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Mandantenbrief

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei Harald Freiherr von Dörnberg Sept. 2008<br />

Das sahen die Coburger Gerichte nach<br />

Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten aber anders. Sie<br />

führten aus, dass der Kläger die überhängenden Äste<br />

nur dann dulden müsse, wenn sein Grundstück durch sie<br />

nicht beeinträchtigt werde. Angesichts eines Überhangs<br />

von bis zu vier Metern mit dadurch verstärkter<br />

Schattenbildung und den Naturgesetzen entsprechend<br />

herab fallenden Nadeln, Zapfen und abgestorbenen<br />

Zweigen sei eine Beeinträchtigung jedoch nicht zu<br />

bezweifeln. Der Beklagte muss dem Wachstum seiner<br />

Bäume daher an der Grundstücksgrenze Einhalt<br />

gebieten.<br />

Amtsgericht Coburg, Urteil vom 14.02.2008, 15 C<br />

1615/07; Landgericht Coburg, Beschluss vom<br />

28.07.2008, 33 S 26/08, rechtskräftig<br />

Unvermietbare Wohnung:<br />

Aufwendungen können<br />

Werbungskosten sein<br />

(Val) Aufwendungen für Wohnungen, die zur Vermietung<br />

bestimmt, aber nicht vermietbar sind, können als<br />

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung abziehbar sein. Dies hat das<br />

Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.<br />

Damit war die Klage eines Vermieters erfolgreich, der<br />

ein Wohn- und Geschäftshaus zum Zweck der<br />

Vermietung gekauft hatte, dann aber feststellen musste,<br />

dass drei der fünf Wohnungen ohne Baugenehmigung<br />

errichtet worden waren und nicht vermietet werden<br />

durften<br />

Sein Versuch, nachträglich eine Baugenehmigung für<br />

diese Wohnungen zu erlangen, scheiterte. Das<br />

Finanzamt versagte die Anerkennung des auf diese<br />

Wohnungen entfallenden Anteils der Werbungskosten,<br />

weil sie insoweit nicht der Erzielung von Einkünften aus<br />

Vermietung und Verpachtung dienen könnten.<br />

Dies sah das FG anders. Wohnungen könnten nur<br />

entweder für private Wohnzwecke oder zur<br />

Fremdvermietung genutzt werden. Im Streitfall würden<br />

die Wohnungen nicht privat genutzt. Deswegen hätten<br />

die Wohnungen nach wie vor in einem Nutzungs- und<br />

Funktionszusammenhang zur Vermietungstätigkeit<br />

gestanden. Der Kläger habe die entstandenen<br />

Aufwendungen, auch soweit sie nicht auf die<br />

vermietbaren Wohnungen entfallen seien, auch zur<br />

Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen getätigt.<br />

Denn um die zwei bewohnbaren Wohnungen vermieten<br />

zu können, habe er das gesamte Gebäude einschließlich<br />

der nicht bewohnbaren Wohnungen erhalten müssen.<br />

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom<br />

16.04.2008, 14 K 2286/05 B<br />

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