27.08.2014 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

55.2.1 Der Begriff der hoheitlichen Aufgaben umfasst auch<br />

die sogenannte schlichte hoheitliche Tätigkeit. Hoheitlich tätig<br />

ist auch derjenige, der als öffentlich Bediensteter Objekte, die<br />

hoheitlichen Aufgaben dienen, oder hoheitlich tätige Personen<br />

gegen Angriffe zu sichern hat.<br />

55.2.2 Ob jemand erheblich gefährdet nach § 55 Absatz 2 ist,<br />

ist nach den Grundsätzen des § 19 Absatz 1 zu beurteilen. Die<br />

Gefährdung muss <strong>zum</strong>indest <strong>zum</strong> Teil auf der noch andauernden<br />

hoheitlichen Tätigkeit beruhen; dies ist in der Regel<br />

nicht mehr der Fall, sobald der Antragsteller eine andere hoheitliche<br />

oder nicht hoheitliche Aufgabe wahrnimmt, die eine<br />

Gefährdung nicht begründet.<br />

55.2.3 Die Bescheinigung ist längstens für die Dauer des<br />

Dienst- oder Amtsverhältnisses – bei Abgeordneten für die<br />

Dauer ihrer Parlamentszugehörigkeit – zu erteilen. Scheidet<br />

der Inhaber der Bescheinigung aus seinem Dienst- oder Amtsverhältnis<br />

oder dem öffentlich-rechtlichen Wahlamt aus, so ist<br />

die Bescheinigung einzuziehen. Dauert die erhebliche Gefährdung<br />

fort, so kommen waffenrechtliche Erlaubnisse nach den<br />

allgemeinen Vorschriften (z. B. nach § 19) in Betracht.<br />

55.2.4 Über die Berechtigung nach § 55 Absatz 2 sind dem<br />

Antragsteller ggf. zwei Bescheinigungen auszustellen: Eine,<br />

die <strong>zum</strong> Erwerb und Besitz berechtigt, sowie eine zweite, die<br />

<strong>zum</strong> Führen und ggf. <strong>zum</strong> Mitführen der Schusswaffe bei öffentlichen<br />

Veranstaltungen berechtigt.<br />

55.3 <strong>Allgemeine</strong> <strong>Verwaltungsvorschrift</strong>en der obersten Bundesbehörden,<br />

die nach § 59 erlassen werden, gehen den vorstehenden<br />

Regelungen der <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Verwaltungsvorschrift</strong><br />

vor.<br />

55.4 Die Sonderregelungen des § 55 Absatz 3 und 4 bleiben<br />

unberührt.<br />

Zu § 56: Sondervorschriften für Staatsgäste und andere<br />

Besucher<br />

56.1 Die waffenrechtliche Bescheinigung nach § 56 Absatz 1,<br />

zu deren Wirksamkeit es der Bekanntgabe an den Betroffenen<br />

nicht bedarf, wird ohne vorgeschriebene Form durch die zuständige<br />

Behörde erteilt.<br />

56.2 Zu der Rechtsstellung von ausländischen Diplomaten<br />

und sonstigen ausländischen bevorrechtigten Personen vgl. das<br />

Rundschreiben des AA vom 19. September 2008 (Az.: 503-90-<br />

507.00, GMBl. 2008, S. 1154).<br />

56.3 Der Status einer „Person des öffentlichen Lebens“ nach<br />

§ 56 Satz 1 Nummer 2 richtet sich nach objektiven Kriterien;<br />

er wird im Wesentlichen konstituiert durch den Bekanntheitsgrad<br />

(Prominenz) und die berufliche oder gesellschaftliche<br />

Stellung. Die erhebliche Gefährdung, für die die Maßstäbe des<br />

§ 19 anzulegen sind, kann sich im Einzelfall aus diesem Status<br />

ergeben.<br />

56.4 Zu den Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach<br />

§ 56 Satz 1 Nummer 3 gehört insbesondere das ausländische<br />

Sicherheitspersonal; auf dessen dienstrechtlichen Status<br />

kommt es nicht an.<br />

Anträge für Personen aus besonders gefährdeten Staaten (z. B.<br />

Israel) auf den Schutz durch bewaffnete eigene Sicherheitsbeamte<br />

werden unter den Voraussetzungen des § 56 Satz 2 genehmigt,<br />

wenn die Gefahrenlage durch die Sicherheitsbehörden<br />

des Staates als besonders hoch eingestuft worden ist und<br />

darüber der Genehmigungsbehörde eine entsprechende Bescheinigung<br />

vorgelegt wird.<br />

Zu § 57: Kriegswaffen<br />

57.1 Nach § 57 Absatz 1 Satz 1 gilt das WaffG grundsätzlich<br />

nicht für Kriegswaffen (KW). Durch die Anwendung nur eines<br />

Gesetzes auf einen Sachverhalt werden Unklarheiten beseitigt,<br />

die durch Überschneidungen des Waffenrechts mit dem<br />

Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) entstanden sind.<br />

– 50 –<br />

57.2 § 57 Absatz 1 Satz 2 WaffG trägt der Sachlage Rechnung,<br />

dass Vorschriften des Waffenrechts gegenständlich nur<br />

noch für Kriegsschusswaffen, die nach dem 1972 legalisiert<br />

worden sind und bei denen die erforderlichen Prüf- und Überwachungsmaßnahmen<br />

