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9.30 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

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Stadtrecht<br />

<strong>der</strong> Stadt<br />

Reutlingen<br />

Az.: 963-10<br />

<strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Hundesteuer</strong><br />

SR<br />

<strong>9.30</strong><br />

Stand:<br />

07/2002<br />

<strong>Satzung</strong><br />

über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong> <strong>Hundesteuer</strong><br />

vom 24.09.1996, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 28.09.2000<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> Stadt Reutlingen hat aufgrund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg<br />

in <strong>der</strong> Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 19.12.2000<br />

(GBl. S. 745), sowie §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 28.05.1996 (GBl. S. 481) am 18.07.2002 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

(1) Die Stadt Reutlingen erhebt <strong>die</strong> <strong>Hundesteuer</strong> nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>.<br />

(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet,<br />

soweit es nicht ausschließlich <strong>der</strong> Erzielung von Einnahmen <strong>die</strong>nt.<br />

(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist <strong>die</strong> Stadt Reutlingen<br />

steuerberechtigt, wenn <strong>der</strong> Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in Reutlingen hat.<br />

§ 2<br />

Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger<br />

(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist <strong>der</strong> Halter eines Hundes.<br />

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt o<strong>der</strong> seinem Wirtschaftsbetrieb<br />

für Zwecke <strong>der</strong> persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann <strong>der</strong> Halter eines Hundes<br />

nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt,<br />

untergebracht o<strong>der</strong> auf Probe o<strong>der</strong> zum Anlernen gehalten hat.<br />

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitglie<strong>der</strong>n gemeinsam<br />

gehalten.<br />

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen o<strong>der</strong> mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.<br />

(5) Ist <strong>der</strong> Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet <strong>der</strong> Eigentümer neben<br />

dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.<br />

- 1 - <strong>9.30</strong>_<strong>Erhebung</strong>_<strong>Hundesteuer</strong>.doc(Stadtrecht)


Stadtrecht<br />

<strong>der</strong> Stadt<br />

Reutlingen<br />

Az.: 963-10<br />

<strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Hundesteuer</strong><br />

SR<br />

<strong>9.30</strong><br />

Stand:<br />

07/2002<br />

§ 3<br />

Beginn und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalen<strong>der</strong>monats,<br />

frühestens mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem <strong>der</strong> Hund drei Monate alt<br />

wird.<br />

Beginnt <strong>die</strong> Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalen<strong>der</strong>monats, so beginnt auch <strong>die</strong><br />

Steuerpflicht mit <strong>die</strong>sem Zeitpunkt.<br />

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem <strong>die</strong> Hundehaltung beendet<br />

wird. § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt.<br />

§ 4<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraum; Entstehung <strong>der</strong> Steuer<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. <strong>Erhebung</strong>szeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(2) Die Steuerschuld für das Kalen<strong>der</strong>jahr entsteht am 1. Januar für jeden an <strong>die</strong>sem Tag im<br />

Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.<br />

(3) Beginnt <strong>die</strong> Steuerpflicht im Laufe des Kalen<strong>der</strong>jahres, so entsteht <strong>die</strong> Steuerschuld für<br />

<strong>die</strong>ses Kalen<strong>der</strong>jahr mit dem Beginn <strong>der</strong> Steuerpflicht.<br />

(1) Die Steuer beträgt im Kalen<strong>der</strong>jahr für<br />

§ 5<br />

Steuersatz<br />

a) den ersten Hund 108,00 €<br />

b) jeden weiteren Hund 216,00 €<br />

c) jeden Kampfhund und jeden gefährlichen Hund 528,00 €<br />

(2) Beginnt o<strong>der</strong> endet <strong>die</strong> Steuerpflicht im Laufe des Kalen<strong>der</strong>jahres, beträgt <strong>die</strong> Steuer den<br />

entsprechenden Bruchteil <strong>der</strong> Jahressteuer.<br />

(3) Hunde, für <strong>die</strong> eine Steuerbefreiung nach § 7 gewährt wird, bleiben bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong><br />

