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2013-03-27 Baureglement Entwurf Vernehmlassung - Gemeinde ...

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<strong>Gemeinde</strong> Tägerwilen<br />

Revision <strong>Baureglement</strong><br />

<strong>Vernehmlassung</strong> <strong>Entwurf</strong> 0.5<br />

Stand 25.<strong>03</strong>.<strong>2013</strong><br />

Abkürzungen:<br />

210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch 450.1/450.11 NHG TG Gesetz zum Schutz / zur Pflege der Natur und der Heimat<br />

700 RPG Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) 700 PBG Planungs- und Baugesetz ab 1.1.<strong>2013</strong><br />

700.1 RPV Raumplanungsverordnung 700.1 PBV Verordnung zum Planungs- und Baugesetz ab 1.1.<strong>2013</strong><br />

730.0/730.01 EnG/EnV Energiegesetz mit Verordnung 725.1/725.10 StWG Gesetz über Strassen und Wege<br />

814.01 USG Umweltschutzgesetz mit Verordnungen 913.1 FlGG Gesetz über Flur und Garten<br />

814.20/814.201 GSchG / GSchV Gewässerschutzgesetz mit Verordnung<br />

814.41 LSV Lärmschutzverordnung KRP Kantonaler Richtplan<br />

814.318 LRV Luftreinhalte-Verordnung IVHB Interkant. Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe<br />

814.600 TVA Technische Verordnung über Abfälle SN Schweizer Norm<br />

VSS<br />

Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute<br />

Text kursiv Wortlaut aus der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz PBV<br />

BHAteam Ingenieure AG, Frauenfeld | cbr


<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 2<br />

<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

I Allgemeine Bestimmungen<br />

Art.1 Zweck<br />

Art.2 Geltungsbereich<br />

Art.3 Zuständigkeit<br />

Art.4 Planungsmittel<br />

II Zonenvorschriften<br />

A Allgemeines<br />

Art.5 Zoneneinteilung<br />

Art.6 Regelbauvorschriften und Empfindlichkeitsstufenzuordnung<br />

B Zonen des Baugebietes<br />

Art.7 Wohnzonen<br />

Art.8 Wohn- und Gewerbezonen<br />

Art.9 Dorfzone<br />

Art.10 Kernzone<br />

Art.11 Gewerbezone<br />

Art.12 Industriezone<br />

Art.13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

Art.14 Spezialbauzone Chastel<br />

Art.15 Spezialbauzone Brunnegg<br />

Art.16 Parkzone Schlosspark<br />

Art.17 Freihaltezone<br />

Art.18 Kleingartenzone<br />

Art.19 Zone für gewerblichen Gartenbau<br />

C Zonen des Nichtbaugebietes<br />

Art.20 Landwirtschaftszone<br />

Art.21 Landschaftsschutzzone<br />

Art.22 Naturschutzzone<br />

Art.23 Forstzone<br />

Art.24 Naturschutzzone im Wald<br />

D Überlagernde Zonen<br />

Art.25 Ortsbildschutzzone<br />

Art.26 Zone archäologischer Funde<br />

Art.<strong>27</strong> Gestaltungsplanpflicht<br />

Art.28 Gewerbeanteilspflicht 1<br />

Art.29 Gewerbeanteilspflicht 2<br />

I Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich<br />

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung<br />

Art. 3 Zuständigkeiten<br />

II Zonenvorschriften<br />

A Allgemeines<br />

Art. 4 Zoneneinteilung und Masstabelle<br />

B Bauzonen<br />

Art. 5 Wohnzonen<br />

Art. 6 Dorfzone<br />

Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen<br />

Art. 8 Zentrumszone<br />

Art. 9 Arbeitszonen<br />

Art. 10 Gartenbauzone<br />

Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

Art. 12 Spezialbauzone Chastel<br />

Art. 13 Spezialbauzone Brunnegg<br />

Art. 14 Spezialbauzone Hochstrass<br />

Art. 15 Spezialbauzone Schlosspark<br />

Art. 16 Kleingartenzone<br />

Art. 17 Freihaltezone<br />

C Landwirtschaftszonen<br />

Art. 18 Landwirtschaftszone<br />

D Schutzzonen<br />

Art. 19 Landschaftsschutzzone<br />

Art. 20 Naturschutzzone<br />

E Überlagernde Zonen<br />

Art. 21 Zone archäologischer Funde<br />

Art. 22 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone<br />

Art. 23 Zone mit Gestaltungsplanpflicht<br />

Art. 24 Zone mit Gewerbeanteilspflicht<br />

Art. 25 Gefahrenzone


<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 3<br />

<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />

E Natur- und Heimatschutz<br />

III Bau- und Gestaltungsvorschriften<br />

Art.30 Geschützte Kulturobjekte<br />

A Allgemeines<br />

Art.31 Erhaltenswerte Kulturobjekte<br />

Art. 26 Grundsätze<br />

Art.32 Geschützte Naturobjekte<br />

Art. <strong>27</strong> Haushälterische Bodennutzung<br />

Art.33 Erhaltenswerte Naturobjekte<br />

Art. 28 Höhere Häuser<br />

Art.34 Beiträge<br />

III Bauvorschriften<br />

B Massvorschriften<br />

A Anforderungen an Bauten und Anlagen<br />

Art. 29 Grenzabstände<br />

Art.35 Grenzabstand Bauten<br />

Art. 30 Gebäudeabstände<br />

Art.36 Grenzabstand Anlagen und unterirdische Bauten<br />

Art. 31 Bauen an Hanglagen<br />

Art.37 Gebäudeabstand für Wohnbauten<br />

Art.38 Näherbaurecht § 65 PBG<br />

C Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

Art.39 Verdichtete Bauweise<br />

Art. 32 Gesamtwirkung<br />

Art. 33 Dachgestaltung<br />

B Äussere Gestaltung von Bauten und Anlagen § 66 PBG<br />

Art.40 Grundsatz<br />

D Umgebungsgestaltung<br />

Art.41 Dachgestaltung<br />

Art. 34 Terrainveränderungen<br />

Art.42 Aussenantennen, Parabolspiegel § 67 PBG<br />

Art. 35 Bepflanzungen<br />

Art.43 Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien<br />

Art. 36 Künstliche Beleuchtung<br />

Art.44 Reklameanlagen § 68 PBG<br />

E Ausstattung<br />

C Umgebungsgestaltung<br />

Art. 37 Parkierung für Fahrzeuge<br />

Art.45 Terraingestaltung § 69 PBG<br />

Art. 38 Parkierung für Zweiräder<br />

Art.46 Bepflanzungen<br />

Art. 39 Spielplätze und Freizeitflächen<br />

Art. 40 Nebennutzflächen<br />

D Erschliessung und Nebenanlagen<br />

Art. 41 Kehrichtbeseitigung<br />

Art.47 Spielplätze §§ 70, 71 PBG<br />

Art. 42 Schneefänge<br />

Art.48 Abstellplätze §§ 72, 73 PBG<br />

Art. 43 Antennenanlagen<br />

Art. 44 Reklameanlagen<br />

E Weitere Bestimmungen<br />

Art. 45 Sicht- und Schallschutzwände<br />

Art.49 Schneefänge<br />

Art.50 Generelles Immissionsmass<br />

F Weitere Bestimmungen<br />

Art.51 Benützung, Schutz und Wiederinstandstellung von öffentlichen Einrichtungen<br />

Art. 46 Immissionsmass<br />

Art. 47 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes und Einrichtungen<br />

IV Schlussbestimmungen<br />

Art. 48 Visierpflicht für Terrainveränderungen<br />

Art.52 Inkrafttreten<br />

Art.53 Übergangsbestimmungen<br />

IV Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Art. 49 Inkrafttreten<br />

Art. 50 Übergangsbestimmungen


<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 4<br />

<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />

1. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art.1 Zweck<br />

1<br />

Das <strong>Baureglement</strong> strebt in Verbindung mit den weiteren kommunalen Planungsmitteln eine geordnete bauliche<br />

Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong> an.<br />

2 Insbesondere sind nachstehende Ziele zu beachten:<br />

a. zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens;<br />

b. rationelle, der Nutzung angepasste Erschliessung des Baugebietes;<br />

c. Förderung einer ästhetisch guten Gestaltung der Bauten und ihrer Umgebung sowie ihrer sorgfältigen Einpassung in<br />

das Ortsbild und das Landschaftsbild;<br />

d. Wahrung der Wohnqualität und Schutz der Bewohner vor schädlichen oder störenden Einwirkungen;<br />

e. sparsame Energienutzung;<br />

f. Erhaltung wertvoller Ortsbilder und Landschaften sowie Schutz von wertvollen Kultur und Naturobjekten.<br />

