E-Book zur Ausbildung und Qualifikation von Bewachungspersonal
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1<br />
E-<strong>Book</strong> <strong>zur</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Qualifikation</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Bewachungspersonal</strong><br />
Unterrichtungsverfahren - Sachk<strong>und</strong>e - gar nichts dergleichen ?<br />
Ja, was denn nun ????<br />
Dieses E-<strong>Book</strong> ist ausschließlich zum persönlichen Gebrauch gedacht. Eine kommerzielle Nutzung oder Weiterverbreitung gegen Entgelt ist<br />
ausgeschlossen. Bei Verlinkungen liegen die ausschließlichen Rechte bei den Inhabern der Links. Für die eingestellten Fotos besitzt TMP-<br />
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2<br />
In meiner langjährigen Tätigkeit als Ausbilder <strong>und</strong> Prüfer, aber auch beim<br />
Verfolgen der Beiträge in gewissen Fachforen <strong>und</strong> Interessengruppen, fällt mir<br />
immer wieder das Gleiche auf:<br />
Es gibt im Sicherheits- <strong>und</strong> Bewachungsgewerbe erhebliche Unsicherheiten<br />
hinsichtlich der gesetzlich geforderten <strong>Qualifikation</strong>en für bestimmte<br />
Tätigkeiten.<br />
Das schließt ausdrücklich auch die Verantwortlichen bestimmter<br />
Sicherheitsunternehmen ein.<br />
Gerade nach den Undercover-Recherchen<br />
des Teams Wallraff in der<br />
Sicherheitsbranche, wurde viel öffentliche<br />
Kritik über mangelnde <strong>Ausbildung</strong>sstände<br />
<strong>und</strong> un<strong>zur</strong>eichende fachliche <strong>und</strong><br />
charakterliche Eignung <strong>von</strong><br />
Sicherheitskräften geäußert. Um gewisse<br />
Unsicherheiten zu verringern, habe ich mich<br />
entschlossen, dieses E-<strong>Book</strong> zu verfassen <strong>und</strong> kostenlos <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />
Ziel ist es, einen Überblick über verschiedene Tätigkeiten im<br />
Bewachungsgewerbe zu geben, verb<strong>und</strong>en mit der jeweils gesetzlich<br />
geforderten Mindestqualifikation dafür, sowie mit einigen beliebten Irrtümern<br />
<strong>und</strong> Mythen auf<strong>zur</strong>äumen.<br />
Ferner werde ich unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten anbieten. Ob <strong>und</strong><br />
wieweit diese genutzt werden, wird die Zukunft zeigen.<br />
Das E-<strong>Book</strong> stellt keine Rechtsberatung dar. In Zweifelsfällen sollte daher vor<br />
Beginn einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit mit der aufsichtsführenden<br />
Behörde bzw. der zuständigen Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer (IHK) Rücksprache<br />
gehalten werden.<br />
Sicher ist jedenfalls eines: Der Teufelskreis aus mangelnder <strong>Qualifikation</strong> <strong>und</strong><br />
mangelnden Verdienstmöglichkeiten lässt sich nur dann aufbrechen, wenn<br />
Mitarbeiter wie Unternehmen selbstbewusster auftreten. Das können sie mit<br />
höherer <strong>Qualifikation</strong>. Denn klar ist:<br />
Es gibt zwar nichts, was man nicht irgendwo noch ein kleines bisschen billiger<br />
bekommen kann. Aber ein meist notwendiges Nachbessern an der (mangelnden)<br />
Qualität, der Eintritt eines Schadens oder der Imageverlust zehren diese<br />
Ersparnisse mehr als wieder auf.
