Mandantenbrief
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei Harald Freiherr von Dörnberg Sept. 2008<br />
weil die Teilnahme an der Reise nicht allen Mitarbeitern<br />
offen gestanden habe. Vielmehr seien gezielt nur die<br />
«verdienten» Mitarbeiter eingeladen worden, die am<br />
Umsatzerfolg des vergangenen Geschäftsjahres beteiligt<br />
gewesen und deshalb belohnt hätten werden sollen.<br />
Zwar stehe es jedem Unternehmen frei, seine Mitarbeiter<br />
durch Belohnungsreisen zu motivieren, an sich zu<br />
binden oder sich für vergangene Leistungen zu<br />
bedanken; es stehe ihm jedoch nicht frei, den<br />
gesetzlichen Unfallversicherungsschutz dadurch auf<br />
sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, stellte<br />
das Gericht klar.<br />
Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 29.07.2008, S 3 U<br />
27/07, nicht rechtskräftig<br />
Reiserecht: Vom Rücktritt nach<br />
Überbuchung muss nicht<br />
zurückgetreten werden<br />
(Val) Teilt ein Reiseveranstalter einem Kunden mit, dass<br />
die gebuchte Reise überbucht ist, und nimmt der Kunde<br />
kein Ersatzangebot an, so kann er stornofrei<br />
zurücktreten. Er muss dem Veranstalter keine Frist<br />
setzen, innerhalb der er vielleicht doch noch die geplante<br />
Reise bestätigt bekommt.<br />
Der Kunde ist auch nicht verpflichtet, den von ihm<br />
aufgelösten Reisevertrag erneut abzuschließen, wenn<br />
der Reiseveranstalter später erklärt, dass er "diese<br />
Reiseleistung nun doch erbringen kann".<br />
Amtsgericht Bad Homburg, 2 C 5253/06-19<br />
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