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E-Book zur Ausbildung und Qualifikation von Bewachungspersonal

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1<br />

E-<strong>Book</strong> <strong>zur</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Qualifikation</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Bewachungspersonal</strong><br />

Unterrichtungsverfahren - Sachk<strong>und</strong>e - gar nichts dergleichen ?<br />

Ja, was denn nun ????<br />

Dieses E-<strong>Book</strong> ist ausschließlich zum persönlichen Gebrauch gedacht. Eine kommerzielle Nutzung oder Weiterverbreitung gegen Entgelt ist<br />

ausgeschlossen. Bei Verlinkungen liegen die ausschließlichen Rechte bei den Inhabern der Links. Für die eingestellten Fotos besitzt TMP-<br />

Security die Nutzungsrechte.<br />

© by TMP-Security - Dipl.-Päd. Thomas Preuß - Elkensteert 2 - 23738 Kabelhorst - Tel.: +49 43 63 - 90 46 41, Fax: +49 43 63 - 90 44 23,<br />

http://www.tmp-security.de - preuss@tmp-security.de


2<br />

In meiner langjährigen Tätigkeit als Ausbilder <strong>und</strong> Prüfer, aber auch beim<br />

Verfolgen der Beiträge in gewissen Fachforen <strong>und</strong> Interessengruppen, fällt mir<br />

immer wieder das Gleiche auf:<br />

Es gibt im Sicherheits- <strong>und</strong> Bewachungsgewerbe erhebliche Unsicherheiten<br />

hinsichtlich der gesetzlich geforderten <strong>Qualifikation</strong>en für bestimmte<br />

Tätigkeiten.<br />

Das schließt ausdrücklich auch die Verantwortlichen bestimmter<br />

Sicherheitsunternehmen ein.<br />

Gerade nach den Undercover-Recherchen<br />

des Teams Wallraff in der<br />

Sicherheitsbranche, wurde viel öffentliche<br />

Kritik über mangelnde <strong>Ausbildung</strong>sstände<br />

<strong>und</strong> un<strong>zur</strong>eichende fachliche <strong>und</strong><br />

charakterliche Eignung <strong>von</strong><br />

Sicherheitskräften geäußert. Um gewisse<br />

Unsicherheiten zu verringern, habe ich mich<br />

entschlossen, dieses E-<strong>Book</strong> zu verfassen <strong>und</strong> kostenlos <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

Ziel ist es, einen Überblick über verschiedene Tätigkeiten im<br />

Bewachungsgewerbe zu geben, verb<strong>und</strong>en mit der jeweils gesetzlich<br />

geforderten Mindestqualifikation dafür, sowie mit einigen beliebten Irrtümern<br />

<strong>und</strong> Mythen auf<strong>zur</strong>äumen.<br />

Ferner werde ich unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten anbieten. Ob <strong>und</strong><br />

wieweit diese genutzt werden, wird die Zukunft zeigen.<br />

Das E-<strong>Book</strong> stellt keine Rechtsberatung dar. In Zweifelsfällen sollte daher vor<br />

Beginn einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit mit der aufsichtsführenden<br />

Behörde bzw. der zuständigen Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer (IHK) Rücksprache<br />

gehalten werden.<br />

Sicher ist jedenfalls eines: Der Teufelskreis aus mangelnder <strong>Qualifikation</strong> <strong>und</strong><br />

mangelnden Verdienstmöglichkeiten lässt sich nur dann aufbrechen, wenn<br />

Mitarbeiter wie Unternehmen selbstbewusster auftreten. Das können sie mit<br />

höherer <strong>Qualifikation</strong>. Denn klar ist:<br />

Es gibt zwar nichts, was man nicht irgendwo noch ein kleines bisschen billiger<br />

bekommen kann. Aber ein meist notwendiges Nachbessern an der (mangelnden)<br />

Qualität, der Eintritt eines Schadens oder der Imageverlust zehren diese<br />

Ersparnisse mehr als wieder auf.


