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Tagesordnung der SUISA-Generalversammlung vom 26. Juni 2010 ...

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<strong>Tagesordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong>-<strong>Generalversammlung</strong><br />

<strong>vom</strong> <strong>26.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong> in Bern<br />

1. Eröffnung <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong> mit dem Andy Har<strong>der</strong> Trio<br />

2. Begrüssung durch Hans Ulrich Lehmann, Präsident <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong><br />

3. Protokoll <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong> 2009 (Beilage)<br />

Der Vorstand beantragt die Genehmigung des Protokolls.<br />

4. Statutarische Geschäfte<br />

a. Jahresbericht 2009 (Beilage)<br />

b. Bilanz und Betriebsrechnung 2009 (Beilage)<br />

c. Bericht <strong>der</strong> Revisionsstelle (Beilage)<br />

Der Vorstand beantragt, den Jahresbericht, Bilanz und Betriebsrechnung 2009 sowie den Bericht <strong>der</strong><br />

Revisionsstelle zu genehmigen.<br />

d. Entlastung des Vorstands und <strong>der</strong> Revisionsstelle<br />

Der <strong>Generalversammlung</strong> wird beantragt, den Vorstand und die Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2009<br />

zu entlasten.<br />

5. Wahl <strong>der</strong> Revisionsstelle<br />

Der Vorstand beantragt, die Firma KPMG AG für das Geschäftsjahr <strong>2010</strong> zu wählen.<br />

6. Statutenän<strong>der</strong>ungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Revision des Wahrnehmungsvertrags: Ziffern 4.8, 4.9, 4.11,<br />

5.5.1, 5.5.2, 5.5.3, Übergangsbestimmung<br />

Der Vorstand beantragt, die Revision <strong>der</strong> Statuten gemäss Beilage zu genehmigen.<br />

7. Wechsel in <strong>der</strong> Geschäftsleitung<br />

8. Bericht über das laufende Geschäftsjahr<br />

9. Bericht <strong>der</strong> Präsidentin <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong>-Stiftung für Musik, Erika Hug<br />

10. Information über die Vergütungen an Vorstand und Geschäftsleitung<br />

11. Anregungen und Fragen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

12. Verschiedenes<br />

<strong>SUISA</strong> GV-Einladung 3


<strong>Generalversammlung</strong> <strong>26.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong><br />

Punkt 6<br />

Statutenän<strong>der</strong>ungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Revision des<br />

Wahrnehmungsvertrags: Ziffern 4.8, 4.9, 4.11, 5.5.1, 5.5.2, 5.5.3,<br />

Übergangsbestimmung<br />

Bericht und Antrag an die <strong>Generalversammlung</strong><br />

Einleitung<br />

Anlass für diesen Antrag auf Statutenän<strong>der</strong>ung ist die Absicht,<br />

den Wahrnehmungsvertrag zu erneuern. Der Wahrnehmungs -<br />

vertrag regelt die Beziehungen zwischen <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> und ihren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Auftraggebern. Die Gründe für die Revision des<br />

Wahrnehmungsvertrags sind mannigfaltig. Sie liegen hauptsächlich<br />

in <strong>der</strong> weiteren Entwicklung des Urheberrechts, namentlich<br />

in <strong>der</strong> URG-Teilrevision von 2007, sowie in den Verän<strong>der</strong>ungen,<br />

welche die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten<br />

national wie international erfahren hat, insbeson<strong>der</strong>e was die<br />

Verwertung <strong>der</strong> Onlinerechte betrifft. Ausserdem gilt es, die<br />

vertrag lichen Beziehungen zu den Rechtsinhabern so auszugestalten,<br />

dass die Effizienz <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Ur heber rechte<br />

weiter verbessert und die Kosten gesenkt werden können.<br />

Der Wahrnehmungsvertrag ist im Verhältnis <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> zu den<br />

Rechtsinhabern nicht das einzige rechtlich relevante Dokument.<br />

Die Statuten enthalten ebenfalls wichtige Bestimmungen über<br />

das Auftragsverhältnis (Ziffer 4) und die Mitgliedschaft (Ziffer 5).<br />

Bei <strong>der</strong> vorgeschlagenen Statutenän<strong>der</strong>ung geht es darum,<br />

