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Teil 1 - staatsrecht.info

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Johannes Rux, Lehrstuhl Prof. Dr. Dr. h.c. Günter Püttner, Universität Tübingen<br />

Seite 4 von 4<br />

§ 39 – Beendigung [...] (3) Das Beamtenverhältnis endet weiterhin dann, wenn die Voraussetzungen<br />

des Art. 26 Abs. 2 Nr. 3 der Landesverfassung dauerhaft entfallen. Davon ist auszugehen, wenn der<br />

Beamte seinen ständigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes<br />

nimmt.“<br />

Die Regierung des Landes B beauftragt Sie mit einem Gutachten über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens<br />

vor dem Bundesverfassungsgericht.<br />

Fall 4: Go Castor Go!<br />

Im süddeutschen Land X hat die Betreibergesellschaft B ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle errichtet.<br />

Nachdem sich bei geologischen Untersuchungen gezeigt hat, dass ein Wassereinbruch zumindest nicht<br />

auszuschließen ist, widerruft der zuständige Landesminister die Genehmigung für den Betrieb des Zwischenlagers.<br />

Er beruft sich dabei auf § 17 Abs. 5 AtomG 2 und begründet seine Entscheidung damit, dass es B<br />

versäumt habe, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden<br />

durch den Betrieb der Anlage zu treffen. 3 Da jedenfalls in angemessener Zeit keine Abhilfe geschaffen<br />

werden könne, sei der weitere Betrieb der Anlage angesichts der erheblichen Gefährdung der Beschäftigten<br />

und der Allgemeinheit nicht zu verantworten. Nach der Stilllegung der Anlagen ist der Betrieb aller süddeutschen<br />

Atomkraftwerke in Gefahr, da diese keine Möglichkeit haben, ihre abgebrannten Brennelemente<br />

andernorts zu lagern.<br />

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestellt den Landesminister daraufhin<br />

zu sich ein. Nachdem der Landesminister sich beharrlich weigert, seine Entscheidung zurück zu nehmen,<br />

weist ihn der Bundesminister an, den Widerruf der Betriebsgenehmigung unverzüglich aufzuheben. Der<br />

Landesminister meint, dass der Bundesminister mit dieser Weisung seine Befugnisse überschritten hat. Er<br />

bittet um Prüfung, ob und auf welche Weise eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbei<br />

geführt werden kann.<br />

Bei der Bearbeitung des Falles ist davon auszugehen, dass der Landesminister in der Tat<br />

zum Widerruf der Genehmigung verpflichtet war. 4<br />

Fall 5: Soldaten nach Simbonien<br />

Im Staate Simbonien ist es zu heftigen Kampfhandlungen zwischen den Angehörigen der verschiedenen im<br />

Lande lebenden Bevölkerungsgruppen gekommen, die erst durch den Einsatz von UN-Truppen beendet<br />

werden konnten. Der UN-Sicherheitsrat beschließt, den brüchigen Frieden zwischen den Bürgerkriegsparteien<br />

durch die Stationierung militärischer Einheiten abzusichern. Die Bundesregierung stellt den Vereinten<br />

Nationen daraufhin 500 Soldaten der Bundeswehr zur Verfügung. Diese sollen einerseits Polizeiaufgaben<br />

übernehmen und sich andererseits am Wiederaufbau der völlig zerstörten Infrastruktur beteiligen.<br />

Die Bundestagsfraktion der X-Partei, die an der Regierungskoalition beteiligt ist und deren Minister der<br />

Truppenentsendung zugestimmt haben, hält diese Vorgehensweise für rechtswidrig. Sie meint, dass der<br />

Einsatz der Zustimmung des Parlamentes bedurft hätte. Was kann sie tun, um den Einsatz zu verhindern?<br />

2<br />

Diese Bestimmung lautet: „Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies<br />

wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht<br />

durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.“<br />

3<br />

§ 7 Abs. 2 AtomG: „Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn (...) 3. die nach dem Stand der Wissenschaft und<br />

Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch den Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,...“<br />

4<br />

Bitte beachten Sie § 24 Abs. 1 AtomG: „Die (...) Verwaltungsaufgaben (...) werden im Auftrage des Bundes durch die<br />

Länder ausgeführt. (...)“

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