NöRDER strom vario _inkl. Kopf__ooa - Stadtwerke Norden
NöRDER strom vario _inkl. Kopf__ooa - Stadtwerke Norden
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NöRDER <strong>strom</strong> <strong>vario</strong><br />
Allgemeine Vertragsbedingungen für Stromlieferungen in Niederspannung<br />
1. Vertragsabschluss/Umzug<br />
1.1 Der Stromlieferungsvertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung<br />
(Annahme) genannten Datum wirksam (in der Regel am<br />
1. des auf den Auftragseingang folgenden übernächsten Monats,<br />
jedoch nicht früher als zu dem vom Kunden im Auftrag genannten<br />
Termin).<br />
1.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch<br />
ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.<br />
1.3 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer<br />
Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats zu<br />
kündigen.<br />
1.4 Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> werden einen möglichen Lieferantenwechsel<br />
zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich<br />
vereinbarten Fristen durchführen.<br />
1.5 Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> behalten sich vor, vor Annahme des Antrags<br />
die Bonität des Kunden zu prüfen. Ergeben sich aufgrund<br />
der Prüfung Zweifel an der Bonität, können die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong><br />
die Annahme des Antrags verweigern oder von einer angemessenen<br />
Sicherheitsleistung abhängig machen.<br />
2. Preise und Preisanpassung<br />
2.1 Die Nettopreise enthalten die Kosten für die Energielieferung,<br />
Netzentgelte, das Entgelt für Messung, Messstellenbetrieb und<br />
Abrechnung, die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer sowie<br />
Mehrbelastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und<br />
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. Die Bruttopreise enthalten<br />
zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen<br />
Höhe.<br />
2.2 Für Preisanpassungen und die Änderungen der Ergänzenden<br />
Bedingungen gelten § 5 Absätze 2 und 3 der beigefügten „Verordnung<br />
über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von<br />
Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus<br />
dem Niederspannungsnetz-Stromgrundversorgungsverordnung<br />
(StromGVV)“. Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung das<br />
Recht zu, den Vertrag mit der Frist des § 20 Abs. 1 StromGVV<br />
(Frist von einem Monat zum Monatsende) außerordentlich auf das<br />
Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.<br />
2.3 Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind in unserem<br />
Kundencenter, Feldstraße 10 in 26506 <strong>Norden</strong> erhältlich und<br />
können auch im Internet unter www.stadtwerke-norden.de abgerufen<br />
werden. Informationen zu Wartungsdiensten und –entgelten<br />
sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.<br />
3. Abrechnung<br />
3.1 Die Abrechnung erfolgt nach Wahl der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> jährlich<br />
oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht<br />
wesentlich überschreiten dürfen, soweit zwischen den <strong>Stadtwerke</strong>n<br />
<strong>Norden</strong> und dem Kunden nichts anderes vereinbart<br />
wurde.<br />
3.2 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so können<br />
die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte<br />
Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist<br />
anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungen entsprechend<br />
dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen.<br />
Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung<br />
nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer<br />
Kunden.<br />
3.3 Der Kunde kann den Zählerstand zum Lieferbeginn unter Angabe<br />
der Vertragsnummer schriftlich oder telefonisch den <strong>Stadtwerke</strong>n<br />
<strong>Norden</strong> mitteilen. Andernfalls wird dieser rechnerisch ermittelt.<br />
3.4 Zahlungen erfolgen im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens.<br />
Der Kunde stellt für die ihn aus dem Vertrag treffenden Zahlungsverpflichtungen<br />
sicher, dass die für einen reibungslosen Lastschrifteinzug<br />
notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden ist.<br />
Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> sind berechtigt, für jede vom Kunden zu<br />
vertretende Rücklastschrift den entstandenen Aufwand gemäß<br />
Ziffer 3.5 b) zu berechnen.<br />
3.5 Fällige Zahlungen werden nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins<br />
in Textform angemahnt und können anschließend<br />
durch einen beauftragten Dritten eingezogen werden. Die durch<br />
den Verzug entstehenden Kosten hat der Kunde in folgender<br />
Höhe zu erstatten: a) 2,50 EUR für jede erforderliche Mahnung<br />
zur Deckung der Kosten; b) Für jeden Bankrückläufer werden<br />
angemessene und berechtigte fremde Gebühren an den Kunden<br />
