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Mandantenbrief

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei Harald Freiherr von Dörnberg Sept. 2008<br />

weil die Teilnahme an der Reise nicht allen Mitarbeitern<br />

offen gestanden habe. Vielmehr seien gezielt nur die<br />

«verdienten» Mitarbeiter eingeladen worden, die am<br />

Umsatzerfolg des vergangenen Geschäftsjahres beteiligt<br />

gewesen und deshalb belohnt hätten werden sollen.<br />

Zwar stehe es jedem Unternehmen frei, seine Mitarbeiter<br />

durch Belohnungsreisen zu motivieren, an sich zu<br />

binden oder sich für vergangene Leistungen zu<br />

bedanken; es stehe ihm jedoch nicht frei, den<br />

gesetzlichen Unfallversicherungsschutz dadurch auf<br />

sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, stellte<br />

das Gericht klar.<br />

Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 29.07.2008, S 3 U<br />

27/07, nicht rechtskräftig<br />

Reiserecht: Vom Rücktritt nach<br />

Überbuchung muss nicht<br />

zurückgetreten werden<br />

(Val) Teilt ein Reiseveranstalter einem Kunden mit, dass<br />

die gebuchte Reise überbucht ist, und nimmt der Kunde<br />

kein Ersatzangebot an, so kann er stornofrei<br />

zurücktreten. Er muss dem Veranstalter keine Frist<br />

setzen, innerhalb der er vielleicht doch noch die geplante<br />

Reise bestätigt bekommt.<br />

Der Kunde ist auch nicht verpflichtet, den von ihm<br />

aufgelösten Reisevertrag erneut abzuschließen, wenn<br />

der Reiseveranstalter später erklärt, dass er "diese<br />

Reiseleistung nun doch erbringen kann".<br />

Amtsgericht Bad Homburg, 2 C 5253/06-19<br />

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