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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

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nicht imstande ist, werden durch diese ggf. weitere Dienststellen<br />

mit entsprechendem Fachwissen zu beteiligen sein. Entstehende<br />

Kosten können nach Maßgabe der Verwaltungsverfahrens-<br />

und Kostengesetze der Länder den Betroffenen auferlegt<br />

werden. Soweit der Antragsteller seinerseits kein Gutachten<br />

vorlegt und die kulturhistorische Bedeutsamkeit der Sammlung<br />

auch aus dem sonstigen Vorbringen nicht ohne Weiteres<br />

und eindeutig ersichtlich ist, hat die Behörde den Antrag unter<br />

Hinweis auf einen nicht erfolgreich geführten Bedürfnisnachweis<br />

abzulehnen.<br />

17.6.4 Ergibt die Prüfung unter Berücksichtigung der Nummern<br />

17.6.1 bis 17.6.3, dass der Antrag wegen negativer Bewertung<br />

einer der vorstehenden Punkte abgelehnt werden<br />

muss, soll die Behörde dem Antragsteller nahelegen, seinen<br />

Antrag zur Vermeidung unnötiger Kosten für ihn zurückzunehmen.<br />

17.6.5 Bei Antragstellern, die erst eine Sammlung aufbauen<br />

wollen, soll die WBK bzw. der Munitionserwerbsschein nur<br />

für ein begrenztes Sammelgebiet erteilt werden. Erlaubnisse<br />

für Sammelgebiete, die sich auch oder vorwiegend auf Waffen<br />

aus der Zeit nach dem 2. September 1945 erstrecken, sind zu<br />

Beginn der Sammeltätigkeit in der Weise zu beschränken, dass<br />

sie nicht den Erwerb solcher Waffen oder Munition ermöglichen,<br />

die noch keinen kulturhistorischen Wert besitzen (vgl.<br />

Nummer 17.2, letzter Satz).<br />

Bei Nachweis einer systematischen und kontinuierlichen Sammeltätigkeit<br />

können die Einschränkungen in den Erlaubnissen<br />

schrittweise zurückgenommen werden.<br />

17.6.6 Wird für die Ergänzung einer bestehenden Waffensammlung,<br />

die im Wesentlichen aus erlaubnisfreien Schusswaffen<br />

besteht, der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe<br />

beantragt und ist absehbar, dass es sich voraussichtlich um einen<br />

einzelnen Erwerbsfall handelt, so ist lediglich eine Grüne<br />

WBK auszustellen.<br />

17.7 Die zeitliche Bestimmung des Zeitpunkts zur Vorlage einer<br />

Aufstellung über den Waffenbestand (§ 17 Absatz 2 Satz<br />

2) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.<br />

Die Ermächtigung, Auflagen zu erteilen, verfolgt präventive<br />

Zwecke. Die Erteilung einer Auflage setzt daher keine konkrete<br />

Gefahrensituation voraus.<br />

Je intensiver die Sammeltätigkeit ausgeübt wird, desto eher<br />

muss der erworbene Bestand der Sammlung auf die Übereinstimmung<br />

mit dem Sammlungsthema überprüft werden.<br />

17.8 Absatz 3 enthält eine spezielle „Erbenregelung“ für<br />

vererbte Waffen- und Munitionssammlungen. Aus rechtsförmlichen<br />

Gründen werden die Erwerber unter der Gruppenbezeichnung<br />

„Erwerber infolge eines Erbfalls“ zusammengefasst.<br />

Damit wird – im Unterschied <strong>zum</strong> zivilrechtlichen<br />

Fachbegriff des „Erwerbs von Todes wegen“ – sowohl die gesetzliche<br />

Erbfolge (beim Erben) als auch die schuldrechtliche<br />

Rechtsnachfolge (beim Vermächtnisnehmer und beim durch<br />

Auflage Begünstigten) erfasst. Die Regelung kombiniert das<br />

Erbenprivileg mit einem abgeschwächten Sammlerbedürfnis.<br />

Der Erbe einer Sammlung, der die Sammlung fortführt, ist in<br />

erster Linie ein passiver Sammler. Die ererbte Sammlung kann<br />

so in ihrem Bestand erhalten werden. Demzufolge bezieht sich<br />

die Erlaubnis <strong>zum</strong> Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder<br />

Munition primär auf das Behalten dürfen der jeweils ererbten<br />

Waffen- oder Munitionssammlung. Der Erwerb von Einzelstücken<br />

zur Komplettierung der Sammlung durch den Rechtsnachfolger<br />

soll jedoch ggf. auch ermöglicht werden. Die Anwendung<br />

der Vorschrift setzt jedoch zunächst voraus, dass<br />

bereits überhaupt eine Sammlung des Erblassers im Sinne von<br />

§ 17 Absatz 1 existiert bzw. vererbt worden ist. Unanwendbar<br />

ist diese Sonderregelung somit dann, wenn lediglich eine Anzahl<br />

von Schusswaffen vererbt wird, die als solche weder nach<br />

dem ursprünglich genehmigten Sammelthema noch nach insoweit<br />

vorstellbaren Beschränkungen auf andere Sammelthemen<br />

bereits eine kulturhistorische Bedeutsamkeit entfaltet. Ausgeschlossen<br />

ist die Heranziehung des § 17 Absatz 3 somit insbesondere<br />

bei im Wesentlichen noch unvollständigen Sammlungen<br />

oder gar beim Vorliegen lediglich illegal<br />

zusammengetragener Ansammlungen.<br />

Dem nach § 17 Absatz 3 unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen<br />

