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Vertrieb im Reisegewerbe und Marktverkehr<br />
Ein Gewerbe kann stationär, also von einer gewerblichen Nie<strong>de</strong>rlassung aus, im<br />
Reisegewerbe o<strong>de</strong>r im Marktverkehr ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Je<strong>de</strong> Tätigkeit ist entwe<strong>de</strong>r<br />
insgesamt o<strong>de</strong>r nur im Einzelfall einem dieser drei Bereiche zuzuordnen. Eine<br />
Gewerbeausübung ist aber gleichzeitig in allen drei Bereichen nebeneinan<strong>de</strong>r<br />
möglich. Zu beachten ist jedoch immer, dass für je<strong>de</strong> dieser Betätigungsformen<br />
unterschiedliche Vorschriften zur Anwendung kommen.<br />
Auch stationäre Gewerbetreiben<strong>de</strong> haben daher zusätzlich immer die Vorschriften<br />
über das Reisegewerbe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Marktverkehr zu beachten, wenn sie in diesen<br />
Vertriebsformen tätig wer<strong>de</strong>n. Und wer als Selbständiger ausschließlich im<br />
Reisegewerbe o<strong>de</strong>r im Marktverkehr Waren o<strong>de</strong>r Leistungen vertreibt o<strong>de</strong>r ankauft,<br />
unterliegt zusätzlich <strong>de</strong>n Erlaubnispflichten, die auch <strong>de</strong>r stationäre Han<strong>de</strong>l zu<br />
beachten hat.<br />
Reisegewerbe<br />
Eine Reisegewerbetätigkeit übt aus, wer "in eigener Person" außerhalb seiner eigenen<br />
Nie<strong>de</strong>rlassung (o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung seines Arbeitgebers) Waren o<strong>de</strong>r gewerbliche<br />
Leistungen anbietet o<strong>de</strong>r Bestellungen aufnimmt, ohne dass er dazu von <strong>de</strong>m bzw. <strong>de</strong>n<br />
Kun<strong>de</strong>n aufgefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>. Eine solche Tätigkeit ist grundsätzlich<br />
reisegewerbekartenpflichtig.<br />
Im Gegensatz zu <strong>de</strong>n sonstigen Regelungen <strong>de</strong>r Gewerbeordnung, die nur für selbständige<br />
Gewerbetreiben<strong>de</strong> gelten, fin<strong>de</strong>n die Vorschriften über das Reisegewerbe auch auf<br />
angestellte Mitarbeiter Anwendung, die für ihren Arbeitgeber außerhalb <strong>de</strong>r Verkaufsstelle<br />
<strong>de</strong>s Unternehmens Waren o<strong>de</strong>r gewerbliche Leistungen anbieten, sofern sie dazu von <strong>de</strong>n<br />
Kun<strong>de</strong>n nicht aufgefor<strong>de</strong>rt (bestellt) wur<strong>de</strong>n.<br />
Ein angestellter Mitarbeiter kann daher ebenso wie <strong>de</strong>r Betriebsinhaber selbst „Reisegewerbetreiben<strong>de</strong>r“<br />
sein. Er benötigt dann ggf. wie <strong>de</strong>r Inhaber <strong>de</strong>s Unternehmens eine<br />
Reisegewerbekarte. Wer als Betriebsinhaber mit <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>s Reisegewerbes aber nur<br />
seine Mitarbeiter beauftragt, ohne selbst „in eigener Person“ tätig zu wer<strong>de</strong>n, benötigt keine<br />
Reisegewerbekarte.<br />
Die Reisegewerbekarte ist bei <strong>de</strong>m Ordnungsamt <strong>de</strong>r Stadt- bzw.<br />
Verbandsgemein<strong>de</strong>verwaltung zu beantragen, in <strong>de</strong>ren Bezirk <strong>de</strong>r Antragsteller seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Grundsätzlich wird die Reisegewerbekarte erteilt, wenn <strong>de</strong>r<br />
Antragsteller die erfor<strong>de</strong>rliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt. Nur dann, wenn <strong>de</strong>r<br />
Vertrieb von Waren o<strong>de</strong>r das Anbieten von Leistungen beson<strong>de</strong>ren Erlaubnispflichten<br />
unterliegt, sind im Einzelfall von selbständigen Reisegewerbetreiben<strong>de</strong>n auch diese weiteren<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen zu erfüllen.<br />
