Tagesordnung der SUISA-Generalversammlung vom 26. Juni 2010 ...
Tagesordnung der SUISA-Generalversammlung vom 26. Juni 2010 ...
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<strong>Tagesordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong>-<strong>Generalversammlung</strong><br />
<strong>vom</strong> <strong>26.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong> in Bern<br />
1. Eröffnung <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong> mit dem Andy Har<strong>der</strong> Trio<br />
2. Begrüssung durch Hans Ulrich Lehmann, Präsident <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong><br />
3. Protokoll <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong> 2009 (Beilage)<br />
Der Vorstand beantragt die Genehmigung des Protokolls.<br />
4. Statutarische Geschäfte<br />
a. Jahresbericht 2009 (Beilage)<br />
b. Bilanz und Betriebsrechnung 2009 (Beilage)<br />
c. Bericht <strong>der</strong> Revisionsstelle (Beilage)<br />
Der Vorstand beantragt, den Jahresbericht, Bilanz und Betriebsrechnung 2009 sowie den Bericht <strong>der</strong><br />
Revisionsstelle zu genehmigen.<br />
d. Entlastung des Vorstands und <strong>der</strong> Revisionsstelle<br />
Der <strong>Generalversammlung</strong> wird beantragt, den Vorstand und die Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2009<br />
zu entlasten.<br />
5. Wahl <strong>der</strong> Revisionsstelle<br />
Der Vorstand beantragt, die Firma KPMG AG für das Geschäftsjahr <strong>2010</strong> zu wählen.<br />
6. Statutenän<strong>der</strong>ungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Revision des Wahrnehmungsvertrags: Ziffern 4.8, 4.9, 4.11,<br />
5.5.1, 5.5.2, 5.5.3, Übergangsbestimmung<br />
Der Vorstand beantragt, die Revision <strong>der</strong> Statuten gemäss Beilage zu genehmigen.<br />
7. Wechsel in <strong>der</strong> Geschäftsleitung<br />
8. Bericht über das laufende Geschäftsjahr<br />
9. Bericht <strong>der</strong> Präsidentin <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong>-Stiftung für Musik, Erika Hug<br />
10. Information über die Vergütungen an Vorstand und Geschäftsleitung<br />
11. Anregungen und Fragen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
12. Verschiedenes<br />
<strong>SUISA</strong> GV-Einladung 3
<strong>Generalversammlung</strong> <strong>26.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong><br />
Punkt 6<br />
Statutenän<strong>der</strong>ungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Revision des<br />
Wahrnehmungsvertrags: Ziffern 4.8, 4.9, 4.11, 5.5.1, 5.5.2, 5.5.3,<br />
Übergangsbestimmung<br />
Bericht und Antrag an die <strong>Generalversammlung</strong><br />
Einleitung<br />
Anlass für diesen Antrag auf Statutenän<strong>der</strong>ung ist die Absicht,<br />
den Wahrnehmungsvertrag zu erneuern. Der Wahrnehmungs -<br />
vertrag regelt die Beziehungen zwischen <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> und ihren<br />
Mitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Auftraggebern. Die Gründe für die Revision des<br />
Wahrnehmungsvertrags sind mannigfaltig. Sie liegen hauptsächlich<br />
in <strong>der</strong> weiteren Entwicklung des Urheberrechts, namentlich<br />
in <strong>der</strong> URG-Teilrevision von 2007, sowie in den Verän<strong>der</strong>ungen,<br />
welche die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten<br />
national wie international erfahren hat, insbeson<strong>der</strong>e was die<br />
Verwertung <strong>der</strong> Onlinerechte betrifft. Ausserdem gilt es, die<br />
vertrag lichen Beziehungen zu den Rechtsinhabern so auszugestalten,<br />
dass die Effizienz <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Ur heber rechte<br />
weiter verbessert und die Kosten gesenkt werden können.<br />
Der Wahrnehmungsvertrag ist im Verhältnis <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> zu den<br />
