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IHK-Information [.pdf] - starterzentrum-rlp.de

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Vertrieb im Reisegewerbe und Marktverkehr<br />

Ein Gewerbe kann stationär, also von einer gewerblichen Nie<strong>de</strong>rlassung aus, im<br />

Reisegewerbe o<strong>de</strong>r im Marktverkehr ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Je<strong>de</strong> Tätigkeit ist entwe<strong>de</strong>r<br />

insgesamt o<strong>de</strong>r nur im Einzelfall einem dieser drei Bereiche zuzuordnen. Eine<br />

Gewerbeausübung ist aber gleichzeitig in allen drei Bereichen nebeneinan<strong>de</strong>r<br />

möglich. Zu beachten ist jedoch immer, dass für je<strong>de</strong> dieser Betätigungsformen<br />

unterschiedliche Vorschriften zur Anwendung kommen.<br />

Auch stationäre Gewerbetreiben<strong>de</strong> haben daher zusätzlich immer die Vorschriften<br />

über das Reisegewerbe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Marktverkehr zu beachten, wenn sie in diesen<br />

Vertriebsformen tätig wer<strong>de</strong>n. Und wer als Selbständiger ausschließlich im<br />

Reisegewerbe o<strong>de</strong>r im Marktverkehr Waren o<strong>de</strong>r Leistungen vertreibt o<strong>de</strong>r ankauft,<br />

unterliegt zusätzlich <strong>de</strong>n Erlaubnispflichten, die auch <strong>de</strong>r stationäre Han<strong>de</strong>l zu<br />

beachten hat.<br />

Reisegewerbe<br />

Eine Reisegewerbetätigkeit übt aus, wer "in eigener Person" außerhalb seiner eigenen<br />

Nie<strong>de</strong>rlassung (o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung seines Arbeitgebers) Waren o<strong>de</strong>r gewerbliche<br />

Leistungen anbietet o<strong>de</strong>r Bestellungen aufnimmt, ohne dass er dazu von <strong>de</strong>m bzw. <strong>de</strong>n<br />

Kun<strong>de</strong>n aufgefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>. Eine solche Tätigkeit ist grundsätzlich<br />

reisegewerbekartenpflichtig.<br />

Im Gegensatz zu <strong>de</strong>n sonstigen Regelungen <strong>de</strong>r Gewerbeordnung, die nur für selbständige<br />

Gewerbetreiben<strong>de</strong> gelten, fin<strong>de</strong>n die Vorschriften über das Reisegewerbe auch auf<br />

angestellte Mitarbeiter Anwendung, die für ihren Arbeitgeber außerhalb <strong>de</strong>r Verkaufsstelle<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens Waren o<strong>de</strong>r gewerbliche Leistungen anbieten, sofern sie dazu von <strong>de</strong>n<br />

Kun<strong>de</strong>n nicht aufgefor<strong>de</strong>rt (bestellt) wur<strong>de</strong>n.<br />

Ein angestellter Mitarbeiter kann daher ebenso wie <strong>de</strong>r Betriebsinhaber selbst „Reisegewerbetreiben<strong>de</strong>r“<br />

sein. Er benötigt dann ggf. wie <strong>de</strong>r Inhaber <strong>de</strong>s Unternehmens eine<br />

Reisegewerbekarte. Wer als Betriebsinhaber mit <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>s Reisegewerbes aber nur<br />

seine Mitarbeiter beauftragt, ohne selbst „in eigener Person“ tätig zu wer<strong>de</strong>n, benötigt keine<br />

Reisegewerbekarte.<br />

Die Reisegewerbekarte ist bei <strong>de</strong>m Ordnungsamt <strong>de</strong>r Stadt- bzw.<br />

Verbandsgemein<strong>de</strong>verwaltung zu beantragen, in <strong>de</strong>ren Bezirk <strong>de</strong>r Antragsteller seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat. Grundsätzlich wird die Reisegewerbekarte erteilt, wenn <strong>de</strong>r<br />

Antragsteller die erfor<strong>de</strong>rliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt. Nur dann, wenn <strong>de</strong>r<br />

