Mandantenbrief
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei Harald Freiherr von Dörnberg Sept. 2008<br />
Das sahen die Coburger Gerichte nach<br />
Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten aber anders. Sie<br />
führten aus, dass der Kläger die überhängenden Äste<br />
nur dann dulden müsse, wenn sein Grundstück durch sie<br />
nicht beeinträchtigt werde. Angesichts eines Überhangs<br />
von bis zu vier Metern mit dadurch verstärkter<br />
Schattenbildung und den Naturgesetzen entsprechend<br />
herab fallenden Nadeln, Zapfen und abgestorbenen<br />
Zweigen sei eine Beeinträchtigung jedoch nicht zu<br />
bezweifeln. Der Beklagte muss dem Wachstum seiner<br />
Bäume daher an der Grundstücksgrenze Einhalt<br />
gebieten.<br />
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 14.02.2008, 15 C<br />
1615/07; Landgericht Coburg, Beschluss vom<br />
28.07.2008, 33 S 26/08, rechtskräftig<br />
Unvermietbare Wohnung:<br />
Aufwendungen können<br />
Werbungskosten sein<br />
(Val) Aufwendungen für Wohnungen, die zur Vermietung<br />
bestimmt, aber nicht vermietbar sind, können als<br />
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung<br />
und Verpachtung abziehbar sein. Dies hat das<br />
Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.<br />
Damit war die Klage eines Vermieters erfolgreich, der<br />
ein Wohn- und Geschäftshaus zum Zweck der<br />
Vermietung gekauft hatte, dann aber feststellen musste,<br />
dass drei der fünf Wohnungen ohne Baugenehmigung<br />
errichtet worden waren und nicht vermietet werden<br />
durften<br />
Sein Versuch, nachträglich eine Baugenehmigung für<br />
diese Wohnungen zu erlangen, scheiterte. Das<br />
Finanzamt versagte die Anerkennung des auf diese<br />
Wohnungen entfallenden Anteils der Werbungskosten,<br />
weil sie insoweit nicht der Erzielung von Einkünften aus<br />
Vermietung und Verpachtung dienen könnten.<br />
Dies sah das FG anders. Wohnungen könnten nur<br />
entweder für private Wohnzwecke oder zur<br />
Fremdvermietung genutzt werden. Im Streitfall würden<br />
die Wohnungen nicht privat genutzt. Deswegen hätten<br />
die Wohnungen nach wie vor in einem Nutzungs- und<br />
Funktionszusammenhang zur Vermietungstätigkeit<br />
gestanden. Der Kläger habe die entstandenen<br />
Aufwendungen, auch soweit sie nicht auf die<br />
vermietbaren Wohnungen entfallen seien, auch zur<br />
Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen getätigt.<br />
Denn um die zwei bewohnbaren Wohnungen vermieten<br />
zu können, habe er das gesamte Gebäude einschließlich<br />
der nicht bewohnbaren Wohnungen erhalten müssen.<br />
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom<br />
16.04.2008, 14 K 2286/05 B<br />
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