– einerseits gewisse Wi<strong>der</strong>sprüche zwischen dem bisherigen<br />

und dem vorgesehenen Wahrnehmungsvertrag zum einen und<br />

den Statuten zum an<strong>der</strong>en zu eliminieren, Wi<strong>der</strong>sprüche<br />

betreffend Beendigung des Wahrnehmungsvertrags und <strong>der</strong><br />

Mitgliedschaft, die nach Meinung des Vorstands von unter -<br />

geordneter Bedeutung sind;<br />

– an<strong>der</strong>erseits die Behandlung <strong>der</strong> Auftraggeber und Mitglie<strong>der</strong>,<br />

von welchen die <strong>SUISA</strong> keine gültige Zustelladresse hat, neu<br />

zu regeln (Ziffern 4.8, 5.5.3 und Übergangs bestimmung).<br />

Für die Statutenrevision ist die <strong>Generalversammlung</strong> zuständig,<br />

für die Erneuerung des Wahrnehmungsvertrags <strong>der</strong> Vorstand.<br />

Der Vorstand kann daher den Wahrnehmungsvertrag nur mit<br />

Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong> zur Statutenrevision im<br />

vorgesehenen Sinne erneuern. Nach Genehmigung <strong>der</strong> Statutenrevision<br />

durch die <strong>Generalversammlung</strong> wird <strong>der</strong> Vorstand über<br />

die Revision des Wahrnehmungsvertrags beschliessen, <strong>der</strong> anschliessend<br />

den Auftraggebern und Mitglie<strong>der</strong>n zur Unterzeichnung<br />

vorgelegt wird, wenn sie damit einverstanden sind.<br />

Ziffer 4.11 und 5.5.2 – Wechsel zu einer<br />

Schwestergesellschaft<br />

Eine Möglichkeit <strong>der</strong> Beendigung des Vertrags und einer allfälligen<br />

Mitgliedschaft ist <strong>der</strong> Wechsel zu einer (ausländischen)<br />

Schwestergesellschaft. Diese Möglichkeit ist sowohl im Wahr -<br />

nehmungsvertrag (Ziffer 11.3) als auch in den Statuten<br />

(Ziffer 4.11 und 5.5.2) enthalten.<br />

Nach <strong>der</strong> jetzigen Regelung erlaubt die <strong>SUISA</strong> ihren Auftraggebern<br />

und Mitglie<strong>der</strong>n, je<strong>der</strong>zeit und ohne Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist zu einer an<strong>der</strong>en Gesellschaft überzutreten. Die<br />

Praxis <strong>der</strong> Urheberrechtsverwaltung ist jedoch sowohl hinsichtlich<br />

Lizenzierung <strong>der</strong> Musiknutzungen als auch hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Verteilung an Perioden von einem Kalen<strong>der</strong>jahr orientiert. Die<br />

Beendigung des Wahrnehmungsvertrags und <strong>der</strong> Übertritt zu<br />

einer Schwestergesellschaft während des Jahres kann zu Koordinationsproblemen<br />

führen.<br />

Zudem ist <strong>der</strong> gewöhnliche Austritt aus <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> gemäss<br />

Wahrnehmungsvertrag nur auf das Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />

zulässig (Ziffer 11.2 Absatz 1; die Statuten sind in diesem Punkt<br />

lückenhaft und uneinheitlich, siehe Ziffer 4.9 und 5.5.1 sowie<br />

Än<strong>der</strong>ungsvorschläge dazu weiter hinten). Es ist kein Grund<br />

ersichtlich, warum <strong>der</strong> Wechsel zu einer Schwester gesellschaft<br />

gegenüber dem «normalen» Austritt bevorzugt behandelt wird.<br />

Der Übertritt zu einer an<strong>der</strong>en Gesellschaft sollte <strong>der</strong> gleichen<br />

Kündigungsregelung unterworfen werden wie <strong>der</strong> gewöhnliche<br />

Austritt aus <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong>.<br />

Der Vorstand beantragt deshalb <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong><br />

folgende Statutenän<strong>der</strong>ung:<br />

4 <strong>SUISA</strong> GV-Einladung


isher<br />

neu<br />

Ziffer 4.11<br />

Ziffer 4.11<br />

Der Wechsel zu einer Schwestergesellschaft, mit <strong>der</strong> die <strong>SUISA</strong><br />

in vertraglichen Beziehungen steht, ist je<strong>der</strong>zeit möglich.<br />