Vertrieb von Waren o<strong>de</strong>r das Anbieten von Leistungen beson<strong>de</strong>ren Erlaubnispflichten<br />

unterliegt, sind im Einzelfall von selbständigen Reisegewerbetreiben<strong>de</strong>n auch diese weiteren<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen zu erfüllen.<br />

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte hat diese bei <strong>de</strong>r Ausübung seiner Tätigkeit ständig<br />

mitzuführen und auf Verlangen <strong>de</strong>n Beauftragten <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> vorzuzeigen.<br />

Befreiungen von <strong>de</strong>r Reisegewerbekarte<br />

Nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist eine Reisegewerbekarte allerdings, wenn lediglich an<strong>de</strong>re<br />

Vertrieb im Reisegewerbe und Marktverkehr<br />

Herausgegeben von <strong>de</strong>r Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammer Trier<br />

Geschäftsbereich Standortpolitik – Han<strong>de</strong>l und Gewerberecht<br />

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Gewerbetreiben<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r auch Freiberufler bzw. vergleichbare Berufsgruppen im Rahmen<br />

ihres Geschäftsbetriebes aufgesucht wer<strong>de</strong>n.<br />

Vertrieb im Reisegewerbe und Marktverkehr<br />

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Darüber hinaus sind folgen<strong>de</strong> Tätigkeiten reisgewerbekartenfrei:<br />

− das Feilbieten von Waren anlässlich von Messen, Ausstellungen, öffentlichen<br />

Festen o<strong>de</strong>r aus beson<strong>de</strong>rem Anlass mit Erlaubnis <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>;<br />

− <strong>de</strong>r Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse <strong>de</strong>r Land- und Forstwirtschaft, <strong>de</strong>s<br />

Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, <strong>de</strong>r Geflügelzucht und Imkerei sowie <strong>de</strong>r Jagdund<br />

Fischerei (dies gilt auch für die in <strong>de</strong>m Erzeugerbetrieb beschäftigten<br />

Personen);<br />

− <strong>de</strong>r Vertrieb von Blin<strong>de</strong>nwaren und Zusatzwaren im Sinne <strong>de</strong>s<br />

Blin<strong>de</strong>nwarenvertriebsgesetzes mit entsprechen<strong>de</strong>m Ausweis;<br />

− <strong>de</strong>r Vertrieb von Milch und Milcherzeugnissen, sofern eine Erlaubnis nach § 4 Milchund<br />

Margarinegesetz vorliegt (dies gilt auch für die in <strong>de</strong>m Gewerbebetrieb<br />

beschäftigten Personen);<br />

− die Vermittlung und <strong>de</strong>r Abschluss von Versicherungs- und<br />

Bausparkassenverträgen;<br />

− Bewachungs-, Versteigerer- und Maklertätigkeiten mit entsprechen<strong>de</strong>r Erlaubnis<br />

(dies gilt auch für die in <strong>de</strong>m Betrieb beschäftigten Personen);<br />

− bankübliche Geschäfte in nicht ortsfesten Geschäftsräumen von Kreditinstituten o.<br />

ä., sofern das Unternehmen nach <strong>de</strong>m Kreditwesengesetz dazu befugt ist;<br />

− *) <strong>de</strong>r An- und Verkauf, das Anbieten und die Aufnahme von Bestellungen (Waren<br />

und Leistungen) in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wohnsitzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gewerblichen<br />

Nie<strong>de</strong>rlassung, sofern diese nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;<br />

− *) <strong>de</strong>r regelmäßige Vertrieb von Lebensmitteln und Waren <strong>de</strong>s täglichen Bedarfs in<br />

kürzeren Zeitabstän<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>rselben Stelle;<br />

− *) das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen o<strong>de</strong>r<br />

an an<strong>de</strong>ren öffentlichen Orten. Das gilt aber nicht für Zeitschriftenwerber, die von<br />

Haus zu Haus gehen um Zeitschriftenbestellungen aufzunehmen.<br />

*) Sofern die drei letztgenannten Tätigkeiten nur im Reisegewerbe ausgeübt wer<strong>de</strong>n, ist aber<br />

analog <strong>de</strong>m stationären Gewerbe eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt zu erstatten.<br />

