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NöRDER strom vario _inkl. Kopf__ooa - Stadtwerke Norden

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NöRDER <strong>strom</strong> <strong>vario</strong><br />

Allgemeine Vertragsbedingungen für Stromlieferungen in Niederspannung<br />

1. Vertragsabschluss/Umzug<br />

1.1 Der Stromlieferungsvertrag wird zu dem in der Auftragsbestätigung<br />

(Annahme) genannten Datum wirksam (in der Regel am<br />

1. des auf den Auftragseingang folgenden übernächsten Monats,<br />

jedoch nicht früher als zu dem vom Kunden im Auftrag genannten<br />

Termin).<br />

1.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch<br />

ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.<br />

1.3 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer<br />

Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats zu<br />

kündigen.<br />

1.4 Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> werden einen möglichen Lieferantenwechsel<br />

zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich<br />

vereinbarten Fristen durchführen.<br />

1.5 Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> behalten sich vor, vor Annahme des Antrags<br />

die Bonität des Kunden zu prüfen. Ergeben sich aufgrund<br />

der Prüfung Zweifel an der Bonität, können die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong><br />

die Annahme des Antrags verweigern oder von einer angemessenen<br />

Sicherheitsleistung abhängig machen.<br />

2. Preise und Preisanpassung<br />

2.1 Die Nettopreise enthalten die Kosten für die Energielieferung,<br />

Netzentgelte, das Entgelt für Messung, Messstellenbetrieb und<br />

Abrechnung, die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer sowie<br />

Mehrbelastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und<br />

dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. Die Bruttopreise enthalten<br />

zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen<br />

Höhe.<br />

2.2 Für Preisanpassungen und die Änderungen der Ergänzenden<br />

Bedingungen gelten § 5 Absätze 2 und 3 der beigefügten „Verordnung<br />

über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von<br />

Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus<br />

dem Niederspannungsnetz-Stromgrundversorgungsverordnung<br />

(StromGVV)“. Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung das<br />

Recht zu, den Vertrag mit der Frist des § 20 Abs. 1 StromGVV<br />

(Frist von einem Monat zum Monatsende) außerordentlich auf das<br />

Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.<br />

2.3 Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind in unserem<br />

Kundencenter, Feldstraße 10 in 26506 <strong>Norden</strong> erhältlich und<br />

können auch im Internet unter www.stadtwerke-norden.de abgerufen<br />

werden. Informationen zu Wartungsdiensten und –entgelten<br />

sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.<br />

3. Abrechnung<br />

3.1 Die Abrechnung erfolgt nach Wahl der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> jährlich<br />

oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht<br />

wesentlich überschreiten dürfen, soweit zwischen den <strong>Stadtwerke</strong>n<br />

<strong>Norden</strong> und dem Kunden nichts anderes vereinbart<br />

wurde.<br />

3.2 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so können<br />

die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte<br />

Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist<br />

anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungen entsprechend<br />

dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen.<br />

Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung<br />

nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer<br />

Kunden.<br />

3.3 Der Kunde kann den Zählerstand zum Lieferbeginn unter Angabe<br />

der Vertragsnummer schriftlich oder telefonisch den <strong>Stadtwerke</strong>n<br />

<strong>Norden</strong> mitteilen. Andernfalls wird dieser rechnerisch ermittelt.<br />

3.4 Zahlungen erfolgen im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens.<br />

Der Kunde stellt für die ihn aus dem Vertrag treffenden Zahlungsverpflichtungen<br />

sicher, dass die für einen reibungslosen Lastschrifteinzug<br />

notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden ist.<br />

Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> sind berechtigt, für jede vom Kunden zu<br />

vertretende Rücklastschrift den entstandenen Aufwand gemäß<br />

Ziffer 3.5 b) zu berechnen.<br />

3.5 Fällige Zahlungen werden nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins<br />

in Textform angemahnt und können anschließend<br />

durch einen beauftragten Dritten eingezogen werden. Die durch<br />

den Verzug entstehenden Kosten hat der Kunde in folgender<br />

Höhe zu erstatten: a) 2,50 EUR für jede erforderliche Mahnung<br />

zur Deckung der Kosten; b) Für jeden Bankrückläufer werden<br />

angemessene und berechtigte fremde Gebühren an den Kunden<br />

weitergegeben. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren<br />

Schadens vorbehalten.<br />

3.6 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />

unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a)<br />

der Kunde sich mit einem Betrag in Höhe von mindestens einer<br />

Abschlagszahlung oder einem sonstigen Betrag, in Zahlungsverzug<br />

befindet und trotz zweifacher Mahnung nicht zahlt, und die<br />

NöRDER <strong>strom</strong> <strong>vario</strong><br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> dem Kunden die fristlose Kündigung in den<br />

