Schule und Familie - Verantwortung gemeinsam wahrnehmen
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I. Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Eltern<br />
10 Antragsrechte<br />
Im Gegensatz zu den Anhörungsrechten können die Eltern im Rahmen der Antragsrechte<br />
von sich aus aktiv werden, sie können z. B.:<br />
Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG<br />
• die vorzeitige Einschulung ihres Kindes beantragen, wenn auf Gr<strong>und</strong> der körperlichen,<br />
sozialen <strong>und</strong> geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass es mit Erfolg am Unterricht<br />
teilnehmen wird; dazu ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich;<br />
Art. 43 Abs. 1 BayEUG<br />
• bei zwingenden persönlichen Gründen die Aufnahme des Kindes bei einer anderen<br />
Volksschule bzw. Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung als der Sprengelschule<br />
beantragen;<br />
Art. 30 Abs. 1 BayEUG<br />
• die Einrichtung einer Außenklasse für die Kinder beantragen, die nach Art. 41 BayEUG<br />
förderschulpflichtig sind;<br />
Art. 41 Abs. 7 <strong>und</strong> Abs. 8 BayEUG<br />
• die Überweisung von einer allgemeinen <strong>Schule</strong> an eine Förderschule bzw. die Überweisung<br />
von einer Förderschule an eine Volksschule oder Berufsschule sowie den Wechsel<br />
der Förderschulform beantragen;<br />
Art. 38 Satz 1 BayEUG<br />
• einen Antrag auf freiwilligen Besuch der Hauptschule zur Erlangung des erfolgreichen<br />
oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses im zehnten oder elften Schulbesuchsjahr<br />
stellen;<br />
Art. 92 Abs. 3 BayEUG<br />
• die Einrichtung einer privaten Volksschule als Ersatzschule beantragen, wenn sie als<br />
Gemeinschaftsschule oder als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet<br />
werden soll;<br />
Art. 7 Abs. 3 BayEUG<br />
• aus ernsthaften <strong>und</strong> einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung<br />
Widerspruch gegen die Anbringung eines Kreuzes im Klassenzimmer von Volksschulen<br />
einlegen.<br />
2. Eltern haben Pflichten:<br />
Art. 35 Abs. 4 BayEUG<br />
dazu gehören u.a.<br />
• Sie müssen ihr Kind bei der <strong>Schule</strong> anmelden (Schulpflicht).<br />
Art. 76 BayEUG<br />
• Sie müssen die Erfüllung dieser Schulpflicht unterstützen. Dazu gehört:<br />
„ dafür zu sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig<br />
teilnehmen <strong>und</strong> alle verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen;<br />
„ sich um die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten <strong>und</strong> der von der<br />
<strong>Schule</strong> gestellten Anforderungen durch die Schüler zu kümmern; wie z. B. Erledigung<br />
der Hausaufgaben oder Nutzung des Gesprächsangebots der <strong>Schule</strong>;