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Gemeinde Illgau Baureglement Zonenplan

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f) Beschwerde<br />

Art. 64<br />

Gegen Baubewilligungsverfügungen und Einspracheentscheide<br />

kann nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege<br />

Beschwerde erhoben werden. Das zulässige<br />

Rechtsmittel ist den Parteien anzuzeigen.<br />

§ 82<br />

4. Vorentscheide<br />

Art. 65<br />

1 Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann dem <strong>Gemeinde</strong>rat das<br />

Gesuch um einen Vorentscheid unterbreitet werden.<br />

2 Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Frage in gleicher<br />

Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine Baubewilligung.<br />

3 Für Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn<br />

das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach Art. 62 ff.<br />

durchgeführt worden ist, was der Gesuchsteller ausdrücklich<br />

verlangen muss.<br />

§ 84<br />

5. Bauausführung<br />

a) Baubeginn<br />

Art. 66<br />

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung<br />

und allfällige Entscheide über öffentlich- und zivilrechtliche<br />

Einsprachen rechtskräftig sind.<br />

§ 85<br />

b) Geltungsdauer<br />

der Baubewilligung,<br />

Friststillstand<br />

Art. 67<br />

1 Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre, vom<br />

Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann<br />

auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr verlängert<br />

werden.<br />

2 Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der Dauer<br />

eines Zivilprozesses still.<br />

§ 86<br />

c) Einstellung von<br />

Bauarbeiten,<br />

Wiederherstellung<br />

Art. 68<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat verfügt die Einstellung von Bauarbeiten, die<br />

der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung<br />

in Angriff genommen worden sind. In seiner Verfügung kann er<br />

einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.<br />

2 Er verfügt auf Kosten des Bauherrn die Abänderung oder Entfernung<br />

von widerrechtlichen Bauten und Anlagen, sofern die<br />

Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht<br />

bedeutungslos ist.<br />

§ 87<br />

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