Der Wechsel zu einer Schwestergesellschaft ist unter<br />

Einhaltung <strong>der</strong> Kündigungsregelung des Wahrnehmungsvertrags<br />

möglich.<br />

(Die Mitgliedschaft erlischt:)<br />

(Die Mitgliedschaft erlischt:)<br />

Ziffer 5.5.2<br />

Ziffer 5.5.2<br />

durch Übertritt in eine ausländische Schwestergesellschaft,<br />

mit welcher die <strong>SUISA</strong> in vertraglichen Beziehungen steht.<br />

Ein solcher Übertritt ist je<strong>der</strong>zeit möglich;<br />

durch Übertritt zu einer Schwestergesellschaft unter<br />

Einhaltung <strong>der</strong> Kündigungsregelung des Wahrnehmungsvertrages;<br />

Ziffer 5.5.1 – Austritt aus <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong><br />

Erstens sieht die aktuelle Regelung vor, dass ein Mitglied frühestens<br />

zwei Jahre nachdem es aufgenommen wurde die Mitgliedschaft<br />

beenden kann. Diese Karenzfrist spielt in <strong>der</strong> Praxis keine<br />

Rolle. Es wird beantragt, sie zu streichen.<br />

Zweitens ist für den Austritt (nur) die Beachtung einer Kündigungsfrist<br />

von sechs Monaten vorgeschrieben. Das bedeutet,<br />

dass ein Mitglied gemäss Statuten zu irgendeinem Zeitpunkt<br />

während des Jahres austreten kann, wenn die Kündigungsfrist<br />

eingehalten ist. Dies kann, wie schon oben erwähnt, zu Koordinationsproblemen<br />

führen. Ferner besteht ein Wi<strong>der</strong>spruch<br />

zur Regelung im Wahrnehmungsvertrag. Der Wahrnehmungsvertrag<br />

kann nämlich nur auf das Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

gekündigt werden. Diese Unklarheit sollte beseitigt werden.<br />

Die Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft sollte ausdrücklich nur auf<br />

Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres möglich sein.<br />

Drittens trägt die aktuelle Bestimmung dem Zusammenhang<br />

zwischen Wahrnehmungsvertrag und Mitgliedschaft zu wenig<br />

Rechnung. Insbeson<strong>der</strong>e wird die Frage nicht ausdrücklich beantwortet,<br />

was geschieht, wenn ein Mitglied nur den Wahrnehmungsvertrag<br />

kündigt. Sinnvollerweise wird dadurch auch die<br />

Mitgliedschaft beendigt, was in <strong>der</strong> Statutenbestimmung ausdrücklich<br />

zum Ausdruck kommen sollte.<br />

Der Vorstand beantragt deshalb <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong><br />

folgende Statutenän<strong>der</strong>ung:<br />

bisher<br />

neu<br />

(Die Mitgliedschaft erlischt:)<br />

(Die Mitgliedschaft erlischt:)<br />

Ziffer 5.5.1<br />

Ziffer 5.5.1<br />

durch Austritt, <strong>der</strong> frühestens zwei Jahre nach dem Datum<br />

<strong>der</strong> Aufnahme möglich ist. Der Austritt ist mindestens sechs<br />

Monate vorher schriftlich anzuzeigen;<br />

durch Austritt, <strong>der</strong> nur auf Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

möglich und mindestens sechs Monate vorher schriftlich<br />

bekannt zu geben ist, sowie durch Beendigung des<br />

Wahrnehmungsvertrages des Mitglieds;<br />

<strong>SUISA</strong> GV-Einladung 5


Ziffer 4.9 – Kündigung von Auftragsverhältnissen<br />

Wie erwähnt, ist die Kündigung des Wahrnehmungsvertrags<br />

gemäss dessen Wortlaut auf Ende jedes Kalen<strong>der</strong>jahres unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten möglich<br />

(Ziffer 11.2 Absatz 1). Die Statuten erwähnen nur die Kündigung<br />

auf Ende des Kalen<strong>der</strong>jahres, nicht jedoch die Kündigungsfrist<br />

von sechs Monaten. Diese Diskrepanz zum Wahrnehmungsvertrag<br />

sollte beseitigt werden. Sinnvollerweise soll in den Statuten<br />

die Kündigungsregelung des Vertrags nicht wie<strong>der</strong>holt werden.<br />

