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Achtung: Die Genehmigung der Ist-Besteuerung erlischt auch ohne förmlichen Widerruf,<br />
wenn die Voraussetzungen (siehe 5.) nicht mehr vorliegen.<br />
11. Wechsel zwischen Ist- und Soll-Besteuerung<br />
Der Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung führt im Regelfall zu einer wirtschaftlichen<br />
Belastung des Unternehmers. Ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten<br />
Entgelten zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ist bis zur formellen<br />
Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig. Nach Eintritt der formellen<br />
Bestandskraft ist kein rückwirkender Wechsel der Besteuerungsart zulässig. Bei einem<br />
Wechsel der Art der Steuerberechnung dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder<br />
unversteuert bleiben.<br />
Dem Unternehmer steht es grundsätzlich frei, von der Gestattung der Ist-Besteuerung keinen<br />
Gebrauch zu machen und ohne Weiteres zur Soll-Besteuerung zurückzukehren. Auch<br />
ein rückwirkender Verzicht auf die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erfordert<br />
weder einen Antrag noch eine Erlaubnis des Finanzamtes.<br />
Quelle: Neue Wirtschaftsbriefe „Fallstricke beim Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung“ von Dr. Jörg<br />
Gössler, NWB 37/2013 S. 2926 ff.<br />
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