3<br />
Ein Auftraggeber der zu viel bezahlt, verliert maximal etwas Geld. Das ist alles.<br />
Wer dagegen nicht bereit ist, genügend zahlen, verliert möglicherweise alles, da<br />
die gekaufte Leistung die ihr zugedachte Merkmale nicht erbringen kann.<br />
Wer das niedrigste Angebot annimmt, muss für das Risiko, welches er eingeht,<br />
etwas hin<strong>zur</strong>echnen. Wenn er das tut, dann hat er auch genügend Geld, um für<br />
etwas Besseres mehr zu bezahlen (frei nach John Ruskin).<br />
Unser Motto lautet daher nicht <strong>von</strong> ungefähr:<br />
Ohne Sicherheit ist keine Freiheit (Wilhelm <strong>von</strong> Humboldt, 1792)<br />
Ohne Professionalität ist keine Sicherheit (TMP-Security, 2014)<br />
Zum Thema:<br />
Das Gewaltmonopol liegt in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, wie in anderen<br />
modernen Gesellschaften auch,<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich beim Staat <strong>und</strong> seinen<br />
Exekutivorganen. Gr<strong>und</strong>sätzlich bedeutet<br />
in diesem Fall, dass es Ausnahmen gibt<br />
(bspw. Selbsthilferechte), auf welche<br />
nichtstaatliche Akteure in bestimmten<br />
Lagen zugreifen können. Das gilt für Bürger<br />
<strong>und</strong> Bürgerinnen, wie auch auf indirektem<br />
Wege für Unternehmen.<br />
Damit nicht zu verwechseln ist das Sicherheitsmonopol. Ein solches gibt es nicht.<br />
Sicherheit als Dienstleistung ist sinnvoll <strong>und</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich aus<br />
unterschiedlichen Gründen erwünscht. Der Gesetzgeber gibt allerdings gewisse<br />
Rahmenbedingungen vor, welche zu erfüllen sind.<br />
Sicherheit als gewerbliche Dienstleistung, in<br />
diesem E-<strong>Book</strong> im Wesentlichen auf<br />
Bewachung bezogen, unterliegt der<br />
Gewerbeordnung (GewO). Aus<br />
wirtschaftlicher Sicht mag das sinnvoll sein,<br />
aus inhaltlicher wäre die Verantwortung des<br />
B<strong>und</strong>esministerium des Inneren statt des<br />
B<strong>und</strong>esministeriums für Wirtschaft <strong>und</strong> Energie wohl sinnvoller <strong>und</strong> wird <strong>von</strong><br />
den großen Verbänden auch schon seit längerem gefordert. Sei es drum.<br />
Maßgeblich ist die Gewerbeordnung mit dem bekannten § 34a GewO. (Die<br />
Bewachung <strong>von</strong> Seeschiffen im Sinne des § 31 GewO sei hier außen vor).
4<br />
Die Inhalte des § 34a GewO sind immer auch im Zusammenhang mit der<br />
Bewachungsverordnung (BewachV) zu lesen.<br />
Der § 34a GewO definiert zunächst einmal, was überhaupt unter Bewachung im<br />
Sinne der Verordnung zu verstehen ist. Nur das ist relevant, nicht was mancher<br />
in der Branche meint.<br />
§ 34a Bewachungsgewerbe<br />
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will<br />
(Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die<br />
Erlaubnis kann mit Auflagen verb<strong>und</strong>en werden, soweit dies zum Schutze der<br />
Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben<br />
Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung <strong>und</strong> Ergänzung<br />
<strong>von</strong> Auflagen zulässig. (…)<br />
Die Verordnung verlangt also, dass folgende Faktoren erfüllt sind, damit sie<br />
überhaupt zuständig ist:<br />
<br />
<br />
<br />
Gewerbsmäßiges Handeln,<br />
Leben oder Eigentum (schützen),<br />
Fremder Personen (sind Auftraggeber)<br />
Was ist Bewachung, was ist unter den weiteren Schlüsselbegriffen zu verstehen?<br />
Der B<strong>und</strong> gab im Jahr 2002 mit der Novellierung der <strong>Ausbildung</strong>sanforderung<br />
eine Mustervorschrift zum § 34a GewO <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Bewachungsvorschrift heraus,<br />
mit Inhalten, welche in wesentlichen Punkten weiter gültig sind.<br />
