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Tagesordnung der SUISA-Generalversammlung vom 26. Juni 2010 ...

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<strong>Generalversammlung</strong> <strong>26.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong><br />

Punkt 6<br />

Statutenän<strong>der</strong>ungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Revision des<br />

Wahrnehmungsvertrags: Ziffern 4.8, 4.9, 4.11, 5.5.1, 5.5.2, 5.5.3,<br />

Übergangsbestimmung<br />

Bericht und Antrag an die <strong>Generalversammlung</strong><br />

Einleitung<br />

Anlass für diesen Antrag auf Statutenän<strong>der</strong>ung ist die Absicht,<br />

den Wahrnehmungsvertrag zu erneuern. Der Wahrnehmungs -<br />

vertrag regelt die Beziehungen zwischen <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> und ihren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Auftraggebern. Die Gründe für die Revision des<br />

Wahrnehmungsvertrags sind mannigfaltig. Sie liegen hauptsächlich<br />

in <strong>der</strong> weiteren Entwicklung des Urheberrechts, namentlich<br />

in <strong>der</strong> URG-Teilrevision von 2007, sowie in den Verän<strong>der</strong>ungen,<br />

welche die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten<br />

national wie international erfahren hat, insbeson<strong>der</strong>e was die<br />

Verwertung <strong>der</strong> Onlinerechte betrifft. Ausserdem gilt es, die<br />

vertrag lichen Beziehungen zu den Rechtsinhabern so auszugestalten,<br />

dass die Effizienz <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Ur heber rechte<br />

weiter verbessert und die Kosten gesenkt werden können.<br />

Der Wahrnehmungsvertrag ist im Verhältnis <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> zu den<br />

Rechtsinhabern nicht das einzige rechtlich relevante Dokument.<br />

Die Statuten enthalten ebenfalls wichtige Bestimmungen über<br />

das Auftragsverhältnis (Ziffer 4) und die Mitgliedschaft (Ziffer 5).<br />

Bei <strong>der</strong> vorgeschlagenen Statutenän<strong>der</strong>ung geht es darum,<br />

– einerseits gewisse Wi<strong>der</strong>sprüche zwischen dem bisherigen<br />

und dem vorgesehenen Wahrnehmungsvertrag zum einen und<br />

den Statuten zum an<strong>der</strong>en zu eliminieren, Wi<strong>der</strong>sprüche<br />

betreffend Beendigung des Wahrnehmungsvertrags und <strong>der</strong><br />

Mitgliedschaft, die nach Meinung des Vorstands von unter -<br />

geordneter Bedeutung sind;<br />

– an<strong>der</strong>erseits die Behandlung <strong>der</strong> Auftraggeber und Mitglie<strong>der</strong>,<br />

von welchen die <strong>SUISA</strong> keine gültige Zustelladresse hat, neu<br />

zu regeln (Ziffern 4.8, 5.5.3 und Übergangs bestimmung).<br />

Für die Statutenrevision ist die <strong>Generalversammlung</strong> zuständig,<br />

für die Erneuerung des Wahrnehmungsvertrags <strong>der</strong> Vorstand.<br />

Der Vorstand kann daher den Wahrnehmungsvertrag nur mit<br />

Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong> zur Statutenrevision im<br />

vorgesehenen Sinne erneuern. Nach Genehmigung <strong>der</strong> Statutenrevision<br />

durch die <strong>Generalversammlung</strong> wird <strong>der</strong> Vorstand über<br />

die Revision des Wahrnehmungsvertrags beschliessen, <strong>der</strong> anschliessend<br />

den Auftraggebern und Mitglie<strong>der</strong>n zur Unterzeichnung<br />

vorgelegt wird, wenn sie damit einverstanden sind.<br />

Ziffer 4.11 und 5.5.2 – Wechsel zu einer<br />

Schwestergesellschaft<br />

Eine Möglichkeit <strong>der</strong> Beendigung des Vertrags und einer allfälligen<br />

Mitgliedschaft ist <strong>der</strong> Wechsel zu einer (ausländischen)<br />

Schwestergesellschaft. Diese Möglichkeit ist sowohl im Wahr -<br />

nehmungsvertrag (Ziffer 11.3) als auch in den Statuten<br />

(Ziffer 4.11 und 5.5.2) enthalten.<br />

Nach <strong>der</strong> jetzigen Regelung erlaubt die <strong>SUISA</strong> ihren Auftraggebern<br />

und Mitglie<strong>der</strong>n, je<strong>der</strong>zeit und ohne Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist zu einer an<strong>der</strong>en Gesellschaft überzutreten. Die<br />

Praxis <strong>der</strong> Urheberrechtsverwaltung ist jedoch sowohl hinsichtlich<br />

Lizenzierung <strong>der</strong> Musiknutzungen als auch hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Verteilung an Perioden von einem Kalen<strong>der</strong>jahr orientiert. Die<br />

Beendigung des Wahrnehmungsvertrags und <strong>der</strong> Übertritt zu<br />

einer Schwestergesellschaft während des Jahres kann zu Koordinationsproblemen<br />

führen.<br />

Zudem ist <strong>der</strong> gewöhnliche Austritt aus <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> gemäss<br />

Wahrnehmungsvertrag nur auf das Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />

zulässig (Ziffer 11.2 Absatz 1; die Statuten sind in diesem Punkt<br />

lückenhaft und uneinheitlich, siehe Ziffer 4.9 und 5.5.1 sowie<br />

Än<strong>der</strong>ungsvorschläge dazu weiter hinten). Es ist kein Grund<br />

ersichtlich, warum <strong>der</strong> Wechsel zu einer Schwester gesellschaft<br />

gegenüber dem «normalen» Austritt bevorzugt behandelt wird.<br />

Der Übertritt zu einer an<strong>der</strong>en Gesellschaft sollte <strong>der</strong> gleichen<br />

Kündigungsregelung unterworfen werden wie <strong>der</strong> gewöhnliche<br />

Austritt aus <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong>.<br />

Der Vorstand beantragt deshalb <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong><br />

folgende Statutenän<strong>der</strong>ung:<br />

4 <strong>SUISA</strong> GV-Einladung

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