2013-03-27 Baureglement Entwurf Vernehmlassung - Gemeinde ...
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<strong>Gemeinde</strong> Tägerwilen<br />
Revision <strong>Baureglement</strong><br />
<strong>Vernehmlassung</strong> <strong>Entwurf</strong> 0.5<br />
Stand 25.<strong>03</strong>.<strong>2013</strong><br />
Abkürzungen:<br />
210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch 450.1/450.11 NHG TG Gesetz zum Schutz / zur Pflege der Natur und der Heimat<br />
700 RPG Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) 700 PBG Planungs- und Baugesetz ab 1.1.<strong>2013</strong><br />
700.1 RPV Raumplanungsverordnung 700.1 PBV Verordnung zum Planungs- und Baugesetz ab 1.1.<strong>2013</strong><br />
730.0/730.01 EnG/EnV Energiegesetz mit Verordnung 725.1/725.10 StWG Gesetz über Strassen und Wege<br />
814.01 USG Umweltschutzgesetz mit Verordnungen 913.1 FlGG Gesetz über Flur und Garten<br />
814.20/814.201 GSchG / GSchV Gewässerschutzgesetz mit Verordnung<br />
814.41 LSV Lärmschutzverordnung KRP Kantonaler Richtplan<br />
814.318 LRV Luftreinhalte-Verordnung IVHB Interkant. Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe<br />
814.600 TVA Technische Verordnung über Abfälle SN Schweizer Norm<br />
VSS<br />
Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute<br />
Text kursiv Wortlaut aus der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz PBV<br />
BHAteam Ingenieure AG, Frauenfeld | cbr
<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 2<br />
<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
I Allgemeine Bestimmungen<br />
Art.1 Zweck<br />
Art.2 Geltungsbereich<br />
Art.3 Zuständigkeit<br />
Art.4 Planungsmittel<br />
II Zonenvorschriften<br />
A Allgemeines<br />
Art.5 Zoneneinteilung<br />
Art.6 Regelbauvorschriften und Empfindlichkeitsstufenzuordnung<br />
B Zonen des Baugebietes<br />
Art.7 Wohnzonen<br />
Art.8 Wohn- und Gewerbezonen<br />
Art.9 Dorfzone<br />
Art.10 Kernzone<br />
Art.11 Gewerbezone<br />
Art.12 Industriezone<br />
Art.13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />
Art.14 Spezialbauzone Chastel<br />
Art.15 Spezialbauzone Brunnegg<br />
Art.16 Parkzone Schlosspark<br />
Art.17 Freihaltezone<br />
Art.18 Kleingartenzone<br />
Art.19 Zone für gewerblichen Gartenbau<br />
C Zonen des Nichtbaugebietes<br />
Art.20 Landwirtschaftszone<br />
Art.21 Landschaftsschutzzone<br />
Art.22 Naturschutzzone<br />
Art.23 Forstzone<br />
Art.24 Naturschutzzone im Wald<br />
D Überlagernde Zonen<br />
Art.25 Ortsbildschutzzone<br />
Art.26 Zone archäologischer Funde<br />
Art.<strong>27</strong> Gestaltungsplanpflicht<br />
Art.28 Gewerbeanteilspflicht 1<br />
Art.29 Gewerbeanteilspflicht 2<br />
I Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich<br />
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung<br />
Art. 3 Zuständigkeiten<br />
II Zonenvorschriften<br />
A Allgemeines<br />
Art. 4 Zoneneinteilung und Masstabelle<br />
B Bauzonen<br />
Art. 5 Wohnzonen<br />
Art. 6 Dorfzone<br />
Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen<br />
Art. 8 Zentrumszone<br />
Art. 9 Arbeitszonen<br />
Art. 10 Gartenbauzone<br />
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />
Art. 12 Spezialbauzone Chastel<br />
Art. 13 Spezialbauzone Brunnegg<br />
Art. 14 Spezialbauzone Hochstrass<br />
Art. 15 Spezialbauzone Schlosspark<br />
Art. 16 Kleingartenzone<br />
Art. 17 Freihaltezone<br />
C Landwirtschaftszonen<br />
Art. 18 Landwirtschaftszone<br />
D Schutzzonen<br />
Art. 19 Landschaftsschutzzone<br />
Art. 20 Naturschutzzone<br />
E Überlagernde Zonen<br />
Art. 21 Zone archäologischer Funde<br />
Art. 22 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone<br />
Art. 23 Zone mit Gestaltungsplanpflicht<br />
Art. 24 Zone mit Gewerbeanteilspflicht<br />
Art. 25 Gefahrenzone
<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 3<br />
<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />
E Natur- und Heimatschutz<br />
III Bau- und Gestaltungsvorschriften<br />
Art.30 Geschützte Kulturobjekte<br />
A Allgemeines<br />
Art.31 Erhaltenswerte Kulturobjekte<br />
Art. 26 Grundsätze<br />
Art.32 Geschützte Naturobjekte<br />
Art. <strong>27</strong> Haushälterische Bodennutzung<br />
Art.33 Erhaltenswerte Naturobjekte<br />
Art. 28 Höhere Häuser<br />
Art.34 Beiträge<br />
III Bauvorschriften<br />
B Massvorschriften<br />
A Anforderungen an Bauten und Anlagen<br />
Art. 29 Grenzabstände<br />
Art.35 Grenzabstand Bauten<br />
Art. 30 Gebäudeabstände<br />
Art.36 Grenzabstand Anlagen und unterirdische Bauten<br />
Art. 31 Bauen an Hanglagen<br />
Art.37 Gebäudeabstand für Wohnbauten<br />
Art.38 Näherbaurecht § 65 PBG<br />
C Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
Art.39 Verdichtete Bauweise<br />
Art. 32 Gesamtwirkung<br />
Art. 33 Dachgestaltung<br />
B Äussere Gestaltung von Bauten und Anlagen § 66 PBG<br />
Art.40 Grundsatz<br />
D Umgebungsgestaltung<br />
Art.41 Dachgestaltung<br />
Art. 34 Terrainveränderungen<br />
Art.42 Aussenantennen, Parabolspiegel § 67 PBG<br />
Art. 35 Bepflanzungen<br />
Art.43 Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien<br />
Art. 36 Künstliche Beleuchtung<br />
Art.44 Reklameanlagen § 68 PBG<br />
E Ausstattung<br />
C Umgebungsgestaltung<br />
Art. 37 Parkierung für Fahrzeuge<br />
Art.45 Terraingestaltung § 69 PBG<br />
Art. 38 Parkierung für Zweiräder<br />
Art.46 Bepflanzungen<br />
Art. 39 Spielplätze und Freizeitflächen<br />
Art. 40 Nebennutzflächen<br />
D Erschliessung und Nebenanlagen<br />
Art. 41 Kehrichtbeseitigung<br />
Art.47 Spielplätze §§ 70, 71 PBG<br />
Art. 42 Schneefänge<br />
Art.48 Abstellplätze §§ 72, 73 PBG<br />
Art. 43 Antennenanlagen<br />
Art. 44 Reklameanlagen<br />
E Weitere Bestimmungen<br />
Art. 45 Sicht- und Schallschutzwände<br />
Art.49 Schneefänge<br />
Art.50 Generelles Immissionsmass<br />
F Weitere Bestimmungen<br />
Art.51 Benützung, Schutz und Wiederinstandstellung von öffentlichen Einrichtungen<br />
Art. 46 Immissionsmass<br />
Art. 47 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes und Einrichtungen<br />
IV Schlussbestimmungen<br />
Art. 48 Visierpflicht für Terrainveränderungen<br />
Art.52 Inkrafttreten<br />
Art.53 Übergangsbestimmungen<br />
IV Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
Art. 49 Inkrafttreten<br />
Art. 50 Übergangsbestimmungen
<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 4<br />
<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />
1. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art.1 Zweck<br />
1<br />
Das <strong>Baureglement</strong> strebt in Verbindung mit den weiteren kommunalen Planungsmitteln eine geordnete bauliche<br />
Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong> an.<br />
2 Insbesondere sind nachstehende Ziele zu beachten:<br />
a. zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens;<br />
b. rationelle, der Nutzung angepasste Erschliessung des Baugebietes;<br />
c. Förderung einer ästhetisch guten Gestaltung der Bauten und ihrer Umgebung sowie ihrer sorgfältigen Einpassung in<br />
das Ortsbild und das Landschaftsbild;<br />
d. Wahrung der Wohnqualität und Schutz der Bewohner vor schädlichen oder störenden Einwirkungen;<br />
e. sparsame Energienutzung;<br />
f. Erhaltung wertvoller Ortsbilder und Landschaften sowie Schutz von wertvollen Kultur und Naturobjekten.<br />
3<br />
Ergibt sich aus der Anwendung der Vorschriften des <strong>Baureglement</strong>es ein Ermessensspielraum, so ist dieser im Sinne<br />
dieser Zielsetzungen auszuschöpfen.<br />