Bewachung erfordert demnach eine "aktive Obhutstätigkeit", die <strong>von</strong><br />
Menschen, ggf. unter Nutzung <strong>von</strong> technischen Hilfsmitteln, ausgeübt wird.<br />
Mit ihr ist eine Schutzabsicht verb<strong>und</strong>en, die sie <strong>von</strong> reinen Beobachtungs- oder<br />
Kontrolltätigkeiten unterscheidet. Eine bloße Warntätigkeit vor Gefahren gilt<br />
nicht als Bewachung.<br />
Diese Definition zeigt bereits, dass es Auslegungsspielräume gibt. Bewachung im<br />
Sinne des § 34 a Gewerbeordnung geht über die reine Überlassung <strong>von</strong><br />
Sicherheitsräumen oder Überwachungsgeräten ebenso hinaus wie über<br />
ausschließliche Fahrer- oder Transporttätigkeiten (Kurierdienste,<br />
Bereitschaftsfahrer) oder eine Tätigkeit als Signalposten. Auch die reine<br />
Entgegennahme <strong>und</strong> Weiterleitung <strong>von</strong> Alarmmeldungen durch Notrufzentralen<br />
sind in der Regel keine Bewachung. Sobald jedoch Kameraaufzeichnungen durch<br />
Personen überwacht oder Notrufe durch Personen aufgenommen werden, <strong>von</strong>
5<br />
denen in Krisensituationen Aktivitäten erwartet werden, oder ein Fahrer<br />
gleichzeitig auch Leibwächter oder Geldtransportbegleiter ist, liegt eine<br />
Bewachungstätigkeit vor.<br />
Ein anderes wichtiges Kriterium, das jeweils im Einzelfall überprüft werden muss,<br />
ist das Begriffsmerkmal "Schutz <strong>von</strong> Leben <strong>und</strong> Eigentum". Babysitter zählen<br />
selbstverständlich nicht zum Bewachungsgewerbe, Pförtner nur dann nicht,<br />
wenn ihre Tätigkeit überwiegend auf eine Empfangs- <strong>und</strong> Informationsaufgabe<br />
ausgerichtet ist. Haushüter üben hingegen in der Regel die für eine Bewachung<br />
charakteristischen Kontrolltätigkeiten aus. Auch Ordner oder Kontrolleure sind<br />
so zu beurteilen.<br />
Schließlich muss die Bewachung zu den gegenüber dem Auftraggeber zu<br />
erbringenden Hauptleistungen gehören. Für ein Kaufhaus ist ebenso wie für ein<br />
Hotel die Bewachung <strong>von</strong> Wertgegenständen regelmäßig eine Nebenaufgabe.<br />
Der angestellte Kaufhausdetektiv ist deshalb genauso wie das durch ein Hotel<br />
beschäftigte Sicherheitspersonal im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung nicht<br />
Angehöriger des Bewachungsgewerbes, da keine fremde Person Auftraggeber<br />
ist. Anders sieht es jedoch beim selbständigen Kaufhausdetektiv oder der<br />
Bewachungsfirma, die für das Hotel tätig ist, aus. (vgl. dazu auch eine<br />
Veröffentlichung der Handelskammer Hamburg).<br />
Was bedeuten diese Aussagen für die Praxis <strong>und</strong> für die Frage, ob <strong>und</strong> inwieweit<br />
geschult oder geprüft werden muss?<br />
Ist eines der Kriterien nicht erfüllt, so stellt die Tätigkeit keine Bewachung im<br />
Sinne des § 34a GewO dar <strong>und</strong> es bedarf keiner gesetzlich reglementierter<br />
<strong>Ausbildung</strong>.<br />
Zu diesen nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gehören beispielsweise:<br />
1. Ausübung <strong>von</strong> bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte/Mitarbeiter des<br />
Objektbetreibers (z.B. angstellter Türsteher der Diskothek etc.)<br />
2. ausschließliche Entgegennahme <strong>und</strong> Weiterleitung <strong>von</strong> Alarmmeldungen<br />
durch Notrufzentralen, Installation <strong>von</strong> Notruf-, Alarmanlagen<br />
3. Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben<br />
wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind<br />
4. Babysitter<br />
5. Kinderbetreuung in Kaufhäusern
6<br />
6. Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle <strong>und</strong> –verweigerung; z.B. bei<br />
Konzerten oder im Stadion)<br />
7. Hostessendienst<br />
8. Auskunftserteilung bei Messen, Informationsschaltern etc.<br />