3<br />

Ein Auftraggeber der zu viel bezahlt, verliert maximal etwas Geld. Das ist alles.<br />

Wer dagegen nicht bereit ist, genügend zahlen, verliert möglicherweise alles, da<br />

die gekaufte Leistung die ihr zugedachte Merkmale nicht erbringen kann.<br />

Wer das niedrigste Angebot annimmt, muss für das Risiko, welches er eingeht,<br />

etwas hin<strong>zur</strong>echnen. Wenn er das tut, dann hat er auch genügend Geld, um für<br />

etwas Besseres mehr zu bezahlen (frei nach John Ruskin).<br />

Unser Motto lautet daher nicht <strong>von</strong> ungefähr:<br />

Ohne Sicherheit ist keine Freiheit (Wilhelm <strong>von</strong> Humboldt, 1792)<br />

Ohne Professionalität ist keine Sicherheit (TMP-Security, 2014)<br />

Zum Thema:<br />

Das Gewaltmonopol liegt in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, wie in anderen<br />

modernen Gesellschaften auch,<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich beim Staat <strong>und</strong> seinen<br />

Exekutivorganen. Gr<strong>und</strong>sätzlich bedeutet<br />

in diesem Fall, dass es Ausnahmen gibt<br />

(bspw. Selbsthilferechte), auf welche<br />

nichtstaatliche Akteure in bestimmten<br />

Lagen zugreifen können. Das gilt für Bürger<br />

<strong>und</strong> Bürgerinnen, wie auch auf indirektem<br />

Wege für Unternehmen.<br />

Damit nicht zu verwechseln ist das Sicherheitsmonopol. Ein solches gibt es nicht.<br />

Sicherheit als Dienstleistung ist sinnvoll <strong>und</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich aus<br />

unterschiedlichen Gründen erwünscht. Der Gesetzgeber gibt allerdings gewisse<br />

Rahmenbedingungen vor, welche zu erfüllen sind.<br />

Sicherheit als gewerbliche Dienstleistung, in<br />

diesem E-<strong>Book</strong> im Wesentlichen auf<br />

Bewachung bezogen, unterliegt der<br />

Gewerbeordnung (GewO). Aus<br />

wirtschaftlicher Sicht mag das sinnvoll sein,<br />

aus inhaltlicher wäre die Verantwortung des<br />

B<strong>und</strong>esministerium des Inneren statt des<br />

B<strong>und</strong>esministeriums für Wirtschaft <strong>und</strong> Energie wohl sinnvoller <strong>und</strong> wird <strong>von</strong><br />

den großen Verbänden auch schon seit längerem gefordert. Sei es drum.<br />

Maßgeblich ist die Gewerbeordnung mit dem bekannten § 34a GewO. (Die<br />

Bewachung <strong>von</strong> Seeschiffen im Sinne des § 31 GewO sei hier außen vor).


4<br />

Die Inhalte des § 34a GewO sind immer auch im Zusammenhang mit der<br />

Bewachungsverordnung (BewachV) zu lesen.<br />

Der § 34a GewO definiert zunächst einmal, was überhaupt unter Bewachung im<br />

Sinne der Verordnung zu verstehen ist. Nur das ist relevant, nicht was mancher<br />

in der Branche meint.<br />

§ 34a Bewachungsgewerbe<br />

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will<br />

(Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die<br />

Erlaubnis kann mit Auflagen verb<strong>und</strong>en werden, soweit dies zum Schutze der<br />

Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben<br />

Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung <strong>und</strong> Ergänzung<br />

<strong>von</strong> Auflagen zulässig. (…)<br />

Die Verordnung verlangt also, dass folgende Faktoren erfüllt sind, damit sie<br />

überhaupt zuständig ist:<br />

<br />

<br />

<br />

Gewerbsmäßiges Handeln,<br />

Leben oder Eigentum (schützen),<br />

Fremder Personen (sind Auftraggeber)<br />

Was ist Bewachung, was ist unter den weiteren Schlüsselbegriffen zu verstehen?<br />

Der B<strong>und</strong> gab im Jahr 2002 mit der Novellierung der <strong>Ausbildung</strong>sanforderung<br />

eine Mustervorschrift zum § 34a GewO <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Bewachungsvorschrift heraus,<br />

mit Inhalten, welche in wesentlichen Punkten weiter gültig sind.<br />

Bewachung erfordert demnach eine "aktive Obhutstätigkeit", die <strong>von</strong><br />