3<br />

Ergibt sich aus der Anwendung der Vorschriften des <strong>Baureglement</strong>es ein Ermessensspielraum, so ist dieser im Sinne<br />

dieser Zielsetzungen auszuschöpfen.<br />

Art.2 Geltungsbereich<br />

1 Das vorliegende <strong>Baureglement</strong> gilt für das ganze, von der Politischen <strong>Gemeinde</strong> Tägerwilen verwaltete Gebiet.<br />

2 Für das Planungs- und Bauwesen sind ausser dem <strong>Baureglement</strong> die weiteren Vorschriften der kommunalen Bau- und<br />

Nutzungsordnung sowie die weiteren Erlasse von Kanton und Bund massgebend. Das im Anhang enthaltene Verzeichnis<br />

verweist auf die wichtigsten Erlasse und Rechtsnormen.<br />

Art.3 Zuständigkeit<br />

1 Die Aufsicht über das Bauwesen, die Durchführung des Bewilligungsverfahrens und die Handhabung der Baupolizei sind<br />

Sache des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />

2 Zur Vorbereitung der Geschäfte kann der <strong>Gemeinde</strong>rat eine Baukommission bestimmen. Sie stellt Anträge an den<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat, übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse des <strong>Gemeinde</strong>rates. Sie steht zudem im Sinne einer<br />

Bauberatung zur Abklärung von Baufragen zur Verfügung.<br />

Art.4 Planungsmittel<br />

1 Für die Ortsplanung stehen der <strong>Gemeinde</strong> die folgenden Planungsmittel zur Verfügung:<br />

§ 17, 18 PBG<br />

Kapitel gekürzt<br />

§ 8 PBG<br />

§ 4 PBG<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art.1 Zweck und Geltungsbereich<br />

1 Das <strong>Baureglement</strong> ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung<br />

der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen.<br />

Es strebt eine vorausschauende Planung, zweckmässige Erschliessung und geordnete<br />

Besiedlung an und regelt die Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie des<br />

Terrains. Im Weiteren dient das <strong>Baureglement</strong> der Erhaltung der wertvollen Ortsund<br />

Landschaftsbilder sowie dem Schutz der vielfältigen Lebensräume.<br />

2 Das <strong>Baureglement</strong> gilt für das Gebiet der Politischen <strong>Gemeinde</strong> Tägerwilen.<br />

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung<br />

Die Kommunalplanung umfasst:<br />

- Richtpläne,<br />

- Rahmennutzungsplan (<strong>Baureglement</strong>, Zonenplan),<br />

- Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) und<br />

- nachgeordnete Erlasse wie Schutz-, Beitrags- und Gebührenreglemente.<br />

Art. 3 Zuständigkeiten<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist zuständig für das Baubewilligungsverfahren und die Baupolizei.<br />

2<br />

Die nachstehenden Aufgaben und Befugnisse werden an die Bauverwaltung<br />

delegiert: Beratung, Vorbereitung und Vollzug aller Geschäfte.<br />

a. <strong>Baureglement</strong><br />

b. Zonenplan<br />

c. Sondernutzungspläne wie Gestaltungspläne und Baulinienpläne<br />

d. <strong>Gemeinde</strong>richtpläne<br />

2 <strong>Baureglement</strong>, Zonenplan und Sondernutzungspläne bilden die kommunale Bau- und Nutzungsordnung und sind<br />

allgemeinverbindlich. Die <strong>Gemeinde</strong>richtpläne sind für die Behörden verbindlich.<br />

3 In den <strong>Gemeinde</strong>richtplänen wird zwischen kommunalen und überkommunalen Richtplanabsichten unterschieden.<br />

Kommunale Richtplanabsichten benötigen keine Genehmigung durch den Kanton.<br />

4 Die zur Orientierung abgegebenen Pläne, wie der diesem Reglement beigefügte Zonenplan, sind nicht rechtsverbindlich.<br />

Rechtsverbindlich sind einzig die genehmigten Originalpläne, welche bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung eingesehen<br />

werden können.<br />

II Zonenvorschriften<br />

A Allgemeines<br />

Art.5 Zoneneinteilung<br />

1 Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet ist im Zonenplan 1:5000 in folgende Nutzungszonen eingeteilt:<br />

§ 17-19 PBG<br />

§ 5ff PBV<br />

II Zonenvorschriften<br />

A Allgemeines<br />

Art. 4 Zoneneinteilung und Masstabelle<br />

1 Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet ist im Zonenplan 1 : 5'000 in folgende Nutzungszonen eingeteilt:


<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 5<br />

<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />

Zonen des Baugebietes<br />

Wohnzonen W35, W40, W60<br />

Wohn- und Gewerbezonen WG40, WG60<br />

Dorfzone D<br />

Kernzone K<br />

Gewerbezone G<br />

Industriezone I<br />

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA<br />

Spezialbauzone Chastel SC<br />

Spezialbauzone Brunnegg SB<br />

Parkzone Schlosspark PS<br />

Freihaltezone Fh<br />

Kleingartenzone Kg<br />

Zone für gewerblichen Gartenbau Gb<br />

Wohnzonen W1.4<br />

W1.6<br />

W2.3<br />

Dorfzone<br />

D<br />

Wohn- und Arbeitszone<br />

WA1.8<br />

WA2.5<br />

WA3.2<br />

Zentrumszone<br />

Z<br />

Arbeitszonen<br />

A1<br />

A2<br />

Gartenbauzone<br />

Gb<br />

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Oe<br />

Spezialbauzone Chastel<br />

SC<br />

Spezialbauzone Brunnegg<br />

SB<br />

Spezialbauzone Hochstrass<br />

SH<br />

Spezialbauzone Schlosspark<br />

SS<br />

Kleingartenzone<br />

Kg<br />

Freihaltezone<br />

Fh<br />

Zonen des Nichtbaugebietes<br />

Landwirtschaftszone Lw<br />

Landschaftsschutzzone Ls<br />

Naturschutzzone Ns<br />

Forstzone Fo<br />

Naturschutzzone im Wald NsW<br />

Überlagende Zonen<br />

Ortsbildschutzzone Os<br />

Zone archäologischer Funde ZaF<br />

Gestaltungsplanpflicht GP<br />

Gewerbeanteilspflicht GA<br />

Art.6 Regelbauvorschriften und Empfindlichkeitsstufenzuordnung<br />

Sofern in diesem <strong>Baureglement</strong> oder in Sonderbauvorschriften nichts anderes bestimmt<br />

wird, Es gelten folgende Regelbauvorschriften und Empfindlichkeitsstufen:<br />

Landwirtschaftszone<br />

Landschaftsschutzzone<br />

Naturschutzzone<br />

Zone archäologischer Funde<br />

Ortsbild- und Umgebungsschutzzone<br />

Gestaltungsplanpflicht<br />

Gewerbeanteilspflicht<br />

Gefahrenzone<br />

Lw<br />

Ls<br />

Ns<br />

ZA<br />

OU<br />

GP<br />

GA<br />

G


<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 6<br />

Masstabelle<br />

Zone<br />

Bauzonen<br />

AZ<br />

Fassadenhöhe<br />

traufseitig<br />

Baumassenziffer<br />

Gebäudehöhe<br />

BMZ FH GA klein GA gross GL<br />

bisher bisher bisher bisher<br />

bisher<br />

bisher<br />

max. 1) max. m 2) 3) min. m min. m max. m<br />

Lärmschutz<br />

Immissionsmass<br />

Wohnzonen W1.4 W35 1.4 0.35 7.00 6.00 4.00 4.0 8.00 8.0 30.00 30.0 II nicht störend<br />

W1.6 W40 1.6 0.4 7.00 6.00 4.00 4.0 8.00 8.0 30.00 30.0 II nicht störend<br />

W2.3 W60 2.3 0.6 10.50 9.50 5.00 5.0 10.00 10.0 40.00 40.0 II nicht störend<br />

Dorfzone D D - 0.65/0.8 10.50 8.50 4.00 4.0 8.00 8.0 30.00 30.0 III mässig störend<br />

Wohn- und Arbeitszonen WA1.8 WG40 1.8 0.4/0.6 8.00 7.00 4.00 4.0 8.00 8.0 40.00 40.0 III mässig störend<br />

WA2.5 WG60 2.5 0.6/0.75 10.50 9.50 5.00 5.0 10.00 10.0 50.00 50.0 III mässig störend<br />

WA3.2 3.2 13.50 - 5.00 10.00 50.00 III mässig störend<br />

Zentrumszone Z K - 0.75/0.85 13.50 8.50 4.00 4.0 6.00 6.0 40.00 30.0 III mässig störend<br />

