Tagesordnung der SUISA-Generalversammlung vom 26. Juni 2010 ...
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<strong>Generalversammlung</strong> <strong>26.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong><br />
Punkt 6<br />
Statutenän<strong>der</strong>ungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Revision des<br />
Wahrnehmungsvertrags: Ziffern 4.8, 4.9, 4.11, 5.5.1, 5.5.2, 5.5.3,<br />
Übergangsbestimmung<br />
Bericht und Antrag an die <strong>Generalversammlung</strong><br />
Einleitung<br />
Anlass für diesen Antrag auf Statutenän<strong>der</strong>ung ist die Absicht,<br />
den Wahrnehmungsvertrag zu erneuern. Der Wahrnehmungs -<br />
vertrag regelt die Beziehungen zwischen <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> und ihren<br />
Mitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Auftraggebern. Die Gründe für die Revision des<br />
Wahrnehmungsvertrags sind mannigfaltig. Sie liegen hauptsächlich<br />
in <strong>der</strong> weiteren Entwicklung des Urheberrechts, namentlich<br />
in <strong>der</strong> URG-Teilrevision von 2007, sowie in den Verän<strong>der</strong>ungen,<br />
welche die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten<br />
national wie international erfahren hat, insbeson<strong>der</strong>e was die<br />
Verwertung <strong>der</strong> Onlinerechte betrifft. Ausserdem gilt es, die<br />
vertrag lichen Beziehungen zu den Rechtsinhabern so auszugestalten,<br />
dass die Effizienz <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Ur heber rechte<br />
weiter verbessert und die Kosten gesenkt werden können.<br />
Der Wahrnehmungsvertrag ist im Verhältnis <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> zu den<br />
Rechtsinhabern nicht das einzige rechtlich relevante Dokument.<br />
Die Statuten enthalten ebenfalls wichtige Bestimmungen über<br />
das Auftragsverhältnis (Ziffer 4) und die Mitgliedschaft (Ziffer 5).<br />
Bei <strong>der</strong> vorgeschlagenen Statutenän<strong>der</strong>ung geht es darum,<br />
– einerseits gewisse Wi<strong>der</strong>sprüche zwischen dem bisherigen<br />
und dem vorgesehenen Wahrnehmungsvertrag zum einen und<br />
den Statuten zum an<strong>der</strong>en zu eliminieren, Wi<strong>der</strong>sprüche<br />
betreffend Beendigung des Wahrnehmungsvertrags und <strong>der</strong><br />
Mitgliedschaft, die nach Meinung des Vorstands von unter -<br />
geordneter Bedeutung sind;<br />
– an<strong>der</strong>erseits die Behandlung <strong>der</strong> Auftraggeber und Mitglie<strong>der</strong>,<br />
von welchen die <strong>SUISA</strong> keine gültige Zustelladresse hat, neu<br />
zu regeln (Ziffern 4.8, 5.5.3 und Übergangs bestimmung).<br />
Für die Statutenrevision ist die <strong>Generalversammlung</strong> zuständig,<br />
für die Erneuerung des Wahrnehmungsvertrags <strong>der</strong> Vorstand.<br />
Der Vorstand kann daher den Wahrnehmungsvertrag nur mit<br />
Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong> zur Statutenrevision im<br />
vorgesehenen Sinne erneuern. Nach Genehmigung <strong>der</strong> Statutenrevision<br />
durch die <strong>Generalversammlung</strong> wird <strong>der</strong> Vorstand über<br />
die Revision des Wahrnehmungsvertrags beschliessen, <strong>der</strong> anschliessend<br />
den Auftraggebern und Mitglie<strong>der</strong>n zur Unterzeichnung<br />
vorgelegt wird, wenn sie damit einverstanden sind.<br />
Ziffer 4.11 und 5.5.2 – Wechsel zu einer<br />
Schwestergesellschaft<br />
Eine Möglichkeit <strong>der</strong> Beendigung des Vertrags und einer allfälligen<br />
Mitgliedschaft ist <strong>der</strong> Wechsel zu einer (ausländischen)<br />
Schwestergesellschaft. Diese Möglichkeit ist sowohl im Wahr -<br />
nehmungsvertrag (Ziffer 11.3) als auch in den Statuten<br />
(Ziffer 4.11 und 5.5.2) enthalten.<br />
Nach <strong>der</strong> jetzigen Regelung erlaubt die <strong>SUISA</strong> ihren Auftraggebern<br />
und Mitglie<strong>der</strong>n, je<strong>der</strong>zeit und ohne Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist zu einer an<strong>der</strong>en Gesellschaft überzutreten. Die<br />
Praxis <strong>der</strong> Urheberrechtsverwaltung ist jedoch sowohl hinsichtlich<br />
Lizenzierung <strong>der</strong> Musiknutzungen als auch hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Verteilung an Perioden von einem Kalen<strong>der</strong>jahr orientiert. Die<br />
Beendigung des Wahrnehmungsvertrags und <strong>der</strong> Übertritt zu<br />
einer Schwestergesellschaft während des Jahres kann zu Koordinationsproblemen<br />
führen.<br />
Zudem ist <strong>der</strong> gewöhnliche Austritt aus <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> gemäss<br />
Wahrnehmungsvertrag nur auf das Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />
zulässig (Ziffer 11.2 Absatz 1; die Statuten sind in diesem Punkt<br />
lückenhaft und uneinheitlich, siehe Ziffer 4.9 und 5.5.1 sowie<br />
Än<strong>der</strong>ungsvorschläge dazu weiter hinten). Es ist kein Grund<br />
ersichtlich, warum <strong>der</strong> Wechsel zu einer Schwester gesellschaft<br />
gegenüber dem «normalen» Austritt bevorzugt behandelt wird.<br />
Der Übertritt zu einer an<strong>der</strong>en Gesellschaft sollte <strong>der</strong> gleichen<br />
Kündigungsregelung unterworfen werden wie <strong>der</strong> gewöhnliche<br />
Austritt aus <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong>.<br />
Der Vorstand beantragt deshalb <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong><br />
folgende Statutenän<strong>der</strong>ung:<br />
4 <strong>SUISA</strong> GV-Einladung