Liste der technischen Baubestimmung - Fassung Januar 2014
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Anlage 2.2/2 E<br />
(geän<strong>der</strong>t)<br />
Für die Verwendung von Zement nach EN 197-1:2011 1) gilt Anlage 1.33 <strong>der</strong> Bauregelliste A Teil 1.<br />
_________________________<br />
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11<br />
Anlage 2.2/3<br />
zu DIN 1053-100<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>technischen</strong> Regel ist Folgendes zu beachten:<br />
Die Regeln von DIN 1053-100 (neues Normenwerk) dürfen mit den Regeln von DIN 1053 Teil 1 (altes<br />
Normenwerk) für die Berechnung nicht kombiniert werden (Mischungsverbot).<br />
Anlage 2.3/1<br />
(geän<strong>der</strong>t)<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>technischen</strong> Regel ist Folgendes zu beachten:<br />
1. Für die Bestimmung <strong>der</strong> Druckfestigkeit von Beton in bestehenden Gebäuden kann DIN EN 13791<br />
(einschließlich nationaler Anhang) angewendet werden.<br />
2. Bei <strong>der</strong> Verwendung von selbstverdichtenden Beton ist die „DAfStb-Richtlinie Selbstverdichten<strong>der</strong><br />
Beton (SVB-Richtlinie)“ (2012-09) anzuwenden.<br />
3. Für massige Bauteile aus Beton gilt die „DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton“ (2010-04).<br />
4. Grundsätzlich ist die Druckfestigkeit zur Einteilung in die gefor<strong>der</strong>te Druckfestigkeitsklasse nach DIN<br />
EN 206-1, Abschnitt 4.3.1 und zur Bestimmung <strong>der</strong> charakteristischen Festigkeit nach DIN EN<br />
206-1, Abschnitt 5.5.1.2 an Probekörpern im Alter von 28 Tagen zu bestimmen. Hierbei ist auch im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Konformitätskontrolle für die Druckfestigkeit nach DIN EN 206-1, Abschnitt 8.2.1 die<br />
Konformität an Probekörpern zu beurteilen, die im Alter von 28 Tagen geprüft werden. Von diesem<br />
Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn entwe<strong>der</strong><br />
I. die DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus Beton“ angewendet werden darf und angewendet<br />
wird o<strong>der</strong><br />
II. alle folgenden Bedingungen erfüllt werden:<br />
a. Es besteht ein technisches Erfor<strong>der</strong>nis für den Nachweis <strong>der</strong> Druckfestigkeit in höherem Prüfalter.<br />
Dies ist beispielsweise <strong>der</strong> Fall bei manchen Hochfesten Betonen, bei fugenarmen/<br />
fugenfreien Konstruktionen und bei Bauteilen mit hohen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Rissbreitenbegrenzung.<br />
b. Die Verwendung des Betons wird mindestens den Regelungen <strong>der</strong> Überwachungsklasse 2<br />
nach DIN 1045-3 unterworfen, sofern sich nicht aufgrund <strong>der</strong> Druckfestigkeitsklasse höhere<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen ergeben. Dabei muss im Rahmen <strong>der</strong> Überwachung des Einbaus von Beton<br />
nach DIN 1045-3, Anhang C die Notwendigkeit des erhöhten Prüfalters von <strong>der</strong> Überwachungsstelle<br />
bestätigt sein.