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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

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– Behältnisse müssen aus Stahlblech – möglichst rostfrei –<br />

gearbeitet sein;<br />

– das Stahlblech der Tür/Klappe muss mindestens eine Stärke<br />

von 4 mm aufweisen;<br />

– eine Verankerung des Behältnisses mit dem Schiff ist erforderlich;<br />

– das Behältnis muss zu verschließen sein (elektronisch codiertes<br />

Schloss, Zahlenschloss oder Riegelschloss können<br />

<strong>zum</strong> Einsatz kommen).<br />

Die Munition ist in einem abschließbaren Blechkasten mit innenliegendem<br />

Schloss, z. B. eine Geldkassette, an den keine<br />

weiteren Anforderungen gestellt werden, aufzubewahren.<br />

36.5.2 In Fällen der längeren und erkennbaren Abwesenheit<br />

hat der Inhaber der Erlaubnis Waffe und Munition in seiner<br />

Wohnung oder seinem Haus entsprechend den allgemeinen<br />

Vorschriften in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe 0 oder B<br />

aufzubewahren. Erkennbar wäre dies beim Abschließen des<br />

Schiffes bei längerer Abwesenheit des Skippers oder ein längerer<br />

Aufenthalt des Schiffes zu Reparaturzwecken in einer<br />

Werft oder das Saisonende <strong>zum</strong> Winter, wenn die Schiffe im<br />

Yachthafen liegen und überholt werden.<br />

36.6 Grundsätzlich ist der Verwendungszweck der Waffen zu<br />

berücksichtigen.<br />

36.7 § 36 Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die Maßnahmen zur<br />

sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für<br />

eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Es besteht<br />

also eine „Bringschuld“ des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers,<br />

da die Nachweispflicht unabhängig von einem behördlichen<br />

Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung<br />

gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde<br />

bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den<br />

Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.<br />

§ 36 Absatz 3 Satz 2 räumt der Behörde die Möglichkeit ein,<br />

verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen<br />

Schusswaffen, Munition oder verbotenen<br />

Waffen überprüfen zu können. Bei den durchzuführenden<br />

Kontrollen ist nicht nur der Waffenschrank sondern auch der<br />

Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen.<br />

Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige<br />

Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig<br />

beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer<br />

unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegentreten zu<br />

können. Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden<br />

im März 2009 erst durch eine nicht ordnungsgemäß<br />

verwahrte Waffe möglich gewesen. Ein wirksamer Schutz<br />

kann nur erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen<br />

Kontrolle (allerdings nicht zur Unzeit 21 bis 6 Uhr, vgl.<br />

hierzu auch die Regelung für Maßnahmen nach § 758a ZPO<br />

zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) gerechnet werden<br />

muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs<br />

als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit<br />

im Bewusstsein ist. Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen<br />

Kontrolle den Zutritt <strong>zum</strong> Aufbewahrungsort<br />

der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen<br />

der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel<br />

13 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) zwar nicht mit einer<br />

Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt<br />

eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht<br />

nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen<br />

Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2<br />

Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit<br />

selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner<br />

waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2.<br />

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen<br />

Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden.<br />

Durch die Übernahme von § 36 Absatz 3 Satz 3 der geltenden<br />

Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen<br />

– 44 –<br />

nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit<br />

betreten werden dürfen.<br />

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufbewahrungspflichten<br />

nach § 36 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder gegen<br />

eine im Zusammenhang mit der Aufbewahrung vollziehbaren<br />

Anordnung nach § 36 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 verstößt, kann<br />

wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt<br />

werden (§ 53 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 19). Ordnungswidrig<br />

im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 19 handelt beispielsweise<br />

derjenige, der seinen Waffenschrank versehentlich nicht abgeschlossen<br />

hat und daraus eine Waffe abhandenkommt. Vorsätzliche<br />

Verstöße gegen § 36 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2,<br />