Art.2 Geltungsbereich<br />
1 Das vorliegende <strong>Baureglement</strong> gilt für das ganze, von der Politischen <strong>Gemeinde</strong> Tägerwilen verwaltete Gebiet.<br />
2 Für das Planungs- und Bauwesen sind ausser dem <strong>Baureglement</strong> die weiteren Vorschriften der kommunalen Bau- und<br />
Nutzungsordnung sowie die weiteren Erlasse von Kanton und Bund massgebend. Das im Anhang enthaltene Verzeichnis<br />
verweist auf die wichtigsten Erlasse und Rechtsnormen.<br />
Art.3 Zuständigkeit<br />
1 Die Aufsicht über das Bauwesen, die Durchführung des Bewilligungsverfahrens und die Handhabung der Baupolizei sind<br />
Sache des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />
2 Zur Vorbereitung der Geschäfte kann der <strong>Gemeinde</strong>rat eine Baukommission bestimmen. Sie stellt Anträge an den<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat, übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse des <strong>Gemeinde</strong>rates. Sie steht zudem im Sinne einer<br />
Bauberatung zur Abklärung von Baufragen zur Verfügung.<br />
Art.4 Planungsmittel<br />
1 Für die Ortsplanung stehen der <strong>Gemeinde</strong> die folgenden Planungsmittel zur Verfügung:<br />
§ 17, 18 PBG<br />
Kapitel gekürzt<br />
§ 8 PBG<br />
§ 4 PBG<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art.1 Zweck und Geltungsbereich<br />
1 Das <strong>Baureglement</strong> ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung<br />
der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen.<br />
Es strebt eine vorausschauende Planung, zweckmässige Erschliessung und geordnete<br />
Besiedlung an und regelt die Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie des<br />
Terrains. Im Weiteren dient das <strong>Baureglement</strong> der Erhaltung der wertvollen Ortsund<br />
Landschaftsbilder sowie dem Schutz der vielfältigen Lebensräume.<br />
2 Das <strong>Baureglement</strong> gilt für das Gebiet der Politischen <strong>Gemeinde</strong> Tägerwilen.<br />
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung<br />
Die Kommunalplanung umfasst:<br />
- Richtpläne,<br />
- Rahmennutzungsplan (<strong>Baureglement</strong>, Zonenplan),<br />
- Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) und<br />
- nachgeordnete Erlasse wie Schutz-, Beitrags- und Gebührenreglemente.<br />
Art. 3 Zuständigkeiten<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist zuständig für das Baubewilligungsverfahren und die Baupolizei.<br />
2<br />
Die nachstehenden Aufgaben und Befugnisse werden an die Bauverwaltung<br />
delegiert: Beratung, Vorbereitung und Vollzug aller Geschäfte.<br />
a. <strong>Baureglement</strong><br />
b. Zonenplan<br />
c. Sondernutzungspläne wie Gestaltungspläne und Baulinienpläne<br />
d. <strong>Gemeinde</strong>richtpläne<br />
2 <strong>Baureglement</strong>, Zonenplan und Sondernutzungspläne bilden die kommunale Bau- und Nutzungsordnung und sind<br />
allgemeinverbindlich. Die <strong>Gemeinde</strong>richtpläne sind für die Behörden verbindlich.<br />
3 In den <strong>Gemeinde</strong>richtplänen wird zwischen kommunalen und überkommunalen Richtplanabsichten unterschieden.<br />
Kommunale Richtplanabsichten benötigen keine Genehmigung durch den Kanton.<br />
4 Die zur Orientierung abgegebenen Pläne, wie der diesem Reglement beigefügte Zonenplan, sind nicht rechtsverbindlich.<br />
Rechtsverbindlich sind einzig die genehmigten Originalpläne, welche bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung eingesehen<br />
werden können.<br />
II Zonenvorschriften<br />
A Allgemeines<br />
Art.5 Zoneneinteilung<br />
1 Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet ist im Zonenplan 1:5000 in folgende Nutzungszonen eingeteilt:<br />
§ 17-19 PBG<br />
§ 5ff PBV<br />
II Zonenvorschriften<br />
A Allgemeines<br />
Art. 4 Zoneneinteilung und Masstabelle<br />
1 Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet ist im Zonenplan 1 : 5'000 in folgende Nutzungszonen eingeteilt:
<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 5<br />
<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />
Zonen des Baugebietes<br />
Wohnzonen W35, W40, W60<br />
Wohn- und Gewerbezonen WG40, WG60<br />
Dorfzone D<br />
Kernzone K<br />
Gewerbezone G<br />
Industriezone I<br />
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA<br />
Spezialbauzone Chastel SC<br />
Spezialbauzone Brunnegg SB<br />
Parkzone Schlosspark PS<br />
Freihaltezone Fh<br />
Kleingartenzone Kg<br />
Zone für gewerblichen Gartenbau Gb<br />
Wohnzonen W1.4<br />
W1.6<br />
W2.3<br />
Dorfzone<br />
D<br />
Wohn- und Arbeitszone<br />
WA1.8<br />
WA2.5<br />
WA3.2<br />
Zentrumszone<br />
Z<br />
Arbeitszonen<br />
A1<br />
A2<br />
Gartenbauzone<br />
Gb<br />
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Oe<br />
Spezialbauzone Chastel<br />
SC<br />
Spezialbauzone Brunnegg<br />
SB<br />
Spezialbauzone Hochstrass<br />
SH<br />
Spezialbauzone Schlosspark<br />
SS<br />
Kleingartenzone<br />
Kg<br />
Freihaltezone<br />
Fh<br />
Zonen des Nichtbaugebietes<br />
Landwirtschaftszone Lw<br />
Landschaftsschutzzone Ls<br />
Naturschutzzone Ns<br />
Forstzone Fo<br />
Naturschutzzone im Wald NsW<br />
Überlagende Zonen<br />
Ortsbildschutzzone Os<br />
Zone archäologischer Funde ZaF<br />
Gestaltungsplanpflicht GP<br />
Gewerbeanteilspflicht GA<br />
Art.6 Regelbauvorschriften und Empfindlichkeitsstufenzuordnung<br />
Sofern in diesem <strong>Baureglement</strong> oder in Sonderbauvorschriften nichts anderes bestimmt<br />
wird, Es gelten folgende Regelbauvorschriften und Empfindlichkeitsstufen:<br />
Landwirtschaftszone<br />
Landschaftsschutzzone<br />
Naturschutzzone<br />
Zone archäologischer Funde<br />
Ortsbild- und Umgebungsschutzzone<br />
Gestaltungsplanpflicht<br />
Gewerbeanteilspflicht<br />
Gefahrenzone<br />
Lw<br />
Ls<br />
Ns<br />
ZA<br />
OU<br />
GP<br />
GA<br />
G
<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 6<br />
Masstabelle<br />
Zone<br />
Bauzonen<br />
AZ<br />
Fassadenhöhe<br />
traufseitig<br />
Baumassenziffer<br />
Gebäudehöhe<br />
BMZ FH GA klein GA gross GL<br />
bisher bisher bisher bisher<br />
bisher<br />
bisher<br />
max. 1) max. m 2) 3) min. m min. m max. m<br />
Lärmschutz<br />
Immissionsmass<br />
Wohnzonen W1.4 W35 1.4 0.35 7.00 6.00 4.00 4.0 8.00 8.0 30.00 30.0 II nicht störend<br />
W1.6 W40 1.6 0.4 7.00 6.00 4.00 4.0 8.00 8.0 30.00 30.0 II nicht störend<br />
W2.3 W60 2.3 0.6 10.50 9.50 5.00 5.0 10.00 10.0 40.00 40.0 II nicht störend<br />
Dorfzone D D - 0.65/0.8 10.50 8.50 4.00 4.0 8.00 8.0 30.00 30.0 III mässig störend<br />
Wohn- und Arbeitszonen WA1.8 WG40 1.8 0.4/0.6 8.00 7.00 4.00 4.0 8.00 8.0 40.00 40.0 III mässig störend<br />
WA2.5 WG60 2.5 0.6/0.75 10.50 9.50 5.00 5.0 10.00 10.0 50.00 50.0 III mässig störend<br />
WA3.2 3.2 13.50 - 5.00 10.00 50.00 III mässig störend<br />
Zentrumszone Z K - 0.75/0.85 13.50 8.50 4.00 4.0 6.00 6.0 40.00 30.0 III mässig störend<br />
Arbeitszonen A1 G - 12.50 12.00 5.00 5.0 5.00 5.0 unb. IV stark störend<br />
A2 I - 14.00 12.00 5.00 5.0 5.00 5.0 - unb. IV stark störend<br />
Gartenbauzone Gb Gb - 7.00 7.00 5.00 5.0 5.00 5.0 40.0 5) 40.0 III mässig störend<br />
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe OeBA - 12.50 9.50 5.00 5.0 5.00 8.0 - unb. III mässig störend<br />
Spezialbauzone Chastel SC SC - 0.45 8.50 8.50 5.00 5.0 10.00 8.0 30.00 II nicht störend<br />
Spezialbauzone Brunnegg SB SB - 0.4 10.50 7.00 5.00 4.0 10.00 8.0 40.00 III mässig störend<br />