weitergegeben. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren<br />
Schadens vorbehalten.<br />
3.6 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />
unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a)<br />
der Kunde sich mit einem Betrag in Höhe von mindestens einer<br />
Abschlagszahlung oder einem sonstigen Betrag, in Zahlungsverzug<br />
befindet und trotz zweifacher Mahnung nicht zahlt, und die<br />
NöRDER <strong>strom</strong> <strong>vario</strong><br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> dem Kunden die fristlose Kündigung in den<br />
Mahnungen angedroht und ihm jeweils eine Zahlungsfrist von<br />
mindestens einer Woche gesetzt hat, wobei die <strong>Stadtwerke</strong><br />
<strong>Norden</strong> die Stromlieferung nicht vor Ablauf des auf die Kündigungserklärung<br />
folgenden Monat einstellen wird; b) ein Insolvenzverfahren<br />
über das Vermögen des Kunden beantragt,<br />
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist;<br />
oder c) der Kunde grob vertragswidrig handelt, z.B. indem er Manipulationen<br />
an der Messeinrichtung vornimmt.<br />
3.7 Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> werden dem Kunden für den Fall einer<br />
Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Ziffer 3.6 a)) eine pauschalierte<br />
Schadenssumme von 30,00 EUR berechnen. Die<br />
Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere eines<br />
höheren Schadensersatzes, behalten sich die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong><br />
vor. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar<br />
keines Schadens bei den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Norden</strong> vorbehalten.<br />
3.8 Wird der Vertrag vor Ablauf der vertragsgemäßen Laufzeit beendet,<br />
so wird der Verbrauch des Kunden zeitanteilig abgerechnet.<br />
Etwaige Über- oder Minderzahlungen werden dem Kunden<br />
durch die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> erstattet bzw. sind vom Kunden an<br />
die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> nachzuzahlen.<br />
4. Verschiedenes<br />
4.1 Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten für<br />
die Lieferung der elektrischen Energie im Übrigen die Verordnung<br />
über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von<br />
Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus<br />
dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung –<br />
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50 vom 7.11.2006,<br />
Seite 2391 - StromGVV) und die Ergänzenden Bedingungen der<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> zur StromGVV in ihrer jeweiligen Fassung.<br />
Die StromGVV sowie die Ergänzenden Bedingungen der<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> in ihrer derzeitigen Fassung liegen dem<br />
Auftrag als Anlage bei.<br />
4.2 Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Regelwerke<br />
oder einschlägige Rechtsvorschriften (z.B. das EnWG sowie die<br />
hierzu ergangenen einschlägigen Verordnungen) oder die<br />
einschlägige Rechtsprechung ändern, sind die <strong>Stadtwerke</strong><br />
<strong>Norden</strong> über Ziffer 2.2 und 2.3 hinaus berechtigt, den<br />
Stromlieferungsvertrag und diese Vertragsbedingungen zum 1.<br />
eines Monats anzupassen, soweit die Anpassung dem Kunden<br />
zumutbar ist. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> werden dem Kunden eine<br />
solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten brieflich<br />
mitteilen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis<br />
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum<br />
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung schriftlich zu<br />
kündigen. Macht der Kunde von dem Kündigungsrecht keinen<br />
Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folge wird<br />
der Kunde in der Mitteilung hingewiesen.<br />
4.3 Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> sind als Lieferant bei einer Unterbrechung<br />
oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung von der<br />
Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung<br />
des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt.<br />
Ansprüche wegen solcher Versorgungsstörungen im Sinne des §<br />
6 Abs. 3 Satz 1 StromGVV können gegen den Netzbetreiber<br />
geltend gemacht werden.<br />
4.4 Die Lieferung darf nur zum Eigenbedarf des Auftraggebers<br />
dienen.<br />
4.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder<br />
undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im<br />
Übrigen davon unberührt.<br />
Anlagen<br />
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)<br />
Ergänzende Bedingungen zur StromGVV<br />
Wirtschaftsbetriebe der Stadt <strong>Norden</strong> GmbH<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong><br />
Feldstraße 10<br />
26506 <strong>Norden</strong><br />
Tel. (04931) 926-01<br />
Fax (04931) 926-190<br />
info@stadtwerke-norden.de<br />
www.stadtwerke-norden.de<br />
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