Arbeitszonen A1 G - 12.50 12.00 5.00 5.0 5.00 5.0 unb. IV stark störend<br />

A2 I - 14.00 12.00 5.00 5.0 5.00 5.0 - unb. IV stark störend<br />

Gartenbauzone Gb Gb - 7.00 7.00 5.00 5.0 5.00 5.0 40.0 5) 40.0 III mässig störend<br />

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe OeBA - 12.50 9.50 5.00 5.0 5.00 8.0 - unb. III mässig störend<br />

Spezialbauzone Chastel SC SC - 0.45 8.50 8.50 5.00 5.0 10.00 8.0 30.00 II nicht störend<br />

Spezialbauzone Brunnegg SB SB - 0.4 10.50 7.00 5.00 4.0 10.00 8.0 40.00 III mässig störend<br />

Spezialbauzone Hochstrass SH - 10.50 5.00 10.00 40.00 II nicht störend<br />

Spezialbauzone Schlosspark SS - II nicht störend<br />

Kleingartenzone Kg Kg III mässig störend<br />

Freihaltezone F F II nicht störend<br />

Zonen des Nichtbaugebietes<br />

Landwirtschaftszone Lw Lw 7.00 4) III mässig störend<br />

Schutzzonen<br />

Landschaftsschutzzone Ls Ls<br />

Naturschutzzone Ns Ns<br />

Überlagernde Zonen:<br />

Zone archäologischer Funde ZA ZaF<br />

Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OU Os<br />

Gestaltungsplanpflicht GP GP<br />

Gewerbeanteilspflicht GA GA<br />

Gefahrenzone<br />

neu<br />

G<br />

Grenzabstände<br />

Gebäudelänge<br />

1) Klein- und Anbauten gemäss § 22 PBV sind der BMZ nicht anzurechnen.<br />

Der Tiefgaragenbonus gemäss § 34 PBV wird nur bei Tiefgaragen mit mindestens 6 Abstellplätzen für den Eigenbedarf gewährt.<br />

2) Bei Flachdachgebäuden gilt allseitig die traufseitige Fassadenhöhe. Für ein Attikageschoss kann die traufseitige Fassadenhöhe um maximal 2.50 m erhöht<br />

werden.<br />

Bei Schrägdächern darf der First (oberster Dachziegel) in der W1 maximal 4.00 m, in der Zone D um 5.50 m und in den übrigen Zonen maximal 4.50 m über der<br />

zulässigen traufseitigen Fassadenhöhe liegen.<br />

3) Hanglagenzuschläge: vgl. Art. 30 BauR<br />

4) Für Wohnbauten<br />

5) Für Gewächshäuser gilt eine unbeschränkte Gebäudelänge<br />

6) ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV<br />

ES gelten für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen<br />

ES 6)


<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 7<br />

<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />

B Zonen des Baugebietes<br />

B Bauzonen<br />

Art.7 Wohnzonen §5 PBV Art. 5 Wohnzonen<br />

1 Wohnzonen sollen ruhige Wohnverhältnisse gewährleisten. Dienstleistungsbetriebe, Kleingewerbe u. dgl. sind zugelassen,<br />

soweit sie nicht störend und mit dem Wohncharakter verträglich sind.<br />

die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe-<br />

1<br />

Wortlaut §5 PBV Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken<br />

oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter<br />

vereinbar sind.<br />

2 In der Wohnzone W35 sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppeleinfamilienhäuser zulässig. Präzisierung, neue<br />

Zonenbezeichnung<br />

2 In der Wohnzone W1.4 sind nur Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser<br />

zulässig. Terrassenhäuser gemäss § 39 PBV sind nicht zulässig.<br />

3 In der Wohnzone W40 sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppeleinfamilienhäuser und Reihenhäuser zulässig. Präzisierung, neue<br />

Zonenbezeichnung<br />

3 In der Wohnzone W1.6 sind Einfamilien-, Doppeleinfamilien-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser<br />

zulässig. Terrassenhäuser gemäss § 39 PBV sind nicht zulässig.<br />

4 Die Wohnzone W60 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Einfamilienhäuser sowie ein und zweigeschossige Hauptbauten<br />

sind nicht gestattet.<br />

Präzisierung, neue<br />

Zonenbezeichnung<br />

4 In der Wohnzone W2.3 sind nur Mehrfamilienhäuser zulässig. Einfamilienhäuser<br />

sowie ein- und zweigeschossige Hauptbauten sind nicht gestattet.<br />

Art.9 Dorfzone §6 PBV Art. 6 Dorfzone<br />

1 Die Dorfzone bezweckt die sinnvolle Erhaltung und Erneuerung der bestehenden Bausubstanz. Neu-, An- und Umbauten<br />

Wortlaut §6 PBV<br />

1 Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und<br />

sind bezüglich Stellung, Baumasse, Massstab, Fassadengliederung, Dachform, Dachaufbauten, Materialwahl, Farbge-<br />

bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz<br />

bung, Fenstergrösse und -struktur sowie Umgebungsgestaltung sorgfältig in das Ortsbild einzugliedern. Die Bachufer sind<br />

und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.<br />

Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleis-<br />

als Bestandteil des Ortsbildes in ihrer natürlichen Eigenart und Bepflanzung zu erhalten und zu pflegen.<br />

tungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.<br />

2 Die Bachufer sind als Bestandteil des Ortsbildes in ihrer natürlichen Eigenart und<br />

Bachufer übernommen Bepflanzung zu erhalten und zu pflegen.<br />

2 Zur Erreichung eines besseren Ergebnisses kann der <strong>Gemeinde</strong>rat im Rahmen von Baugesuchen Abweichungen von der<br />

Regelbauweise gestatten oder verlangen. Er berücksichtigt dabei den Schutz des Ortsbildes, die bestehenden ortsbaulichen<br />

Verhältnisse sowie die schutzwürdigen Interessen Privater und der Öffentlichkeit.<br />

Keine Änderung<br />

3 Zur Erreichung eines besseren Ergebnisses kann der <strong>Gemeinde</strong>rat im Rahmen<br />

von Baugesuchen Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen.<br />

Er berücksichtigt dabei den Schutz des Ortsbildes, die bestehenden ortsbaulichen<br />

Verhältnisse sowie die schutzwürdigen Interessen Privater und der Öffentlichkeit.<br />

3 Die Dorfzone dient der gemischten baulichen Nutzung. Mässig störende Gewerbebetriebe sind zugelassen. Siehe Abs. 1<br />

4 Für Neu- und Umbauten, welche eine massgebliche Veränderung des Ortsbildes zur Folge haben, sowie für den Erhalt streichen<br />

und die gewünschte Erweiterung der Bebauung kann der <strong>Gemeinde</strong>rat Gestaltungspläne erlassen.<br />

Art.8 Wohn- und Gewerbezonen §7 PBV Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen<br />

1 Die Wohn- und Gewerbezonen bezwecken eine gemischte Nutzung mit Wohn- und Gewerbebauten. Es sind mässig<br />

1<br />

Neu Wortlaut §7 PBV Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen<br />

störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.<br />

Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe<br />

sowie Mischbauten.<br />

2 In der Regel sind Gewerberäume an den immissionsreichen, Wohnräume an den immissionsarmen Lagen anzuordnen. streichen<br />

3 Für ausschliesslich gewerblich genutzte Gebäude und Gebäudeteile findet der grosse Grenzabstand keine Anwendung. Keine Änderung<br />

2 Für ausschliesslich gewerblich genutzte Gebäude und Gebäudeteile findet der<br />

grosse Grenzabstand keine Anwendung.<br />

4 In der Wohn- und Gewerbezone WG60 sind ein- und zweigeschossige Hauptbauten, welche reinen Wohnzwecken<br />

dienen, nicht erlaubt<br />

Präzisierung, neue<br />

Zonenbezeichnung<br />

3 In den Wohn- und Arbeitszonen WA2.5 und WA3.2 sind Einfamilienhäuser sowie<br />

ein- und zweigeschossige Hauptbauten nicht zulässig.<br />

Art.10 Kernzone §7 PBV Art. 8 Zentrumszone<br />

1 In der Kernzone sollen Neu-, Um- und Anbauten zur Gestaltung eines neuzeitlichen Zentrums mit Geschäfts-, Laden- Präzisierung<br />

1 Zentrumszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.<br />

Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.<br />

und Wohnbauten beitragen. Mässig störende Gewerbebetriebe sind zugelassen. Im Erdgeschoss von Neubauten sind<br />

strassenseits keine Wohnungen zulässig.<br />

2 Im Erdgeschoss von Neubauten sind strassenseitig keine Wohnungen zulässig.<br />

2 Die Erstellung von ein- und zweigeschossigen Hauptbauten ist nicht erlaubt. Keine Änderung<br />

3 Für Neu- und Umbauten, welche eine massgebliche Veränderung des Ortsbildes zur Folge haben, sowie für den Erhalt<br />

und die gewünschte Erweiterung der Bebauung kann der <strong>Gemeinde</strong>rat Gestaltungspläne erlassen.<br />

streichen<br />

3 Die Erstellung von ein- und zweigeschossigen Hauptbauten ist nicht erlaubt.<br />

4<br />

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe<br />

sowie Mischbauten.