Menschen, ggf. unter Nutzung <strong>von</strong> technischen Hilfsmitteln, ausgeübt wird.<br />

Mit ihr ist eine Schutzabsicht verb<strong>und</strong>en, die sie <strong>von</strong> reinen Beobachtungs- oder<br />

Kontrolltätigkeiten unterscheidet. Eine bloße Warntätigkeit vor Gefahren gilt<br />

nicht als Bewachung.<br />

Diese Definition zeigt bereits, dass es Auslegungsspielräume gibt. Bewachung im<br />

Sinne des § 34 a Gewerbeordnung geht über die reine Überlassung <strong>von</strong><br />

Sicherheitsräumen oder Überwachungsgeräten ebenso hinaus wie über<br />

ausschließliche Fahrer- oder Transporttätigkeiten (Kurierdienste,<br />

Bereitschaftsfahrer) oder eine Tätigkeit als Signalposten. Auch die reine<br />

Entgegennahme <strong>und</strong> Weiterleitung <strong>von</strong> Alarmmeldungen durch Notrufzentralen<br />

sind in der Regel keine Bewachung. Sobald jedoch Kameraaufzeichnungen durch<br />

Personen überwacht oder Notrufe durch Personen aufgenommen werden, <strong>von</strong>


5<br />

denen in Krisensituationen Aktivitäten erwartet werden, oder ein Fahrer<br />

gleichzeitig auch Leibwächter oder Geldtransportbegleiter ist, liegt eine<br />

Bewachungstätigkeit vor.<br />

Ein anderes wichtiges Kriterium, das jeweils im Einzelfall überprüft werden muss,<br />

ist das Begriffsmerkmal "Schutz <strong>von</strong> Leben <strong>und</strong> Eigentum". Babysitter zählen<br />

selbstverständlich nicht zum Bewachungsgewerbe, Pförtner nur dann nicht,<br />

wenn ihre Tätigkeit überwiegend auf eine Empfangs- <strong>und</strong> Informationsaufgabe<br />

ausgerichtet ist. Haushüter üben hingegen in der Regel die für eine Bewachung<br />

charakteristischen Kontrolltätigkeiten aus. Auch Ordner oder Kontrolleure sind<br />

so zu beurteilen.<br />

Schließlich muss die Bewachung zu den gegenüber dem Auftraggeber zu<br />

erbringenden Hauptleistungen gehören. Für ein Kaufhaus ist ebenso wie für ein<br />

Hotel die Bewachung <strong>von</strong> Wertgegenständen regelmäßig eine Nebenaufgabe.<br />

Der angestellte Kaufhausdetektiv ist deshalb genauso wie das durch ein Hotel<br />

beschäftigte Sicherheitspersonal im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung nicht<br />

Angehöriger des Bewachungsgewerbes, da keine fremde Person Auftraggeber<br />

ist. Anders sieht es jedoch beim selbständigen Kaufhausdetektiv oder der<br />

Bewachungsfirma, die für das Hotel tätig ist, aus. (vgl. dazu auch eine<br />

Veröffentlichung der Handelskammer Hamburg).<br />

Was bedeuten diese Aussagen für die Praxis <strong>und</strong> für die Frage, ob <strong>und</strong> inwieweit<br />

geschult oder geprüft werden muss?<br />

Ist eines der Kriterien nicht erfüllt, so stellt die Tätigkeit keine Bewachung im<br />

Sinne des § 34a GewO dar <strong>und</strong> es bedarf keiner gesetzlich reglementierter<br />

<strong>Ausbildung</strong>.<br />

Zu diesen nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gehören beispielsweise:<br />

1. Ausübung <strong>von</strong> bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte/Mitarbeiter des<br />

Objektbetreibers (z.B. angstellter Türsteher der Diskothek etc.)<br />

2. ausschließliche Entgegennahme <strong>und</strong> Weiterleitung <strong>von</strong> Alarmmeldungen<br />

durch Notrufzentralen, Installation <strong>von</strong> Notruf-, Alarmanlagen<br />

3. Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben<br />

wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind<br />

4. Babysitter<br />

5. Kinderbetreuung in Kaufhäusern


6<br />

6. Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle <strong>und</strong> –verweigerung; z.B. bei<br />

Konzerten oder im Stadion)<br />

7. Hostessendienst<br />

8. Auskunftserteilung bei Messen, Informationsschaltern etc.<br />

9. Parkplatzeinweiser/-ordner – soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird<br />

<strong>und</strong> geordnetes Parken ermöglicht werden soll<br />

10. Reine Fahrer- <strong>und</strong> Kurierdiensttätigkeiten (außer, es werden Personen oder<br />

besonders wertvolle Gegenstände befördert/transportiert <strong>und</strong> es ist<br />

offensichtlich bzw. vertraglich geregelt, dass auch<br />

Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen, vgl. Geld- <strong>und</strong><br />

Werttransport)<br />

11. Geldbearbeitung <strong>und</strong> -verarbeitung, Geldsortierung <strong>und</strong> -konfektionierung,<br />

soweit andere Personen die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen<br />

12. Reine Schließdiensttätigkeiten /Revierfahrer, sofern ausschließlich im<br />

Schließdienst tätig<br />

Aber Achtung: Gewerbeämter könnten im Einzel auf Gr<strong>und</strong> besonderer<br />

Umstände anders entscheiden.<br />

Die nächste zu betrachtende Gruppe umfasst diejenigen Tätigkeiten, welche<br />

zwar der 40-St<strong>und</strong>en-Unterrichtung (bei künftigen Gewerbetreibenden sind es<br />

80 St<strong>und</strong>en) unterliegen, aber keine bestandene Sachk<strong>und</strong>eprüfung erfordern.<br />

Hierzu gehören insbesondere:<br />

1. Geld- <strong>und</strong> Werttransporte<br />

2. Pfortendienste, soweit eine Zugangskontrolle <strong>und</strong> nicht nur reine<br />

Informationsvergabe vorgenommen wird<br />

3. Tätigkeit im Auslassbereich einer Diskothek, die <strong>von</strong> dem Einlassbereich<br />

getrennt ist (dort wird häufig die Verzehrrechnung kassiert)<br />

4. Zugangskontrolle bei Gaststätten (soweit keine Diskothek, vgl. unten)<br />

5. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung bei sonstigen Veranstaltungen<br />

(z.B. Konzerten), inkl. Durchsuchungen nach unerlaubten Gegenständen am<br />

Eingang<br />

6. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung zum (Fußball-)Stadion


7<br />

7. Posten an den Stadiontoren, die als Fluchtweg nicht verschlossen sind, der<br />

unberechtigte Zutritt jedoch verhindert werden muss<br />

8. <strong>Bewachungspersonal</strong> direkt vor der Bühne oder vor dem Backstage-Bereich<br />

(z. B. zum Schutz der Musiker)<br />

9. <strong>Bewachungspersonal</strong> bei Veranstaltungen direkt in den sog. Wellenbrechern,<br />

die für Ordnung sorgen <strong>und</strong> ggf. bewusstlose Besucher bergen sollen<br />

10. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung in<br />

Bierzelten<br />

11. nach Dienstschluss "Revierwachmann" in verschlossenen öffentlichen<br />

Gebäuden sowie in <strong>und</strong> um abgezäunten Firmengebäuden<br />

12. Personenschützer unabhängig <strong>von</strong> öffentlichem oder nicht-öffentlichem<br />

Verkehrsraum<br />

13. Haushüter mit Schwerpunkt Bewachungstätigkeit<br />

14. Tätigkeit als Museumswächter (hier sitzt die Wachperson in einem Raum, der<br />

ab <strong>und</strong> zu gewechselt wird – Hauptleistung bleibt aber die Bewachung der<br />

Museumsräume in abwechselnder Reihenfolge – also „im Stand“).<br />

Beachte: Die Tätigkeit in Museen wird <strong>von</strong> den zuständigen Behörden teils<br />

unterschiedlich eingestuft.<br />

Deshalb sollten sich Bewachungsgewerbetreibende oder ihre Mitarbeiter dort<br />

erk<strong>und</strong>igen, was tatsächlich als Nachweis gefordert wird.<br />

Alle in den oben genannten Bereichen müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit die<br />

Unterrichtungsbescheinigung nach § 34a GewO vorlegen.<br />

Der b<strong>und</strong>eseinheitliche Rahmenstoffplan für <strong>Bewachungspersonal</strong> kann über<br />

diesen Link heruntergeladen werden. Für die 80-St<strong>und</strong>en-Unterweisung für<br />

Unternehmer klicken Sie bitte hier.