9. Parkplatzeinweiser/-ordner – soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird<br />
<strong>und</strong> geordnetes Parken ermöglicht werden soll<br />
10. Reine Fahrer- <strong>und</strong> Kurierdiensttätigkeiten (außer, es werden Personen oder<br />
besonders wertvolle Gegenstände befördert/transportiert <strong>und</strong> es ist<br />
offensichtlich bzw. vertraglich geregelt, dass auch<br />
Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen, vgl. Geld- <strong>und</strong><br />
Werttransport)<br />
11. Geldbearbeitung <strong>und</strong> -verarbeitung, Geldsortierung <strong>und</strong> -konfektionierung,<br />
soweit andere Personen die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen<br />
12. Reine Schließdiensttätigkeiten /Revierfahrer, sofern ausschließlich im<br />
Schließdienst tätig<br />
Aber Achtung: Gewerbeämter könnten im Einzel auf Gr<strong>und</strong> besonderer<br />
Umstände anders entscheiden.<br />
Die nächste zu betrachtende Gruppe umfasst diejenigen Tätigkeiten, welche<br />
zwar der 40-St<strong>und</strong>en-Unterrichtung (bei künftigen Gewerbetreibenden sind es<br />
80 St<strong>und</strong>en) unterliegen, aber keine bestandene Sachk<strong>und</strong>eprüfung erfordern.<br />
Hierzu gehören insbesondere:<br />
1. Geld- <strong>und</strong> Werttransporte<br />
2. Pfortendienste, soweit eine Zugangskontrolle <strong>und</strong> nicht nur reine<br />
Informationsvergabe vorgenommen wird<br />
3. Tätigkeit im Auslassbereich einer Diskothek, die <strong>von</strong> dem Einlassbereich<br />
getrennt ist (dort wird häufig die Verzehrrechnung kassiert)<br />
4. Zugangskontrolle bei Gaststätten (soweit keine Diskothek, vgl. unten)<br />
5. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung bei sonstigen Veranstaltungen<br />
(z.B. Konzerten), inkl. Durchsuchungen nach unerlaubten Gegenständen am<br />
Eingang<br />
6. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung zum (Fußball-)Stadion
7<br />
7. Posten an den Stadiontoren, die als Fluchtweg nicht verschlossen sind, der<br />
unberechtigte Zutritt jedoch verhindert werden muss<br />
8. <strong>Bewachungspersonal</strong> direkt vor der Bühne oder vor dem Backstage-Bereich<br />
(z. B. zum Schutz der Musiker)<br />
9. <strong>Bewachungspersonal</strong> bei Veranstaltungen direkt in den sog. Wellenbrechern,<br />
die für Ordnung sorgen <strong>und</strong> ggf. bewusstlose Besucher bergen sollen<br />
10. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung in<br />
Bierzelten<br />
11. nach Dienstschluss "Revierwachmann" in verschlossenen öffentlichen<br />
Gebäuden sowie in <strong>und</strong> um abgezäunten Firmengebäuden<br />
12. Personenschützer unabhängig <strong>von</strong> öffentlichem oder nicht-öffentlichem<br />
Verkehrsraum<br />
13. Haushüter mit Schwerpunkt Bewachungstätigkeit<br />
14. Tätigkeit als Museumswächter (hier sitzt die Wachperson in einem Raum, der<br />
ab <strong>und</strong> zu gewechselt wird – Hauptleistung bleibt aber die Bewachung der<br />
Museumsräume in abwechselnder Reihenfolge – also „im Stand“).<br />
Beachte: Die Tätigkeit in Museen wird <strong>von</strong> den zuständigen Behörden teils<br />
unterschiedlich eingestuft.<br />
Deshalb sollten sich Bewachungsgewerbetreibende oder ihre Mitarbeiter dort<br />
erk<strong>und</strong>igen, was tatsächlich als Nachweis gefordert wird.<br />
Alle in den oben genannten Bereichen müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit die<br />
Unterrichtungsbescheinigung nach § 34a GewO vorlegen.<br />
Der b<strong>und</strong>eseinheitliche Rahmenstoffplan für <strong>Bewachungspersonal</strong> kann über<br />
diesen Link heruntergeladen werden. Für die 80-St<strong>und</strong>en-Unterweisung für<br />
Unternehmer klicken Sie bitte hier.