<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 8<br />

<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />

Art.11 Gewerbezone §8 PBV Art. 9 Arbeitszonen<br />

1 Die Gewerbezone ist für Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt. Es sind stark störende Betriebe zugelassen. Die<br />

höchstzulässige Gebäudehöhe kann für einzelne betrieblich bedingte Aufbauten überschritten werden.<br />

Wortlaut §8 PBV<br />

1<br />

Die Arbeitszonen A1 und A2 umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-,<br />

Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind.<br />

2 Bauten und Anlagen haben sich bestmöglich in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen und sind durch geeignete streichen<br />

Farbgebung und/oder Bepflanzung der Umgebung zu gestalten.<br />

3 Für betrieblich oder aus Sicherheitsgründen an den Standort gebundenes Personal ist maximal eine Wohnung pro<br />

Gebäude zulässig.<br />

4 In den Randgebieten der Gewerbezone kann der <strong>Gemeinde</strong>rat Auflagen zum Schutz von angrenzenden Zonen, in<br />

denen Wohnen zum Zonenzweck gehört, erlassen.<br />

Art.12 Industriezone<br />

1 …<br />

2 ...<br />

3 …<br />

Art.19 Zone für gewerblichen Gartenbau<br />

Neu 2 Whg.<br />

streichen<br />

Streichen, in Arbeitszone<br />

integriert<br />

1 Die Zone für gewerblichen Gartenbau dient der gewerblichen gartenbaulichen Nutzung. Keine Änderung<br />

2 Zulässig sind nur Bauten und Anlagen, insbesondere Treibhäuser, die der Produktion, der Lagerung und dem Vertrieb<br />

von Pflanzen dienen. Sie haben sich bestmöglich in das Orts- und Landschaftsbild einzugliedern.<br />

Keine Änderung<br />

neu<br />

2 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.<br />

Pro Gebäude ist maximal eine Wohnung zulässig.<br />

Art. 10 Gartenbauzone<br />

1 Die Gartenbauzone dient der gewerblichen gartenbaulichen Nutzung.<br />

2 Zulässig sind nur Bauten und Anlagen, insbesondere Treibhäuser, die der Produktion,<br />

der Lagerung und dem Vertrieb von Pflanzen dienen.<br />

3 Einfache Unterkünfte für saisonales Betriebspersonal ist zugelassen.<br />

Art.13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen §9 PBV Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist ausschliesslich bestimmt für Bauten und Anlagen im öffentlichen Wortlaut §9 PBV<br />

1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung<br />

Interesse.<br />

von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt<br />

sind.<br />

Wortlaut §9 PBV<br />

2 Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.<br />

Art.14 Spezialbauzone Chastel<br />

Art. 12 Spezialbauzone Chastel<br />

1 Die Spezialbauzone Chastel ist bestimmt für Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit dem Schloss Chastel. Bauten Keine Änderung<br />

1 Die Spezialbauzone Chastel ist bestimmt für Bauten und Anlagen im Zusammenhang<br />

mit dem Schloss Chastel. Bauten dürfen nur erstellt werden, wenn sie aus-<br />

dürfen nur dann erstellt werden, wenn sie ausgewiesen zum Betrieb und zur Erhaltung des Schlosses Chastel notwendig<br />

sind und deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Schlosses steht.<br />

gewiesen zum Betrieb und zur Erhaltung des Schlosses Chastel notwendig sind und<br />

deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Schlosses<br />

steht.<br />

2 Es gelten sinngemäss die Bestimmungen der Dorfzone. Es besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes. 2 Für Neu- und Umbauten, welche eine massgebliche Veränderung des Ortsbildes<br />

zur Folge haben, besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes.<br />

Art.15 Spezialbauzone Brunnegg<br />

Aufgehoben<br />

Neu<br />

Art. 13 Spezialbauzone Brunnegg<br />

1 Bauten dürfen nur erstellt werden, wenn sie ausgewiesen zum Betrieb gehören<br />

und dem Fortbestand der Schule Bernrain dienen.<br />

2 Für Neu- und Umbauten, welche eine massgebliche Veränderung des Ortsbildes<br />

zur Folge haben, besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes.<br />

Neu<br />

Art. 14 Spezialbauzone Hochstrass<br />

1 Bauten dürfen nur erstellt werden, wenn sie ausgewiesen zum Betrieb gehören,<br />

zur Erhaltung des Gut Hochstrass notwendig sind und deren Zweck in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit der Nutzung des Gut Hochstrass steht. Ein allfälliger<br />

Wohnungsbau darf nur ein untergeordnetes Bauvolumen beanspruchen.<br />

2 Für Neu- und Umbauten, welche eine massgebliche Veränderung des Ortsbildes<br />

zur Folge haben, besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes.


<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 9<br />

<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />

Art.16 Parkzone Schlosspark<br />

1 Die Parkzone Schlosspark dient der Erhaltung des Schlossparks in seiner Eigenart als in sich ruhender, von der Aussenwelt<br />

abgeschirmter Landschaftspark sowie als wichtiger Bestandteil der Schlossanlage Gottlieben.<br />

Keine Änderung<br />

2 Es sind nur Parkanlagen zulässig sowie Bauten, die für Unterhalt und Pflege erforderlich sind. Keine Änderung<br />

3 Immissionsmasse: Empfindlichkeitsstufe II, nicht störend. Streichen, geregelt<br />

Art.18 Kleingartenzone<br />

1 Die Kleingartenzone dient dem nichtgewerblichen Gartenbau. Zulässig sind nur eingeschossige Fahrnisbauten und<br />

Anlagen, die der Aufbewahrung von Gartengeräten dienen. Sie dürfen nicht unterkellert sein und höchstens eine Grundfläche<br />

von 14 m2 aufweisen.<br />

Neu formuliert<br />

Keine Änderung<br />

Art. 15 Spezialbauzone Schlosspark<br />

1 Die Parkzone Schlosspark dient der Erhaltung des Schlossparks in seiner Eigenart<br />

als in sich ruhender, von der Aussenwelt abgeschirmter Landschaftspark sowie als<br />

wichtiger Bestandteil der Schlossanlage Gottlieben.<br />

2 Es sind nur Parkanlagen zulässig sowie Bauten, die für Unterhalt und Pflege erforderlich<br />

sind.<br />

Art. 16 Kleingartenzone<br />

1 Die Kleingartenzone dient dem Anlegen von Schreber- und Familiengärten.<br />

2 Zulässig sind nur eingeschossige Fahrnisbauten und Anlagen, die der Aufbewahrung<br />

von Gartengeräten dienen. Sie dürfen nicht unterkellert sein und höchstens<br />

eine Grundfläche von 14 m 2 aufweisen.<br />

2 Die Anordnung von Bauten sowie die Erschliessung sind für zusammenhängende Gebiete gesamthaft in einem Übersichtsplan<br />

Streichen, unnötig<br />

zu regeln.<br />

3 Empfindlichkeitsstufe III, mässig störend. Streichen, geregelt<br />

Art.17 Freihaltezone § 10 PBV Art. 17 Freihaltezone<br />

1 Die Freihaltezone dient der Gliederung des Siedlungsgebietes, der Erhaltung, Wiederherstellung oder Neugestaltung<br />

von Erholungs- und Grünräumen sowie Aussichtspunkten.<br />

Wortlaut § 10 PBV<br />

1 Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder<br />

des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht<br />

überbaut werden dürfen.<br />

Sie bezwecken insbesondere:<br />

a) die Gliederung der Bauzonen;<br />

b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung.<br />

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden<br />

sind.<br />

2 Oberirdische Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes Streichen<br />

notwendig sind.<br />

3 Immissionsmasse: Empfindlichkeitsstufe II, nicht störend. Streichen, geregelt<br />

C Landwirtschaftszonen<br />

Art.20 Landwirtschaftszone RPG, RPV, § 13 PBV Art. 18 Landwirtschaftszone<br />

1 Die Landwirtschaftszone dient der landwirtschaftlichen Nutzung.<br />

2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach eidgenössischem und kantonalem Recht.<br />

3 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen haben sich bestmöglich ins Landschaftsbild einzugliedern. neu<br />

Wortlaut § 13 PBV<br />

4 Mässig störende Nutzungen sind zugelassen. Für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung gilt die ES III. Streichen, geregelt<br />

1 Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden<br />

Gartenbau eignet.<br />

2 Bauten und Anlagen sind sorgfältig ins Landschaftsbild einzugliedern. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

kann Auflagen in Bezug auf Erschliessung, Stellung, Dimensionen, Gestaltung<br />

und Bepflanzung erteilen.<br />

D Schutzzonen<br />

Art.21 Landschaftsschutzzone NHG, §13 PBV Art. 19 Landschaftsschutzzone<br />

1 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart. Wortlaut §13 PBV<br />

1 Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der<br />

wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart<br />

dienen.<br />

2 In der Landschaftsschutzzone gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone mit zusätzlichen Einschränkungen. Wortlaut §13 PBV<br />

2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.