Die Statuten sollten vielmehr auf den Vertrag verweisen. So müssen<br />

bei einer eventuellen künftigen Vertragsän<strong>der</strong>ung die Statuten<br />

nicht erneut angepasst werden.<br />

Der Vorstand beantragt deshalb <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong><br />

folgende Statutenän<strong>der</strong>ung:<br />

bisher<br />

neu<br />

Ziffer 4.9<br />

Ziffer 4.9<br />

Der Auftrag kann sowohl von den Auftraggebenden als auch<br />

von <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> auf das Ende jedes Kalen<strong>der</strong>jahres gekündigt<br />

werden.<br />

Der Auftrag kann sowohl von den Auftraggebenden als<br />

auch von <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> gemäss den Bestimmungen des<br />

Wahrnehmungsvertrags gekündigt werden.<br />

Ziffer 4.8 und 5.5.3 – Beendigung von<br />

Auftragsverhältnissen und Mitgliedschaften<br />

bei Erbschaften<br />

Die Erben eines verstorbenen Auftraggebers o<strong>der</strong> Mitglieds haben<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> die Verpflichtung, für den Verkehr mit <strong>der</strong><br />

<strong>SUISA</strong> einen Vertreter zu bestimmen (Statuten Ziffer 4.8 und<br />

5.5.3). Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die<br />

<strong>SUISA</strong> (wie bei Rechtsinhabern ohne Adresse) Abrechnungen und<br />

Korrespondenz nicht zustellen und Verteilungserlöse nicht auszahlen.<br />

Dieser Schwebezustand sollte nicht auf unabsehbare Zeit<br />

andauern. Daher wird mit dem neuen Wahrnehmungsvertrag<br />

vorgeschlagen, dass <strong>der</strong> Vertrag automatisch beendet wird, wenn<br />

die Erben zehn Jahre nach dem Tod eines Rechtsinhabers <strong>der</strong><br />

<strong>SUISA</strong> keinen gemeinsamen Vertreter bekannt gegeben haben.<br />

Die Verpflichtung, einen Erbenvertreter zu bestimmen, steht in<br />

den Statuten. Deshalb sollte auch die Konsequenz <strong>der</strong> Nichteinhaltung<br />

dieser Verpflichtung in den Statuten verankert werden.<br />

Der Vorstand beantragt deshalb <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong><br />

folgende Statutenän<strong>der</strong>ung:<br />

bisher<br />

neu<br />

Ziffer 4.8<br />

Ziffer 4.8<br />

Nach dem Tode von Auftraggebenden ist die <strong>SUISA</strong> weiter an<br />

den Auftrag gebunden, sofern er nicht ausdrücklich von den<br />

Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen wi<strong>der</strong>rufen<br />

wird. Die Erben und Erbinnen haben für den Verkehr mit <strong>der</strong><br />

<strong>SUISA</strong> einen Vertreter o<strong>der</strong> eine Vertreterin zu ernennen.<br />

Nach dem Tode von Auftraggebenden ist die <strong>SUISA</strong><br />

weiter an den Auftrag gebunden, sofern er nicht ausdrücklich<br />

von den Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen<br />

wi<strong>der</strong>rufen wird. Die Erben und Erbinnen<br />

haben für den Verkehr mit <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> einen Vertreter<br />

o<strong>der</strong> eine Vertreterin zu ernennen. Ist <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> zehn<br />

Jahre nach dem Tode des Auftraggebenden kein Vertreter<br />

o<strong>der</strong> keine Vertreterin bekannt, endet <strong>der</strong> Auftrag<br />

am darauf folgenden Jahresende.<br />

6 <strong>SUISA</strong> GV-Einladung


isher<br />

neu<br />

(Die Mitgliedschaft erlischt:)<br />

(Die Mitgliedschaft erlischt:)<br />

Ziffer 5.5.3<br />

Ziffer 5.5.3<br />

mit dem Tod des Mitglieds. Die Mitgliedschaft geht auf die<br />

Erben und Erbinnen über. Diese haben für den Verkehr mit<br />

<strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> einen Vertreter o<strong>der</strong> eine Vertreterin zu ernennen;<br />

mit dem Tod des Mitglieds. Die Mitgliedschaft geht auf<br />

die Erben und Erbinnen über. Diese haben für den<br />

Verkehr mit <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> einen Vertreter o<strong>der</strong> eine Vertreterin<br />

zu ernennen. Ist <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> zehn Jahre nach dem<br />

