11.09.2014 Aufrufe

Schule und Familie - Verantwortung gemeinsam wahrnehmen

Schule und Familie - Verantwortung gemeinsam wahrnehmen

Schule und Familie - Verantwortung gemeinsam wahrnehmen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

I. Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Eltern<br />

12 Verwaltungsakte Verwaltungsakte sind z. B.:<br />

Art. 86 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 4 bis 6a BayEUG<br />

Art 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Bay EUG<br />

• Ausschluss in einem Fach oder vom Unterricht insgesamt,<br />

• Androhung der Entlassung,<br />

Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayEUG<br />

• Versetzung in eine Parallelklasse als Ordnungsmaßnahme,<br />

• Einzelnoten, nur dann wenn der Schüler gerade durch diese Note in seinen Rechten<br />

verletzt wird, z. B. hinsichtlich seiner Position bei der Verteilung von Studienplätzen,<br />

• Nichtbestehen einer Probezeit,<br />

• Versagung der Erlaubnis zum Vorrücken,<br />

• Versagung der Zulassung zur Abiturprüfung oder der Zuerkennung der allgemeinen<br />

Hochschulreife.<br />

Keine Verwaltungsakte<br />

Keine Verwaltungsakte sind z. B.:<br />

• Schriftliche <strong>und</strong> verschärfte Verweise,<br />

• Erzieherische Maßnahmen, wie Ermahnungen, Zurechtweisungen, Rügen (im Vorfeld<br />

förmlicher Ordnungsmaßnahmen) oder Hinweise,<br />

• Versetzung in eine Parallelklasse aus organisatorischen Gründen,<br />

• Einzelbewertungen wie die Bewertung einer Schulaufgabe, Einzelnoten im Jahreszeugnis,<br />

Zwischenzeugnisse <strong>und</strong> Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt,<br />

• Verhaltensgebote oder Verbote, die in der Natur des Schulverhältnisses begründet sind<br />

<strong>und</strong> denen keine unmittelbare Rechtswirkung zukommt, z. B. Pünktlichkeit, Anfertigung<br />

von Hausaufgaben, Sitzordnung.<br />

Aus diesen Beispielen ergibt sich, dass nur solche schulischen Maßnahmen Verwaltungsakte<br />

sein können, welche gr<strong>und</strong>legend die Individualsphäre des einzelnen Schülers beeinträchtigen.<br />

Während gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, ein<br />

formloser Rechtsbehelf <strong>und</strong> ein förmliches Widerspruchsverfahren bzw. Klage möglich<br />

ist, kommen bei anderen Entscheidungen der <strong>Schule</strong> nur die formlosen Rechtsbehelfe<br />

der Gegenvorstellung, der Aufsichtsbeschwerde <strong>und</strong> der Dienstaufsichtsbeschwerde in<br />

Betracht. Beides soll im Folgenden erläutert werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!