Schule und Familie - Verantwortung gemeinsam wahrnehmen
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I. Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Eltern<br />
12 Verwaltungsakte Verwaltungsakte sind z. B.:<br />
Art. 86 Abs. 2 Satz 1<br />
Nr. 4 bis 6a BayEUG<br />
Art 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Bay EUG<br />
• Ausschluss in einem Fach oder vom Unterricht insgesamt,<br />
• Androhung der Entlassung,<br />
Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayEUG<br />
• Versetzung in eine Parallelklasse als Ordnungsmaßnahme,<br />
• Einzelnoten, nur dann wenn der Schüler gerade durch diese Note in seinen Rechten<br />
verletzt wird, z. B. hinsichtlich seiner Position bei der Verteilung von Studienplätzen,<br />
• Nichtbestehen einer Probezeit,<br />
• Versagung der Erlaubnis zum Vorrücken,<br />
• Versagung der Zulassung zur Abiturprüfung oder der Zuerkennung der allgemeinen<br />
Hochschulreife.<br />
Keine Verwaltungsakte<br />
Keine Verwaltungsakte sind z. B.:<br />
• Schriftliche <strong>und</strong> verschärfte Verweise,<br />
• Erzieherische Maßnahmen, wie Ermahnungen, Zurechtweisungen, Rügen (im Vorfeld<br />
förmlicher Ordnungsmaßnahmen) oder Hinweise,<br />
• Versetzung in eine Parallelklasse aus organisatorischen Gründen,<br />
• Einzelbewertungen wie die Bewertung einer Schulaufgabe, Einzelnoten im Jahreszeugnis,<br />
Zwischenzeugnisse <strong>und</strong> Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt,<br />
• Verhaltensgebote oder Verbote, die in der Natur des Schulverhältnisses begründet sind<br />
<strong>und</strong> denen keine unmittelbare Rechtswirkung zukommt, z. B. Pünktlichkeit, Anfertigung<br />
von Hausaufgaben, Sitzordnung.<br />
Aus diesen Beispielen ergibt sich, dass nur solche schulischen Maßnahmen Verwaltungsakte<br />
sein können, welche gr<strong>und</strong>legend die Individualsphäre des einzelnen Schülers beeinträchtigen.<br />
Während gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, ein<br />
formloser Rechtsbehelf <strong>und</strong> ein förmliches Widerspruchsverfahren bzw. Klage möglich<br />
ist, kommen bei anderen Entscheidungen der <strong>Schule</strong> nur die formlosen Rechtsbehelfe<br />
der Gegenvorstellung, der Aufsichtsbeschwerde <strong>und</strong> der Dienstaufsichtsbeschwerde in<br />
Betracht. Beides soll im Folgenden erläutert werden.