Tode des Mitglieds kein Vertreter o<strong>der</strong> keine Vertreterin<br />

bekannt, enden die Mitgliedschaft und das Auftragsverhältnis<br />

am darauf folgenden Jahresende.<br />

Übergangsbestimmung – Beendigung des<br />

Auftragsverhältnisses und <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

von Rechtsinhabern ohne bekannte Zustelladresse<br />

Von zahlreichen Auftraggebenden und Mitglie<strong>der</strong>n hat die<br />

<strong>SUISA</strong> keine Zustelladresse (Postadresse o<strong>der</strong> elektronische<br />

Adresse) mehr, zum Teil seit vielen Jahren. Es handelt sich um<br />

rund 4250 Rechtsinhaber (von insgesamt rund 27 600, also um<br />

ca. 15%; Zahlen Februar <strong>2010</strong>). Sie erhalten keine Abrechnungen<br />

und an<strong>der</strong>e Sendungen sowie keine Zahlungen mehr, weil die<br />

Zustellung mangels Adresse nicht möglich ist. Dennoch bleiben<br />

sie Auftraggeber bzw. Mitglie<strong>der</strong>, weil <strong>der</strong> Wahrnehmungsvertrag<br />

mangels Zustelladresse nicht gekündigt werden kann.<br />

Trotzdem verursachen sie <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> Aufwand: Adressnachforschungen,<br />

Aufbewahrung des Mitglie<strong>der</strong>dossiers, Pflege <strong>der</strong><br />

vorhandenen Daten, Verteilung sowie Verbuchung und Rück -<br />

stellung <strong>der</strong> (in den meisten Fällen geringen) Verteilungserlöse<br />

usw.<br />

Der Vorstand ist deshalb zur Auffassung gelangt, dass <strong>der</strong> Wahrnehmungsvertrag<br />

durch eine Regelung ergänzt werden sollte,<br />

die es <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> ermöglicht, sich von Rechtsinhabern ohne<br />

bekannte Zustelladresse nach einer gewissen Zeit zu trennen.<br />

Er schlägt die folgende Regelung vor:<br />

Zunächst ruht die Verpflichtung <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> zur Zustellung von<br />

Abrechnungen und sonstiger Korrespondenz und zur Auszahlung<br />

von Verteilungserlösen, sobald <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> keine gültige<br />

Zustell- bzw. Zahlungsadresse mehr bekannt ist. Oft teilen diejenigen<br />

Rechtsinhaber ihre Adresse nach einer gewissen Zeit<br />

mit, welche in <strong>der</strong> Vergangenheit gewisse <strong>SUISA</strong>-Einnahmen<br />

gehabt hatten.<br />

dass sein Wahrnehmungsvertrag in <strong>der</strong> vorgesehenen revidierten<br />

Fassung automatisch (d.h. ohne Kündigung) auf das nächstfolgende<br />

Jahresende beendet werden soll. Ist zu diesem Zeit -<br />

punkt wenigstens noch eine funktionierende Zahlungsadresse<br />

(Post- o<strong>der</strong> Bankkonto) bekannt, werden ihm die aufgelaufenen<br />

Abrechnungsbeträge ausbezahlt. Anschliessend kann das Dossier<br />

geschlossen und <strong>der</strong> Rechtsinhaber aus <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>datenbank<br />

gestrichen werden. Ist hingegen keine Zahlungsadresse<br />

bekannt, werden die Verteilungserlöse weitere fünf Jahre zurückgestellt<br />

und verfallen dann zugunsten <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong>.<br />

Diese Regelung ist für den neuen Wahrnehmungsvertrag vorgesehen.<br />

Doch mit dem eben geschil<strong>der</strong>ten Vorgehen zur Beendigung<br />

des Wahrnehmungsvertrags können die Rechtsinhaber,<br />

von denen jetzt schon keine Zustelladresse mehr bekannt ist,<br />

nicht erfasst werden, weil ihnen <strong>der</strong> neue Vertrag mangels bekannter<br />