Rechtsinhabern nicht das einzige rechtlich relevante Dokument.<br />
Die Statuten enthalten ebenfalls wichtige Bestimmungen über<br />
das Auftragsverhältnis (Ziffer 4) und die Mitgliedschaft (Ziffer 5).<br />
Bei <strong>der</strong> vorgeschlagenen Statutenän<strong>der</strong>ung geht es darum,<br />
– einerseits gewisse Wi<strong>der</strong>sprüche zwischen dem bisherigen<br />
und dem vorgesehenen Wahrnehmungsvertrag zum einen und<br />
den Statuten zum an<strong>der</strong>en zu eliminieren, Wi<strong>der</strong>sprüche<br />
betreffend Beendigung des Wahrnehmungsvertrags und <strong>der</strong><br />
Mitgliedschaft, die nach Meinung des Vorstands von unter -<br />
geordneter Bedeutung sind;<br />
– an<strong>der</strong>erseits die Behandlung <strong>der</strong> Auftraggeber und Mitglie<strong>der</strong>,<br />
von welchen die <strong>SUISA</strong> keine gültige Zustelladresse hat, neu<br />
zu regeln (Ziffern 4.8, 5.5.3 und Übergangs bestimmung).<br />
Für die Statutenrevision ist die <strong>Generalversammlung</strong> zuständig,<br />
für die Erneuerung des Wahrnehmungsvertrags <strong>der</strong> Vorstand.<br />
Der Vorstand kann daher den Wahrnehmungsvertrag nur mit<br />
Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong> zur Statutenrevision im<br />
vorgesehenen Sinne erneuern. Nach Genehmigung <strong>der</strong> Statutenrevision<br />
durch die <strong>Generalversammlung</strong> wird <strong>der</strong> Vorstand über<br />
die Revision des Wahrnehmungsvertrags beschliessen, <strong>der</strong> anschliessend<br />
den Auftraggebern und Mitglie<strong>der</strong>n zur Unterzeichnung<br />
vorgelegt wird, wenn sie damit einverstanden sind.<br />
Ziffer 4.11 und 5.5.2 – Wechsel zu einer<br />
Schwestergesellschaft<br />
Eine Möglichkeit <strong>der</strong> Beendigung des Vertrags und einer allfälligen<br />
Mitgliedschaft ist <strong>der</strong> Wechsel zu einer (ausländischen)<br />
Schwestergesellschaft. Diese Möglichkeit ist sowohl im Wahr -<br />
nehmungsvertrag (Ziffer 11.3) als auch in den Statuten<br />
(Ziffer 4.11 und 5.5.2) enthalten.<br />
Nach <strong>der</strong> jetzigen Regelung erlaubt die <strong>SUISA</strong> ihren Auftraggebern<br />
und Mitglie<strong>der</strong>n, je<strong>der</strong>zeit und ohne Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist zu einer an<strong>der</strong>en Gesellschaft überzutreten. Die<br />
Praxis <strong>der</strong> Urheberrechtsverwaltung ist jedoch sowohl hinsichtlich<br />
Lizenzierung <strong>der</strong> Musiknutzungen als auch hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Verteilung an Perioden von einem Kalen<strong>der</strong>jahr orientiert. Die<br />
Beendigung des Wahrnehmungsvertrags und <strong>der</strong> Übertritt zu<br />
einer Schwestergesellschaft während des Jahres kann zu Koordinationsproblemen<br />
führen.<br />
Zudem ist <strong>der</strong> gewöhnliche Austritt aus <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> gemäss<br />
Wahrnehmungsvertrag nur auf das Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />
zulässig (Ziffer 11.2 Absatz 1; die Statuten sind in diesem Punkt<br />
lückenhaft und uneinheitlich, siehe Ziffer 4.9 und 5.5.1 sowie<br />
Än<strong>der</strong>ungsvorschläge dazu weiter hinten). Es ist kein Grund<br />
ersichtlich, warum <strong>der</strong> Wechsel zu einer Schwester gesellschaft<br />
gegenüber dem «normalen» Austritt bevorzugt behandelt wird.<br />
Der Übertritt zu einer an<strong>der</strong>en Gesellschaft sollte <strong>der</strong> gleichen<br />
Kündigungsregelung unterworfen werden wie <strong>der</strong> gewöhnliche<br />
Austritt aus <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong>.<br />
Der Vorstand beantragt deshalb <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong><br />
folgende Statutenän<strong>der</strong>ung:<br />
