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Liste der technischen Baubestimmung - Fassung Januar 2014

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Anlage 2.7/12<br />

(geän<strong>der</strong>t)<br />

zur „Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm<br />

und Gründung“<br />

Bei Anwendung <strong>der</strong> <strong>technischen</strong> Regel ist Folgendes zu beachten:<br />

1. Der maschinentechnische Teil <strong>der</strong> Windenergieanlagen muss die Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen nach<br />

DIN EN 61400-1, Windenergieanlagen – Teil 1: Auslegungsanfor<strong>der</strong>ungen, erfüllen. Kleine Windenergieanlagen,<br />

<strong>der</strong>en überstrichene Rotorfläche kleiner als 200 m² ist und die eine Spannung erzeugen,<br />

die unter 1000 V Wechselspannung o<strong>der</strong> 1500 V Gleichspannung liegt, dürfen nach DIN<br />

EN 61400-2, Windenergieanlagen – Teil 2: Sicherheit kleiner Windenergieanlagen, nachgewiesen<br />

werden.<br />

Darüber hinaus gilt, dass das Sicherheitssystem mindestens aus zwei voneinan<strong>der</strong> unabhängig<br />

automatisch einsetzenden Bremssystemen bestehen muss und bei Ausfall eines Bremssystems<br />

die verbleibenden Systeme in <strong>der</strong> Lage sein müssen, den Rotor auf eine unkritische Drehzahl abzubremsen<br />

und den Rotor zum Stillstand zu bringen.<br />

2. Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden sind unbeschadet <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen aus an<strong>der</strong>en<br />

Rechtsbereichen wegen <strong>der</strong> Gefahr des Eisabwurfs einzuhalten, soweit eine Gefährdung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Sicherheit nicht auszuschließen ist.<br />

Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht beson<strong>der</strong>s<br />

eisgefährdeten Regionen als ausreichend.<br />

3. Zu den bau<strong>technischen</strong> Unterlagen für Windenergieanlagen gehören:<br />

3.1 die gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen 1) nach Abschnitt 3, Buchstabe I <strong>der</strong><br />

Richtlinie sowie die weiteren von einem Sachverständigen 1) begutachteten Unterlagen nach Abschnitt<br />

3, Buchstaben J, K und L <strong>der</strong> Richtlinie. Für kleine Windenergieanlagen nach Nr. 1 ist die<br />

gutachtliche Stellungnahme nach Abschnitt 3, Buchstabe I <strong>der</strong> Richtlinie nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

3.2 die gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen 2) über die örtlich auftretende Turbulenzintensität<br />

und über die Zulässigkeit von vorgesehenen Abständen zu benachbarten Windenergieanlagen<br />

in Bezug auf die Standsicherheit <strong>der</strong> bestehenden und möglicherweise vorgesehenen Anlagen<br />

sowie <strong>der</strong> beantragten Anlage, soweit die Abstände gem. Abs. 7.3.3 nicht eingehalten werden.<br />

3.3 die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen 2) zur Funktionssicherheit von Einrichtungen,<br />

durch die <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden<br />

kann o<strong>der</strong> durch die ein Eisansatz verhin<strong>der</strong>t werden kann (z.B. Rotorblattheizung), soweit erfor<strong>der</strong>liche<br />

Abstände wegen <strong>der</strong> Gefahr des Eisabwurfes nicht eingehalten werden.<br />

3.4 das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H <strong>der</strong> Richtlinie zur Bestätigung, dass die<br />

<strong>der</strong> Auslegung <strong>der</strong> Anlage zugrundeliegenden Anfor<strong>der</strong>ungen an den Baugrund am Aufstellort<br />

vorhanden sind.<br />

3.5 die Darstellung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen zur Durchführung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>kehrenden Prüfungen nach Abschnitt<br />

15 <strong>der</strong> Richtlinie in Verbindung mit dem begutachteten Wartungspflichtenbuch (siehe<br />

Nr. 3.1 zu Abschnitt 3, Bauchstabe L <strong>der</strong> Richtlinie).<br />

3.6 Die Angabe <strong>der</strong> Entwurfslebensdauer nach Abschnitt 9.6.1 <strong>der</strong> Richtlinie.<br />

4. Wird <strong>der</strong> Standsicherheitsnachweis einer Windenergieanlage mit einer überstrichenen Rotorfläche<br />

von mehr als 200 m² durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur o<strong>der</strong> ein Prüfamt geprüft<br />

bzw. durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, so ist zu bestätigen, dass die zugehörigen<br />

Gutachten (Abschnitt 3.I.1-5 <strong>der</strong> Richtlinie) vorliegen und die dort vorgegebenen Werte und Eigenschaften<br />

in <strong>der</strong> statischen Berechnung berücksichtigt sind. Das gilt auch für Typenprüfungen.<br />

5. Für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von <strong>der</strong> Geländeoberfläche bis zum höchsten<br />

Punkt <strong>der</strong> vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern<br />

gelten Nrn. 3.1 bis 3.4 nicht.<br />

6. Die Einhaltung von For<strong>der</strong>ungen an die Bauausführung, die sich aus <strong>der</strong> Prüfung/Bescheinigung<br />

(siehe Nr. 4) ergeben haben, ist im Rahmen <strong>der</strong> Bauüberwachung zu überprüfen.<br />

_________________________<br />

1)<br />

Als Sachverständige kommen insbeson<strong>der</strong>e folgende in Betracht:<br />

– GL Renewables Certification, Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, Brooktorkai 18, 20457 Hamburg

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