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte hat diese bei <strong>de</strong>r Ausübung seiner Tätigkeit ständig<br />
mitzuführen und auf Verlangen <strong>de</strong>n Beauftragten <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> vorzuzeigen.<br />
Befreiungen von <strong>de</strong>r Reisegewerbekarte<br />
Nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist eine Reisegewerbekarte allerdings, wenn lediglich an<strong>de</strong>re<br />
Vertrieb im Reisegewerbe und Marktverkehr<br />
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Gewerbetreiben<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r auch Freiberufler bzw. vergleichbare Berufsgruppen im Rahmen<br />
ihres Geschäftsbetriebes aufgesucht wer<strong>de</strong>n.<br />
Vertrieb im Reisegewerbe und Marktverkehr<br />
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Darüber hinaus sind folgen<strong>de</strong> Tätigkeiten reisgewerbekartenfrei:<br />
− das Feilbieten von Waren anlässlich von Messen, Ausstellungen, öffentlichen<br />
Festen o<strong>de</strong>r aus beson<strong>de</strong>rem Anlass mit Erlaubnis <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>;<br />
− <strong>de</strong>r Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse <strong>de</strong>r Land- und Forstwirtschaft, <strong>de</strong>s<br />
Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, <strong>de</strong>r Geflügelzucht und Imkerei sowie <strong>de</strong>r Jagdund<br />
Fischerei (dies gilt auch für die in <strong>de</strong>m Erzeugerbetrieb beschäftigten<br />
Personen);<br />
− <strong>de</strong>r Vertrieb von Blin<strong>de</strong>nwaren und Zusatzwaren im Sinne <strong>de</strong>s<br />
Blin<strong>de</strong>nwarenvertriebsgesetzes mit entsprechen<strong>de</strong>m Ausweis;<br />
− <strong>de</strong>r Vertrieb von Milch und Milcherzeugnissen, sofern eine Erlaubnis nach § 4 Milchund<br />
Margarinegesetz vorliegt (dies gilt auch für die in <strong>de</strong>m Gewerbebetrieb<br />
beschäftigten Personen);<br />
− die Vermittlung und <strong>de</strong>r Abschluss von Versicherungs- und<br />
Bausparkassenverträgen;<br />
− Bewachungs-, Versteigerer- und Maklertätigkeiten mit entsprechen<strong>de</strong>r Erlaubnis<br />
(dies gilt auch für die in <strong>de</strong>m Betrieb beschäftigten Personen);<br />
− bankübliche Geschäfte in nicht ortsfesten Geschäftsräumen von Kreditinstituten o.<br />
ä., sofern das Unternehmen nach <strong>de</strong>m Kreditwesengesetz dazu befugt ist;<br />
− *) <strong>de</strong>r An- und Verkauf, das Anbieten und die Aufnahme von Bestellungen (Waren<br />
und Leistungen) in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wohnsitzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gewerblichen<br />
Nie<strong>de</strong>rlassung, sofern diese nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;<br />
− *) <strong>de</strong>r regelmäßige Vertrieb von Lebensmitteln und Waren <strong>de</strong>s täglichen Bedarfs in<br />
kürzeren Zeitabstän<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>rselben Stelle;<br />
− *) das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen o<strong>de</strong>r<br />
an an<strong>de</strong>ren öffentlichen Orten. Das gilt aber nicht für Zeitschriftenwerber, die von<br />
Haus zu Haus gehen um Zeitschriftenbestellungen aufzunehmen.<br />
*) Sofern die drei letztgenannten Tätigkeiten nur im Reisegewerbe ausgeübt wer<strong>de</strong>n, ist aber<br />
analog <strong>de</strong>m stationären Gewerbe eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt zu erstatten.<br />
Vertriebsverbote im Reisegewerbe<br />
Unabhängig davon ob eine Reisegewerbekarte erfor<strong>de</strong>rlich ist o<strong>de</strong>r nicht, ist zu beachten,<br />
dass verschie<strong>de</strong>ne Tätigkeiten im Reisegewerbe ausdrücklich verboten sind.<br />