nicht nach dem KWKG getroffen werden<br />

können, gelten. Hierunter fallen nach der Änderung der<br />

KWListe z. B. luftgekühlte Maschinengewehre, Sturmgewehr<br />

G 3. Insoweit muss es daher auch weiterhin bei der Regelung<br />

bleiben, dass für die periodische Überprüfung der Zuverlässigkeit<br />

und das Aufbewahren der Waffen die Vorschriften des<br />

maßgebend sind. Die Maßnahmen werden vom BAFA durchgeführt.<br />

Sofern keine Amnestie erfolgt ist, sind die einschlägigen<br />

Strafvorschriften des WaffG weiterhin anwendbar.<br />

57.3 Bei § 57 Absatz 2 handelt es sich um eine Auffang- und<br />

Überleitungsregelung für legalen Besitz. Die Vorschrift bezieht<br />

sich auf Änderungen der KW-Liste, die durch Normativakt<br />

den Kriegswaffenstatus für tragbare Schusswaffen entfallen<br />

lassen. Hierdurch lebt die – für die Dauer der Erfassung in<br />

der KW-Liste überlagerte – Schusswaffen-Eigenschaft nach<br />

auf.<br />

57.3.1 Falls eine Urkunde vorhanden ist, die ein Recht <strong>zum</strong><br />

Besitz bestätigt, ist es aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten<br />

geboten, den rechtlichen Besitzstand materiell aufrecht zu erhalten<br />

und den bisherigen Rechtsstatus in einen entsprechenden<br />

Status nach dem WaffG zu überführen. Anstelle der<br />

KWBescheinigung ist eine WBK auszustellen oder ein Eintrag<br />

in eine vorhandene WBK zu machen. Die Versagungsgründe<br />

sind nach § 57 Absatz 4 beschränkt; insbesondere findet eine<br />

Bedürfnisprüfung nicht statt.<br />

57.3.2 § 57 Absatz 2 Satz 2 bezieht sich auf die Fälle, in denen<br />

die Besitzbefugnis nicht urkundlich untermauert ist, es also an<br />

einem positiven Rechtsschein hierfür fehlt. Hier bedarf es der<br />

Neuausstellung einer WBK. Eine neue Antragsmöglichkeit für<br />

KW, die bereits auf Grund vorangegangener Übergangsregelungen<br />

hätten angemeldet werden müssen, wird hiermit nicht<br />

eröffnet (§ 57 Absatz 2 Satz 3), sodass also durch diese Bestimmung<br />

keine neue Amnestiemöglichkeit eröffnet ist.<br />

57.4 § 57 Absatz 3 sieht für Munition eine dem § 57 Absatz 2<br />

entsprechende Regelung vor.<br />

57.5 Gründe für die Versagung einer Erlaubnis werden – bei<br />

sonstigem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nach § 57<br />

Absatz 2 oder 3 – auf die Zuverlässigkeit oder die persönliche<br />

Eignung beschränkt (§ 57 Absatz 4).<br />

57.6 § 57 Absatz 5 leitet in den dort genannten Fällen auf die<br />

Rechtsfolgen bei Aufhebung oder Erlöschen einer waffenrechtlichen<br />

Erlaubnis über. Für die Dauer einer von der Behörde<br />

nach § 46 Absatz 2 gesetzten Frist bleibt das Besitzrecht<br />

noch bestehen.<br />

Zu § 58: Altbesitz<br />

58.1 § 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung<br />

waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung<br />

hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe<br />

WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen<br />

und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen<br />

ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbsund<br />

Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang<br />

fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein<br />

Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen,<br />

so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument<br />

aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK<br />

vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche<br />

Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis<br />

auf Einzellader-Langwaffen vermerkt.<br />

58.2 § 58 Absatz 1 Satz 2 bis 5 trifft eine spezielle Fortgeltungsbestimmung<br />

für Munition vor dem Hintergrund, dass<br />

diese nach altem Waffenrecht lediglich erwerbserlaubnispflichtig<br />

war. Bei der Nachmeldung des Altbesitzes handelt es<br />

sich um eine Ordnungsvorschrift. Hat die Anmeldung des Alt-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!