<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 10<br />

<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />

3 Massnahmen, die eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge haben, sind untersagt. Oberirdische Bauten Teilweise<br />

4 Markante, landschaftsprägende Geländeformen wie Terrassen und Böschungen<br />

und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Markante,<br />

sind zu erhalten. Feldgehölze und Hecken dürfen nicht gerodet und Waldwiesen<br />

landschaftsprägende Geländeformen wie Terrassen und Böschungen sind zu erhalten. Feldgehölze und Hecken dürfen<br />

nicht aufgeforstet werden. Geringfügige Terrainveränderungen und Massnahmen<br />

nicht gerodet und Waldwiesen nicht aufgeforstet werden. Geringfügige Terrainveränderungen und Massnahmen zur<br />

zur Bodenverbesserung sind erlaubt.<br />

Bodenverbesserung sind erlaubt.<br />

Art.22 Naturschutzzone NHG, §14 PBV Art. 20 Naturschutzzone<br />

1 Die Naturschutzzone bezweckt einen umfassenden Schutz der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer heutigen Eigenart mit<br />

der dazugehörigen Pflanzen- und Tierwelt.<br />

Wortlaut §14 PBV<br />

2 Bauten und Anlagen sind nur erlaubt, wenn sie für das Erreichen des Schutzzweckes notwendig sind. Wortlaut §14 PBV<br />

3 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Wortlaut §14 PBV<br />

4 Über den üblichen Unterhalt und Pflege hinausreichende Eingriffe sind gemäss § 7 des Gesetzes zum Schutz und zur streichen<br />

Pflege der Natur und der Heimat bewilligungs- oder anzeigepflichtig.<br />

5 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann mittels Vertrag oder Verfügung weitere auf den Schutzzweck ausgerichtete oder den Unterhalt Präzisierung<br />

und die Pflege betreffende Regelungen bestimmen.<br />

Art.23 Forstzone<br />

1 Die Forstzone ...<br />

2 ...<br />

Art.24 Naturschutzzone im Wald<br />

1 Die Naturschutzzone im Wald umfasst Waldareal ...<br />

Streichen → Wald<br />

Im Zonenplan nur als<br />

Information enthalten<br />

1 Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und<br />

dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen.<br />

2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der<br />

Naturschutzzone nötig sind.<br />

3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen<br />

mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.<br />

4 Weitergehende Vorschriften betreffend Unterhalt, Pflege und Aufsicht werden<br />

durch Verordnungen, privatrechtliche Verträge oder Grundbucheinträge geregelt.<br />

E Überlagernde Zonen und Gebiete<br />

Art.26 Zone archäologischer Funde § 17/19 PBG, § 18 PBV Art. 21 Zone für archäologische Funde<br />

1 Die Zone archäologischer Funde bezweckt, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor Zerstörung oder unsachgemässer<br />

Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen.<br />

stellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftli-<br />

Wortlaut § 18 PBV<br />

Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundchen<br />

Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer<br />

ist dabei Rechnung zu tragen.<br />

2 Innerhalb dieser Zone sind Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Geländeveränderungen und Erdbewegungen<br />

aller Art dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.<br />

Wortlaut § 18 PBV<br />

2 Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller<br />

Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.<br />

Art.25 Ortsbildschutzzone § 17/19 PBG, § 19 PBV Art. 22 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone<br />

1 Die Ortsbildschutzzone bezeichnet Gebäudegruppen, Strassenräume, Plätze, Freiräume, Parkanlagen und Umgebungsbereiche,<br />

welche als wichtige Elemente des besonders wertvollen und charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes in<br />

ihrer Substanz und ihrem Gesamtcharakter zu erhalten oder zu verbessern sind.<br />

Wortlaut § 19 PBV<br />

2 Abbrüche sind nur zulässig, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz nicht zumutbar oder nicht sinnvoll ist<br />

und gleichzeitig die Baubewilligung für einen Neubau erteilt werden kann oder die entstehende Lücke das Ortsbild nicht<br />

stört.<br />

Keine Änderung<br />

3 Bestehende, charakteristische Baumbestände sind zu schonen und zu erhalten. Keine Änderung<br />

4 Baugesuche sind der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten. Im übrigen gelten sinngemäss die<br />

Vorschriften für die Dorfzone, Absatz 1 und 2.<br />

§ 92 PBG<br />

Neu formuliert<br />

1 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung<br />

der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung.<br />

2 Abbrüche sind nur zulässig, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz<br />

nicht zumutbar oder nicht sinnvoll ist und gleichzeitig die Baubewilligung für einen<br />

Neubau erteilt werden kann oder die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört.<br />

3 Bestehende, charakteristische Baumbestände sind zu schonen und zu erhalten.<br />

4 Im Interesse des Ortsbildschutzes und der Siedlungserneuerung kann die <strong>Gemeinde</strong>behörde<br />

bei Erweiterungen, Um- und Ersatzbauten von bestehenden<br />

Gebäuden Abweichungen von den Regelbauvorschriften unter Wahrung öffentlicher<br />

und nachbarrechtlicher Interessen bewilligen. Die <strong>Gemeinde</strong>behörde holt in<br />

diesen Fällen eine Stellungnahme einer Fachstelle ein.


<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 11<br />

<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />

Art.<strong>27</strong> Gestaltungsplanpflicht § 23ff PBG, § 20 PBV Art. 23 Zone mit Gestaltungsplanpflicht<br />

1 In Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. § 20 PBV<br />

1 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung<br />

von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten<br />

baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete<br />

in den Gefahrenzonen dienen.<br />

2 Untergeordnete, den Zweck des Gestaltungsplanes nicht präjudizierende Bauvorhaben können auch vor Erlass des § 20 PBV<br />

Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut<br />

Gestaltungsplanes bewilligt werden.<br />

oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt.<br />

3 Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden,<br />

wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.<br />

3 Im Zonenplan sind nur diejenigen Zonen mit Gestaltungsplanpflicht überlagert, die nicht gemäss Zonenvorschriften streichen<br />

bereits gestaltungsplanpflichtig sind.<br />

Art.28 Gewerbeanteilspflicht 1 § 17/19 PBG Art. 24 Zone mit Gewerbeanteilspflicht<br />

In Gebieten mit Gewerbeanteilspflicht hat mindestens 25 % der neu erstellten Bruttogeschossflächen gewerblichen<br />

Zwecken zu dienen. Die gewerbliche Nutzung ist dauernd zu erhalten.<br />

Art.29 Gewerbeanteilspflicht 2<br />

In Gebieten mit Gewerbeanteilspflicht 2 hat mindestens 50 % ….<br />

E Natur- und Heimatschutz<br />

Art.30 Geschützte Kulturobjekte<br />

Art.31 Erhaltenswerte Kulturobjekte<br />

Art.32 Geschützte Naturobjekte<br />

Art.33 Erhaltenswerte Naturobjekte<br />

Art.34 Beiträge<br />

III Bauvorschriften<br />

Keine Änderung<br />

In Gebieten mit Gewerbeanteilspflicht hat mindestens 25 % der neu erstellten<br />

Hauptnutzfläche gewerblichen Zwecken zu dienen. Die gewerbliche Nutzung ist<br />

dauernd zu erhalten.<br />

streichen<br />

§ 20 PBG, § 21 PBV Art. 25 Gefahrenzone<br />

1 In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen<br />

zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis<br />

gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass<br />

Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen<br />

richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität.<br />

2 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der<br />

Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens<br />

mit.<br />

Art. 30 bis 34 löschen;<br />

→ Geregelt in NHG TG<br />

Im Schutzplan und<br />

Reglement behandeln<br />

A Anforderungen an Bauten und Anlagen § 18 PBG A Allgemeines<br />

Neu; Sensibilisierung,<br />

Argumentation für<br />

Bewilligungsbehörde<br />

III Bau- und Gestaltungsvorschriften<br />

Art. 26 Grundsätze<br />

Bei der Projektierung von Bauten und Anlagen sind die folgenden Grundsätze<br />

angemessen zu berücksichtigen:<br />

a) Gutes Einordnen in die Landschaft und die Siedlung;<br />

b) Sorgfältiges architektonisches Gestalten im Sichtbereich des öffentlichen<br />