Das gilt für<br />
− <strong>de</strong>n Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren (ausgenommen die Aufnahme von<br />
Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und<br />
Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit<br />
Prüfzeichen erstellt wor<strong>de</strong>n ist);<br />
− <strong>de</strong>n Vertrieb von Bruchbän<strong>de</strong>rn, medizinischen Leibbin<strong>de</strong>n, Stützapparaten und<br />
Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern (ausgenommen<br />
Schutzbrillen und Fertiglesebrillen);<br />
− <strong>de</strong>n Vertrieb von elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer<br />
Hörgeräte (ausgenommen Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung);<br />
− <strong>de</strong>n Vertrieb von Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf<br />
Wertpapiere und Lotterielose (ausgenommen <strong>de</strong>r Verkauf von Lotterielosen im<br />
Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen<br />
Wegen, Straßen, Plätzen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren öffentlichen Orten);<br />
− <strong>de</strong>n Vertrieb von Schriften unter <strong>de</strong>r Zusicherung von Prämien o<strong>de</strong>r Gewinnen;<br />
− das Feilbieten und <strong>de</strong>n Ankauf von E<strong>de</strong>lmetallen - Gold, Silber, Platin,<br />
Platinbeimetalle - und e<strong>de</strong>lmetallhaltigen Legierungen in je<strong>de</strong>r Form sowie Waren<br />
mit E<strong>de</strong>lmetallauflagen (ausgenommen Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis<br />
Vertrieb im Reisegewerbe und Marktverkehr<br />
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von 40 € und Waren mit Silberauflagen);<br />
− das Feilbieten und <strong>de</strong>n Ankauf von E<strong>de</strong>lsteinen, Schmucksteinen, synthetischen<br />
Steinen, Perlen;<br />
− das Feilbieten von geistigen Getränken (ausgenommen sind Bier und Wein in fest<br />
verschlossenen Behältnissen sowie alkoholische Getränke, soweit sie aus<br />
selbstgewonnenen Erzeugnissen <strong>de</strong>s Weinbaus, <strong>de</strong>r Landwirtschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Obstund<br />
Gartenbaus hergestellt wur<strong>de</strong>n und durch <strong>de</strong>n Urproduzenten selbst auch das<br />
Feilbieten von nicht selbst vergorenen zugekauften Likören und Geisten aus Obst,<br />
Pflanzen und an<strong>de</strong>ren landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen);<br />
− <strong>de</strong>n Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4<br />
Gewerbeordnung) und die für <strong>de</strong>n Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von<br />
Darlehensgeschäften.<br />
Diese Vertriebsverbote gelten aber nicht, wenn ausschließlich an<strong>de</strong>re Personen im Rahmen<br />
ihres Geschäftsbetriebes aufgesucht wer<strong>de</strong>n. Verboten ist jedoch insoweit das Feilbieten von<br />
Bäumen, Sträuchern und Rebpflanzengut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie<br />
Betrieben <strong>de</strong>s Obst-, Garten- und Weinanbaues.<br />
Beson<strong>de</strong>re Anzeigepflicht bei Wan<strong>de</strong>rlagern<br />
Auch Verkaufsveranstaltungen die ein Reisegewerbetreiben<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r ein stationärer<br />
Gewerbetreiben<strong>de</strong>r außerhalb seiner gewerblichen Nie<strong>de</strong>rlassung durchführt, z. B. in<br />
Gaststättennebenräumen, sind Tätigkeiten im Reisegewerbe. Bei <strong>de</strong>rartigen Wan<strong>de</strong>rlagern<br />
müssen dann alle vor Ort aktiv am Verkauf beteiligten Personen im Besitz einer<br />
Reisegewerbekarte sein, also ggf. <strong>de</strong>r Unternehmer selbst und zusätzlich die bei <strong>de</strong>r<br />