durch die eine konkrete Gefahr des Abhandenkommens oder<br />

des unbefugten Zugriffs Dritter auf Schusswaffen oder Munition<br />

verursacht wird, ist nach § 52a strafbewehrt.<br />

Zu § 37: Anzeigepflichten<br />

37.1 Die vorübergehende Inbesitznahme von Waffen und<br />

Munition nach § 37 Absatz 1 ist nicht an das Erlaubniserfordernis<br />

nach § 2 Absatz 2 gebunden.<br />

Die Aufzählung der Anlässe für den Erwerb ist nicht abschließend,<br />

ihnen gemeinsam ist jedoch, dass dieser bei Gelegenheit<br />

der Wahrnehmung einer anderen Aufgabe stattfindet. So<br />

könnte beispielsweise auch das Auffinden einer Waffe durch<br />

die Zollbehörde, die in ganz anderem Zusammenhang tätig<br />

wird, oder durch einen Arzt oder Pfleger, der sich um eine Betreuungsperson<br />

kümmert, in Betracht kommen.<br />

Die Anzeige nach § 37 Absatz 1 Satz 1 muss ohne schuldhaftes<br />

Zögern erfolgen.<br />

Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 hat die zuständige Behörde die<br />

Wahlmöglichkeit, die Waffen/Munition sofort sicherzustellen<br />

oder durch Anordnung festzulegen, dass die Waffen/Munition<br />

unverzüglich unbrauchbar gemacht werden müssen oder an<br />

Berechtigte abzugeben sind. Die „angemessene Frist“ ist bei<br />

Besitznehmern von Waffen/Munition im Wege des Erbfalles<br />

so zu bemessen, dass der Betroffene Gelegenheit zu einer wirtschaftlichen<br />

Verwertung hat. Im Rahmen der Anordnung nach<br />

§ 37 Absatz 1 Satz 2 kann die Behörde auch anordnen, dass die<br />

Waffen/Munition im Wege des Transportes der Waffenbehörde<br />

oder einem anderen Berechtigten, z. B. einem Waffenhändler,<br />

zuzuleiten sind.<br />

Hinsichtlich § 37 Absatz 1 Satz 4 wird auf Nummer 46.5 verwiesen.<br />

37.2 Erlaubnisurkunden im Sinne des § 37 Absatz 2 sind alle<br />

Erlaubnisse nach dem WaffG.<br />

37.3 Die Fundbehörden teilen Fundanzeigen (§ 965 Absatz 2<br />

BGB), die unter die Erlaubnispflicht fallende Schusswaffen<br />

oder Munition betreffen, unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde<br />

mit; diese schaltet zwecks Klärung der bisherigen<br />

Besitzverhältnisse an der Waffe die Polizeidienststelle ein.<br />

37.4 Die WBK ist nach dem Abhandenkommen einer eingetragenen<br />

Schusswaffe wie folgt zu berichtigen: In Spalte 10 ist<br />

das Datum der Verlustanzeige, der Vermerk „Abhandenkommen<br />

angezeigt“ einzutragen und Spalte 12 mit dem Dienstsiegel<br />

zu versehen. Erlangt der Berechtigte die tatsächliche Gewalt<br />

über die abhandengekommene Schusswaffe zurück, so ist<br />

die Schusswaffe mit den Ursprungsdaten neu einzutragen.<br />

37.5 Insbesondere bei dem Personenkreis nach § 48 Absatz 2<br />

Nummer 4 führt die Notwendigkeit der Ermittlung der aktuellen<br />

Anschrift beim BVA zu einem unverhältnismäßigen<br />

Kosten- und Zeitaufwand. Die Beteiligung der zuletzt zuständigen<br />

Behörde erscheint sinnvoll, da diese dem Inhaber der<br />

waffenrechtlichen Bescheinigung eher bekannt sein dürfte als<br />

die zukünftig zuständige Stelle. Außerdem ist es der abgebenden<br />

Behörde dann möglich, die dort befindliche Waffenakte<br />

unter Angabe der aktuellen Anschrift zu übersenden (§ 37<br />

Absatz 4).

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