Vertriebsverbote im Reisegewerbe<br />

Unabhängig davon ob eine Reisegewerbekarte erfor<strong>de</strong>rlich ist o<strong>de</strong>r nicht, ist zu beachten,<br />

dass verschie<strong>de</strong>ne Tätigkeiten im Reisegewerbe ausdrücklich verboten sind.<br />

Das gilt für<br />

− <strong>de</strong>n Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren (ausgenommen die Aufnahme von<br />

Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und<br />

Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit<br />

Prüfzeichen erstellt wor<strong>de</strong>n ist);<br />

− <strong>de</strong>n Vertrieb von Bruchbän<strong>de</strong>rn, medizinischen Leibbin<strong>de</strong>n, Stützapparaten und<br />

Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern (ausgenommen<br />

Schutzbrillen und Fertiglesebrillen);<br />

− <strong>de</strong>n Vertrieb von elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer<br />

Hörgeräte (ausgenommen Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung);<br />

− <strong>de</strong>n Vertrieb von Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf<br />

Wertpapiere und Lotterielose (ausgenommen <strong>de</strong>r Verkauf von Lotterielosen im<br />

Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen<br />

Wegen, Straßen, Plätzen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren öffentlichen Orten);<br />

− <strong>de</strong>n Vertrieb von Schriften unter <strong>de</strong>r Zusicherung von Prämien o<strong>de</strong>r Gewinnen;<br />

− das Feilbieten und <strong>de</strong>n Ankauf von E<strong>de</strong>lmetallen - Gold, Silber, Platin,<br />

Platinbeimetalle - und e<strong>de</strong>lmetallhaltigen Legierungen in je<strong>de</strong>r Form sowie Waren<br />

mit E<strong>de</strong>lmetallauflagen (ausgenommen Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis<br />

Vertrieb im Reisegewerbe und Marktverkehr<br />

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von 40 € und Waren mit Silberauflagen);<br />

− das Feilbieten und <strong>de</strong>n Ankauf von E<strong>de</strong>lsteinen, Schmucksteinen, synthetischen<br />

Steinen, Perlen;<br />

− das Feilbieten von geistigen Getränken (ausgenommen sind Bier und Wein in fest<br />

verschlossenen Behältnissen sowie alkoholische Getränke, soweit sie aus<br />

selbstgewonnenen Erzeugnissen <strong>de</strong>s Weinbaus, <strong>de</strong>r Landwirtschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Obstund<br />

Gartenbaus hergestellt wur<strong>de</strong>n und durch <strong>de</strong>n Urproduzenten selbst auch das<br />

Feilbieten von nicht selbst vergorenen zugekauften Likören und Geisten aus Obst,<br />

Pflanzen und an<strong>de</strong>ren landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen);<br />

− <strong>de</strong>n Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4<br />

Gewerbeordnung) und die für <strong>de</strong>n Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von<br />

Darlehensgeschäften.<br />

Diese Vertriebsverbote gelten aber nicht, wenn ausschließlich an<strong>de</strong>re Personen im Rahmen<br />

ihres Geschäftsbetriebes aufgesucht wer<strong>de</strong>n. Verboten ist jedoch insoweit das Feilbieten von<br />

Bäumen, Sträuchern und Rebpflanzengut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie<br />

Betrieben <strong>de</strong>s Obst-, Garten- und Weinanbaues.<br />

Beson<strong>de</strong>re Anzeigepflicht bei Wan<strong>de</strong>rlagern<br />

Auch Verkaufsveranstaltungen die ein Reisegewerbetreiben<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r ein stationärer<br />

Gewerbetreiben<strong>de</strong>r außerhalb seiner gewerblichen Nie<strong>de</strong>rlassung durchführt, z. B. in<br />

Gaststättennebenräumen, sind Tätigkeiten im Reisegewerbe. Bei <strong>de</strong>rartigen Wan<strong>de</strong>rlagern<br />

müssen dann alle vor Ort aktiv am Verkauf beteiligten Personen im Besitz einer<br />

Reisegewerbekarte sein, also ggf. <strong>de</strong>r Unternehmer selbst und zusätzlich die bei <strong>de</strong>r<br />

Veranstaltung eingesetzten Verkaufsmitarbeiter. Das gilt für Wan<strong>de</strong>rlagerveranstaltungen am<br />