Veranstaltung eingesetzten Verkaufsmitarbeiter. Das gilt für Wan<strong>de</strong>rlagerveranstaltungen am<br />
Wohn- und/o<strong>de</strong>r Betriebssitz aber nur dann, wenn diese Gemein<strong>de</strong> mehr als 10.000<br />
Einwohner zählt.<br />
Wenn auf die Verkaufsveranstaltung öffentlich hingewiesen wer<strong>de</strong>n soll, z. B. durch<br />
Postwurfsendung o<strong>de</strong>r Zeitungsanzeige, ist das Wan<strong>de</strong>rlager - unabhängig von <strong>de</strong>m<br />
Erfor<strong>de</strong>rnis einer Reisegewerbekarte für je<strong>de</strong> Verkaufsperson - spätestens zwei Wochen<br />
vor Veranstaltungsbeginn bei <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Veranstaltungsort zuständigen Stadt- bzw.<br />
Verbandsgemein<strong>de</strong>verwaltung anzuzeigen.<br />
Die Anzeige hat folgen<strong>de</strong> Angaben zu enthalten:<br />
− Ort (mit genauer Anschrift) und Zeit (auch Öffnungszeiten) <strong>de</strong>r Veranstaltung,<br />
− <strong>de</strong>n Namen und die Wohn- bzw. Betriebssitzanschrift <strong>de</strong>s vor Ort zuständigen<br />
Veranstaltungsleiters (Reisegewerbetreiben<strong>de</strong>n) und<br />
− <strong>de</strong>n Namen und die Wohn- bzw. Betriebssitzanschrift <strong>de</strong>sjenigen, für <strong>de</strong>ssen<br />
Rechnung die Waren vertrieben wer<strong>de</strong>n sowie<br />
− <strong>de</strong>n Wortlaut und die Art <strong>de</strong>r beabsichtigten Werbung. Dabei ist u. a. zu beachten,<br />
dass in <strong>de</strong>r Werbung, d. h. in sämtlichen öffentlichen Ankündigungen für die<br />
Veranstaltung, auch <strong>de</strong>r Vor- und Familienname o<strong>de</strong>r die im Han<strong>de</strong>lsregister<br />
eingetragene Firmenbezeichnung <strong>de</strong>s Gewerbetreiben<strong>de</strong>n angegeben wird, in<br />
<strong>de</strong>ssen Namen die Geschäfte abgeschlossen wer<strong>de</strong>n sollen. Auch sind in <strong>de</strong>n<br />
öffentlichen Ankündigungen immer die Art <strong>de</strong>r vertriebenen Ware und <strong>de</strong>r Ort <strong>de</strong>r<br />
Veranstaltung anzugeben.<br />
Sowohl die Anzeige als auch die Werbung sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen,<br />
damit eine gewerbe- und wettbewerbsrechtliche Überprüfung durch die zuständige Industrieund<br />
Han<strong>de</strong>lskammer möglich ist. Denn diese erhält von <strong>de</strong>n Ordnungsbehör<strong>de</strong>n die<br />
Zweitausfertigung <strong>de</strong>r Anzeige mit <strong>de</strong>r beabsichtigten Werbung zur Prüfung.<br />
Neben <strong>de</strong>n allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Kriterien wird die <strong>IHK</strong> insbeson<strong>de</strong>re prüfen,<br />
Vertrieb im Reisegewerbe und Marktverkehr<br />
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ob aus <strong>de</strong>r Werbung <strong>de</strong>utlich wird, in wessen Namen welche Waren zum Verkauf kommen<br />
sollen und ob unentgeltliche Zuwendungen (Waren o<strong>de</strong>r Leistungen), einschließlich<br />
Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen angekündigt wer<strong>de</strong>n. Denn dies ist im<br />
Zusammenhang mit Wan<strong>de</strong>rlagern immer unzulässig - unabhängig von <strong>de</strong>r<br />
wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit - und führt in <strong>de</strong>r Regel auch zur Untersagung <strong>de</strong>r<br />
Veranstaltung, wenn die Werbung nicht abgeän<strong>de</strong>rt wird.<br />
In Zweifelsfällen sollten <strong>de</strong>shalb Unternehmen, die Wan<strong>de</strong>rlagerveranstaltungen durchführen<br />
wollen, mit <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Veranstaltungsort zuständigen Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammer<br />
frühzeitig Kontakt aufnehmen, damit die beabsichtigte Werbung vor Beginn <strong>de</strong>r<br />