Spezialbauzone Hochstrass SH - 10.50 5.00 10.00 40.00 II nicht störend<br />
Spezialbauzone Schlosspark SS - II nicht störend<br />
Kleingartenzone Kg Kg III mässig störend<br />
Freihaltezone F F II nicht störend<br />
Zonen des Nichtbaugebietes<br />
Landwirtschaftszone Lw Lw 7.00 4) III mässig störend<br />
Schutzzonen<br />
Landschaftsschutzzone Ls Ls<br />
Naturschutzzone Ns Ns<br />
Überlagernde Zonen:<br />
Zone archäologischer Funde ZA ZaF<br />
Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OU Os<br />
Gestaltungsplanpflicht GP GP<br />
Gewerbeanteilspflicht GA GA<br />
Gefahrenzone<br />
neu<br />
G<br />
Grenzabstände<br />
Gebäudelänge<br />
1) Klein- und Anbauten gemäss § 22 PBV sind der BMZ nicht anzurechnen.<br />
Der Tiefgaragenbonus gemäss § 34 PBV wird nur bei Tiefgaragen mit mindestens 6 Abstellplätzen für den Eigenbedarf gewährt.<br />
2) Bei Flachdachgebäuden gilt allseitig die traufseitige Fassadenhöhe. Für ein Attikageschoss kann die traufseitige Fassadenhöhe um maximal 2.50 m erhöht<br />
werden.<br />
Bei Schrägdächern darf der First (oberster Dachziegel) in der W1 maximal 4.00 m, in der Zone D um 5.50 m und in den übrigen Zonen maximal 4.50 m über der<br />
zulässigen traufseitigen Fassadenhöhe liegen.<br />
3) Hanglagenzuschläge: vgl. Art. 30 BauR<br />
4) Für Wohnbauten<br />
5) Für Gewächshäuser gilt eine unbeschränkte Gebäudelänge<br />
6) ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV<br />
ES gelten für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen<br />
ES 6)
<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 7<br />
<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />
B Zonen des Baugebietes<br />
B Bauzonen<br />
Art.7 Wohnzonen §5 PBV Art. 5 Wohnzonen<br />
1 Wohnzonen sollen ruhige Wohnverhältnisse gewährleisten. Dienstleistungsbetriebe, Kleingewerbe u. dgl. sind zugelassen,<br />
soweit sie nicht störend und mit dem Wohncharakter verträglich sind.<br />
die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe-<br />
1<br />
Wortlaut §5 PBV Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken<br />
oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter<br />
vereinbar sind.<br />
2 In der Wohnzone W35 sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppeleinfamilienhäuser zulässig. Präzisierung, neue<br />
Zonenbezeichnung<br />
2 In der Wohnzone W1.4 sind nur Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser<br />
zulässig. Terrassenhäuser gemäss § 39 PBV sind nicht zulässig.<br />
3 In der Wohnzone W40 sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppeleinfamilienhäuser und Reihenhäuser zulässig. Präzisierung, neue<br />
Zonenbezeichnung<br />
3 In der Wohnzone W1.6 sind Einfamilien-, Doppeleinfamilien-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser<br />
zulässig. Terrassenhäuser gemäss § 39 PBV sind nicht zulässig.<br />
4 Die Wohnzone W60 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Einfamilienhäuser sowie ein und zweigeschossige Hauptbauten<br />
sind nicht gestattet.<br />
Präzisierung, neue<br />
Zonenbezeichnung<br />
4 In der Wohnzone W2.3 sind nur Mehrfamilienhäuser zulässig. Einfamilienhäuser<br />
sowie ein- und zweigeschossige Hauptbauten sind nicht gestattet.<br />
Art.9 Dorfzone §6 PBV Art. 6 Dorfzone<br />
1 Die Dorfzone bezweckt die sinnvolle Erhaltung und Erneuerung der bestehenden Bausubstanz. Neu-, An- und Umbauten<br />
Wortlaut §6 PBV<br />
1 Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und<br />
sind bezüglich Stellung, Baumasse, Massstab, Fassadengliederung, Dachform, Dachaufbauten, Materialwahl, Farbge-<br />
bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz<br />
bung, Fenstergrösse und -struktur sowie Umgebungsgestaltung sorgfältig in das Ortsbild einzugliedern. Die Bachufer sind<br />
und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.<br />
Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleis-<br />
als Bestandteil des Ortsbildes in ihrer natürlichen Eigenart und Bepflanzung zu erhalten und zu pflegen.<br />
tungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.<br />
2 Die Bachufer sind als Bestandteil des Ortsbildes in ihrer natürlichen Eigenart und<br />
Bachufer übernommen Bepflanzung zu erhalten und zu pflegen.<br />
2 Zur Erreichung eines besseren Ergebnisses kann der <strong>Gemeinde</strong>rat im Rahmen von Baugesuchen Abweichungen von der<br />
Regelbauweise gestatten oder verlangen. Er berücksichtigt dabei den Schutz des Ortsbildes, die bestehenden ortsbaulichen<br />
Verhältnisse sowie die schutzwürdigen Interessen Privater und der Öffentlichkeit.<br />
Keine Änderung<br />
3 Zur Erreichung eines besseren Ergebnisses kann der <strong>Gemeinde</strong>rat im Rahmen<br />
von Baugesuchen Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen.<br />
Er berücksichtigt dabei den Schutz des Ortsbildes, die bestehenden ortsbaulichen<br />
Verhältnisse sowie die schutzwürdigen Interessen Privater und der Öffentlichkeit.<br />
3 Die Dorfzone dient der gemischten baulichen Nutzung. Mässig störende Gewerbebetriebe sind zugelassen. Siehe Abs. 1<br />
4 Für Neu- und Umbauten, welche eine massgebliche Veränderung des Ortsbildes zur Folge haben, sowie für den Erhalt streichen<br />
und die gewünschte Erweiterung der Bebauung kann der <strong>Gemeinde</strong>rat Gestaltungspläne erlassen.<br />
Art.8 Wohn- und Gewerbezonen §7 PBV Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen<br />
1 Die Wohn- und Gewerbezonen bezwecken eine gemischte Nutzung mit Wohn- und Gewerbebauten. Es sind mässig<br />
1<br />
Neu Wortlaut §7 PBV Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen<br />
störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.<br />
Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe<br />
sowie Mischbauten.<br />
2 In der Regel sind Gewerberäume an den immissionsreichen, Wohnräume an den immissionsarmen Lagen anzuordnen. streichen<br />
3 Für ausschliesslich gewerblich genutzte Gebäude und Gebäudeteile findet der grosse Grenzabstand keine Anwendung. Keine Änderung<br />
2 Für ausschliesslich gewerblich genutzte Gebäude und Gebäudeteile findet der<br />
grosse Grenzabstand keine Anwendung.<br />
4 In der Wohn- und Gewerbezone WG60 sind ein- und zweigeschossige Hauptbauten, welche reinen Wohnzwecken<br />
dienen, nicht erlaubt<br />
Präzisierung, neue<br />
Zonenbezeichnung<br />
3 In den Wohn- und Arbeitszonen WA2.5 und WA3.2 sind Einfamilienhäuser sowie<br />
ein- und zweigeschossige Hauptbauten nicht zulässig.<br />
Art.10 Kernzone §7 PBV Art. 8 Zentrumszone<br />
1 In der Kernzone sollen Neu-, Um- und Anbauten zur Gestaltung eines neuzeitlichen Zentrums mit Geschäfts-, Laden- Präzisierung<br />
1 Zentrumszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.<br />
Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.<br />
und Wohnbauten beitragen. Mässig störende Gewerbebetriebe sind zugelassen. Im Erdgeschoss von Neubauten sind<br />
strassenseits keine Wohnungen zulässig.<br />
2 Im Erdgeschoss von Neubauten sind strassenseitig keine Wohnungen zulässig.<br />
2 Die Erstellung von ein- und zweigeschossigen Hauptbauten ist nicht erlaubt. Keine Änderung<br />
3 Für Neu- und Umbauten, welche eine massgebliche Veränderung des Ortsbildes zur Folge haben, sowie für den Erhalt<br />
und die gewünschte Erweiterung der Bebauung kann der <strong>Gemeinde</strong>rat Gestaltungspläne erlassen.<br />
streichen<br />
3 Die Erstellung von ein- und zweigeschossigen Hauptbauten ist nicht erlaubt.<br />
4<br />
Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe<br />
sowie Mischbauten.