Wohn- und/o<strong>de</strong>r Betriebssitz aber nur dann, wenn diese Gemein<strong>de</strong> mehr als 10.000<br />

Einwohner zählt.<br />

Wenn auf die Verkaufsveranstaltung öffentlich hingewiesen wer<strong>de</strong>n soll, z. B. durch<br />

Postwurfsendung o<strong>de</strong>r Zeitungsanzeige, ist das Wan<strong>de</strong>rlager - unabhängig von <strong>de</strong>m<br />

Erfor<strong>de</strong>rnis einer Reisegewerbekarte für je<strong>de</strong> Verkaufsperson - spätestens zwei Wochen<br />

vor Veranstaltungsbeginn bei <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Veranstaltungsort zuständigen Stadt- bzw.<br />

Verbandsgemein<strong>de</strong>verwaltung anzuzeigen.<br />

Die Anzeige hat folgen<strong>de</strong> Angaben zu enthalten:<br />

− Ort (mit genauer Anschrift) und Zeit (auch Öffnungszeiten) <strong>de</strong>r Veranstaltung,<br />

− <strong>de</strong>n Namen und die Wohn- bzw. Betriebssitzanschrift <strong>de</strong>s vor Ort zuständigen<br />

Veranstaltungsleiters (Reisegewerbetreiben<strong>de</strong>n) und<br />

− <strong>de</strong>n Namen und die Wohn- bzw. Betriebssitzanschrift <strong>de</strong>sjenigen, für <strong>de</strong>ssen<br />

Rechnung die Waren vertrieben wer<strong>de</strong>n sowie<br />

− <strong>de</strong>n Wortlaut und die Art <strong>de</strong>r beabsichtigten Werbung. Dabei ist u. a. zu beachten,<br />

dass in <strong>de</strong>r Werbung, d. h. in sämtlichen öffentlichen Ankündigungen für die<br />

Veranstaltung, auch <strong>de</strong>r Vor- und Familienname o<strong>de</strong>r die im Han<strong>de</strong>lsregister<br />

eingetragene Firmenbezeichnung <strong>de</strong>s Gewerbetreiben<strong>de</strong>n angegeben wird, in<br />

<strong>de</strong>ssen Namen die Geschäfte abgeschlossen wer<strong>de</strong>n sollen. Auch sind in <strong>de</strong>n<br />

öffentlichen Ankündigungen immer die Art <strong>de</strong>r vertriebenen Ware und <strong>de</strong>r Ort <strong>de</strong>r<br />

Veranstaltung anzugeben.<br />

Sowohl die Anzeige als auch die Werbung sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen,<br />

damit eine gewerbe- und wettbewerbsrechtliche Überprüfung durch die zuständige Industrieund<br />

Han<strong>de</strong>lskammer möglich ist. Denn diese erhält von <strong>de</strong>n Ordnungsbehör<strong>de</strong>n die<br />

Zweitausfertigung <strong>de</strong>r Anzeige mit <strong>de</strong>r beabsichtigten Werbung zur Prüfung.<br />

Neben <strong>de</strong>n allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Kriterien wird die <strong>IHK</strong> insbeson<strong>de</strong>re prüfen,<br />

Vertrieb im Reisegewerbe und Marktverkehr<br />

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ob aus <strong>de</strong>r Werbung <strong>de</strong>utlich wird, in wessen Namen welche Waren zum Verkauf kommen<br />

sollen und ob unentgeltliche Zuwendungen (Waren o<strong>de</strong>r Leistungen), einschließlich<br />

Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen angekündigt wer<strong>de</strong>n. Denn dies ist im<br />

Zusammenhang mit Wan<strong>de</strong>rlagern immer unzulässig - unabhängig von <strong>de</strong>r<br />

wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit - und führt in <strong>de</strong>r Regel auch zur Untersagung <strong>de</strong>r<br />

Veranstaltung, wenn die Werbung nicht abgeän<strong>de</strong>rt wird.<br />

In Zweifelsfällen sollten <strong>de</strong>shalb Unternehmen, die Wan<strong>de</strong>rlagerveranstaltungen durchführen<br />

wollen, mit <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Veranstaltungsort zuständigen Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammer<br />

frühzeitig Kontakt aufnehmen, damit die beabsichtigte Werbung vor Beginn <strong>de</strong>r<br />

zweiwöchigen Anzeigefrist auf ihre Zulässigkeit überprüft und ggf. auch noch korrigiert<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Antrag auf Son<strong>de</strong>rnutzung<br />