zweiwöchigen Anzeigefrist auf ihre Zulässigkeit überprüft und ggf. auch noch korrigiert<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Antrag auf Son<strong>de</strong>rnutzung<br />
Wenn die Ausübung <strong>de</strong>s Reisegewerbes auf öffentlichen Wegen o<strong>de</strong>r Plätzen vorgesehen<br />
ist, bedarf eine solche Son<strong>de</strong>rnutzung <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r örtlich zuständigen Stadt bzw.<br />
Gemein<strong>de</strong>. In größeren Gemein<strong>de</strong>n und in Städten ist die gewerbliche Nutzung öffentlicher<br />
Plätze in <strong>de</strong>r Regel durch eine Son<strong>de</strong>rnutzungssatzung geregelt. Für entsprechen<strong>de</strong><br />
Tätigkeiten auf Privatgelän<strong>de</strong> ist selbstverständlich das Einverständnis <strong>de</strong>s Eigentümers<br />
erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Schaustellertätigkeiten<br />
Auch Tätigkeiten als Schausteller o<strong>de</strong>r nach Schaustellerart sind<br />
reisegewerbekartenpflichtig. Die Reisegewerbekarte wird jedoch nur von selbständigen<br />
Schaustellern benötigt, auch dann, wenn sie diese nicht selbst „in eigener Person“ vor Ort<br />
ausüben.<br />
Selbständige Schausteller haben <strong>de</strong>n in ihrem Betrieb beschäftigten Personen eine<br />
Zweitschrift dieser Reisegewerbekarte auszuhändigen, die die Mitarbeiter bei <strong>de</strong>r Ausübung<br />
ihrer Tätigkeit ständig mitführen und auf Verlangen <strong>de</strong>n zuständigen Ordnungsbehör<strong>de</strong>n<br />
vorzeigen müssen. Dies gilt auch für <strong>de</strong>n Inhaber <strong>de</strong>r Reisegewerbekarte, wenn er die<br />
Tätigkeit vor Ort selbst ausübt.<br />
Für bestimmte Schaustellerleistungen im Reisegewerbe ist eine Haftpflichtversicherung mit<br />
Min<strong>de</strong>stversicherungssummen vorgeschrieben. Dies gilt für<br />
− Schaustellergeschäfte, mit <strong>de</strong>nen Personen beför<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r bewegt wer<strong>de</strong>n;<br />
− Schießgeschäfte;<br />
− Schaufahren mit Kraftfahrzeugen und Steilwandbahnen;<br />
− Zirkusse;<br />
− Schaustellungen von gefährlichen Tieren;<br />
− Reitbetriebe.<br />
Auch diese Versicherungsunterlagen sind bei <strong>de</strong>r Tätigkeit mitzuführen und auf Verlangen<br />
<strong>de</strong>n Beauftragten <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> vorzuzeigen.<br />
Beachtung <strong>de</strong>s La<strong>de</strong>nschlussgesetzes und <strong>de</strong>r Sonn- und Feiertagsgesetze<br />
Für das gewerbliche Feilhalten von Waren im Reisegewerbe sind, wie im stationären<br />
Gewerbe, die nach <strong>de</strong>m La<strong>de</strong>nschlussgesetz zulässigen Zeiten zu beachten. Das gleiche gilt<br />
für die Ausstellung von Mustern, Proben o. ä., wenn dazu Räume benutzt wer<strong>de</strong>n, die für<br />
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diesen Zweck beson<strong>de</strong>rs bereit gestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegen<br />
genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Unabhängig davon sind auch im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich<br />
bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die werktäglichen Charakter haben, sofern die Sonn- und<br />
Feiertagsgesetze <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r nicht ausdrücklich Ausnahmen zulassen, wie z. B. im<br />
Gastgewerbe, in Verkehrsbetrieben u. a.<br />
Marktverkehr<br />
Den Vertrieb über Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Jahr- und<br />
Spezialmärkte und die Tätigkeiten auf behördlich festgesetzten Volksfesten fasst man unter<br />
<strong>de</strong>m Begriff Marktverkehr zusammen. Der Gesetzgeber hat die einzelnen<br />
