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Achtung: Die Genehmigung der Ist-Besteuerung erlischt auch ohne förmlichen Widerruf,<br />

wenn die Voraussetzungen (siehe 5.) nicht mehr vorliegen.<br />

11. Wechsel zwischen Ist- und Soll-Besteuerung<br />

Der Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung führt im Regelfall zu einer wirtschaftlichen<br />

Belastung des Unternehmers. Ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten<br />

Entgelten zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ist bis zur formellen<br />

Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig. Nach Eintritt der formellen<br />

Bestandskraft ist kein rückwirkender Wechsel der Besteuerungsart zulässig. Bei einem<br />

Wechsel der Art der Steuerberechnung dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder<br />

unversteuert bleiben.<br />

Dem Unternehmer steht es grundsätzlich frei, von der Gestattung der Ist-Besteuerung keinen<br />

Gebrauch zu machen und ohne Weiteres zur Soll-Besteuerung zurückzukehren. Auch<br />

ein rückwirkender Verzicht auf die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erfordert<br />

weder einen Antrag noch eine Erlaubnis des Finanzamtes.<br />

Quelle: Neue Wirtschaftsbriefe „Fallstricke beim Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung“ von Dr. Jörg<br />

Gössler, NWB 37/2013 S. 2926 ff.<br />

Unser Info-<strong>Service</strong> erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzt keine<br />

Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben erfolgen ohne Haftung und rechtliche Gewähr.<br />

Weitere Steuertipps unter FAX-Nr. 089-6663-2360-00 (<strong>BdSt</strong>-Info-<strong>Service</strong>) & im Mitgliederbereich<br />

von www.steuerzahler.de

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