Abfallwirtschaftssatzung - TBZ Flensburg
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Technisches Betriebszentrum<br />
<strong>Abfallwirtschaftssatzung</strong><br />
§ 15<br />
Anzeige- und Auskunftspflicht<br />
(1) Anschlusspflichtige und jede/r Abfallbesitzer/in haben dem <strong>TBZ</strong> den erstmaligen<br />
Anfall von Abfällen, deren Art und voraussichtliche Menge, die Anzahl der Haushalte<br />
und sonstigen Nutzungen des Grundstücks sowie jede diesbezügliche Veränderung<br />
der tatsächlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) Wechselt der/die Grundstückseigentümer/in, so sind sowohl der/die bisherige als<br />
auch der/die neue Grundstückseigentümer/in verpflichtet, das <strong>TBZ</strong> unverzüglich von<br />
dem Wechsel zu benachrichtigen.<br />
(3) Soweit es zur Durchführung dieser Satzung erforderlich ist, müssen die Anschlusspflichtigen<br />
die notwendigen Auskünfte erteilen.<br />
(4) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen haben Auskunft über Betrieb, Anlagen und<br />
Einrichtungen zu erteilen.<br />
§ 16<br />
Betretungsrecht<br />
Die Eigentümer/innen und Besitzer/innen von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige<br />
Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke zum Zwecke<br />
des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen<br />
zu dulden (§ 14 Abs. 1 KrW-/AbfG).<br />
§ 17<br />
Haftung<br />
Für Schäden, die bei der Durchführung der Abfallentsorgung durch das <strong>TBZ</strong> entstehen,<br />
haftet das <strong>TBZ</strong> nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten.<br />
§ 18<br />
Unterbrechung des Betriebs der Abfallentsorgung<br />
Wird der Betrieb der Abfallentsorgung vorübergehend unterbrochen oder eingeschränkt,<br />
beispielsweise bei höherer Gewalt, betrieblicher Störung, Streiks oder betriebsnotwendigen<br />
Arbeiten, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung von Gebühren oder<br />
Entgelten. Ein Schadenersatzanspruch bleibt ausgeschlossen.<br />
§ 19<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung werden Gebühren<br />
nach der Abfallwirtschaftsgebührensatzung erhoben. Etwa anfallende Umsatzsteuer<br />
wird den Gebührenpflichtigen auferlegt.<br />
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