Veranstaltungstypen begrifflich <strong>de</strong>finiert und auch weitgehend festgelegt, welche Tätigkeiten<br />
dort ausgeübt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Veranstalter einer Messe, einer Ausstellung, eines Marktes o<strong>de</strong>r auch eines Volksfestes<br />
kann je<strong>de</strong> natürliche o<strong>de</strong>r juristische Person sein, auch eine Kommune, Stadt o<strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong>. Messen und Ausstellungen sowie Jahr- und Spezialmärkte wer<strong>de</strong>n meist von<br />
privaten Veranstaltern organisiert und durchgeführt; Wochenmärkte und Volksfeste in <strong>de</strong>r<br />
Regel von <strong>de</strong>r jeweiligen Stadt bzw. Gemein<strong>de</strong>.<br />
In <strong>de</strong>r Regel wird das Marktgewerbe nur in Ergänzung einer an<strong>de</strong>ren Tätigkeit im stationären<br />
und/o<strong>de</strong>r im Reisegewerbe ausgeübt. Marktgewerbetreiben<strong>de</strong>, d. h. Anbieter und Aussteller<br />
bei <strong>de</strong>rartigen Veranstaltungen können aber auch an<strong>de</strong>re Berufsgruppen sein, z. B.<br />
Landwirte, Freiberufler o<strong>de</strong>r sogar Privatpersonen, die einmalig o<strong>de</strong>r nur ganz selten Waren<br />
aus ihrem Privatbesitz anbieten.<br />
Das Marktrecht privilegiert <strong>de</strong>rartige Tätigkeiten, da bestimmte Vorschriften, die für das<br />
stationäre o<strong>de</strong>r das Reisegewerbe gelten, keine Anwendung fin<strong>de</strong>n, z. B.<br />
− das La<strong>de</strong>nschluss- und das Sonn- und Feiertagsgesetz (ausgenommen bei<br />
Wochenmärkten und bei Großmärkten in <strong>de</strong>n Zeiten, in <strong>de</strong>nen Letztverbraucher<br />
zum Kauf zugelassen wer<strong>de</strong>n);<br />
− die Reisegewerbekartenpflicht (ausgenommen für Schausteller);<br />
− die Höchstarbeitszeit und die Nachtarbeit für Frauen;<br />
− das Verbot, Jugendliche an Samstagen zu beschäftigen;<br />
− das Verbot <strong>de</strong>r Beschäftigung von Arbeitnehmern im Han<strong>de</strong>lsgewerbe an Sonn- und<br />
Feiertagen.<br />
−<br />
Diese Befreiungen gelten aber nur für behördlich nach Titel IV Gewerbeordnung<br />
festgesetzte Veranstaltungen und nicht für sog. Privatmärkte, die <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
Reisegewerbes und darüber hinaus auch <strong>de</strong>m La<strong>de</strong>nschlussgesetz und <strong>de</strong>m Sonn- und<br />
Feiertagsgesetz unterliegen.<br />
Wer sich als Aussteller an einer Marktveranstaltung beteiligen will, sollte sich <strong>de</strong>shalb bei<br />
<strong>de</strong>m Veranstalter vergewissern, ob <strong>de</strong>r Markt behördlich festgesetzt ist, da er nur dann die<br />
„Marktprivilegien“ für sich in Anspruch nehmen kann.<br />
Wer Marktveranstaltungen gewerblich organisiert und durchführt, hat dies als stationäres<br />
Gewerbe bei seiner Betriebssitzbehör<strong>de</strong> (Stadt- o<strong>de</strong>r Verbandsgemein<strong>de</strong>) anzuzeigen und<br />
unabhängig davon für je<strong>de</strong> einzelne Marktveranstaltung die Genehmigung und Festsetzung<br />
Vertrieb im Reisegewerbe und Marktverkehr<br />
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entsprechend ihrem Veranstaltungscharakter - unabhängig von <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Son<strong>de</strong>rnutzungsgenehmigung - bei <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Veranstaltungsort zuständigen<br />
Kreisverwaltungsbehör<strong>de</strong> zu beantragen. Wer dies nicht beachtet, setzt sich sowohl<br />
öffentlich-rechtlichen Sanktionen als auch zivilrechtlichen Unterlassungs- und<br />
Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchen aus.<br />
Trier, im November 2003<br />
(aktualisiert im Januar 2006)<br />
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