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Schule und Familie - Verantwortung gemeinsam wahrnehmen

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II. Rechte <strong>und</strong> Aufgaben der Elternvertretung<br />

22<br />

Wahlmodalitäten<br />

Art. 64 Abs. 1 <strong>und</strong><br />

Art. 66 BayEUG<br />

An allen Volksschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen, Gymnasien, Fachoberschulen<br />

<strong>und</strong> an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie an entsprechenden<br />

<strong>Schule</strong>n zur sonderpädagogischen Förderung wird ein Elternbeirat gebildet.<br />

Seine Zusammensetzung regelt das BayEUG. Weitere Mitglieder mit beratender Funktion<br />

können bis zu einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl hinzugezogen werden.<br />

Die Strukturen der Elternvertretungen an den einzelnen Schularten sind unterschiedlich<br />

<strong>und</strong> demzufolge auch die Wahlverfahren. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass für die Einladung zur<br />

Wahl <strong>und</strong> für die ordnungsgemäße Durchführung die jeweilige Schulleitung verantwortlich<br />

ist.<br />

§§ 19, 21 RSO; §§ 19, 21 GSO<br />

§§ 94, 97 WSO;<br />

§§ 19 <strong>und</strong> 21 FOBOSO; § 10 VSO-F<br />

An Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Gymnasien, Real- <strong>und</strong> Wirtschaftsschulen<br />

sowie an den Fachoberschulen einschließlich der entsprechenden <strong>Schule</strong>n zur<br />

sonderpädagogischen Förderung werden die Mitglieder des Elternbeirats in sog. Urwahl<br />

direkt von den Eltern für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.<br />

§§ 17, 18 VSO<br />

Wahlverfahren, Amtszeit <strong>und</strong> Befugnisse des Elternbeirats <strong>und</strong> der KES an Volksschulen<br />

sind in der VSO geregelt. Wenn eine Volksschule nicht mehr als neun Klassen umfasst,<br />

bilden deren Elternsprecher den Elternbeirat. Wenn mehr als neun Klassen bestehen,<br />

wählen die KES aus ihrer Mitte den Elternbeirat.<br />

§ 21 Abs. 3 RSO <strong>und</strong> § 21 Abs. 3 GSO<br />

§ 21 Abs. 3 FOBOSO<br />

§ 10 Abs. 3 VSO-F<br />

Das Wahlverfahren für den Elternbeirat an den Gymnasein, Realschulen, Fachoberschulen<br />

sowie Förderschulen regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleitung. 6<br />

6<br />

Die Elternverbände bieten Musterwahlordnungen an, die in Zusammenarbeit mit dem Kultusministerium erstellt<br />

wurden.<br />

s. Internetadressen der Elternverbände (siehe Seite 33)

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