8<br />

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der<br />

Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachk<strong>und</strong>eprüfung<br />

erforderlich ( § 34a (1) GewO) :<br />

1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit<br />

tatsächlich öffentlichem Verkehr,<br />

2. Schutz vor Ladendieben,<br />

3. Bewachungen im Einlassbereich <strong>von</strong> gastgewerblichen Diskotheken.<br />

Zur besseren Erläuterung dienen die folgenden, vom DIHK veröffentlichen<br />

Begriffsdefinitionen <strong>und</strong> Beispiele:<br />

Definition Kontrollgänge:<br />

Das Wachpersonal muss einen größeren Raum durch Umhergehen oder<br />

Umherfahren bewachen. Die Bewachung besteht gerade im Kontrollgehen;<br />

nicht, wenn verschiedene Gebäude in einer Straße/Stadt (stationär) bewacht<br />

<strong>und</strong> die Wege zwischen den verschiedenen Gebäuden <strong>von</strong> Zeit zu Zeit zu Fuß<br />

oder mittels Auto <strong>zur</strong>ückgelegt werden. Kontrollgänge müssen dabei die<br />

Hauptleistung der Bewachung sein.<br />

Selbst regelmäßiger Raumwechsel, z.B. im Museum (verschiedene Räume<br />

werden abwechselnd bewacht), wird in der Regel nicht als Kontrollgang<br />

eingeordnet (Achtung: Bitte bei zuständiger Behörde erk<strong>und</strong>en).<br />

Definition Öffentlicher Verkehrsraum:<br />

Öffentliche Straßen, Bahnhöfe, Wege, Parkanlagen, Vorplätze <strong>von</strong> öffentlich<br />

zugänglichen Gebäuden (z.B. Rathaus u.ä.).


9<br />

Definition Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr:<br />

In den Hausrechtsbereich mit tatsächlich<br />

öffentlichem Verkehr fallen private<br />

Räumlichkeiten oder privates Gelände, die<br />

der Eigentümer der Allgemeinheit, also<br />

keinem speziell vorab feststellbaren<br />

Personenkreis, zugänglich macht.<br />

Nicht dazu gehören Bereiche, welche nur<br />

einem eingeschränkten Publikum<br />

zugänglich gemacht werden.<br />

Beispiele:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Aufenthaltsräume <strong>und</strong> Empfangshallen, die jedermann zugänglich sind (d.h.<br />

z.B. in Flughäfen: ohne Flugticket),<br />

Schulgebäude,<br />

Krankenhäuser,<br />

z. T. Universitäten <strong>und</strong> Kongresshallen <strong>und</strong> - soweit frei zugänglich<br />

Gerichte,<br />

Sportanlagen aller Art<br />

Einkaufszentren,<br />

Kaufhäuser, Geschäfte, bestimmte Ladenpassagen etc.<br />

Beispiele für sachk<strong>und</strong>epflichtige Kontrollgänge:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Kontrollgänge auf U-Bahnhöfen <strong>und</strong> in S-Bahnen<br />