Mahnungen angedroht und ihm jeweils eine Zahlungsfrist von<br />

mindestens einer Woche gesetzt hat, wobei die <strong>Stadtwerke</strong><br />

<strong>Norden</strong> die Stromlieferung nicht vor Ablauf des auf die Kündigungserklärung<br />

folgenden Monat einstellen wird; b) ein Insolvenzverfahren<br />

über das Vermögen des Kunden beantragt,<br />

eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist;<br />

oder c) der Kunde grob vertragswidrig handelt, z.B. indem er Manipulationen<br />

an der Messeinrichtung vornimmt.<br />

3.7 Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> werden dem Kunden für den Fall einer<br />

Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Ziffer 3.6 a)) eine pauschalierte<br />

Schadenssumme von 30,00 EUR berechnen. Die<br />

Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere eines<br />

höheren Schadensersatzes, behalten sich die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong><br />

vor. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar<br />

keines Schadens bei den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Norden</strong> vorbehalten.<br />

3.8 Wird der Vertrag vor Ablauf der vertragsgemäßen Laufzeit beendet,<br />

so wird der Verbrauch des Kunden zeitanteilig abgerechnet.<br />

Etwaige Über- oder Minderzahlungen werden dem Kunden<br />

durch die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> erstattet bzw. sind vom Kunden an<br />

die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> nachzuzahlen.<br />

4. Verschiedenes<br />

4.1 Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten für<br />

die Lieferung der elektrischen Energie im Übrigen die Verordnung<br />

über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von<br />

Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus<br />

dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung –<br />

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50 vom 7.11.2006,<br />

Seite 2391 - StromGVV) und die Ergänzenden Bedingungen der<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> zur StromGVV in ihrer jeweiligen Fassung.<br />

Die StromGVV sowie die Ergänzenden Bedingungen der<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> in ihrer derzeitigen Fassung liegen dem<br />

Auftrag als Anlage bei.<br />

4.2 Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Regelwerke<br />

oder einschlägige Rechtsvorschriften (z.B. das EnWG sowie die<br />

hierzu ergangenen einschlägigen Verordnungen) oder die<br />

einschlägige Rechtsprechung ändern, sind die <strong>Stadtwerke</strong><br />

<strong>Norden</strong> über Ziffer 2.2 und 2.3 hinaus berechtigt, den<br />

Stromlieferungsvertrag und diese Vertragsbedingungen zum 1.<br />

eines Monats anzupassen, soweit die Anpassung dem Kunden<br />

zumutbar ist. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> werden dem Kunden eine<br />

solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten brieflich<br />

mitteilen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis<br />

unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung schriftlich zu<br />

kündigen. Macht der Kunde von dem Kündigungsrecht keinen<br />

Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folge wird<br />

der Kunde in der Mitteilung hingewiesen.<br />

4.3 Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong> sind als Lieferant bei einer Unterbrechung<br />

oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung von der<br />

Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung<br />

des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt.<br />

Ansprüche wegen solcher Versorgungsstörungen im Sinne des §<br />

6 Abs. 3 Satz 1 StromGVV können gegen den Netzbetreiber<br />

geltend gemacht werden.<br />

4.4 Die Lieferung darf nur zum Eigenbedarf des Auftraggebers<br />

dienen.<br />

4.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder<br />

undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im<br />

Übrigen davon unberührt.<br />

Anlagen<br />

Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)<br />

Ergänzende Bedingungen zur StromGVV<br />

Wirtschaftsbetriebe der Stadt <strong>Norden</strong> GmbH<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norden</strong><br />

Feldstraße 10<br />

26506 <strong>Norden</strong><br />

Tel. (04931) 926-01<br />

Fax (04931) 926-190<br />

info@stadtwerke-norden.de<br />

www.stadtwerke-norden.de<br />

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