Raums;<br />

c) Besondere Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen<br />

sowie von Betagten und Behinderten;<br />

d) Boden- und energiesparendes, kompaktes Bauen bei nachhaltiger Energienutzung;<br />

e) Verwenden umweltverträglicher und langlebiger Baumaterialien;


<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 12<br />

<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />

f) Fördern und Vernetzen naturnaher Lebensräume in Siedlung und Landschaft<br />

g) Verwenden einheimischer Gewächse und Pflanzen.<br />

Art.39 Verdichtete Bauweise<br />

Art.35 Grenzabstand Bauten<br />

1 Auf der Hauptwohnseite ist der grosse Grenzabstand einzuhalten. Er gilt nicht für eingeschossige, freistehende oder<br />

angebaute gedeckte Sitzplätze und Wintergärten. Der kleine Grenzabstand gilt gegenüber den übrigen Fassaden.<br />

2 Als Kleinbauten gelten unbewohnte, eingeschossige, freistehende und angebaute Bauten von höchstens 40 m2 Grundfläche<br />

und höchstens 3.5 m Gebäudehöhe. Der allseitig erforderliche Grenzabstand beträgt 3 m. Bauten, welche die<br />

Abmessungen von Kleinbauten überschreiten oder bewohnt sind, gelten als Hauptbauten.<br />

3 Mehrlängenzuschläge werden zu den Grenzabständen hinzugerechnet, sofern die Fassadenlänge bei eingeschossigen<br />

Bauten 20 m, bei zwei- oder mehrgeschossigen Bauten 15 m überschreitet. Sie betragen 1/3 der Mehrlänge, höchstens<br />

jedoch 4 m. Bei im Grundriss gestaffelten Bauten ist der Mehrlängenzuschlag ab der ideellen Fassadenlinie einzuhalten.<br />

Vorsprünge sind bis zum kleinen Grenzabstand erlaubt. Bei dauernd gewerblich genutzten Bauten unter sich kommt der<br />

Mehrlängenzuschlag nicht zur Anwendung.<br />

Art.36 Grenzabstand Anlagen und unterirdische Bauten<br />

1 Ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze erstellt<br />

werden.<br />

2 Anlagen wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe,<br />

im Minimum 50 cm, einzuhalten. Anlagen von mehr als 1,50 m Höhe haben die Abstände für Kleinbauten einzuhalten.<br />

3 Unterirdische Bauten und Anlagen, die äusserlich nicht in Erscheinung treten, dürfen bis auf 0.50 m an die Nachbargrenze<br />

gestellt werden. Gehen von ihnen nachteilige Emissionen aus, beträgt der Grenzabstand 3 m.<br />

Art.37 Gebäudeabstand für Wohnbauten<br />

1 Hauptbauten haben zu benachbarten Wohnbauten einen Gebäudeabstand einzuhalten. Dieser stellt die kürzeste<br />

Entfernung zwischen zwei Fassaden dar und beträgt die Summe der vorgeschriebenen kleinen Grenzabstände. Bei<br />

Wohnbauten auf dem gleichen Grundstück gilt ein Abstand, wie er sich bei einer zwischenliegenden Grenze ergäbe.<br />

2 Bei Wohnbauten auf dem gleichen Grundstück kann der <strong>Gemeinde</strong>rat eine Reduktion des Gebäudeabstands bewilligen,<br />

sofern die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen erfüllt werden und keine überwiegenden<br />

öffentlichen und privaten Interessen dagegenstehen.<br />

3 Ist bei bestehenden Gebäuden und Grenzen ohne Vereinbarung eines Näherbaurechts der vorgeschriebene Grenzabstand<br />

nicht eingehalten, so gilt für neue Hauptbauten auf dem angrenzenden Grundstück der Gebäudeabstand als<br />

gewahrt, wenn der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten wird und keine überwiegenden öffentlichen und privaten<br />

Interessen dagegenstehen.<br />

RPG, § 18 PBG<br />

Neu; Boden möglichst<br />

gut nutzen<br />

Streichen; Kein Bedarf<br />

Neu<br />

§ 18 PBG, § 38 PBV<br />

§ 18 PBG B Massvorschriften<br />

§ 31 PBV<br />

präzisiert<br />

§ 22 PBV,<br />

Kleinbauten/Anbauten<br />

in PBV/IVHB definiert<br />

streichen<br />

streichen<br />

Keine Änderung<br />

Keine Änderung<br />

Keine Änderung<br />

Streichen<br />

→ Definition in PBV:<br />

'Enthält das BauR keine<br />

Vorschriften, ist der<br />

Gebäudeabstand<br />

gewahrt, sofern die<br />

Brandschutzrichtlinien<br />

der Vereinigung kantonaler<br />

Feuerversicherer<br />

(VKF) eingehalten sind.<br />

Art. <strong>27</strong> Haushälterische Bodennutzung<br />

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30% unterschreitet,<br />

ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem<br />

späteren Zeitpunkt die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.<br />

Art. 28 Höhere Häuser<br />

Die Erstellung von höheren Häusern setzt einen geeigneten Standort voraus. Für<br />

höhere Häuser ist ein Projektwettbewerb und ein Gestaltungsplan erforderlich.<br />

Art. 29 Grenzabstände<br />

1 In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der Hauptwohnseite der<br />

grosse Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der <strong>Gemeinde</strong>rat die massgebende<br />

Gebäudeseite. Für eingeschossige Anbauten mit Hauptnutzflächen und<br />

einer Grundfläche von maximal 25 m 2 gilt der grosse Grenzabstand nicht.<br />

2<br />

Gegenüber der Landwirtschaftszone (Zonengrenze) sind die Abstände der jeweiligen<br />

Bauzone einzuhalten.<br />

3 Für Unterniveaubauten, An- und Kleinbauten mit Nebennutzflächen gilt ein<br />

Grenzabstand von 3.0 m. Die Summe der Fläche von Kleinbauten darf maximal<br />

10 % der Parzellenfläche betragen.<br />

4 Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt<br />

an die Grenze erstellt werden. Gehen von ihnen nachteilige Auswirkungen auf das<br />

Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.<br />

5 Anlagen wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Mauern und Wände haben einen<br />

Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.5 m, einzuhalten. Anlagen<br />

von mehr als 2.00 m Höhe haben die Abstände für Kleinbauten einzuhalten.<br />

6 Für unterirdische Bauten und Anlagen gilt ein Grenzabstand von mindestens<br />

0.5 m.<br />

Art. 30 Gebäudeabstände<br />

Die minimalen Gebäudeabstände richten sich nach den Brandschutzrichtlinien der<br />

Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF).


<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 13<br />

<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />

Art.38 Näherbaurecht § 65 PBG<br />

1 Der vorgeschriebene Grenzabstand kann mit schriftlicher Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers und mit<br />

Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>rates herabgesetzt werden, sofern die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen<br />

erfüllt werden und keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen dagegenstehen. Eine solche Vereinbarung<br />

ist im Grundbuch anzumerken.<br />

Streichen<br />

→ geregelt §77 PBG<br />

Anmerkung bei Masstabelle:<br />

In Hanglagen dürfen die Gebäude- und Firsthöhen auf der Talseite um maximal 1.5 m überschritten werden, wenn sie<br />

auf der Bergseite um mindestens das gleiche Mass unterschritten werden<br />

B Äussere Gestaltung von Bauten und Anlagen<br />

§ 18 PBG, § 26PBV<br />

Geringe Änderung,<br />

Präzisierung<br />

Art. 31 Bauen an Hanglagen<br />

1 In geneigtem Gelände dürfen die Fassaden- und Gesamthöhen auf der Talseite<br />

um maximal 1.50 m überschritten werden, wenn sie auf der Bergseite um mindestens<br />

das gleiche Mass unterschritten werden.<br />

2 Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung ab 12 % zwischen Tal- und Bergfassade in<br />

der Gebäudemitte gemessen.<br />

C Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

Art.40 Grundsatz § 18, 78 PBG Art. 32 Gesamtwirkung<br />

1 In der Dorf-, Kern- und Ortsbildschutzzone haben sich Bauten und Anlagen bezüglich ihrer Gesamtwirkung, aber auch Grundsatz generell Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer<br />

einzelner Teile wie Dächer, Fassadenelemente, Farbgebung und Aussenanlagen in das Strassen-, Quartier-, Orts- und gehalten, gilt überall Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />

Landschaftsbild einzufügen.<br />

wo gebaut wird<br />

a) die bestehende Bebauung,<br />

b) Stellung, Form und Proportionen,<br />

c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten,<br />

Solaranlagen, Antennen und Reklamen,<br />

d) die topografische Einbettung.<br />

e) der Siedlungsrand<br />

2 Dach- und Fassadengestaltungen sind generell bewilligungspflichtig. In §99 PBG geregelt<br />

Art.41 Dachgestaltung § 18, 78 PBG Art. 33 Dachgestaltung<br />

1 In sämtlichen Zonen ohne Dorf- und Ortsbildschutzzone sind Flachdächer erlaubt. Flachdächer und Pultdächer bis und<br />

mit 5° Neigung müssen extensiv begrünt werden. Die Dachneigung beträgt maximal 70°, ansonsten das Dach zur Fassadenfläche<br />

gezählt wird.<br />

2 Besondere Dachformen und Steildächer über 45° sind zulässig, sofern der Schattenwurf im Winter (mittlerer Wintertag:<br />

Sonnenstand 22°) nicht grösser ist als bei einem Gebäude mit Giebeldach und minimalem Grenzabstand, maximal<br />

zulässiger Gebäude- und Firsthöhe sowie Dachneigung von 45°. Anhang Abb. <strong>27</strong><br />

3 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die<br />

Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die<br />

Firstlinie reichen. Die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte<br />

der jeweiligen Dachlänge betragen. Voll ausgebildete Kreuzgiebel gelten nicht als Dachaufbauten. Anhang Abb. 28, 29<br />

4 In der Dorfzone und der Ortsbildschutzzone sind für Hauptbauten nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dachaufbauten<br />

sind baustilgerecht als Kreuzgiebel, Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Dacheinschnitte sind<br />

zulässig, sofern sie an wenig einsichtbaren Stellen angeordnet werden und das Orts- und Quartierbild nicht beeinträchtigt<br />

wird. Einzelne kleinere Dachflächenfenster sind zur Belichtung und Belüftung untergeordneter Räume erlaubt.<br />

Anhang Abb. 30<br />

Einschränkung erfolgt<br />

in Abs. 3<br />

Streichen<br />

korrigiert<br />

Korrigiert, präzisiert<br />

1 Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 40 m 2 Fläche sind<br />

gesamthaft extensiv zu begrünen, soweit sie nicht zur Energieproduktion genutzt<br />

werden. Eine allfällige Retention ist zu berücksichtigen<br />

2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die<br />

Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht<br />

dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die<br />

Firstlinie reichen. Die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten<br />

darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.<br />

3 In der Dorfzone und der Ortsbildschutzzone sind für Hauptbauten nur symmetrische<br />

Giebeldächer zulässig. Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind zulässig.<br />

4 In der Ortsbildschutzzone sind Dachaufbauten baustilgerecht als Giebellukarnen<br />

oder Schleppgauben auszubilden und anzuordnen.


<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 14<br />

<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />

C Umgebungsgestaltung<br />

D Umgebungsgestaltung<br />

Art.45 Terraingestaltung § 69 PBG § 18, 79 PBG Art. 34 Terrainveränderung<br />

1 Terrainveränderungen sind zulässig, sofern sie einer guten Umgebungsgestaltung dienen und dem Geländeverlauf in Neu formuliert und<br />

Bauten und Anlagen sind durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung, Staffelung<br />

usw. so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainverände-<br />

der Umgebung angepasst sind. Anhang Abb. 31<br />

präzisiert<br />

rungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt<br />

bleiben.<br />

2 Stützmauern und -wände sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Ansonsten sind sie gut in das Gelände einzupassen. Neu formuliert und<br />

präzisiert<br />

2 Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind<br />

ab 1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen.<br />

Neu<br />

3 Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen.<br />

Neu<br />

4 Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge<br />

zugelassen. Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu<br />

Einzel- und Sammelgaragen.<br />

Art.46 Bepflanzungen § 18, 78 PBG Art. 35 Bepflanzungen<br />

1 In allen Zonen ist der bestehende Baum- und Heckenbestand nach Möglichkeit zu schonen. Keine Änderung<br />

1 In allen Zonen ist der bestehende Baum- und Heckenbestand nach Möglichkeit zu<br />

schonen.<br />

2 Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind vorzugsweise<br />

einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.<br />

3 Gegenüber Grenzen gelten für Bepflanzungen die flurgesetzlichen Abstände, gegenüber Strassen die Abstände des<br />

Gesetzes über Strassen und Wege. Anhang Abb. 22-25<br />

Keine Änderung<br />

→ in FlGG und StWG<br />

geregelt<br />

§ 18 PBG, USG<br />

Neu, Wirkt der Lichtverschmutzung<br />

entgegen<br />

2 Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu<br />

bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.<br />

Art. 36 Künstliche Beleuchtung<br />

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen,<br />

dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche<br />

Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung,<br />

Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige<br />

Minimum begrenzt wird.<br />

D Erschliessung und Nebenanlagen<br />

E Ausstattung<br />

Art.48 Abstellplätze §§ 72, 73 PBG § 18, 88 PBG Art. 37 Parkierung für Fahrzeuge<br />

1 Bei Wohnbauten sind Fahrzeugabstellplätze in angemessener Zahl zu erstellen:<br />

VSS-Norm<br />

Bei Wohnbauten sind Parkfelder in angemessener Zahl zu erstellen:<br />

a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Abstellplätze je Wohnung<br />

a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser<br />

b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Abstellplätze je Wohnung, wovon die Hälfte in Garagen oder Unterständen<br />

mindestens 2 Parkfelder je Wohneinheit. Pro Einliegerwohnung ist zusätzlich<br />

angeordnet sein müssen.<br />

c) Pro sechs Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdischer Abstellplatz als Besucherparkplatz zu erstellen und zu bezeichnen.<br />

ein Parkfeld zu erstellen.<br />

Zufahrten werden nicht als Abstellplatz angerechnet.<br />

b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Parkfelder je Wohnung, wovon die<br />

Hälfte in Garagen oder Unterständen angeordnet sein müssen.<br />

c) Pro 4 Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkplatz<br />

zu erstellen und zu bezeichnen.<br />

d) Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet<br />

Ab 30 Kundenparkplätzen müssen mindestens die Hälfte davon im Hauptbau<br />

oder unterirdisch untergebracht werden.<br />

2 Bei übrigen Bauten und Anlagen richtet sich der Bedarf an Abstellplätzen nach der aktuellen Norm SNV. Umformuliert<br />

3 Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen richtet sich nach der gültigen<br />

VSS-Norm (SN 640 281).<br />

3 In Abweichung zum Gesetz über Strassen und Wege müssen gegen die Strasse gerichtete Einfahrtsöffnungen bei Angepasst<br />

Gegen die Strasse gerichtete Einfahrtsöffnungen bei Einstellräumen müssen<br />

Einstellräumen mindestens einen Abstand von 5.5 m ab Strassengrenze aufweisen.<br />

mindestens einen Abstand von 5.50 m ab der Strassengrenze aufweisen.<br />

4 Die Neigung von Zufahrten darf in der Regel max. 15 % aufweisen und muss mindestens 2 m vor der Strassengrenze<br />

auf max. 5 % reduziert werden. Im übrigen gelten, insbesondere für die Sichtzonenbereiche, die Vorschriften des Gesetneu<br />

5 Carports können bis 3 m an die Strassen-/Trottoirgrenze gebaut werden.


<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 15<br />

<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />

zes über Strassen und Wege. Anhang Abb. 24, 25, 32<br />

5 Oberflächenwasser von Abstellplätzen / Zufahrten darf nicht auf öffentliche Strassen bzw. Trottoire geleitet werden. 6 Grundstückszufahrten sind auf einer Tiefe von mind. 5 m so zu befestigen, dass<br />

eine Verschmutzung der Strasse/Trottoir vermieden wird. Im Übrigen gelten die<br />

Anforderungen gemäss VSS-Norm SN 640 050.<br />

6 Wer die vorgeschriebenen Abstellplätze nicht erstellen kann, hat eine Ersatzabgabe zu leisten. Massgebend für die<br />

Beitragsbemessung ist das rechtsgültige Beitragsreglement.<br />

Streichen; vorgeschrieben<br />

in § 89 PBG<br />

§ 88 PBG Art. 38 Parkierung für Zweiräder<br />

Neu<br />

In Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen sind gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen<br />

für Zweiräder vorzusehen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der<br />

jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen (SN 640 065).<br />

Art.47 Spielplätze §§ 70, 71 PBG<br />

Bei Überbauungen mit sechs und mehr Wohneinheiten für Familien sind kinderfreundliche Spielplätze in angemessener<br />