<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 8<br />
<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />
Art.11 Gewerbezone §8 PBV Art. 9 Arbeitszonen<br />
1 Die Gewerbezone ist für Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt. Es sind stark störende Betriebe zugelassen. Die<br />
höchstzulässige Gebäudehöhe kann für einzelne betrieblich bedingte Aufbauten überschritten werden.<br />
Wortlaut §8 PBV<br />
1<br />
Die Arbeitszonen A1 und A2 umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-,<br />
Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind.<br />
2 Bauten und Anlagen haben sich bestmöglich in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen und sind durch geeignete streichen<br />
Farbgebung und/oder Bepflanzung der Umgebung zu gestalten.<br />
3 Für betrieblich oder aus Sicherheitsgründen an den Standort gebundenes Personal ist maximal eine Wohnung pro<br />
Gebäude zulässig.<br />
4 In den Randgebieten der Gewerbezone kann der <strong>Gemeinde</strong>rat Auflagen zum Schutz von angrenzenden Zonen, in<br />
denen Wohnen zum Zonenzweck gehört, erlassen.<br />
Art.12 Industriezone<br />
1 …<br />
2 ...<br />
3 …<br />
Art.19 Zone für gewerblichen Gartenbau<br />
Neu 2 Whg.<br />
streichen<br />
Streichen, in Arbeitszone<br />
integriert<br />
1 Die Zone für gewerblichen Gartenbau dient der gewerblichen gartenbaulichen Nutzung. Keine Änderung<br />
2 Zulässig sind nur Bauten und Anlagen, insbesondere Treibhäuser, die der Produktion, der Lagerung und dem Vertrieb<br />
von Pflanzen dienen. Sie haben sich bestmöglich in das Orts- und Landschaftsbild einzugliedern.<br />
Keine Änderung<br />
neu<br />
2 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.<br />
Pro Gebäude ist maximal eine Wohnung zulässig.<br />
Art. 10 Gartenbauzone<br />
1 Die Gartenbauzone dient der gewerblichen gartenbaulichen Nutzung.<br />
2 Zulässig sind nur Bauten und Anlagen, insbesondere Treibhäuser, die der Produktion,<br />
der Lagerung und dem Vertrieb von Pflanzen dienen.<br />
3 Einfache Unterkünfte für saisonales Betriebspersonal ist zugelassen.<br />
Art.13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen §9 PBV Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist ausschliesslich bestimmt für Bauten und Anlagen im öffentlichen Wortlaut §9 PBV<br />
1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung<br />
Interesse.<br />
von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt<br />
sind.<br />
Wortlaut §9 PBV<br />
2 Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.<br />
Art.14 Spezialbauzone Chastel<br />
Art. 12 Spezialbauzone Chastel<br />
1 Die Spezialbauzone Chastel ist bestimmt für Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit dem Schloss Chastel. Bauten Keine Änderung<br />
1 Die Spezialbauzone Chastel ist bestimmt für Bauten und Anlagen im Zusammenhang<br />
mit dem Schloss Chastel. Bauten dürfen nur erstellt werden, wenn sie aus-<br />
dürfen nur dann erstellt werden, wenn sie ausgewiesen zum Betrieb und zur Erhaltung des Schlosses Chastel notwendig<br />
sind und deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Schlosses steht.<br />
gewiesen zum Betrieb und zur Erhaltung des Schlosses Chastel notwendig sind und<br />
deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Schlosses<br />
steht.<br />
2 Es gelten sinngemäss die Bestimmungen der Dorfzone. Es besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes. 2 Für Neu- und Umbauten, welche eine massgebliche Veränderung des Ortsbildes<br />
zur Folge haben, besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes.<br />
Art.15 Spezialbauzone Brunnegg<br />
Aufgehoben<br />
Neu<br />
Art. 13 Spezialbauzone Brunnegg<br />
1 Bauten dürfen nur erstellt werden, wenn sie ausgewiesen zum Betrieb gehören<br />
und dem Fortbestand der Schule Bernrain dienen.<br />
2 Für Neu- und Umbauten, welche eine massgebliche Veränderung des Ortsbildes<br />
zur Folge haben, besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes.<br />
Neu<br />
Art. 14 Spezialbauzone Hochstrass<br />
1 Bauten dürfen nur erstellt werden, wenn sie ausgewiesen zum Betrieb gehören,<br />
zur Erhaltung des Gut Hochstrass notwendig sind und deren Zweck in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit der Nutzung des Gut Hochstrass steht. Ein allfälliger<br />
Wohnungsbau darf nur ein untergeordnetes Bauvolumen beanspruchen.<br />
2 Für Neu- und Umbauten, welche eine massgebliche Veränderung des Ortsbildes<br />
zur Folge haben, besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes.
<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 9<br />
<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />
Art.16 Parkzone Schlosspark<br />
1 Die Parkzone Schlosspark dient der Erhaltung des Schlossparks in seiner Eigenart als in sich ruhender, von der Aussenwelt<br />
abgeschirmter Landschaftspark sowie als wichtiger Bestandteil der Schlossanlage Gottlieben.<br />
Keine Änderung<br />
2 Es sind nur Parkanlagen zulässig sowie Bauten, die für Unterhalt und Pflege erforderlich sind. Keine Änderung<br />
3 Immissionsmasse: Empfindlichkeitsstufe II, nicht störend. Streichen, geregelt<br />
Art.18 Kleingartenzone<br />
1 Die Kleingartenzone dient dem nichtgewerblichen Gartenbau. Zulässig sind nur eingeschossige Fahrnisbauten und<br />
Anlagen, die der Aufbewahrung von Gartengeräten dienen. Sie dürfen nicht unterkellert sein und höchstens eine Grundfläche<br />
von 14 m2 aufweisen.<br />
Neu formuliert<br />
Keine Änderung<br />
Art. 15 Spezialbauzone Schlosspark<br />
1 Die Parkzone Schlosspark dient der Erhaltung des Schlossparks in seiner Eigenart<br />
als in sich ruhender, von der Aussenwelt abgeschirmter Landschaftspark sowie als<br />
wichtiger Bestandteil der Schlossanlage Gottlieben.<br />
2 Es sind nur Parkanlagen zulässig sowie Bauten, die für Unterhalt und Pflege erforderlich<br />
sind.<br />
Art. 16 Kleingartenzone<br />
1 Die Kleingartenzone dient dem Anlegen von Schreber- und Familiengärten.<br />
2 Zulässig sind nur eingeschossige Fahrnisbauten und Anlagen, die der Aufbewahrung<br />
von Gartengeräten dienen. Sie dürfen nicht unterkellert sein und höchstens<br />
eine Grundfläche von 14 m 2 aufweisen.<br />
2 Die Anordnung von Bauten sowie die Erschliessung sind für zusammenhängende Gebiete gesamthaft in einem Übersichtsplan<br />
Streichen, unnötig<br />
zu regeln.<br />
3 Empfindlichkeitsstufe III, mässig störend. Streichen, geregelt<br />
Art.17 Freihaltezone § 10 PBV Art. 17 Freihaltezone<br />
1 Die Freihaltezone dient der Gliederung des Siedlungsgebietes, der Erhaltung, Wiederherstellung oder Neugestaltung<br />
von Erholungs- und Grünräumen sowie Aussichtspunkten.<br />
Wortlaut § 10 PBV<br />
1 Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder<br />
des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht<br />
überbaut werden dürfen.<br />
Sie bezwecken insbesondere:<br />
a) die Gliederung der Bauzonen;<br />
b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung.<br />
Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden<br />
sind.<br />
2 Oberirdische Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes Streichen<br />
notwendig sind.<br />
3 Immissionsmasse: Empfindlichkeitsstufe II, nicht störend. Streichen, geregelt<br />
C Landwirtschaftszonen<br />
Art.20 Landwirtschaftszone RPG, RPV, § 13 PBV Art. 18 Landwirtschaftszone<br />
1 Die Landwirtschaftszone dient der landwirtschaftlichen Nutzung.<br />
2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach eidgenössischem und kantonalem Recht.<br />
3 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen haben sich bestmöglich ins Landschaftsbild einzugliedern. neu<br />
Wortlaut § 13 PBV<br />
4 Mässig störende Nutzungen sind zugelassen. Für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung gilt die ES III. Streichen, geregelt<br />
1 Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung<br />
vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden<br />
Gartenbau eignet.<br />
2 Bauten und Anlagen sind sorgfältig ins Landschaftsbild einzugliedern. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
kann Auflagen in Bezug auf Erschliessung, Stellung, Dimensionen, Gestaltung<br />
und Bepflanzung erteilen.<br />
D Schutzzonen<br />
Art.21 Landschaftsschutzzone NHG, §13 PBV Art. 19 Landschaftsschutzzone<br />
1 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart. Wortlaut §13 PBV<br />
1 Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der<br />
wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart<br />
dienen.<br />
2 In der Landschaftsschutzzone gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone mit zusätzlichen Einschränkungen. Wortlaut §13 PBV<br />
2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck<br />
nicht beeinträchtigt wird.<br />
Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.
