Schule und Familie - Verantwortung gemeinsam wahrnehmen
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II. Rechte <strong>und</strong> Aufgaben der Elternvertretung<br />
22<br />
Wahlmodalitäten<br />
Art. 64 Abs. 1 <strong>und</strong><br />
Art. 66 BayEUG<br />
An allen Volksschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen, Gymnasien, Fachoberschulen<br />
<strong>und</strong> an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie an entsprechenden<br />
<strong>Schule</strong>n zur sonderpädagogischen Förderung wird ein Elternbeirat gebildet.<br />
Seine Zusammensetzung regelt das BayEUG. Weitere Mitglieder mit beratender Funktion<br />
können bis zu einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl hinzugezogen werden.<br />
Die Strukturen der Elternvertretungen an den einzelnen Schularten sind unterschiedlich<br />
<strong>und</strong> demzufolge auch die Wahlverfahren. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass für die Einladung zur<br />
Wahl <strong>und</strong> für die ordnungsgemäße Durchführung die jeweilige Schulleitung verantwortlich<br />
ist.<br />
§§ 19, 21 RSO; §§ 19, 21 GSO<br />
§§ 94, 97 WSO;<br />
§§ 19 <strong>und</strong> 21 FOBOSO; § 10 VSO-F<br />
An Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Gymnasien, Real- <strong>und</strong> Wirtschaftsschulen<br />
sowie an den Fachoberschulen einschließlich der entsprechenden <strong>Schule</strong>n zur<br />
sonderpädagogischen Förderung werden die Mitglieder des Elternbeirats in sog. Urwahl<br />
direkt von den Eltern für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.<br />
§§ 17, 18 VSO<br />
Wahlverfahren, Amtszeit <strong>und</strong> Befugnisse des Elternbeirats <strong>und</strong> der KES an Volksschulen<br />
sind in der VSO geregelt. Wenn eine Volksschule nicht mehr als neun Klassen umfasst,<br />
bilden deren Elternsprecher den Elternbeirat. Wenn mehr als neun Klassen bestehen,<br />
wählen die KES aus ihrer Mitte den Elternbeirat.<br />
§ 21 Abs. 3 RSO <strong>und</strong> § 21 Abs. 3 GSO<br />
§ 21 Abs. 3 FOBOSO<br />
§ 10 Abs. 3 VSO-F<br />
Das Wahlverfahren für den Elternbeirat an den Gymnasein, Realschulen, Fachoberschulen<br />
sowie Förderschulen regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleitung. 6<br />
6<br />
Die Elternverbände bieten Musterwahlordnungen an, die in Zusammenarbeit mit dem Kultusministerium erstellt<br />
wurden.<br />
s. Internetadressen der Elternverbände (siehe Seite 33)