Teil 1 - staatsrecht.info
Teil 1 - staatsrecht.info
Teil 1 - staatsrecht.info
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Johannes Rux, Lehrstuhl Prof. Dr. Dr. h.c. Günter Püttner, Universität Tübingen<br />
Seite 4 von 4<br />
§ 39 – Beendigung [...] (3) Das Beamtenverhältnis endet weiterhin dann, wenn die Voraussetzungen<br />
des Art. 26 Abs. 2 Nr. 3 der Landesverfassung dauerhaft entfallen. Davon ist auszugehen, wenn der<br />
Beamte seinen ständigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes<br />
nimmt.“<br />
Die Regierung des Landes B beauftragt Sie mit einem Gutachten über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens<br />
vor dem Bundesverfassungsgericht.<br />
Fall 4: Go Castor Go!<br />
Im süddeutschen Land X hat die Betreibergesellschaft B ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle errichtet.<br />
Nachdem sich bei geologischen Untersuchungen gezeigt hat, dass ein Wassereinbruch zumindest nicht<br />
auszuschließen ist, widerruft der zuständige Landesminister die Genehmigung für den Betrieb des Zwischenlagers.<br />
Er beruft sich dabei auf § 17 Abs. 5 AtomG 2 und begründet seine Entscheidung damit, dass es B<br />
versäumt habe, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden<br />
durch den Betrieb der Anlage zu treffen. 3 Da jedenfalls in angemessener Zeit keine Abhilfe geschaffen<br />
werden könne, sei der weitere Betrieb der Anlage angesichts der erheblichen Gefährdung der Beschäftigten<br />
und der Allgemeinheit nicht zu verantworten. Nach der Stilllegung der Anlagen ist der Betrieb aller süddeutschen<br />
Atomkraftwerke in Gefahr, da diese keine Möglichkeit haben, ihre abgebrannten Brennelemente<br />
andernorts zu lagern.<br />
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestellt den Landesminister daraufhin<br />
zu sich ein. Nachdem der Landesminister sich beharrlich weigert, seine Entscheidung zurück zu nehmen,<br />
weist ihn der Bundesminister an, den Widerruf der Betriebsgenehmigung unverzüglich aufzuheben. Der<br />
Landesminister meint, dass der Bundesminister mit dieser Weisung seine Befugnisse überschritten hat. Er<br />
bittet um Prüfung, ob und auf welche Weise eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbei<br />
geführt werden kann.<br />
Bei der Bearbeitung des Falles ist davon auszugehen, dass der Landesminister in der Tat<br />
zum Widerruf der Genehmigung verpflichtet war. 4<br />
Fall 5: Soldaten nach Simbonien<br />
Im Staate Simbonien ist es zu heftigen Kampfhandlungen zwischen den Angehörigen der verschiedenen im<br />
Lande lebenden Bevölkerungsgruppen gekommen, die erst durch den Einsatz von UN-Truppen beendet<br />
werden konnten. Der UN-Sicherheitsrat beschließt, den brüchigen Frieden zwischen den Bürgerkriegsparteien<br />
durch die Stationierung militärischer Einheiten abzusichern. Die Bundesregierung stellt den Vereinten<br />
Nationen daraufhin 500 Soldaten der Bundeswehr zur Verfügung. Diese sollen einerseits Polizeiaufgaben<br />
übernehmen und sich andererseits am Wiederaufbau der völlig zerstörten Infrastruktur beteiligen.<br />
Die Bundestagsfraktion der X-Partei, die an der Regierungskoalition beteiligt ist und deren Minister der<br />
Truppenentsendung zugestimmt haben, hält diese Vorgehensweise für rechtswidrig. Sie meint, dass der<br />
Einsatz der Zustimmung des Parlamentes bedurft hätte. Was kann sie tun, um den Einsatz zu verhindern?<br />
2<br />
Diese Bestimmung lautet: „Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies<br />
wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht<br />
durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.“<br />
3<br />
§ 7 Abs. 2 AtomG: „Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn (...) 3. die nach dem Stand der Wissenschaft und<br />
Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch den Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,...“<br />
4<br />
Bitte beachten Sie § 24 Abs. 1 AtomG: „Die (...) Verwaltungsaufgaben (...) werden im Auftrage des Bundes durch die<br />
Länder ausgeführt. (...)“