaltungsprozessrecht:<br />
Hufen, Friedhelm: „Verwaltungsprozessrecht“, 4. Auflage, München (Beck'sche Grundrisse des Rechts) 2000<br />
Schenke, Wolf-Rüdiger: „Verwaltungsprozessrecht“, 7. Auflage, Heidelberg (C.F. Müller – Schwerpunkte) 2000<br />
Schmitt Glaeser, Walter/Horn, Hans-Detlef: „Verwaltungsprozessrecht - Kurzlehrbuch mit Systematik zur Fallbearbeitung“,<br />
15. Auflage, Stuttgart et al. (Boorberg) 2000<br />
Würtenberger, Thomas: „Verwaltungsprozessrecht - Ein Studienbuch“, München (Beck'sche Kurzlehrbücher) 1998<br />
Literatur zum Allgemeinen Verwaltungsrecht:<br />
Peine, Franz-Joseph: „Allgemeines Verwaltungsrecht“, 5. Auflage, Heidelberg (C.F. Müller – Schwerpunkte) 2000<br />
Maurer, Hartmut: „Allgemeines Verwaltungsrecht“, 13. Auflage, München (Beck'sche Grundrisse des Rechts) 2000<br />
Bull, Hans-Peter: „Allgemeines Verwaltungsrecht“, 7. Auflage, Heidelberg (C.F. Müller – Jurathek) 2000<br />
Faber, Heiko: „Allgemeines Verwaltungsrecht“, 4. Auflage, Tübingen 1995<br />
Ipsen, Jörn: „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Köln et al (Heymanns – Academia Juris) 2000
Seite 2 von 4<br />
Der folgende Terminplan dient als grobe Orientierung für das kommende Semester. Es kann immer wieder<br />
vorkommen, dass einzelne Fälle mehr oder weniger Zeit beanspruchen. Die Lektüreempfehlungen sollen den<br />
<strong>Teil</strong>nehmer/innen die Vor- und Nachbereitung erleichtern. Zwar sind diese Empfehlungen nicht verbindlich.<br />
Ohne eine gründliche Vor- und Nachbereitung ist die <strong>Teil</strong>nahme an der Veranstaltung aber sinnlos. Wenn Sie<br />
sich daher nicht an meine Empfehlungen halten wollen, sollten Sie unbedingt andere Quellen zum jeweiligen<br />
Thema heranziehen.<br />
Datum<br />
Thema<br />
24.4.2002 Anfechtungsklage: Verwaltungsakt, Öffentliches Recht und Privatrecht<br />
Zur Nachbereitung: Hufen §§ 1, 10, 11, 13; Peine §§ 3, 6 und 7 I-III.1 und IV; Maurer §§ 3 III, 6 und 9; Peine<br />
§§ 2 und 5<br />
29.4.2002 Ersatztermin!<br />
Fortsetzung von Fall 1<br />
Zur Vorbereitung: Hufen §§ 14, 24 und 25; Peine § 7.III.2-3 und VI-VII<br />
8.5.2002 Anfechtungsklage: Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung<br />
Zur Nachbereitung: Maurer §§ 8 und 9, Rn. 30-36<br />
Zur Vorbereitung: Hufen §§ 12, 18 und 29; Peine §§ 4, 18 und 19; Maurer § 7<br />
15.5.2002 Anfechtungsklage: Beurteilungsspielraum und Ermessen<br />
Zur Nachbereitung: Maurer § 20; Peine § 7.VIII-X<br />
Zur Vorbereitung: Hufen §§ 15 und 26; Peine §§ 20 und 21<br />
22.5.2002 Verpflichtungsklage: Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen<br />
Zur Nachbereitung: Maurer § 17; Peine § 11 und Peine § 4 oder Maurer § 9 nochmals wiederholen<br />
Zur Vorbereitung: Hufen §§ 17 und 28; Peine §§ 14-16<br />
29.5.2002 Allgemeine Leistungsklage: Folgenbeseitigung<br />
Zur Nachbereitung: Maurer §§ 28.I-IV und 29<br />
Zur Vorbereitung:<br />
Fall 1<br />
A hat zwar auch einmal Jura studiert, genützt hat ihm das jedoch nichts. Er lebt zusammen mit einigen Freunden unter<br />
einer Brücke in der idyllischen Gemeinde Z. Da es ziemlich kalt ist, verbringt er allerdings die meiste Zeit in den Räumen<br />
des Rathauses. Bürgermeister B will dies nicht länger hinnehmen und erteilt A Hausverbot. Als dieser kurz darauf wieder<br />