Grösse auf privatem Grund einzurichten, mit geeigneten Spielgeräten zu bestücken und zu erhalten.<br />

Art.49 Schneefänge<br />

Bei Dächern ab 30°-Neigung, die auf die Strasse, Trottoir oder Vorplatz ausladen, sind Schneefänge anzubringen.<br />

§ 18, 86 PBG<br />

Angepasst<br />

Art. 39 Spielplätze und Freizeitflächen<br />

Bei Überbauungen mit sechs und mehr Wohneinheiten sind auf privatem Grund<br />

entsprechend der örtlichen Verhältnisse angemessene Spielplätze oder Freizeitflächen<br />

an geeigneter Lage zu erstellen und dauernd zu unterhalten<br />

§ 83 PBG, § 42 PBV Art. 40 Nebennutzflächen<br />

Neu<br />

In Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen sind in der Nähe des Eingangs genügend<br />

grosse, gemeinsame Abstellräume vorzusehen.<br />

Neu<br />

Präzisierung von<br />

§91 PBG<br />

§ 82 PBG<br />

Keine Änderung<br />

Art. 41 Kehrichtbeseitigung<br />

Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohnungen sind die erforderlichen Kehrichtcontainer<br />

an gut zugänglicher Lage durch den Hauseigentümer zur Verfügung<br />

zu halten. Die Plätze müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.<br />

Art. 42 Schneefänge<br />

Bei Dächern ab 30°-Neigung, die auf die Strasse, Trottoir oder Vorplatz ausladen,<br />

sind Schneefänge anzubringen.<br />

Art.42 Aussenantennen und Parabolspiegel § 67 PBG § 18 PBG Art. 43 Antennenanlagen<br />

1 Aussenantennen und Parabolspiegel sind bewilligungspflichtig. Der Anschluss an die Gemeinschaftsantennenanlage Bewilligungspflicht Mobilfunkantennen sind nur in Arbeitszonen und Zonen für öffentliche Bauten<br />

wird empfohlen.<br />

gem. PBG<br />

2 Aussenantennen und Parabolspiegel sind unauffällig zu gestalten, möglichst nicht sichtbar am Objekt zu platzieren und → Aussenantennen für<br />

und Anlagen zulässig.<br />

sorgfältig in die Umgebung einzupassen.<br />

den Empfang frei<br />

3 In der Dorfzone und der Ortsbildschutzzone ist pro Hauptgebäude maximal eine Aussenantenne zulässig, sofern keine<br />

Möglichkeit zum Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne besteht oder auf andere Art kein zumutbarer Empfang erreicht<br />

wird.<br />

Art.43 Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien<br />

Sonnenkollektoren und andere Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie sind zulässig, sofern sie gestalterisch<br />

Streichen, Bewilligungspflicht<br />

gem. PBG<br />

sorgfältig integriert sind und keine öffentlichen Interessen zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes entgegenstehen. und RPG<br />

→ bis 35 m 2 frei<br />

Art.44 Reklameanlagen § 68 PBG § 18 PBG Art.44 Reklameanlagen<br />

Reklameanlagen sind gestattet, sofern sie die Umgebung nicht beeinträchtigen. Sie haben sich namentlich in Lage,<br />

Grösse, Farbe und Lichtstärke dem Landschafts-, Orts-, Quartier oder Strassenbild anzupassen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann<br />

zur Erhaltung schützenswerter Orts-, Quartier- oder Strassenbilder Fremdreklamen verbieten sowie in allen Zonen das<br />

Anbringen von Plakaten auf Plakatwände oder ähnliche Einrichtungen beschränken und die Standorte bestimmen. Im<br />

übrigen sind die Vorschriften des kant. Strassengesetzes und der eidg. Strassensignalisationsverordnung zu beachten.<br />

Streichen, Bewilligungspflicht<br />

gem. PBG<br />

→ Unbeleuchtete<br />

Eigenreklame < 1 m 2<br />

frei<br />

Auf dem gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebiet ist das Anbringen von fest installierten Werbeträgern<br />

für Fremdwerbungen untersagt.<br />

§ 18 PBG, Neu Art.45 Sicht- und Schallschutzwände<br />

Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich<br />

gut in die Umgebung einzuordnen.


<strong>Baureglement</strong> <strong>Entwurf</strong> Seite 16<br />

<strong>Baureglement</strong> Tägerwilen 2001 Bem./Hinweise <strong>Baureglement</strong> Tägerwilen <strong>2013</strong> (<strong>Entwurf</strong>)<br />

E Weitere Bestimmungen<br />

Art.50 Generelles Immissionsmass<br />

keine Änderung<br />

1 Als „nicht störend“ gelten Immissionen, welche ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen, nicht andauernd auftreten<br />

und nicht mehr Auswirkungen entfalten, als in Wohnquartieren üblich ist.<br />

2 Als „mässig störend“ gelten Immissionen, welche im Rahmen herkömmlicher Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastwirtschafts-<br />

und Landwirtschaftsbetriebe bleiben, nicht dauernd auftreten und abgesehen von einzelnen Ausnahmen auf die<br />

üblichen Arbeitszeiten beschränkt bleiben.<br />

3 Weitergehende Immissionen gelten als stark störend.<br />

F Weitere Bestimmungen<br />

Art. 46 Immissionsmass<br />

1 Als 'nicht störend' gelten Immissionen, welche ihrem Wesen nach in Wohnquartiere<br />

passen, nicht andauernd auftreten und nicht mehr Auswirkungen entfalten,<br />

als in Wohnquartieren üblich ist.<br />

2 Als 'mässig störend' gelten Immissionen, welche im Rahmen herkömmlicher<br />

Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastwirtschafts- und Landwirtschaftsbetriebe bleiben,<br />

nicht dauernd auftreten und abgesehen von einzelnen Ausnahmen auf die üblichen<br />

Arbeitszeiten beschränkt bleiben.<br />

3 Weitergehende Immissionen gelten als 'stark störend'.<br />

Art.51 Benützung, Schutz und Wiederinstandstellung von öffentlichen Einrichtungen §34 StrWG Art. 47 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes und Einrichtungen<br />

1 Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen Neu formuliert<br />

1 Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist<br />

und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen<br />

gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Es sind<br />

verlangt werden. Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Bäume<br />

die erforderlichen Massnahmen hinsichtlich Verkehrs- und Fussgängersicherheit<br />

sind zu schützen. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Es<br />

sowie zum Schutz von Bepflanzungen zu treffen. Die benutzte Fläche ist ständig<br />

ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf dem Strassenbelag zu mischen, umzuschlagen und zu lagern.<br />

sauber zu halten.<br />

2 Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig<br />

verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets leicht zugänglich sein.<br />

Keine Änderung<br />

3 Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden<br />

Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen.<br />

Keine Änderung<br />

4 Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf<br />

Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.<br />

IV Schlussbestimmungen<br />

Art.52 Inkrafttreten<br />

§ 6 PBG<br />

1 Das vorliegende <strong>Baureglement</strong> und der zugehörige Zonenplan treten mit Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat<br />

in Kraft<br />

Ergänzung<br />

2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden <strong>Baureglement</strong> und Zonenplan, genehmigt am 7.1.1985 mit RRB Nr. 40 und<br />

alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.<br />

Art.53 Übergangsbestimmungen<br />

Bei Inkrafttreten des <strong>Baureglement</strong>s noch hängige Baugesuche werden nach den neuen Vorschriften beurteilt.<br />

Neu<br />

Änderung<br />

2 Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen<br />

weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und<br />

Verteilkabinen müssen stets leicht zugänglich sein.<br />

3 Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen<br />

Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen<br />

und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. Allfällige Schäden an öffentlichen<br />

Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers<br />

auf Kosten der Bauherrschaft wieder instand zustellen.<br />

Art. 48 Visierpflicht für Terrainveränderungen<br />

Wesentliche Veränderungen des gewachsenen Terrains sind vor Einreichung des<br />

Baugesuchs zu visieren.<br />

IV Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Art. 49 Inkrafttreten<br />

1 Das vorliegende <strong>Baureglement</strong> und der zugehörige Zonenplan treten nach der<br />

Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt auf einen durch die <strong>Gemeinde</strong>behörde<br />

zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.<br />

2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden <strong>Baureglement</strong> und Zonenplan,<br />

genehmigt am 30.4.2001 mit RRB Nr. 407 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen<br />

aufgehoben.<br />

Art. 50 Übergangsbestimmungen<br />

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die <strong>Gemeinde</strong>behörde bei Inkrafttreten<br />

dieses Reglementes noch nicht entschieden hat, sind nach den bei ihrer Einreichung<br />

geltenden Vorschriften zu beurteilen.

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