Postadresse gar nicht zur Unterzeichnung zugestellt<br />

werden kann. Es würde beim jetzigen Zustand bleiben und die<br />

rund 4250 Betroffenen müssten weiterhin «mitgeschleppt»<br />

werden. Will man das vermeiden, so muss die geschil<strong>der</strong>te<br />

Regelung in den Statuten verankert werden. Gegenüber den betroffenen<br />

Auftraggebern ist eine Statutenbestimmung aufgrund<br />

von Ziffer 9 des aktuellen Wahrnehmungsvertrages wirksam.<br />

Diese Regelung soll am Ende <strong>der</strong> Statuten als «Übergangsbestimmung»<br />

eingefügt werden. Da die Verträge mit den Rechtsin<br />

habern ohne Adresse nach und nach beendet werden und da<br />

die verbleibenden Erlöse noch ausbezahlt werden o<strong>der</strong> schliesslich<br />

verfallen, wird die Bestimmung mit <strong>der</strong> Zeit von selbst<br />

obsolet. Eine Befristung <strong>der</strong> Übergangsbestimmung ist daher<br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Verfügt die <strong>SUISA</strong> während fünf Jahren über keine Zustelladresse,<br />

kann angenommen werden, <strong>der</strong> betreffende Rechts -<br />

inhaber habe kein Interesse mehr an <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong>, so<br />

Der Vorstand beantragt deshalb <strong>der</strong> <strong>Generalversammlung</strong><br />

folgende Statutenän<strong>der</strong>ung:<br />

<strong>SUISA</strong> GV-Einladung 7


isher neu<br />

Übergangsbestimmung<br />

(am Schluss <strong>der</strong> Statuten)<br />

A. Beendigung des Auftragsverhältnisses und <strong>der</strong><br />

Mitgliedschaft<br />

Verfügt die <strong>SUISA</strong> während fünf Jahren über keine<br />

gültige Zustelladresse eines Auftraggebenden o<strong>der</strong><br />

Mitglieds mehr, erlöschen <strong>der</strong> Wahrnehmungsvertrag<br />

und die Mitgliedschaft am darauf folgenden Jahresende,<br />

so dass die abgetretenen Rechte an den Auftraggebenden<br />

bzw. das Mitglied zurückfallen. Sofern dann keine<br />

gültige Zahlungsadresse bekannt ist, werden die nicht<br />

auszahlbaren Verteilungserlöse während weiteren fünf<br />

Jahren zurückgestellt und verfallen dann zugunsten <strong>der</strong><br />

<strong>SUISA</strong>.<br />

Im Namen des Vorstands:<br />

Hans Ulrich Lehmann<br />

Mai <strong>2010</strong><br />

8 <strong>SUISA</strong> GV-Einladung


<strong>Generalversammlung</strong> <strong>26.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2010</strong><br />

Punkt 10<br />

Information über die Vergütungen an Vorstand und Geschäftsleitung<br />

Ausgangslage<br />

Im Jahresbericht 2008 sind erstmals die Gesamtbezüge <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />

und <strong>der</strong> Geschäftsleitung sowie das Gehalt des<br />

Generaldirektors publiziert worden. Dies hat Diskussionen in<br />

<strong>der</strong> Öffentlichkeit, in den Medien und unter Mitglie<strong>der</strong>n ausgelöst.<br />

Der Vorstand legt deshalb nachstehend dar, wie hoch die<br />

Bezüge und Gehälter im Einzelnen sind.<br />

Vergütungen an den Vorstand<br />

Gesamtvergütung an den Vorstand<br />

(15 Mitglie<strong>der</strong>) für 2009: CHF 246 950<br />

davon feste Vergütungen:<br />

Präsident: CHF 40 000<br />

Vizepräsident: CHF 20 000<br />

Kommissionspräsidenten (3), je CHF 10 000: CHF 30 000<br />

davon Taggel<strong>der</strong> CHF 156 950<br />

Jedes Vorstandsmitglied erhält pro Sitzung des Vorstands und<br />

seiner Kommissionen ein Taggeld von CHF 1050 (in <strong>der</strong> Regel<br />

ca. 8 bis 12 Sitzungstage pro Jahr), und für die Teilnahme an an<strong>der</strong>en<br />

Sitzungen ein Taggeld von CHF 300 bis CHF 525. Für die<br />

Teilnahme an Sitzungen <strong>der</strong> Stiftungen (Personalvorsorge, Urheber-Verleger-Vorsorge,<br />

Musikstiftung) wird keine Vergütung<br />

ausgerichtet. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands, ausser die oben genannten<br />