ins Rathaus geht, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, wird er von einem Gemeindevollzugsbeamten auf die Straße<br />
gesetzt. A will das nicht hinnehmen und fragt sich und Sie, was er gegen das Hausverbot unternehmen kann.<br />
Fall 2<br />
Wegen der stetig zunehmenden Luftverschmutzung wird auf der vierspurig ausgebauten B 27 zwischen Stuttgart-Degerloch<br />
und dem Autobahnanschluss am „Echterdinger Ei“ Tempo 60 vorgeschrieben. C hat sich gerade einen<br />
Porsche gekauft und ärgert sich maßlos. Noch bevor am 1. April die Verkehrsschilder angebracht werden, teilt C der<br />
zuständigen Behörde (welche ist das?) mit, dass sie das Tempolimit für rechtswidrig hält. Am 2. April wird sie auf der<br />
Höhe Stuttgart-Möhringen mit 130 km/h geblitzt. Kann sie hoffen, ungestraft davon zu kommen?
Seite 3 von 4<br />
Fall 3<br />
Im Rahmen des Aktionsprogramms „Unser Dorf soll schöner werden“ tritt in Z eine Satzung in Kraft, nach der das<br />
Betteln in der Fußgängerzone ab sofort verboten sein soll. Bei seinem täglichen Rundgang trifft der Polizeivollzugsbeamte<br />
C mitten in der Fußgängerzone auf A (ja, der aus Fall 1), der seinen Lebensunterhalt mittlerweile, da er ja keine<br />
Sozialhilfe mehr beantragen kann, ausschließlich durch Spenden mitleidiger Passanten finanziert. Als A sich weigert, die<br />
Fußgängerzone zu verlassen, wird er von C mit Hilfe einiger inzwischen hinzugezogener Kollegen in ein Polizeiauto<br />
gesetzt und auf eine Lichtung im Wald, etwa 10 km außerhalb des Stadtzentrums wieder abgesetzt. Die nächste Telefonzelle<br />
und Bushaltestelle sind eine Stunde Fußweg entfernt. A hält diese Vorgehensweise für unzulässig und möchte<br />
wissen, ob er sich ggf. vor Gericht wehren kann. 1 Fall 4<br />
Im Sommer 2000 wird die „National-Soziale Union“ gegründet. Sie will eine Alternative zum bestehenden Parteiensystem<br />
bieten und vor allem gegen die nach ihrer Ansicht unkontrollierte und übermäßige Zuwanderung von Ausländern<br />
eintreten. Unter dem Thema „Kinder statt Inder“ soll im September ein Parteitag in der baden-württembergischen Stadt<br />
S stattfinden. Der Geschäftsführer der Stadthalle S GmbH, die zu 75 % im Eigentum der Stadt steht, teilt dem Vorstand<br />
der NSU mit, dass er nicht bereit sei, ihr die Stadthalle zur Verfügung zu stellen. Die NSU, die weiß, dass andere Parteien<br />
regelmäßig in dieser Halle Veranstaltungen durchführen, will das nicht hinnehmen und bittet um Rat, ob und auf welche<br />
Weise sie ihren Parteitag durchsetzen kann.<br />
Fall 5<br />
Nachdem in der baden-württembergische Gemeinde G ein neues Gewerbegebiet ausgewiesen wurde, möchte A, der in<br />
diesem Gebiet ein Grundstück besitzt, eine Autowaschanlage errichten. Er beantragt bei der zuständigen Kreisverwaltung<br />
eine Baugenehmigung. Diese leitet das Baugesuch an die Gemeinde weiter, damit diese ihr Einvernehmen erteilt.<br />
Die Gemeinde, die daran interessiert ist, dass sich arbeitsintensive Betriebe in dem neuen Gebiet ansiedeln, steht dem<br />
Vorhaben äußerst skeptisch gegenüber, erkennt jedoch, dass sie sich letztendlich nicht gegen die Errichtung der Waschanlage<br />
wehren kann. Dennoch teilt sie A mit, dass sie nur dann ihr Einvernehmen erteilen will, wenn ihr A zunächst<br />
einen Grundstücksstreifen von 20 m Länge und 3 m Breite abtritt. Damit wäre es der Gemeinde nämlich möglich, ein<br />