<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 10<br />
<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />
3 Massnahmen, die eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge haben, sind untersagt. Oberirdische Bauten Teilweise<br />
4 Markante, landschaftsprägende Geländeformen wie Terrassen und Böschungen<br />
und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Markante,<br />
sind zu erhalten. Feldgehölze und Hecken dürfen nicht gerodet und Waldwiesen<br />
landschaftsprägende Geländeformen wie Terrassen und Böschungen sind zu erhalten. Feldgehölze und Hecken dürfen<br />
nicht aufgeforstet werden. Geringfügige Terrainveränderungen und Massnahmen<br />
nicht gerodet und Waldwiesen nicht aufgeforstet werden. Geringfügige Terrainveränderungen und Massnahmen zur<br />
zur Bodenverbesserung sind erlaubt.<br />
Bodenverbesserung sind erlaubt.<br />
Art.22 Naturschutzzone NHG, §14 PBV Art. 20 Naturschutzzone<br />
1 Die Naturschutzzone bezweckt einen umfassenden Schutz der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer heutigen Eigenart mit<br />
der dazugehörigen Pflanzen- und Tierwelt.<br />
Wortlaut §14 PBV<br />
2 Bauten und Anlagen sind nur erlaubt, wenn sie für das Erreichen des Schutzzweckes notwendig sind. Wortlaut §14 PBV<br />
3 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Wortlaut §14 PBV<br />
4 Über den üblichen Unterhalt und Pflege hinausreichende Eingriffe sind gemäss § 7 des Gesetzes zum Schutz und zur streichen<br />
Pflege der Natur und der Heimat bewilligungs- oder anzeigepflichtig.<br />
5 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann mittels Vertrag oder Verfügung weitere auf den Schutzzweck ausgerichtete oder den Unterhalt Präzisierung<br />
und die Pflege betreffende Regelungen bestimmen.<br />
Art.23 Forstzone<br />
1 Die Forstzone ...<br />
2 ...<br />
Art.24 Naturschutzzone im Wald<br />
1 Die Naturschutzzone im Wald umfasst Waldareal ...<br />
Streichen → Wald<br />
Im Zonenplan nur als<br />
Information enthalten<br />
1 Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und<br />
dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen.<br />
2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der<br />
Naturschutzzone nötig sind.<br />
3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen<br />
mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.<br />
4 Weitergehende Vorschriften betreffend Unterhalt, Pflege und Aufsicht werden<br />
durch Verordnungen, privatrechtliche Verträge oder Grundbucheinträge geregelt.<br />
E Überlagernde Zonen und Gebiete<br />
Art.26 Zone archäologischer Funde § 17/19 PBG, § 18 PBV Art. 21 Zone für archäologische Funde<br />
1 Die Zone archäologischer Funde bezweckt, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor Zerstörung oder unsachgemässer<br />
Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen.<br />
stellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftli-<br />
Wortlaut § 18 PBV<br />
Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundchen<br />
Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer<br />
ist dabei Rechnung zu tragen.<br />
2 Innerhalb dieser Zone sind Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Geländeveränderungen und Erdbewegungen<br />
aller Art dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.<br />
Wortlaut § 18 PBV<br />
2 Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller<br />
Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.<br />
Art.25 Ortsbildschutzzone § 17/19 PBG, § 19 PBV Art. 22 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone<br />
1 Die Ortsbildschutzzone bezeichnet Gebäudegruppen, Strassenräume, Plätze, Freiräume, Parkanlagen und Umgebungsbereiche,<br />
welche als wichtige Elemente des besonders wertvollen und charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes in<br />
ihrer Substanz und ihrem Gesamtcharakter zu erhalten oder zu verbessern sind.<br />
Wortlaut § 19 PBV<br />
2 Abbrüche sind nur zulässig, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz nicht zumutbar oder nicht sinnvoll ist<br />
und gleichzeitig die Baubewilligung für einen Neubau erteilt werden kann oder die entstehende Lücke das Ortsbild nicht<br />
stört.<br />
Keine Änderung<br />
3 Bestehende, charakteristische Baumbestände sind zu schonen und zu erhalten. Keine Änderung<br />
4 Baugesuche sind der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten. Im übrigen gelten sinngemäss die<br />
Vorschriften für die Dorfzone, Absatz 1 und 2.<br />
§ 92 PBG<br />
Neu formuliert<br />
1 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung<br />
der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung.<br />
2 Abbrüche sind nur zulässig, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz<br />
nicht zumutbar oder nicht sinnvoll ist und gleichzeitig die Baubewilligung für einen<br />
Neubau erteilt werden kann oder die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört.<br />
3 Bestehende, charakteristische Baumbestände sind zu schonen und zu erhalten.<br />
4 Im Interesse des Ortsbildschutzes und der Siedlungserneuerung kann die <strong>Gemeinde</strong>behörde<br />
bei Erweiterungen, Um- und Ersatzbauten von bestehenden<br />
Gebäuden Abweichungen von den Regelbauvorschriften unter Wahrung öffentlicher<br />
und nachbarrechtlicher Interessen bewilligen. Die <strong>Gemeinde</strong>behörde holt in<br />
diesen Fällen eine Stellungnahme einer Fachstelle ein.