4 <strong>SUISA</strong> GV-Einladung
isher<br />
neu<br />
Ziffer 4.11<br />
Ziffer 4.11<br />
Der Wechsel zu einer Schwestergesellschaft, mit <strong>der</strong> die <strong>SUISA</strong><br />
in vertraglichen Beziehungen steht, ist je<strong>der</strong>zeit möglich.<br />
Der Wechsel zu einer Schwestergesellschaft ist unter<br />
Einhaltung <strong>der</strong> Kündigungsregelung des Wahrnehmungsvertrags<br />
möglich.<br />
(Die Mitgliedschaft erlischt:)<br />
(Die Mitgliedschaft erlischt:)<br />
Ziffer 5.5.2<br />
Ziffer 5.5.2<br />
durch Übertritt in eine ausländische Schwestergesellschaft,<br />
mit welcher die <strong>SUISA</strong> in vertraglichen Beziehungen steht.<br />
Ein solcher Übertritt ist je<strong>der</strong>zeit möglich;<br />
durch Übertritt zu einer Schwestergesellschaft unter<br />
Einhaltung <strong>der</strong> Kündigungsregelung des Wahrnehmungsvertrages;<br />
Ziffer 5.5.1 – Austritt aus <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong><br />
Erstens sieht die aktuelle Regelung vor, dass ein Mitglied frühestens<br />
zwei Jahre nachdem es aufgenommen wurde die Mitgliedschaft<br />
beenden kann. Diese Karenzfrist spielt in <strong>der</strong> Praxis keine<br />
Rolle. Es wird beantragt, sie zu streichen.<br />
Zweitens ist für den Austritt (nur) die Beachtung einer Kündigungsfrist<br />
von sechs Monaten vorgeschrieben. Das bedeutet,<br />
dass ein Mitglied gemäss Statuten zu irgendeinem Zeitpunkt<br />
während des Jahres austreten kann, wenn die Kündigungsfrist<br />
eingehalten ist. Dies kann, wie schon oben erwähnt, zu Koordinationsproblemen<br />
führen. Ferner besteht ein Wi<strong>der</strong>spruch<br />
zur Regelung im Wahrnehmungsvertrag. Der Wahrnehmungsvertrag<br />
kann nämlich nur auf das Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
gekündigt werden. Diese Unklarheit sollte beseitigt werden.<br />
Die Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft sollte ausdrücklich nur auf<br />
Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres möglich sein.<br />
Drittens trägt die aktuelle Bestimmung dem Zusammenhang<br />
zwischen Wahrnehmungsvertrag und Mitgliedschaft zu wenig<br />
Rechnung. Insbeson<strong>der</strong>e wird die Frage nicht ausdrücklich beantwortet,<br />
was geschieht, wenn ein Mitglied nur den Wahrnehmungsvertrag<br />
kündigt. Sinnvollerweise wird dadurch auch die<br />
Mitgliedschaft beendigt, was in <strong>der</strong> Statutenbestimmung ausdrücklich<br />
zum Ausdruck kommen sollte.<br />
Der Vorstand beantragt deshalb <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong><br />
folgende Statutenän<strong>der</strong>ung:<br />
bisher<br />
neu<br />
(Die Mitgliedschaft erlischt:)<br />
(Die Mitgliedschaft erlischt:)<br />
Ziffer 5.5.1<br />
Ziffer 5.5.1<br />
durch Austritt, <strong>der</strong> frühestens zwei Jahre nach dem Datum<br />
<strong>der</strong> Aufnahme möglich ist. Der Austritt ist mindestens sechs<br />
Monate vorher schriftlich anzuzeigen;<br />
durch Austritt, <strong>der</strong> nur auf Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
möglich und mindestens sechs Monate vorher schriftlich<br />
bekannt zu geben ist, sowie durch Beendigung des<br />
Wahrnehmungsvertrages des Mitglieds;<br />
<strong>SUISA</strong> GV-Einladung 5
Ziffer 4.9 – Kündigung von Auftragsverhältnissen<br />
Wie erwähnt, ist die Kündigung des Wahrnehmungsvertrags<br />
gemäss dessen Wortlaut auf Ende jedes Kalen<strong>der</strong>jahres unter<br />
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten möglich<br />
(Ziffer 11.2 Absatz 1). Die Statuten erwähnen nur die Kündigung<br />
auf Ende des Kalen<strong>der</strong>jahres, nicht jedoch die Kündigungsfrist<br />
von sechs Monaten. Diese Diskrepanz zum Wahrnehmungsvertrag<br />
sollte beseitigt werden. Sinnvollerweise soll in den Statuten<br />
