2013-03-27 Baureglement Entwurf Vernehmlassung - Gemeinde ...
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<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 10<br />
<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />
3 Massnahmen, die eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge haben, sind untersagt. Oberirdische Bauten Teilweise<br />
4 Markante, landschaftsprägende Geländeformen wie Terrassen und Böschungen<br />
und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Markante,<br />
sind zu erhalten. Feldgehölze und Hecken dürfen nicht gerodet und Waldwiesen<br />
landschaftsprägende Geländeformen wie Terrassen und Böschungen sind zu erhalten. Feldgehölze und Hecken dürfen<br />
nicht aufgeforstet werden. Geringfügige Terrainveränderungen und Massnahmen<br />
nicht gerodet und Waldwiesen nicht aufgeforstet werden. Geringfügige Terrainveränderungen und Massnahmen zur<br />
zur Bodenverbesserung sind erlaubt.<br />
Bodenverbesserung sind erlaubt.<br />
Art.22 Naturschutzzone NHG, §14 PBV Art. 20 Naturschutzzone<br />
1 Die Naturschutzzone bezweckt einen umfassenden Schutz der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer heutigen Eigenart mit<br />
der dazugehörigen Pflanzen- und Tierwelt.<br />
Wortlaut §14 PBV<br />
2 Bauten und Anlagen sind nur erlaubt, wenn sie für das Erreichen des Schutzzweckes notwendig sind. Wortlaut §14 PBV<br />
3 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Wortlaut §14 PBV<br />
4 Über den üblichen Unterhalt und Pflege hinausreichende Eingriffe sind gemäss § 7 des Gesetzes zum Schutz und zur streichen<br />
Pflege der Natur und der Heimat bewilligungs- oder anzeigepflichtig.<br />
5 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann mittels Vertrag oder Verfügung weitere auf den Schutzzweck ausgerichtete oder den Unterhalt Präzisierung<br />
und die Pflege betreffende Regelungen bestimmen.<br />
Art.23 Forstzone<br />
1 Die Forstzone ...<br />
2 ...<br />
Art.24 Naturschutzzone im Wald<br />
1 Die Naturschutzzone im Wald umfasst Waldareal ...<br />
Streichen → Wald<br />
Im Zonenplan nur als<br />
Information enthalten<br />
1 Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und<br />
dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen.<br />
2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der<br />
Naturschutzzone nötig sind.<br />
3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen<br />
mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.<br />
4 Weitergehende Vorschriften betreffend Unterhalt, Pflege und Aufsicht werden<br />
durch Verordnungen, privatrechtliche Verträge oder Grundbucheinträge geregelt.<br />
E Überlagernde Zonen und Gebiete<br />
Art.26 Zone archäologischer Funde § 17/19 PBG, § 18 PBV Art. 21 Zone für archäologische Funde<br />
1 Die Zone archäologischer Funde bezweckt, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor Zerstörung oder unsachgemässer<br />
Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen.<br />
stellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftli-<br />
Wortlaut § 18 PBV<br />
Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundchen<br />
Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer<br />
ist dabei Rechnung zu tragen.<br />
2 Innerhalb dieser Zone sind Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Geländeveränderungen und Erdbewegungen<br />
aller Art dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.<br />
Wortlaut § 18 PBV<br />
2 Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller<br />
Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.<br />
Art.25 Ortsbildschutzzone § 17/19 PBG, § 19 PBV Art. 22 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone<br />
1 Die Ortsbildschutzzone bezeichnet Gebäudegruppen, Strassenräume, Plätze, Freiräume, Parkanlagen und Umgebungsbereiche,<br />
welche als wichtige Elemente des besonders wertvollen und charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes in<br />
ihrer Substanz und ihrem Gesamtcharakter zu erhalten oder zu verbessern sind.<br />
Wortlaut § 19 PBV<br />
2 Abbrüche sind nur zulässig, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz nicht zumutbar oder nicht sinnvoll ist<br />
und gleichzeitig die Baubewilligung für einen Neubau erteilt werden kann oder die entstehende Lücke das Ortsbild nicht<br />
stört.<br />
Keine Änderung<br />
3 Bestehende, charakteristische Baumbestände sind zu schonen und zu erhalten. Keine Änderung<br />
4 Baugesuche sind der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten. Im übrigen gelten sinngemäss die<br />
Vorschriften für die Dorfzone, Absatz 1 und 2.<br />
§ 92 PBG<br />
Neu formuliert<br />
1 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung<br />
der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung.<br />
2 Abbrüche sind nur zulässig, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz<br />
nicht zumutbar oder nicht sinnvoll ist und gleichzeitig die Baubewilligung für einen<br />
Neubau erteilt werden kann oder die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört.<br />
3 Bestehende, charakteristische Baumbestände sind zu schonen und zu erhalten.<br />
4 Im Interesse des Ortsbildschutzes und der Siedlungserneuerung kann die <strong>Gemeinde</strong>behörde<br />
bei Erweiterungen, Um- und Ersatzbauten von bestehenden<br />
Gebäuden Abweichungen von den Regelbauvorschriften unter Wahrung öffentlicher<br />
und nachbarrechtlicher Interessen bewilligen. Die <strong>Gemeinde</strong>behörde holt in<br />
diesen Fällen eine Stellungnahme einer Fachstelle ein.