Anzahl <strong>der</strong> Hunde außer Betracht.<br />

§ 6<br />

Kampfhunde und gefährliche Hunde<br />

(1) Kampfhunde im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sind Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer<br />

Merkmale, durch Zucht o<strong>der</strong> im Einzelfall wegen ihrer Haltung o<strong>der</strong> Ausbildung von einer gesteigerten<br />

Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen o<strong>der</strong> Tieren auszugehen<br />

ist.<br />

- 2 - <strong>9.30</strong>_<strong>Erhebung</strong>_<strong>Hundesteuer</strong>.doc(Stadtrecht)


Stadtrecht<br />

<strong>der</strong> Stadt<br />

Reutlingen<br />

Az.: 963-10<br />

<strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Hundesteuer</strong><br />

SR<br />

<strong>9.30</strong><br />

Stand:<br />

07/2002<br />

(2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassenspezifischer Merkmale bei Hunden <strong>der</strong><br />

folgenden Rassen und Gruppen sowie <strong>der</strong>en Kreuzungen untereinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en<br />

Hunden vermutet, solange nicht <strong>der</strong> Ortspolizeibehörde für den einzelnen Hund nachgewiesen<br />

wird, dass <strong>die</strong>ser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen<br />

o<strong>der</strong> Tieren aufweist:<br />

- Pitt Bull Terrier<br />

- American Staffordshire Terrier<br />

- Bullterrier<br />

(3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbeson<strong>der</strong>e bei Hunden <strong>der</strong> folgenden<br />

Rassen sowie <strong>der</strong>en Kreuzungen untereinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en als den in Absatz 2 erfassten<br />

Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit<br />

gegenüber Menschen und Tieren hinweisen:<br />

- Bullmastiff<br />

- Staffordshire Bullterrier<br />

- Dogo Argentino<br />

- Bordeaux Dogge<br />

- Fila Brasileiro<br />

- Mastin Espanol<br />

- Mastino Napoletano<br />

- Mastiff<br />

- Tosa Inu<br />

(4) Als gefährliche Hunde im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> gelten Hunde, <strong>die</strong>, ohne Kampfhunde gemäß<br />

Abs. 1 bis 3 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens <strong>die</strong> Annahme rechtfertigen, dass durch sie<br />

eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen o<strong>der</strong> Tieren besteht. Gefährliche Hunde<br />

sind insbeson<strong>der</strong>e Hunde, <strong>die</strong><br />

1. bissig sind<br />

2. in aggressiver o<strong>der</strong> gefahrdrohen<strong>der</strong> Weise Menschen o<strong>der</strong> Tiere anspringen o<strong>der</strong><br />

3. zum unkontrollierten Hetzen o<strong>der</strong> Reißen von Wild o<strong>der</strong> Vieh o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Tieren neigen.<br />

(5) Das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4 wird durch <strong>die</strong> Ortspolizeibehörde<br />

festgestellt.<br />

§ 7<br />

Steuervergünstigungen<br />

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />

1. Hunden, <strong>die</strong> ausschließlich dem Schutz und <strong>der</strong> Hilfe tauber o<strong>der</strong> sonst hilfsbedürftiger<br />

Personen <strong>die</strong>nen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, <strong>die</strong> einen Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis<br />

mit Merkzeichen "B", "BL", "aG" o<strong>der</strong> "H" besitzen,<br />

2. Hunden, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Prüfung für Rettungshunde o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Wie<strong>der</strong>holungsprüfung mit Erfolg<br />

abgelegt haben und für den Schutz <strong>der</strong> Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.<br />

- 3 - <strong>9.30</strong>_<strong>Erhebung</strong>_<strong>Hundesteuer</strong>.doc(Stadtrecht)


Stadtrecht<br />

<strong>der</strong> Stadt<br />

Reutlingen<br />

Az.: 963-10<br />

<strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Hundesteuer</strong><br />