die Kündigungsregelung des Vertrags nicht wie<strong>der</strong>holt werden.<br />
Die Statuten sollten vielmehr auf den Vertrag verweisen. So müssen<br />
bei einer eventuellen künftigen Vertragsän<strong>der</strong>ung die Statuten<br />
nicht erneut angepasst werden.<br />
Der Vorstand beantragt deshalb <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong><br />
folgende Statutenän<strong>der</strong>ung:<br />
bisher<br />
neu<br />
Ziffer 4.9<br />
Ziffer 4.9<br />
Der Auftrag kann sowohl von den Auftraggebenden als auch<br />
von <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> auf das Ende jedes Kalen<strong>der</strong>jahres gekündigt<br />
werden.<br />
Der Auftrag kann sowohl von den Auftraggebenden als<br />
auch von <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> gemäss den Bestimmungen des<br />
Wahrnehmungsvertrags gekündigt werden.<br />
Ziffer 4.8 und 5.5.3 – Beendigung von<br />
Auftragsverhältnissen und Mitgliedschaften<br />
bei Erbschaften<br />
Die Erben eines verstorbenen Auftraggebers o<strong>der</strong> Mitglieds haben<br />
gegenüber <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> die Verpflichtung, für den Verkehr mit <strong>der</strong><br />
<strong>SUISA</strong> einen Vertreter zu bestimmen (Statuten Ziffer 4.8 und<br />
5.5.3). Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die<br />
<strong>SUISA</strong> (wie bei Rechtsinhabern ohne Adresse) Abrechnungen und<br />
Korrespondenz nicht zustellen und Verteilungserlöse nicht auszahlen.<br />
Dieser Schwebezustand sollte nicht auf unabsehbare Zeit<br />
andauern. Daher wird mit dem neuen Wahrnehmungsvertrag<br />
vorgeschlagen, dass <strong>der</strong> Vertrag automatisch beendet wird, wenn<br />
die Erben zehn Jahre nach dem Tod eines Rechtsinhabers <strong>der</strong><br />
<strong>SUISA</strong> keinen gemeinsamen Vertreter bekannt gegeben haben.<br />
Die Verpflichtung, einen Erbenvertreter zu bestimmen, steht in<br />
den Statuten. Deshalb sollte auch die Konsequenz <strong>der</strong> Nichteinhaltung<br />
dieser Verpflichtung in den Statuten verankert werden.<br />
Der Vorstand beantragt deshalb <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong><br />
folgende Statutenän<strong>der</strong>ung:<br />
bisher<br />
neu<br />
Ziffer 4.8<br />
Ziffer 4.8<br />
Nach dem Tode von Auftraggebenden ist die <strong>SUISA</strong> weiter an<br />
den Auftrag gebunden, sofern er nicht ausdrücklich von den<br />
Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen wi<strong>der</strong>rufen<br />
wird. Die Erben und Erbinnen haben für den Verkehr mit <strong>der</strong><br />
<strong>SUISA</strong> einen Vertreter o<strong>der</strong> eine Vertreterin zu ernennen.<br />
Nach dem Tode von Auftraggebenden ist die <strong>SUISA</strong><br />
weiter an den Auftrag gebunden, sofern er nicht ausdrücklich<br />
von den Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen<br />
wi<strong>der</strong>rufen wird. Die Erben und Erbinnen<br />
haben für den Verkehr mit <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> einen Vertreter<br />
o<strong>der</strong> eine Vertreterin zu ernennen. Ist <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> zehn<br />
Jahre nach dem Tode des Auftraggebenden kein Vertreter<br />
o<strong>der</strong> keine Vertreterin bekannt, endet <strong>der</strong> Auftrag<br />
am darauf folgenden Jahresende.<br />
6 <strong>SUISA</strong> GV-Einladung
isher<br />
neu<br />
(Die Mitgliedschaft erlischt:)<br />
(Die Mitgliedschaft erlischt:)<br />
Ziffer 5.5.3<br />
Ziffer 5.5.3<br />
mit dem Tod des Mitglieds. Die Mitgliedschaft geht auf die<br />
Erben und Erbinnen über. Diese haben für den Verkehr mit<br />
<strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> einen Vertreter o<strong>der</strong> eine Vertreterin zu ernennen;<br />
mit dem Tod des Mitglieds. Die Mitgliedschaft geht auf<br />