8<br />
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der<br />
Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachk<strong>und</strong>eprüfung<br />
erforderlich ( § 34a (1) GewO) :<br />
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit<br />
tatsächlich öffentlichem Verkehr,<br />
2. Schutz vor Ladendieben,<br />
3. Bewachungen im Einlassbereich <strong>von</strong> gastgewerblichen Diskotheken.<br />
Zur besseren Erläuterung dienen die folgenden, vom DIHK veröffentlichen<br />
Begriffsdefinitionen <strong>und</strong> Beispiele:<br />
Definition Kontrollgänge:<br />
Das Wachpersonal muss einen größeren Raum durch Umhergehen oder<br />
Umherfahren bewachen. Die Bewachung besteht gerade im Kontrollgehen;<br />
nicht, wenn verschiedene Gebäude in einer Straße/Stadt (stationär) bewacht<br />
<strong>und</strong> die Wege zwischen den verschiedenen Gebäuden <strong>von</strong> Zeit zu Zeit zu Fuß<br />
oder mittels Auto <strong>zur</strong>ückgelegt werden. Kontrollgänge müssen dabei die<br />
Hauptleistung der Bewachung sein.<br />
Selbst regelmäßiger Raumwechsel, z.B. im Museum (verschiedene Räume<br />
werden abwechselnd bewacht), wird in der Regel nicht als Kontrollgang<br />
eingeordnet (Achtung: Bitte bei zuständiger Behörde erk<strong>und</strong>en).<br />
Definition Öffentlicher Verkehrsraum:<br />
Öffentliche Straßen, Bahnhöfe, Wege, Parkanlagen, Vorplätze <strong>von</strong> öffentlich<br />
zugänglichen Gebäuden (z.B. Rathaus u.ä.).
9<br />
Definition Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr:<br />
In den Hausrechtsbereich mit tatsächlich<br />
öffentlichem Verkehr fallen private<br />
Räumlichkeiten oder privates Gelände, die<br />
der Eigentümer der Allgemeinheit, also<br />
keinem speziell vorab feststellbaren<br />
Personenkreis, zugänglich macht.<br />
Nicht dazu gehören Bereiche, welche nur<br />
einem eingeschränkten Publikum<br />
zugänglich gemacht werden.<br />
Beispiele:<br />
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Aufenthaltsräume <strong>und</strong> Empfangshallen, die jedermann zugänglich sind (d.h.<br />
z.B. in Flughäfen: ohne Flugticket),<br />
Schulgebäude,<br />
Krankenhäuser,<br />
z. T. Universitäten <strong>und</strong> Kongresshallen <strong>und</strong> - soweit frei zugänglich<br />
Gerichte,<br />
Sportanlagen aller Art<br />
Einkaufszentren,<br />
Kaufhäuser, Geschäfte, bestimmte Ladenpassagen etc.<br />
Beispiele für sachk<strong>und</strong>epflichtige Kontrollgänge:<br />
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<br />
Kontrollgänge auf U-Bahnhöfen <strong>und</strong> in S-Bahnen<br />
Kontrollgänge in Fußgängerzonen<br />
Kontrollgänge in Empfangshallen <strong>von</strong> Flughäfen etc.<br />
sog. Citystreifen<br />
Kontrollgänge in Kaufhäuser<br />
Kontrollgänge in Ladenpassagen
10<br />
Schutz vor Ladendieben<br />
Hierbei handelt es sich um die sog.<br />
Kaufhausdetektive, d.h. Personal <strong>von</strong><br />
gewerblichen Bewachungsunternehmen, das<br />
Kaufhäuser bewacht (Achtung: Die Tätigkeit<br />
<strong>von</strong> Detektiven, die bei einem Kaufhaus<br />
angestellt sind, ist keine Bewachung! Denn<br />
Angestellte in einem Kaufhaus, die die Aufgabe<br />
haben, auf die Waren aufzupassen, bewachen keine fremden Gegenstände).<br />
Einlassbereich <strong>von</strong> gastgewerblichen Diskotheken<br />
Erfasst werden nur gastgewerbliche Diskotheken. Sie sind insbesondere durch<br />
groß dimensionierte Musikanlagen, eine Tanzfläche, Auftreten eines<br />
Diskjockeys,<br />
überdurchschnittliche<br />