privilegierten Personenkreis wird bei Vorliegen<br />

der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 4 Absatz 1<br />

Nummer 1 bis 3) und Nachweis sowohl des ausreichenden<br />

Sammelstatus als auch der Erbengemeinschaft eine WBK nach<br />

Abschnitt 3 Anlage 1 („Grüne WBK“) erteilt, in welche zunächst<br />

die entsprechend vererbten Waffen einzutragen sind.<br />

Im Feld „Amtliche Eintragungen“ sind darüber hinaus ein Hinweis<br />

auf § 17 Absatz 3 und das dem Erblasser genehmigte<br />

Sammelthema einzutragen. Auf Antrag des Inhabers einer solchen<br />

Erlaubnis wird durch weiteren Eintrag ggf. die Möglichkeit<br />

<strong>zum</strong> Hinzuerwerb und Besitz von in der Sammlung noch<br />

fehlenden Einzelstücken eingeräumt, sofern der Erlaubnisinhaber<br />

deren Zugehörigkeit <strong>zum</strong> Sammelthema gegenüber der<br />

Waffenbehörde nachgewiesen hat.<br />

Können die vererbten Waffen noch nicht als vorhandene<br />

Sammlung im Sinne des § 17 Absatz 1 angesehen werden,<br />

kommt alternativ zur Erteilung einer WBK nach allgemeinen<br />

Vorschriften – ggf. auch unter Anwendung des § 20 – lediglich<br />

die Erteilung einer grundständigen Sammler-WBK in Betracht,<br />

wenn der Erbe alle diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen<br />

einschließlich etwa auch des regulären Sammlerbedürfnisses<br />

(z. B. ausreichende Spezialkenntnisse;<br />

tatsächlicher Wille und ausreichende Möglichkeiten <strong>zum</strong> Aufbau/zur<br />

Vervollständigung der Sammlung; Sammelplan) erfüllt<br />

und gegenüber der Behörde nachgewiesen hat.<br />

Zu § 18: Erwerb und Besitz von Munition, Schusswaffen<br />

oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige<br />

18.1 Sachverständige sind Personen, die Waffen und/oder<br />

Munition oder deren jeweilige Wirkung in anderen Zusammenhängen<br />

untersuchen. Die gutachterliche Tätigkeit ist Abgrenzungskriterium<br />

zur sammlerischen Tätigkeit, beispielsweise<br />

der nach Nummer 17.2. Die Vorschrift ist nicht auf<br />

wissenschaftliche Forschung im <strong>Allgemeine</strong>n, bei der die<br />

Waffe oder Munition nur Mittel, nicht Gegenstand der Forschung<br />

ist (z. B. psychologische Untersuchungen) anzuwenden;<br />

hier ist § 8 einschlägig.<br />

18.1.1 Eine wissenschaftliche Tätigkeit kann sich dabei z. B.<br />

auf innerballistische Untersuchungen – Einfluss des Verbrennungsraumes,<br />

der Form und Größe des Patronen- oder Kartuschenlagers,<br />

der Reibungsverhältnisse (Übergang, Feld- und<br />

Zugdurchmesser), der Laufgestaltung (Gesamtlänge, Drall<br />

und besondere Gestaltung) – und/oder auf außenballistische<br />

Untersuchungen einschließlich der Endballistik (Vorgänge<br />

beim Auftreffen der Geschosse) sowie Arbeiten über die Sicherung<br />

von Waffen und die Entwicklung konstruktiver Neuerungen<br />

beziehen.<br />

Als Nachweis für eine solche wissenschaftliche Tätigkeit wird<br />

man in der Regel Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene<br />

Arbeiten oder einen anderweitigen Nachweis des<br />

Fachwissens auf diesem Gebiet verlangen müssen.<br />

18.1.2 Eine technische Tätigkeit erstreckt sich z. B. auf die<br />

Untersuchung mechanischer Abläufe und insbesondere deren<br />

Änderungen und Weiterentwicklungen. Hierbei kann es sich<br />

u. a. um den Zünd- und den Verschlussmechanismus und, bei<br />

voll- oder halbautomatischen Waffen, um den Auswerf- und<br />

Patronenzuführmechanismus handeln. Derartige Tätigkeiten<br />

werden z. B. von Personen ausgeübt, die entweder auf Grund<br />

ihres erlernten Berufes, durch Militärdienst oder Vereins- bzw.<br />

Verbandstätigkeit (z. B. Schießsportverein, Schießsportverband),<br />

aber auch auf Grund eines besonderen Interesses und<br />

Fachwissens mit der Herstellung, Instandsetzung und Bearbeitung<br />

von Schusswaffen, mit der Untersuchung von Waffenun-

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