<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 11<br />
<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />
Art.<strong>27</strong> Gestaltungsplanpflicht § 23ff PBG, § 20 PBV Art. 23 Zone mit Gestaltungsplanpflicht<br />
1 In Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. § 20 PBV<br />
1 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung<br />
von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten<br />
baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete<br />
in den Gefahrenzonen dienen.<br />
2 Untergeordnete, den Zweck des Gestaltungsplanes nicht präjudizierende Bauvorhaben können auch vor Erlass des § 20 PBV<br />
Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut<br />
Gestaltungsplanes bewilligt werden.<br />
oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt.<br />
3 Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden,<br />
wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.<br />
3 Im Zonenplan sind nur diejenigen Zonen mit Gestaltungsplanpflicht überlagert, die nicht gemäss Zonenvorschriften streichen<br />
bereits gestaltungsplanpflichtig sind.<br />
Art.28 Gewerbeanteilspflicht 1 § 17/19 PBG Art. 24 Zone mit Gewerbeanteilspflicht<br />
In Gebieten mit Gewerbeanteilspflicht hat mindestens 25 % der neu erstellten Bruttogeschossflächen gewerblichen<br />
Zwecken zu dienen. Die gewerbliche Nutzung ist dauernd zu erhalten.<br />
Art.29 Gewerbeanteilspflicht 2<br />
In Gebieten mit Gewerbeanteilspflicht 2 hat mindestens 50 % ….<br />
E Natur- und Heimatschutz<br />
Art.30 Geschützte Kulturobjekte<br />
Art.31 Erhaltenswerte Kulturobjekte<br />
Art.32 Geschützte Naturobjekte<br />
Art.33 Erhaltenswerte Naturobjekte<br />
Art.34 Beiträge<br />
III Bauvorschriften<br />
Keine Änderung<br />
In Gebieten mit Gewerbeanteilspflicht hat mindestens 25 % der neu erstellten<br />
Hauptnutzfläche gewerblichen Zwecken zu dienen. Die gewerbliche Nutzung ist<br />
dauernd zu erhalten.<br />
streichen<br />
§ 20 PBG, § 21 PBV Art. 25 Gefahrenzone<br />
1 In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen<br />
zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis<br />
gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass<br />
Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen<br />
richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität.<br />
2 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der<br />
Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens<br />
mit.<br />
Art. 30 bis 34 löschen;<br />
→ Geregelt in NHG TG<br />
Im Schutzplan und<br />
Reglement behandeln<br />
A Anforderungen an Bauten und Anlagen § 18 PBG A Allgemeines<br />
Neu; Sensibilisierung,<br />
Argumentation für<br />
Bewilligungsbehörde<br />
III Bau- und Gestaltungsvorschriften<br />
Art. 26 Grundsätze<br />
Bei der Projektierung von Bauten und Anlagen sind die folgenden Grundsätze<br />
angemessen zu berücksichtigen:<br />
a) Gutes Einordnen in die Landschaft und die Siedlung;<br />
b) Sorgfältiges architektonisches Gestalten im Sichtbereich des öffentlichen<br />
Raums;<br />
c) Besondere Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen<br />
sowie von Betagten und Behinderten;<br />
d) Boden- und energiesparendes, kompaktes Bauen bei nachhaltiger Energienutzung;<br />
e) Verwenden umweltverträglicher und langlebiger Baumaterialien;
<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 12<br />
<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />
f) Fördern und Vernetzen naturnaher Lebensräume in Siedlung und Landschaft<br />
g) Verwenden einheimischer Gewächse und Pflanzen.<br />
Art.39 Verdichtete Bauweise<br />
Art.35 Grenzabstand Bauten<br />
1 Auf der Hauptwohnseite ist der grosse Grenzabstand einzuhalten. Er gilt nicht für eingeschossige, freistehende oder<br />
angebaute gedeckte Sitzplätze und Wintergärten. Der kleine Grenzabstand gilt gegenüber den übrigen Fassaden.<br />
2 Als Kleinbauten gelten unbewohnte, eingeschossige, freistehende und angebaute Bauten von höchstens 40 m2 Grundfläche<br />
und höchstens 3.5 m Gebäudehöhe. Der allseitig erforderliche Grenzabstand beträgt 3 m. Bauten, welche die<br />
Abmessungen von Kleinbauten überschreiten oder bewohnt sind, gelten als Hauptbauten.<br />
3 Mehrlängenzuschläge werden zu den Grenzabständen hinzugerechnet, sofern die Fassadenlänge bei eingeschossigen<br />
Bauten 20 m, bei zwei- oder mehrgeschossigen Bauten 15 m überschreitet. Sie betragen 1/3 der Mehrlänge, höchstens<br />
jedoch 4 m. Bei im Grundriss gestaffelten Bauten ist der Mehrlängenzuschlag ab der ideellen Fassadenlinie einzuhalten.<br />
Vorsprünge sind bis zum kleinen Grenzabstand erlaubt. Bei dauernd gewerblich genutzten Bauten unter sich kommt der<br />
Mehrlängenzuschlag nicht zur Anwendung.<br />
Art.36 Grenzabstand Anlagen und unterirdische Bauten<br />
1 Ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze erstellt<br />
werden.<br />
2 Anlagen wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe,<br />
im Minimum 50 cm, einzuhalten. Anlagen von mehr als 1,50 m Höhe haben die Abstände für Kleinbauten einzuhalten.<br />
3 Unterirdische Bauten und Anlagen, die äusserlich nicht in Erscheinung treten, dürfen bis auf 0.50 m an die Nachbargrenze<br />
gestellt werden. Gehen von ihnen nachteilige Emissionen aus, beträgt der Grenzabstand 3 m.<br />
Art.37 Gebäudeabstand für Wohnbauten<br />
1 Hauptbauten haben zu benachbarten Wohnbauten einen Gebäudeabstand einzuhalten. Dieser stellt die kürzeste<br />
Entfernung zwischen zwei Fassaden dar und beträgt die Summe der vorgeschriebenen kleinen Grenzabstände. Bei<br />
Wohnbauten auf dem gleichen Grundstück gilt ein Abstand, wie er sich bei einer zwischenliegenden Grenze ergäbe.<br />
2 Bei Wohnbauten auf dem gleichen Grundstück kann der <strong>Gemeinde</strong>rat eine Reduktion des Gebäudeabstands bewilligen,<br />
sofern die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen erfüllt werden und keine überwiegenden<br />
öffentlichen und privaten Interessen dagegenstehen.<br />
3 Ist bei bestehenden Gebäuden und Grenzen ohne Vereinbarung eines Näherbaurechts der vorgeschriebene Grenzabstand<br />
nicht eingehalten, so gilt für neue Hauptbauten auf dem angrenzenden Grundstück der Gebäudeabstand als<br />
gewahrt, wenn der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten wird und keine überwiegenden öffentlichen und privaten<br />
Interessen dagegenstehen.<br />
RPG, § 18 PBG<br />
Neu; Boden möglichst<br />
gut nutzen<br />
Streichen; Kein Bedarf<br />
Neu<br />
§ 18 PBG, § 38 PBV<br />
§ 18 PBG B Massvorschriften<br />
§ 31 PBV<br />
präzisiert<br />
§ 22 PBV,<br />
Kleinbauten/Anbauten<br />
in PBV/IVHB definiert<br />
streichen<br />
streichen<br />
Keine Änderung<br />
Keine Änderung<br />
Keine Änderung<br />
Streichen<br />
→ Definition in PBV:<br />
'Enthält das BauR keine<br />
Vorschriften, ist der<br />
Gebäudeabstand<br />
gewahrt, sofern die<br />
Brandschutzrichtlinien<br />
der Vereinigung kantonaler<br />
Feuerversicherer<br />
(VKF) eingehalten sind.<br />
Art. <strong>27</strong> Haushälterische Bodennutzung<br />
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30% unterschreitet,<br />
ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem<br />
späteren Zeitpunkt die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.<br />
Art. 28 Höhere Häuser<br />
Die Erstellung von höheren Häusern setzt einen geeigneten Standort voraus. Für<br />
höhere Häuser ist ein Projektwettbewerb und ein Gestaltungsplan erforderlich.<br />
Art. 29 Grenzabstände<br />
1 In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der Hauptwohnseite der<br />
grosse Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der <strong>Gemeinde</strong>rat die massgebende<br />
Gebäudeseite. Für eingeschossige Anbauten mit Hauptnutzflächen und<br />
einer Grundfläche von maximal 25 m 2 gilt der grosse Grenzabstand nicht.<br />
2<br />
Gegenüber der Landwirtschaftszone (Zonengrenze) sind die Abstände der jeweiligen<br />
Bauzone einzuhalten.<br />
3 Für Unterniveaubauten, An- und Kleinbauten mit Nebennutzflächen gilt ein<br />
Grenzabstand von 3.0 m. Die Summe der Fläche von Kleinbauten darf maximal<br />
10 % der Parzellenfläche betragen.<br />
4 Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt<br />
an die Grenze erstellt werden. Gehen von ihnen nachteilige Auswirkungen auf das<br />
Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.<br />
5 Anlagen wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Mauern und Wände haben einen<br />
Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.5 m, einzuhalten. Anlagen<br />
von mehr als 2.00 m Höhe haben die Abstände für Kleinbauten einzuhalten.<br />
6 Für unterirdische Bauten und Anlagen gilt ein Grenzabstand von mindestens<br />
0.5 m.<br />
Art. 30 Gebäudeabstände<br />
Die minimalen Gebäudeabstände richten sich nach den Brandschutzrichtlinien der<br />
Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF).