Wenn die Ausübung <strong>de</strong>s Reisegewerbes auf öffentlichen Wegen o<strong>de</strong>r Plätzen vorgesehen<br />

ist, bedarf eine solche Son<strong>de</strong>rnutzung <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r örtlich zuständigen Stadt bzw.<br />

Gemein<strong>de</strong>. In größeren Gemein<strong>de</strong>n und in Städten ist die gewerbliche Nutzung öffentlicher<br />

Plätze in <strong>de</strong>r Regel durch eine Son<strong>de</strong>rnutzungssatzung geregelt. Für entsprechen<strong>de</strong><br />

Tätigkeiten auf Privatgelän<strong>de</strong> ist selbstverständlich das Einverständnis <strong>de</strong>s Eigentümers<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Schaustellertätigkeiten<br />

Auch Tätigkeiten als Schausteller o<strong>de</strong>r nach Schaustellerart sind<br />

reisegewerbekartenpflichtig. Die Reisegewerbekarte wird jedoch nur von selbständigen<br />

Schaustellern benötigt, auch dann, wenn sie diese nicht selbst „in eigener Person“ vor Ort<br />

ausüben.<br />

Selbständige Schausteller haben <strong>de</strong>n in ihrem Betrieb beschäftigten Personen eine<br />

Zweitschrift dieser Reisegewerbekarte auszuhändigen, die die Mitarbeiter bei <strong>de</strong>r Ausübung<br />

ihrer Tätigkeit ständig mitführen und auf Verlangen <strong>de</strong>n zuständigen Ordnungsbehör<strong>de</strong>n<br />

vorzeigen müssen. Dies gilt auch für <strong>de</strong>n Inhaber <strong>de</strong>r Reisegewerbekarte, wenn er die<br />

Tätigkeit vor Ort selbst ausübt.<br />

Für bestimmte Schaustellerleistungen im Reisegewerbe ist eine Haftpflichtversicherung mit<br />

Min<strong>de</strong>stversicherungssummen vorgeschrieben. Dies gilt für<br />

− Schaustellergeschäfte, mit <strong>de</strong>nen Personen beför<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r bewegt wer<strong>de</strong>n;<br />

− Schießgeschäfte;<br />

− Schaufahren mit Kraftfahrzeugen und Steilwandbahnen;<br />

− Zirkusse;<br />

− Schaustellungen von gefährlichen Tieren;<br />

− Reitbetriebe.<br />

Auch diese Versicherungsunterlagen sind bei <strong>de</strong>r Tätigkeit mitzuführen und auf Verlangen<br />

<strong>de</strong>n Beauftragten <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> vorzuzeigen.<br />

Beachtung <strong>de</strong>s La<strong>de</strong>nschlussgesetzes und <strong>de</strong>r Sonn- und Feiertagsgesetze<br />

Für das gewerbliche Feilhalten von Waren im Reisegewerbe sind, wie im stationären<br />

Gewerbe, die nach <strong>de</strong>m La<strong>de</strong>nschlussgesetz zulässigen Zeiten zu beachten. Das gleiche gilt<br />

für die Ausstellung von Mustern, Proben o. ä., wenn dazu Räume benutzt wer<strong>de</strong>n, die für<br />

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diesen Zweck beson<strong>de</strong>rs bereit gestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegen<br />

genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Unabhängig davon sind auch im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich<br />

bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die werktäglichen Charakter haben, sofern die Sonn- und<br />

Feiertagsgesetze <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r nicht ausdrücklich Ausnahmen zulassen, wie z. B. im<br />

Gastgewerbe, in Verkehrsbetrieben u. a.<br />

Marktverkehr<br />

Den Vertrieb über Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Jahr- und<br />

Spezialmärkte und die Tätigkeiten auf behördlich festgesetzten Volksfesten fasst man unter<br />

<strong>de</strong>m Begriff Marktverkehr zusammen. Der Gesetzgeber hat die einzelnen<br />