Kontrollgänge in Fußgängerzonen<br />

Kontrollgänge in Empfangshallen <strong>von</strong> Flughäfen etc.<br />

sog. Citystreifen<br />

Kontrollgänge in Kaufhäuser<br />

Kontrollgänge in Ladenpassagen


10<br />

Schutz vor Ladendieben<br />

Hierbei handelt es sich um die sog.<br />

Kaufhausdetektive, d.h. Personal <strong>von</strong><br />

gewerblichen Bewachungsunternehmen, das<br />

Kaufhäuser bewacht (Achtung: Die Tätigkeit<br />

<strong>von</strong> Detektiven, die bei einem Kaufhaus<br />

angestellt sind, ist keine Bewachung! Denn<br />

Angestellte in einem Kaufhaus, die die Aufgabe<br />

haben, auf die Waren aufzupassen, bewachen keine fremden Gegenstände).<br />

Einlassbereich <strong>von</strong> gastgewerblichen Diskotheken<br />

Erfasst werden nur gastgewerbliche Diskotheken. Sie sind insbesondere durch<br />

groß dimensionierte Musikanlagen, eine Tanzfläche, Auftreten eines<br />

Diskjockeys,<br />

überdurchschnittliche<br />

Musikbeschallung, geringes Angebot an Speisen usw.<br />

gekennzeichnet<br />

(Achtung: hier gibt es regionale Unterschiede;<br />

Gewerbetreibende sollten sich daher bei ihrer<br />

zuständigen Behörde nach der rechtlichen<br />

Einordnung erk<strong>und</strong>igen).<br />

Nicht darunter fallen gewerbliche Veranstaltungen<br />

der mehr ruhigen Art, also ohne<br />

Diskothekencharakter, z.B. Tanztees, Bälle, Seniorenoder<br />

Jugendtanzveranstaltungen, auch wenn sie sich nach außen als<br />

Diskotheken bezeichnen, ebenfalls nicht Nachtlokale, auch wenn sie Türsteher<br />

beschäftigen.<br />

Auch bei Einlasskontrollen <strong>von</strong> Bierzelten <strong>und</strong> anderen Festzelten ist kein<br />

Sachk<strong>und</strong>enachweis erforderlich.<br />

Hinweis: Gewerbeämter können bei Erlaubniserteilung für Diskotheken<br />

anordnen, dass die Zugangskontrolle <strong>zur</strong> Diskothek <strong>von</strong> Personal ausgeübt wird,<br />

das die Sachk<strong>und</strong>eprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO absolviert haben muss,<br />

auch wenn das Personal bei dem Diskothekenbesitzer angestellt ist. Solche<br />

Auflagen seitens der Gewerbeämter können auch bei anderen Veranstaltungen<br />

erteilt werden.


11<br />

Die Sachk<strong>und</strong>eprüfung muss auch der Bewachungsunternehmer absolvieren,<br />

soweit er selbst in eigener Person<br />

sachk<strong>und</strong>epflichtige Bewachungen erbringt.<br />

Der b<strong>und</strong>eseinheitliche Rahmenstoffplan<br />

für die Sachk<strong>und</strong>eprüfung kann hier<br />

heruntergeladen werden.<br />

Die IHK warnen übrigens vor gefälschten<br />

Sachk<strong>und</strong>enachweisen; diese lassen sich<br />

mittlerweile im Übrigen relativ problemlos<br />

erkennen. Über das „wie“ werde ich an<br />

dieser Stelle aus gutem Gr<strong>und</strong>e nicht<br />

informieren.<br />

Eine fahrlässige oder vorsätzliche<br />

Verletzung kann eine Ordnungswidrigkeit<br />

bzw. auch strafbares Verhalten darstellen.<br />

Wo <strong>und</strong> wie erhalten Sie die benötigte <strong>Qualifikation</strong>?<br />

Das Unterrichtungsverfahren (40 oder 80 St<strong>und</strong>en á 45 Minuten) erhalten Sie<br />

ausschließlich durch eine IHK bzw. eine <strong>von</strong> dieser beauftragten Stelle. Die<br />

Unterrichtung erfolgt mündlich <strong>und</strong> in deutscher Sprache. Mangelhafte<br />

Sprachkenntnisse können zum Ausschluss führen. Für das Bestehen ist es<br />

notwendig, dass keine Fehlzeiten vorhanden sind <strong>und</strong> der zuständige Dozent sich<br />

durch Rückfragen bzw. Lehrgespräch da<strong>von</strong> überzeugt hat, dass der vermittelte<br />