Musikbeschallung, geringes Angebot an Speisen usw.<br />
gekennzeichnet<br />
(Achtung: hier gibt es regionale Unterschiede;<br />
Gewerbetreibende sollten sich daher bei ihrer<br />
zuständigen Behörde nach der rechtlichen<br />
Einordnung erk<strong>und</strong>igen).<br />
Nicht darunter fallen gewerbliche Veranstaltungen<br />
der mehr ruhigen Art, also ohne<br />
Diskothekencharakter, z.B. Tanztees, Bälle, Seniorenoder<br />
Jugendtanzveranstaltungen, auch wenn sie sich nach außen als<br />
Diskotheken bezeichnen, ebenfalls nicht Nachtlokale, auch wenn sie Türsteher<br />
beschäftigen.<br />
Auch bei Einlasskontrollen <strong>von</strong> Bierzelten <strong>und</strong> anderen Festzelten ist kein<br />
Sachk<strong>und</strong>enachweis erforderlich.<br />
Hinweis: Gewerbeämter können bei Erlaubniserteilung für Diskotheken<br />
anordnen, dass die Zugangskontrolle <strong>zur</strong> Diskothek <strong>von</strong> Personal ausgeübt wird,<br />
das die Sachk<strong>und</strong>eprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO absolviert haben muss,<br />
auch wenn das Personal bei dem Diskothekenbesitzer angestellt ist. Solche<br />
Auflagen seitens der Gewerbeämter können auch bei anderen Veranstaltungen<br />
erteilt werden.
11<br />
Die Sachk<strong>und</strong>eprüfung muss auch der Bewachungsunternehmer absolvieren,<br />
soweit er selbst in eigener Person<br />
sachk<strong>und</strong>epflichtige Bewachungen erbringt.<br />
Der b<strong>und</strong>eseinheitliche Rahmenstoffplan<br />
für die Sachk<strong>und</strong>eprüfung kann hier<br />
heruntergeladen werden.<br />
Die IHK warnen übrigens vor gefälschten<br />
Sachk<strong>und</strong>enachweisen; diese lassen sich<br />
mittlerweile im Übrigen relativ problemlos<br />
erkennen. Über das „wie“ werde ich an<br />
dieser Stelle aus gutem Gr<strong>und</strong>e nicht<br />
informieren.<br />
Eine fahrlässige oder vorsätzliche<br />
Verletzung kann eine Ordnungswidrigkeit<br />
bzw. auch strafbares Verhalten darstellen.<br />
Wo <strong>und</strong> wie erhalten Sie die benötigte <strong>Qualifikation</strong>?<br />
Das Unterrichtungsverfahren (40 oder 80 St<strong>und</strong>en á 45 Minuten) erhalten Sie<br />
ausschließlich durch eine IHK bzw. eine <strong>von</strong> dieser beauftragten Stelle. Die<br />
Unterrichtung erfolgt mündlich <strong>und</strong> in deutscher Sprache. Mangelhafte<br />
Sprachkenntnisse können zum Ausschluss führen. Für das Bestehen ist es<br />
notwendig, dass keine Fehlzeiten vorhanden sind <strong>und</strong> der zuständige Dozent sich<br />
durch Rückfragen bzw. Lehrgespräch da<strong>von</strong> überzeugt hat, dass der vermittelte<br />
Stoff in ausreichender Tiefe verstanden worden ist. Die Teilnehmer haben sich<br />
vor Beginn der Unterrichtung mit amtlichen Papieren auszuweisen. Die Kosten<br />
richten sich nach den Gebührenordnungen der IHK’s.<br />
Die Sachk<strong>und</strong>eprüfung wird durch den Prüfungsausschuss einer IHK<br />
abgenommen <strong>und</strong> besteht aus einer schriftlichen Prüfung <strong>von</strong> 120 Minuten<br />
sowie einer mündlichen Prüfung <strong>von</strong> etwa 15 Minuten pro Teilnehmer. Zur<br />
mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer auch den schriftlichen Prüfungsteil<br />
bestanden hat. Die Sachk<strong>und</strong>eprüfung hat insgesamt nur bestanden, wer sowohl<br />
die schriftliche als auch die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Die Kosten richten sich<br />
nach den Gebührenordnungen der IHK’s.
