Gemeinde Illgau Baureglement Zonenplan
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f) Beschwerde<br />
Art. 64<br />
Gegen Baubewilligungsverfügungen und Einspracheentscheide<br />
kann nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege<br />
Beschwerde erhoben werden. Das zulässige<br />
Rechtsmittel ist den Parteien anzuzeigen.<br />
§ 82<br />
4. Vorentscheide<br />
Art. 65<br />
1 Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann dem <strong>Gemeinde</strong>rat das<br />
Gesuch um einen Vorentscheid unterbreitet werden.<br />
2 Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Frage in gleicher<br />
Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine Baubewilligung.<br />
3 Für Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn<br />
das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach Art. 62 ff.<br />
durchgeführt worden ist, was der Gesuchsteller ausdrücklich<br />
verlangen muss.<br />
§ 84<br />
5. Bauausführung<br />
a) Baubeginn<br />
Art. 66<br />
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung<br />
und allfällige Entscheide über öffentlich- und zivilrechtliche<br />
Einsprachen rechtskräftig sind.<br />
§ 85<br />
b) Geltungsdauer<br />
der Baubewilligung,<br />
Friststillstand<br />
Art. 67<br />
1 Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre, vom<br />
Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann<br />
auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr verlängert<br />
werden.<br />
2 Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der Dauer<br />
eines Zivilprozesses still.<br />
§ 86<br />
c) Einstellung von<br />
Bauarbeiten,<br />
Wiederherstellung<br />
Art. 68<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat verfügt die Einstellung von Bauarbeiten, die<br />
der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung<br />
in Angriff genommen worden sind. In seiner Verfügung kann er<br />
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.<br />
2 Er verfügt auf Kosten des Bauherrn die Abänderung oder Entfernung<br />
von widerrechtlichen Bauten und Anlagen, sofern die<br />
Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht<br />
bedeutungslos ist.<br />
§ 87<br />
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