SR<br />

<strong>9.30</strong><br />

Stand:<br />

07/2002<br />

(2) Steuerermäßigung auf <strong>die</strong> Hälfte des Steuersatzes ist auf Antrag zu gewähren für Hundehalter,<br />

<strong>die</strong> das 60. Lebensjahr vollendet haben, alleinstehend sind und <strong>der</strong>en monatliches Einkommen<br />

einschließlich Wohngeld nach Abzug <strong>der</strong> Nettomiete das Doppelte des Eckregelsatzes<br />

<strong>der</strong> Sozialhilfe nicht übersteigt.<br />

(3) Steuervergünstigung ist nur für den ersten Hund möglich. Für Kampfhunde wird Steuervergünstigung<br />

nur nach Abs. 1 Ziffer 2, für gefährliche Hunde wird keine Steuervergünstigung<br />

gewährt.<br />

§ 8<br />

Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen<br />

(1) Für <strong>die</strong> Gewährung einer Steuerbefreiung (Steuervergünstigung) sind <strong>die</strong> Verhältnisse bei<br />

Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 <strong>die</strong>jenigen bei Beginn <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

maßgebend.<br />

(2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn<br />

1. <strong>die</strong> Hunde, für <strong>die</strong> Steuervergünstigung beansprucht wird, für den angegebenen Verwendungszweck<br />

nicht geeignet sind,<br />

2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 <strong>die</strong> gefor<strong>der</strong>te Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten<br />

vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt<br />

wurde.<br />

§ 9<br />

Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

des Steuerbescheides zu entrichten.<br />

(2) In den Fällen <strong>der</strong> §§ 3 und 4 Abs. 3 ist <strong>die</strong> Steuer auf den <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Steuerpflicht entsprechenden<br />

Teilbetrag festzusetzen.<br />

(3) Endet <strong>die</strong> Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war <strong>die</strong> Steuer bereits festgesetzt,<br />

ergeht ein Än<strong>der</strong>ungsbescheid.<br />

§ 10<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat <strong>die</strong>s innerhalb eines<br />

Monats nach dem Beginn <strong>der</strong> Haltung o<strong>der</strong> nachdem <strong>der</strong> Hund das steuerbare Alter erreicht<br />

hat <strong>der</strong> Stadt schriftlich anzuzeigen.<br />

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bereits einen Kampfhund o<strong>der</strong> gefährlichen<br />

Hund i. S. von § 6 hält, hat <strong>die</strong>s innerhalb eines Monats nach <strong>die</strong>sem Termin <strong>der</strong> Stadt<br />

schriftlich anzuzeigen. Je<strong>der</strong> Hundehalter, dessen angemeldeter Hund nach Inkrafttreten <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Satzung</strong> als Kampfhund o<strong>der</strong> gefährlicher Hund i. S. von § 6 einzustufen ist, hat <strong>die</strong>s innerhalb<br />

eines Monats, nachdem <strong>die</strong> Voraussetzungen des § 6 vorliegen, <strong>der</strong> Stadt schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

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Stadtrecht<br />

<strong>der</strong> Stadt<br />

Reutlingen<br />

Az.: 963-10<br />

<strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Hundesteuer</strong><br />

SR<br />

<strong>9.30</strong><br />

Stand:<br />

07/2002<br />

(2) Endet <strong>die</strong> Hundehaltung o<strong>der</strong> entfallen <strong>die</strong> Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung,<br />

so ist <strong>die</strong>s <strong>der</strong> Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.<br />

(3) Wird ein Hund veräußert, so ist in <strong>der</strong> Anzeige nach Abs. 2 <strong>der</strong> Name und <strong>die</strong> Anschrift des<br />

Erwerbers anzugeben.<br />

(4) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass <strong>die</strong> Hundehaltung<br />

vor dem Zeitpunkt, an dem <strong>die</strong> Steuerpflicht beginnt, beendet wird.<br />

§ 11<br />

<strong>Hundesteuer</strong>marken<br />

(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine <strong>Hundesteuer</strong>marke,<br />