Veranstaltungstypen begrifflich <strong>de</strong>finiert und auch weitgehend festgelegt, welche Tätigkeiten<br />

dort ausgeübt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Veranstalter einer Messe, einer Ausstellung, eines Marktes o<strong>de</strong>r auch eines Volksfestes<br />

kann je<strong>de</strong> natürliche o<strong>de</strong>r juristische Person sein, auch eine Kommune, Stadt o<strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong>. Messen und Ausstellungen sowie Jahr- und Spezialmärkte wer<strong>de</strong>n meist von<br />

privaten Veranstaltern organisiert und durchgeführt; Wochenmärkte und Volksfeste in <strong>de</strong>r<br />

Regel von <strong>de</strong>r jeweiligen Stadt bzw. Gemein<strong>de</strong>.<br />

In <strong>de</strong>r Regel wird das Marktgewerbe nur in Ergänzung einer an<strong>de</strong>ren Tätigkeit im stationären<br />

und/o<strong>de</strong>r im Reisegewerbe ausgeübt. Marktgewerbetreiben<strong>de</strong>, d. h. Anbieter und Aussteller<br />

bei <strong>de</strong>rartigen Veranstaltungen können aber auch an<strong>de</strong>re Berufsgruppen sein, z. B.<br />

Landwirte, Freiberufler o<strong>de</strong>r sogar Privatpersonen, die einmalig o<strong>de</strong>r nur ganz selten Waren<br />

aus ihrem Privatbesitz anbieten.<br />

Das Marktrecht privilegiert <strong>de</strong>rartige Tätigkeiten, da bestimmte Vorschriften, die für das<br />

stationäre o<strong>de</strong>r das Reisegewerbe gelten, keine Anwendung fin<strong>de</strong>n, z. B.<br />

− das La<strong>de</strong>nschluss- und das Sonn- und Feiertagsgesetz (ausgenommen bei<br />

Wochenmärkten und bei Großmärkten in <strong>de</strong>n Zeiten, in <strong>de</strong>nen Letztverbraucher<br />

zum Kauf zugelassen wer<strong>de</strong>n);<br />

− die Reisegewerbekartenpflicht (ausgenommen für Schausteller);<br />

− die Höchstarbeitszeit und die Nachtarbeit für Frauen;<br />

− das Verbot, Jugendliche an Samstagen zu beschäftigen;<br />

− das Verbot <strong>de</strong>r Beschäftigung von Arbeitnehmern im Han<strong>de</strong>lsgewerbe an Sonn- und<br />

Feiertagen.<br />

−<br />

Diese Befreiungen gelten aber nur für behördlich nach Titel IV Gewerbeordnung<br />

festgesetzte Veranstaltungen und nicht für sog. Privatmärkte, die <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

Reisegewerbes und darüber hinaus auch <strong>de</strong>m La<strong>de</strong>nschlussgesetz und <strong>de</strong>m Sonn- und<br />

Feiertagsgesetz unterliegen.<br />

Wer sich als Aussteller an einer Marktveranstaltung beteiligen will, sollte sich <strong>de</strong>shalb bei<br />

<strong>de</strong>m Veranstalter vergewissern, ob <strong>de</strong>r Markt behördlich festgesetzt ist, da er nur dann die<br />

„Marktprivilegien“ für sich in Anspruch nehmen kann.<br />

Wer Marktveranstaltungen gewerblich organisiert und durchführt, hat dies als stationäres<br />

Gewerbe bei seiner Betriebssitzbehör<strong>de</strong> (Stadt- o<strong>de</strong>r Verbandsgemein<strong>de</strong>) anzuzeigen und<br />

unabhängig davon für je<strong>de</strong> einzelne Marktveranstaltung die Genehmigung und Festsetzung<br />

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entsprechend ihrem Veranstaltungscharakter - unabhängig von <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Son<strong>de</strong>rnutzungsgenehmigung - bei <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Veranstaltungsort zuständigen<br />

Kreisverwaltungsbehör<strong>de</strong> zu beantragen. Wer dies nicht beachtet, setzt sich sowohl<br />

öffentlich-rechtlichen Sanktionen als auch zivilrechtlichen Unterlassungs- und<br />

Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchen aus.<br />

Trier, im November 2003<br />

(aktualisiert im Januar 2006)<br />

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