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2013-03-27 Baureglement Entwurf Vernehmlassung - Gemeinde ...

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<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 10<br />

<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />

3 Massnahmen, die eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge haben, sind untersagt. Oberirdische Bauten Teilweise<br />

4 Markante, landschaftsprägende Geländeformen wie Terrassen und Böschungen<br />

und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Markante,<br />

sind zu erhalten. Feldgehölze und Hecken dürfen nicht gerodet und Waldwiesen<br />

landschaftsprägende Geländeformen wie Terrassen und Böschungen sind zu erhalten. Feldgehölze und Hecken dürfen<br />

nicht aufgeforstet werden. Geringfügige Terrainveränderungen und Massnahmen<br />

nicht gerodet und Waldwiesen nicht aufgeforstet werden. Geringfügige Terrainveränderungen und Massnahmen zur<br />

zur Bodenverbesserung sind erlaubt.<br />

Bodenverbesserung sind erlaubt.<br />

Art.22 Naturschutzzone NHG, §14 PBV Art. 20 Naturschutzzone<br />

1 Die Naturschutzzone bezweckt einen umfassenden Schutz der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer heutigen Eigenart mit<br />

der dazugehörigen Pflanzen- und Tierwelt.<br />

Wortlaut §14 PBV<br />

2 Bauten und Anlagen sind nur erlaubt, wenn sie für das Erreichen des Schutzzweckes notwendig sind. Wortlaut §14 PBV<br />

3 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Wortlaut §14 PBV<br />

4 Über den üblichen Unterhalt und Pflege hinausreichende Eingriffe sind gemäss § 7 des Gesetzes zum Schutz und zur streichen<br />

Pflege der Natur und der Heimat bewilligungs- oder anzeigepflichtig.<br />

5 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann mittels Vertrag oder Verfügung weitere auf den Schutzzweck ausgerichtete oder den Unterhalt Präzisierung<br />

und die Pflege betreffende Regelungen bestimmen.<br />

Art.23 Forstzone<br />

1 Die Forstzone ...<br />

2 ...<br />

Art.24 Naturschutzzone im Wald<br />

1 Die Naturschutzzone im Wald umfasst Waldareal ...<br />

Streichen → Wald<br />

Im Zonenplan nur als<br />

Information enthalten<br />

1 Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und<br />

dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen.<br />

2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der<br />

Naturschutzzone nötig sind.<br />

3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen<br />

mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.<br />

4 Weitergehende Vorschriften betreffend Unterhalt, Pflege und Aufsicht werden<br />

durch Verordnungen, privatrechtliche Verträge oder Grundbucheinträge geregelt.<br />

E Überlagernde Zonen und Gebiete<br />

Art.26 Zone archäologischer Funde § 17/19 PBG, § 18 PBV Art. 21 Zone für archäologische Funde<br />

1 Die Zone archäologischer Funde bezweckt, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor Zerstörung oder unsachgemässer<br />

Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen.<br />

stellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftli-<br />

Wortlaut § 18 PBV<br />

Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundchen<br />

Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer<br />

ist dabei Rechnung zu tragen.<br />

2 Innerhalb dieser Zone sind Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Geländeveränderungen und Erdbewegungen<br />

aller Art dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.<br />

Wortlaut § 18 PBV<br />

2 Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller<br />

Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.<br />

Art.25 Ortsbildschutzzone § 17/19 PBG, § 19 PBV Art. 22 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone<br />

1 Die Ortsbildschutzzone bezeichnet Gebäudegruppen, Strassenräume, Plätze, Freiräume, Parkanlagen und Umgebungsbereiche,<br />

welche als wichtige Elemente des besonders wertvollen und charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes in<br />

ihrer Substanz und ihrem Gesamtcharakter zu erhalten oder zu verbessern sind.<br />

Wortlaut § 19 PBV<br />

2 Abbrüche sind nur zulässig, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz nicht zumutbar oder nicht sinnvoll ist<br />

und gleichzeitig die Baubewilligung für einen Neubau erteilt werden kann oder die entstehende Lücke das Ortsbild nicht<br />

stört.<br />

Keine Änderung<br />

3 Bestehende, charakteristische Baumbestände sind zu schonen und zu erhalten. Keine Änderung<br />

4 Baugesuche sind der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten. Im übrigen gelten sinngemäss die<br />

Vorschriften für die Dorfzone, Absatz 1 und 2.<br />

§ 92 PBG<br />

Neu formuliert<br />

1 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung<br />

der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung.<br />

2 Abbrüche sind nur zulässig, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz<br />

nicht zumutbar oder nicht sinnvoll ist und gleichzeitig die Baubewilligung für einen<br />

Neubau erteilt werden kann oder die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört.<br />

3 Bestehende, charakteristische Baumbestände sind zu schonen und zu erhalten.<br />

4 Im Interesse des Ortsbildschutzes und der Siedlungserneuerung kann die <strong>Gemeinde</strong>behörde<br />

bei Erweiterungen, Um- und Ersatzbauten von bestehenden<br />

Gebäuden Abweichungen von den Regelbauvorschriften unter Wahrung öffentlicher<br />

und nachbarrechtlicher Interessen bewilligen. Die <strong>Gemeinde</strong>behörde holt in<br />

diesen Fällen eine Stellungnahme einer Fachstelle ein.

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