<strong>die</strong> Eigentum <strong>der</strong> Stadt bleibt, ausgegeben.<br />

(2) Die Steuermarke ist so lange gültig, bis eine neue Marke ausgegeben wird.<br />

(3) Der Hundehalter hat <strong>die</strong> von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses<br />

o<strong>der</strong> des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen<br />

und sichtbar befestigten <strong>Hundesteuer</strong>marke zu versehen.<br />

(4) Endet eine Hundehaltung, so ist <strong>die</strong> Steuermarke mit <strong>der</strong> Anzeige über <strong>die</strong> Beendigung <strong>der</strong><br />

Hundehaltung innerhalb eines Monats an <strong>die</strong> Stadt zurückzugeben.<br />

(5) Bei Verlust einer <strong>Hundesteuer</strong>marke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr<br />

von 10,00 DM (5,00 Euro) ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen<br />

Steuermarke; <strong>die</strong> unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird<br />

eine in Verlust geratene Steuermarke wie<strong>der</strong> aufgefunden, ist <strong>die</strong>se unverzüglich an <strong>die</strong><br />

Stadt zurückzugeben.<br />

§ 12<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 5 a Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich<br />

o<strong>der</strong> leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 o<strong>der</strong> 11 zuwi<strong>der</strong>handelt.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Hundesteuer</strong> vom 28.09.2000 außer Kraft.<br />

- 5 - <strong>9.30</strong>_<strong>Erhebung</strong>_<strong>Hundesteuer</strong>.doc(Stadtrecht)


Stadtrecht<br />

<strong>der</strong> Stadt<br />

Reutlingen<br />

Az.: 963-10<br />

<strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Hundesteuer</strong><br />

SR<br />

<strong>9.30</strong><br />

Stand:<br />

07/2002<br />

Eine Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

(GemO) o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> GemO beim Zustandekommen <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> kann nur innerhalb<br />

eines Jahres nach <strong>die</strong>ser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, <strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber <strong>der</strong> Stadt Reutlingen geltend gemacht werden.<br />

Nach Ablauf <strong>die</strong>ser Frist gilt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> als von Anfang an gültig zustande gekommen; <strong>die</strong>s gilt<br />

nicht, wenn <strong>die</strong> Vorschriften über <strong>die</strong> Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung, <strong>die</strong> Genehmigung o<strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO).<br />

Abweichend hiervon kann <strong>die</strong> Verletzung <strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften auch nach Ablauf<br />

<strong>der</strong> Jahresfrist von je<strong>der</strong>mann geltend gemacht werden, wenn <strong>der</strong> Oberbürgermeister dem <strong>Satzung</strong>sbeschluss<br />

nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wi<strong>der</strong>sprochen hat o<strong>der</strong> wenn vor Ablauf<br />

<strong>der</strong> Jahresfrist <strong>die</strong> Rechtsaufsichtsbehörde den <strong>Satzung</strong>sbeschluss beanstandet hat o<strong>der</strong> ein<br />

an<strong>der</strong>er <strong>die</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften innerhalb <strong>der</strong> Jahresfrist geltend<br />

gemacht hat.<br />

Ausgefertigt!<br />

Reutlingen, den 19.07.2002<br />

Bürgermeisteramt<br />

gez.<br />

Dr. Schultes<br />

Oberbürgermeister<br />

vom<br />

Anzeige an das<br />

Regierungspräsidium am<br />

öffentliche Bekanntmachung<br />

im Reutlinger Amtsblatt<br />

vom<br />

Nr.<br />

<strong>Satzung</strong> 24.09.1996 07.10.1996 27.09.1996 Nr. 39<br />

1. Än<strong>der</strong>ung 28.09.2000 24.10.2000 06.10.2000 Nr. 40<br />

2. Än<strong>der</strong>ung 19.07.2002 01.08.2002 26.07.2002 Nr. 30<br />

- 6 - <strong>9.30</strong>_<strong>Erhebung</strong>_<strong>Hundesteuer</strong>.doc(Stadtrecht)

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