die Erben und Erbinnen über. Diese haben für den<br />
Verkehr mit <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> einen Vertreter o<strong>der</strong> eine Vertreterin<br />
zu ernennen. Ist <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> zehn Jahre nach dem<br />
Tode des Mitglieds kein Vertreter o<strong>der</strong> keine Vertreterin<br />
bekannt, enden die Mitgliedschaft und das Auftragsverhältnis<br />
am darauf folgenden Jahresende.<br />
Übergangsbestimmung – Beendigung des<br />
Auftragsverhältnisses und <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
von Rechtsinhabern ohne bekannte Zustelladresse<br />
Von zahlreichen Auftraggebenden und Mitglie<strong>der</strong>n hat die<br />
<strong>SUISA</strong> keine Zustelladresse (Postadresse o<strong>der</strong> elektronische<br />
Adresse) mehr, zum Teil seit vielen Jahren. Es handelt sich um<br />
rund 4250 Rechtsinhaber (von insgesamt rund 27 600, also um<br />
ca. 15%; Zahlen Februar <strong>2010</strong>). Sie erhalten keine Abrechnungen<br />
und an<strong>der</strong>e Sendungen sowie keine Zahlungen mehr, weil die<br />
Zustellung mangels Adresse nicht möglich ist. Dennoch bleiben<br />
sie Auftraggeber bzw. Mitglie<strong>der</strong>, weil <strong>der</strong> Wahrnehmungsvertrag<br />
mangels Zustelladresse nicht gekündigt werden kann.<br />
Trotzdem verursachen sie <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> Aufwand: Adressnachforschungen,<br />
Aufbewahrung des Mitglie<strong>der</strong>dossiers, Pflege <strong>der</strong><br />
vorhandenen Daten, Verteilung sowie Verbuchung und Rück -<br />
stellung <strong>der</strong> (in den meisten Fällen geringen) Verteilungserlöse<br />
usw.<br />
Der Vorstand ist deshalb zur Auffassung gelangt, dass <strong>der</strong> Wahrnehmungsvertrag<br />
durch eine Regelung ergänzt werden sollte,<br />
die es <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> ermöglicht, sich von Rechtsinhabern ohne<br />
bekannte Zustelladresse nach einer gewissen Zeit zu trennen.<br />
Er schlägt die folgende Regelung vor:<br />
Zunächst ruht die Verpflichtung <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> zur Zustellung von<br />
Abrechnungen und sonstiger Korrespondenz und zur Auszahlung<br />
von Verteilungserlösen, sobald <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> keine gültige<br />
Zustell- bzw. Zahlungsadresse mehr bekannt ist. Oft teilen diejenigen<br />
Rechtsinhaber ihre Adresse nach einer gewissen Zeit<br />
mit, welche in <strong>der</strong> Vergangenheit gewisse <strong>SUISA</strong>-Einnahmen<br />
gehabt hatten.<br />
dass sein Wahrnehmungsvertrag in <strong>der</strong> vorgesehenen revidierten<br />
Fassung automatisch (d.h. ohne Kündigung) auf das nächstfolgende<br />
Jahresende beendet werden soll. Ist zu diesem Zeit -<br />
punkt wenigstens noch eine funktionierende Zahlungsadresse<br />
(Post- o<strong>der</strong> Bankkonto) bekannt, werden ihm die aufgelaufenen<br />
Abrechnungsbeträge ausbezahlt. Anschliessend kann das Dossier<br />
geschlossen und <strong>der</strong> Rechtsinhaber aus <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>datenbank<br />
gestrichen werden. Ist hingegen keine Zahlungsadresse<br />
bekannt, werden die Verteilungserlöse weitere fünf Jahre zurückgestellt<br />
und verfallen dann zugunsten <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong>.<br />
Diese Regelung ist für den neuen Wahrnehmungsvertrag vorgesehen.<br />
Doch mit dem eben geschil<strong>der</strong>ten Vorgehen zur Beendigung<br />
des Wahrnehmungsvertrags können die Rechtsinhaber,<br />
von denen jetzt schon keine Zustelladresse mehr bekannt ist,<br />
nicht erfasst werden, weil ihnen <strong>der</strong> neue Vertrag mangels bekannter<br />
Postadresse gar nicht zur Unterzeichnung zugestellt<br />
werden kann. Es würde beim jetzigen Zustand bleiben und die<br />