Präsidenten, erhalten keine festen Honorare. Spesen für<br />

Reisen, Unterkunft, Verpflegung usw. werden nach effektivem<br />

Aufwand vergütet.<br />

Vergütungen an die Geschäftsleitung<br />

Gesamtvergütung <strong>der</strong> Geschäftsleitung<br />

(3 Mitglie<strong>der</strong>) 2009: CHF 947 290<br />

Brutto-Jahresgehalt des Generaldirektors 2009: CHF 366 312<br />

Für die Geschäftsjahre 2009 und folgende werden keine variablen<br />

Gehaltsanteile mehr ausgerichtet. Auch <strong>der</strong> Geschäftsleitung<br />

werden die Spesen für Reisen, Unterkunft, Verpflegung<br />

usw. nach effektivem Aufwand vergütet.<br />

Am 1. Juli <strong>2010</strong> übernimmt die neue Geschäftsleitung ihre Funktionen.<br />

Die Gehälter betragen hochgerechnet auf ein Jahr:<br />

Saläre <strong>der</strong> 3 Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsleitung total: CHF 710 000<br />

(ohne Kin<strong>der</strong>zulagen)<br />

Brutto-Jahresgehalt des neuen Generaldirektors: CHF 300 000<br />

Stellungnahme<br />

Die <strong>SUISA</strong> ist ein privatwirtschaftlich tätiges Unternehmen.<br />

Sie nimmt treuhän<strong>der</strong>isch die Rechte ihrer Mitglie<strong>der</strong> und Auftraggeber<br />

wahr und ist nicht vergleichbar mit <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Verwaltung. Der Vorstand <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> hat die Festlegung <strong>der</strong> Gehälter<br />

<strong>der</strong> Geschäftsleitung an einen Vorstandsausschuss von<br />

drei Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstands delegiert. Der Ausschuss legt<br />

jährlich diese Gehälter fest und berücksichtigt dabei Vergleiche<br />

mit ähnlichen Unternehmen.<br />

Die für Vergleiche geeignetste Studie ist die jährlich erscheinende<br />

Studie «Ka<strong>der</strong>salärstudie Schweiz» von Kienbaum in<br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Handelszeitung. Die an <strong>der</strong> Umfrage<br />

teilnehmenden Unternehmen sind mehrheitlich kleinere und<br />

mittlere Unternehmen (KMU). Von 390 an <strong>der</strong> Umfrage teilnehmenden<br />

Unternehmen erzielen 80 einen mit <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong> vergleichbaren<br />

Umsatz, 83 haben eine ähnlich hohe Zahl von<br />

Beschäftigten und 86 sind im Dienstleistungssektor tätig. Die<br />

Vorsitzenden <strong>der</strong> Geschäftsleitungen dieser vergleichbaren<br />

Unternehmen erhalten im Durchschnitt höhere Gehälter als <strong>der</strong><br />

Generaldirektor <strong>der</strong> <strong>SUISA</strong>.<br />

Im Namen des Vorstands:<br />

Darin enthalten sind einerseits Kin<strong>der</strong>zulagen und an<strong>der</strong>erseits<br />

variable Gehaltsanteile für das Rekordjahr 2008, die im Jahre<br />

2009 ausbezahlt wurden. Die <strong>SUISA</strong> hat vor einigen Jahren variable<br />

Gehaltsanteile für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäfts leitung eingeführt.<br />

Der maximal je ausgerichtete variable Anteil betrug 9%<br />

des festen Jahreslohns. Variable Gehaltsanteile wurden nur<br />

ausgerichtet bei einer Verbesserung des Jahresergebnisses, insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei einer Erhöhung <strong>der</strong> an die Mitglie<strong>der</strong> verteilten<br />

Summe. Wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wurde<br />

auch keine variable Vergütung bezahlt.<br />

Hans Ulrich Lehmann<br />

Mai <strong>2010</strong><br />

<strong>SUISA</strong> GV-Einladung 9


Genossenschaft <strong>der</strong> Urheber und Verleger von Musik<br />

Coopérative des auteurs et éditeurs de musique<br />

Cooperativa degli autori ed editori di musica<br />

S U I S A<br />

S U I S A<br />

S U I S A<br />

Bellariastrasse 82, Postfach 782, CH-8038 Zürich, Tel +41 44 485 66 66, Fax +41 44 482 43 33<br />

Avenue du Grammont 11bis, CH-1007 Lausanne, tél +41 21 614 32 32, fax +41 21 614 32 42<br />

Via Soldino 9, CH-6900 Lugano, tel +41 91 950 08 28, fax +41 91 950 08 29<br />

www.suisa.ch, suisa@suisa.ch

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