anderes Grundstück besser zu erschließen und auf diese Weise für Investoren attraktiv zu machen. A, der daran interessiert<br />
ist, sein Vorhaben schnell umzusetzen, stimmt dem zu und schließt einen notariellen Kaufvertrag mit der Gemeinde<br />
ab. Darin heißt es „Wegen der den Parteien bekannten Schwierigkeiten des Verkäufers bei der Verwirklichung<br />
seines Bauvorhabens, schließen die Parteien den folgenden Vertrag und gehen davon aus, dass dadurch die Hindernisse<br />
ausgeräumt werden.“ Im Vertrag wird nicht weiter auf die Baugenehmigung Bezug genommen. A und die Gemeinde<br />
vereinbaren einen Preis von 15 DM/m2, der zunächst gestundet und mit dem später von A zu zahlenden Erschließungsbeitrag<br />
verrechnet werden soll. In dem Gewerbegebiet werden Grundstücke sonst für 150-200 DM/m2 verkauft.<br />
1<br />
§ 1 Abs. 1 S. 1 BW-PolG: „Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, durch<br />
die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,<br />
soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. [...]“<br />
§ 3 BW-PolG. „Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen<br />
Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.“<br />
§ 28 BW-PolG: „(1) Die Polizei kann eine andere Person in Gewahrsam nehmen, wenn<br />
1. auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert<br />
oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. [...]<br />
(2) Dem in Gewahrsam Genommenen sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich<br />
bekanntzugeben.<br />
(3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, wenn sein Zweck erreicht ist. Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum<br />
Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden. [...]“<br />
§ 50 Abs. 1 BW-PolG: „Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt,<br />
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch.“<br />
§ 52 Abs. 1 S. 1 und 3 und Abs. 2 BW-PolG: „(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der polizeiliche Zweck<br />
auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. [...] Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten dem Alter und<br />
dem Zustand des betroffenen angemessen sein [...]<br />
(2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung anzudrohen.“
Seite 4 von 4<br />
Als die Gemeinde G von A die Übereignung des Grundstücks verlangt, weigert sich dieser. Er hat sich in der Zwischenzeit<br />
beraten lassen und ist zu der Einsicht gekommen, dass es sich um eine „kalte Enteignung“ handele. Als den Gemeindebehörden<br />
zur Kenntnis kommt, dass G aufgrund einiger unschöner Ereignisse auf Staatskosten in der JVA<br />
Rottenburg weilt, beginnt sie mit den Ausbauarbeiten. Sie lässt den von A auf seinem Grundstück errichteten Zaun<br />
beseitigen und eine Stichstrasse bauen. Als A davon erfährt, protestiert er. Die Gemeinde teilt ihm mit, dass er unabhängig<br />
davon, ob der Kaufvertrag wirksam sei, dem Bau der Straße auf seinem Grundstück zugestimmt habe.<br />
A erhebt daraufhin Klage und beantragt:<br />
1. den Grundstücksstreifen zurückzugeben und den früheren Zustand so weit wie möglich wieder herzustellen.<br />
2. die Ungültigkeit des so genannten Kaufvertrages anzuerkennen.<br />
Wie wird das VG entscheiden?