rund 4250 Betroffenen müssten weiterhin «mitgeschleppt»<br />
werden. Will man das vermeiden, so muss die geschil<strong>der</strong>te<br />
Regelung in den Statuten verankert werden. Gegenüber den betroffenen<br />
Auftraggebern ist eine Statutenbestimmung aufgrund<br />
von Ziffer 9 des aktuellen Wahrnehmungsvertrages wirksam.<br />
Diese Regelung soll am Ende <strong>der</strong> Statuten als «Übergangsbestimmung»<br />
eingefügt werden. Da die Verträge mit den Rechtsin<br />
habern ohne Adresse nach und nach beendet werden und da<br />
die verbleibenden Erlöse noch ausbezahlt werden o<strong>der</strong> schliesslich<br />
verfallen, wird die Bestimmung mit <strong>der</strong> Zeit von selbst<br />
obsolet. Eine Befristung <strong>der</strong> Übergangsbestimmung ist daher<br />
nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Verfügt die <strong>SUISA</strong> während fünf Jahren über keine Zustelladresse,<br />
kann angenommen werden, <strong>der</strong> betreffende Rechts -<br />
inhaber habe kein Interesse mehr an <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong>, so<br />
Der Vorstand beantragt deshalb <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong><br />
folgende Statutenän<strong>der</strong>ung:<br />
<strong>SUISA</strong> GV-Einladung 7
isher neu<br />
Übergangsbestimmung<br />
(am Schluss <strong>der</strong> Statuten)<br />
A. Beendigung des Auftragsverhältnisses und <strong>der</strong><br />
Mitgliedschaft<br />
Verfügt die <strong>SUISA</strong> während fünf Jahren über keine<br />
gültige Zustelladresse eines Auftraggebenden o<strong>der</strong><br />
Mitglieds mehr, erlöschen <strong>der</strong> Wahrnehmungsvertrag<br />
und die Mitgliedschaft am darauf folgenden Jahresende,<br />
so dass die abgetretenen Rechte an den Auftraggebenden<br />
bzw. das Mitglied zurückfallen. Sofern dann keine<br />
gültige Zahlungsadresse bekannt ist, werden die nicht<br />
auszahlbaren Verteilungserlöse während weiteren fünf<br />
Jahren zurückgestellt und verfallen dann zugunsten <strong>der</strong><br />
<strong>SUISA</strong>.<br />
Im Namen des Vorstands:<br />
Hans Ulrich Lehmann<br />
Mai <strong>2010</strong><br />
8 <strong>SUISA</strong> GV-Einladung
<strong>Generalversammlung</strong> <strong>26.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong><br />
Punkt 10<br />
Information über die Vergütungen an Vorstand und Geschäftsleitung<br />
Ausgangslage<br />
Im Jahresbericht 2008 sind erstmals die Gesamtbezüge <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />
und <strong>der</strong> Geschäftsleitung sowie das Gehalt des<br />
Generaldirektors publiziert worden. Dies hat Diskussionen in<br />
<strong>der</strong> Öffentlichkeit, in den Medien und unter Mitglie<strong>der</strong>n ausgelöst.<br />
Der Vorstand legt deshalb nachstehend dar, wie hoch die<br />
Bezüge und Gehälter im Einzelnen sind.<br />
Vergütungen an den Vorstand<br />
Gesamtvergütung an den Vorstand<br />
(15 Mitglie<strong>der</strong>) für 2009: CHF 246 950<br />
davon feste Vergütungen:<br />
Präsident: CHF 40 000<br />
Vizepräsident: CHF 20 000<br />
Kommissionspräsidenten (3), je CHF 10 000: CHF 30 000<br />
davon Taggel<strong>der</strong> CHF 156 950<br />
Jedes Vorstandsmitglied erhält pro Sitzung des Vorstands und<br />
seiner Kommissionen ein Taggeld von CHF 1050 (in <strong>der</strong> Regel<br />
ca. 8 bis 12 Sitzungstage pro Jahr), und für die Teilnahme an an<strong>der</strong>en<br />
Sitzungen ein Taggeld von CHF 300 bis CHF 525. Für die<br />
Teilnahme an Sitzungen <strong>der</strong> Stiftungen (Personalvorsorge, Urheber-Verleger-Vorsorge,<br />
Musikstiftung) wird keine Vergütung<br />
ausgerichtet. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands, ausser die oben genannten<br />
Präsidenten, erhalten keine festen Honorare. Spesen für<br />
Reisen, Unterkunft, Verpflegung usw. werden nach effektivem<br />