Stoff in ausreichender Tiefe verstanden worden ist. Die Teilnehmer haben sich<br />

vor Beginn der Unterrichtung mit amtlichen Papieren auszuweisen. Die Kosten<br />

richten sich nach den Gebührenordnungen der IHK’s.<br />

Die Sachk<strong>und</strong>eprüfung wird durch den Prüfungsausschuss einer IHK<br />

abgenommen <strong>und</strong> besteht aus einer schriftlichen Prüfung <strong>von</strong> 120 Minuten<br />

sowie einer mündlichen Prüfung <strong>von</strong> etwa 15 Minuten pro Teilnehmer. Zur<br />

mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer auch den schriftlichen Prüfungsteil<br />

bestanden hat. Die Sachk<strong>und</strong>eprüfung hat insgesamt nur bestanden, wer sowohl<br />

die schriftliche als auch die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Die Kosten richten sich<br />

nach den Gebührenordnungen der IHK’s.


12<br />

Für die Durchführung der Vorbereitung auf die Sachk<strong>und</strong>eprüfung gibt es keine<br />

Vorgaben. Ihnen stehen daher mehrere Möglichkeiten offen:<br />

1. Selbstlernen über Bücher oder elektronisches <strong>Ausbildung</strong>smaterial. Diese<br />

Methode ist zwar in der Regel preisgünstig <strong>und</strong> zeitlich flexibel, hat aber<br />

den Nachteil, dass keine Betreuung stattfindet.<br />

2. Teilnahme an ein- bis zweiwöchigen Präsenzschulungen. Sie haben hier in<br />

der Regel fachk<strong>und</strong>ige Betreuung, sind aber zeitlich <strong>und</strong> örtlich geb<strong>und</strong>en.<br />

Die Kosten sind deutlich höher als bei den anderen vorgestellten<br />

Methoden.<br />

3. Ausschließliche Teilnahme an Webinaren im Internet. Sie sind örtlich<br />

ungeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> haben Zugriff auf elektronisches <strong>Ausbildung</strong>smaterial,<br />

sowie die Betreuung durch erfahrene Dozenten. Diese Methode ist im<br />

Allgemeinen relativ preiswert.<br />

4. Sie nutzen eine Kombination aus den Methoden (1) <strong>und</strong> (3) oder im Falle<br />

einer notwendigen Wiederholungsprüfung die Vorbereitung auf diese<br />

über Methode (3).<br />

5. Sie nehmen unmittelbar (in der Regel zwei bis drei Tage) vor der Prüfung<br />

an einem Prüfungsvorbereitungsseminar oder -webinar teil.<br />

TMP-Security bietet Ihnen auf seiner<br />

<strong>Ausbildung</strong>splattform Treffpunkt Sicherheit<br />

in Webinarform die <strong>Ausbildung</strong>s- <strong>und</strong><br />

Vorbereitungsmethoden (3) bis (5) an.<br />

Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Website unter Termine bzw. Webinare sowie<br />

unsrem Sicherheits-Blog <strong>und</strong> auf Facebook.<br />

Dieses E-<strong>Book</strong> wird bei Gelegenheit weitergeführt, unter anderem mit den<br />

Themenfeldern<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Waffensachk<strong>und</strong>e<br />

Fachkraft für Schutz <strong>und</strong> Sicherheit<br />

Meister für Schutz <strong>und</strong> Sicherheit<br />

Akademische <strong>Ausbildung</strong>en


13<br />

Für <strong>Ausbildung</strong>sfelder in der Luftsicherheit, der Hafenanlagensicherheit <strong>und</strong><br />

spezieller Weiterbildungsfelder werden in absehbarer Zeit ebenfalls spezielle<br />

E-<strong>Book</strong>s erstellt.<br />

Zu guter Letzt eine Bitte: Auch bei sorgfältiger Recherche sind Fehler nicht<br />

ausgeschlossen. Sollten Sie einen solchen entdecken, schreibe Sie uns bitte an.<br />

Wenn Sie das E-<strong>Book</strong> für nützlich halten, empfehlen Sie uns bitte weiter.<br />

Ihr<br />

Dipl.-Päd. Thomas M. Preuß, M.A.<br />

(Sicherheitswirtschaft <strong>und</strong> Unternehmenssicherheit)

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