<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 13<br />
<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />
Art.38 Näherbaurecht § 65 PBG<br />
1 Der vorgeschriebene Grenzabstand kann mit schriftlicher Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers und mit<br />
Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>rates herabgesetzt werden, sofern die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen<br />
erfüllt werden und keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen dagegenstehen. Eine solche Vereinbarung<br />
ist im Grundbuch anzumerken.<br />
Streichen<br />
→ geregelt §77 PBG<br />
Anmerkung bei Masstabelle:<br />
In Hanglagen dürfen die Gebäude- und Firsthöhen auf der Talseite um maximal 1.5 m überschritten werden, wenn sie<br />
auf der Bergseite um mindestens das gleiche Mass unterschritten werden<br />
B Äussere Gestaltung von Bauten und Anlagen<br />
§ 18 PBG, § 26PBV<br />
Geringe Änderung,<br />
Präzisierung<br />
Art. 31 Bauen an Hanglagen<br />
1 In geneigtem Gelände dürfen die Fassaden- und Gesamthöhen auf der Talseite<br />
um maximal 1.50 m überschritten werden, wenn sie auf der Bergseite um mindestens<br />
das gleiche Mass unterschritten werden.<br />
2 Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung ab 12 % zwischen Tal- und Bergfassade in<br />
der Gebäudemitte gemessen.<br />
C Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
Art.40 Grundsatz § 18, 78 PBG Art. 32 Gesamtwirkung<br />
1 In der Dorf-, Kern- und Ortsbildschutzzone haben sich Bauten und Anlagen bezüglich ihrer Gesamtwirkung, aber auch Grundsatz generell Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer<br />
einzelner Teile wie Dächer, Fassadenelemente, Farbgebung und Aussenanlagen in das Strassen-, Quartier-, Orts- und gehalten, gilt überall Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />
Landschaftsbild einzufügen.<br />
wo gebaut wird<br />
a) die bestehende Bebauung,<br />
b) Stellung, Form und Proportionen,<br />
c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten,<br />
Solaranlagen, Antennen und Reklamen,<br />
d) die topografische Einbettung.<br />
e) der Siedlungsrand<br />
2 Dach- und Fassadengestaltungen sind generell bewilligungspflichtig. In §99 PBG geregelt<br />
Art.41 Dachgestaltung § 18, 78 PBG Art. 33 Dachgestaltung<br />
1 In sämtlichen Zonen ohne Dorf- und Ortsbildschutzzone sind Flachdächer erlaubt. Flachdächer und Pultdächer bis und<br />
mit 5° Neigung müssen extensiv begrünt werden. Die Dachneigung beträgt maximal 70°, ansonsten das Dach zur Fassadenfläche<br />
gezählt wird.<br />
2 Besondere Dachformen und Steildächer über 45° sind zulässig, sofern der Schattenwurf im Winter (mittlerer Wintertag:<br />
Sonnenstand 22°) nicht grösser ist als bei einem Gebäude mit Giebeldach und minimalem Grenzabstand, maximal<br />
zulässiger Gebäude- und Firsthöhe sowie Dachneigung von 45°. Anhang Abb. <strong>27</strong><br />
3 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die<br />
Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die<br />
Firstlinie reichen. Die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte<br />
der jeweiligen Dachlänge betragen. Voll ausgebildete Kreuzgiebel gelten nicht als Dachaufbauten. Anhang Abb. 28, 29<br />
4 In der Dorfzone und der Ortsbildschutzzone sind für Hauptbauten nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dachaufbauten<br />
sind baustilgerecht als Kreuzgiebel, Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Dacheinschnitte sind<br />
zulässig, sofern sie an wenig einsichtbaren Stellen angeordnet werden und das Orts- und Quartierbild nicht beeinträchtigt<br />
wird. Einzelne kleinere Dachflächenfenster sind zur Belichtung und Belüftung untergeordneter Räume erlaubt.<br />
Anhang Abb. 30<br />
Einschränkung erfolgt<br />
in Abs. 3<br />
Streichen<br />
korrigiert<br />
Korrigiert, präzisiert<br />
1 Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 40 m 2 Fläche sind<br />
gesamthaft extensiv zu begrünen, soweit sie nicht zur Energieproduktion genutzt<br />
werden. Eine allfällige Retention ist zu berücksichtigen<br />
2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die<br />
Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht<br />
dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die<br />
Firstlinie reichen. Die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten<br />
darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.<br />
3 In der Dorfzone und der Ortsbildschutzzone sind für Hauptbauten nur symmetrische<br />
Giebeldächer zulässig. Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind zulässig.<br />
4 In der Ortsbildschutzzone sind Dachaufbauten baustilgerecht als Giebellukarnen<br />
oder Schleppgauben auszubilden und anzuordnen.
<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 14<br />
<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />
C Umgebungsgestaltung<br />
D Umgebungsgestaltung<br />
Art.45 Terraingestaltung § 69 PBG § 18, 79 PBG Art. 34 Terrainveränderung<br />
1 Terrainveränderungen sind zulässig, sofern sie einer guten Umgebungsgestaltung dienen und dem Geländeverlauf in Neu formuliert und<br />
Bauten und Anlagen sind durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung, Staffelung<br />
usw. so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainverände-<br />
der Umgebung angepasst sind. Anhang Abb. 31<br />
präzisiert<br />
rungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt<br />
bleiben.<br />
2 Stützmauern und -wände sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Ansonsten sind sie gut in das Gelände einzupassen. Neu formuliert und<br />
präzisiert<br />
2 Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind<br />
ab 1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen.<br />
Neu<br />
3 Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen.<br />
Neu<br />
4 Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge<br />
zugelassen. Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu<br />
Einzel- und Sammelgaragen.<br />
Art.46 Bepflanzungen § 18, 78 PBG Art. 35 Bepflanzungen<br />
1 In allen Zonen ist der bestehende Baum- und Heckenbestand nach Möglichkeit zu schonen. Keine Änderung<br />
1 In allen Zonen ist der bestehende Baum- und Heckenbestand nach Möglichkeit zu<br />
schonen.<br />
2 Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind vorzugsweise<br />
einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.<br />
3 Gegenüber Grenzen gelten für Bepflanzungen die flurgesetzlichen Abstände, gegenüber Strassen die Abstände des<br />
Gesetzes über Strassen und Wege. Anhang Abb. 22-25<br />
Keine Änderung<br />
→ in FlGG und StWG<br />
geregelt<br />
§ 18 PBG, USG<br />
Neu, Wirkt der Lichtverschmutzung<br />
entgegen<br />
2 Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu<br />
bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.<br />
Art. 36 Künstliche Beleuchtung<br />
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen,<br />
dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche<br />
Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung,<br />
Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige<br />
Minimum begrenzt wird.<br />
D Erschliessung und Nebenanlagen<br />
E Ausstattung<br />
Art.48 Abstellplätze §§ 72, 73 PBG § 18, 88 PBG Art. 37 Parkierung für Fahrzeuge<br />
1 Bei Wohnbauten sind Fahrzeugabstellplätze in angemessener Zahl zu erstellen:<br />
VSS-Norm<br />
Bei Wohnbauten sind Parkfelder in angemessener Zahl zu erstellen:<br />
a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Abstellplätze je Wohnung<br />
a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser<br />
b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Abstellplätze je Wohnung, wovon die Hälfte in Garagen oder Unterständen<br />
mindestens 2 Parkfelder je Wohneinheit. Pro Einliegerwohnung ist zusätzlich<br />
angeordnet sein müssen.<br />
c) Pro sechs Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdischer Abstellplatz als Besucherparkplatz zu erstellen und zu bezeichnen.<br />
ein Parkfeld zu erstellen.<br />
Zufahrten werden nicht als Abstellplatz angerechnet.<br />
b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Parkfelder je Wohnung, wovon die<br />
Hälfte in Garagen oder Unterständen angeordnet sein müssen.<br />
c) Pro 4 Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkplatz<br />
zu erstellen und zu bezeichnen.<br />
d) Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet<br />
Ab 30 Kundenparkplätzen müssen mindestens die Hälfte davon im Hauptbau<br />
oder unterirdisch untergebracht werden.<br />
2 Bei übrigen Bauten und Anlagen richtet sich der Bedarf an Abstellplätzen nach der aktuellen Norm SNV. Umformuliert<br />
3 Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen richtet sich nach der gültigen<br />
VSS-Norm (SN 640 281).<br />
3 In Abweichung zum Gesetz über Strassen und Wege müssen gegen die Strasse gerichtete Einfahrtsöffnungen bei Angepasst<br />
Gegen die Strasse gerichtete Einfahrtsöffnungen bei Einstellräumen müssen<br />
Einstellräumen mindestens einen Abstand von 5.5 m ab Strassengrenze aufweisen.<br />
mindestens einen Abstand von 5.50 m ab der Strassengrenze aufweisen.<br />
4 Die Neigung von Zufahrten darf in der Regel max. 15 % aufweisen und muss mindestens 2 m vor der Strassengrenze<br />
auf max. 5 % reduziert werden. Im übrigen gelten, insbesondere für die Sichtzonenbereiche, die Vorschriften des Gesetneu<br />