Aufwand vergütet.<br />
Vergütungen an die Geschäftsleitung<br />
Gesamtvergütung <strong>der</strong> Geschäftsleitung<br />
(3 Mitglie<strong>der</strong>) 2009: CHF 947 290<br />
Brutto-Jahresgehalt des Generaldirektors 2009: CHF 366 312<br />
Für die Geschäftsjahre 2009 und folgende werden keine variablen<br />
Gehaltsanteile mehr ausgerichtet. Auch <strong>der</strong> Geschäftsleitung<br />
werden die Spesen für Reisen, Unterkunft, Verpflegung<br />
usw. nach effektivem Aufwand vergütet.<br />
Am 1. Juli <strong>2010</strong> übernimmt die neue Geschäftsleitung ihre Funktionen.<br />
Die Gehälter betragen hochgerechnet auf ein Jahr:<br />
Saläre <strong>der</strong> 3 Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsleitung total: CHF 710 000<br />
(ohne Kin<strong>der</strong>zulagen)<br />
Brutto-Jahresgehalt des neuen Generaldirektors: CHF 300 000<br />
Stellungnahme<br />
Die <strong>SUISA</strong> ist ein privatwirtschaftlich tätiges Unternehmen.<br />
Sie nimmt treuhän<strong>der</strong>isch die Rechte ihrer Mitglie<strong>der</strong> und Auftraggeber<br />
wahr und ist nicht vergleichbar mit <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Verwaltung. Der Vorstand <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> hat die Festlegung <strong>der</strong> Gehälter<br />
<strong>der</strong> Geschäftsleitung an einen Vorstandsausschuss von<br />
drei Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstands delegiert. Der Ausschuss legt<br />
jährlich diese Gehälter fest und berücksichtigt dabei Vergleiche<br />
mit ähnlichen Unternehmen.<br />
Die für Vergleiche geeignetste Studie ist die jährlich erscheinende<br />
Studie «Ka<strong>der</strong>salärstudie Schweiz» von Kienbaum in<br />
Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Handelszeitung. Die an <strong>der</strong> Umfrage<br />
teilnehmenden Unternehmen sind mehrheitlich kleinere und<br />
mittlere Unternehmen (KMU). Von 390 an <strong>der</strong> Umfrage teilnehmenden<br />
Unternehmen erzielen 80 einen mit <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> vergleichbaren<br />
Umsatz, 83 haben eine ähnlich hohe Zahl von<br />
Beschäftigten und 86 sind im Dienstleistungssektor tätig. Die<br />
Vorsitzenden <strong>der</strong> Geschäftsleitungen dieser vergleichbaren<br />
Unternehmen erhalten im Durchschnitt höhere Gehälter als <strong>der</strong><br />
Generaldirektor <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong>.<br />
Im Namen des Vorstands:<br />
Darin enthalten sind einerseits Kin<strong>der</strong>zulagen und an<strong>der</strong>erseits<br />
variable Gehaltsanteile für das Rekordjahr 2008, die im Jahre<br />
2009 ausbezahlt wurden. Die <strong>SUISA</strong> hat vor einigen Jahren variable<br />
Gehaltsanteile für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäfts leitung eingeführt.<br />
Der maximal je ausgerichtete variable Anteil betrug 9%<br />
des festen Jahreslohns. Variable Gehaltsanteile wurden nur<br />
ausgerichtet bei einer Verbesserung des Jahresergebnisses, insbeson<strong>der</strong>e<br />
bei einer Erhöhung <strong>der</strong> an die Mitglie<strong>der</strong> verteilten<br />
Summe. Wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wurde<br />
auch keine variable Vergütung bezahlt.<br />
Hans Ulrich Lehmann<br />
Mai <strong>2010</strong><br />
<strong>SUISA</strong> GV-Einladung 9
Genossenschaft <strong>der</strong> Urheber und Verleger von Musik<br />
Coopérative des auteurs et éditeurs de musique<br />
Cooperativa degli autori ed editori di musica<br />
S U I S A<br />
S U I S A<br />
S U I S A<br />
Bellariastrasse 82, Postfach 782, CH-8038 Zürich, Tel +41 44 485 66 66, Fax +41 44 482 43 33<br />
Avenue du Grammont 11bis, CH-1007 Lausanne, tél +41 21 614 32 32, fax +41 21 614 32 42<br />
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