12<br />
Für die Durchführung der Vorbereitung auf die Sachk<strong>und</strong>eprüfung gibt es keine<br />
Vorgaben. Ihnen stehen daher mehrere Möglichkeiten offen:<br />
1. Selbstlernen über Bücher oder elektronisches <strong>Ausbildung</strong>smaterial. Diese<br />
Methode ist zwar in der Regel preisgünstig <strong>und</strong> zeitlich flexibel, hat aber<br />
den Nachteil, dass keine Betreuung stattfindet.<br />
2. Teilnahme an ein- bis zweiwöchigen Präsenzschulungen. Sie haben hier in<br />
der Regel fachk<strong>und</strong>ige Betreuung, sind aber zeitlich <strong>und</strong> örtlich geb<strong>und</strong>en.<br />
Die Kosten sind deutlich höher als bei den anderen vorgestellten<br />
Methoden.<br />
3. Ausschließliche Teilnahme an Webinaren im Internet. Sie sind örtlich<br />
ungeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> haben Zugriff auf elektronisches <strong>Ausbildung</strong>smaterial,<br />
sowie die Betreuung durch erfahrene Dozenten. Diese Methode ist im<br />
Allgemeinen relativ preiswert.<br />
4. Sie nutzen eine Kombination aus den Methoden (1) <strong>und</strong> (3) oder im Falle<br />
einer notwendigen Wiederholungsprüfung die Vorbereitung auf diese<br />
über Methode (3).<br />
5. Sie nehmen unmittelbar (in der Regel zwei bis drei Tage) vor der Prüfung<br />
an einem Prüfungsvorbereitungsseminar oder -webinar teil.<br />
TMP-Security bietet Ihnen auf seiner<br />
<strong>Ausbildung</strong>splattform Treffpunkt Sicherheit<br />
in Webinarform die <strong>Ausbildung</strong>s- <strong>und</strong><br />
Vorbereitungsmethoden (3) bis (5) an.<br />
Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Website unter Termine bzw. Webinare sowie<br />
unsrem Sicherheits-Blog <strong>und</strong> auf Facebook.<br />
Dieses E-<strong>Book</strong> wird bei Gelegenheit weitergeführt, unter anderem mit den<br />
Themenfeldern<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Waffensachk<strong>und</strong>e<br />
Fachkraft für Schutz <strong>und</strong> Sicherheit<br />
Meister für Schutz <strong>und</strong> Sicherheit<br />
Akademische <strong>Ausbildung</strong>en
13<br />
Für <strong>Ausbildung</strong>sfelder in der Luftsicherheit, der Hafenanlagensicherheit <strong>und</strong><br />
spezieller Weiterbildungsfelder werden in absehbarer Zeit ebenfalls spezielle<br />
E-<strong>Book</strong>s erstellt.<br />
Zu guter Letzt eine Bitte: Auch bei sorgfältiger Recherche sind Fehler nicht<br />
ausgeschlossen. Sollten Sie einen solchen entdecken, schreibe Sie uns bitte an.<br />
Wenn Sie das E-<strong>Book</strong> für nützlich halten, empfehlen Sie uns bitte weiter.<br />
Ihr<br />
Dipl.-Päd. Thomas M. Preuß, M.A.<br />
(Sicherheitswirtschaft <strong>und</strong> Unternehmenssicherheit)