5 Carports können bis 3 m an die Strassen-/Trottoirgrenze gebaut werden.
<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 15<br />
<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />
zes über Strassen und Wege. Anhang Abb. 24, 25, 32<br />
5 Oberflächenwasser von Abstellplätzen / Zufahrten darf nicht auf öffentliche Strassen bzw. Trottoire geleitet werden. 6 Grundstückszufahrten sind auf einer Tiefe von mind. 5 m so zu befestigen, dass<br />
eine Verschmutzung der Strasse/Trottoir vermieden wird. Im Übrigen gelten die<br />
Anforderungen gemäss VSS-Norm SN 640 050.<br />
6 Wer die vorgeschriebenen Abstellplätze nicht erstellen kann, hat eine Ersatzabgabe zu leisten. Massgebend für die<br />
Beitragsbemessung ist das rechtsgültige Beitragsreglement.<br />
Streichen; vorgeschrieben<br />
in § 89 PBG<br />
§ 88 PBG Art. 38 Parkierung für Zweiräder<br />
Neu<br />
In Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen sind gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen<br />
für Zweiräder vorzusehen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der<br />
jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen (SN 640 065).<br />
Art.47 Spielplätze §§ 70, 71 PBG<br />
Bei Überbauungen mit sechs und mehr Wohneinheiten für Familien sind kinderfreundliche Spielplätze in angemessener<br />
Grösse auf privatem Grund einzurichten, mit geeigneten Spielgeräten zu bestücken und zu erhalten.<br />
Art.49 Schneefänge<br />
Bei Dächern ab 30°-Neigung, die auf die Strasse, Trottoir oder Vorplatz ausladen, sind Schneefänge anzubringen.<br />
§ 18, 86 PBG<br />
Angepasst<br />
Art. 39 Spielplätze und Freizeitflächen<br />
Bei Überbauungen mit sechs und mehr Wohneinheiten sind auf privatem Grund<br />
entsprechend der örtlichen Verhältnisse angemessene Spielplätze oder Freizeitflächen<br />
an geeigneter Lage zu erstellen und dauernd zu unterhalten<br />
§ 83 PBG, § 42 PBV Art. 40 Nebennutzflächen<br />
Neu<br />
In Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen sind in der Nähe des Eingangs genügend<br />
grosse, gemeinsame Abstellräume vorzusehen.<br />
Neu<br />
Präzisierung von<br />
§91 PBG<br />
§ 82 PBG<br />
Keine Änderung<br />
Art. 41 Kehrichtbeseitigung<br />
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohnungen sind die erforderlichen Kehrichtcontainer<br />
an gut zugänglicher Lage durch den Hauseigentümer zur Verfügung<br />
zu halten. Die Plätze müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.<br />
Art. 42 Schneefänge<br />
Bei Dächern ab 30°-Neigung, die auf die Strasse, Trottoir oder Vorplatz ausladen,<br />
sind Schneefänge anzubringen.<br />
Art.42 Aussenantennen und Parabolspiegel § 67 PBG § 18 PBG Art. 43 Antennenanlagen<br />
1 Aussenantennen und Parabolspiegel sind bewilligungspflichtig. Der Anschluss an die Gemeinschaftsantennenanlage Bewilligungspflicht Mobilfunkantennen sind nur in Arbeitszonen und Zonen für öffentliche Bauten<br />
wird empfohlen.<br />
gem. PBG<br />
2 Aussenantennen und Parabolspiegel sind unauffällig zu gestalten, möglichst nicht sichtbar am Objekt zu platzieren und → Aussenantennen für<br />
und Anlagen zulässig.<br />
sorgfältig in die Umgebung einzupassen.<br />
den Empfang frei<br />
3 In der Dorfzone und der Ortsbildschutzzone ist pro Hauptgebäude maximal eine Aussenantenne zulässig, sofern keine<br />
Möglichkeit zum Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne besteht oder auf andere Art kein zumutbarer Empfang erreicht<br />
wird.<br />
Art.43 Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien<br />
Sonnenkollektoren und andere Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie sind zulässig, sofern sie gestalterisch<br />
Streichen, Bewilligungspflicht<br />
gem. PBG<br />
sorgfältig integriert sind und keine öffentlichen Interessen zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes entgegenstehen. und RPG<br />
→ bis 35 m 2 frei<br />
Art.44 Reklameanlagen § 68 PBG § 18 PBG Art.44 Reklameanlagen<br />
Reklameanlagen sind gestattet, sofern sie die Umgebung nicht beeinträchtigen. Sie haben sich namentlich in Lage,<br />
Grösse, Farbe und Lichtstärke dem Landschafts-, Orts-, Quartier oder Strassenbild anzupassen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann<br />
zur Erhaltung schützenswerter Orts-, Quartier- oder Strassenbilder Fremdreklamen verbieten sowie in allen Zonen das<br />
Anbringen von Plakaten auf Plakatwände oder ähnliche Einrichtungen beschränken und die Standorte bestimmen. Im<br />
übrigen sind die Vorschriften des kant. Strassengesetzes und der eidg. Strassensignalisationsverordnung zu beachten.<br />
Streichen, Bewilligungspflicht<br />
gem. PBG<br />
→ Unbeleuchtete<br />
Eigenreklame < 1 m 2<br />
frei<br />
Auf dem gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebiet ist das Anbringen von fest installierten Werbeträgern<br />
für Fremdwerbungen untersagt.<br />
§ 18 PBG, Neu Art.45 Sicht- und Schallschutzwände<br />
Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich<br />
gut in die Umgebung einzuordnen.
<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 16<br />
<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />
E Weitere Bestimmungen<br />
Art.50 Generelles Immissionsmass<br />
keine Änderung<br />
1 Als „nicht störend“ gelten Immissionen, welche ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen, nicht andauernd auftreten<br />
und nicht mehr Auswirkungen entfalten, als in Wohnquartieren üblich ist.<br />
2 Als „mässig störend“ gelten Immissionen, welche im Rahmen herkömmlicher Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastwirtschafts-<br />
und Landwirtschaftsbetriebe bleiben, nicht dauernd auftreten und abgesehen von einzelnen Ausnahmen auf die<br />
üblichen Arbeitszeiten beschränkt bleiben.<br />
3 Weitergehende Immissionen gelten als stark störend.<br />
F Weitere Bestimmungen<br />
Art. 46 Immissionsmass<br />
1 Als 'nicht störend' gelten Immissionen, welche ihrem Wesen nach in Wohnquartiere<br />
passen, nicht andauernd auftreten und nicht mehr Auswirkungen entfalten,<br />
als in Wohnquartieren üblich ist.<br />
2 Als 'mässig störend' gelten Immissionen, welche im Rahmen herkömmlicher<br />
Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastwirtschafts- und Landwirtschaftsbetriebe bleiben,<br />
nicht dauernd auftreten und abgesehen von einzelnen Ausnahmen auf die üblichen<br />
Arbeitszeiten beschränkt bleiben.<br />
3 Weitergehende Immissionen gelten als 'stark störend'.<br />
Art.51 Benützung, Schutz und Wiederinstandstellung von öffentlichen Einrichtungen §34 StrWG Art. 47 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes und Einrichtungen<br />
1 Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen Neu formuliert<br />
1 Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist<br />
und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen<br />
gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Es sind<br />
verlangt werden. Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Bäume<br />
die erforderlichen Massnahmen hinsichtlich Verkehrs- und Fussgängersicherheit<br />
sind zu schützen. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Es<br />
sowie zum Schutz von Bepflanzungen zu treffen. Die benutzte Fläche ist ständig<br />
ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf dem Strassenbelag zu mischen, umzuschlagen und zu lagern.<br />
sauber zu halten.<br />
2 Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig<br />
verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets leicht zugänglich sein.<br />
Keine Änderung<br />
3 Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden<br />
Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen.<br />
Keine Änderung<br />
4 Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf<br />
Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.<br />
IV Schlussbestimmungen<br />
Art.52 Inkrafttreten<br />
§ 6 PBG<br />
1 Das vorliegende <strong>Baureglement</strong> und der zugehörige Zonenplan treten mit Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat<br />
in Kraft<br />
Ergänzung<br />
2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden <strong>Baureglement</strong> und Zonenplan, genehmigt am 7.1.1985 mit RRB Nr. 40 und<br />
alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.<br />
Art.53 Übergangsbestimmungen<br />
Bei Inkrafttreten des <strong>Baureglement</strong>s noch hängige Baugesuche werden nach den neuen Vorschriften beurteilt.<br />
Neu<br />
Änderung<br />
2 Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen<br />
weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und<br />
Verteilkabinen müssen stets leicht zugänglich sein.<br />
3 Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen<br />
Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen<br />
und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. Allfällige Schäden an öffentlichen<br />
Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers<br />
auf Kosten der Bauherrschaft wieder instand zustellen.<br />
Art. 48 Visierpflicht für Terrainveränderungen<br />
Wesentliche Veränderungen des gewachsenen Terrains sind vor Einreichung des<br />
Baugesuchs zu visieren.<br />
IV Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
Art. 49 Inkrafttreten<br />
1 Das vorliegende <strong>Baureglement</strong> und der zugehörige Zonenplan treten nach der<br />
Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt auf einen durch die <strong>Gemeinde</strong>behörde<br />
zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.<br />
2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden <strong>Baureglement</strong> und Zonenplan,<br />
genehmigt am 30.4.2001 mit RRB Nr. 407 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen<br />
aufgehoben.<br />
Art. 50 Übergangsbestimmungen<br />
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die <strong>Gemeinde</strong>behörde bei Inkrafttreten<br />
dieses Reglementes noch nicht entschieden hat, sind nach den bei ihrer Einreichung<br />
geltenden Vorschriften zu beurteilen.